FGD 4 K 3304/13 Z
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China gültig?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
1
Gründe:
2I.
31 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Antidumpingzoll auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18.02.2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 49/29) – DVO 158/2013 –.
42 Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission vom 04.07.2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in Volksrepublik China (ABl. EU Nr.L 178/19) – VO 642/2008 – wurde ein vorläufiger und mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18.12.2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in Volksrepublik China (ABl. EU Nr. L 350/35) – VO 1355/2008 – wurde sodann ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
5Auf Klage eines Importeurs stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22.03.2012 C-338/10 die Ungültigkeit der VO 1355/2008 fest, da der Nominalwert auf Grundlage des Werts für gleichartige Waren in der Union ermittelt worden sei, ohne die Sorgfalt aufzubieten, diesen Wert auf Grundlage des Preises festzulegen, der für die gleiche Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblich sei.
63 Am 19.06.2012 gab die Kommission bekannt (ABl. EU Nr. C 175/19), die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China werde teilweise wieder aufgenommen, wobei die Wiederaufnahme nur in den Punkten erfolgen solle, die zur Nichtigkeit der VO 1355/2008 geführt hätten. Die Wiederaufnahme sei auf die Auswahl des Vergleichslands, falls vorhanden, und die Ermittlung des für die Berechnung einer Dumpingspanne verwendeten Normalwerts beschränkt.
74 Unter Vorlage entsprechender Präferenznachweise nach Formblatt A ließ die Klägerin in das ihr bewilligte Zolllager am 20. und 25.03.2013 jeweils 48.000 Karton zu jeweils 24 Dosen (312 g) Konserven von Mandarin-Orangen ohne Zusatz von Alkohol und mit Zusatz von Zucker (13,95%) der Unterposition 2008 30 75 90 des Taric mit Ursprung in der Volksrepublik China überführen. Den Zollwert gab sie mit 5,910 € je Karton an.
85 Im April 2013 entnahm die Klägerin in drei Partien etwa 19.296 kg der o.a. Mandarin-Orangen dem Zolllager und meldete sie mit ergänzender Zollanmeldung vom 07.05.2013 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei berechnete sie u.a. den Antidumpingzoll mit 9.657,99 €. Entsprechend dieser Berechnung setzte der Beklagte ihr gegenüber mit Bescheid vom 07.05.2013 u.a. 9.657,99 € Antidumpingzoll fest.
96 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, dass die DVO 158/2013 ungültig sei.
10Mit Bescheid vom 17.05.2013 erstattete der Beklagte unter Berichtigung des Eigengewichts 255,25 € Antidumpingzoll, so dass die Klägerin noch 9.395,34 € Antidumpingzoll zu zahlen hatte. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 als unbegründet zurück, da er an die geltende DVO 158/2013 gebunden sei und eigene Rechtsanwendungsfehler nicht habe feststellen können.
117 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Soweit sich der Rat in Nr. 45 der Erwägungsgründe zur DVO 158/2013 auf Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) v. 15.10.1998 T-2/95 und des EuGH v. 03.10.2000 C-458/98 P stütze, berücksichtige er nicht den Ablauf der Antidumpinguntersuchung, die aus vier Schritten (Bestimmung des Normalwerts, Bestimmung des Ausfuhrpreises, Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert und Berechnung der Dumpingspanne) bestehe. Bei der VO 1355/2008 sei schon die Ermittlung des Normalwerts rechtswidrig gewesen, so dass sie insgesamt nichtig gewesen sei und nicht mehr habe wiederaufgenommen werden können.
128 Weiter habe sich der Rat entgegen dem im EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rz. 81 genannten Maßstab nicht an die spezifischen Vorgaben des die Nichtigkeit feststellenden EuGH-Urteils v. 22.03.2012 C-338/12 gehalten. In der DVO 158/2013 befasse sich der Rat nur mit den Waren der Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 KN, nicht aber mit Waren ex Unterposition 2008 30 90 KN (32. und 33. Erwägungsgrund).
13Auch verstoße das Wiederaufgreifen gegen Art. 6 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1255/2009 des Rates vom 30.11.2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. EU Nr. L 343/151) ‑ VO 1255/2009 ‑, weil Antidumpinguntersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen sein müssten. Diese Fristüberschreitung sei zwar in den Erwägungsgründen der DVO 158/2013 nicht angesprochen worden. Bei einer Anhörung vor Erlass dieser DVO habe die Kommission jedoch erklärt, dass anders eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Diese Rechtsansicht sei unhaltbar, da die Unionsorgane nicht gezwungen gewesen seien, nichtige Rechtsakte zu erlassen.
149 Zudem müsse sich die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf einen aktuellen Untersuchungszeitraum beziehen, da die Einführung eines Antidumpingzolls dem Schutz des Wettbewerbs diene und keine Strafe für frühere Einfuhren sein solle (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rzn. 90 bis 92). Ein Rückgriff auf den alten Untersuchungszeitraum stehe auch im Widerspruch zum Vorgehen der Unionsorgane im Verfahren, das Gegenstand des EuGH-Urteils v. 03.10.2000 C-458/98 P gewesen sei. Insoweit ergebe sich auch aus dem 43. Erwägungsgrund zur DVO 158/2013 eine unrichtige Rechtsausübung. Sollte die Wahl eines neueren Untersuchungszeitraums allein deshalb ausgeschlossen sein, weil bestehende Antidumpingzölle zu Verzerrungen führten, müssten auch Interimsüberprüfungen ausgeschlossen werden. Für diese werde aber gerade auf einen zeitnahen Untersuchungszeitraum zurückgegriffen. Zudem hätten vor der VO 1355/2008 andere, ebenfalls wettbewerbsbeeinträchtigende Schutzmaßnahmen bestanden.
1510 Die Klägerin beantragt,
16den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 07.05.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.05.2013 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.09.2013 aufzuheben, soweit darin ein Antidumpingzoll festgesetzt worden ist.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen,
19und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.
20II.
2111 Der Vortrag der Klägerin gibt Anlass, derart an der Gültigkeit der DVO 158/2013 zu zweifeln, dass aus den nachstehend genannten Gründen eine Vorabentscheidung geboten ist.
2212 (1) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rat entgegen dem im EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rz. 81 genannten Maßstab nicht an die spezifischen Vorgaben des die Nichtigkeit feststellenden EuGH-Urteils v. 22.03.2012 C-338/12 gehalten hat.
2313 Im Verfahren C-338/10 hatte der Gerichtshof der Kommission aufgegeben, u. a. die zum 18.12.2008 verfügbaren Eurostat-Statistiken für die Jahre 2005 bis 2008 über die Einfuhren in die Gemeinschaft der in Art. 1 VO 1355/2008 erwähnten Waren, die unter den Unterpositionen „2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (KN) eingereiht werden“, vorzulegen. Die Kommission hat daraufhin dem Gerichtshof bestimmte statistische Angaben zu den Einfuhren der genannten Waren vorgelegt (EuGH-Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rzn. 15 und 16).
24Die danach vorgelegten statistischen Angaben bezog der Gerichtshof nach Angaben des Rates im 32. Erwägungsgrund zur DVO 158/2013 ausschließlich auf die betroffene Ware, die Gegenstand des in der VO 1355/2008 festgesetzten Antidumpingzolls war.
2514 Tatsächlich schloss der Gerichtshof aus den vorgelegten statistischen Angaben, in den Jahren 2002/03 bis 2006/07 seien nicht unerhebliche Einfuhren der in Art. 1 VO 1355/2008 erwähnten Waren der KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 aus Drittländern mit Marktwirtschaft in die Union erfolgt (Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rz. 33), so dass eines dieser Länder als Vergleichsland in Betracht gekommen wäre und weitergehende Ermittlungen hätten angestellt werden müssen (Rz. 34).
2615 Zudem lehnte der Gerichtshof das in der mündlichen Verhandlung von der Kommission vorgebrachte Argument, die statistischen Daten für Einfuhren aus Ländern mit Marktwirtschaft hätten großenteils Einfuhren von Pampelmusen und Orangen betroffen ab, da sich die statistischen Daten auf Waren aller drei einschlägigen KN-Codes bezogen hätten. Zudem hätten die Statistiken, deren Vorlage verlangt worden war, die „betroffene Ware“ erfasst und seien im 58. Erwägungsgrund zur VO 642/2008 auch so als Einfuhren auch der VR China erfasst worden (Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 Rz. 35).
2716 In der DVO 158/2013 beschränkte sich der Rat, indem er das statistische Material der Kommission in Anlehnung an deren Argumentation im Verfahren C-338/10 anders interpretierte und die Einfuhren der Unterposition 2008 30 90 KN unbeachtet ließ, auf die Einfuhren der Waren der Unterpositionen 2008 30 55 und 2008 30 75 KN. Dementsprechend legte der Rat auch eine andere Einfuhrmenge aus der VR China und vergleichsweise geringe Einfuhren aus Staaten mit Marktwirtschaft zu Grunde (32. Erwägungsgrund zur DVO 158/2013).
2817 An diesem Vorgehen bestehen erhebliche Bedenken: Dem Erlass der DVO 158/2013 legte der Rat nicht etwa andere Ermittlungen zu Grunde, sondern Interpretationen von Ermittlungen, die der Gerichtshof im Verfahren C-338/10 bereits verworfen hatte. Der Rat hielt die damaligen Angaben zur Unterposition 2008 30 90 KN für unbrauchbar und ließ sie weg. Insoweit bestehen aber Zweifel, ob der Rat sein gesetzgeberisches Ermessen, das durch das EuGH-Urteil v. 22.03.2012 C-338/10 eingeschränkt worden ist, zutreffend ausgeübt hat. Nach Art. 264 und 266 AEUV haben das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie kommen dem Urteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem Urteil geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C 458/98 P, Rz. 80 f.).
2918 (2) Die DVO 158/2013 kann unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 9 VO 1255/2009 erlassen worden sein, weil darin der Abschluss der Untersuchungen innerhalb eines Jahres, höchstens innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung bestimmt ist. Tatsächlich wurde die Untersuchung, die zu dem mit der DVO 158/2013 bestimmten Antidumpingzoll geführt hat, schon am 20.10.2007 eingeleitet (1. Erwägungsgrund zur VO 642/2008), so dass die Frist schon bei Bekanntgabe der Wiederaufnahme der Untersuchung am 19.06.2012 (ABl. EU Nr. C 175/19) abgelaufen gewesen wäre.
30Die Annahme, Art. 6 Abs. 9 VO 1255/2009 beziehe sich nur auf neu eingeleitete Untersuchungen nach Art. 5 VO 1255/2009, kann sich jedoch nicht auf das EuGH-Urteil vom 03.10.2000 C-458/98 P stützen, da dieses Urteil zur Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11.07.1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. EG Nr. L 209/1) ergangen ist. Diese sah in ihrem insoweit einschlägigen Art. 7 Abs. 9 zunächst keine absolute Höchstfrist für die Durchführung der Untersuchung vor.
3119 (3) Der DVO 158/2013 kann ein unrichtiger Untersuchungszeitraum zu Grunde gelegt worden sein.
3220 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 VO 1255/2009 soll für Zwecke einer repräsentativen Feststellung ein Untersuchungszeitraum gewählt werden, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.
3321 Dies gilt nicht nur für die Einführung eines Antidumpingzolls nach einer neu eingeleiteten Untersuchung gemäß Art. 5 VO 1255/2009, sondern auch bei Wiedereinführung eines Antidumpingzolls. Auch dieser muss sich auf einen aktuellen Untersuchungszeitraum beziehen, da die Einführung eines Antidumpingzolls dem Schutz des Wettbewerbs dient und keine Strafe für frühere Einfuhren sein soll (s. EuGH-Urteil v. 03.10.2000 C-458/98 P, Rzn. 90 bis 92, EuG-Urteil v. 14.11.2006 T-138/02, Rz. 60).
3422 Tatsächlich beruht die DVO 158/2013, die hinsichtlich der Feststellung des Ausfuhrpreises, des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert, der Ermittlung der Dumpingspanne und der Schädigung der Gemeinschaftshersteller den Feststellungen der Kommission zur VO 642/2008 folgte (58., 61. bis 63. und 112. Erwägungsgrund der DVO 158/2013), auf weit zurückliegende Zeiträume. Die Kommission ermittelte zur VO 642/2008 Dumping und Schädigung auf Grund eines Zeitraums vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2007, wobei für die Darstellung langfristiger Tendenzen auf die Entwicklung ab 2002/2003 bis zum Untersuchungszeitraum einschließlich abgestellt wurde (53., 58., 59., 65., 67., 70., 73., 74., 76., 78., 80., 92. und 96. Erwägungsgrund zur VO 642/2008).
3523 Die Ablehnung eines zeitnäheren Untersuchungszeitraums begründete der Rat damit, dass die aktuelleren Daten durch das Bestehen eines Antidumpingzolls beeinflusst gewesen seien. Insoweit wäre eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 VO 1255/2009 das angemessenere Mittel (86. Erwägungsgrund zur DVO 158/2013).
3624 Diese Auffassung überzeugt nicht: Allein der Umstand, dass Art. 11 Abs. 3 VO 1255/2009 eine Überprüfung während eines Zeitraums vorsieht, in dem ein Antidumpingzoll den Markt beeinflusst zeigt, dass bestehende Antidumpingzölle einer Überprüfung, der aktuellere Daten zu Grunde liegen, nicht entgegenstehen.
3725 Auch wenn die Interimsüberprüfung die Vorlage ausreichender Beweise für ihre Durchführung voraussetzt, war die Kommission nicht gehindert, deren Vorliegen von Amts wegen im Rahmen der Vorbereitung einer Verordnung wie der DVO 158/2013 zu ermitteln.
3826 Zudem gab es auch während des der VO 642/2008 zu Grunde liegenden Untersuchungszeitraums das Ergebnis beeinflussende Schutzmaßnahmen: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2003 der Kommission vom 07.11.2003 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) (ABl. EU Nr. L 290/3) sind nämlich vorläufige und mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission vom 07.04.2004 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) (ABl. EU Nr. L 104/67) endgültige Schutzmaßnahmen, die auch ein Zollkontingent vorsahen, eingeführt worden.
3927 Den weiteren von der Klägerin vorgetragenen Gründen, auf Grund derer die DVO 158/2013 ungültig sein soll, konnte das vorlegende Gericht nicht folgen.
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