Finanzgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Okt. 2014 - 9 Ko 2417/14 KF
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2Der Erinnerungsführer (Ef) war Anteilseigner (zu 50 %) und Geschäftsführer der A-GmbH (A-GmbH). Die übrigen Anteile an der A-GmbH hielt B (B). Mit Vertrag vom 23.12.2003 übertrug der Kläger seinen Anteil an der A-GmbH auf B. Es heißt in dem Vertrag u.a.: „Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen. Bei der Sparkasse C und D bestehen seitens der A-GmbH Dispositionskredite. Der Veräußerer verpflichtet sich, zur Abtragung dieser Kredite aus eigenen Mitteln einen Betrag von 150.000 € zurückzuführen. Der Erwerber verpflichtet sich, den Veräußerer von allen vorgenannten Verbindlichkeiten frei zu stellen.“ Der Ef leistete in 2004 auf die Kreditverbindlichkeiten Zahlungen in Höhe von 150.000 € an die Banken. Die Sparkasse D entließ den Ef aus einer bestehenden Bürgschaft. Die Sparkasse C wollte ihn aber nur aus der bei ihr bestehenden Bürgschaft entlassen, sofern er sich neu in Höhe von 19.927,72 € (hälftiger Anteil) für drei bei ihr bestehende Avalkredite der A-GmbH verbürgt. Hiermit war der Ef zwar nicht einverstanden, verbürgte sich aber, weil bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH vorlag. Er verlangte von B eine Freistellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. In einem Klageverfahren vor dem Landgericht (LG) C (18 O 369/04) obsiegte der Ef gegen B. Im Urteil vom 04.01.2005 legte das LG die Formulierungen in dem Vertrag vom 23.12.2003 so aus, dass B den Ef von allen persönlichen Verbindlichkeiten freizustellen habe, also auch von der nach seinem Ausscheiden eingegangenen Bürgschaft.
3In der Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Ef aus der Anteilsübertragung an B einen Veräußerungsverlust in Höhe von 175.564,59 € geltend (25.565 € Anschaffungskosten + 150.000 €). Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte mit Einkommensteuerbescheid für 2003 und im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003 – beide vom 10.05.2006 – zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO. Am 09.10.2007 erließ das FA geänderte Bescheide, in denen es nur noch einen Verlust in Höhe von 90.121 € berücksichtigte (175.564,59 € + 4.676,64 € nachträgliche Veräußerungskosten x 50 %), was ebenfalls zu einer Einkommensteuer von 0 € führte. Der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Gewerbetrieb verringerte sich von 74.998 € auf 0 €.
4Gegen die Bescheide legte die Steuerberaterin des Ef - E - Einsprüche ein. Sie beantragte, den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2003 in Höhe von 46.499 € nach 2002 auf 33.560 € zu begrenzen, den verbleibenden Verlust von 12.939 € nach 2004 vorzutragen sowie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren VII R 23/07. Hierbei ging es um die Anwendung des § 3 c Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten.
5Das FA erließ am 05.06.2008 die beantragten Änderungsbescheide für 2002 und 2004. Es ergab sich ein verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. 2003 in Höhe von 13.219 €.
6Mit Einspruchsentscheidungen vom 17.02.2011 verwarf das FA den Einspruch über den auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid als unzulässig und wies den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003 als unbegründet zurück. Es führte aus, der BFH habe mit Urteil vom 25.06.2009 IX 42/08 (BStBl II 2010, 220) entschieden, dass ein Veräußerungsverlust nur dann in voller Höhe – ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens - zu berücksichtigen sei, wenn der Gesellschafter weder einen Veräußerungserlös im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG noch eine Kapitalrückzahlung (§ 17 Abs. 4 EStG) noch zu irgend einem Zeitpunkt eine offene oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vereinnahmt habe. Der Ef habe durch das Urteil des LG eine Rückzahlung seines Kapitals erwirkt.
7Hierauf erhob die Steuerberaterin für den Ef Klage und begründete diese (Blatt 1-15 der Gerichtsakte). Danach legte sie das Mandat nieder. Der Ef bestellte Rechtsanwältin F zur Prozessbevollmächtigten (PB).
8Im Klageverfahren vertrat das FA die Auffassung, die Freistellung stelle einen Veräußerungserlös dar. Außerdem stellte es Überlegungen an, ob der Ef durch die Übernahme eines Firmen-PKW, durch einen Verzicht der A-GmbH auf eine Forderung gegen den Ef oder auf Dienstreisen ins Ausland vGA erhalten habe (Blatt 22-23 und 47-49 der Gerichtsakte). Hierzu nahm die PB Stellung und legte Unterlagen ihres Mandanten vor (Blatt 33-45 der Gerichtsakte), woraufhin das FA den Streitpunkt „vGA durch Erwerb eines PKW“ fallen ließ.
9In zwei Telefonaten mit Vertretern des FA wirkte die Berichterstatterin darauf hin, dass sich der Streitpunkt „vGA auf Auslandsdienstreisen“ erledigte (Blatt 51a der Gerichtsakte).
10Mit Schreiben vom 06.11.2013 und in der Ladungsverfügung vom 12.11.2013 wies die Berichterstatterin das FA darauf hin, dass sie den Freistellungsanspruch des Ef für wertlos halte und dass es sich nach Anmerkungen in der Bilanz bei dem Bilanzposten „Forderung gegen die Gesellschafter 13.565 €“ in der Bilanz der A-GmbH zum 31.12.2003 nur um ein Darlehen der A-GmbH an den verbliebenen Gesellschafter handeln könne. Am 19.12.2012 fand zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Erörterungstermin statt. Auf den Inhalt des Protokolls (Blatt 77 und 78 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Danach kam es zu weiterem Schriftwechsel. Die Berichterstatterin forderte den Ef auf, Unterlagen über Vollstreckungsversuche gegen B vorzulegen und versuchte, den Sachverhalt bezüglich einer in der Bilanz ausgewiesenen „Forderung gegen die Gesellschafter“ weiter aufzuklären. Dies misslang jedoch, weil der Steuerberater der A-GmbH sich weigerte, Auskünfte zu erteilen, bevor ihn auch B von seiner Schweigepflicht entbinde. Mit Emails vom 05.02.2014 und vom 07.02.2014 legte die PB die erbetenen Unterlagen über die fruchtlosen Vollstreckungsversuche gegen B vor.
11Am 11.02.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, in der die Berichterstatterin und der Vorsitzende den Vertreter des FA dazu bewegten, zuzusagen, einen dem Klageantrag entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen. Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (siehe Protokoll vom 11.02.2014, Blatt 130-135 der Gerichtsake). Mit Kostenbeschluss vom 11.02.2014 wurden die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt. Das FA erließ am 26.03.2014 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2002-2007. Mit Beschluss vom 08.04.2014 wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
12Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.03.2014 beantragte die PB eine Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen (Blatt 144-145 der Gerichtsakte). Sie berechnete u.a. bei ihr entstandene Kosten für das Einspruchsverfahren und ging von einem Streitwert von 40.428 € aus (103.059 € abzgl. 13.219 € x 45 %).
13Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (UdG) wies die PB darauf hin, dass sie im Vorverfahren nicht tätig gewesen sei und bat um die Einreichung der Kostenrechnung der Steuerberaterin. Bezüglich des Streitwertes verwies sie auf den aktuellen Streitwertkatalog der Finanzgerichte in NRW und kündigte an, den Streitwert mit 10 % des streitigen Verlustes anzusetzen, d.h. i.H.v. 8.984 €.
14Die PB übersandte daraufhin eine Kostenrechnung der Steuerberaterin vom 20.05.2014. Diese setzte darin für die Einreichung und Begründung des Rechtsbehelfs eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 7,5/10 nach der Tabelle E der StberGebV an (Blatt 155 der Gerichtsakte). Zudem beantragte die PB, eine Berechnung des Streitwertes nach den konkreten steuerlichen Auswirkungen beim Ef.
15Die UdG forderte beim FA alle Änderungsbescheide zur ESt sowie die Ursprungsbescheide an. Sie ermittelte die durch den Klageerfolg eingetretenen Minderungen bei der ESt durch einen Vergleich der Steuerbescheide vor dem Klageverfahren mit den danach ergangenen. Insgesamt ergaben sich aber nur Steuerherabsetzungen i.H.v. 2.678 €. Auch die PB berechnete die steuerlichen Auswirkungen, allerdings mit 14.464 €. Dabei berücksichtigte sie jedoch nicht, dass im Einspruchsverfahren auf Grund des Antrags von Steuerberaterin E bereits am 05.06.2008 für 2002 und 2004 Änderungsbescheide ergangen waren, die zu Herabsetzungen der ESt für diese beiden Jahre geführt hatten. Auf den Inhalt der Korrespondenz sowie der Bescheide wird verwiesen (Blatt 177-244 der Gerichtsakte).
16Mit Schreiben vom 11.07.2014 stellte die PB einen geänderten Kostenfestsetzungsantrag mit einem Streitwert von 14.464 € (Blatt 203-204 der Gerichtsakte).
17Die UdG setzte mit Beschluss vom 23.07.2014 die zu erstattenden Kosten auf 761,71 € fest. Sie ging dabei von einem Streitwert von 2.678 € aus. Der Betrag von 761,71 € setzt sich wie folgt zusammen:
18Streitwert = 2.678,00 €
19I. Vorverfahren
20Geschäftsgebühr 7,50/10 = 141,75 €
21Auslagenpauschale = 20,00 €
22Umsatzsteuer 19 % = 30,74 €
23II. Klageverfahren
24Verfahrensgebühr 1,225-fach
25(1,6-fach abzüglich 0,375-fach) = 231,53 €
26Terminsgebühr 1,2-fach = 226,80 €
27Auslagenpauschale = 20,00 €
28Umsatzsteuer 19 % = 90,89 €
29insgesamt = 761,71 €.
30In dem Beschluss wurde die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen des Prozessergebnisses für die ESt 2002 bis 2007 noch einmal ausführlich dargestellt (Blatt 245-249 der Gerichtsakte).
31Hierauf hat der Ef Erinnerung eingelegt und u.a. die Höhe des festgesetzten Streitwertes beanstandet.
32Mit Beschluss vom 01.10.2014 hat der Senat den Streitwert auf 2.687 € festgesetzt.
33Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat die PB ihren Kostenfestsetzungsantrag angepasst und beantragt für das gerichtliche Verfahren nun die folgende Kostenfestsetzung:
34Streitwert : 2.687 €
351, 6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 W RVG 302,40 €
361,2 Verhandlungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3202 W RVG 226,80 €
371,0 Erledigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG 189,00 €
38Postentgelte gem. Nr. 7002 W RVG 20,00 €
39Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 W RVG bis 4 Std.
40Verhandlungstage: 19.12.2013; 11.02.2014 50,00 €
41Zwischensumme netto 788,20 €
4219% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 W RVG 149,76 €
43Summe brutto 937,96 €.
44Bezüglich der Kosten des Vorverfahrens nahm sie auf die vorgelegte Rechnung der Steuerberaterin Bezug und bat, eine Korrektur von Amts wegen vorzunehmen.
45Der Ef meint, auch einer in Kostensachen unerfahrenen Steuerberaterin stehe ein angemessener Gebührensatz zu. In den letzten 10 Jahren habe kein Kostenbeamter mehr die Geschäftsgebühr noch mit 7,5/10 in Ansatz gebracht habe. Regelmäßig würden als Geschäftsgebühr 1,3 Gebühren, in Ausnahmefällen 1,0 Gebühren berücksichtigt. Es habe sich um zu klärende Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren gehandelt, welche zuvor höchstrichterlich geklärt werden mussten, also um eine eher anspruchsvolle Materie. Der Ef vertritt weiter die Auffassung, die Verfahrensgebühr könne nicht gekürzt werden, da die PB im Vorverfahren nicht tätig gewesen sei. Er bittet, die Akte im Hinblick auf prozessfördernde Handlungen der PB durchzusehen. Die UdG könne nicht beurteilen, ob richterliche Hinweise oder diverse Nachweise und Rechtsausführungen der PB für das Einlenken ursächlich gewesen seien. Nach einem Erledigungsvorschlag im ersten Termin seien diverse Schreiben und Emails gewechselt und Unterlagen übersandt worden. Mehr Förderung sei nicht möglich. Das FA habe zunächst wegen der OFD nicht eingelenkt.
46Der Ef beantragt sinngemäß,
47den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.07.2014 durch den Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das Vorverfahren nach § 40 StBGebV, einer Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. VV RVG 3200 mit einem Gebührensatz von 1,6 und einer Erledigungsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. VV RVG 1002 mit einem Gebührensatz von 1,0 abzuändern.
48Der Erinnerungsgegner beantragt,
49die Erinnerung zurückzuweisen.
50Er schließt sich der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.07.2014
51an.
52Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
53Die nach § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat rechtsfehlerfrei den Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten abgelehnt.
54Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die einem Beteiligten zu erstattenden Prozesskosten auf dessen Antrag hin von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt – wie hier geschehen – durch Kostenfestsetzungsbeschluss.
55I.
56Kosten sind gemäß § 139 Abs. 1 FGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das bedeutet aber nicht, dass auch solche Gebühren und Auslagen erstattet werden, die zur Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Die Notwendigkeit ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Eingeschränkt wird § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO außerdem durch die über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anwendbare Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Da alle zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen im finanzgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. § 62 FGO) führt die sinngemäße Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dazu, dass bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Steuerberater die Kosten nur insoweit erstattet werden können, als sie die Kosten eines der erwähnten Bevollmächtigten nicht übersteigen. Auch für die Einschränkung der Kostenerstattung bei einem Wechsel ist es ohne Belang, ob als PB Rechtsanwälte oder Steuerberater auftreten (siehe BFH-Beschluss vom 11.05.1976 VII B 79/74, BStBl II 1976, 574; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage 2010, § 139 FGO Rz 4-6; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 139 FGO Rz 40; beide mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
57Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. AO, nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde. Die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten eines Bevollmächtigten können deshalb nicht als Vorverfahrenskosten geltend gemacht werden (Gräber/Stapperfend, § 139 FGO Rz 111; Brandis in Tipke/Kruse § 139 FGO Rz 126).
58II.
59Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann gemäß § 139 Abs. 1 FGO nur eine Erstattung von Gebühren für das Vorverfahren in der Höhe erfolgen, in der sie von der im Vorverfahren tätigen Steuerberaterin in Rechnung gestellt wurden (0,75 Gebühren). Denn nur Gebühren in dieser Höhe waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Ef notwendig.
60Die Steuerberaterin hätte zwar gemäß §§ 11, 40 Abs. 1 und Abs. 2 StBGebV für das Vorverfahren Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens von 0,3 bis 2,0 Gebühren in Rechnung stellen können (Mittelwert 1,15 Gebühren). Sie hat aber entweder ihr Ermessen zur Bestimmung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (siehe § 11 StBGebV) dahingehend ausgeübt, dass sie die in Rechnung gestellte Gebühr für angemessen hielt oder mit dem Kläger vereinbart, nur 0,75 Gebühren zu berechnen.
61Würde man höhere Kosten erstatten, würde man auch das FA im Ergebnis mit einem Teil der Kosten für das Veranlagungsverfahren belasten.
62III.
63Obwohl der PB des Ef gegen diesen für die Vertretung im Klageverfahren ein Anspruch auf eine 1,6-fache Verfahrensgebühr zusteht, kann der Ef vom FA nach §§ 139 Abs. 1, 155 FGO i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur die Erstattung einer auf 1,225 (1,6-fach abzüglich 0,375-fach) gekürzten Verfahrensgebühr verlangen.
64Gemäß §§ 13, 14 RVG und VV RVG 3200 beträgt die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren 1,6. Da die StBGebV keine Gebührenvorschriften für das Klageverfahren enthält, verweist § 45 StBGebV für Verfahren vor den Finanzgerichten auf die Vorschriften des RVG und des VV RVG. Sie sind auf die Vergütung des Steuerberaters im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden.
65Nach VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 in der Fassung des 1. KostRModG ist, wenn wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den VV RVG 2300 bis 2303 (für das Vorverfahren) entstanden ist, diese zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Auflage 2008, VV 2300, 2301, Rz. 40; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Vorbemerkung zum 3. Teil VV RVG, VV 3100, Rz. 56).
66Zu Recht weist die PB darauf hin, dass sie im Vorverfahren nicht tätig wurde. Eine Anrechnung nach VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 hat nach der inzwischen einhelligen Auffassung nur zu erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder derselbe Steuerberater auch außergerichtlich gegenüber dem Prozessgegner tätig wurde. (OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; Herget in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91 Rn. 13; FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 10 Ko 2683/11, EFG 2012, 2240; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2012 11 Ko 324411 EFG 2012, 529; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 139 Tz. 40).
67Jedoch folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "musste" in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO das Gebot, einen Wechsel des Bevollmächtigten nach Möglichkeit zu vermeiden. Dieses Gebot lässt sich zudem aus dem in § 139 Abs. 1 FGO (Notwendigkeit der Aufwendungen) und aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung herleiten. Hiernach hat jeder Beteiligte nach Treu und Glauben die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (sog. Kostenminimierungspflicht). Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts oder Steuerberaters anzusehen. Der Erstattungsberechtigte kann daher nur dann die durch einen Wechsel des Bevollmächtigten bedingten zusätzlichen Kosten erstattet verlangen, wenn der Wechsel nicht auf Umständen beruht, die für den ersten Bevollmächtigten oder für den Erstattungsberechtigten selbst in irgendeiner Weise vorhersehbar oder zurechenbar verschuldet waren. Ein hinreichender Anlass zu einem Anwaltswechsel liegt zum Beispiel vor, wenn der Bevollmächtigte verstirbt, schwer erkrankt oder ihm die Zulassung entzogen wird, nicht aber, wenn die Gründe für einen Wechsel lediglich in dem Verhältnis zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten zu suchen sind, wenn z.B. der Vertretene meint, der neue Bevollmächtigte sei besser für die Vertretung seiner Interessen geeignet (siehe Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Tz. 40; Gräber/Stapperfend, § 139 FGO Rz 4-6; FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 10 Ko 3591/08, EFG 2009, 428).
68Im Streifall sind zwingende Gründe für die Notwendigkeit eines Wechsels der PB weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr hat die Steuerberaterin E für den Ef das Einspruchsverfahren geführt und auch die anschließende Klage erhoben und begründet. Mit dieser Klageerhebung entstand bereits eine Gebühr für das gerichtliche Verfahren. Erst danach beauftragte der Ef die jetzige PB mit der Fortführung des Klageverfahrens. Zwar hat die PB gegenüber dem Ef einen Gebührenanspruch in Höhe einer vollen Verfahrensgebühr. Aber da gemäߠ § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO im Falle eines nicht gebotenen Bevollmächtigtenwechsels die Kosten der zwei Bevollmächtigten nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen, ist der Erstattungsanspruch des Ef dergestalt zu begrenzen, als habe die Steuerberaterin das Klageverfahren bis zum Ende durchgeführt. Dies hätte hinsichtlich der für das Klageverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensgebühr zur Folge gehabt, dass eine Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr erfolgt wäre.
69IV.
70Eine Gebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. VV RVG 1002 hat die UdG zu Recht nicht festgesetzt, da eine solche nicht entstanden ist.
71Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (siehe VV 1002 RVG). Der Begriff der „Mitwirkung“ im Sinne von VV 1002 RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. Ein Tätigwerden, für das das RVG bereits andere Gebühren entstehen lässt, z. B. die Verfahrensgebühr oder die Terminsgebühr, genügt nicht, um im Fall einer unstreitigen Erledigung eine Erledigungsgebühr zu beanspruchen. Die Erledigungsgebühr ist keine Erfolgsgebühr. Es handelt sich um eine besondere Tätigkeitsgebühr, die bei nicht streitiger Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Sie entsteht nicht, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins die Finanzbehörde zur Rücknahme oder Änderung des Bescheids veranlasst haben. Auch genügt es nicht, dass die Finanzbehörde unter dem Eindruck des Klagevorbringens oder aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Rechtslage den Bescheid aufhebt oder ändert und damit dem Klagebegehren abhilft (siehe u.a. FG Münster, Beschluss vom 16.12.2009,
728 Ko 3497/09, EFG 2010, 592; FG Köln, Beschluss vom 13.03.2008, 10 Ko 3867/07, EFG 2008, 1235; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, VV 1002 Rdnr. 9-16).
73Gemessen an diesen Grundsätzen hat die PB nicht in besonderem Maße an der Erledigung des vorliegenden Verfahrens mitgewirkt. Sie hat keine Tätigkeiten entfaltet, die über die durch die Prozessgebühr und die Terminsgebühr abgedeckten Tätigkeiten hinausgehen. Ursächlich für das Nachgeben des FA waren die Klagebegründung der Steuerberaterin, die ergänzende Begründung der PB, die auf Aufforderung des FA und des Gerichts vorgelegten Unterlagen, die mehrfachen Hinweise der Berichterstatterin und insbesondere das Einwirken des Gerichts in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2014. Den Mitgliedern des Senats ist noch gegenwärtig, dass in dem Termin zunächst eine gemeinsame Sichtung der erst kurz vor dem Termin vorgelegten Unterlagen erfolgte. Die Berichterstatterin wies danach erneut auf die Wertlosigkeit des Freistellungsanspruchs hin und darauf, dass der Ef nicht nachweisen könne, dass er keine vGA erhalten habe. Es reiche nicht aus, dass das FA hierzu Vermutungen anstelle. Konkrete Anhaltspunkte für eine vGA lägen nicht vor. Nach dem Inhalt des Protokolls äußerte sich dann der Vorsitzende des Senats abschließend gegenüber dem Vertreter des FA dahingehend, „dass die Sache aussichtslos sei“. Erst daraufhin erledigte sich die Hauptsache.
74V.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtskosten sind nicht zu erheben, da das Kostenverzeichnis eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Gegen die Erinnerung findet eine Beschwerde nicht statt (§128 Abs. 4 Satz 1 FGO).
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
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200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.