Finanzgericht München Beschluss, 27. März 2015 - 2 V 440/15

bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2842/14) die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide über die Einkommensteuer 2011 (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 60.000 €, festgesetzte Einkommensteuer 2011 von 15.023 €) und die Umsatzsteuer 2011 (festgesetzt auf 15.750 €) sowie der Bescheid über Solidaritätszuschlag 2011, jeweils vom 9. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014, nicht dagegen die Bescheide über Zinsen zur Einkommensteuer  2011 und zur Umsatzsteuer 2011 und über Verspätungszuschläge (in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014).

Wegen der genannten und weiterer Abgabenschulden (Lohnsteuerrückstände) i.H.v. insgesamt 25.456,07 € erließ der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) am 14. Juli 2014 an die A-Bank AG und an die B-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und übersandte Ausfertigungen davon an den Antragsteller.

Am 17. Juli 2014 trug das Amtsgericht … auf Antrag des FA wegen der o.g. Abgabenschulden eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch der Immobilie des Antragstellers ein.

Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 i.S. Einkommensteuer 2011, Solidaritätszuschlag 2011, Umsatzsteuer 2011 sowie Zinsen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) an das Finanzgericht München (FG), der mit Beschluss des FG vom 15. Januar 2015 abgelehnt wurde. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 ordnete das Amtsgericht … auf Antrag des FA die Zwangsversteigerung in die Immobilie des Antragstellers an. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.

Im hiesigen Verfahren beantragt der Antragsteller erneut die AdV i.S. Einkommensteuer 2011, Solidaritätszuschlag 2011, Umsatzsteuer 2011 sowie Zinsen, daneben begehrt er die AdV der Verspätungszuschläge und einstweiligen Rechtsschutz gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die Eintragung der Sicherungshypothek sowie gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Zur Begründung verweist er auf seine mittlerweile am 23. Februar 2015 im Hauptsacheverfahren vorgelegte Einkommensteuererklärung 2011 mit weiteren Unterlagen und seine Umsatzsteuererklärung 2011. Daraus ergebe sich, dass er entgegen der Schätzung des FA aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erhebliche Verluste 2011 erzielt habe. Durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des FA seien ihm immense Kosten entstanden.

Das FA setzte nach Eingang der Steuererklärungen mit Bescheid vom 26. Februar 2015, die Vollziehung der Einkommensteuer 2011, des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2011, der Zinsen zur Einkommensteuer 2011 sowie der Umsatzsteuer 2011, des Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 2011, die Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 sowie des Solidaritätszuschlags 2011 in vollem Umfang (in Höhe von 23.286,23 €) aus und erklärte insoweit die Hauptsache für erledigt. Die Kosten habe der Antragsteller zu tragen, weil die Steuererklärungen für 2011 erst im Hauptsacheverfahren vorgelegt worden seien (§ 137 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. Zwangsversteigerung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller beim Amtsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung hätte stellen könne (vgl. § 30a Abs. 1 ZVG), den der Antragsteller mittlerweile beim Amtsgericht gestellt habe. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. Zwangshypothek habe der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das FA trägt ferner vor, über einen langen Zeitraum auf verschiedenen Ebenen (Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle, Vollstreckung) versucht zu haben, den Antragsteller zur Abgabe der Steuererklärungen zu bewegen. Erst als auf sämtliche Anfragen weder Stellungnahmen noch Unterlagen vom Antragsteller eingereicht worden seien, habe es die o.g. Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen.

Am 3. März 2015 schränkte das FA die o.g. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auf 1.960,89 € (Lohnsteuer, Säumniszuschläge) ein.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller beim FA weder Einsprüche gegen die an die o.g. Banken gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen noch gegen die Zwangssicherungshypothek vom  14. Juli 2014  eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Bescheide vom 9. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 in Höhe der Nachzahlungsbeträge an Einkommensteuer 2011 in Höhe von 11.134 €, an Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2011 in Höhe von 200 €, an Zinsen zur Einkommensteuer 2011 in Höhe von 499 € sowie an Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 10.396,38 €, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 200 €, Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 465 € sowie an Solidaritätszuschlag 2011 in Höhe von 613,26 € von der Vollziehung auszusetzen, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die Eintragung der Sicherungshypothek sowie gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung zu gewähren.

Das FA beantragt nach der o.g. Erklärung der Erledigung der Hauptsache noch,

den Antrag im Übrigen abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II.1. Soweit sich der Antrag auf die AdV der Bescheide vom 9. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 in Höhe der Nachzahlungsbeträge an Einkommensteuer 2011 in Höhe von 11.134 €, an Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2011 in Höhe von 200 €, an Zinsen zur Einkommensteuer 2011 in Höhe von 499 € sowie an Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 10.396,38 €, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 200 €, Zinsen zur Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 465 € sowie an Solidaritätszuschlag 2011 in Höhe von 613,26 € bezieht, ist der Antrag unzulässig. Ihm fehlt das Rechtschutzbedürfnis, da das FA die AdV gewährt hat und die Hauptsache erledigt ist. Der Antragssteller hat die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt.

2. Soweit sich der Antrag auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie die Eintragung der Zwangssicherungshypothek bezieht, ist er ebenfalls unzulässig.

Gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie gegen die Eintragung der Zwangshypothek ist der statthafte Rechtsbehelf die AdV (§ 114 Abs. 5 FGO). Nach § 114 Abs. 5 FGO gelten die Vorschriften des § 114 Abs. 1 bis 3 FGO nicht für die Fälle des § 69 FGO, d.h. der Antrag auf einstweilige Anordnung ist subsidiär gegenüber dem Antrag nach § 69 FGO. Der Antrag auf AdV ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig, weil weder die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen noch die Eintragung der Zwangshypothek bislang mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurden (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Im Übrigen ist der Antrag auch insoweit unbegründet.

Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit auch im Rahmen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO) Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen müssen, liegt eine unbillige Härte im Streitfall nicht vor. Eine unbillige Härte liegt regelmäßig dann vor, wenn sich aus der angefochtenen Maßnahme über den bloßen Vollzug hinaus nachteilige Folgen für den Betroffenen ergeben, die zu irreparablen Schäden oder einer unmittelbaren Bedrohung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz führen.

3. Auch wenn man das Antragsbegehren des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auslegt, ist dieser Antrag ohne Aussicht auf Erfolg.

Ausnahmsweise kann zwar vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z.B. auf § 258 der Abgabenordnung -AO- (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden (Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 55 „Vollstreckungsmaßnahmen“). Mit dem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) wird eine Regelungsanordnung durch das Gericht i.S. des § 114 Abs.1 Satz 2 FGO begehrt. Die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Gründe ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt") setzen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob ein "anderer" Anordnungsgrund vorliegt. Er müsste so schwerwiegend sein, dass er die einstweilige Anordnung unabweisbar macht. Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719).

Danach hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im Wesentlichen nur vorgetragen, dass ihm zur Abwehr der Vollstreckungsmaßnahmen immense Kosten entstanden sind. Seine Belastung ergibt sich danach lediglich in der drohenden Zwangsvollstreckung als solcher, die jedoch kein Anordnungsgrund ist (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 18. August 2011 4 V 2050/11, juris).

4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. Anordnung der Zwangsversteigerung ist jedenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da der Antragsteller -wie geschehen- einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30a Abs. 1 ZVG beim Amtsgericht stellen kann. Zudem wäre es dem Antragsteller als Vollstreckungsschuldner unbenommen möglich gewesen, beim FA (vorab) nach § 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu beantragen (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 114 Rz. 26).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30a


(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und

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Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.