Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 22. Juni 2015 - 4 K 2268/14 E
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Diplom-Betriebswirt bei einem in A-Stadt ansässigen Unternehmen tätig und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung gab der Kläger darüber hinaus einen Verlust aus der Vermietung einer in B-Stadt belegenen und an seine Mutter vermieteten Wohnung von 8.204 € an. Insoweit machte er Werbungskosten von 11.228 € geltend. Die Klägerin war im Streitjahr als Fitness- und Wellnesstrainerin sowie Entspannungspädagogin tätig. Sie erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
3Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für das Jahr 2011 mit Bescheid vom 18. März 2013 gegen die Kläger fest. Den Verlust aus der Vermietung der in B-Stadt belegenen Wohnung berücksichtigte das beklagte Finanzamt nicht.
4Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trugen die Kläger vor: Die Kaltmiete für die in B-Stadt belegene Wohnung habe 2.900,04 € betragen. Da sich die ortsübliche Vergleichsmiete auf 4.656 € belaufen habe, betrage die gezahlte Kaltmiete 62,28 % der ortsüblichen Kaltmiete. Er habe im Streitjahr Renovierungsarbeiten an dem Balkon der Wohnung durchgeführt. Die hierfür angefallenen Fahrtkosten, Übernachtungspauschalen und der Verpflegungsmehraufwand beliefen sich auf 511 €. Ferner seien insoweit Fahrtkosten für den Kauf von Arbeitsmitteln von 66,50 € angefallen. Als Werbungskosten seien noch die Kosten von 149 € für die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften zu gesellschaftspoltischen und allgemeinbildenden Themen anzuerkennen. Diese Medien benötige der Kläger für seinen Beruf, um bei Veranstaltungen und Geschäftsessen ein gleichwertiger Gesprächspartner zu sein. Darüber hinaus seien ihnen beiden Fahrtkosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln von 180 € anzuerkennen. Als Werbungskosten seien zudem die Gebühren für die Nutzung von zwei Kreditkarten durch den Kläger zu berücksichtigen. Er benutze diese Kreditkarten für seine Arbeit, die sich auf ganz Deutschland und viele Länder in Europa erstrecke. Eine private Nutzung könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Der berufliche Nutzungsanteil sei allerdings sehr hoch. Deshalb begehre einen Abzug als Werbungskosten von 70 % der Jahresgebühren. Für die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung in C-Stadt und seiner Arbeitsstätte in A-Stadt benutze er einen Dienstwagen. Er habe im Streitjahr einen längeren Anfahrtsweg benutzt, der deutlich schneller sei. Die Kläger habe im Januar 2011 für die private Anschaffung einer Sitzgelegenheit 250 € aufgewandt, die als Werbungskosten abzuziehen seien. Für die berufliche Nutzung von privaten Räumen durch den Kläger seien zudem 2.127 € abzuziehen. Er habe im Streitjahr ein 13,77 qm großes Zimmer als Musterlagerraum oder Raum für Warenproben genutzt. Die Produktionsmuster, Warenproben und Verkaufsförderungsunterlagen habe er für seine tägliche Kundenarbeit benötigt. Ferner seien ihnen für Besichtigungsfahrten für den geplanten Erwerb von Immobilien in dem Zeitraum vom 8. bis zum 14. August 2011 in Süddeutschland sowie vom 24. bis zum 30. Oktober 2011 in Norddeutschland ausweislich der von ihnen eingereichten Aufstellungen Kosten von 1.305,10 € und 1.090,80 € entstanden. Sie hätten auch schließlich im Jahr 2012 ein passendes Objekt gefunden, das sie erworben hätten. Am 22. November 2011 habe der Kläger einen Kunden aufgesucht. Sie seien gemeinsam durch sein Lager gegangen, wo der Kunde seine neuen Maschinen vorgeführt habe. Beim Verlassen des Lagerraums sei der Kläger mit seine Jackett an einer Maschine hängegeblieben, was einen 5 cm langen Riss verursacht habe. Eine Reparatur sei nicht möglich gewesen. Er habe den Anzug im Jahr 2010 für 399 € angeschafft, so dass 266 € als Werbungskosten abzuziehen seien. Die Kosten für das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer von 1.928 € seien anzuerkennen. Sie habe dort folgende Tätigkeiten verrichtet: Entwicklung der Choreographien für die Sportstunden, Zusammenstellung von Übungsstunden. Entwicklungen der inhaltlichen Abfolgen von Kurseinheiten, Neukundenwerbung, Kundenkorrespondenz. Bearbeitung der Homepage, Koordination der Einsatzpläne aller Übungsleiter, Entwicklung und Planung neuer Kurskonzepte, Einüben von Bewegungsformen sowie Lesen von Fachbüchern und Fachzeitschriften. Der Kläger habe von seinen beiden Söhnen einen Aktenkoffer zum Preis von 229 € und einen Füllfederhalter zum Preis von 390 € geschenkt bekommen. Diese Gegenstände benutze er für sein berufliches Fortkommen, so dass für das Streitjahr ein Betrag von 206 € als Werbungskosten abzuziehen sei. Für die Nutzung eines Arbeitszimmers begehre der Kläger den Abzug einer Pauschale von 1.250 €. Außendienstmitarbeiter, die einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro hätten, könnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen. Die gemeinsamen Söhne hätten der Klägerin im Streitjahr eine Armbanduhr zum Preis von 199 € und eine Terminmappe für 212 €. Diese Gegenstände dienten ihr im täglichen Arbeitsleben zum beruflichen Fortkommen, so dass ein Betrag von 206 € als Werbungskosten abzuziehen sei. Die Kläger sei am 10. Mai 2011 mit ihrer Funktionsjacke im Wald so ungünstig an einem Ast hängen geblieben, dass sie an einer Seite vollständig aufgerissen gewesen sei. Die Jacke, die sie im Juni 2010 für 159 € angeschafft habe, habe nicht mehr repariert werden können. Diese Anschaffungskosten seien als Betriebsausgaben abzuziehen.
5Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 neu fest. Dabei berücksichtigte es einen Verlust des Klägers aus der Vermietung der in B-Stadt belegenen Wohnung mit 2.378 €. Zur Begründung führte es aus: Die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten für die Vermietung der in B-Stadt belegenen Wohnung könnten nur in Höhe von 62,28 % von 11.183 € mit 6.965 € berücksichtigt werden. Da die von der Mutter des Klägers gezahlte Kaltmiete 62,28 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen habe, seien auch die Werbungskosten entsprechend anteilig aufzuteilen. Denn die Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren sei negativ. Die geltend gemachten Kosten für die Sanierung des Balkons der Wohnung könnten nicht anerkannt werden. Der Kläger habe die tatsächliche Durchführung der von ihm behaupteten Arbeiten nicht nachgewiesen. Er habe insoweit nur nicht nachprüfbare Fahrtkosten, Übernachtungspauschalen und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht. Nachweise über den Einkauf von Material habe er nicht beigebracht. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Sanierung eines Balkons in Eigenleistung an drei Wochenenden verschiedenes Baumaterial hätte eingekauft werden müssen. Auch die Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmitteln könnten nicht anerkannt werden. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Arbeitsmittel er mit einer Fahrt beschafft habe. Er habe auch die von ihm geltend gemachten weiteren Fahrtkosten zur Wohnung nicht nachgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung allgemeinbildender Zeitschriften und Bücher könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung, die nicht in einen beruflichen und in einen privaten Bereich aufgeteilt werden könnten. Die Gebühren und Transaktionskosten für die Nutzung von zwei Kreditkarten seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgewiesen habe. Darüber hinaus bestehe nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Abzugsverbot. Für den Abzug von Werbungskosten für die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte sei die kürzeste Straßenverbindung von 29 km zugrunde zu legen. Die längere Straßenverbindung von 41 km könne nicht zugrunde gelegt werden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass diese Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger gewesen sei. Die Kosten für den Erwerb einer Sitzgelegenheit könnten nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit berücksichtigt werden, weil sie eine betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen habe. Im Übrigen bestehe insoweit nach § 12 Nr. 1 EStG ein Abzugsverbot. Aufwendungen für die berufliche Nutzung von privaten Räumen durch den Kläger könnten nicht als Werbungskosten anerkannt werden, weil er nicht nachgewiesen habe, dass ein Musterraum in seiner Wohnung vorhanden gewesen sei. Er habe trotz Ankündigung eine Bestätigung seines Arbeitgebers nicht eingereicht. Er habe zudem die Muster in seinem PKW unterbringen können. Kosten für die Besichtigung von Immobilien in Süd- und Norddeutschland könnten nicht als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die behaupteten Besichtigungsfahrten überhaupt stattgefunden hätten. Er habe behauptet, dass sie privat untergebracht worden seien, so dass keine Nachweise über Übernachtungskosten hätten erbracht werden können. Die Kläger hätten zudem im Jahr 2012 eine Immobilie in ihrem Wohnort in C-Stadt und damit nicht in Süd- oder Norddeutschland angeschafft. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass sein Jackett im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit beschädigt worden sei. Die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht unbeschränkt abgezogen werden, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Die von ihr beschriebenen Tätigkeiten bezögen sich auf die Vorbereitung der Übungsstunden und die Kundenkorrespondenz. Die Übungsstunden selbst seien außerhalb des Arbeitszimmers durchgeführt worden. Absetzungen für Abnutzung (AfA) für den Klägern geschenkte Arbeitsmittel seien schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie den von ihnen behaupteten Sachverhalt nicht nachgewiesen hätten. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht berücksichtigt werden, weil ihm bei seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin könne die Kosten für die Anschaffung einer Sportfunktionsjacke nicht abziehen. Die von ihr genutzte Berufskleidung habe sich bereits im Rahmen der Ermittlung des Gewinns für das Jahr 2010 ausgewirkt. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines Mantels könnten nicht abgezogen werden, weil der Kläger weder die Anschaffung dieses Mantels noch dessen angeblichen Verlust am 7. April 2011 … nachgewiesen habe. Die behaupteten Aufwendungen für den Bezug der Zeitung „Handelsblatt“ könnten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger im Jahr 2011 Investitionsentscheidungen getroffen habe, die mit dem behaupteten Bezug der Zeitung im Zusammenhang gestanden hätten. Die für den Sohn D gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könnten nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil dies schon im Rahmen der Veranlagung des D zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 geschehen sei.
6Die Kläger tragen mit ihrer Klage vor: Das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung eine Überschussprognose angestellt. Er habe bislang unzutreffend nur die Kaltmiete berücksichtigt. Seine Mutter habe tatsächlich jedoch auch die Betriebskosten für die Wohnung vollständig getragen. Die Betriebskosten hätten im Jahr 2011 insgesamt 1.829 € betragen. Seine Mutter habe daher einschließlich der Betriebskosten 4.729,31 € gezahlt. Die durchschnittliche Miete für Wohnungen in B-Stadt habe unter Berücksichtigung der Betriebskosten von 1.829 € insgesamt 5.909,27 € betragen. Das habe zur Folge, dass die von seiner Mutter gezahlte Miete etwa 80 % der ortsüblichen Miete betragen habe.
7Das beklagte Finanzamt habe zudem die Fahrtkosten zur Wohnung und für die Renovierung der Wohnung zu Unrecht nicht abgezogen. Bei den Mischaufwendungen des Klägers und den Aufwendungen für die Anschaffung von Arbeitsmitteln habe das beklagte Finanzamt die von ihm angeführte Rechtsprechung nicht beachtet. Ferner habe es hinsichtlich der Gebühren für die Nutzung der Kreditkarten die eingereichten Ablichtungen nicht berücksichtigt. Entsprechendes gelte für die Kosten für die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte. Die insoweit eingereichte Bescheinigung seines Arbeitgebers sei nicht gelesen worden. Die Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das von der Klägerin genutzte Arbeitszimmer seien ohne Begründung nicht abgezogen worden. Bezüglich der beruflichen Nutzung privater Räume durch den Kläger habe das beklagte Finanzamt das von ihm eingereichte Schreiben seines Arbeitgebers nicht beachtet. Das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht die Aufwendungen für die Besichtigung der Immobilien in Süd- und Norddeutschland nicht abgezogen, obwohl sie die Reisesituation offengelegt und zwei Immobilien gekauft hätten. Hinsichtlich der von ihnen erlittenen Bekleidungsschäden habe das beklagte Finanzamt die von ihnen angeführte Rechtsprechung nicht beachtet. Bei der beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch die Klägerin habe das beklagte Finanzamt zu Unrecht den qualitativen Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt. Das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht die AfA für die ihnen geschenkten Arbeitsmittel nicht abgezogen. Die Aufwendungen für das vom Kläger beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer habe es nicht berücksichtigt, obwohl er nur einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro gehabt habe. Die Gebühren und Transaktionskosten für die berufliche Nutzung der Kreditkarten durch den Kläger seien zu Unrecht nicht abgezogen worden, obwohl er Ablichtungen eingereicht habe. Hinsichtlich des Verlusts von Privatgegenständen auf Geschäftsreisen habe das beklagte Finanzamt die von ihnen angeführte Rechtsprechung nicht beachtet. Die Fachzeitschrift „Handelsblatt“ habe er zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen wegen des Erwerbs von Immobilien bezogen. Die Beiträge für die Krankenversicherung des Sohnes D habe das beklagte Finanzamt nicht berücksichtigt, obwohl der Sohn sich in der Ausbildung befunden habe. Bezüglich der Kosten für die Reinigung von Geschäftskleidung habe das beklagte Finanzamt die von ihnen angeführte Rechtsprechung nicht beachtet. Hinsichtlich des vom Kläger im Jahr 2010 angeschafften und im Januar 2011 wieder veräußerten mobilen Computers sei zumindest eine AfA von 222 € zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Bewirtungskosten seien wie von ihnen geltend gemacht anzuerkennen. Darüber hinaus seien wie in den Vorjahren die Kosten für die Unfall- und Rechtsschutzversicherung mit 50 % von 172 € sowie Telefon- und Internetkosten mit 135 € abzuziehen. Hinsichtlich der Versteuerung des Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber des Klägers sei noch zu berücksichtigen, dass er im Jahr 2011 einen Betrag von 520 € an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs habe erstatten müssen. Dem Kläger seien für seine beruflich veranlassten Fahrten zudem Aufwendungen für Trinkgelder, Parkkosten, Fahrzeugwäsche etc. entstanden, die mit 240 € als Werbungskosten abzuziehen seien.
8Das beklagte Finanzamt hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai und 22. Juni 2015 zugesagt, den angefochtenen Steuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 zu ändern. Insoweit wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 18. Mai und 22. Juni 2015 Bezug genommen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9Die Kläger beantragen jetzt noch,
10den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2011 vom 18. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 dergestalt zu ändern, dass aus der Vermietung der Wohnung in B-Stadt, …, Werbungskosten von insgesamt 11.183 € und nicht nur ein entsprechend gekürzter Betrag in Höhe von 62,28 % hiervon anerkannt werden.
11Das beklagte Finanzamt beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Juni 2008 3 C 5.07, juris).
16Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Steuerbescheid vom 18. März 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2014 ist - im noch angefochtenen Umfang - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die von dem Kläger geltend gemachten Werbungskosten aus der Vermietung seiner in B-Stadt belegenen Wohnung nur in Höhe von 62,28 % berücksichtigt.
17Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitfall anzuwendenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Einem vollständigen Abzug der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten aus der Vermietung seiner in B-Stadt belegenen Wohnung an seine Mutter steht im Streitfall die Vorschrift des § 21 Abs. 2 EStG entgegen.
18Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 EStG). Für den Fall einer verbilligten Vermietung oberhalb der Grenze des § 21 Abs. 2 EStG von 56 % der ortsüblichen Marktmiete hat der Bundesfinanzhof (BFH) für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011 die Anwendung der vorgenannten Bestimmung mit seinem Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01 (BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646) konkretisiert. Bei einer langfristigen Vermietung wird danach die Absicht des Steuerpflichtigen, Einkünfte zu erzielen unterstellt, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die Werbungskosten sind dann in vollem Umfang abzugsfähig (BFH-Urteil in BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646). Beträgt der Mietzins 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Steuerpflichtigen für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht unerheblich. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung der Wohnung zusammenhängenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar. Ist die Überschussprognose jedoch negativ, dann ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646).
19Im Streitfall betrug das Entgelt für die Überlassung der in B-Stadt belegenen Wohnung an die Mutter des Klägers nach seiner eigenen, im Einspruchsverfahren dargelegten Berechnung nur 62,28 % der ortsüblichen Marktmiete, so dass das beklagte Finanzamt zu Recht in der Einspruchsentscheidung eine Überschussprognose durchgeführt hat, die indessen negativ ausgefallen ist. Anders als der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 geltend gemacht hat, können bei der Prüfung der Frage, ob das Entgelt für die an seine Mutter überlassene Wohnung weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die zu entrichtenden Betriebskosten nicht mit in die Vergleichsrechnung einbezogen werden. Der vom Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegte Mietspiegel bezieht sich üblicherweise nur auf die ortsübliche Nettokaltmiete (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 55c Randnr. 2). Dem entsprechen auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vergleichsangebote für Mietwohnungen in B-Stadt (…). Es ist zudem durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Prüfung der Frage, ob das Entgelt für eine überlassene Wohnung weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, nur auf die vereinbarte Nettokaltmiete und die ortsüblichen Nettokaltmiete abzustellen ist (BFH-Urteile in BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 sowie vom 24. August 2004 IX R 28/03, BFH/NV 2005, 50).
20Das beklagte Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass die demnach anzustellende Überschussprognose für den Kläger negativ ausfällt. Der Kläger hat die Berechnung des beklagten Finanzamts als solche nicht in Frage gestellt. Das Gericht kann insoweit auch keine Fehler erkennen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit die noch aufrechterhaltene Klage abgewiesen worden ist. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 Satz 1 FGO sowie auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Soweit sich das beklagte Finanzamt verpflichtet hat, die Steuerfestsetzung zugunsten der Kläger zu ändern, hätten diese die dem zugrunde liegenden Tatsachen früher geltend machen und beweisen können. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.