Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Dez. 2013 - 1 K 1147/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:1216.1K1147.12.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinzuschätzungen nach durchgeführten Betriebsprüfungen.

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Der Kläger ist in der Gastronomie und im Beherbergungsgewerbe tätig. Er betreibt seit 1999 den „...hof“ in S., eine Gaststätte mit Pension. Im Jahr 2005 betrieb er zusätzlich noch ein Gewerbe für Holz- und Bautenschutz. Und seit 2007 pachtet er von der Stadt W. die Gaststätte und Pension „... Haus“.

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Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte er für das Jahr 2005 einen steuerlichen Verlust von 11.791,93 €. Er erklärte zudem für den Holz- und Bautenschutzbetrieb einen Verlust von 12.940 €. Die Ehefrau des Klägers erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 30.965 €. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2007 wurden die Einkommensteuer mit 0 €, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 auf 34.495 € und mit Bescheid vom 8. Juni 2007 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2005 auf 105.451 € jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

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Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2006 einen Gewinn von 3.401,21 € und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 33.362 €. Mit Bescheiden vom 23. Juni 2008 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 auf 5.707 € und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf 88.279 € festgestellt.

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Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2007 einen Verlust von 66.352,96 € und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 32.893 €. Mit Bescheiden vom 12. Dezember 2008 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 auf 46.393 € und mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2007 auf 141.320 € festgestellt. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2009 erfolgte eine Änderung wegen hier nicht strittiger Punkte (Einkommensteuer 0 €, Verlustvortrag zur Einkommensteuer 46.663 €).

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Für den Gastronomie-/Pensionsbetrieb erklärte der Kläger für das Jahr 2008 einen Verlust von 97.262,39 €, einen Rentenbezug von 5.798 € seit dem 1. Juli 2008 und die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verwaltungsangestellte von 36.948 €. Mit Bescheiden vom 5. Mai 2010 wurde jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt, ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2008 auf 111.126 € und ein vortragsfähiger Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2008 auf 239.064 € festgestellt.

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In allen Streitjahren machte die Ehefrau Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für einen Hausstand in N. geltend.

8

Den eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wurde jeweils zugestimmt.

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Im Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2011 fanden zwei Betriebsprüfungen beim Kläger statt.

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Nach dem im Rahmen des Eröffnungsgesprächs und nach der Betriebsbesichtigung am 22. Juni 2010 angefertigten Aktenvermerk verfügt die Pension „...hof“ über sieben Doppelzimmer, ein Einzelzimmer und zwei Ferienwohnungen mit fünf Betten. Die Übernachtung kostet incl. Frühstück im Doppelzimmer 70 € und im Einzelzimmer 44 €. Die Ferienwohnung kostet in der Woche 380 €. Hauptgäste sind Fahrradfahrer, die den Elberadwanderweg nutzen, sowie Reiter. Auf dem Gelände befinden sich Ställe. Für das Unterstellen der Pferde über Nacht werden 12 € berechnet. Neben den Stallungen finden sich auf den Außenanlagen des „...hof“ ein Spielplatz, Vogelvolieren und ein Streichelgehege mit Ziegen, Ponys und Eseln, die die Gaststätte (wohl) zu einem beliebten Ausflugsziel machen.

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Nach dem Aktenvermerk vom 28. Juli 2010 über die Betriebsbesichtigung des „... Haus“ am 22. Juli 2010 wurde dieses von dem Sohn des Klägers (der Sohn hat 2010 gekündigt) und einem Koch - jeweils als Angestellte - betrieben, es existierte eine getrennte Buchführung und nach Ablauf des Pachtvertrages 2012 sei geplant das „... Haus“ nicht weiter zu betreiben. Es gibt drei Doppel- und zwei Einzelzimmer. Die Übernachtung kostete incl. Frühstück im Doppelzimmer 65 € und im Einzelzimmer 40 €, nunmehr genauso viel wie im „...hof“. Es konnte nur eine aktuelle Speisekarte zu den Akten genommen werden. Die Kassenabrechnungen hatte der Sohn vorgenommen. Dieser hatte die Z-Bons für eine Woche gesammelt und diese dann an eine Frau G. weitergeleitet, die dann die Tagesberichte als Kassenbuch geführt hatte.

12

Zur Veranschaulichung der Objekte wird Bezug genommen auf das in der Arbeitsakte enthaltene Werbeheft „... Hotels“, in dem sich Abbildungen der beiden Gaststätten/Pensionen befinden. Es finden sich Kopien der jeweiligen Speisekarten aus dem Prüfungsjahr, mit einem Angebot u.a. von verschiedenen Fisch- und Fleischgerichten.

13

Kassenbücher werden für die Gaststätten/Pensionen nicht geführt, stattdessen wurden sog. Tagesberichte geschrieben. Beide Objekte verfügen über elektronische Registrierkassen. Inventuren wurden nicht durchgeführt. Nach einem undatierten Vermerk des Prüfers seien nach Angabe des Klägers die Warenbestände in jedem Jahr gleich.

14

Der Betriebsprüfer ermittelte (Auf die dem Kläger mit Anlagen übersandten Prüfungsfeststellungen für 2005 bis 2007 und für 2008 wird Bezug genommen. Die jeweils letzte Fassung gibt den Sachstand nach Änderungen wieder.) beim „...hof“, dass die Z-Bons teilweise fehlen würden, nämlich im Jahr 2005 93 Stück, im Jahr 2006 61 Stück und im Jahr 2007 62 Stück. Beim „... Haus“ würden im Jahr 2007 23 Z-Bons fehlen. Die Tagesberichte würden nachträglich, teilweise erst zwei Wochen später erstellt. Kassenfehlbeträge ließen sich nicht feststellen, seien aber durch die Zusammenfassung der Tageseinnahmen verschiedener Tage auch nicht feststellbar.

15

Eine durchgeführte Geldverkehrsrechnung, bei der die festgestellten ungeklärten Einlagen von Dritten als sonstige Mittel bereits angesetzt worden seien, habe für 2007 zusätzlich einen Fehlbetrag von 15.300 € ergeben.

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Freie Entnahmen aus den Kassen seien nur im Mai 2007 mit 225 €, im September 2007 mit 300 € und im Dezember 2007 mit 40 € im „... Haus“ feststellbar. Weitere Entnahmen aus der Kasse oder von den privaten und betrieblichen Bankkonten seien nicht festgestellt worden.

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Eine für das Jahr 2006 durchgeführte Kalkulation der Gaststätte „...hof“ habe ausgehend von der nur für 2010 vorliegenden Speisekarte einerseits einen Aufschlagsatz von 202 % ergeben, wohingegen einer von 220 % bis 240 % in Gaststätten üblich sei (Richtsatzsammlung), andererseits sei unter Anwendung des ermittelten Aufschlagssatzes eine Minderkalkulation feststellbar. Für das „... Haus“ habe ein Aufschlagsatz von 178 % ermittelt werden können. Es gebe Hinweise auf eine doppelte Verkürzung. Nach dem durchgeführten Reihenvergleich gebe es große Schwankungen im Fleischeinkauf beim „... Haus“, obwohl der Umsatz gleichgeblieben sei, und im Dezember 2007 sei kein Fischeinkauf festzustellen. Beim Vergleich des Umsatzes zum Wareneinkauf der Biere falle auf, dass in Hauptsaisonmonaten wie August und September kein Flaschenbiereinkauf erfolgt sei.

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Zudem seien ungeklärte Bareinzahlungen in erheblichem Umfang erfolgt, nämlich 82.000 € im Jahr 2005, 10.000 € im Jahr 2006 und 25.400 € im Jahr 2007, und die Herkunft der Mittel sei nicht nachgewiesen worden.

19

Festzustellen sei weiter, dass der Kläger seit langem von der Ehefrau getrennt lebe und sich mit seiner Lebensgefährtin, Frau G., im Gasthof „...hof“ eine Wohnung teile, weshalb die Voraussetzungen der steuerlich geltend gemachten doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen.

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Im Jahr 2008 seien im „...hof“ 61 Z-Bons und im „... Haus“ 25 Z-Bons nicht mehr vorhanden. Die Kalkulationen hätten im „...hof“ einen Rohgewinnaufschlagsatz von 135 % sowie eine Kalkulationsdifferenz von -49.400 € und im „... Haus“ einen Rohgewinnaufschlagsatz von 233 % und eine Kalkulationsdifferenz von 16.900 € ergeben. Freie Entnahmen seien nur in Höhe von einmalig 1.000 € feststellbar. Und es habe erhebliche Bareinzahlungen von Dritten, u.a. den Eltern des Klägers und von Frau G., sowie ungeklärte Einzahlungen auf das Konto von Frau G. von 129.850 € gegeben. Durch die Einbeziehung der ungeklärten Bareinzahlungen habe sich kein Fehlbetrag bei der durchgeführten Geldverkehrsrechnung ergeben.

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Am 8. Juli 2001 wurden die Ergebnisse in zwei Betriebsprüfungsberichten dargestellt. Die Betriebsprüfung hat - neben anderen hier nicht streitigen Feststellungen - Hinzuschätzungen der ungeklärten Geldzugänge vorgenommen (2005 82.000 €, 2006 10.000 €, 2007 25.400 € und 2008 129.850 €) und im Jahr 2007 zusätzlich noch wegen des Fehlbetrags in der Geldverkehrsrechnung i.H.v. 15.300 € (brutto).

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Am 1. September 2011 ergingen geänderte Bescheide. Die Einkommensteuer 2005 wurde auf 3.750 € festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 € festgestellt, die Einkommensteuer 2006 wurde auf 6.468 € festgesetzt und der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aufgehoben, die Einkommensteuer 2007 wurde auf 0 € festgesetzt und der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aufgehoben, die Einkommensteuer 2008 wurde auf 5.366 € festgesetzt und der Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aufgehoben. Die Umsatzsteuer 2005 wurde auf 47.700,17 €, die Umsatzsteuer 2006 auf 27.019,22 €, die Umsatzsteuer 2007 auf 44.881,87 € und die Umsatzsteuer 2008 auf 73.680,34 € erhöht. Mit Bescheiden vom 16. September 2011 wurden der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2005 auf 41.539 €, der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2006 auf 12.551 €, der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2007 auf 29.432 € und der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2008 auf 26.009 € festgestellt.

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Am 28. September 2011 legte der Kläger Einsprüche ein, welche mit Einspruchsentscheidungen vom 4. (Herabsetzung der Einkommensteuer 2008 auf 5.082 € aufgrund der Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags i.H.v. 1.060 € anteilig ab Juli 2008) und vom 12. Oktober 2012 zurückgewiesen wurden.

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Am 7. November 2012 wurde Klage erhoben.

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Der Kläger meint, unbestritten sei aufgrund von Mängeln in den Kassenaufzeichnungen eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes gegeben. Bestritten werde aber die Höhe der Hinzurechnungen.

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Zur Kassenführung, insbesondere zu den fehlenden Z-Bons sei auszuführen, dass diese größtenteils auf Übungen der Auszubildenden an der Kasse vor Beginn des Geschäftsbetriebes zurückzuführen seien, was die Zeugin M., die für die Ausbildung zuständig sei, bestätigt habe. Das Programm „Trainings-Kellner“ sei nicht bekannt gewesen.

27

Die übrigen im Prüfungsvermerk Nr.1 zu den Prüfberichten aufgeführten Mängel in den Kassenaufzeichnungen seien von untergeordneter Bedeutung, weil der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werde und eben nicht durch Bestandsvergleich, was allein eine ordnungsgemäße Buchführung voraussetze.

28

Die für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geltenden Anforderungen seien bis auf die fehlenden Z-Bons erfüllt. Die Aufzeichnungen seien zeitnah, wenn auch nicht täglich, erfolgt. Soweit Tageseinnahmen von mehreren Tagen zusammengefasst worden seien, sei dies kein Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung. Der Zeuge Herr B., der für die elektronische Kasse zuständig sei, habe bestätigt, dass eine Einnahme nicht am gleichen Tag im Z-Bon enthalten sein könne.

29

Zu den Kalkulationsdifferenzen sei auszuführen, dass laut der eingereichten Abschlüsse für 2005 und 2006 die Aufschlagsätze ohne Einrechnung der Erlöse für Frühstück ca. 233 % betragen würden; die laut Klage angesetzten Erlöse seien um 16.400 € (2005) und 8.620 € (2006) erhöht worden, so dass sich daraus Aufschlagsätze von 241 % (2005) und 234 % (2006) ergäben. Eine Erhöhung des Wareneinsatzes sei in der Klage nicht berücksichtigt worden. Damit liege der Aufschlagsatz in beiden Jahren über dem für 2006 durch Ausbeutekalkulation ermittelten Aufschlagssatz von 208 %. Hinweise für eine Doppelverkürzung seien nicht zu ersehen, zumal der Beklagte hierzu keinen Abgleich bei den Lieferanten durchgeführt habe. Soweit bei Einzelhändlern Bareinkäufe getätigt worden seien, sei deren Umfang verschwindend gering.

30

In den Kalenderjahren 2007 und 2008 seien die Aufschlagsätze durch den Betrieb in W. wesentlich beeinflusst worden. Eine getrennte Nachkalkulation führe zu keinem korrekten Ergebnis, denn die Wareneinkäufe seien nicht zuordenbar, da meistens zentral über den „...hof“ eingekauft worden sei.

31

Laut den eingereichten Abschlüssen für 2007 und 2008 betrügen die Aufschlagsätze für beide Betriebe ohne Einrechnung der Erlöse für Frühstück ca. 158 % (2007) bzw. 156 % (2008). Die lt. Klage angesetzten Erlöse seien um 10.000 € (2007) bzw. 15.000 € (2008) erhöht worden, so dass sich Aufschlagsätze von 165 % (2007) und 167 % (2008) ergäben. Der Rückgang der Aufschlagsätze sei auf den Betrieb in W. zurückzuführen, zudem seien hier Veranstaltungen und Feiern mit Preisnachlässen durchgeführt worden. Und bei seiner angenommenen Erstbestückung von 7.000 € in W. ergebe sich für 2007 ein Aufschlagsatz von 182 %.

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Zu den freien Entnahmen sei auszuführen, dass Ausgaben für Essen, Telefon und Kfz durch Sachbezüge gedeckt seien, Miete nicht angefallen sei, Energie und Nebenkosten für die Wohnung durch den Betrieb getragen und dann privat umgebucht worden sei. Darüber hinausgehende notwendige Ausgaben seien aufgrund der finanziellen Lage weitgehend eingeschränkt und durch die finanzielle Unterstützung der Ehefrau, der Eltern und Frau G. ermöglicht worden.

33

Zu den ungeklärten Einlagen sei auszuführen, dass Einlagen von 28.500 € im Jahr 2005 seitens Frau G. durch vorgelegte Darlehensverträge belegt seien. Das Geld sei in bar vorhanden gewesen, im Bedarfsfall auf das Konto eingezahlt und an den Kläger überwiesen worden. 2006 habe der Kläger die Darlehen getilgt, wie sich aus den Verträgen ergebe. Für ein Darlehen einer Frau H. von 12.000 € in 2008 liege eine Bestätigung vor, die anzuerkennen sei, weil es sich um eine „fremde Person“ handele. Zudem lägen Bestätigungen über Darlehen in 2005 von 6.000 € von Herrn N. und 2.000 € von der Tochter K. A. vor. Ein Nachweis der Geldzuwendungen der Eltern sei nicht möglich, aber in Besprechungen im Betrieb habe der Kläger immer betont, dass er ohne finanzielle Unterstützung der Eltern nicht überleben könne.

34

Der Kläger beantragt,
die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 auf 0 €, 2006 auf 2.298 €, 2007 auf 0 € und 2008 auf 0 €, die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 auf 2.602 €, zum 31. Dezember 2007 auf 16.160 € und zum 31. Dezember 2008 auf 34.268 €, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2005 auf 82.083 €, auf den 31. Dezember 2006 auf 50.311 € auf den 31. Dezember 2007 auf 85.132 € auf den 31. Dezember 2008 auf 159.050 € sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 auf 39.012,17 €, 2007 auf 40.283,87 € und 2008 auf 55.801,34 €.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, eine Schätzungsbefugnis ergebe sich aus den festgestellten Mängeln und die Hinzuschätzungen seien in der Höhe zutreffend, da die Mittelherkunft nach wie vor nicht aufgeklärt sei.

37

Auf die Einspruchsentscheidungen sowie die Schriftsätze vom 28. Februar 2013 und 11. Juli 2012 (letzterer zum Az. 1 V 139/12) wird Bezug genommen.

38

Dem Senat haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Steuerakten (5 Bände), die Betriebsprüfungsakten (6 Bände) sowie die Rechtsbehelfsakte vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

40

1. Der Beklagte war zur Schätzung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) berechtigt, denn die Kassenführung war einerseits mangelhaft und andererseits zeigen sowohl die Einzelfeststellungen als auch die Verprobungsmethoden, dass die Aufzeichnungen nicht vollständig sind.

41

a) Die Kassenführung ist mangelhaft, weil die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskassen erfolgten.

42

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Kassenaufzeichnungen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO) so beschaffen sein, dass ein jederzeitiger Kassensturz möglich ist; ein Buchsachverständiger muss jederzeit in der Lage sein, den Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteile vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430; vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109). Kassenbuchungen sind grundsätzlich an demselben Geschäftstag vorzunehmen (BFH-Urteil vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96). Wird ein Kassenbuch in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführt, ist die Buchführung nur ordnungsgemäß, wenn die Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in den Tageskassenbericht übertragen werden (BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

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Von der Betriebsprüfung wurden auszugsweise Kopien von Tagesberichten aus den Streitjahren zu den Akten genommen. Der Tagesbericht vom 16. Juli 2006 wurde ausweislich der Datierung der Unterschrift am 24. Juli 2006 verfasst, der vom 24. Februar 2005 am 1. März 2005, der vom 9. Dezember 2007 und der vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008, der vom 23. Februar 2008 am 2. März 2008. Damit steht fest, dass die Ursprungsaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in den Tageskassenbericht übertragen wurden, mithin die Kassenführung mangelhaft ist.

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b) Die Kassenführung ist zudem mangelhaft, weil nicht alle Z-Bons aufbewahrt wurden. Mit diesen wird der Kassenbestand auf Null zurückgesetzt. Folglich kann ein zuvor eingebuchter Umsatz verschleiert werden.

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aa) Dies ist offensichtlich auch erfolgt. Denn die Tischrechnung vom 1. Oktober 2008 über 934,95 € ist im Tagesbericht hierzu nicht erfasst. Feststellbar ist dagegen, dass zwischen dem 30. September und 1. Oktober 2008 zwei Z-Bons fehlen. Der aufgefundene Beleg zeigt, dass erhebliche Einnahmen nicht in der Kassenführung auftauchen und im zeitlichen Zusammenhang damit Z-Bons fehlen.

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bb) Bei einer derartigen Kassenführung unter Zusammenfassung der Einnahmen verschiedener Tage sind außerdem Kassenfehlbeträge nicht feststellbar. Dies kann folglich nicht zugunsten des Klägers angeführt werden. Soweit er ausführt, er habe seine steuerlichen Pflichten (Aufbewahrungspflichten) nicht gekannt und sei noch unerfahren gewesen, hätte sich der steuerlich beratene Kläger bei seinem Steuerberater kundig machen können. Hinsichtlich der behaupteten Komplexität der Registrierkassen gilt das Gleiche. Der Senat geht davon aus, dass den Registrierkassen herstellerseitig eine Bedienungsanleitung beigefügt wird.

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cc) Nicht nachzuvollziehen - insbesondere bei einem rechtlich beratenen Kläger, wie hier - ist im Hinblick auf § 145 AO der Vortrag, die Buchführung, besser die Aufzeichnungen müssten nicht ordnungsgemäß sein, da eine ordnungsgemäße Buchführung nur von buchführenden Steuerpflichtigen verlangt werden könne, denn die Aufzeichnungen, die im Interesse der Besteuerung zu erstellen sind (wie beispielsweise die aufbewahrungspflichtigen Kassenbelege), müssen zweifellos ordnungsgemäß sein.

48

Nicht nachzuvollziehen ist weiter der Vortrag, dass die Tageseinnahmen nicht im dazugehörigen Tagesendsummenbon auftauchen können. Der Sinn der Äußerung erschließt sich nicht. Falls der Kläger zum Ausdruck bringen will, dass dies versehentlich geschehen kann, braucht dem nicht nachgegangen werden. Für eine ordnungsgemäße Kassenführung ist allein entscheidend, dass die Tageseinnahmen im Tagesendsummenbon enthalten sein müssen. Eine Vernehmung des Zeugen B. hierzu erscheint wenig sinnvoll.

49

dd) Zu den behaupteten Ausbildungsmaßnahmen wurden keine geeigneten Beweismittel beigebracht. Auch die Zeugenvernehmungen lassen sich für den Kläger nicht nutzbar machen.

50

Die Zeugin M., beim Kläger als Restaurantfachfrau tätig, hat in ihrer Vernehmung am 25. März 2011 auf die Frage, ob der Kläger Auszubildende habe Tagesendsummenbons ziehen lassen, ausgesagt, „Nein, das ist eine Sache, die ein Lehrling nicht machen muss.“ Die Aussage ist eindeutig. Der Aussage kann entnommen werden, dass die Auszubildenden eben keine Z-Bons gezogen haben. Eine erneute Vernehmung der Zeugin erscheint insoweit nicht angezeigt.

51

Soweit der Kläger hier so zu verstehen sein soll, dass im Anschluss an diverse Buchungen im Zusammenhang mit der Ausbildung er selbst Z-Bons gezogen, diese aber entsorgt hat, weil sie ja schließlich nur der Ausbildung gedient hätten, steht damit jedenfalls fest, dass die Kassenaufzeichnungen mangelhaft sind. Die Bons hätten jedenfalls aufbewahrt werden müssen. Die einzelnen Belege hätten solchenfalls zudem beinhalten müssen, welcher Auszubildende hier gebucht hat, damit dieser ggf. als Zeuge gehört werden kann.

52

c) Die weiteren Verprobungsmethoden, u.a. graphischer Reihenvergleich, Geldverkehrsrechnung und die Nachkalkulation, haben bestätigt, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Doppelverkürzungen gekommen ist.

53

aa) Auffällig ist, dass in den Sommermonaten bestimmte Waren (wie Flaschenbier) nicht eingekauft wurden. Gleiches gilt hinsichtlich des ungleichmäßigen Kaufs von Fisch insbesondere an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel. Denn gerade in den wärmeren Sommermonaten ist ein erhöhter Verbrauch von Flaschenbier zu erwarten und um die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel wird traditionell Fisch (z.B. Karpfen) verzehrt. Erklärungen hierzu fehlen.

54

bb) Der im Zusammenhang mit der durchgeführten Geldverkehrsrechnung vorgebrachte Einwand, die Ehefrau habe den Kläger unterstützt, ist nicht glaubhaft und auch nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 hat die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Finanzamt ... mitgeteilt, dass sie ihren Ehemann bis Mitte 2009 durchschnittlich mit 150 € bis 200 € unterstützt habe, teils in Form von Bargeld, teils durch Beschaffung von Dekoration, Blumen, Handtücher u.a. für Hotel, Restaurant oder Außenanlage.

55

Im Hinblick auf diese Äußerung fragt sich schon, in welchen Zeitraum die Unterstützung fiel, ob zweiwöchentlich entsprechend den angeblichen Besuchen oder monatlich. Zudem haben Zeugen ausgesagt, dass die Ehefrau äußerst selten gesehen wurde. Das spricht dafür, dass diese regelmäßige Unterstützung nicht erfolgte.

56

Auch erklärt die Besorgung für Dekoration oder Handtücher für das Hotel immer noch nicht, wovon der Kläger gelebt haben will. Freie Entnahmen wurden nur in ganz unerheblichen Umfang festgestellt. Damit bleibt nach wie vor offen, wie sich der Kläger gekleidet haben will und wovon weitere, übliche private Aufwendungen wie für Kosmetikprodukte (z.B. Zahnpasta, Deodorant, Haarwaschmittel) oder Rechnungen für den Arzt, für Rezepte und für die mit dem Wohnen zusammenhängenden Nebenkosten bezahlt wurden.

57

Der Vortrag, die Nebenkosten seien betrieblich verauslagt und dann privat umgebucht worden, kann nicht nachvollzogen werden, weil dann Entnahmen hätten angesetzt werden müssen, was unterblieben ist.

58

cc) An der Kalkulation gibt es nichts zu beanstanden. Soweit der Kläger keine Inventur durchführt, lassen sich hier nur gleichbleibende Werte über die Jahre ansetzen, was im Übrigen von Ihm so auch bestätigt wurde. Der Vortrag zur mangelnden Zuordenbarkeit der Einkäufe (vorwiegend soll über den „...hof“ eingekauft worden sein) ist wenig konkret. Zudem ist es Aufgabe des Klägers seine Buchführung geordnet und nachprüfbar zu führen.

59

Soweit er für den „... Hof“ eine höhere Erstausstattung begehrt, hat er den Nachweis zu führen. Das ist nicht erfolgt. Die behaupteten Abweichungen beim Rohgewinnaufschlag lassen sich mit Blick in die vorliegenden Speisekarten jedenfalls nicht durch ein besonders preisgünstiges Angebot erklären. Und dass Preisnachlässe gewährt wurden, wurde ebenfalls lediglich behauptet.

60

Auffällig ist außerdem, dass ein Belegungsbuch nicht geführt wird und nicht genau ermittelbar ist, welche Umsätze aus der Beherbergung gewonnen werden.

61

2. Auch die Schätzungshöhe ist nicht zu beanstanden. Die Mittelherkunft der Geldeingänge auf den betrieblichen und privaten Konten des Klägers wie auch die auf dem Konto der Frau G. ist nachzuweisen und nicht nachgewiesen worden; an der Hinzuschätzung des Fehlbetrags in der Geldverkehrsrechnung ist ebenfalls nichts zu erinnern.

62

a) Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Finanzgericht von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2001 III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und vom 30. Juli 2002 X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

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Dem BFH-Urteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462 ist nicht zu entnehmen, dass die dort aufgestellten Grundsätze nur für Einzahlungen des Steuerpflichtigen selbst gelten; sie gelten vielmehr auch bei Einzahlungen von Dritten (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2006 III B 56/05, BFH/NV 2006, 1485). Das ist nach Auffassung des Senats auch zutreffend, denn es macht sachlich keinen Unterschied, ob - angeblich - dem Steuerpflichtigen von dritter Seite Gelder bar zugewandt werden und er sie auf seinen Konten einzahlt oder ob die Gelder gleich von dritter Seite überwiesen werden, insbesondere wenn auf den Konten der Dritten die Gelder unmittelbar zuvor eingezahlt wurden.

64

b) Hier liegen in allen Streitjahren Einzahlungen von Dritten vor, nämlich im Wesentlichen Überweisungen von Frau G. sowie den Eltern des Klägers. Auffällig an den Überweisungen ist, dass zunächst eine Bareinzahlung erfolgte und im zeitlichen Zusammenhang dann die Überweisung auf das betriebliche Konto. Insoweit stellt sich nämlich bereits die Frage, weshalb hier Barmittel in erheblichem Umfang vorgehalten werden und diese dann überwiesen werden, statt die Barmittel direkt dem Steuerpflichtigen zu übergeben. Erläuterungen fehlen.

65

aa) Der Beklagte hat daher völlig zu Recht versucht, sich über die Mittelherkunft bei den Dritten Kenntnisse zu verschaffen, und ist auch den vom Kläger geäußerten Erklärungen nachgegangen. Die Bemühungen haben die vom Kläger gemachten Erläuterungen nicht bestätigen können.

66

bb) So soll der Vater des Klägers aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit noch über Vermögen verfügt haben. Feststellbar war aber, dass der Vater keine eigenen Konten besaß, diese vielmehr auf die Mutter des Klägers liefen und auch Oldtimer - aus deren Verkauf Geldvermögen herrühren sollte - nicht auf den Vater zugelassen waren. Weitere Nachweise über ein Vermögen des Vaters liegen nicht vor.

67

In der Akte findet sich ein Email-Ausdruck vom 6. April 2011 in Kopie. Darin erklärt ein Herr N., er habe im März 2005 im Auftrag des Vater des Klägers 6.000 € auf sein Konto eingezahlt und an den Kläger überwiesen, weil ihm der Transport nach Sachsen-Anhalt zu riskant gewesen sei. Zu der Äußerung des Herrn N. lässt sich nur bemerken, dass hierdurch immer noch nicht geklärt ist, woher der Vater des Klägers das Geld hatte. Ein Nachweis der Mittelherkunft beim Vater ist das nicht.

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Ein Nachweis kann - wie der Kläger mittlerweile selbst eingeräumt hat - insoweit auch nicht mehr geführt werden. Dass der Kläger gegebenenfalls gegenüber von Mitarbeitern geäußert haben mag, ohne Unterstützung der Eltern gebe es den Betrieb nicht, kann dahinstehen, weil hieraus weder abgeleitet werden kann dass, noch in welcher konkreten Höhe tatsächlich eine Unterstützung durch die Eltern erfolgt ist. Denn derartige Äußerungen können unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage auch deshalb getätigt worden sein, um diese als schlecht darzustellen, beispielsweise um in Gehaltsverhandlungen die Lohnkosten gering zu halten.

69

cc) Die Tochter des Klägers, Frau K. A., hat mit Schreiben vom 11. April 2011 ausgeführt, sie habe wegen der finanziellen Unterstützung durch ihren Vater diesem einmalig eine Summe von 2.000 € „zurückbezahlt“. Hierzu fragt sich, ob es sich um ein Darlehen gehandelt hat, denn soweit es sich bei der Unterstützung an die Tochter um Unterhalt handelte, ist dieser nicht zurückzuzahlen. Unabhängig davon hat der Betriebsprüfer den Vortrag gelten lassen und die ungeklärten Einlagen gemindert.

70

dd) Im Hinblick auf Frau G. drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass diese tatsächlich in den Streitjahren die Lebensgefährtin des Klägers war und der Kläger die Konten der Frau G. wie eigene nutzte.

71

Die Zeugin H. hat ausgeführt, ihrer Wahrnehmung nach handele es sich bei Frau G. um die Lebensgefährtin des Klägers. Sie hat in ihrer Vernehmung am 15. Februar 2011 ausgesagt, dass sie die Ehefrau des Klägers in den letzten sechs Jahren selten gesehen habe und sie schätze, dass diese vielleicht ein- oder zweimal im Jahr dagewesen sei. Der Kläger habe seit ca. acht Jahren eine Beziehung zu Frau G. Man habe die beiden z.B. beim Spazierengehen Hand in Hand gesehen und die beiden seien nach Außen als Paar aufgetreten. Sie habe die Ehefrau auch nie im Betrieb mitarbeiten gesehen. Die Vernehmung fand in einem Objekt statt, von dem man Sichtkontakt zum „...hof“ hat. Dort wohnt die pflegebedürftige Mutter der Zeugin, die sie täglich besucht.

72

Im Hinblick darauf, dass auch die übrigen befragten Zeugen die überwiegende Abwesenheit der Ehefrau des Klägers bestätigten, erscheint das Vorbringen glaubhaft.

73

Wenig glaubhaft ist hingegen, dass zwischen dem Kläger und Frau G. Darlehensverträge hinsichtlich der überwiesenen Gelder bestanden. In den Akten finden sich in Kopie verschiedene als solche bezeichnete Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Frau G. Vereinbart ist jeweils, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, welches nach den finanziellen Möglichkeiten des Klägers zurückzuzahlen ist.

74

Bereits die Zinslosigkeit ist derart unüblich, dass ein solcher Vertrag unter fremden Dritten kaum vorstellbar erscheint. Die weitere Vereinbarung, dass eine Rückzahlung nach den finanziellen Möglichkeiten des Klägers erfolgen soll, ist ebenfalls absolut unüblich. Ein fremder Dritter müsste damit rechnen, auf unbestimmte Zeit unbefriedigt zu bleiben, und würde eine derartige vertragliche Regelung aller Voraussicht nach nicht eingehen.

75

Es ist auch nicht ersichtlich, auf welchem Weg Frau G., die beim Kläger die Buchführung erledigt und in den Wintermonaten auch kellnert, die gewährten Darlehensbeträge erwirtschaftet haben will. Erklärungen hierzu fehlen. Dies und die gewährte Option, die Gelder bei Gelegenheit zurückzuzahlen, sprechen nach Ansicht des Senats dafür, dass es sich um Scheinverträge handelt und die auf das Konto der Frau G. eingezahlten und sogleich überwiesenen Beträge aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers herrühren, aber keinen Eingang in die Buchführung gefunden haben.

76

ee) Zu der zu einem Darlehen zwischen einer Frau H. und dem Kläger vorgelegten Bestätigung vom 3. April 2011, wonach dem Kläger 2008 ein Darlehen i.H.v. 12.000 € gewährt worden sein soll, ist ebenfalls festzustellen, dass die Konditionen (keine Festlegung zur Rückzahlung, Rückzahlung im Rahmen der klägerischen Möglichkeiten) unüblich sind.

77

Der Darlehensvertrag selbst wurde nicht vorgelegt. Weitere Erläuterungen zur Mittelherkunft und den Modalitäten der Darlehensgewährung fehlen. Der Senat hält den Vortrag daher für unglaubhaft.

78

ff) Bereits im Beschluss vom 14. September 2012 (Az.: 1 V 139/12) hat der Senat deutlich gemacht, dass der bisherige Vortrag zur Mittelherkunft wenig glaubhaft ist und die vorgelegten Unterlagen diesen Eindruck eher bestätigen. Gleichwohl wurden vom Kläger keine ergänzenden Ausführungen zur Mittelherkunft und den Umständen der Darlehensgewährungen gemacht, die den Vortrag glaubhaft werden lassen.

79

Vielmehr hat sich der Kläger darauf zurückbezogen, es gebe bereits Zeugenaussagen, die seine Position stützen würden bzw. es handele sich um fremde Dritte, daher sei diesen - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - immer Glauben zu schenken.

80

Dem ist nicht so. Daher wäre - bei dem rechtlich beratenen Kläger - zu erwarten gewesen, dass die Zeugen zur Verhandlung mitgebracht werden oder aber ein konkreter Beweisantrag (Beweisthema und -mittel) in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, was nicht erfolgte. Der Senat geht daher weiter davon aus, dass die Zeugen sich allenfalls auf das zurückbeziehen, was bereits vorgetragen wurde. Damit ist der Vortrag nach wie vor nicht glaubhaft.

81

gg) Und selbst wenn einzelne kleinere Beträge vielleicht tatsächlich Mittel von Dritten gewesen sein sollten, die ggf. als Schenkung den Kläger erreichen sollten, so wurde hier keine gesonderte Zuschätzung aus Sicherheitsgründen (z.B. aufgrund der fehlenden Z-Bons) vorgenommen, so dass Raum für eine Kompensation verbleibt.

82

c) Soweit im Klageverfahren zur Annäherung an die Rohgewinnaufschlagsätze die Erlöse erhöht werden, scheint es sich um eine eigene Schätzung des Klägers zu handeln, die der Senat nicht nachvollziehen kann, insbesondere soweit darin teilweise der Rohgewinnaufschlagsatz deutlich hinter den Werten der Richtsatzsammlung bleibt.

83

d) Auch soweit die durchgeführte Geldverkehrsrechnung trotz Einbeziehung der ungeklärten Einlagen hier noch einen nicht aufgeklärten Überschuss an verbrauchten Geldern ergibt, ist eine Zuschätzung in dieser Höhe gerechtfertigt (BFH/NV 1991, 796; BFH/NV 1999, 1450). Konkrete Einwände gegen die Geldverkehrsrechnung wurden nicht vorgebracht. Fehler bei der Ermittlung sind nicht zu erkennen.

84

3. In den Streitjahren ist eine doppelte Haushaltsführung der Ehefrau nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht feststellbar. Diese setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb des Beschäftigungsorts voraus. Einen eigenen Hausstand unterhält, wer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer durch persönliche und finanzielle Mitwirkung maßgebend beteiligt (beispielhaft BFH VI R 93/77, BStBl II 1979, 146).

85

a) Mit dem bereits bezeichneten Schreiben vom 18. Februar 2011 hat die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Finanzamt ... mitgeteilt, sie habe im Zeitraum 2002 bis 2004 den Kläger durchschnittlich zweimal monatlich „besucht“, 2005 bis 2006 seien die „Besuche“ unregelmäßiger gewesen, sie könne aber aufgrund fehlender Aufzeichnungen hierzu keine genauen Angaben machen. Sie habe während ihrer Aufenthalte zunächst im „...hof“ und 2007 bis 2009 im „... Haus“ verstärkt den Kindern geholfen.

86

Der Zeuge R., beim Kläger als Koch tätig, hat in seiner Vernehmung am 25. Februar 2011 ausgesagt, er kenne die Ehefrau des Beschuldigten nur flüchtig. Sie sei einige Zeit öfter dagewesen, um ihre Kinder zu „besuchen“.

87

Die Zeugin M. hat in ihrer Vernehmung am 25. März 2011 ausgesagt, sie kenne die Ehefrau des Klägers lediglich vom Sehen. Sie habe gehört, dass sie öfter zum Aushelfen nach W. gekommen sei, als ihr Sohn dort tätig gewesen sei.

88

Die Zeugin H. hat ausgesagt, die Ehefrau sei ein- oder zweimal im Jahr dagewesen und der Kläger habe seit ca. acht Jahren eine Beziehung zu Frau  G.

89

b) Bereits die Angaben der Ehefrau machen deutlich, dass sie im „...hof“, in dem der Kläger wohnt, keinen Hausstand unterhält, denn sonst würde sie nicht über Besuche reden. In aller Regel besucht man sich nicht selbst, sondern fährt heim. Die benutzte Formulierung spricht für sich.

90

Auch die Zeugenaussagen lassen nicht erkennen, dass die Ehefrau des Klägers sich regelmäßig im „...hof“ aufgehalten hat oder dort sogar einen Hausstand unterhielt. Allen Aussagen ist zu entnehmen, dass Frau A. dort selten gesehen wurde und man sie allenfalls flüchtig kannte. Eine Beteiligung am hauswirtschaftlichen Leben ist nicht erkennbar.

91

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Dez. 2013 - 1 K 1147/12

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Dez. 2013 - 1 K 1147/12 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen


(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

Abgabenordnung - AO 1977 | § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen


(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer

Referenzen

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.