Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2010 - 4 KO 255/10

ECLI:ECLI:DE:FGST:2010:0329.4KO255.10.0A
bei uns veröffentlicht am29.03.2010

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin erhob am 11. September 2002 zusammen mit ihrem Ehemann Klage gegen mehrere Verwaltungsakte. Über die Klage hat der Senat mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 10. April 2008 (Aktenzeichen: ...) entschieden und darin bestimmt, dass die Kläger – mithin die Erinnerungsführerin und deren Ehemann – die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

2

Mit allein an den Ehemann der Erinnerungsführerin gerichteter Kostenrechnung vom 10. Juni 2008 [Kassenzeichen: ..] erhob das Gericht die angefallenen Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 189,50 Euro. Hierzu teilte die – für den Forderungseinzug zuständige – Landeshauptkasse … dem Gericht unter dem 01. Dezember 2009 mit, dass bei dem Ehemann der Erinnerungsführerin „fruchtlos gepfändet“ worden sei und deshalb gebeten werde, zu prüfen, ob die Inanspruchnahme eines weiteren Kostenschuldners gegeben sei. Hierauf wurden mit (allein) an die Erinnerungsführerin gerichteter Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 [Kassenzeichen: …] von dieser 189,50 Euro Gerichtskosten erhoben.

3

Zur Begründung der gegen die Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 gerichteten Erinnerung führt die Erinnerungsführerin sinngemäß an, ihr sei nicht verständlich, wie diese Rechnung zustande komme, denn ihr liege der Beschluss des Amtsgerichts X (Aktenzeichen: …) vom 13. Januar 2010 vor, aus dem sich ergebe, dass die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann eingestellt worden sei, weil die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen sei.

4

Auf telefonische Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03. Februar 2010 teilte die Landeshauptkasse … mit, dass die Forderung zum Kassenzeichen … noch in voller Höhe offen sei. Hierzu angehört, teilte die Erinnerungsführerin mit, dass die Gerichtskosten in Höhe von 189,50 Euro sowohl bei ihrem Ehemann als auch bei ihr selbst – mithin doppelt – beigetrieben und bezahlt worden seien.

5

Die hierauf nochmals von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle befragte Landeshauptkasse … teilte am 19. Februar 2010 fernmündlich mit, dass weder der Ehemann der Erinnerungsführerin noch die Erinnerungsführerin selbst Zahlungen geleistet hätten.

6

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

7

Das Amtsgericht X teilte dem Gericht mit Schreiben vom 03. März 2010 mit, dass das Vollstreckungsverfahren  …  wegen einer unter dem Kassenzeichen … gebuchten Forderung der Oberfinanzdirektion Y (Landeshauptkasse …) durchgeführt worden sei. Hierzu übersandte das Amtsgericht dem Senat die Kopie eines Schriftsatzes der Oberfinanzdirektion Y (Landeshauptkasse …) vom 29. Dezember 2009 [Aktenzeichen: …], mit dem gegenüber dem Amtsgericht X im Verfahren  …  erklärt wurde, dass die „Forderung vollständig beglichen wurde bzw. hier der Eintragungsgrund weggefallen ist.“

8

Die hierzu von dem Senat im Rahmen des Erinnerungsverfahrens angehörte Landeshauptkasse … erklärte mit Schriftsatz vom 03. März 2010, das unter dem Aktenzeichen  …  bei dem Amtsgericht X betriebene Vollstreckungsverfahren sei ausschließlich im Hinblick auf den sehr schlechten Gesundheitszustand des Ehemanns der Erinnerungsführerin beendet worden. Die Forderung gegen den Ehemann der Erinnerungsführerin sei nicht bezahlt worden, sondern lediglich der Eintragungsgrund für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis entfallen. Dementsprechend sei dem Ehemann der Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 mitgeteilt worden, dass (lediglich) auf eine weitere Beitreibung der Forderung verzichtet werde. Die Forderung sei keinesfalls erlassen worden.

Entscheidungsgründe

9

II. 1.   Über die Erinnerung entscheidet der Senat.

10

Die Zuständigkeit des Senates ergibt sich daraus, dass für die Entscheidung über die Erinnerung das Verfahrensrecht nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes – im Folgenden: GKG a.F. – maßgebend ist und das Gerichtskostengesetz in seiner alten Fassung noch nicht die in der am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes – im Folgenden: GKG n.F. – enthaltene Regelung über die Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n.F.) enthält.

11

Ob das Erinnerungsverfahren nach altem oder neuem Recht durchzuführen ist, ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. Nach dieser Bestimmung ist das Gerichtskostengesetz alter Fassung in allen Rechtsstreitigkeiten weiter anzuwenden, die vor dem 01. Juli 2004 anhängig gemacht wurden. Dies gilt zwar nicht in Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 01. Juli 2004 (richtiger Weise müsste es wohl heißen: nach dem 30. Juni 2004) eingelegt worden ist. „Rechtsmittel“ im Sinne des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG n.F. sind aber nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz [BayVGH, Beschluss vom 07. Oktober 2005 – 1 C 05.151 – NVwZ-RR 2006, S. 150]. In einem vor dem 01. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist deshalb auch bei einer erst nach dem 30. Juni 2004 eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz das alte Recht – das GKG a.F. – anzuwenden [BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 – XII ZB 233/05 – NJW-RR 2006, S. 1504; ebenso zur ähnlich gefassten Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 4 KO 554/08 – EFG 2008, S. 1583]. Die mit Art. 1 desGesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 05. Mai 2004 [BGBl. I 2004, S. 718] eingeführte Neufassung des Gerichtskostengesetzes und die darin enthaltenen Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden damit im Ergebnis bei „Altfällen“ auch dann keine Anwendung, wenn der Rechtsbehelf erst nach dem 30. Juni 2004 eingelegt worden ist.

12

2.   Die zulässige Erinnerung ist begründet.

13

Rechtsgrundlage der an die Erinnerungsführerin gerichteten Kostenrechnung (sog. Kostenansatz) ist § 4 GKG a.F. Nach dieser Bestimmung erhebt das Gericht die Kosten, die aus der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erwachsen sind.

14

Der Einwand der Erinnerungsführerin, die mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 geltend gemachten Gerichtskosten seien bereits bezahlt, richtet sich zwar an sich nicht gegen den Kostenansatz selbst, sondern gegen dessen Vollzug. Gleichwohl kann dieser Einwand im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden. Zum einen ist der Einwand des Kostenschuldners, er habe die angesetzten Kosten bereits bezahlt, ggf. bereits im Verfahren nach § 4 GKG a.F. (§ 19 GKG n.F.) zu prüfen [OLG München, Beschluss vom 19. August 1952 – 2 W 247/52 – Rpfleger 1956, S. 28]. Zum anderen sind Einwendungen, die den beizutreibenden Kostenanspruch selbst, die Haftung für diesen Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung – JBeitrO – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Einwand der Erfüllung im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist [OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 17 W 242/97 – JurBüro 1999, S. 260 (261)]. Die Zahlung (Erfüllung) hat der Kostenschuldner allerdings zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht [OLG München, Beschluss vom 19. August 1952 – 2 W 247/52 – Rpfleger 1956, S. 28; Meyer , Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, Berlin 2007, § 66 RdNr. 14].

15

Hiernach ist der angegriffene Kostenansatz [Kassenzeichen: …] aufzuheben, denn die mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 bei der Erinnerungsführerin geltend gemachte Forderung war bereits vor der Erstellung der Kostenrechnung vollständig erloschen.

16

Entscheidend ist insoweit, dass sowohl mit der Kostenrechnung vom 10. Juni 2008 [Kassenzeichen: …] als auch mit der Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 [Kassenzeichen: …] jeweils die gesamten Gerichtskosten für das Klageverfahren ... erhoben wurden. Dagegen ist zwar grundsätzlich nichts zu erinnern, weil die Erinnerungsführerin und deren Ehemann nach § 58 Abs. 1 GKG a.F. als Gesamtschuldner für die Gerichtskosten haften. Das Gericht kann die Zahlung jedoch nur einmal verlangen [vgl. § 421 Satz 1 BGB]. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner [vgl. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB]. Deshalb hat die vollständige Erfüllung durch einen der Gesamtschuldner zur Folge, dass die Gerichtskosten nicht (noch einmal) von einem anderen Gesamtschuldner gefordert werden können.

17

So liegt der Sachverhalt im Streitfall, denn die Landeshauptkasse … hat die Gerichtskosten für das Klageverfahren ... in voller Höhe bei dem Ehemann der Erinnerungsführerin beigetrieben. Diese Zahlung hat auch in Bezug auf die Erinnerungsführerin (schuld-) befreiende Wirkung [vgl. § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB], so dass die Kostenrechnung vom 26. Januar 2010 nicht hätte erstellt werden dürfen.

18

Nach der dem Senat vom Amtsgericht X vorgelegten schriftsätzlichen Erklärung der Landeshauptkasse … vom 29. Dezember 2009 hat die Landeshauptkasse … in dem Vollstreckungsverfahren  …  erklärt, dass die unter dem Kassenzeichen … gebuchte Forderung „vollständig beglichen wurde.“ Sie hat mithin – durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht – die vollständige Erfüllung der Gerichtskostenforderung für das Klageverfahren ... quittiert. Damit war bereits im Dezember 2009 einer denkbaren Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin die Grundlage entzogen.

19

Soweit die Landeshauptkasse … dem Senat hierzu mit Schriftsatz vom 03. März 2010 erläuterte, die Forderung sei weder erlassen noch auf deren Zahlung anderweitig verzichtet worden, kann dahinstehen, ob der Ehemann der Einspruchsführerin entsprechend der Darstellung der Landeshauptkasse … im Dezember 2009 eine entsprechende Mitteilung erhalten hat. Entscheidend ist allein, dass gegenüber dem Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht X – die vollständige Erfüllung „quittiert“ wurde.

20

Soweit die Landeshauptkasse … im Widerspruch hierzu gegenüber dem Senat mitteilt, die Forderung sei weder erfüllt noch auf deren Erfüllung verzichtet worden, bietet die von der Landeshauptkasse … unter dem 29. Dezember 2009 gegenüber dem Amtsgericht X in dem Vollstreckungsverfahren  …  abgegebenen Erklärung für eine dahingehende Auslegung im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte. In dem Schreiben wird zwar – neben der Erfüllung der Forderung – auch der Wegfall des Eintragungsgrundes erwähnt. Nach der von der Landeshauptkasse … gewählten Formulierung kann diese Mitteilung jedoch – mangels anderweitiger Erläuterungen oder Hinweise – nur dahingehend verstanden werden, dass infolge der Erfüllung der Forderung zugleich auch der Grund für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis entfallen sein soll. Davon ist ersichtlich auch das Vollstreckungsgericht ausgegangen, denn in dem Beschluss des Amtsgerichts X (Aktenzeichen: …) vom 13. Januar 2010, mit dem das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Ehemann der Erinnerungsführerin beendet wurde, ist als Begründung angeführt, dass der Gläubiger – die Landeshauptkasse … – die Zahlung der Forderung bestätigt habe.

21

Lediglich der Umstand, dass die Landeshauptkasse … – nach eigenen Angaben – an den Ehemann der Erinnerungsführerin unter dem 29. Dezember 2009 geschrieben hat, um ihm mitzuteilen, dass (lediglich) auf die weitere Beitreibung gegen ihn verzichtet werde, könnte auf einen in Wahrheit nicht gewollten Forderungsverzicht hindeuten. Selbst wenn dies zuträfe, stellt dies aber die Wirksamkeit der bei dem Vollstreckungsgericht eingereichten „Quittung“ nicht in Frage. Hieraus ergäbe sich allenfalls die Frage, aus welchem Grund dann die Erfüllung der Forderung quittiert wurde. Diese Frage ist jedoch in dem hier erörterten Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz und kann deshalb auf sich beruhen.

22

3.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG a.F.


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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2010 - 4 KO 255/10 zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 1


(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:1.Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;2

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 4 Verweisungen


(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor de

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.