Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Dez. 2017 - 4 K 240/16

bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Änderung einer Zollanmeldung.

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Unter dem 05. bzw. 06.05.2014 gab die Klägerin als Vertreter der Firma A ..., Ungarn (im Folgenden Firma A), beim Zollamt B zwei Zollanmeldungen ab, bezüglich derer das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit Einfuhrabgaben festsetzte; die Einfuhrabgabenbescheide wurden der Klägerin als Vertreter des Anmelders, der Firma A, übersandt.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 05.11.2014 forderte das beklagte Hauptzollamt sodann gegenüber der Firma A Einfuhrabgaben in Höhe von ... Euro unter Hinweis darauf nach, dass nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, dass die beantragte Präferenzbehandlung nicht hätte gewährt werden können. Die Firma A teilte dem beklagten Hauptzollamt daraufhin mit, dass sie nicht Anmelder der beiden Zollanmeldungen vom 05. bzw. 06.05.2014 gewesen sei; sie habe die Klägerin auch nicht beauftragt oder ermächtigt, für sie - die Firma A - tätig zu werden.

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Nachdem die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 17.11.2015 erläutert hatte, dass ihr in Bezug auf diese beiden Zollanmeldungen ein Fehler unterlaufen sei, die Zollanmeldungen hätten auf die Firma C, von der sie auch bevollmächtigt gewesen sei, lauten sollen, erließ das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Firma A die mit Bescheid vom 05.11.2014 festgesetzten Abgaben und erhob gegenüber der Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 22.12.2015 unter Hinweis auf Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach.

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In ihrem gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.12.2015 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass ihr Schreiben vom 17.11.2015 als konkludenter Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 ZK zu werten sei. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte eine Änderung des Anmelders in die Firma C sowie eine Einfuhrabgabenfestsetzung gegenüber dieser Firma erfolgen müssen.

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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin in Folgezeit mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 mit der Begründung zurück, dass eine Überprüfung und Korrektur des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders nicht unter die Regelung des Art. 78 ZK falle. Die Vorschrift des Art. 78 ZK gehe vielmehr davon aus, dass die Person des Anmelders feststehe und dass lediglich die von ihm gemachten Angaben zum Zollverfahren geprüft werden könnten.

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Mit ihrer am 31.10.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Regelung des Art. 78 ZK der Grundgedanke zugrunde liege, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, wobei die Regelung nicht zwischen Irrtümern und Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich seien, und solchen, die es nicht seien, unterscheide. Art. 78 Abs. 3 ZK gestatte daher auch die Überprüfung einer Ausfuhranmeldung, um den Namen des in ihrem Feld 2 eingetragenen Ausführers zu berichtigen, was der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-608/10 klargestellt habe. Dem beklagten Hauptzollamt sei zwar zuzugeben, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-608/10 Fallgestaltungen betroffen habe, in denen es um die Gewährung von Ausfuhrerstattung gegangen sei. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs seien indes von allgemeiner Natur und daher auf den vorliegenden Fall übertragbar. Unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Art. 78 ZK, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, gestatte die Vorschrift des Art. 78 ZK auch die Korrektur des Anmelders in einer Zollanmeldung.

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Die Klägerin beantragt,
1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Einfuhrabgabenbescheids vom 22.12.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 17.08.2015 die Zollanmeldungen vom 05.05.2014 (AT/C/42/...-1) bzw. 06.05.2014 (AT/C/42/...-2) dahin zu ändern, dass als Anmelder jeweils die Firma C eingetragen wird;
2. den Einfuhrabgabenbescheid vom 22.12.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 im Hinblick auf die festgesetzten Einfuhrabgaben aufzuheben.

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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt insoweit aus: Nach Art. 4 Nr. 18 ZK sei Anmelder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgebe, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben werde. Der Anmelder sei jedenfalls die Person, die die Rechtswirkungen der Zollanmeldung treffe. Art. 78 ZK gehe davon aus, dass die Person des Anmelders feststehe und dass lediglich die von ihm gemachten Angaben zum Zollverfahren geprüft würden. Art. 78 ZK ermögliche die inhaltliche Überprüfung der Erklärung des Anmelders, nicht jedoch eine Änderung hinsichtlich der erklärenden Person selbst. Es sei nach Art. 78 ZK nicht vorgesehen, die Erklärung der Person des ursprünglichen Anmelders durch die Erklärung einer ganz anderen Person zu ersetzen. Dieses rechtliche Verständnis decke sich mit zwei Entscheidungen aus den Niederlanden. Sowohl der Gerechtshof Amsterdam (13/00210) als der Hoge Raad der Nederlanden (Urteil 14/04224 vom 13.03.2015) hätten entschieden, dass nach Art. 78 ZK eine Änderung des Anmelders nicht möglich sei.

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Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat der Senat das Verfahren bezüglich des Antrags zu 2) abgetrennt, das nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 281/17 geführt wird.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das beklagte Hauptzollamt hat den Antrag der Klägerin auf Änderung der Zollanmeldungen vom 05.05.2014 bzw. 06.05.2014 zu Recht abgelehnt; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die beiden Zollanmeldungen vom 05.05.2014 bzw. 06.05.2014 in Bezug auf den Anmelder geändert werden (§ 101 Satz 1 FGO).

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Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein die Vorschrift des Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, mit späteren Änderungen, im Folgenden: ZK) in Betracht. Art. 78 Abs. 1 ZK sieht vor, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen, d. h. diese erneut prüfen können (vgl. EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 21). Ergibt die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Angaben ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Hinsichtlich des Streitfalles scheidet indes eine Korrektur der beiden Zollanmeldungen aus, weil diese einer Änderung in Bezug auf den Anmelder nicht zugänglich sind:

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Die Vorschrift des Art. 78 ZK konkretisiert den Grundgedanken des Art. 13 ZK, der den Zollbehörden einen Anspruch auf eine umfassende Kontrolle des zollrechtlichen Geschehens einräumt, für den zeitlichen Abschnitt nach Überlassung der Waren (vgl. Henke, in: Witte, Zollkodex, Art. 78, Rz. 1). Das Kontroll- und Prüfungsrecht umfasst grundsätzlich alle Bereiche, die Gegenstand der Zollanmeldung sind (vgl. Weymüller, in: Dorsch, Zollkodex, Art. 78, Rz. 2). Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Europäische Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, dass der Grundgedanke des Art. 78 ZK darin bestehe, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH, Urteil 12.07.2012, C-608/10, Rz. 47; Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 56). Daher unterscheide Art. 78 Abs. 3 ZK nicht zwischen Irrtümern und Unterlassungen, die einer Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären (EuGH, Urteil 12.07.2012, C-608/10, Rz. 47; Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 56). Die Wendung in Art. 78 Abs. 3 ZK "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" sei so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe (EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 63).

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Allerdings sind die Korrekturmöglichkeiten einer Zollanmeldung gestützt auf die Vorschrift des Art. 78 ZK nicht unbegrenzt. Begrenzungen ergeben sich insbesondere aus anderen Normierungen des Zollkodex, wie namentlich aus den Definitionen der Zollanmeldung und des Anmelders in Art. 4 Nr. 17 bzw. Nr. 18 ZK sowie der Regelung über die Stellvertretung in Art. 5 ZK, aber auch aus der Vorschrift des Art. 78 Abs. 1 ZK selbst.

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So hat der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Nr. 17 ZK die Zollanmeldung legal als die Handlung definiert, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Bereits diese Legaldefinitionen erhellen, dass der Person des Anmelders in Bezug auf eine Zollanmeldung eine herausragende Bedeutung zukommt; eine Zollanmeldung ist an die Person des Anmelders geknüpft. Es kommt hinzu, dass mit der Person des Anmelders im gesetzlichen System des Zollkodex ganz unterschiedliche, aber wesentliche Pflichten verbunden sind. Der Anmelder ist nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Zollschuldner einer Einfuhrzollschuld und nach Art. 211 Abs. 3 Satz 1 ZK Zollschuldner einer Ausfuhrzollschuld. Nach Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253/1, mit späteren Änderungen) übernimmt der Anmelder die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben, für die Echtheit der eingereichten Unterlagen und für die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren. Vor dem Hintergrund dieser Schlüsselrolle, die der Anmelder im System des Zollkodex einnimmt, würde ein Austausch des Anmelders die von dem ursprünglichen Anmelder abgegebene Anmeldung nicht ändern, sondern ersetzen. Das Ergebnis wäre eine neue Anmeldung mit dem geänderten = neuen Anmelder.

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Eine Auslegung des Art. 78 Abs. 1 ZK, der eine Überprüfung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders zulässt, bekräftigt das vorstehend dargelegte Ergebnis. Da nach Art. 78 Abs. 1 ZK auch der Anmelder einen Antrag auf Überprüfung der Anmeldung stellen kann, muss sich der Überprüfungsantrag auf Gegenstände der Zollanmeldung beziehen, die nicht den Anmelder selbst betreffen. Der Anmelder kann nicht über einen Antrag nach Art. 78 Abs. 1 ZK sich selbst aus der Anmeldung eliminieren. Ein Antrag des Anmelders auf Änderung der Zollanmeldung in Bezug auf die Angabe des Anmelders selbst läuft im Ergebnis auf die Ungültigerklärung der von ihm abgegebenen Zollanmeldung hinaus. Der Unionsgesetzgeber hat indes die Fallgestaltungen, die ausnahmsweise eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung rechtfertigen, abschließend in Art. 66 ZK aufgelistet.

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Auch die Regelung der Stellvertretung in Art. 5 ZK lässt eine Änderung des Anmelders nach Art. 78 ZK nicht zu. Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 5 eine abschließende Regelung des zollrechtlichen Vertretungsrechts normiert (vgl. EuGH, Urteil vom 07.04.2011, C-153/10, Rz. 30). Art. 5 Abs. 2 ZK bestimmt, dass die Vertretung direkt oder indirekt sein kann. Bei einer direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen; bei einer indirekten Vertretung handelt er in eigenem Namen und für Rechnung eines anderen. Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 ZK sieht außerdem vor, dass Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten. Diese Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 ZK kann nicht über einen Antrag nach Art. 78 ZK abgeändert und außer Kraft gesetzt werden (in diesem Sinne auch Gerechtshof Amsterdam (Urteil 13/00210 vom 03.07.2014) und der Hoge Raad der Nederlanden (Urteil 14/04224 vom 13.03.2015.

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Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen hält der erkennende Senat dafür, dass in Bezug auf den Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist (vgl. Art. 78 Abs. 3 ZK), im Gegenteil: Da die Klägerin von der in den beiden Zollanmeldungen als Anmelder angegebenen Firma A keine Vertretungsmacht hatte, ist das beklagte Hauptzollamt in Anwendung des Art. 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 ZK zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die beiden Zollanmeldungen im eigenen Namen und damit als Anmelder im Sinne des Art. 4 Nr. 18 i. V. m. Art. 64 ZK abgegeben hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.