Tenor

Abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2000 vom ... September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aufgrund einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 300.000,00 DM zu vermindern,

abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2001 vom ... September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn in Höhe der aufgelösten Ansparabschreibung von 120.325,00 DM und der außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7 g Abs. 5 EStG um 4.200,15 DM zu erhöhen sowie um Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1, 2 EStG i. H. v. 19.104,00 DM zu mindern,

abweichend von den geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2002 vom ... September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2005 ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn in Höhe der aufgelösten Ansparabschreibung von 91.866,37 € und der außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 7 g Abs. 5 EStG um 3.487,00 € zu erhöhen sowie um Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 1, 2 EStG i. H. v. 21.125,00 € zu vermindern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträg 142.424,00 €.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 3 EStG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung) im Jahr 2000 und die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (§ 7 g Abs. 2 EStG in der in den Jahren 2000 bis 2002 geltenden Fassung) streitig.

2

Der im Jahr 1937 geborene Kläger ist von Beruf Konditormeister. Die im Jahr 1944 geborene Klägerin übte in den Streitjahren den Beruf der Buchhalterin aus. Der Kläger betrieb in S. als Einzelunternehmer eine Bäckerei und Konditorei. Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

3

Der Kläger gab am ... Februar 2002 seine Gewerbesteuererklärung und die Kläger gaben am selben Tag ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beim Beklagten ab. In der Anlage GSE erklärten sie aus dem Betrieb der Konditorei einen Gewinn i. H. v. 812.008,00 DM, den der Kläger nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 EStG ermittelt hatte. Im zugleich eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wird in der Bilanz bei den Passiva ein Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 300.000,00 DM ausgewiesen. Im Anhang und Kontennachweis findet sich dazu die Erläuterung, dass in der angegebenen Höhe für künftige Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen ein Sonderposten nach § 7 g (3) EStG gebildet worden sei.

4

Bei den Veranlagungsarbeiten wurde vom Beklagten auf dem Mantelbogen handschriftlich "Anspar-AfA wegen So-AfA Höhe Eink." notiert. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung erging am ... Juli 2002 der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid für 2000 vom ... Juli 2002. Der Bescheid wurde aufgrund eines Einspruches und eines Änderungsantrages aus anderen, hier nicht streitigen Gründen, am ... August 2002 und ... Oktober 2002 geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In dem geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2000 vom ... August 2002 wurde ein Gewerbesteuermessbetrag von 37.900,00 DM (= 19.377,96 €) festgesetzt.

5

Am ... Februar 2003 gaben die Kläger die Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für 2001 beim Beklagten ab. In der Bilanz zum 31. Dezember 2001 ist der Sonderposten mit Rücklageanteil mit 179.675,00 DM ausgewiesen. Die Veränderung wurde mit einer Auflösung i. H. v. 120.325,00 DM im Zusammenhang mit durchgeführten und nicht mehr zu realisierenden Investitionen begründet. Eine Neubildung sei nicht vorgenommen worden. Aufgrund der erklärungsgemäßen Veranlagung erging am ... Mai 2003 der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid für 2001 und der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2001 (Gewerbesteuermessbetrag: 25.585,05 €).

6

Am ... Januar 2004 reichten die Kläger ihre Steuererklärungen für das Jahr 2002 ein. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 befindet sich auf Seite 52 eine tabellarische Aufstellung der Entwicklung und Auflösung der Ansparrücklage nach § 7 g EStG. In der Bilanz ist ein Sonderposten mit Rücklageanteil i. H. v. 64.823,00 € ausgewiesen. Dazu wird im Hauptbericht ausgeführt, dass eine Auflösung i. H. v. 91.866,00 € im Zusammenhang mit durchgeführten bzw. nicht realisierten Investitionen und eine Neubildung i. H. v. 64.823,00 € erfolgt sei. Die Einkommensteuer- und die Gewerbesteuererklärung wurden erklärungsgemäß veranlagt und es erfolgten mit den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom ... Februar 2004 die entsprechenden Festsetzungen.

7

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom ... März 2004 führte der Beklagte vom ... April bis ... Mai 2004 für den Prüfungszeitraum 1999 - 2002 u. a. für die Einkommen- und Gewerbesteuer bei den Klägern eine Außenprüfung durch.

8

Mit seinem Schreiben vom ... März 2004 forderte der Prüfer zum Prüfungsbeginn u. a. Folgendes an:

9

"9) In den Bilanzen der Jahre 1999, 2000 und 2001 wurden Rücklagen nach § 7 g EStG ausgewiesen. Gegenüber dem Finanzamt wurde die Zusammensetzung erstmals mit dem Jahresabschluss 2002 dargestellt. Legen Sie bitte Buchführungsunterlagen der Jahre 2000 und 2001 vor, aus denen sich die Rücklagenbildung für die beabsichtigten Investitionen ergibt (Art, Zeitpunkt, Kosten)."

10

Zum Prüfungsbeginn wurde dem Prüfer ein Investitionsplan 2001 und 2002 für die Bäckerei ... über eine Gesamtsumme von 600.000,00 DM und verteilt auf 25 Einzelpositionen vorgelegt, der handschriftlich vom Kläger unter dem Datum "12.12.00" unterschrieben ist.

11

In der Prüfungsanmerkung 2.01 zum Prüfungsbericht vom ... Juni 2004 stellte der Prüfer fest, dass zum 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 nicht die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g (3) EStG vorgelegen hätten. Die Rücklagen seien in einer Summe eingebucht worden. Bei der Einbuchung sei keine Zuordnung zu einem entsprechenden Buchungsbeleg (z. B. mittels Belegnummer) vorgenommen worden, so dass zum Buchungszeitpunkt keine vorliegende Dokumentation zweifelsfrei der Rücklagenbuchung zuzuordnen gewesen wäre. Mangels geeigneter Erkennungsmerkmale könne der in Kopie vorgelegte Investitionsplan der Buchung nicht eindeutig zugeordnet werden.

12

Er sei somit nicht Bestandteil der Buchführung. Als Folge werde der Gewinn im Jahr 2000 um 300.000,00 DM erhöht und in den Jahren 2001 um 120.325,00 DM und im Jahr 2002 um 91.866,37 € vermindert. Die außerbilanziellen Hinzurechnungen für nicht durchgeführte Investitionen (§ 7 g Abs. 5 EStG) wurden im Jahr 2001 um 4.200,15 DM und im Jahr 2002 um 3.487,00 € gemindert.

13

In der Prüfungsanmerkung 1.01 versagte der Prüfer Sonderabschreibungen auf Anlagevermögen nach § 7 g (2) EStG in den Jahren 2001 und 2002, da die entsprechenden Rückstellungen in der Steuerbilanz nicht anerkannt worden seien.

14

Demnach wurden im Jahr 2001 19.104,00 DM und im Jahr 2002 21.125,00 € gewinnerhöhend berücksichtigt.

15

Die vorgenannten Prüfungsfeststellungen wurden in den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheiden vom... September 2004 berücksichtigt.

16

Dagegen legten die Kläger am ... und ... September 2004 Einsprüche ein. Zur Begründung legten sie eine Primanota zu den Bilanzumbuchungen im Dezember 2000 vor. Daraus geht die Buchung der Ansparrücklage i. H. v. 300.000,00 DM zum 31. Dezember 2000 hervor (Bl. 6 Einspruchsakte). Aus dem daneben vorgelegten, nicht unterschriebenen Investitionsplan 2001 und 2002 gehen die handschriftlich ergänzten Konten 2341/0948 und der Zusatz "geb. per 31.12.00" hervor.

17

Die Einsprüche wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die Prüfungsanmerkung 2.01 und führte aus, dass weder der Steuererklärung noch der Bilanz konkrete Angaben zu der geplanten Investition zu entnehmen seien. Derartige Angaben seien auch im Rahmen der Betriebsprüfung nicht aus der Buchführung zu entnehmen gewesen.

18

Die Kläger haben am Montag, dem ... März 2005 Klage erhoben.

19

Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass zu den Buchführungsunterlagen auch der Investitionsplan und der aus dem Investitionsplan abgeleitete Buchungsbeleg gehörten. Der Investitionsplan sei als Beleg zu den Buchungsunterlagen für die Sammelbuchung der Rücklage genommen worden. Die Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und das Investitionsjahr seien im Investitionsplan angegeben. Die getrennte Einbuchung jedes einzelnen Wirtschaftsgutes sei nach § 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht erforderlich, wenn der Zweck der Verfolgbarkeit durch den Beleg gewährleistet werde. Der Beleg sei nicht nachträglich im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung erstellt worden. Er sei nach der Erstellung des Jahresabschlusses 2000 in die Buchführung gegeben worden. Das Wiederauffinden des Belegs sei durch die systematische Ablage der Berechnungsunterlagen sichergestellt. Es sei in der Praxis unüblich, Berechnungsunterlagen von Rückstellungen Belegnummern zu geben.

20

Wenn nach der Gesetzesbegründung keine Investitionspläne zum Nachweis der Investitionsabsicht vorgelegt werden müssten, folge daraus im Umkehrschluss, dass ihre Vorlage zum Nachweis der einzelnen Investitionen genügen müsse. Dem Prüfer sei unbewusst der unkontierte Investitionsplan übergeben worden. Erst mit dem Prüfungsbericht hätten sie festgestellt, dass der Prüfer den unkontierten Investitionsplan nicht als Beleg anerkannt habe. Die Urteile des BFH vom 29. November 2007 (IV R 82/05, BStBl II 2008, 471) und vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) bestätigten ihre Rechtsauffassung.

21

Die Kläger beantragen,

22

die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag 2000, 2001 und 2002 vom ... September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... Februar 2005 aufzuheben

23

und

24

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass jede Rücklage in der Buchführung von der Bildung bis zur Auflösung verfolgbar sein müsse. Dem nachgereichten Buchungsbeleg komme keine Beweiskraft zu. Die Belege seien willkürlich austauschbar.

28

Es spreche viel dafür, dass der Beleg nachträglich erstellt worden sei, da ihm die Unterschrift des Steuerpflichtigen und das Datum der Zeichnung fehlten. Die Voraussetzungen nach dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 (BStBl II 2002, 385) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss nicht seinen Willen kundgetan, Ansparrücklagen für konkrete Wirtschaftsgüter zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben könnten nicht buchmäßig verfolgt werden. Nach den formellen Buchführungsgrundsätzen müsse der einzelne Geschäftsvorfall von der Bilanz bis zum zugehörigen Beleg und umgekehrt nachvollziehbar sein. Die Buchführung müsse von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen nachvollzogen werden können. Es wäre erforderlich gewesen, für alle anzuschaffenden Wirtschaftsgüter reale Kontenblätter oder ein Sammelkontenblatt mit Einzelangaben zu jedem Wirtschaftsgut zu erstellen. Das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04) befasse sich mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und sei nicht auf den Streitfall übertragbar. § 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG sei unmittelbar anwendbar und nicht auslegungsbedürftig. Nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 11. Oktober 2007 sei die vom Kläger gebuchte Sammelrücklage, die nicht gleichartige Wirtschaftsgüter betroffen habe, nicht zulässig.

29

Der Senat hatte mit dem Beschluss vom 07. August 2006 im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 41/05 (später: IV R 82/05) und X R 1/06 eine Verfahrensruhe angeordnet. Das Ende der Verfahrensruhe wurde den Beteiligten mit dem gerichtlichen Schreiben vom 05. Januar 2009 mitgeteilt.

30

Dem Gericht lagen je ein Band Sonderakten Rechtsbehelfsvorgänge, Dauerbeleg-Akten, Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakte, Gewerbesteuerakten, Einkommensteuerakten, Betriebsprüfungshandakte und die Verfahrensakte 1 K 544/05 vor.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 300.000,00 DM für den Veranlagungszeitraum 2000 versagt, den Gewinn in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 in Höhe der Auflösungen von 120.325,00 DM und 91.866,37 € gemindert, die außerbilanziellen Hinzurechnungen gemäß § 7 g Abs. 5 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 um 4.200,15 DM bzw. 3.487,00 € gemindert und durch Versagung von Sonderabschreibungen nach § 7 g Abs. 2 EStG den Gewinn im Veranlagungszeitraum 2001 um 19.104,00 DM und im Veranlagungszeitraum 2002 um 21.125,00 € erhöht.

32

Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger in ihren bzw. hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

33

Gemäß § 7 g Abs. 3 bis 5 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die, wie der Kläger, den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Ansparrücklage darf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 300.000,00 DM nicht übersteigen (§ 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG). Spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung nicht aufgrund der Vornahme der begünstigten Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen (§ 7 g Abs. 5 EStG). Diese beträgt 6 v. H. des aufgelösten Rücklagebetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

34

Aus der gesetzlichen Regelung des für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlages folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471, 474 m. w. N.). Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil BStBl II 2008, 471, 475). Dazu sind hinreichend präzise Angaben zur Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes erforderlich. Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe reichen hierfür grundsätzlich nicht aus (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BStBl II 2008, 119, 121 m. w. N.). Aus der gesetzlichen Regelung folgt des Weiteren, dass grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher - wie sich insbesondere auch aus § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ergibt oder wie Schmidt/Kulosa schreibt: "Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind damit bei formaler Betrachtung ausgeschlossen." (Schmidt/Kulosa, EStG, 28. Aufl., § 7 g Rdnr. 65) - in aller Regel ausgeschlossen.

35

Der BFH hat für den Fall, dass die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist, entschieden, dass ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden kann, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht (BFH-Urteil BStBl II 2008, 119, 121).

36

§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG verlangt lediglich, dass die Bildung ebenso wie die Auflösung einer Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden kann. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, reicht es aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI R 52/04, BStBl II 2006, 462).

37

Solange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet worden ist, ist es nicht erforderlich, dass sich im Fall einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten "Ansparrücklage" auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt. Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Fall eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil BStBl II 2006, 462).

38

Die Finanzverwaltung - ohne Differenzierung zwischen den Gewinnermittlungsarten - hat mit dem BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2007 (BStBl I 2007, 790) das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337) um folgende Randnummer 15 a ergänzt:

39

"Es ist nicht zu beanstanden, wenn anstelle einer getrennten Buchung der Einzelrücklagen eine zusammenfassende Sammelbuchung erfolgt. In diesem Fall sind die notwendigen Angaben zu den in Anspruch genommenen Ansparabschreibungen in zeitnah erstellten Aufzeichnungen zu dokumentieren und in den steuerlichen Unterlagen aufzubewahren, so dass sie auf Verlangen des Finanzamtes jederzeit zur Verfügung gestellt werden können.".

40

Diese Änderung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 gilt in allen noch offenen Fällen (Tz. 5.).

41

Ausgehend von diesen Grundsätzen genügen die vom Kläger auf Anforderung des Prüfers vorgelegten Aufzeichnungen der gesetzlichen Regelung in § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG. Die Aufzeichnungen enthalten die notwendigen Angaben zu den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern (Pkw Mercedes, Gefrierkombination, Stehleuchte, 2 Besucherstühle, 2 Kaffeeautomaten, Laptop, Faxgerät, 10 Sessel, Reonanlage (Teiganlage), Pkw, 4 Transporter, Rustika Backanlage, 3 Backwagen zu je 2.500,00 DM, Glasspülautomat, 2 Sonnenschirme je 3.500,00 DM, Saftpresse, Kühltisch, Entsteiner, Bestuhlung), die dafür vorgesehenen jeweiligen Anschaffungskosten, das vorgesehene Investitionsjahr, das Jahr der Rücklagenbildung, die Höhe der einzelnen Rücklagen und die Gesamtrücklage. Die vorgelegte Aufzeichnung befand sich in den steuerlichen Unterlagen des Klägers. Anhand dieser Aufzeichnung lässt sich die Bildung der Rücklage in der Buchführung des Klägers verfolgen. Für eine Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung aus der Buchführung reicht es aus, wenn die Rücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird. Hierzu wird auf die im Einspruchsverfahren vorgelegte Primanota vom ... September 2004 verwiesen. Der als Buchungsbeleg dienende Investitionsplan wurde, wie die Kläger im Schreiben vom ... Juni 2005 glaubhaft dargelegt haben, zu den steuerlichen Unterlagen des Klägers genommen. Die erforderlichen Angaben waren bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2000 zur Überzeugung des Senats vorhanden.

42

Anhaltspunkte dafür, dass der Investitionsplan - wie es der Beklagte im Schreiben vom ... April 2005 behauptet hat - nachträglich erstellt worden ist, liegen nicht vor. Die handschriftlichen Ergänzungen berühren nicht den Inhalt des Investitionsplans und sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung werden durch den vom Kläger als Eigenbeleg vorgelegten Investitionsplan nicht deshalb verletzt, weil der zunächst dem Prüfer vorgelegte Beleg keinen Buchungssatz enthielt.

43

Eine ordnungsgemäße Buchführung muss so beschaffen sein, dass der Betriebsprüfer innerhalb angemessener Zeit einen Überblick erlangen kann (§ 145 Abs. 1 AO; BFH-Beschluss vom 09. März 1994 - X B 68/93, BFH/NV 1994, 760). Das war hier offensichtlich der Fall, da der Investitionsplan zum Prüfungsbeginn vorgelegt worden ist. Formelle Mängel führen nur dann zum Verlust der Beweiskraft, wenn die Nachprüfung innerhalb angemessener Zeit nicht gewährleistet ist. Das sachliche Ergebnis hat Vorrang vor der Form (vgl. Falterbaum/ Beckmann/Bolk, Buchführung und Bilanz, 17. Aufl., Seite 56 unter 1.4.6). Es stand dem Beklagten frei, im Rahmen der Veranlagung den Kläger zum Nachweis der vorgesehenen Investitionen aufzufordern, zumal aufgrund des handschriftlichen Vermerks auf dem Mantelboden des Veranlagungszeitraums 2000 die Problematik "Anspar-AfA" dem/der Veranlagungssachbearbeiter/-in aufgefallen war.

44

Durch den in den steuerlichen Unterlagen befindlichen Investitionsplan ist der Kläger dem Erfordernis der Verfolgbarkeit der Rücklage i. S. v. § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG in ausreichendem Maße nachgekommen. Für die Verfolgbarkeit in der Buchführung reicht es aus, wenn für die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 30. November 2006 5 K 208/06, EFG 2007, 1588) und des Finanzgerichts Bremen (Urteil vom 18. Mai 2006 - 1 K 174/05, EFG 2006, 1241) an.

45

Die für die Bildung einer Rücklage unter § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 und 4 EStG genannten Voraussetzungen sind - unstreitig - erfüllt.

46

Da die Ansparrücklage nach § 7 g EStG im Jahr 2000 zu Recht gebildet worden ist, sind die Gewinnminderungen, die der Beklagte in den Jahren 2001 und 2002 i. H. v. 120.325,00 DM und 91.866,37 € vorgenommen hat ebenso wie die Minderungen der außerbilanziellen Hinzurechnung (§ 7 g Abs. 5 EStG) von 4.200,15 DM (2001) und 3.487,00 € (2002) rückgängig zu machen. Die in der Prüfungsanmerkung 1.01 nicht anerkannten Sonderabschreibungen sind, da zu Recht eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 bis 7 EStG gebildet worden ist (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 EStG), anzuerkennen, d. h. im Jahr 2001 19.104,00 DM und im Jahr 2002 21.125,00 €.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

49

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung weicht möglicherweise von dem Rechtssatz des BFH im Urteil vom 11. Oktober 2007 (X R 1/06, BStBl II 2008, 119) ab, dass "Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter ... in aller Regel ausgeschlossen" sind. Andererseits ergeht die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben vom 30. Oktober 2007 zum Tz. 15 a (BStBl I 2007, 790).

50

Den Streitwert hat der Senat nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.

51

Wegen der Schwierigkeit der in dem Verfahren zu entscheidenden Tat- und Rechtsfragen hat das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 1 K 127/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 1 K 127/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 30. Nov. 2006 - 5 K 208/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt hat...

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt hat.

2

Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus dem Betrieb eines Fuhrunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 10. Februar 2005 reichten die Kläger ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung und die Klägerin eine Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung für das Streitjahr bei dem Beklagten ein. Die gleichzeitig eingereichte Bilanz auf den 31. Dezember 2003 für das Transportunternehmen der Klägerin weist einen Sonderposten mit Rücklageanteil (Ansparabschreibung) in Höhe von 68.000,00 EUR aus. Mit Bescheiden vom 28. Februar 2005 wurden die Kläger erklärungsgemäß zusammen zur ESt veranlagt und darüber hinaus gegenüber der Klägerin ein GewSt-Messbetrag in Höhe von ... EUR festgesetzt.

3

In der Zeit vom 27. Februar bis 23. März 2006 führte der Beklagte im Betrieb der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfung ergab unter anderem, dass die Bildung der Ansparabschreibung im Rahmen einer Buchung in Höhe des Gesamtbetrages von 68.000,00 EUR vorgenommen worden war. Auf einer gesonderten Anlage hatte die Klägerin die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage auf die einzelnen beabsichtigten Investitionen wie folgt niedergelegt:

4
        

AK   

        

Rücklage § 7 g

2 Tanker

60.000,00 EUR

40 %

24.000,00 EUR

        

60.000,00 EUR

40 %

24.000,00 EUR

1 Zugmaschine

50.000,00 EUR

40 %

20.000,00 EUR

                          

68.000,00 EUR

5

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Rücklagenbildung zu versagen und die passivierte Rücklage in Höhe von 68.000,00 EUR gewinnerhöhend aufzulösen sei. Gemäß Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 sei für die Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG die getrennte Buchung für jedes einzelne Wirtschaftsgut zu fordern. Laut Verfügung der OFD Frankfurt vom 9. Februar 2005 sei eine Sammelbuchung für mehrere geplante Investitionen nur bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 26. März 2004 zulässig; die Klägerin habe den Abschluss für 2003 aber erst danach, nämlich am 10. Februar 2005, beim Finanzamt eingereicht (Prüfungsbericht vom 18. April 2006, Anlage 10, Prüfungsanmerkung Nr. 2).

6

Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers. Er erließ am 6. Juni 2006 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für das Streitjahr und setzte die ESt auf... EUR fest. Unter dem gleichen Datum änderte der Beklagte ferner den GewSt-Messbescheid gegenüber der Klägerin und setzte nunmehr einen Messbetrag in Höhe von ... EUR fest (Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

7

Gegen den geänderten ESt-Bescheid legte der Kläger fristgemäß am 22. Juni 2006 Einspruch ein. Gleichzeitig legte die Klägerin gegen den geänderten GewSt-Messbescheid vom 6. Juni 2006 Einspruch ein.

8

Sie vertraten die Auffassung, es sei ausreichend, wenn die zusammengefasste Gesamtrücklage unter Zuhilfenahme einer Anlage, in welcher die voraussichtlichen Anschaffungskosten bezüglich jeder einzelnen der ins Auge gefassten Investitionen vermerkt wurden, aufgeschlüsselt und die Höhe jeder Einzelrücklage (jeweils 40 % der Anschaffungskosten) eindeutig bestimmt werden könne (Hinweis auf Beschluss des Bundes-finanzhofs -BFH- vom 16. August 2005, X B 80/05). Diese Voraussetzungen würden sie erfüllen.

9

Mit Einspruchsentscheidungen vom 15. September 2006 wies das Finanzamt die Einsprüche mit der Begründung zurück, es sei für die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage in der Buchführung erforderlich, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde, eine gesonderte Rücklage gebildet werde. Dementsprechend seien bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Dabei sei gemäß Rdnr. 15 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 337) jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern sowie die voraussichtliche Investition genau zu bezeichnen.

10

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Bildung der Rücklagen nicht in getrennten Buchungen sondern im Rahmen einer einzelnen Sammelbuchung erfolgt sei. Die Aufschlüsselung der Gesamtrücklage im Rahmen einer dem Jahresabschluss beigefügten gesonderten Anlage erfülle nicht den Tatbestand einer getrennten Buchung im Sinne des BMF-Schreibens. Insoweit mangele es im Streitfall an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG.

11

Mit ihrer am 21. September 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger die steuerrecht-liche Anerkennung der gebildeten Ansparabschreibung weiter. Sie sind der Auffassung, dass die Rücklage für die zwei Tankauflieger und die Zugmaschine in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ordnungsgemäß gebildet worden sei, und nehmen insoweit ergänzend Bezug auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, den geänderten ESt-Bescheid vom 6. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2006 zu ändern und unter gewinnmindernder Berücksichtigung der Ansparabschreibung in Höhe von 68.000,00 EUR die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

13

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den geänderten GewSt-Messbescheid vom 6. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2006 zu ändern und unter gewinnmindernder Berücksichtigung der Ansparabschreibung in Höhe von 68.000,00 EUR den GewSt-Messbetrag entsprechend niedriger festzusetzen.

14

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH vom 13. Dezember 2005 (XI R 52/04, BStBl II 2006, 462) stehe im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004, IV A 6 - S 2183b-A-3-St II 2.01 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern. Nach Rdnr. 64 des BMF-Schreibens gelte dies für alle noch offenen Fälle.

16

Aus Vertrauensschutzgründen könne die getrennte Buchung jedoch nur für nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl (26. März 2004) beim Finanzamt eingereichte Bilanzen und Jahresabschlüsse gefordert werden. Bei vorher eingereichten Bilanzen und Jahresabschlüssen sei es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Rücklagen nur in einem Buchungssatz zusammengefasst gebucht, aber in einer gesonderten Anlage (Eigenbeleg) aufgeschlüsselt würden.

17

Hierauf verweise auch der BFH in seinem Urteil vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) und führe weiter aus, dass im dortigen Fall die Einreichung der Erklärung vor dem 26. März 2004 erfolgt sei. Demnach betreffe die BFH-Entscheidung einen Zeitraum vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004 und entspreche somit auch der Verwaltungsauffassung.

18

Im vorliegenden Streitfall sei der Jahresabschluss nebst Steuererklärung jedoch erst am 10. Februar 2005 beim Finanzamt eingereicht worden, also erhebliche Zeit nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004. Die von den Klägern zitierte BFH-Entscheidung sei insoweit nicht einschlägig, da sie auf Zeiträume nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl nicht übertragbar sei.

19

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, 1 Band ESt-Akten, 1 Band Bilanzakten, 1 Band GewSt-Akten, 1 Band Betriebsprüfungsakten, 1 Band Betriebsprüfungs-Arbeitsbogen und 1 Band Einspruchsvorgänge Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen die Kläger jeweils in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Unrecht die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 68.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2003 versagt.

22

Gemäß § 7 g Abs. 3 - 5 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die, wie die Klägerin, den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Ansparrücklage darf dabei 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige “voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird”. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 EUR nicht übersteigen, § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7 g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung nicht aufgrund der Vornahme der begünstigten Investition erfolgt, ist im Jahr der Auflösung eine Gewinnerhöhung vorzunehmen (§ 7 g Abs. 5 EStG). Diese beträgt 6 % des aufgelösten Rücklagebetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

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Aus der gesetzlichen Regelung des für den Fall des Unterbleibens der Investition angeordneten Gewinnzuschlages folgt, dass die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002, X R 51/00, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 25. September 2002, IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159). Normzweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass in dem vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O.).

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Dies ist auch deshalb unverzichtbar, weil der Gesetzgeber für die Bildung der Rücklage weder eine Genehmigung des Finanzamts zur Voraussetzung gemacht hat noch, dass mit der Investition bereits begonnen wurde (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, Juris).

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Zwar müssen zum Nachweis der Investition nach der Gesetzesbegründung Investitionspläne nicht vorgelegt werden (Bundestags-Drucksache 12/4487, Seite 33). Die systematische Verbindung des Tatbestandes der Rücklagenbildung (§ 7 g Abs. 3 EStG) mit den Rechtsfolgen der Auflösung der Rücklage (§ 7 g Abs. 4 EStG) und dem Gewinnzuschlag (§ 7 g Abs. 5 EStG) zwingt aber dazu, dass der Steuerpflichtige eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investitionen vornehmen muss. Daher sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes nach Art und Lage sowie den voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

26

Zum Anderen folgt aus der Gesetzesvorschrift, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2002, X R 51/00, BFH/NV 2003, 250; vom 12. Dezember 2001, XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BFH/NV 2006, 1190).

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§ 7 g Abs. 3 Nr. 3 EStG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Dafür ist allerdings nicht erforderlich, dass sich im Falle einer Rücklagenbildung für mehrere Investitionsvorhaben aus der beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung und etwaigen weiteren Unterlagen unmittelbar ergibt, zu welchen Teilbeträgen sich ein Ausgabensammelposten “Ansparrücklage” auf die einzelnen benannten Investitionsgüter verteilt, so lange gewährleistet ist, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition mit derjenigen korrespondiert, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2004, X B 172/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2004, 1528). Hierzu genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen - in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, BStBl II 2006, 462). Dementsprechend reicht es bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermitteln, aus, wenn die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben sich in der Buchführung befinden; dass sie im Jahresabschluss gemacht werden, ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005, X B 137/04, a.a.O.).

28

Diesen Anforderungen genügen die Aufzeichnungen der Klägerin.

29

Die Aufzeichnungen enthalten die notwendigen Angaben zu den anzuschaffenden Wirtschaftsgütern (2 Tankauflieger, 1 Zugmaschine) und die dafür jeweils vorgesehenen Anschaffungskosten (jeweils 60.000,00 EUR für die Tankauflieger und 50.000,00 EUR für die Zugmaschine). Ferner ist dieser in der Buchführung enthaltenen Anlage zu den geplanten Investitionen die Höhe der einzelne Rücklage von 40 % der Anschaffungskosten sowie die - gebuchte - Gesamtrücklage in Höhe von 68.000,00 EUR zu entnehmen.

30

Damit steht von vornherein fest, in welcher Höhe in dem gebuchten Sammelposten eine Rücklage für eine später zu realisierende Investition nach den Vorstellungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklage enthalten war. Nur in Höhe dieses ursprünglich vorgesehenen Umfangs kann die als Betriebsausgabe behandelte Rücklage zur Finanzierung einer später durchgeführten Investition beitragen. Nach der Gesetzeskonzeption kommt es auf diesen Finanzierungszusammenhang maßgeblich an (BFH-Urteil vom 14. August 2001, XI R 18/01, BStBl II 2004, 181).

31

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für die Bildung einer Rücklage unter § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 EStG genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Bedenken bestehen insoweit nicht; der Senat schließt sich dieser übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten an.

32

Die Bildung der Rücklage lässt sich - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch in der Buchführung der Klägerin verfolgen (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG).

33

Für eine Nachvollziehbarkeit der Rücklagenbildung aus der Buchführung reicht es aus, wenn die Rücklage im Rahmen der Erstellung der jeweiligen Hauptabschlussübersicht eingestellt wird und sich die für die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Es ist, wie bereits oben dargestellt, nicht erforderlich, dass die Angaben im Jahresabschluss selbst gemacht werden. Vielmehr müssen die erforderlichen Angaben bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und so die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung ermöglichen.

34

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufstellung der Klägerin über die geplanten Investitionen erst nachträglich angefertigt worden wäre. Es stand dem Finanzamt auch frei, im Rahmen der Veranlagung die Klägerin zum Nachweis der vorgesehenen Investitionen aufzufordern.

35

Durch diese bei der Buchführung sich befindende Aufstellung (Anlage) ist die Klägerin dem Erfordernis der Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung im Sinne des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG auch in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass für alle anzuschaffenden Wirtschaftsgüter gesonderte Rücklagen zu buchen wären und die einzelnen Wirtschaftsgüter auf Einzelkontenblättern oder einem Sammelkontenblatt geführt werden müssten. Für die Verfolgbarkeit in der Buchführung reicht es vielmehr aus, wenn für die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter eine Sammelbuchung erfolgt und sich die für die Anerkennung der Ansparrücklage nach § 7 g EStG erforderlichen Angaben in der Buchführung befinden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Bremen in seinem Urteil vom 18. Mai 2006, 1 K 174/05 (DStRE 2006, 1312) an. Das Finanzgericht Bremen führt dazu ferner aus: “Zu der Buchführung in diesem Sinne ( § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ) gehören die vom Steuerpflichtigen zu führenden Bücher sowie die darin zu tätigenden Eintragungen ebenso wie die bei der Buchführung befindlichen (Eigen-)Belege der Steuerpflichtigen. ... Soweit sich die Aufschlüsselung der von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Rücklagenbuchung unmittelbar aus den Buchführungsunterlagen aufklären lässt und die hierfür erstellte Liste jederzeit vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden kann, ist dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich zeitnah überprüfen zu können, ob die von dem Steuerpflichtigen tatsächlich vorgenommenen Investitionen den ursprünglich geplanten entsprechen, genüge getan. Es wäre reiner Formalismus ...( in einem Fall ), in dem sich aus den vorliegenden Buchführungsunterlagen unmittelbar entnehmen lässt, für welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG gebildet wird, zu verlangen, dass für jede Rücklage ein gesonderter Posten auf der Passivseite der Bilanz zu bilden wäre.”

36

Der Einwand des Beklagten, dass diese im Ergebnis in dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, XI R 52/04, a.a.O., vertretene Rechtsauffassung im Widerspruch zu dem im Schreiben des BMF vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, Rdnr. 15) aufgestellten Erfordernis stehe, jede einzelne Rücklage getrennt zu buchen und zu erläutern, kann vorliegend nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Zwar betrifft die BFH-Entscheidung, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, einen Zeitraum vor Veröffentlichung des genannten BMF-Schreibens vom 26. Februar 2004 und widerspricht damit, wie auch dem BFH-Urteil zu entnehmen ist, nicht der seinerzeit aus Vertrauensschutzgründen noch geltenden - von der Anweisung in Rdnr. 15 des BMF-Schreibens abweichenden - Rechtsauffassung der Verwaltung. Gleichwohl ist die BFH-Entscheidung auch auf Zeiträume übertragbar, die nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl liegen bzw. auf Fälle, in denen die Bilanzen und Jahresabschlüsse erst nach dem Veröffentlichungszeitpunkt von dem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

37

Zum einen hat sich die gesetzliche Regelung des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG nicht geändert. In den der BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 2005 zu Grunde liegenden Streitjahren (1997 und 1998) hatte die Vorschrift den gleichen Wortlaut wie diejenige für das vorliegend zu beurteilende Streitjahr 2003. Demgegenüber vermag das BMF-Schreiben keine geänderte Rechtslage zu schaffen.

38

Zum anderen ist das erkennende Gericht nicht an die Rechtsauffassung der Verwaltung in dem BMF-Schreiben, das (lediglich) eine norminterpretierende Verwaltungsanordnung darstellt, gebunden (vgl. Klein/Gersch, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 4 Rz. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen u.a. auf BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990, I R 3/86, BStBl II 1991, 610).

39

Nach alledem war der Klage insgesamt stattzugeben. Die von der Klägerin gebildete Ansparrücklage in Höhe von insgesamt 68.000,00 EUR ist gewinnmindernd bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Streitjahr zu berücksichtigen.

40

Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, die Berechnung des GewSt-Messbetrages und der - unter Berücksichtigung der anzupassenden GewSt-Rückstellung - sich ergebenden ESt-Festsetzung dem Beklagten zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

43

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.