Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - 7 K 1568/17

bei uns veröffentlicht am26.02.2018

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist der Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Einfamilienhauses. Das Vermietungsobjekt mit einer Grundstücksgröße von 284 qm in N (Flurstücke 75 und 75/1) war im Jahr 2009 erworben worden, der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 30. November 2009. Am 13. Juli 2015 hatte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Mieter M wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2016 gekündigt, die Vermietung endete jedoch bereits zum 31. Oktober 2015. Im Dezember 2015 wurde das Objekt abgebrochen. Am 30. September 2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Bebauung des Grundstücks in der N. Straße 16 sowie des Nachbargrundstücks mit einem Objekt bestehend aus vier Wohneinheiten gestellt. Die Gesamtwohnfläche soll 366,15 qm betragen, davon sind 197,43 qm (53,92%) für die Vermietung und 168,72 qm (46,08%) für die Eigennutzung vorgesehen. Das Eigentum an dem Nachbargrundstück (Flurstücke 76 und 76/2), das unmittelbar an den Fluss W grenzt, hatte der Kläger im Jahr 2012 durch einen Grundstückstausch mit seinem Onkel erworben.

In seiner für das Jahr 2015 abgegebenen Steuererklärung beantragte der Kläger, die Abbruchkosten und den Restwert des Gebäudes in Höhe von 80.303 € als Werbungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Auf Rückfrage durch das Finanzamt teilte der Kläger mit, dass sich das Vermietungsobjekt beim Erwerb in einem guten baulichen Zustand befunden habe, wie sich auch aus den eingereichten Aufnahmen aus dem Jahr 2010 ergebe. Die Entscheidung für den Abbruch sei im Jahr 2015 während der Vermietungsphase gereift. Das Objekt werde durch ein Gebäude ersetzt, das weiterhin der Erzielung von Mieteinkünften dienen werde, auch wenn ein Teil vom Eigentümer selbst genutzt werde. Durch den Abbruch und die Neubebauung könne dauerhaft eine Vervielfachung der Miete erreicht werden, da sich die vermietete Wohnfläche und der zu erzielende Mietpreis verdoppeln würden (Schreiben vom 27. Juni 2016).

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug jedoch, da seiner Meinung nach das abgebrochene Gebäude nicht wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Vielmehr habe der Abbruch zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit der Neubauabsicht und der damit verbundenen besseren wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und der Errichtung einer Wohnung für den Eigenbedarf gestanden (vgl. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18. Juli 2016).

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren beantragte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 52.069 € (Abbruchkosten von 9.412 € sowie Abschreibung in Höhe des Restwerts zum 31. Oktober 2015 von 42.657 €). Er trug nunmehr vor, dass bei der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 derart hohe Feuchtigkeitsschäden verursacht worden seien, dass die Kosten einer Sanierung, die in einem Schreiben des Bauexperten B mit 40.000 € netto bezeichnet worden seien, in keinem Verhältnis zu der maroden Bausubstanz gestanden hätten. Das Objekt sei deshalb wirtschaftlich verbraucht gewesen und hätte abgerissen werden müssen. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017).

Mit der dagegen erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Bei einer Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 seien hohe Feuchtigkeitsschäden entstanden, da der Keller unter Wasser gestanden habe, wie der frühere Mieter des Anwesens, Herr M, und das Schreiben der Firma F GmbH vom 16. Januar 2017 bestätigen würden. Der Putz habe sich von den Wänden gelöst, außerdem habe sich in sämtlichen Kellerräumen Schimmel gebildet. Die Tragefunktion der aus Holz bestehenden Kellerdecke sei beeinträchtigt worden. Der Bausachverständige B habe nach grundlegender Inspizierung einen Abbruch des Objekts nahegelegt. Darüber hinaus sei das Gebäude technisch und wirtschaftlich veraltet gewesen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts lasse der Umstand, dass er das Objekt weiterhin auch ohne Mietminderung vermietet habe, nicht den Schluss zu, dass das Gebäude nicht wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Vielmehr habe er wegen der schlechten Bausubstanz und der aufgrund des Hochwassers entstandenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten im Untergeschoss auf eine grundsätzlich mögliche Mieterhöhung verzichtet, was einer Mietminderung vergleichbar gewesen sei. Das Nachbargrundstück habe er erworben, um die Grundstücksgrenzen zu begradigen und seinen Onkel wegen dessen fortgeschrittenen Alters von der Pflege des großen Gartens zu entlasten.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 18. Juli 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten von 52.069 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die entstandenen Abbruchkosten sowie die Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) können nicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie angefallen sind. Werbungskosten müssen durch die mit dieser Einkunftsart verbundene wirtschaftliche Betätigung veranlasst sein. Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/98, BFH/NV 1998, 1212). Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG sind auch die Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung als Werbungskosten abzugsfähig. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung nach §§ 7 Abs. 4 S. 3, 7 Abs. 1 S. 6 EStG zulässig (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 IX R 189/85, BStBl II 1994, 11).

1.1. Für die Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und AfaA als sofort abziehbare, nachträgliche Werbungskosten kommt es bei einem Gebäude zunächst darauf an, ob dieses mit oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Bestand eine Abbruchabsicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs, sind die Aufwendungen den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ist eine Abbruchabsicht anzunehmen, wenn das Gebäude innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit Erwerb abgebrochen wird (BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 93/73, BStBl II 1980, 69).

Im Streitfall hat der Kläger das Haus ab dem Erwerb bis 31. Oktober 2015 vermietet. Die Anschaffung des Gebäudes diente somit dem Ziel der Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, für eine Abbruchabsicht bereits bei Erwerb des Gebäudes bestehen keine Anhaltspunkte.

1.2. Abrisskosten und AfaA können sowohl durch die vorherige Vermietung des Gebäudes als auch durch die spätere Errichtung eines Neubaus veranlasst sein. Erfolgt der Abriss im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des neu zu errichtenden Gebäudes zu privaten Wohnzwecken, sind die Aufwendungen wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 2 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Veranlassung der Abrisskosten durch die Vermietungstätigkeit und damit Werbungskosten können nur dann angenommen werden, wenn der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung des alten Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelegen hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 2000 IX R 48/96, BStBl II 2001, 784; BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, vgl. auch Urteil des Finanzgerichts München vom 24. April 2008 15 K 2140/05, juris). Der maßgebliche Grund für den Abriss des Gebäudes muss während der Vermietung des Gebäudes entstanden sein. Die Abbruchkosten und die AfaA sind dann als letzter Akt der Vermietungsfähigkeit anzusehen und dementsprechend als sofort abziehbare nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen. Es bedarf deshalb einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Veranlassungszusammenhangs.

Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn die maßgebliche Ursache für den Abbruch bzw. den wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes in der früheren Vermietung des Gebäudes gesehen werden kann. Ein solcher wirtschaftliche Verbrauch kann dann vorliegen, wenn die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden ist, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16).

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass der maßgebliche Grund für den Abriss des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist.

Es liegen keine Umstände dafür vor, dass das streitgegenständliche Gebäude bereits bei Erwerb durch den Kläger im Jahr 2009 erhebliche Mängel aufgewiesen hat. Zwar bescheinigt B, der Geschäftsführer der Firma Immobilien B, in seinem Schreiben vom 3. August 2016 die „generell marode Bausubstanz des alten Bauwerks“. Auf den umfangreichen im Einspruchsverfahren vorgelegten Fotoaufnahmen aus dem Jahr 2010 (Aufnahmedatum 26. April 2010), die auch Bilder aus dem Keller beinhalten, sind jedoch keine Schäden am Putz bzw. Schimmelflecken o.ä. ersichtlich. Darüber hinaus hat der ehemalige Mieter M in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sich das Haus bei seinem Einzug im Jahr 2009 in einem renovierten Zustand mit neuen Fenstern, neuen Parkettböden in allen Räumen und einem frischen Anstrich befunden hat.

Unstreitig grenzt das Vermietungsobjekt ausweislich des vorgelegten Katasterauszug direkt an den Fluss W an und war damit unmittelbar vom Hochwasser im Juni 2013 betroffen. Wie der Zeuge M als früherer Mieter des Anwesens ausgeführt hat, waren die Kellerräume infolge des aufsteigenden Grundwassers kniehoch vollgelaufen und wurden von ihm anschließend leer gepumpt. Offensichtlich hat das Hochwasser jedoch keine gravierenden Schäden an dem Gebäude verursacht, da er es erst ein W Tage nach der Überflutung für nötig gehalten hat, den Kläger über das Volllaufen des Kellers zu informieren. Aus dem Umstand, dass es dem Mieter ausreichend schien, zum Trocknen der Kellerräume lediglich einen kleinen Ventilator aufzustellen und auch der Kläger keine weiteren Maßnahmen, beispielsweise den Einsatz von Trockengeräten, ergriffen hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Bewohnbarkeit des Anwesens bzw. seine Vermietbarkeit durch das Hochwasser nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist. Selbst als sich einige Monate nach dem Hochwasser in der Küche zwei kleinere Mauerrisse und Schimmelbefall im Bereich der Bodenleiste mit abbröckelndem Putz gebildet hatten, wurden keine ernsthaften Schritte zur Schadensbehebung eingeleitet, sondern lediglich durch den Zeugen M mit verschiedenen Mitteln zur Schimmelbekämpfung vorgegangen. Abgesehen von den beiden Mauerrissen und der lokalen Schimmelbildung sind offensichtlich keine weiteren Schäden im Haus entstanden. Auch der vorhandene muffige Geruch wurde vom Zeugen M nicht als übermäßig störend empfunden, seine Möbel nahmen infolge des Hochwassers ebenfalls keinen Schaden. Der Zeuge M hat ausdrücklich versichert, dass er weiterhin gern in dem Haus gelebt und die Kündigung durch den Kläger bedauert hat.

Zu Recht hat das Finanzamt in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass infolge des Hochwassers keine Mietminderung erfolgt ist. Außerdem ist die Kündigung des Mietverhältnisses erst zwei Jahre nach dem Hochwasser am 13. Juli 2015 erfolgt. Darüber hinaus wurde die Kündigung durch den Vermieter mit Eigenbedarf begründet und nicht etwa damit, dass es unerlässlich sei, das Gebäude aus statischen bzw. gesundheitlichen Gründen (Schimmelbildung) abzubrechen.

Die Aussage des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass das Haus infolge der Hochwasserschäden aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr sanierungsfähig gewesen sei, erscheint daher nicht glaubhaft, zumal sich seine Besichtigung im Wesentlichen auf die Wohnräume beschränkt und er nach dem Gang in den Keller nur einen kurzen Blick auf die Kellerdecke geworfen hat. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie er sich dabei einen Einblick über den Zustand des gesamten Hauses verschaffen konnte. Das Ausmaß der von ihm in der mündlichen Verhandlung angegebenen Schäden ist vom Zeugen M im Wesentlichen nicht bestätigt worden. Insbesondere erscheint es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass – wie vom Zeugen B ausgeführt – die Holzdecke im Keller feucht war, da nach Aussage des Zeugen M nur die Kellerwände bis knapp über Kniehöhe feucht geworden sind und im Erdgeschoss allenfalls an den Stellen, an denen sich Schimmelbildung gezeigt hat, Folgeschäden infolge Feuchtigkeit entstanden sind. Feuchtigkeitsschäden am Parkettboden sind nicht entstanden. Warum der Zeuge B eine Entfernung der gesamten Bodenbeläge für notwendig gehalten hat, obwohl er sich nicht einmal mehr an die Art des Bodenbelags erinnerte, ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Zeuge B selbst eingeräumt, dass er zu möglichen statischen Problemen des Hauses wegen fehlender Kenntnisse überhaupt keine Bewertung abgeben konnte.

Soweit die Firmen B und F zu einem Abbruch des Vermietungsobjekts angesichts der Hochwasserschäden geraten haben, ist auch zu berücksichtigen, dass diese Firmen ihre Einschätzung vor dem Hintergrund der möglichen Auftragserteilung für den nachfolgenden Abbruch bzw. die Baubetreuung des Neubaus abgegeben haben Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass die im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses vorhandenen Schäden und Mängel eine AfaA rechtfertigen. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass das Vermietungsobjekt in seiner Substanz derart beeinträchtigt war, dass eine Renovierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht kam, noch, dass es nicht mehr vermietbar war.

Da sich der Kläger trotz der offenbar vorhandenen Sanierungsmöglichkeit, die auch der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung nicht verneint hat, nicht für eine Sanierung des Hauses, sondern für dessen Abriss entschieden hat, war der Abriss nicht durch die Vermietungstätigkeit des Klägers veranlasst. Aus diesem Grunde ist der Senat davon überzeugt, dass der Abriss deshalb erfolgt ist, um dem Kläger die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu ermöglichen, das er teilweise auch selbst nutzen wollte. Hierfür spricht auch, dass der Kläger auf die ersten Rückfragen des Finanzamts nach Abgabe seiner Einkommensteuererklärung, den Abbruch ausschließlich mit wirtschaftlichen Gründen, insbesondere der Erzielung höherer Mieteinnahmen erklärt hat. Außerdem wurde in dem Schreiben vom 27. Juni 2016 an das Finanzamt ausgeführt, dass die Entscheidung für den Abbruch des Gebäudes im Jahr 2015 getroffen worden sei. Die mangelhafte Bausubstanz, die ihm durch die Firma B bereits im Jahr 2014 mitgeteilt worden ist, wurde dabei jedoch nicht vorgetragen.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

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(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.