Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Okt. 2012 - 2 K 436/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2012:1024.2K436.12.0A
24.10.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde.

2

Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten (das Finanzamt  –FA-) vom 16. März 2012. Die Klage ist am 23. April 2012 erhoben worden (Eingang der Klageschrift).

3

Nachdem das FA in seiner Stellungnahme zum Klageschriftsatz darauf hingewiesen hatte, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben worden sei, sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012 auf die Versäumung der Klagefrist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen sowie um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin am 25. Mai 2012 vorgetragen, die Klage sei nicht verfristet. Das FA habe lediglich behauptet, dass der Einspruchsbescheid am 16. März 2012 zur Post gegeben sei. Ein entsprechender Nachweis liege nicht vor. Es werde bestritten, dass das FA den Bescheid am 16. März zur Post gegeben habe. Erfahrungsgemäß würden zwischen dem Datum eines Schreibens des FA und dessen Absendung 2 bis 3 Tage liegen. Die Einspruchsentscheidung trage den Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2012. Die Vorlage des Briefumschlages, mit dem die Einspruchsentscheidung übersandt worden sei, sei nicht möglich. Dies beruhe darauf, dass die Mitarbeiter der Prozessbevollmächtigten eingehende Post entsprechend einem internen Qualitätshandbuch umgehend zu öffnen hätten und auf die Schriftstücke einen Eingangsstempel anzubringen hätten. Die Briefumschläge würden sodann vernichtet.

4

Hilfsweise beantragen die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie, die Prozessbevollmächtigten, hätten darauf vertrauen dürfen, dass es für den Zugang einer Entscheidung auf den Eingang des Schriftstücks in ihrer Kanzlei, nicht aber auf den Zeitpunkt einer möglichen Absendung des Schriftstücks ankomme.

5

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 16. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Klage sei verfristet. Die zuständige Rechtsbehelfssachbearbeiterin habe sowohl auf dem Entwurf der Einspruchsentscheidung als auch in der Begleitverfügung vermerkt, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben worden sei. Es sei zudem unzutreffend, dass zwischen dem Datum eines Schreibens und dessen Absendung 2 bis 3 Tage vergingen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist unzulässig.

9

Gemäß § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Klage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Auf dem Entwurf der Einspruchsentscheidung wurde vermerkt, dass diese am 15. März 2012 geschrieben wurde. Weiterhin wurde handschriftlich durch „Kü“ (Namenskürzel der Rechtsbehelfsachbearbeiterin K.) vermerkt, dass die Einspruchsentscheidung am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde. Diese Angaben decken sich mit den Angaben auf der Begleitverfügung. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich am 16. März 2012 zur Post gegeben wurde. Die Klagefrist begann mithin am 20. März 2012 und endete am 19. April 2012. Die Klage ist jedoch erst am 23. April 2012, also verspätet eingegangen.

10

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel „21. März 2012“ trägt. Zwar wäre die Klage bei einer Bekanntgabe am 21. März 2012 nicht verfristet, mithin nicht unzulässig, denn nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AO gilt die Zugangsfiktion dann nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen sich aus dem substantiierten Vortrag des Steuerpflichtigen Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 AO ergeben (vgl. im Einzelnen Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung § 122 AO Rz. 59f.). Der Eingangsstempel allein genügt nach ständiger Rechtsprechung des BFH hierfür nicht (vgl. Bundesfinanzhof –BFH-, Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828, Beschluss vom 30. November 2006 XI B 13/06 BFH/NV 2007, 389, Beschluss vom 25. Februar 2010 IX B 149/09 BFH/NV 2010, 1115). Geeignet und grundsätzlich ausreichend für den nicht fristgerechten Zugang innerhalb der 3-Tages-Frist ist allerdings der Vortrag, dass zwischen dem internen Absendevermerk und der tatsächlichen Absendung mehrere Tage vergangen sind. Macht der Steuerpflichtige bzw. sein Prozessbevollmächtigter einen verzögerten Postlauf geltend und war dies für den Empfänger erkennbar, so verlangt der BFH in derartigen Fällen, dass der Empfänger zur Beweisvorsorge den Briefumschlag aufhebt und der Behörde bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorlegt (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2010 VIII B 123/10 BFH/NV 2011, 410). Dies ist aber vorliegend nicht geschehen.

11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen des Fristversäumnisses kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, da die von den Prozessbevollmächtigten genannten Gründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Die Zugangsvermutung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei der Zugangsvermutung wird auf die Aufgabe zur Post abgestellt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Spezialität des Steuerrechts, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Gleichlautende Regelungen finden sich in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz –VwVfg- und in § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch X –SGB X-.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Okt. 2012 - 2 K 436/12 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Referenzen

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.