Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Unter Änderung des Änderungsbescheids vom 19. September 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 wird die Einkommensteuer für 2012 auf 1.005 € festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe

I.

Die Kläger wurden vom Beklagten im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr wurden insgesamt fünf Personen im Haushalt der Kläger versorgt.

Im Übergabevertrag vom 19. April 1984 hinsichtlich aller land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke verpflichtete sich der Kläger (Übernehmer) gegenüber seinen Eltern (Übergeber), diesen auf Lebenszeit unentgeltlich folgende Versorgung zu gewähren, u.a. unter Ziffer 3.:

„a) Der Übernehmer räumt dem Übergeber ein Wohnungsrecht im übergebenen Anwesen ein. Dieses besteht aus dem Recht der ausschließlichen Benützung des im Erdgeschoss in der Südostecke des Hauses gelegenen Schlafzimmers und dem Recht auf Mitbenützung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, insbesondere der gemeinsamen Küche, des Bades mit WC und des Gartens. Mit dem Recht verbunden ist die Befugnis zur freien Bewegung im ganzen Anwesen, insbesondere auch in den Wirtschaftsgebäuden und im Garten. Die Austragswohnung ist in gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten. b) Weiter erhält der Übergeber die tägliche Kost am gemeinsamen Familientisch, ortsüblich und standesgemäß, wobei auf den Gesundheitszustand des Übergebers Rücksicht zu nehmen ist und die einzelnen Mahlzeiten auf dessen Wunsch in die Austragswohnung zu bringen sind.“

Im Juni 2012 stellte die Schreinerei H dem Kläger für die neu hergestellte Einbauküche im übergebenen Anwesen 10.602,90 € in Rechnung. Darin waren Arbeitsleistungen in Höhe von 1.541,05 € enthalten.

Nach Vorlage der Steuererklärung für 2012 erkannte der Beklagte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 19. September 2014 die als dauernde Last geltend gemachten anteiligen Kosten für die Einbauküche mit 1/5 (das sind: 2.120 €) nicht an, da deren Erneuerung vom Kläger als Übernehmer und Eigentümer geschuldet sei. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2012 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 1.513 € fest. Die Arbeitsleistung in Höhe von 1.541,05 € wurde als Handwerkerleistung mit 4/5 und davon 20% berücksichtigt.

Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 als unbegründet zurückwies.

Die dagegen eingelegte Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass die vorhandene Kücheneinrichtung so verschlissen gewesen sei, dass diese habe erneuert werden müssen. Von den Aufwendungen dafür seien im Streitjahr 1/5 als Sonderausgaben geltend gemacht worden. Die Aufteilung der Gesamtaufwendungen sei nach der Anzahl der zu versorgenden Personen erfolgt. Aufgrund der Regelung im Übergabevertrag sei der Kläger dem Übergeber verpflichtet gewesen, die Küche in einem gut benutzbaren Zustand zu erhalten. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, habe die Kücheneinrichtung erneuert werden müssen und sei lediglich auf einen zeitgemäßen Standard erneuert worden. Die Aufwendungen für die Einbauküche stellten, soweit sie auf das Altenteil entfielen, Sonderausgaben dar.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Änderungsbescheids vom 19. September 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 anteilige Aufwendungen für die Küchenerneuerung in Höhe von 2.120 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 2012 entsprechend niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt der Beklagte vor, dass Instandhaltungskosten nur abziehbar seien, soweit sie Räume beträfen, die dem Versorgungsberechtigten zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Nach dem Übergabevertrag hätten die Vertragsparteien nur für das Schlafzimmer ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart. Daher sei davon auszugehen, dass die Übergeber und der Kläger als Übernehmer nur das Schlafzimmer als Austragswohnung behandeln wollten.

Der Kläger habe sich verpflichtet, diese Austragswohnung in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand zu halten. Hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Räume enthalte der Übergabevertrag keine ausdrückliche Regelung zur Instandhaltung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof -BFH- (vgl. Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21) bestehe eine Vermutung, dass die Vertragsparteien ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten im Übergabevertrag umfassend und abschließend vereinbart hätten. Der Kläger habe sich gegenüber den Übergeber nicht dazu verpflichtet, gemeinschaftlich genutzte Räume, Anlagen und Einrichtungen instand zu halten.

Instandhaltungskosten dürften nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übergabe dienten (unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, Tz. 45). Eine abgesonderte Wohnung liege im Streitfall nicht vor, da den Übergebern nur einzelne Räume zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden seien. Demnach treffe den Kläger bezüglich der Küche keine Pflicht zur Instandhaltung gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs -AGBGBBayern.

Von den Klägern sei nicht nachgewiesen worden, dass aufgrund der Abnutzung der Kücheneinrichtung die Benutzung einzelner Räume des Übergebers nicht mehr möglich gewesen sei. Die Benutzung des Schlafzimmers sei weiterhin möglich gewesen. Davon unabhängig habe sich der Kläger im Übergabevertrag verpflichtet, die Übergeber täglich zu verköstigen. Diese Verpflegungsleistung habe der Kläger unabhängig vom Abnutzungsgrad der Kücheneinrichtung zu erbringen gehabt. Auch gemäß § 1093 Abs. 3 BGB sei der Kläger nicht zur Erneuerung der Kücheneinrichtung verpflichtet gewesen. Bei den Aufwendungen für die Erneuerung der Küche handele es sich um nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG.

Zudem seien die Aufwendungen der Kläger im überwiegenden Interesse des Vermögensübernehmers an der Werterhaltung und -erhöhung seines Eigentums erbracht worden.

II.

Die Klage ist begründet.

1. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der geltend gemachte Betrag von 2.120 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1, Satz 2 Buchst. b und Satz 3 – des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt wird.

a) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 und 2 EStG) und für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 EStG).

Als Gegenleistung für die Übergabe aller land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sowie des landwirtschaftlichen Anwesens von seinen Eltern hat der Kläger seinen Eltern im Rahmen eines Altenteilvertrages als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ein grundbuchrechtlich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht am Schlafzimmer im Erdgeschoss des überlassenen Wohnhauses und das Recht auf Mitbenützung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, insbesondere der gemeinsamen Küche und des Bades mit WC, bewilligt (vgl. dazu auch Übergabevertrag, Ziffer 9 Auflassung und Eintragung dinglicher Rechte).

b) Die „typischerweise“ im Rahmen eines Altenteilsvertrages geschuldeten Leistungen an den Vermögensübergeber haben steuerrechtlich den Charakter von Versorgungsleistungen. Der Begriff „Versorgungsleistungen“ umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand (vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012). Im Umfang ihrer Abziehbarkeit fließen sie dem Übergeber als wiederkehrende Sachleistungen zu. Dabei fehlt es nicht deshalb an einer wirtschaftlichen Belastung, weil die Sachaufwendungen des Verpflichteten auf das ihm gehörende Grundstück in sein Eigentum übergehen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BStBl II 1985, 610; in BStBl II 1992, 1012, und vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; Urteil des FG Nürnberg vom 21. Mai 2015 4 K 351/13, EFG 2015, 1600).

Die Abziehbarkeit der von einem Übernehmer getragenen Instandhaltungsaufwendungen als Versorgungsleistungen setzt voraus, dass der Vermögensübernehmer zu deren Tragung verpflichtet ist und diese Instandhaltungsaufwendungen den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen. Eine solche steuerlich begünstigte Instandhaltungsverpflichtung kann sich in erster Linie daraus ergeben, dass sich der Vermögensübernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber einem Übergeber verpflichtet hat. Auch kann sich eine solche Verpflichtung aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erlassenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben, die die typische Interessenlage des Altenteilsvertrages in allen wesentlichen Aspekten exemplarisch und richtungsweisend, vor allem auch hinsichtlich Inhalt und Grenze der dem Verpflichteten/Vermögensübernehmer gegenüber dem Berechtigten/Vermögensübergeber obliegenden Leistungsverpflichtungen beschreiben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 X B 76/11, BFH/NV 2012, 1594, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826). So regelt Art. 12 Abs. 1 AGBGB (Bayern): Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

c) Die Erhaltungsaufwendungen für die Anschaffung der neuen Einbauküche können -soweit sie auf das gewährte Wohnrecht entfallenauf den Übergabevertrag gestützt werden, sind ausreichend konkretisiert und können als Sonderausgaben abgezogen werden. Aus dem erklärten Vertragsinhalt und aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages ergibt sich eine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen, um den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand der Altenteilerwohnung zu erhalten.

Nach § 133 BGB ist bei Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Außerdem sind nach § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Verboten ist damit die Buchstabeninterpretation; geboten die Berücksichtigung u.a. des sprachlichen Zusammenhangs der abgegebenen Willenserklärungen, die Stellung der auslegungsbedürftigen Formulierung im Gesamtzusammenhang des Textes und sämtliche Begleitumstände (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21, Rn. 35).

Im Streitfall haben die Vertragsparteien im Übergabevertrag die gesetzliche Regelung in Art. 12 Abs. 1 AGBGB dahingehend modifiziert, dass die Austragswohnung aus dem ausschließlich zur Nutzung überlassenen Schlafzimmer im Erdgeschoss sowie der Mitbenützung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, insbesondere der gemeinsamen Küche und des Bades mit WC besteht. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht demnach die Austragswohnung weder allein aus dem Schlafzimmer noch ist das Recht auf Mitbenützung der Küche durch die Verköstigungsregelung am Familientisch obsolet. Dies gilt schon deshalb, weil im Übergabevertrag ausdrücklich neben der Verköstigungsregelung die Küchenmitbenutzung geregelt ist und der Benützung der Küche außerhalb der normalen Essenszeiten für die Übergeber eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hinzu kommt der sprachliche Kontext in Ziffer 3a des Übergabevertrags, der die Austragswohnung definiert und in der der Küchenmitbenützung von den Vertragspartnern eine wesentliche Bedeutung zuerkannt worden ist.

Nach dem Übergabevertrag hat der Kläger die Austragswohnung, zu der die Mitbenutzung der Küche gehört, in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten. Maßstab der Erhaltungspflicht ist der geschuldete vertragsmäßige Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung konkretisiert wird. Zu den Erhaltungsmaßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln notwendig werden, gehören insbesondere die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Alterung oder Abnutzung (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248, FG Nürnberg in EFG 2015, 1600). Daher schuldet der Kläger nach dem Übergabevertrag auch die Instandhaltung der Küche mitsamt der Kücheneinrichtung.

d) Auch bei einem Wohnungsrecht, das sich gemäß § 1093 Abs. 3 BGB auf einen Teil des Gebäudes oder auf die Mitbenutzung gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen beschränkt, hat der Eigentümer -hier der KlägerErhaltungsaufwendungen zu tragen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1093 Rn. 9). Zu gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen gehört z.B. auch eine Waschküche, zu deren Instandhaltung der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten verpflichtet ist (vgl. BFH in BStBl II 2000, 21, BGH in BGHZ 191, 213).

Im Streitfall handelt es sich bei der Einbauküche um eine solche Einrichtung, da sie der Erfüllung der nach dem Übergabevertrag geschuldeten Versorgungsleistung dient. Denn Versorgungsleistungen i.S. des Altenteilsvertrags umfassen grundsätzlich solche Zuwendungen, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen, aber auch Ernährung abgedeckt werden (BFH in BStBl II 2000, 21).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die alte Kücheneinrichtung nicht verschlissen oder mangelhaft gewesen ist. Denn der Kläger hat die Kücheneinrichtung nach 28 Jahren seit Abschluss des Übergabevertrags durch eine Einbauküche ersetzt. Diese Maßnahme hat der Kläger zur Erfüllung der Versorgungsleistung aus dem Übergabevertrag erbracht, da sie insoweit auf das gewährte Wohnrecht entfiel (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 861; BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 X B 76/11, BFH/NV 2012, 1594; FG Niedersachsen, Urteil vom 17. Mai 2017 1 K 310/16, EFG 2017, 1168). Zur Austragswohnung gehört zur Sicherstellung der Ernährung der Übergeber die Mitbenützung einer funktionsfähigen Küche. Die Einbauküche stellt aufgrund ihres Preises lediglich eine zeitgerechte Modernisierungsmaßnahme dar. Der von den Klägern gewählte Aufteilungsmaßstab nach Personen im Haushalt, ist nicht zu beanstanden.

e) Eine Beteiligung des Übergebers an gewöhnlichen Instandhaltungsmaßnahmen scheidet im Streitfall aufgrund der Verpflichtung des Klägers im Altenteilsvertrag aus, wonach der Kläger die Austragswohnung in gut bewohnbaren Zustand zu erhalten hat. Auch der Gesetzgeber hat in Art. 12 Abs. 1 AGBGB keine Pflicht des Altenteilwohnungsberechtigten zur Tragung der gewöhnlichen Instandhaltungskosten –entgegen der Regelung der §§ 1093 Abs. 1, 1041 BGBvorgesehen (vgl. Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, 1988, Art. 12 AGBGB Rz. 2).

f) Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 2 EStG kommt im Streitfall nicht zur Anwendung, weil Versorgungsleistungen keine Zuwendungen, sondern vorbehaltene Vermögenserträge der Übergeber sind (vgl. BFH in BStBl II 1992, 1012).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar nicht erfüllt sind.

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 in Höhe von 1.653 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten als dauernde Last sowie der Abzug von pauschalen Betriebskosten für ein Büro und der Ansatz weiterer Telefonkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Versicherungsfachmann sowie land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Die Klägerin erzielte keine Einkünfte.

I.

Mit notariellem Vertrag vom 30.08.2005 übertrugen die Eltern des Klägers diesem das landwirtschaftliche Anwesen „ L“, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts bestehend aus Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Gebäude und Freifläche einschließlich einer Milchreferenzmenge sowie die dazugehörigen Landwirtschafts- und Waldflächen. Als Gegenleistung räumte der Kläger seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht im überlassenen Anwesen sowie ein Mitbenützungsrecht von Hofraum und Garten ein. Daneben verpflichtete sich der Kläger als Übernehmer des Anwesens, die dem Wohnungs- und Mitbenützungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten in stets gut bewohnbarem bzw. gebrauchsfähigem Zustand zu unterhalten, was laut Vertrag auch für die Vornahme von Schönheitsreparaturen gilt. Sämtliche mit der Ausübung des Wohnungsrechts verbundenen laufenden Betriebskosten, insbesondere von Strom, Wasser, Heizung und Abwasser haben die Übergeber selbst zu tragen. Als sonstige Gegenleistung wurde der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung durch den Kläger zu Gunsten der Eltern vereinbart sowie die Übernahme der 1digungskosten. Weitere Gegenleistungen wurden nicht vereinbart.

II.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 machten die Kläger u.a. Instandhaltungskosten in Höhe von 6.745 € für das Anwesen „ L“ als dauernde Last geltend, die durch einen Schimmelbefall in Folge eines Wasserschadens verursacht worden waren. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Instandhaltungsmaßnahmen zusammen:

Maßnahme:

        

Betrag in €:

Teilerneuerung des Fassadenputzes (Malerbetrieb 1)

        

3.123,69

Sanierung von Küche und Schlafzimmer (Unternehmer 2)

        

1.154,00

Baderneuerung (Sanitärbetrieb 3)

        

2.467,17

Summe:

        

6.744,86

Im Streitjahr wurden von den Klägern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.060 € erklärt. Den Einnahmen in Höhe von 2.088,50 € (davon 838,50 € aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken und 1.250 € aus der Verpachtung der Milchreferenzmenge) standen Ausgaben in Höhe von insgesamt 977,71 € gegenüber.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit machte der Kläger zudem Aufwendungen in Höhe von 9.891,14 € als Werbungskosten geltend. Darin enthalten sind u.a. an die Eltern des Klägers bezahlte pauschale Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Kaminkehrer usw.) für die Nutzung eines Büro- und Registraturraums im Anwesen „ L“ in Höhe von 540 € (30 € monatlich im Sommer, 60 € monatlich im Winter). Nach den Angaben in der Erklärung hat das Büro eine Fläche von 28,8 qm und wird für die Versicherungstätigkeit genutzt.

Im Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15.12.2010 erkannte das Finanzamt eine dauernde Last nur in Höhe von 1.060 € an. Da die dauernde Last nicht zu einem Verlust führen dürfte, sei diese nur in Höhe des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.060 € zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden bis auf Abweichungen bei den Bewirtungskosten in Höhe von 9.698 € anerkannt.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Einspruch eingelegt und weitere Nachweise zu den Bewirtungskosten vorgelegt. Daneben wandten sie sich gegen die nur teilweise Anerkennung der dauernden Last. Auch die dem Streitjahr vorausgehenden Einnahmen der Jahre 2007 und 2008 seien in die Betrachtung einzubeziehen. Unter Außerachtlassen der jährlichen Abschreibung von 300 € seien in den Jahren 2007 bis 2009 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 3.897 € erzielt worden. Eine Betrachtung nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten dürfe sich nicht allein auf das Jahr 2009 beschränken, in dem die Aufwendungen gebündelt und aufgrund eines einmaligen außergewöhnlichen Ereignisses angefallen seien. Auch nach den Vorgaben im BMF-Schreiben vom 11.03.2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung sei ein Prognosezeitraum von drei Jahren zu Grunde zu legen. Zwar werde im BMF-Schreiben auf das Jahr der Vermögensübertragung und die beiden Folgejahre abgestellt, in denen vorliegend keine Kosten angefallen seien. Gleichwohl müssten die in den späteren Jahren anfallenden Kosten mit in die Betrachtung einbezogen werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sich durch die mietfreie Nutzung der Büroräume für die Versicherungstätigkeit Einsparungen von jährlich mindestens 1.200 € ergäben, die als ersparter Aufwand einem Ertrag gleichgestellt und den erzielten Einkünften hinzugerechnet werden müssten. Außerdem müsse der Gewinn einer möglichen Veräußerung eines Teils des übernommenen Grundstücks noch berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 teilte das Finanzamt mit, dass aufgrund der vorgelegten Belege die Bewirtungskosten in Höhe von 192,50 € nunmehr anerkannt werden könnten. Die Aufwendungen für die dauernde Last könnten hingegen nicht mehr berücksichtigt werden, zum einen mangels tatsächlicher Durchführung in der vereinbarten Weise – weil die Eltern Kleinausgaben selbst zahlten und die vorgelegten Rechnungen für Instandhaltungsmaßnahmen an die Adresse des Vaters und nicht an die Adresse des Klägers gerichtet gewesen seien – und zum anderen, weil das übergebene Vermögen im maßgeblichen Prognosezeitraum 2005 – 2007 nicht ausreichend Ertrag bringend gewesen sei. Die jährlichen Instandhaltungskosten seien im Schätzungswege zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die erzielten Erträge nicht ausreichen, um die zu erwarten gewesenen Instandhaltungskosten zur Erhaltung des Top-Zustands des Gebäudes zu decken. Zudem fehle der Nachweis, dass die Kläger die Instandhaltungskosten selbst getragen hätten. Es liege vielmehr der Verdacht nahe, dass die Eltern sowohl die Kosten für die Schönheitsreparaturen als auch für die Instandhaltungsmaßnahmen selbst getragen haben könnten. Zwei der drei Rechnungen hätten die Kläger nach ihren Angaben zwar in bar bezahlt. Nachweise, wie Kontoauszüge mit höheren Barabhebungen oder Quittungen seien allerdings nicht vorgelegt worden. Die dritte Rechnung sei von den Eltern überwiesen worden, weil die Kläger nach ihren Angaben damals gerade nicht „flüssig“ gewesen seien.

Zudem könnten die bislang als Bürokosten anerkannten Aufwendungen in Höhe von 540 € mangels Zahlungsnachweis nicht mehr berücksichtigt werden, da nach dem Vortrag der Kläger die Eltern Kleinausgaben selbst getragen hätten. Begehre ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trage er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigten.

Die Kläger wurden gemäß § 367 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen.

Das Einspruchsverfahren verlief hinsichtlich der strittigen Punkte „dauernde Last“ und „Büroaufwendungen“ erfolglos. Unter Rückgängigmachung der bisher anerkannten Aufwendungen für die dauernde Last in Höhe von 1.060 € und für die Bürounterhaltung in Höhe von 540 € erhöhte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 die festzusetzende Steuer auf 3.177 €.

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragen die Kläger und ihr Vertreter, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 dahin zu ändern, dass Instandhaltungskosten in Höhe von 6.682 € als dauernde Lasten und weitere Aufwendungen von 677 € für das Büro und Telefonkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung tragen die Kläger und ihr Vertreter vor, dass im Falle der Übertragung einer typischerweise existenzsichernden Wirtschaftseinheit eine Vermutung dafür bestehe, dass die Erträge zur Deckung der wiederkehrenden Leistungen ausreichend seien. Im Streitfall sei diese Vermutung durch das Finanzamt nicht widerlegt worden. Angesichts des Umstandes, dass von Anfang September 2005 bis Ende 2009 keine Kosten für Schönheitsreparaturen angefallen und lediglich untypische Kosten für die Bewohnbarkeit wegen des Wasserschadens entstanden seien, sei ein durchschnittlicher Ansatz von 1.000 € pro Jahr für diese Kostenarten realistisch. Dem stünden Erträge von durchschnittlich 1.789,71 € im gleichen Zeitraum gegenüber. Folglich sei eine ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit übertragen worden, zumal bislang noch keine Holznutzung aus den dazugehörigen Wäldern berücksichtigt worden sei. Zudem sei es unschädlich, wenn die Eltern des Klägers Kleinbeträge selbst bezahlt haben sollten. Das Finanzamt habe nicht nachgewiesen, dass es sich hierbei um die nach dem Übergabevertrag vom Kläger geschuldeten Schönheitsreparaturen gehandelt habe. Es liege kein Scheingeschäft vor. Der Übergabevertrag sei ernsthaft gewollt und die Vertragspflichten seien tatsächlich auch im Wesentlichen eingehalten worden. Die Rechnungsanschriften hätten nicht auf den Namen des Vaters gelautet, sondern auf den Namen des Klägers. Dies lasse sich so erklären, dass Namensgleichheit zwischen Sohn und Vater bestünde und die Rechnungen an die Büroanschrift des Klägers adressiert gewesen seien. Zwei der drei Rechnungen habe er in bar bezahlt, die dritte Rechnung sei von den Eltern überwiesen worden, weil er damals gerade nicht „flüssig“ gewesen sei. Sollten die Instandhaltungsaufwendungen nicht als dauernde Last Berücksichtigung finden, seien diese zumindest anteilig in Höhe von (15,96% aus 6.744,86 €) als weitere Werbungskosten für das Büro anzuerkennen.

Mit der Streichung der bereits anerkannten Kosten für das Büro seien sie nicht einverstanden. Ein schriftlicher Vertrag sei zwar nicht abgeschlossen worden, gleichwohl seien die Zahlungen an die Eltern im Wege der Verrechnung erfolgt. So nähmen den Eltern alle Besorgungen des täglichen Bedarfs ab. Die hierfür verauslagten Aufwendungen rechneten sie wöchentlich mit diesen ab. Hierbei würde einmal im Monat auch der übernommene Unkostenanteil von 30 € / 60 € verrechnet werden. Über Nachweise in Form von Kontoauszügen würden sie deshalb nicht verfügen.

Schließlich seien noch weitere beruflich bedingte Telefonkosten in Höhe von 136,56 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, da dieser Betrag irrtümlich als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss angesehen und in der Einkommensteuererklärung zum Abzug gekommen sei. Nunmehr habe sich herausgestellt, dass es sich um einen steuerpflichtigen Zuschuss gehandelt habe, weshalb die geltend gemachten Werbungskosten um den Kürzungsbetrag zu erhöhen seien.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist dazu auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Zu den bisher in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigten Telefonkosten erklärt der Vertreter des Finanzamts, dass mangels Nachweises der beruflich veranlassten Telefonkosten diese nur in Höhe von 20% der tatsächlichen Kosten als beruflich veranlasst berücksichtigt werden könnten, da keine genauen Aufzeichnungen über den beruflichen Nutzungsanteil von DSL und Handy vorlägen. Stattdessen seien entsprechend den Angaben in der Steuererklärung die Telefonkosten in Höhe von 1.700,31 €, abzüglich des vom Kläger aufgegriffenen Zuschusses von 137 € und des pauschalen Nutzungsanteils von 360 € - mithin Telefonkosten in Höhe von 1.204 € - anerkannt worden. Bei einer möglichen Stattgabe der Klage sei dies innerhalb des Änderungsrahmens zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2015 hat der Kläger Kontoauszüge zu seinem Konto Nr. xxx bei der Bank Z vorgelegt. Aus diesen Auszügen ergibt sich, dass von diesem Konto am 16.11.2009 2.467,17 € an die Firma 3 überwiesen worden sind und am 13.05.2009 an den Malerbetrieb 1. Weiter hat der Kläger erklärt, dass er die Rechnung an die Firma 2 vom 04.05.2009 an diese bar bezahlt habe.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15.12.2010 sind als (weitere) Sonderausgaben die Aufwendungen der Kläger für Instandhaltungsmaßnahmen am Anwesen „ L“ in Höhe von 6.682 € als dauernde Last zu berücksichtigen. Die bisher in Höhe von 1.204 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannten Telefonkosten sind mangels Aufzeichnungen über den beruflichen Nutzungsanteil von DSL und „häuslichem Apparat in A-Stadt“ sowie des Mobiltelefons nur in Höhe von 621 € als Werbungskosten anzuerkennen. Die Minderung der Werbungskosten um 583 € im Wege einer Saldierung verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius – vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), da mit der Anerkennung weiterer Sonderausgaben (dauernde Last) einzelne Besteuerungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Kläger günstiger zu beurteilen sind, als dies in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712). Soweit die Kläger die Anerkennung pauschaler Betriebskosten für das Büro in Höhe von 540 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, ist die Klage unbegründet, da ein Nachweis einer Kostenerstattung für von den Eltern des Klägers getragene Aufwendungen nicht erbracht werden konnte.

1. Die Aufwendungen der Kläger, die mit dem von den Eltern des Klägers bewohnten Wohnhaus zusammenhängen, sind bei den Klägern keine Werbungskosten, da sie insoweit nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllen. Der Nutzungswert dieses Wohnhauses war den Nutzungsberechtigten zuzurechnen, die durch den Vertrag vom 30.08.2005 eine gesicherte Rechtsposition hatten.

2. Die Aufwendungen der Kläger zur Instandhaltung des Wohnhauses, die die Kläger in Erfüllung des Übergabevertrages vom 30.08.2005 aufgewendet haben, sind als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar.

a) Als Sonderausgaben abziehbar sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (künftig: a.F.) die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar. Nach § 52 Abs. 23g EStG ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen – wie im vorliegenden Streitfall – verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.

b) Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des „Versorgungsvertrages“ / „Altenteilsvertrages“ vergleichbare Vereinbarung, sind die - grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren - wiederkehrenden Leistungen in der Regel als dauernde Last abziehbar (vgl. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847).

Der Begriff „Versorgungsleistungen“ umfasst grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf abgedeckt werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung der vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012). Im Umfang ihrer Abziehbarkeit fließen sie dem Übergeber als wiederkehrende Sachleistungen zu. Dabei fehlt es nicht deshalb an einer wirtschaftlichen Belastung, weil die Sachaufwendungen des Verpflichteten auf das ihm gehörende Grundstück in sein Eigentum übergehen (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.1984 IX R 2/84, BStBl II 1985, 610; vom 25.03.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012; vom 24.11.1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).

Zwar ist der steuerrechtliche Begriff der „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Altenteilsvertrages geknüpft (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 1990, 847). Mit dem den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a.F. abgrenzenden steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal der Vermögensübergabe ist jedoch ein Vertragstypus umschrieben, der sich grundsätzlich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe orientiert (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 31.08.1994 X R 44/93, BStBl II 1996, 676; vom 14.02.1996 X R 106/91, BStBl II 1996, 687). Der Vergleich mit dem Typus der Hof- und Betriebsübergabe bestimmt deshalb auch die Grenze der als „Versorgungsleistungen“ abziehbaren Aufwendungen. Gehören Aufwendungen nicht zum Kernbestand des bürgerlich-rechtlichen Altenteils-/Leibgedingsvertrages, sind sie auch nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a.F. abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012).

c) Im Streitfall wurde dem Kläger das landwirtschaftliche Anwesen „ L“ mit dem gesamten vorhandenen lebenden und toten land- und forstwirtschaftlichem Inventar einschließlich der vorhandenen Milchreferenzmenge sowie sämtlicher Betriebseinrichtungen, insbesondere aller Maschinen, von seinen Eltern übertragen. Im Gegenzug bewilligte der Kläger seinen Eltern als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht im überlassenen Wohnhaus und übernahm die Verpflichtung, dieses in stets gut bewohnbarem bzw. gebrauchsfähigem Zustand zu unterhalten. Diese vom Kläger mit seinen Eltern getroffene notarielle Vereinbarung entspricht dem zivilrechtlichen Typus des Altenteilsvertrags, da der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb/Hofstelle überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts ein Wohnrecht im auf dem Hof befindlichen Wohnhaus sowie die Unterhaltung dessen in gut bewohnbaren Zustand in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zusichern lässt. Die vereinbarten Leistungen des Klägers stellen sich demnach als Versorgungsleistungen für die Eltern im Sinne eines Altenteils dar, die grundsätzlich als dauernde Last abzugsfähig sind, weil sie mit den geschuldeten Instandhaltungsaufwendungen auch nicht in gleichbleibender Höhe wiederkehren (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012).

d) Der als Altenteilsvertrag ausgestaltete Übergabevertrag ist auch steuerrechtlich anzuerkennen, da das übertragene Vermögen ausreichend ertragbringend ist, um die als wiederkehrenden Leistungen vorzunehmenden Erhaltungsaufwendungen zu bestreiten sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind und diese auch tatsächlich durchgeführt werden.

aa) Von ausreichend Ertrag bringendem Vermögen ist auszugehen, wenn nach überschlägiger Berechnung die wiederkehrenden Leistungen nicht höher sind als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens. Die Ertragsprognose muss auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellen. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat es als zutreffend angesehen, wenn die Finanzverwaltung der Ertragsprognose den durchschnittlichen Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde legt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95). Dabei ist der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch. Den nach den steuerlichen Regeln ermittelten Einkünften sind u.a. Absetzungen für Abnutzung hinzuzurechnen; auch ein Nutzungsvorteil kann berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.05.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

Vorliegend hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zu Recht für die Ertragsprognose auf die Jahre 2005 bis 2007 abgestellt, da die Kläger im Jahr der Übergabe keine Steuererklärung eingereicht haben und die Schätzung inzwischen bestandskräftig geworden ist. Zudem handelt es sich beim übertragenen Vermögen um einen (langfristig) verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb mit annähernd konstanten Pachteinnahmen, so dass die Ertragsprognose in den beiden Jahren vor Übertragung des Betriebs auf keiner anderen Grundlage erfolgen kann als die Ertragsprognose in den beiden Jahren nach der Übertragung. Unter Hinzurechnung der Abschreibungen und einer fiktiv ersparten Miete für die Büroräume kommt das Finanzamt auf langfristig erzielbare Erträge von jährlich 1.392 € netto.

Diese Erträge sind bei einer überschlägigen Berechnung ausreichend, um die wiederkehrenden Leistungen zu tragen. Nach dem Übergabevertrag schuldet der Kläger die Erhaltung des Wohnhauses in stets gut bewohnbarem Zustand. Zum Zustand des Wohnhauses hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieses um die Jahrtausendwende durch seine Eltern renoviert worden sei, insbesondere seien Küche und Wohnzimmer renoviert sowie eine neue Heizungsanlage eingebaut worden. Dieser Zustand wurde von Seiten des Finanzamtes auch nicht in Zweifel gezogen. Bei dem geschilderten Zustand des Wohnhauses fallen nach Überzeugung des Senats typischerweise allenfalls kleinere Reparaturen künftig an. Im Prognosezeitraum 2005 – 2007 sind auch tatsächlich keine Reparaturen angefallen. Zusammen mit der für die Eltern des Klägers abzuschließenden Haftpflichtversicherung übersteigen die voraussichtlichen jährlichen Erhaltungsaufwendungen die langfristig erzielbaren Erträge nicht.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch ein Übergabevertrag steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind und diese auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.03.2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826).

Dabei beschreiben die zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) erlassenen landesrechtlichen Ausführungsgesetze die typische Interessenlage des Altenteilsvertrages in allen wesentlichen Aspekten exemplarisch und richtungsweisend, vor allem auch hinsichtlich Inhalt und Grenze der dem Verpflichteten/Vermögensübernehmer gegenüber dem Berechtigten/Vermögens-übergeber obliegenden Leistungsverpflichtungen. Nach Art. 12 Abs. 1 AGBGB Bayern vom 20. September 1982 hat - wenn nach dem Übergabevertrag auch Wohnung zu gewähren ist - der Verpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten. Maßstab der Erhaltungspflicht ist der geschuldete vertragsmäßige Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung konkretisiert wird. Zu den Erhaltungsmaßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln notwendig werden, gehören insbesondere die regelmäßige Wartung, Pflege oder Ausbesserung zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Alterung oder Abnutzung.

Mit dem notariellen Übergabevertrag vom 30.08.2005 haben der Kläger und seine Eltern die den Vertragstypus eines Altenteilsvertrags prägenden Rechtsfolgen abschließend geregelt, deren Inhalt und Umfang sich auch gestützt auf die zu Art. 96 EGBGB erlassenen landesrechtlichen Ausführungsgesetze – vorliegend insbesondere Art. 12 Abs. 1 AGBGB Bayern – hinreichend klar entnehmen lassen. Demnach sind der Maßstab der Erhaltungspflicht und die vorzunehmenden notwendigen Erhaltungsmaßnahmen ausreichend konkretisiert.

Nach den allgemeinen Grundsätzen für die Anerkennung von Verträgen mit Angehörigen müssen auch beim Übergabevertrag gegen Versorgungsleistungen die Vertragspartner ihren Vertragspflichten nachkommen und die Leistungen wie vereinbart erbracht werden. Diese Grund-sätze sind jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen anzuwenden. So ist der sog. Fremdvergleich kaum möglich, weil diese Verträge in der Regel nur von Angehörigen abgeschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl II 1992, 499, ausführlich BFH-Urteil vom 17.6.1998 X R 104/94, BStBl II 2002, 646). Zwar ist die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen grundsätzlich auch zwischen Fremden möglich, es handelt sich dabei aber nur um die Ausnahme von der Regel, dass zwischen Fremden üblicherweise entgeltliche Anschaffungsgeschäfte getätigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1997 IX R 11/94, BStBl II 1998, 718).

Somit dient der Fremdvergleich bei Versorgungsverträgen vorrangig der Abgrenzung solcher Vereinbarungen, denen beide Parteien - durch äußere Merkmale erkennbar - rechtliche Bindungswirkung beimessen, von solchen „Verträgen“, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint.

Von einer solchen Beliebigkeit kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Gericht sieht es als ausreichend dargelegt und nachgewiesen an, dass der Kläger die im Streitjahr angefallenen Instandhaltungsaufwendungen, zu deren Tragung er nach dem Altenteilsvertrag rechtlich verpflichtet ist, auch tatsächlich getragen hat. Es stützt sich dabei wesentlich auf die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge.

Ausweislich der Kontoauszüge hat der Kläger von seinem Konto Nr. xxx bei der Bank Z am 16.11.2009 2.467 € an die Firma 3 überwiesen und am 13.05.2009 3.060 € an den Malerbetrieb 1. Dabei handelt es sich um die Maßnahmen der Instandsetzung des Fassadenputzes und der Baderneuerung am Anwesen „ L“, die infolge eines Wasserschadens notwendig geworden waren. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieser auch die Kosten für die Sanierung von Küche und Schlafzimmer (Unternehmer 2) in Höhe von 1.154 € übernommen. Zwar wurde diese Rechnung nicht überwiesen, sondern in bar beglichen, allerdings hat der Kläger hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Begleichung dieser Rechnung durch seine Eltern aufgrund deren angespannten finanziellen Situation nicht erfolgt sei. Seine Eltern hätten nur geringe Renteneinkünfte und sein Vater sei im Streitjahr 2009 bereits pflegebedürftig gewesen, was mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei. Dass der Kläger im Einspruchsverfahren vorgetragen hat, seine Eltern hätten den Rechnungsbetrag in Höhe von 3.123 € an die Firma 1 überwiesen, weil er damals gerade nicht „flüssig“ gewesen sei, steht nicht der Annahme entgegen, dass der Kläger die Rechnung der Firma 2 vom 04.05.2009 in Höhe von 1.154 € in bar beglichen hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen, dass er den (um das Skonto gekürzten) Rechnungsbetrag von 3.060 € an die Firma 1 am 13.05.2009 überwiesen hat und demzufolge gerade „flüssig“ gewesen ist. Dafür, dass der Kläger 10 Tage später, nämlich am 23.05.2009 nicht mehr „flüssig“ gewesen sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch handelt es sich bei der in bar beglichenen Rechnung um die betragsmäßig niedrigste Rechnung. Für 5/6 der als dauernde Last geltend gemachten Aufwendungen hat der Kläger Zahlungsnachweise in Form von Kontoauszügen vorgelegt.

Weitere Instandhaltungsmaßnahmen sind im Streitjahr nicht angefallen, ebenso wenig wie in den Jahren 2005 bis 2008. Dass der Kläger in diesen Jahren seinen Pflichten aus dem Altenteilsvertrag nicht nachgekommen wäre, wird auch vom Finanzamt nicht vorgetragen. Aus den Akten lassen sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen.

e) Die vom Kläger im Streitjahr getragenen Erhaltungsaufwendungen zur Beseitigung des Wasserschadens in Höhe von 6.682 € gehören zum Kernbestand des bürgerlich-rechtlichen Altenteilsvertrags. Sie sind in vollem Umfang als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a a.F. EStG abziehbar. Eine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Kosten für die Instandsetzung des Fassadenputzes (3.060 €), der Baderneuerung (2.468 €) sowie der Sanierung von Küche und Schlafzimmer (1.154 €) ergibt sich sowohl aus dem erklärten Vertragsinhalt des Übernahmevertrages als auch aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrags.

Die im Übergabevertrag vom 30.08.2005 vereinbarte und zu erbringende Leistung des Klägers, nämlich die dem Wohnungs- und Mitbenützungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten in stets gut bewohnbarem bzw. gebrauchsfähigem Zustand zu unterhalten, umfasst auch die Verpflichtung, die durch einen Wasseraustritt eingetretenen Schäden zu beseitigen. Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte sich durch den Wasseraustritt bereits Schimmel in den Räumlichkeiten gebildet, was unzweifelhaft Auswirkungen auf die Bewohnbarkeit der Räume hat. Zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der dem Wohnrecht unterliegenden Räume war die Beseitigung der Wasserschäden einschließlich Schimmelbefall daher notwendig. Nichts anderes ergibt sich aus dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zum Altenteilsvertrags, nach dem zu den geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen, die zur Beseitigung von Mängeln notwendig werden, insbesondere auch die Beseitigung von Schäden an den dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten zählen. Soweit die Maßnahmen der Badrenovierung auf den barrierefreien Umbau des Bades entfallen, sind diese im Streitfall ebenfalls im Rahmen der dauernden Last steuermindernd zu berücksichtigen, da es sich nicht in erster Linie um Verbesserungsmaßnahmen handelt, sondern um solche der Erhaltung des Bades in gebrauchsfähigen Zustand für den mittlerweile pflegebedürftig gewordenen Berechtigten des Wohnrechts.

3. Der von den Klägern begehrte Abzug von pauschalen Betriebskosten für das Büro in Höhe von 540 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nicht zu gewähren, da die Kläger den Nachweis einer Kostenerstattung der von den Eltern des Klägers getragenen Aufwendungen nicht erbringen konnten.

Über die Anmietung der Räume besteht kein schriftlicher Vertrag, aus dem sich die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Nebenkosten ergibt. Zwar ist für die Wirksamkeit des Mietvertrages keine Schriftform erforderlich, allerdings konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben machen, für welche Monate 60 € und für welche Monate 30 € als Nebenkostenzahlungen verrechnet worden sein sollen, was an der Glaubwürdigkeit der Angaben zur Verrechnung der Nebenkosten erhebliche Zweifel aufkommen lässt. Allein der Verweis des Klägers darauf, dass er Arztrechnungen für seinen Vater bezahlt habe, belegt nicht den Grund für die Vornahme der Zahlungen, insbesondere keinen Zusammenhang mit den Nebenkosten für das Büro. Irgendwelche konkreten Angaben darüber, wann und in welchem Umfang zum Ausgleich von Nebenkosten Abrechnungen stattgefunden haben sollen und vor allem in welcher Höhe, konnte der Kläger nicht machen. Begehrt ein Steuerpflichtiger den Abzug von Werbungskosten, so trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038).

4. Als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind Telekommunikationsaufwendungen in Höhe von 621 € anzuerkennen. Die bisher vom Finanzamt in Höhe von 1.204 € als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen sind mangels Aufzeichnungen über den beruflichen Nutzungsanteil um 583 € zu mindern.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Telekommunikationsaufwendungen, soweit sie beruflich veranlasst sind. Im Streitfall hat der Kläger mehrere Telefonanschlüsse, einen DSL-Anschluss und ein Mobiltelefon. Ein Telefonanschluss befindet sich im Büro. Für dieses Büro können die Telekommunikationsaufwendungen dem beruflichen Bereich direkt zugeordnet werden. Nach den Angaben des Klägers entfallen auf diesen Anschluss 350 € an Aufwendungen, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten voll abzugsfähig sind.

Für den häuslichen Telefon- und DSL-Anschluss sowie das Mobiltelefon hat der Kläger keine Aufzeichnungen über den privaten und beruflichen Nutzungsanteil erstellt. Der Kläger schätzt den Privatanteil selbst mit 360 €. Da bei einer Versicherungstätigkeit erfahrungsgemäß auch außerhalb des Büros am häuslichen Apparat oder bei der Internetrecherche sowie über das Mobiltelefon beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwenden anfallen, ist der berufliche Nutzungsanteil mangels Aufzeichnungen sachgerecht zu schätzen (§ 162 Abs. 1 AO). Nach Lohnsteuerrichtlinie R 9.1 Abs. 5 erkennt die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 € monatlich als Werbungskosten an, wenn erfahrungsgemäß beruflich bedingte Telekommunikationsaufwendungen anfallen. In Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung geht der Senat davon aus, dass im Streitfall von den Aufwendungen für den häuslichen Apparat (365,51 €) und für den DSL-Anschluss in (273,18 €) sowie für das Mobiltelefon (711,96 €) mangels Aufzeichnungen über den beruflichen Nutzungsanteil nur 20% der Aufwendungen, mithin 271 € als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Insgesamt sind damit Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten in Höhe von 621 € (350 € + 271 €) abzugsfähig und somit um 583 € weniger als vom Finanzamt bisher berücksichtigt.

Dabei sind die abziehbaren Werbungskosten nicht um 136,56 € zu mindern, da hinsichtlich dieses Betrags kein steuerfreier Ersatz von Telekommunikationsaufwendungen durch den Arbeitgeber des Klägers erfolgte.

II. Die Minderung der abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 583 € ist bei der Steuerfestsetzung mit der Anerkennung weiterer Sonderausgaben (dauernde Last) in Höhe von 6.682 € zu saldieren.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist das Gericht zwar gehindert, durch seine Entscheidung die Rechtsposition der Kläger im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung zu verschlechtern. Allerdings hindert das Verbot der Verböserung das Gericht nicht, innerhalb der vom Finanzamt festgestellten Einkünfte einzelne Besteuerungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Kläger ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist – Saldierung (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712). Entsprechend wird mit dem Urteil die Minderung der abzugsfähigen Werbungskosten um 583 € mit der Erhöhung der Sonderausgaben um 6.682 € vollständig saldiert.

III. Die Einkommensteuer der Kläger wird demnach gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO für das Streitjahr 2009 wie folgt festgesetzt:

zu versteuerndes Einkommen lt. Einspruchsentscheidung

31.485 €

- Anerkennung Instandhaltungsaufwendungen als

dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

6.682 €

 Saldierung Telekommunikationsaufwendungen

583 € 

zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil

25.386 €

Steuer lt. Urteil

1.653 €

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1, 137 Satz 1 FGO. Auch soweit die Kläger hinsichtlich der Anerkennung von Sonderausgaben (dauernde Last) obsiegt haben, haben sie nach § 137 Satz 1 FGO die Kosten zu tragen, weil sie Nachweise (Kontoauszüge aus dem Jahr 2009) für die Tragung der Instandhaltungsaufwendungen (nach teilweise gegenteiligem Vorbringen im Einspruchsverfahren) erstmals im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vorgelegt haben, obwohl sie diese Tatsache bereits früher – spätestens im Einspruchsverfahren – hätten beweisen können und sollen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2

1. Die Kläger haben nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in der erforderlichen Weise dargelegt.

3

Dies hätte Ausführungen dazu erfordert, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht nur zur Klärung des konkreten Streitfalles, sondern im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind. Hierzu hätte unter Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung dargestellt werden müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und strittig ist. Auch hätten die Kläger sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinandersetzen und substantiiert darlegen müssen, weshalb die vom BFH beantwortete Rechtsfrage weiterhin umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. § 116 Rz 31 f., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

4

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser werden zwar mehrere Rechtsfragen aufgeworfen. Hierzu führen die Kläger im Wesentlichen im Stil einer Revisionsbegründung lediglich aus, diese Fragen seien in dem Sinne zu beantworten, dass die vom Kläger getragenen Aufwendungen als Altenteilsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung in dem Umfang abziehbar seien, in dem die Heizungsanlage im Zusammenhang mit der Wohnung stehe, die im Rahmen einer Vermögensübergabe mit einem unentgeltlichen Wohnungsrecht zu Gunsten der Vermögensübergeber belastet worden sei.

5

a) Die Kläger meinen, es bedürfe der Klärung, ob zur Instandhaltung einer solchen Wohnung auch die Instandhaltung der gesamten damit im Zusammenhang stehenden Heizungsanlage gehöre. Dies bedürfe der grundsätzlichen Klärung, weil sich die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich der Verpflichtung, eine Altenteilerwohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, an der mietrechtlichen Regelung des § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) orientiere. Ein Mieter könne aber nach Abs. 4 der genannten Vorschrift nicht verpflichtet werden, die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage zu tragen. Gleiches müsse deshalb auch für einen Altenteiler gelten.

6

Die Kläger berücksichtigen nicht, dass durch die BFH-Rechtsprechung in grundsätzlicher Hinsicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die vom Eigentümer getragenen Aufwendungen für ein Gebäude (als Versorgungsleistungen) abziehbar sind. Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Abziehbarkeit solcher Aufwendungen u.a. voraussetzt, dass feststeht, dass der Vermögensübernehmer zur Tragung von solchen Aufwendungen verpflichtet ist. Auch sind nur Instandhaltungsmaßnahmen begünstigt, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 226/10, BFH/NV 2011, 1506). Eine solche steuerlich begünstigte Instandhaltungsverpflichtung kann sich in erster Linie daraus ergeben, dass sich der Vermögensübernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 28. April 1987 IX R 40/81, BFH/NV 1987, 712, und Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Auch kann sich eine solche Verpflichtung aus den zu Art. 96 des Einführungsgesetzes zum BGB ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergeben (BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 32/02, BFH/NV 2004, 1248).

7

Dass sich die BFH-Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage, ob eine geschuldete Maßnahme der bloßen Erhaltung des im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen Zustands dient, an den mietrechtlichen Regelungen orientiert, bedeutet indessen nicht, dass die Beteiligten gehindert sind, auch solche Aufwendungen kraft vertraglicher Vereinbarung auf den Vermögensübergeber zu überwälzen. Denn der BFH erkennt ausdrücklich an, dass die Beteiligten berechtigt sind, das Versorgungsrisiko zu begrenzen, indem sie die Art der zu erbringenden Versorgungsleistungen im Einzelnen bezeichnen. Haben sie dies getan, spricht eine Vermutung dafür, dass die Aufzählung vollständig und abschließend ist (Senatsurteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).

8

Ob im konkreten Einzelfall eine solche das Versorgungsrisiko des Vermögensübernehmers begrenzende Regelung getroffen worden ist und ob eine solche auch die Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorliegend streitigen Aufwendungen für die Heizungsanlage betrifft, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine regelmäßig allein dem Finanzgericht (FG) obliegende Würdigung der gesamten im Rahmen der Vermögensübergabe getroffenen Vereinbarung.

9

b) Auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Regelung des § 11 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) vom 26. November 1974 i.d.F. vom 28. Juni 2000 (Gesetzblatt 2000, 470), abdingbar sei, ist nicht in grundsätzlicher Hinsicht klärungsbedürftig. Die dort getroffene Regelung, wonach die im Rahmen eines Altenteilsvertrags überlassene Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten sei, gilt nach der in § 6 AGBGB getroffenen Regelung ausdrücklich nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

10

Nichts anderes gilt, soweit die Kläger geltend machen, die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten für die Erneuerung der Heizung folge aus § 12 Satz 1 AGBGB, weil die überlassene Wohnung ohne funktionsfähige Heizung im Sinne dieser Vorschrift unbrauchbar sei. Denn mit der Regelung, wonach die Übergeber die Instandhaltungskosten zu tragen haben, haben die Vertragsbeteiligten § 12 Satz 1 AGBGB jedenfalls hinsichtlich solcher Erneuerungskosten vertraglich abbedungen.

11

c) Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Beantwortung der Frage, ob die im Streitfall getroffene Regelung, wonach der Übernehmer die Kosten der Heizung zu tragen hat, auch die Kosten der Erneuerung der gesamten mit der Wohnung zusammenhängenden Heizungsanlage umfasst. Denn dies bestimmt sich in erster Linie nach den dazu im jeweiligen Einzelfall getroffenen vertraglichen Regelungen, deren Auslegung Sache des FG ist. Die Aussage des FG, dass die vorstehend erwähnte Regelung nicht in dem Sinne ausgelegt werden könne, dass der Begriff der Heizung die Kosten der Erneuerung der Heizungsanlage  mit umfasst, kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass das FG in erster Linie bereits aus der vertraglich getroffenen Regelung, wonach "die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber" sei, den Schluss gezogen hat, die gesamten Instandhaltungskosten und damit auch diejenigen der Erneuerung der Heizungsanlage seien von den Übergebern zu tragen. Dies unterscheidet den vorliegenden Streitfall auch von demjenigen, über den der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1248 zu entscheiden hatte. Denn dort war keine vertragliche Regelung getroffen worden, welcher Beteiligte des Vermögensübergabevertrags die Instandhaltungskosten zu tragen hatte. Der Senat konnte daher unmittelbar auf die einschlägige landesrechtliche Regelung zum Altenteilsrecht zurückgreifen.

12

2. Die Kläger haben auch nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen ist. Dieser Zulassungsgrund ist in gleicher Weise darzulegen, wie derjenige der grundsätzlichen Bedeutung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Hieran fehlt es wie dargelegt im Streitfall.

13

3. Auch soweit die Beschwerde in dem Sinne zu verstehen sein sollte, die angefochtene Entscheidung des FG leide i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unter einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, ist dieser Zulassungsgrund nicht in schlüssiger Weise dargelegt worden. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Solche erheblichen Rechtsfehler werden von den Klägern im Streitfall nicht geltend gemacht. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler können einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler nicht begründen (Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.