Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 140/12

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, wie zwei Waren in den Zolltarif einzureihen sind. Bei den Waren handelt es sich jeweils um ein aus mehreren Elementen bestehendes Bauteil für die Kfz-Industrie. Die Klägerin bezeichnet die Ware als "Airbagelektronik" (diese Bezeichnung wird für den Tatbestand und die Entscheidungsgründe untechnisch übernommen).

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1. Die Klägerin stellte unter dem 14.06.2011 für zwei vergleichbare Airbagelektroniken jeweils einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA). Zur Einreihung schlug sie die Codenummer 9031 8038 100 vor: "Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse".

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In den Anträgen beschreibt die Klägerin die Ware wie folgt: Bei den Airbagelektroniken handele es sich um elektronische Geräte zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, im Wesentlichen bestehend aus einer Leiterplatte, die mit aktiven Bauelementen (Wandler, Dioden und Transistoren) und passiven Bauelementen, Beschleunigungssensoren und einem Microcontroller bestückt und in ein Gehäuse eingebaut seien. Die Beschleunigungssensoren würden die negative Beschleunigung beim Kraftfahrzeugaufprall messen und ein Signal senden, aufgrund dessen mit Hilfe der im Microcontroller abgelegen Auslöseparameter über die Zündung des Airbags entschieden werde. Der Warenwert betrage ca. EUR 46.

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2. Der Beklagte erließ auf die Anträge der Klägerin am 24.01.2012 die beiden vZTA DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1, mit der die Waren jeweils als "Airbag-Steuergeräte" bezeichnet und unter der Codenummer 8537 1099 99 0 als "andere elektronische Schaltung" in die Zollnomenklatur eingereiht wurden.

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Die Einsprüche der Klägerin vom 30.01.2012 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2012 als unbegründet ab. Die Waren seien nicht in die von der Klägerin begehrte Codenummer einzureihen, weil sie über die dortige Warenbeschreibung hinaus mit weiteren elektronischen Bauteilen - u. a. einem Mikroprozessor, der über eine Zündung der Gasgeneratoren entscheide - ausgestattet seien. Die Waren stellten die zentrale Elektronik eines komplexen Airbagsensoriksystems dar, das der zentralen Steuerung von sog. Crashsensoren (Beschleunigungs-, Druck-, Überroll-, Gurtschloss-, Sitzpositions- und -belegungssensoren) diene. Die Sensoren seien zum Teil in der streitgegenständlichen selbst verbaut und würden im Übrigen im gesamten Fahrzeug verteilt verbaut werden. Die Funktion der Ware sei die einer zentralen Airbagsteuerelektronik, die die Messdaten der Crashsensoren und diverser weiterer Schalter aufnehme und auswerte. Nach Auswertung der von den Sensoren gelieferten Daten entscheide das Modul, ob eine Auslösung der Insassenrückhaltesysteme notwendig sei und steuere die Aktivierung der Airbags und Gurtstraffer. Darüber hinaus steuere das Modul die Weiterleitung der Statusinformationen an andere Bauteile, so das Fahrerdisplay und andere Elektroniken des Fahrzeugs. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

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3. Mit Klage vom 23.08.2012 verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

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Eine Airbagelektronik bestehe aus einer Zusammenstellung mehrerer aktiver und passiver sowie mechanischer Bauelemente. Während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs messe sie permanent Beschleunigungswerte und gleiche diese mit hinterlegten Auslösewerten ab. Zusätzlich werde die Funktionsfähigkeit der externen Sensoren gemessen und etwaige Störgrößen ermittelt. Die Airbagelektronik gebe die Messergebnisse permanent an weitere Steuergeräte ab. Werde bei abrupten Verzögerungen, wie sie bei einem Fahrzeug-Zusammenprall auftreten, ein vorgegebener Messwert überschritten, aktiviere die Airbagelektronik die außerhalb der Airbagelektronik im Fahrzeug eingebauten Sicherheitselemente, wie z. B. Airbags.

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Die Klägerin hält an ihrem Einreihungsvorschlag fest. Nach Ziffer 3b) der Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) würden Waren nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Für die Einreihung der Airbagelektronik entscheidend sei daher, dass ihre fast ausschließliche Funktion und damit ihr wesentlicher Charakter das Auswerten und Messen von Beschleunigungswerten sei. Unter den Bauteilen seien die zum Messen bestimmten auch wertmäßig überwiegend. Die von dem Beklagten gewählte Codenummer sei hingegen nicht einschlägig; in ihrer Warenbeschreibung werde die Messfunktion nicht erwähnt und sie enthalte auch keinen Hinweis auf die aktiven und passiven Bauelemente samt der Sensoren, die indes wesentlicher Bestandteil der Airbagelektronik seien.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...0/...-1 und DE ...1/...-1 vom 24.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2012 zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die "Airbagelektroniken" in die Codenummer 9031 8038 100 eingereiht wird.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei den streitgegenständlichen Airbagelektriken handele es sich nicht um zusammengesetzte Waren im Sinne der von der Klägerin angesprochenen AV 3b). Diese Vorschrift sei für Maschinen des Abschnitts XVI KN regelmäßig nicht einschlägig, weil vorrangig die Spezialvorschrift der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Nomenklatur zur Anwendung komme. Aktive und passive Bauelemente würden aufgrund der ErlKN Pos. 8536 (KN) Rz. 01.1 und 10.0 der Pos. 8536 KN zugewiesen und stellten somit ein objektives Beschaffenheitsmerkmal für Waren der Pos. 8537 dar. Entscheidend sei daher, dass die streitgegenständlichen Waren in ihrer Gesamtheit dem direkten aktiven Auslösen der Airbags und Gurtstraffer dienten. Untergeordnet sei, dass sie auch Signale an weitere externe Steuergeräte weiterleiteten für Funktionen wie den Motor-Notaus und die Notöffnung der Zentralverrieglung oder Statusinformationen an das Fahrerdisplay. Dass die Airbagelektriken mit einem oder mehreren Beschleunigungssensoren bestückt seien, stehe der Einreihung in Pos. 8537 nicht entgegen, vielmehr sei dies vom Wortlaut der Position ausdrücklich miterfasst.

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4. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen noch ein Hefter mit den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vor.

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Im Rahmen des Erörterungstermins am 23.05.2013 haben die Beteiligten übereinstimmend den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 90 Abs. 2, § 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die angefochtenen vZTA sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK) des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl EG Nr. L 302/1) keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständliche Waren unter der Codenummer 9031 eingereiht wird; die Waren sind vielmehr zutreffend der Codenummer 8537 zugewiesen worden.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

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2. Zwischen den Beteiligten ist die Frage im Streit, ob die streitgegenständlichen Produkte in die Position 8537 KN (so der Beklagte) oder in die Position 9031 KN (so die Klägerin) einzureihen sind.

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Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Airbagelektroniken führen zu der vom Beklagten vorgenommenen Einreihung in die Pos. 8537 KN.

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3. Zum Einreihungsantrag der Klägerin, Pos. 9031 KN.

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a) Die Pos. 9031 KN bezeichnet "Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren". Dabei umfasst die von der Klägerin angesprochene Codenummer 9031 8038 100 eine "Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse".

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Nach Anmerkung 3 zu Kapitel 90 gelten die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI auch für dieses Kapitel, wobei Anmerkung 3 zu Kapitel XVI bestimmt:

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"Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen"

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Zu dieser Anmerkung findet sich folgende Erläuterung zum Harmonisierten System (HS, Rz. 56.0 ff.):

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"In der Regel ist eine für die Ausübung mehrerer Tätigkeiten (Funktionen) verschiedener Art gebaute Maschine (Multifunktionsmaschine) nach der von ihr ausgeübten - für sie charakteristischen - Haupttätigkeit einzureihen. Multifunktionsmaschinen sind z. B. Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung mit auswechselbaren Werkzeugen, die es ihnen ermöglichen, verschiedene Bearbeitungsvorgänge (z. B. Fräsen, Bohren, Läppen) durchzuführen. Ist es nicht möglich, die Haupttätigkeit zu bestimmen und ist, entsprechend der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, nichts anderes bestimmt, muss die Allgemeine Vorschrift 3 c) zur Anwendung kommen; ... . Dies gilt auch für kombinierte Maschinen, die aus einem einzigen Maschinenkörper (einem Ganzen) bestehen, der (das) von zwei oder mehreren, in verschiedenen Positionen des Abschnitts XVI erfassten Maschinen oder Apparaten gebildet wird, die nacheinander oder gleichzeitig verschiedene, in der Regel sich ergänzende Tätigkeiten ausüben."

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b) Vor diesem Hintergrund, sind die streitgegenständlichen Airbagelektroniken nicht innerhalb der Pos. 9031 einzureihen.

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Zum einen ist festzustellen, dass Pos. 9031 nach dem Inhalt ihrer Beschreibung voraussetzt, dass es sich bei der Ware um eine Vorrichtung "zum" Messen oder Prüfen handelt. Dem Wort "zum" kommt die Bedeutung zu, dass die Ware für den genannten Verwendungszweck bestimmt sein muss. Die streitgegenständliche Airbagelektronik ist indes nicht zum Messen oder zum Prüfen bestimmt, sondern zum Ansteuern bzw. Auslösen der Airbags und des Gurtstraffers in dem Fahrzeug, in dem das Produkt eingebaut werden soll. Dass dies ihr Verwendungszweck ist, ergibt sich bereits aus der Warenbeschreibung, die die Klägerin selbst in ihren Anträgen auf Erteilung der vZTA gegeben hat, aber auch aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Beteiligter sowie dem Ergebnis der im Erörterungstermin gegebenen Erläuterungen der Klägerin. Wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig, werden durch die Airbagelektronik zu dem genannten Zwecke des Ansteuern und Auslösens der Sicherungssysteme Messungen vorgenommen, zum einen unter Einsatz des in ihr verbauten Beschleunigungssensors und zum anderen durch Auswertung der Signale, die die Airbagelektronik durch weitere im Fahrzeug verbaute Sensoren erhält. Es ist demnach festzustellen, dass das Durchführen der Messungen in Verbindung mit dem in dem Abgleichen mit den hinterlegten Größen liegende Prüfen nicht der Verwendungszweck der Airbagelektronik ist, sondern das Messen und Prüfen ist bloß das Mittel, durch dass die Airbagelektronik in den Stand gesetzt wird, ihren eigentlichen Zweck, dass Ansteuern und Auslösen der Sicherungssysteme zu erfüllen.

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c) Dieser Befund hat auch dann noch Bestand, wenn weiterhin in Betracht gezogen wird, dass die Airbagelektronik, wie die Klägerin unbestritten vorträgt, auch Signale an andere Steuergeräte im Kraftfahrzeug gibt, die sodann etwa den Motorbetrieb oder die Zentralverrieglung ansteuern. Selbst wenn diese Impuls-Weitergabe bereits als Ausgabe von Messergebnissen verstanden werden sollte - was hier offen bleiben kann - und ein Gerät, dessen Funktion sich darin erschöpft, ein Gerät "zum Messen" sein sollte - was hier ebenfalls dahingestellt bleiben kann -, wäre doch für die streitgegenständlichen Airbagelektriken bei der erforderlichen wertenden Zusammenschau aller tatsächlich gegebenen Funktionen (vgl. die oben zitierte Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI) festzustellen, dass es sich bei dieser Impuls-Weitergabe nicht um die die Hauptfunktion der Airbagelektriken handelt. Denn diese Hauptfunktion liegt, wie oben dargelegt, in dem Auslösen und Ansteuern der Airbags und Gurtstraffer.

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d) Ohne Bedeutung ist es weiterhin, dass die Klägerin vorträgt, die Airbagelektronik sei den Großteil ihrer Betriebszeit mit der Selbstüberwachung beschäftigt. Denn auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags wäre der Verwendungszweck der Airbagelektronik nicht das Messen oder Prüfen und auch nicht das Zurverfügungstellen von Messergebnissen, sondern die Sicherung der Fehlerfreiheit des Systems. Vor allem wäre die Sicherung der Fehlerfreiheit kein Selbstzweck, sondern würde allein dem bereits als eigentlichen Zweck der Airbagelektroniken festgestellten Zweck dienen, nämlich im Falle eines Unfalls bzw. eines unfallartigen Ereignisses die Airbags und Gurtstraffer auszulösen. Für die Bestimmung, was Hauptzweck ist, kommt es ist im Übrigen auf die Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass diese Ereignisse im Verwendungszeitraum der einzelnen Ware auftreten, nicht entscheidend an. Zweck einer Alarmanlage zum Schutz bei einem Hauseinbruch ist auch dann die Auslösung eines Alarms, wenn die Einbruchsgefahr gering ist.

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e) Weiterhin ist es ohne Bedeutung, in welchem Wertverhältnis die verbauten Elemente stehen und ob der größte Kostenanteil auf die Messvorrichtung entfällt, wie es die Klägerin vorträgt.

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4. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten gewählte Einreihung unter Pos. 8537 zutreffend.

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a) Pos. 8537 umfasst ihrer Beschreibung nach "Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517".

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Die in der Positionsbeschreibung angesprochene Pos. 8535 umfasst "Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V", und die Pos. 8536 "Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel".

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Die zur Auslegung heranzuziehende Erläuterung (HS) Pos. 8537 Rz 01.0 ergibt, dass Waren der Pos. 8537 aus Kombinationen von Geräten der in den zwei vorangehenden Positionen aufgeführten Art (Schalter, Sicherungen usw.) bestehen, die auf einer Tafel, einem Feld, einer Konsole, einem Pult, in einem Schrank usw. angebracht sind und gewöhnlich auch Messvorrichtungen besitzen.

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b) Die streitgegenständlichen Airbagelektroniken enthalten unstreitig mehrere sogenannter aktiver und passive Bauelemente, einen Mikroprozessor sowie einen Beschleunigungssensor. Da sie die genannten Sicherungssysteme zudem über die Schnittstellen der Airbagelektroniken ausgelöst werden, also durch einen elektrischen Impuls, ist festzustellen, dass die streitgegenständlichen Airbagelektroniken auch Schalter gemäß Pos. 8535 f. (hier Pos. 8536) enthalten. Die Airbagelektroniken verfügen im Zusammenhang mit dem in ihnen verbauten Beschleunigungssensor weiterhin über eine "Messvorrichtung" im Sinne der von der Klägerin zur Einreihung beantragten Pos. 9031. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihre Einreihung in Pos. 8537, wie sich deutlich aus dem zitierten Teil der Erl (HS) Pos. 8537 Rz. 01.0 ergibt. Denn diese Messvorrichtung ist nur einer unter mehreren Bestandteilen der Airbagelektronik, der zudem - wie ausgeführt - nicht ihren Verwendungszweck bestimmt, wie es Voraussetzung dafür wäre, die Gesamtware unter Pos. 9031 einzureihen. Wie dargelegt - und anders als die Klägerin meint - ist es nicht so, dass ein Bestandteil, selbst wenn er als Hauptbestandteil zu qualifizieren wäre, mit seiner Funktion ohne weiteres die Funktion der Gesamtware prägt. Da die Bauteile auf einem Träger und in einem Gehäuse verbaut sind, ist auch das Positionsmerkmal "Konsole oder anderer Träger" gegeben.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.