Finanzgericht München Urteil, 10. Juli 2014 - 15 K 973/10

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004, jeweils vom 30. März 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit darin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Veräußerung und Entnahme von Grundstücken festgesetzt sind. Die Einkommensteuer 2002 wird auf 4.572 €, die Einkommensteuer 2003 auf null € und die Einkommensteuer 2004 auf 9.659 € Euro festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

I. Die Kläger werden beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr 2004, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nur im Streitjahr 2004 aus Holzeinschlag, sondern auch 2002 bis 2004 wegen der Entnahme bzw. Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen erzielt.

Lediglich in seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Form einer Einlage selbstgeschlagenen Holzes in sein Sägewerk. Die Rodung sei Voraussetzung für den Verkauf einer Teilfläche von 1.000 qm aus Flurnr. 67 der Gemarkung A gewesen. Ermittlungen des Beklagten führten schließlich zur Durchführung einer Außenprüfung. Im Prüfungsbericht vom 16. Januar 2007 führte der Prüfer aus, dass die Entnahme von Grundstücken aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers nicht erklärt worden sei. Der Kläger habe mit Wirkung vom 1. Januar 1996 Grundstücke erworben, für die bei der Einheitsbewertung eine Nachfeststellung mit der Art „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei“ durchgeführt worden sei. Dabei habe es sich um 13.851 qm Grünlandflächen gehandelt und Einkünfte hieraus seien bis 2004 nicht erklärt worden. Aus den übernommenen Flächen habe der Kläger im ersten Halbjahr 2003 eine Teilfläche von 1.400 qm des Grundstücks Flurnr. 69/4 der Gemarkung A mit einer Lagerhalle bebaut, aus deren Vermietung er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt habe. Der Entnahmegewinn sei abzüglich des Buchwerts von ... € mit ... € anzusetzen. Am 23. Januar 2004 habe der Kläger eine Teilfläche der Flurnr. 67 der Gemarkung A  für ... € veräußert (Buchwert ... €), und am 5. Juli 2004 sei das Grundstück Flurnr. 434 der Gemarkung B für ... € veräußert worden (Buchwert 0 €). Die Grundstücke habe der Kläger neben dem von ihm betriebenen Sägewerk mit Übergabevertrag vom 19. Dezember 1995 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen. Da eine Entnahme dieser Grundstücke nie stattgefunden habe, lägen landwirtschaftliche Einkünfte vor. Die Flächen seien lediglich dem Bruder des Klägers unentgeltlich überlassen worden. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung verlören landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen nicht, selbst wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei. Eine Betriebsaufgabe durch den Kläger, der selbst nicht Landwirt sei, sei nie erklärt worden. Deshalb läge nach wie vor landwirtschaftliches Betriebsvermögen vor. Auf diese Feststellungen hin änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre mit Bescheiden jeweils vom 30. März 2007 und wies die hiergegen erhobenen Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 als unbegründet zurück. Eine Entnahmehandlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der fehlenden Nutzung durch den Kläger und der Überlassung an dessen Bruder liege nicht vor. Da die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich genutzt würden, sei es auch zu keiner Zwangsentnahme gekommen.

Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Kläger den Übergabevertrag vom 19. Dezember 1995 und Lagepläne vor. Nach dem Übergabevertrag hat der Bruder des Klägers zum 1. Januar 1996 den elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie den Futtermittelvertrieb erhalten, der Kläger dagegen das Sägewerk sowie mehrere Grundstücke in den Gemarkungen A und B. Sowohl für die vom Bruder übernommenen Vermögensteile als auch für das Sägewerk war die Buchwertfortführung vereinbart. Teilflächen der Flurnr. 69/4 seien als Vorratsvermögen des Sägewerks anzusehen. Dessen östlicher Teil, der 2003 mit einer Halle bebaut und vermietet worden sei, sei Privatvermögen des Klägers gewesen. Auf Flurnr. 69/4 sei ab Übergabe keine vernünftige Bewirtschaftung möglich gewesen, Erträge seien mit den übergebenen Grünlandflächen von vornherein gar nicht zu erzielen gewesen. Selbst wenn weiterhin Betriebsvermögen gegeben sein sollte, sei durch die Bebauung der Flurnr. 69/4 im Jahr 2003 mangels eindeutiger Entnahmehandlung keine steuerpflichtige Entnahme erfolgt.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004, jeweils vom 30. März 2007, und die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 zu ändern, sodass die Einkommensteuerbescheide 2002 vom 13. April 2004 und 2003 vom 11. Mai 2005 wieder Geltung erhalten, sowie die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher Einkünfte von lediglich ... € auf ... € festzusetzen,

hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 2002 und 2003, jeweils vom 30. März 2007, und die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 insoweit aufzuheben, als darin ein Entnahmegewinn von jeweils 25.025 € bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund der Bewertung als Stückländerei spreche ein Beweisanzeichen dafür, dass einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestehe. Der Kläger habe die übernommenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sofort wieder in seinen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingelegt. Ausweislich der Bilanzen des klägerischen Sägewerks sei später die Umwidmung zu Vorratsvermögen und damit die Überführung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in das Betriebsvermögen des Sägewerks in den Jahren 1999 (1.806 qm), 2000 (1.683 qm) und 2002 (1.195 qm) erfolgt. Die restlichen 1.400 qm seien bis zur Entnahme im Jahr 2003 im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers verblieben. Die erforderliche Mindestgröße eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs habe durchgängig vorgelegen. Zudem verlören nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang auch dann nicht, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr möglich sei, weil der Betrieb ständig verkleinert werde. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 430 werde verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Bericht über die Außenprüfung, die Akten, die Schriftsätze und die von den Beteiligten vorgelegten Verträge, Lagepläne und Luftbilder verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

II. Die Klage ist begründet. Die veräußerten Flächen gehören nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers.

1. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter selbst bewirtschaftet worden ist, etwa weil ein Betrieb bereits existiert, dem die hinzuerworbenen Flächen als notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden können (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BStBl II 2002, 791). Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen liegt erst vor, wenn der Erwerber die Fläche alsbald nach dem Erwerb selbst bewirtschaftet oder dies ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet (Finanzgericht München, Urteil vom 13. September 2006 10 K 2650/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 181; vgl. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Einkommensteuer, Kap. 24 Rn. 39). Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Landwirt und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Januar 2013 9 K 293/11, EFG 2013, 774).

2. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, handelte es sich bei den zum 1. Januar 1996 übernommenen Grundstücken des Klägers nicht um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt selbst einen derartigen Betrieb geführt. Die Grundstücke sind zum 1. Januar 1996 Privatvermögen geworden. Die zitierte Rechtsprechung ist auf den Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung übertragbar. Da keine Zuordnung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Überlassung schon durch die Rechtsvorgänger erfolgt war oder ab Übertragung oder erst später vereinbart war.

Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen ohne ausdrückliche Entnahmehandlung oder einen entsprechenden Rechtsvorgang nicht verlieren (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 41/91, BStBl II 1993, 430). Die Grundstücke gehörten unstreitig zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Übergeber. Daraus folgt aber nach den dargestellten Grundsätzen nicht automatisch, dass sie nach dem Rechtsträgerwechsel auch zu einem solchen Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Denn es wäre bei der Übergabe zu prüfen gewesen, ob eine ausdrückliche Entnahmehandlung oder ein „entsprechender Rechtsvorgang“ im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliegt. Letzteres ist nach der Auffassung des Senats zu bejahen. Der Rechtsträgerwechsel auf den Kläger als Nichtlandwirt ist ein „entsprechender Rechtsvorgang“, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem einen Betriebsvermögen ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Klägers führt. Er ist mit einer Entnahme gleichzusetzen.

Deshalb lassen sich auch aus der späteren Einbringung von Teilflächen in den Sägewerksbetrieb des Klägers keine Schlüsse darauf ziehen, ob die Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen des Klägers stammten.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob sie als Vorratsvermögen bereits mit der Übergabe 1996 ins Betriebsvermögen des Sägewerks gelangten (Leingärtner/Kanzler, am angegebenen Ort, Besteuerung der Landwirte, Kap. 24 Rz. 40) oder erst mit den Übertragungsvorgängen ab 1999. Denn diese Zuordnung wurde jedenfalls einkommensteuerlich bereits als Einlage in den jeweiligen VZ 1999, 2000 und 2002 erfasst.

Da bereits kein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine ertragreiche Bewirtschaftung der Flächen des Klägers überhaupt möglich war.

Es war nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger im Streitjahr 2004 land- und forstwirtschaftliche Einkünfte aus der Holznutzung erzielt hat.

Durch den Wegfall der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Veräußerung bzw. Entnahme von Grundstücken reduziert sich die Einkommensteuer 2002 auf ... €, die Einkommensteuer 2002 auf null € und die Einkommensteuer 2004 auf ... €.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.