Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 4 K 113/15

12.10.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer für Waren in der vorübergehenden Verwahrung.

2

Die Klägerin, die ein Importhafenterminal für Getreide und Futtermittel betreibt, überführte am 31.01.2015 insgesamt 35.391,646 t Sojaschrot in Pelletform ("soyabeanmeal pellets"; im Folgenden: "die Ware") brasilianischen Ursprungs der Unterposition 2304 0000 KN in die vorübergehende Verwahrung (Art. 50 ZK).

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Sojaschrot, der auch als Sojamehl bezeichnet wird, ist ein Stoff, der bei der Gewinnung pflanzlicher Öle aus Sojabohnen anfällt. In vielen Ölmühlen, die Sojaöl herstellen, wird der Sojaschrot in einem mechanischen Pressvorgang pelletiert. Hierdurch wird nicht nur die Staubbelastung des Sojaschrots verringert. Durch die Reduzierung des Volumens lässt sich der Sojaschrot platzsparender verstauen und ist leichter zu schütten. Da die Ölmühlen ihre Pelletieranlagen nicht immer durchgängig betreiben, besteht eine Lieferung aus Sojaschrot in Pelletform von vornherein nicht immer vollständig aus Pellets. Zum weiteren Zerfall der Pellets kommt es durch transportbedingte Warenbewegungen.

4

In der Zeit vom 04. bis 06.02.2015 wurden 15.000 t der Ware auf Wunsch eines Kunden der Klägerin über eine Hammermühle geführt, um die Pelletform der Ware vollständig aufzuheben und ihr somit eine homogene Struktur zu verleihen. Dieser Vorgang wird branchenüblich als "Schroten" bezeichnet. Da der Großteil der Ware vor dem Passieren der Hammermühle seine Pellet-Form bereits verloren hatte, fiel er ohne Weiteres durch den Siebeinsatz. Die übrige Ware, die noch aus Pellets bestand, wurde mechanisch solange bearbeitet ("mittels Schlägen geteilt"), bis sie klein genug war, um durch das Sieb zu fallen. Von den 15.000 t der Ware wurden 8.834,105 t aus der vorübergehenden Verwahrung im Ausfuhrverfahren nach Russland exportiert. Die übrigen 6.165,895 t wurden am 16.03.2015 zunächst in das Zolllagerverfahren überführt. Hiervon wurden am 20. und 30.03.2015 jeweils 3.000 t im Ausfuhrverfahren nach Russland ausgeführt. Die Restmenge der ins Zolllager überführten Ware mit einem Gewicht von 165.895 kg (165,895 t) wurde mit Zollanmeldung AT/C/40/...-1 vom 25.03.2015 von der Klägerin als direkte Vertreterin der A Handelsgesellschaft mbH zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung angemeldet. Der Beklagte nahm diese Zollanmeldung jedoch nicht an, weil er die Auffassung vertrat, dass das "Schroten" eine im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung unzulässige Behandlung gewesen sei.

5

Nach weiteren Ermittlungen setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid AT/S/00/...-2 vom 22.04.2015 im Hinblick auf die 15.000 t der Ware, die über die Hammermühle gefahren worden waren, Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 %, mithin ... €, fest. Als Schroten bezeichne man die mechanische Verarbeitung von Körnern zur Veränderung ihrer Größe. Mit dieser mechanischen Behandlung habe die Klägerin die technischen Merkmale der Ware verändert, so dass sie eine Pflicht aus der vorübergehenden Verwahrung verletzt habe. Folglich sei die Einfuhrumsatzsteuerschuld gem. Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG entstanden.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2015 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass das Schroten eine in der vorübergehenden Verwahrung zulässige Behandlung gemäß Art. 52 ZK sei. Auch wenn keine abschließende Aufzählung der zulässigen Behandlungen existiere, sollten jedoch die Fallgruppen 1, 3, 4, 6 und 7 des Anhangs 72 ZKDVO weitgehend hierunter fallen. In der Fallgruppe 3 dieses Anhangs sei "Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren" genannt. Das "Schroten" der Ware sei dem Sieben vergleichbar, da beide Behandlungsweisen zu einer homogenen Produktbeschaffenheit beitrügen. Der Bescheid ginge von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Zwar werde das Behandeln der Ware in der Hammermühle auch als "schroten" bezeichnet. Dieser Vorgang habe jedoch mit dem Schroten von Getreide, bei dem die Getreidekörner zerkleinert würden, nichts zu tun.

7

Die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer wurde mit Überweisung vom 23.06.2015 gezahlt. Danach wurde die im Zolllager verbliebene Restmenge aus dem Zolllager entnommen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zollanmeldung erfolgt wäre.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.06.2015 (RL 104/15) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Das Schroten der Ware sei keine zulässige Behandlung i. S. v. Art. 52 ZK und nicht mit dem Sieben i. S. v. Ziff. 3 des Anhangs 72 ZKDVO vergleichbar. Die Behandlung in der Hammermühle diene dazu, der Ware eine homogene Struktur zu geben und sei auf Wunsch des Kunden erfolgt. Es habe der Vorbereitung des weiteren Vertriebs der Ware gedient. Daher sei es unerheblich, ob die Ware durch die Behandlung in ihrer Aufmachung oder ihren technischen Merkmalen verändert worden sei. Es liege keiner der in Art. 859 ZKDVO genannten Fälle vor. Im Übrigen habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Man habe von ihr erwarten können, dass sie sich über die in der vorübergehenden Verwahrung zulässigen Maßnahmen informiere, zumal sie über Erfahrungen im Ein- und Ausfuhrgeschäft verfüge.

9

Mit der am 31.07.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihren vorgerichtlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Es finde keine Stütze im Gesetz, wenn die Einspruchsentscheidung behaupte, dass jede objektiv werterhöhende Maßnahme als Veränderung der Aufmachung oder der technischen Merkmale anzusehen sei. Alle Warenbehandlungen, die in der vorübergehenden Verwahrung vorgenommen würden, erfolgten, um die Ware verkaufbar zu machen oder zu erhalten. Als objektives und eindeutig bestimmbares Kriterium für die Abgrenzung von in der vorübergehenden Verwahrung zulässigen und unzulässigen Behandlungen müsse daher auf das Kriterium des Wechsels der Zolltarifposition abgestellt werden. Auch wenn die Behandlung der Ware mit der Hammermühle branchenüblich als "Schroten" bezeichnet werde, habe dies nichts mit dem Schroten, also dem Zerkleinern, von Getreidekörnern zu tun. Das Sojamehl werde durch das Schroten vielmehr wieder in seinen Originalzustand versetzt. Durch das Schroten ändere sich weder der KN-Code noch die Ursprungsmenge. Es sei vielmehr mit einem bloßen Absieben vergleichbar. Insbesondere russische Empfänger verlangten eine homogene Struktur des Sojaschrots. Dies verhindere, dass als Futtermittel eingesetztes Sojaschrot Fütterungsautomaten verstopfe. Außerdem sei es in seiner homogenen Struktur für manche Tierarten besser zu verdauen. Das Schroten nach Überführung der Ware in das Zolllager sei mit erheblichen logistischen Problemen verbunden, die für die Klägerin zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Hafenbetreibern in anderen Mitgliedstaaten führe.

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Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/00/...-2 vom 22.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2015 (RL 104/15) aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag.

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Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten (2 Hefter) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

14

I. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Einfuhrabgabenbescheid AT/S/00/...-2 vom 22.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2015 (RL 104/15) ist begründet, soweit er sich auf wieder ausgeführte Ware bezieht (dazu 1.). Insoweit ist der Verwaltungsakt rechtswidrig und verletzt die Klägerin - da sie Adressatin dieses belastenden Verwaltungsaktes ist - in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Im Übrigen ist der Einfuhrabgabenbescheid rechtmäßig (dazu 2.).

15

1. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtswidrig, soweit Einfuhrumsatzsteuer auf den Teil der Ware erhoben wurde, der aus der vorübergehenden Verwahrung bzw. dem sich daran anschließenden Zolllagerverfahren nach Russland wieder ausgeführt wurde.

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1.1 Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die für eine Abgabenerhebung wegen einer Pflichtverletzung - hier: Verstoß gegen Art. 52 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302/1, zuletzt geändert durch Art. 286 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 09.10.2013 [ABl. L 269/1]; im Folgenden: ZK) - einzig in Betracht kommende Ermächtigungsnorm des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK ist nicht anwendbar. Danach entsteht grundsätzlich eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das die Ware übergeführt worden ist, ergeben.

17

Art. 204 ZK, der ausdrücklich nur für die Einfuhrzollschuld gilt, ist im vorliegenden Fall auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht anwendbar. Nach § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG gelten die Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer nur sinngemäß. Da durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften insbesondere sichergestellt werden soll, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden, stellt es zwar den Regelfall dar, dass die Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung kommen. Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres die Anwendbarkeit aller Zollvorschriften. Vielmehr bedarf die Frage, ob und inwieweit eine Vorschrift des Zollrechts im Einklang mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer als Teil der Mehrwertsteuer steht, für jede Bestimmung einer eigenen Prüfung (BFH, Urt. v. 13.11.2001, VII R 88/00, juris Rn. 18; Zimmermann in Hartmann/Metzenmacher, UStG-Kommentar, August 2007, § 21 Rn. 58). Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass die sinngemäße Anwendung des Art. 204 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer ausgeschlossen ist, weil die Ware, die aus der vorübergehenden Verwahrung bzw. dem Zolllager direkt wieder ausgeführt wurde, nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347/1; im Folgenden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne eingeführt worden ist. Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.06.2016 in den verb. Rs. C-226/14 und C-228/14. Hierin hat der EuGH zu zwei Ausgangsfällen, in denen es ebenfalls um die Anwendbarkeit von Art. 204 ZK ging, entschieden, dass Handelsgüter, die sich bis zu ihrer Wiederausfuhr durchgängig in einem Verfahren nach Art. 61 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befinden, nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie eingeführt worden sind und folglich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Rn. 78 f. des Urteils).

18

Die Wertungen dieser Entscheidung sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier läge eine Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK vor (siehe unten 2.). Die Zollverfahren, in denen sich die Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr befanden, nämlich die vorübergehende Verwahrung und das Zolllagerverfahren, sind Verfahren im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese Vorschrift verweist insbesondere auf ein Verfahren oder eine sonstige Regelung im Sinne von Art. 156 Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Das Zolllagerverfahren ist in Art. 156 Abs. 1 Buchst. c) dieser Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Die vorübergehende Verwahrung ist eine Regelung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 Buchst. a) dieser Richtlinie. Dort werden nämlich Lieferungen erfasst, die in "einem Übergangslager vorübergehend verwahrt bleiben". Dies trifft auf die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Art. 50 ff. ZK zu. Damit stand die hier in Rede stehende Ware durchgängig unter zollamtlicher Überwachung und es bestand - wie das Urteil des EuGH es verlangt (Rn. 65) - unstreitig keine Gefahr, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt.

19

1.2 Die rechtswidrig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer, die auf die wieder ausgeführte Ware entfällt, beträgt ... €. Diese Summe ergibt sich aus folgender Berechnung: Der Einfuhrumsatzsteuer-Wert wurde in dem angefochtenen Bescheid für die gesamten 15.000 t, für die Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht wurde, mit ... € angegeben. Dies sind ... €/t. Für die wieder ausgeführten 14.834,105 t (15.000 t abzüglich 165,895 t) ergibt sich somit ein Einfuhrumsatzsteuer-Wert i. H. v. ... €. 7% hiervon ergeben die zu Unrecht festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer.

20

2. Im Hinblick auf die übrigen ... € Einfuhrumsatzsteuer, die auf die in der Europäischen Union verbliebenen 165,895 t der Ware erhoben wurden, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit ist der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid rechtmäßig.

21

2.1 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in dieser Höhe ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK. Danach entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fälle eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das die Ware übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Da die 165,895 t der Ware unstreitig in den Wirtschaftskreislauf im Zollgebiet der Europäischen Union eingegangen sind, bestehen an der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift auf die Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG keine Zweifel.

22

2.2 Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK begangen, indem sie die noch teilweise pelletierte Ware über eine Hammermühle führte. Dies stellt eine nicht von Art. 52 ZK gedeckte Behandlung dar. Nach (der deutschen Fassung von) Art. 52 ZK dürfen - neben der hier nicht einschlägigen Entnahme von Proben und Mustern (Art. 42 ZK) - vorübergehend verwahrte Waren nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne dass die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden. Damit statuiert Art. 52 ZK zwei Anforderungen für Warenbehandlungen, die während der vorübergehenden Verwahrung durchgeführt werden dürfen: Erstens muss die Behandlung zur Erhaltung der vorübergehend verwahrten Ware erforderlich sein. Zweitens darf diese Erhaltungsbehandlung nicht die Aufmachung oder die technischen Merkmale der Ware verändern.

23

Anders als die deutsche Fassung von Art. 52 ZK vermuten lässt, sind Erhaltungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift nur solche Maßnahmen, die final auf die Erhaltung des unveränderten Zustands, in dem sich die Ware bei Überführung in die vorübergehende Verwahrung befunden hat, gerichtet sind. Dies ergibt eine Auslegung der gleichermaßen verbindlichen anderen Sprachfassungen von Art. 52 ZK. So werden die zulässigen Behandlungen im Sinne von Art. 52 ZK in der englischen, französischen, spanischen und italienischen Fassung wie folgt beschrieben (...):

24

... forms of handling as are designed to ensure their preservation in an unaltered state ...

25

... ne peuvent faire l'objet de manipulations autres que celles destinées à assurer leur conservation en l'état ...

26

... no podrán ser objeto de más manipulaciones que las destinadas a garantizar su conservación en el estado en que se encuentren ...

27

... non possono formare oggetto di manipolazioni diverse da quelle destinate a garantirne la conservazione nello stato in cui originariamente si trovavano ...

28

Deutlicher als in der deutschen Fassung zeigen diese Sprachfassungen, was Bezugspunkt der Erhaltungsmaßnahme ist, nämlich die Bewahrung des unveränderten Zustands (preservation in an unaltered state, conservation en l'état, el estado en que se encuentren, stato in cui originariamente si trovavano). Da Art. 52 ZK den Zweck hat, die Nämlichkeit der Ware zu sichern, geht es um den Zustand, in dem sich die Ware bei Überführung in die vorübergehende Verwahrung befunden hat. Erlaubt sind damit Maßnahmen, die die vorübergehend verwahrten Waren vor Schäden oder ihrem Untergang schützen, wie beispielsweise das Kühlen von Lebensmitteln, das Lüften, das Entstauben oder das Einsprühen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln (Kock in Dorsch, Zollrecht, 142. EL August 2013, Art. 52 ZK Rn. 3, 5). Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die in Anhang 72 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253/1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2064 vom 17.11.2015 [ABl. L 301/12] - ZKDVO) genannten Fallgruppen zurückgegriffen werden (so auch Kock a. a. O. Rn. 4; Rogmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 216. EL März 2012, Art. 50-53 ZK Rn. 26; unklar Kampf in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 52 Rn. 2).

29

Aus diesen Sprachfassungen wird ferner deutlich, dass es nicht ausreicht, wenn - wie die Verwendung des Wortes "erforderlich", d. h. "für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig; unerlässlich" (www.duden.de), in der deutschen Fassung nahelegt - die Behandlung nur objektiv der Erhaltung der verwahrten Waren dient. Sie muss vielmehr auch subjektiv auf dieses Ziel gerichtet sein (designed to ensure, destinées à assurer, destinadas a garantizar, destinate a garantirne). Dies ergibt sich beispielsweise aus der Bedeutung des englischen Verbs "design", das auch "intend, plan, or purpose" bedeutet (The Oxford Dictionary and Thesaurus, American Edition, 1996, S. 383). Daher sind Maßnahmen, die nur zur weiteren Vermarktung der Waren getroffen werden (z. B. das Auspacken von Textilien, um sie anschließend im Hängeversand zu veräußern, Beispiel bei Kock, a. a. O., Rn. 6; siehe auch Rogmann, a. a. O., Rn. 26), nicht von Art. 52 ZK erfasst (FG Düsseldorf, Urt. v. 29.03.2000, 4 K 1368/97, juris Rn. 34). Dies gilt auch dann, wenn sie die Warensubstanz nicht verändern.

30

Im vorliegenden Fall war das "Schroten" weder objektiv zur Erhaltung des ursprünglichen Zustands der Ware erforderlich, noch war es auf die Erreichung dieses Zwecks gerichtet. Beim Übergang in die vorübergehende Verwahrung befand sich die Ware noch in einem teilweise pelletierten Zustand. Dies wurde durch das Schroten dahingehend verändert, dass nunmehr die Pelletform vollständig aufgehoben wurde und die Ware eine homogene Struktur erhielt. Außerdem hätte der teilweise pelletierten Ware ohne die Behandlung keine Verschlechterung der Wareneigenschaften oder ein Verderb gedroht. Schließlich ging es bei der Behandlung auch nicht um die Erhaltung des ursprünglichen Zustands, sondern um die Vorbereitung für den Weiterverkauf. Da damit feststeht, dass schon keine Erhaltungsmaßnahme vorliegt, kann dahinstehen, ob das "Schroten" die Aufmachung oder die technischen Merkmale der Ware verändert hat.

31

2.3 Die Klägerin, die insoweit beweisbelastet ist (Art. 860 ZKDVO), konnte nicht nachweisen, dass sich die im "Schroten" liegende Pflichtverletzung nicht auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung ausgewirkt hat. Es liegt schon keine der in Art. 859 ZKDVO aufgeführten Fallgruppen vor, die eine abschließende Aufzählung der Verstöße enthalten, die sich nicht auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens ausgewirkt haben.

32

Art. 859 Nr. 1 ZKDVO ist nicht einschlägig. Diese Fallgruppe betrifft nur die Überschreitung einer Frist für den Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung. Auch die Voraussetzungen von Art. 859 Nr. 3 ZKDVO liegen nicht vor. Danach hat sich im Falle einer Ware, die sich in vorübergehender Verwahrung oder im Zolllagerverfahren befindet, ein Verstoß nicht ausgewirkt, der darin besteht, dass die Ware ohne vorherige Bewilligung der Zollbehörden Behandlungen unterzogen wird, wenn diese Behandlungen bewilligt worden wären, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre. Zwar befand sich die Ware während der nicht vorher bewilligten Behandlung in der vorübergehenden Verwahrung. Diese Behandlung wäre jedoch nicht bewilligt worden. Die Bearbeitung der Ware für den Weiterverkauf ist in der vorübergehenden Verwahrung nämlich nicht genehmigungsfähig. Dies ergibt sich aus Art. 52 ZK, der nicht die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung der Zollbehörden andere Maßnahmen zu ergreifen als die dort genannten Erhaltungsbehandlungen (FG Düsseldorf, Urt. v. 29.03.2000, 4 K 1368/97, juris Rn. 50 f.; siehe auch Witte in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 204 Rn. 47 und Wäger in Dorsch, 132. EL Sept. 2011, Art. 204 Rn. 61; Rogmann, a. a. O., Rn. 25).

33

2.4 Die danach zu Recht festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer beträgt ... €. Ausgehend von einem Einfuhrumsatzsteuer-Wert von ... €/t (siehe oben 1.2) ergibt sich für die in der Europäischen Union verbliebenen 165,895 t (15.000 t geschrotete Sojamehlpellets abzüglich wieder ausgeführte 14.834,105 t) ein Einfuhrumsatzsteuer-Wert i. H. v. ... €. 7% hiervon ergeben die insoweit zu Recht festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer.

II.

34

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 136 Abs. 1 S. 3 FGO vollständig, da die Klägerin nur zu einem sehr kleinen Anteil (1,1%) unterliegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

35

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer


(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr. (2a) Abfert

Referenzen

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.