Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 14. Juli 2004 - 1 K 354/03

14.07.2004

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein in Frankreich ansässiges Straßenbauunternehmen, das auch Umsätze im Inland ausführt.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 1994 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer der Streitjahre 1991 und 1992 im Wege der Schätzung fest, nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte. In der Folge entstand Streit über die Zuständigkeit des Beklagten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die beim Finanzgericht unter dem Gz. 1 K 247/94 anhängig war.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1995 (Rbh) die streitigen Bescheide aufgehoben hatte, nahm die Klägerin ihre Klage zurück (Rbh). Das Finanzamt Kehl, das sich für den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für zuständig hält, erließ am 26. Februar 1998 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992. Beide Festsetzungen zur Umsatzsteuer sind mit Zinsbescheiden zur Umsatzsteuer 1991 und 1992 verbunden (USt Kehl). Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen ging die Klägerin mittels Einspruch und Klage vor. Das Klageverfahren ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg unter dem Gz. 3 K 268/00 anhängig (Bl. 28).

Nachdem die Klägerin in einem weiteren gerichtlichen Verfahren (Gz. 1 K 390/98) gerügt hatte, ihr sei hinsichtlich der Zinsen kein ordnungsgemäßer Bescheid erteilt worden, erließ der Beklagte am 8. Oktober 1999 einen Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. Oktober 1999 Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Entscheidung vom 17. November 1999 als unbegründet zurück (Bl. 10).

Am 16. Dezember 1999 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Sie benannte dabei ihren Geschäftsführer R als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten (Bl. 1). Das Verfahren wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss vom 7. Februar 2000 bis zum Abschluss der Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum Ruhen gebracht (Bl. 14). Nachdem die Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum rechtskräftigen Abschluss gebracht worden waren, wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen.

Am 27. April 2004 hob der Beklagte die streitigen Zinsbescheide -wegen Unzuständigkeit- auf (Bl.32). Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 31). Im Anschluss daran wurde die Klägerin mehrfach -zuletzt mit Schreiben vom 3. Juni 2004- vergeblich aufgefordert, sich hierzu zu äußern.

Am 21. Juni 2004 beraumte der Vorsitzende des Senats Termin zur mündliche Verhandlung auf den 14. Juli 2004 an (Bl. 38). Die Klägerin wurde zu dem Termin mit einfachem Brief unter der Adresse ihres inländischen Zustellungsbevollmächtigten geladen (Bl. 38).

Am 9. Juli 2004 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen vom selben Tag ein (Bl. 48). Darin wird gerügt, dass den Rechtsanwälten Dr. B und Kollegen keine Ladung zugegangen sei, wobei die Rechtsanwälte unter Hinweis auf eine Vollmacht vom 4. Dezember 2003 (Bl. 51) davon ausgingen, dass sie bereits als Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellt seien. Gleichzeitig beantragten die Rechtsanwälte mit Blick auf eine Terminkollision von Rechtsanwalt Dr. B und die fehlende Zeit zur Einarbeitung Aufhebung des Termins. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte der Senatsvorsitzende den Rechtsanwälten Dr. B und Kollegen unter Darlegung von Gründen mit, dass eine Terminaufhebung nicht in Betracht komme.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 beantragten die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Sie gaben an, nicht in die Sache eingearbeitet zu sein. Gleichzeitig beantragten sie erneut die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 lehnte die Klägerin die an der Entscheidung über die Nichtaufhebung des Termins beteiligten Richter des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese hätten eine unzutreffende Ermessensentscheidung getroffen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Ordnungsgemäße Ladung

1.1. Nach § 91 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO).

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO). Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche (oder schlüssige) Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter gekennzeichnet worden ist. Die bisherige, auf die ursprüngliche Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte Rechtsprechung, wonach ein Bevollmächtigter nur dann als "bestellt" galt, wenn die ihm notwendigerweise schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorlag, ist aufgrund der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) überholt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788).

1.2. Die Klägerin ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 FGO wurde dem von der Klägerin benannten Zustellungsbevollmächtigten, nämlich ihrem Geschäftsführer R, die Ladung zum Termin vom 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 (förmlich) zugestellt (Bl. 42).

Einer entsprechenden Zustellung der Ladung an die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen bedurfte es nicht, da im Zeitpunkt der Ladung dem Gericht keine Bestellung der jetzigen Prozessbevollmächtigten vorlag. Die Klägerin hat das Verfahren von der Klageerhebung an ohne Hinzuziehung der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen betrieben. Erst mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 9. Juli 2004 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass diese für die Klägerin im Verfahren auftreten wollten. Zwar hat der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. April 2004 der Kanzlei Dr. B übermittelt (Bl. 32). Hieraus war jedoch nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen auch als Prozessbevollmächtigte der Klägerin fungieren sollten. Wäre dies gewollt gewesen, so hätten die Klägerin oder die Rechtsanwälte diese Tatsache dem Gericht mitteilen müssen. Zeit bestand hierzu ausreichend.

Insoweit kann im Verlaufe des 1999 begonnenen Klageverfahrens offen bleiben, ob die am 9. Juli 2004 übersandte Vollmacht (Bl. 51) hinreichend deutlich ist, was den Umfang betrifft (dazu Gräber/Koch, FGO, Komm., 5. Aufl., § 62 Rz. 51). Die Formulierung "wegen steuerlichen Angelegenheiten" lässt eine Bezugnahme auf das konkrete (gerichtliche) Verfahren vermissen.

2. Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

2.1. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminsplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105, m.w.N.). Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung des anderen Termins oder eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, m.w.N.). Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626). Dazu ist nicht ausreichend, pauschal auf die "besondere Komplexität" oder "bestimmte Eigentümlichkeiten" des Verfahrens zu verweisen. Fehlt es an ausreichendem Vortrag, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, juris).

Wird ein Prozessvertreter erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt, so ist dies nur dann ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel (oder die erstmalige Bestellung) kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist ( ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).

In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

2.2. Eine Terminverlegung kam nicht in Betracht, weil die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht erheblich sind und auch die Absicht der Prozessverschleppung offensichtlich ist.

Insoweit verdient die prozessuale Situation Erwähnung: Der Rechtsstreit ist grundlegend auf die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 des beklagten Finanzamts zurückzuführen. Mit ihnen im Zusammenhang stehen die streitigen Zinsbescheide. Sämtliche Bescheide sind -wegen der Unzuständigkeit des Finanzamts Saarlouis- aufgehoben. Das Finanzamt Kehl hat inhaltsgleiche Bescheide (zur Umsatzsteuer und zu den Zinsen) erlassen, die die Klägerin erneut angegriffen hat und deretwegen beim Baden-Württemberg bereits ein weiteres Verfahren anhängig gemacht worden ist. Der jetzige Rechtsstreit betrifft also lediglich noch die Frage, wie die Klägerin auf die Erledigungserklärung des Beklagten sinnvoller Weise reagieren sollte. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wäre bei einer Erledigungserklärung der Klägerin ein Beschluss ergangen, der die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hätte.

Angesichts dieser Verfahrenssituation fällt es schwer, die Ausführungen der Klägerin nachzuvollziehen, wonach es einer aufwändigen Einarbeitung bedürfte. Die von der Klägerin im Schreiben vom 13. Juli 2004 angesprochen Frage der ordnungsgemäßen Verzinsung wird sich ohne Weiteres im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg klären lassen, nachdem das Finanzamt Kehl sowohl entsprechende Umsatzsteuer- wie auch Zinsbescheide hierzu erlassen hat.

Insoweit ist die Absicht der Klägerin offensichtlich, den Prozess zu verschleppen.

Darüber hinaus konnten die von der Klägerin angeführten Gründe eine Terminaufhebung nicht rechtfertigen. So erforderte der Prozessstoff -wie dargestellt- keine längere Einarbeitungszeit. Zudem wird die Klägerin zwar nicht durch eine Sozietät vertreten, da die beiden weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B dort angestellt sind. Indessen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einer Vertretung durch eine Sozietät entsprechend, da die Grundkonstellation -nämlich die mögliche Wahrnehmung des Mandats durch einen Anwalt- hier wie dort gleichermaßen gegeben ist. Zudem lautete die Vollmacht auf sämtliche Anwälte. Gründe für die Verhinderung sämtlicher Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B sind nicht dargetan. Und auch für den Rechtsanwalt Dr. B ist durchaus zweifelhaft, ob dieser bei einer um 13.30 Uhr beginnenden Hauptverhandlung in einer Steuerstrafsache gehindert war, den Termin am 14. Juli 2004 um 10.30 Uhr in Saarbrücken wahrzunehmen. Rechnet man für die mündliche Verhandlung eine halbe Stunde und lässt diese -wie geschehen- um 11.00 Uhr beginnen, so hätten dem Rechtsanwalt noch zwei Stunden zur Bewältigung der Fahrstrecke zwischen Saarbrücken und Wiesbaden zur Verfügung gestanden.

Überdies verdient Erwähnung, dass die Klägerin diese Situation selbst herbei geführt hat. Ihr ging die Ladung zum Termin am 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 zu. Hätte sie hierauf sofort mit einer Information gegenüber der Kanzlei Dr. B reagiert, hätte für zumindest einen Rechtsanwalt der Kanzlei noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich in die Sache einzuarbeiten. So aber wartete die Klägerin mit ihrer Information bis zum 9. Juli 2004. Auch dieses Abwarten führt dazu, keine erheblichen Gründe für eine Terminaufhebung anzunehmen.

3. Angebliche Befangenheit der Richter des Senats

3.1. Von Fällen der Selbstablehnung (§ 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) abgesehen, kann ein Richter nur aufgrund eines Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz. 27). Ein solcher Antrag erfordert grundsätzlich, dass der Antragsteller individuelle Gründe anführt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 VIII B 80/99, m.w.N.). Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

Grundsätzlich hat das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss -ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter- zu entscheiden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Nach der Rechtsprechung bedarf es jedoch keines besonderen Beschlusses, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376). In diesen Fällen kann das Gericht den Befangenheitsantrag -unter Mitwirkung der abgelehnten Richter- in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 68).

3.2. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch vom 14. Juli offensichtlich 2004 unzulässig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Gesuch gegen den Senat insgesamt. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gericht unzulässiger Weise eine Aufhebung des Termins nicht vorgenommen habe. Über die Aufhebung eines Termins entscheidet indessen der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 4 Satz 1 FGO). Damit kann sich ein Befangenheitsgrund allenfalls in seiner Person ergeben. Die Ablehnung des ganzen Senates -ohne Benennung einzelner Mitglieder- ist mithin unzulässig.

4. Entscheidung zur Sache

Der Beklagte hat den angegriffenen Zinsbescheid ersatzlos aufgehoben. Damit ist die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert. Ihre Klage, die sich weiterhin gegen diesen Bescheid richtet, ist damit gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Die Klage war somit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Ordnungsgemäße Ladung

1.1. Nach § 91 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO).

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO). Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche (oder schlüssige) Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter gekennzeichnet worden ist. Die bisherige, auf die ursprüngliche Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte Rechtsprechung, wonach ein Bevollmächtigter nur dann als "bestellt" galt, wenn die ihm notwendigerweise schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorlag, ist aufgrund der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) überholt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788).

1.2. Die Klägerin ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 FGO wurde dem von der Klägerin benannten Zustellungsbevollmächtigten, nämlich ihrem Geschäftsführer R, die Ladung zum Termin vom 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 (förmlich) zugestellt (Bl. 42).

Einer entsprechenden Zustellung der Ladung an die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen bedurfte es nicht, da im Zeitpunkt der Ladung dem Gericht keine Bestellung der jetzigen Prozessbevollmächtigten vorlag. Die Klägerin hat das Verfahren von der Klageerhebung an ohne Hinzuziehung der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen betrieben. Erst mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 9. Juli 2004 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass diese für die Klägerin im Verfahren auftreten wollten. Zwar hat der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. April 2004 der Kanzlei Dr. B übermittelt (Bl. 32). Hieraus war jedoch nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen auch als Prozessbevollmächtigte der Klägerin fungieren sollten. Wäre dies gewollt gewesen, so hätten die Klägerin oder die Rechtsanwälte diese Tatsache dem Gericht mitteilen müssen. Zeit bestand hierzu ausreichend.

Insoweit kann im Verlaufe des 1999 begonnenen Klageverfahrens offen bleiben, ob die am 9. Juli 2004 übersandte Vollmacht (Bl. 51) hinreichend deutlich ist, was den Umfang betrifft (dazu Gräber/Koch, FGO, Komm., 5. Aufl., § 62 Rz. 51). Die Formulierung "wegen steuerlichen Angelegenheiten" lässt eine Bezugnahme auf das konkrete (gerichtliche) Verfahren vermissen.

2. Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

2.1. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminsplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105, m.w.N.). Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung des anderen Termins oder eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, m.w.N.). Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626). Dazu ist nicht ausreichend, pauschal auf die "besondere Komplexität" oder "bestimmte Eigentümlichkeiten" des Verfahrens zu verweisen. Fehlt es an ausreichendem Vortrag, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, juris).

Wird ein Prozessvertreter erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt, so ist dies nur dann ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel (oder die erstmalige Bestellung) kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist ( ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).

In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

2.2. Eine Terminverlegung kam nicht in Betracht, weil die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht erheblich sind und auch die Absicht der Prozessverschleppung offensichtlich ist.

Insoweit verdient die prozessuale Situation Erwähnung: Der Rechtsstreit ist grundlegend auf die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 des beklagten Finanzamts zurückzuführen. Mit ihnen im Zusammenhang stehen die streitigen Zinsbescheide. Sämtliche Bescheide sind -wegen der Unzuständigkeit des Finanzamts Saarlouis- aufgehoben. Das Finanzamt Kehl hat inhaltsgleiche Bescheide (zur Umsatzsteuer und zu den Zinsen) erlassen, die die Klägerin erneut angegriffen hat und deretwegen beim Baden-Württemberg bereits ein weiteres Verfahren anhängig gemacht worden ist. Der jetzige Rechtsstreit betrifft also lediglich noch die Frage, wie die Klägerin auf die Erledigungserklärung des Beklagten sinnvoller Weise reagieren sollte. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wäre bei einer Erledigungserklärung der Klägerin ein Beschluss ergangen, der die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hätte.

Angesichts dieser Verfahrenssituation fällt es schwer, die Ausführungen der Klägerin nachzuvollziehen, wonach es einer aufwändigen Einarbeitung bedürfte. Die von der Klägerin im Schreiben vom 13. Juli 2004 angesprochen Frage der ordnungsgemäßen Verzinsung wird sich ohne Weiteres im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg klären lassen, nachdem das Finanzamt Kehl sowohl entsprechende Umsatzsteuer- wie auch Zinsbescheide hierzu erlassen hat.

Insoweit ist die Absicht der Klägerin offensichtlich, den Prozess zu verschleppen.

Darüber hinaus konnten die von der Klägerin angeführten Gründe eine Terminaufhebung nicht rechtfertigen. So erforderte der Prozessstoff -wie dargestellt- keine längere Einarbeitungszeit. Zudem wird die Klägerin zwar nicht durch eine Sozietät vertreten, da die beiden weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B dort angestellt sind. Indessen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einer Vertretung durch eine Sozietät entsprechend, da die Grundkonstellation -nämlich die mögliche Wahrnehmung des Mandats durch einen Anwalt- hier wie dort gleichermaßen gegeben ist. Zudem lautete die Vollmacht auf sämtliche Anwälte. Gründe für die Verhinderung sämtlicher Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B sind nicht dargetan. Und auch für den Rechtsanwalt Dr. B ist durchaus zweifelhaft, ob dieser bei einer um 13.30 Uhr beginnenden Hauptverhandlung in einer Steuerstrafsache gehindert war, den Termin am 14. Juli 2004 um 10.30 Uhr in Saarbrücken wahrzunehmen. Rechnet man für die mündliche Verhandlung eine halbe Stunde und lässt diese -wie geschehen- um 11.00 Uhr beginnen, so hätten dem Rechtsanwalt noch zwei Stunden zur Bewältigung der Fahrstrecke zwischen Saarbrücken und Wiesbaden zur Verfügung gestanden.

Überdies verdient Erwähnung, dass die Klägerin diese Situation selbst herbei geführt hat. Ihr ging die Ladung zum Termin am 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 zu. Hätte sie hierauf sofort mit einer Information gegenüber der Kanzlei Dr. B reagiert, hätte für zumindest einen Rechtsanwalt der Kanzlei noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich in die Sache einzuarbeiten. So aber wartete die Klägerin mit ihrer Information bis zum 9. Juli 2004. Auch dieses Abwarten führt dazu, keine erheblichen Gründe für eine Terminaufhebung anzunehmen.

3. Angebliche Befangenheit der Richter des Senats

3.1. Von Fällen der Selbstablehnung (§ 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) abgesehen, kann ein Richter nur aufgrund eines Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz. 27). Ein solcher Antrag erfordert grundsätzlich, dass der Antragsteller individuelle Gründe anführt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 VIII B 80/99, m.w.N.). Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

Grundsätzlich hat das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss -ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter- zu entscheiden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Nach der Rechtsprechung bedarf es jedoch keines besonderen Beschlusses, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376). In diesen Fällen kann das Gericht den Befangenheitsantrag -unter Mitwirkung der abgelehnten Richter- in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 68).

3.2. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch vom 14. Juli offensichtlich 2004 unzulässig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Gesuch gegen den Senat insgesamt. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gericht unzulässiger Weise eine Aufhebung des Termins nicht vorgenommen habe. Über die Aufhebung eines Termins entscheidet indessen der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 4 Satz 1 FGO). Damit kann sich ein Befangenheitsgrund allenfalls in seiner Person ergeben. Die Ablehnung des ganzen Senates -ohne Benennung einzelner Mitglieder- ist mithin unzulässig.

4. Entscheidung zur Sache

Der Beklagte hat den angegriffenen Zinsbescheid ersatzlos aufgehoben. Damit ist die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert. Ihre Klage, die sich weiterhin gegen diesen Bescheid richtet, ist damit gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Die Klage war somit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 14. Juli 2004 - 1 K 354/03

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 14. Juli 2004 - 1 K 354/03 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 51


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen


Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 53


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amt

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.