Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2007 - 8 V 49/06

bei uns veröffentlicht am14.09.2007

Tatbestand

 
I. Streitig sind in der Hauptsache die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 und die Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2006 und 2007.
Der am 31. Januar 1931 geborene Antragsteller ist verheiratet und nach eigenen Angaben pensionierter Beamter. Der Antragsteller wurde im Veranlagungszeitraum 2005 (Streitjahr) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er bezog im Streitjahr eine Pension, die als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Lohnsteuerabzug unterlag. Daneben bezogen sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau im Streitjahr jeweils Leibrenten. Mit Bescheid für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 31. August 2006 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer des Antragstellers und seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 24.343 EUR auf 1.710 EUR und die Kirchensteuer auf 136,80 EUR fest. Unter Abrechnung der im Rahmen des Lohnsteuerabzugs im Streitjahr bereits entrichteten Lohnsteuer in Höhe von 877 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 70,11 EUR hatten die Eheleute insgesamt noch Einkommen- und Kirchensteuer in Höhe von 899,69 EUR bis spätestens 4. Oktober 2006 zu entrichten. Ebenfalls mit Datum vom 31. August 2006 setzte der Antragsgegner mit Vorauszahlungsbescheid 2006 und 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Vorauszahlungen für 2006 zum 10. Dezember 2006 in Höhe von 506 EUR Einkommensteuer und 40 EUR Kirchensteuer sowie für 2007 jeweils zum 10. März 2007, 10. Juni 2007, 10. September 2007 und 10. Dezember 2007 in Höhe von 126 EUR Einkommensteuer und 10 EUR Kirchensteuer, insgesamt also 136 EUR, fest.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Einspruch sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als auch gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 und 2007. Mit ihrem Einspruch beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau erstmals die Berücksichtigung von Umzugskosten, die aufgrund eines wegen ihrer Schwerbehinderung notwendigen Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung entstanden seien. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. Oktober 2005 wurde dem Antragsteller und seiner Ehefrau mitgeteilt, eine Aussetzung der Vollziehung komme nicht in Betracht. Der Antragsteller gab darüber hinaus den Hinweis, dass ab 2006 Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigungsfähig seien. Wie im Streitjahr 2005 zu verfahren sei, werde derzeit auf Bundesebene geprüft, so dass das Verfahren ausgesetzt werden könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 wurde der Einspruch des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen die mit Bescheid vom 31. August 2006 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen für 2006 und 2007 sodann vom Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen. Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs ist - nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung - noch nicht entschieden. Der Jahressteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2006 mit Datum vom 30. August 2007 ist inzwischen ergangen. Die Einkommensteuer wurde mit vorgenanntem Bescheid bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 23.631 EUR auf 1.548 EUR und die Kirchensteuer auf 123,84 EUR festgesetzt. Mit Bescheid - ebenfalls mit Datum vom 30. August 2007 - setzte der Antragsgegner die vierteljährlichen Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008 auf jeweils insgesamt 57 EUR fest und setzte gleichzeitig die Vorauszahlung für 2007 zum 10. Dezember 2007 von insgesamt 136 EUR auf 0 EUR herab.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 erhob der Antragsteller Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 und 2007 vom 31. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 sowie wegen Fehlens einer weiteren Einspruchsentscheidung bezüglich des Einkommensteuerbescheids vom 13. - richtig 31. - August 2006. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Hauptsacheverfahren, das unter dem Az. 8 K 298/06 geführt wird, ist noch anhängig.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die festgesetzten Vorauszahlungen zu einer erheblichen Einschränkung führen würden. Die behindertengerechte Unterbringung trage dazu bei, dass ein wesentlicher Mehraufwand entstehe. Seine Ehefrau und er selbst seien nur Bezieher von zwei kleinen Renten. Der Bezug seiner Rente kürze darüber hinaus seine Versorgungsbezüge. Eine Einspruchsentscheidung über seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31. August 2006 sei nicht erfolgt. Trotz des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung habe man eine Zahlungsaufforderung vom Antragsgegner erhalten. Die Beträge seien zwischenzeitlich unter Vorbehalt angewiesen worden. Eine weitere Antragstellung beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung erübrige sich, da der Antragsgegner grundsätzlich gegen den Antragsteller eingestellt sei. Für den Antragsteller sei es eine Selbstverständlichkeit, dass er als ehemaliger Beamter seine Steuern zahle, nur in der Zahlungsweise solle man ihm entgegenkommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 31. August 2006 sowie des Vorauszahlungsbescheids über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2006 und 2007 vom 31. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 aufzuheben bzw. auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 in Übrigen der Ansicht, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar sei, inwieweit die angefochtenen Steuerfestsetzungen unzutreffend sein sollen. Ebenso sei kein Sachverhalt einer unbilligen Härte erkennbar.
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Antragstellers vom 4. Dezember 2006 (Blatt 4 - 5 Prozessakte zu 8 V 49/06) und vom 24. Januar 2007 (Blatt 13 Prozessakte zu 8 V 49/06) sowie auf den Inhalt der Mitteilung des Antragsgegners über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 10. Oktober 2006 (Blatt 10 Einkommensteuerakte, Abschnitt „Einspr. 2005, 2006 VZ“) und der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006 (Blatt 40 - 45 Einkommensteuerakte, Abschnitt „Einspr. 2005, 2006 VZ“) wird verwiesen. Weiterhin wird auf den Inhalt der Einkommensteuerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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II. 1. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 sowie des Vorauszahlungsbescheids für 2006 und 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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a) Soweit der Antragsteller die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 begehrt, ist der Antrag auf Aussetzung des inzwischen ergangenen Jahressteuerbescheids 2006 auszulegen und als solcher auch statthaft. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 ist durch den inzwischen ergangenen Jahressteuerbescheid 2006 gegenstandslos, daher nicht statthaft und rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids 2006 auszulegen. Vorauszahlungsbescheide sind wie Steueranmeldungen nur bis zum Ergehen des Jahressteuerbescheids vollziehbar und aussetzungsfähig (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung - FGO -, 6. Auflage, § 69 Rz. 55 "Vorauszahlungsbescheide"). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids entfällt somit wie bei Steueranmeldungen mit dem Jahressteuerbescheid. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Fall nur durch Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheids gewährt werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 24. September 1999 XI S 18/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 451; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 55 "Steueranmeldungen"). Im Hauptsacheverfahren wird ein Vorauszahlungsbescheid durch einen nachfolgenden Jahressteuerbescheid abgelöst und nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens, ohne dass hierzu ein Antrag eines Beteiligten erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 71/00, BFH/NV 2003, 600 m. w. N.; a. A. von Groll in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 68 Rz. 75 m. w. N.). Im Aussetzungsverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen nichts anderes gelten. Die rechtsschutzgewährende Auslegung des Antrags auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 als statthafter Antrag auf Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 2006, der nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens wurde, ist somit eröffnet.
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Der Senat verkennt nicht, dass nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO die Aussetzung des Jahressteuerbescheids 2006 für den Fall eines erfolgreichen Antrags - im Gegensatz zur Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 - auf die festgesetzte Steuer u. a vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nur dann nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Streitfall kann eine möglicherweise eingetretene Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers durch Aussetzung des Jahressteuerbescheids statt des Vorauszahlungsbescheids im Falle seines Obsiegens allerdings dahinstehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch des Jahressteuerbescheids 2006 bestehen bei summarischer Prüfung - wie unten ausgeführt - jedenfalls nicht.
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b) Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie des Vorauszahlungsbescheids 2007 ist zulässig. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht erst zulässig, wenn die Behörde - wie im Streitfall - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO), sondern bereits auch, wenn durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Der Antrag ist auch hinsichtlich der Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller - wenn auch unter Vorbehalt - die aus der angegriffenen Steuerfestsetzung des Streitjahrs 2005 resultierende Steuernachzahlung erbrachte. Nach erfolgreichem Vollzug, also der Verwirklichung des positiven Regelungsgehalts des Verwaltungsakts wird vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr durch Aussetzung, sondern Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gewährt. Im Wege der Aufhebung der Vollziehung kann vielmehr auch - wie im Streitfall vom Antragsteller teilweise begehrt - die vorläufige Rückzahlung der in freiwilliger Befolgung des angefochtenen Verwaltungsakts erbrachter Geldleistungen erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 40 m. w. N.).
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c) Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182 - ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).
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Die Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine ernstlichen Zweifel.
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aa) Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2005 und 2006 erscheinen bei summarischer Prüfung nicht als rechtsfehlerhaft.
17 
Umzugskosten können zwar - wie vom Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2005 nachträglich begehrt - ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Umzug wegen einer Krankheit oder Behinderung zwingend erforderlich war (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 VI 102/65 U, BFHE 84, 311, BStBl III 1966, 113; Loschelder in Schmidt, EStG, 26 Auflage, § 33 Rz. 35 "Umzug" m. w. N.). Im Streitfall sind bisher weder die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug noch die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung des Antragstellers und seiner Ehefrau nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung können nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder glaubhaft gemacht wurden. Hieran fehlt es im Streitfall hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen eines Umzugs als außergewöhnliche Belastung. Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit der Aufwendungen für ausnahmsweise abzugsfähige Folgekosten einer Krankheit oder Behinderung grundsätzlich durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung oder eines gleichwertigen Nachweises zu belegen ist. Eine solche Bescheinigung liegt nicht vor. Ein nachträgliches Attest kann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor durchgeführter Maßnahme - im Streitfall des Umzugs - erhoben wurden, zuverlässig beurteilen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, nicht amtlich veröffentlicht - NV -). Eine diesen Anforderungen genügende nachträgliche Bescheinigung existiert nicht oder wurde vom Antragsteller zumindest nicht vorgelegt.
18 
Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide erscheinen bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag insbesondere die der Besteuerung der Leibrenten des Antragstellers im Streitfall zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG in der für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltenden Fassung nicht als verfassungswidrig zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 105, 73) mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 ab dem Kalenderjahr 2005 neu geregelt und den Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten mit einem Übergangszeitraum bis in das Kalenderjahr 2040 eingeleitet. Die Jahresrente des Antragstellers mit Rentenbeginn bis 2005 wird daher erstmals im Streitjahr 2005 nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 vom Hundert in die Besteuerung des Einkommens einbezogen. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage für den erkennenden Senat ersichtlich, dass die Besteuerung der Leibrente des Antragstellers in den Streitjahren mit einem Anteil von 50 vom Hundert zu einer Mehrfachbesteuerung führen und Rechte des Antragsstellers verletzen würde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass aufgrund des nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG im Streitfall vorgesehenen Besteuerungsanteils von 50 vom Hundert die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zur Rentenversicherungen höher sind, als der bereits zugeflossene und noch zu erwartende steuerfreie Rentenbezug des 1931 geborenen Antragstellers. Es besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre im Aussetzungsverfahren auslösen könnten (zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG - Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1077).
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Der Senat kann es im Aussetzungsverfahren letztlich dahinstehen lassen, ob die Besteuerung der Leibrenten ab dem Kalenderjahr 2005 verfassungsgemäß ist. Die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung wäre auch dann zu versagen, wenn der Senat an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ernstlich zweifeln würde. Die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung ist trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2006 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 88 m. w. N.). Im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes hat neben ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen und individuellen Interesses festzustellen ist, hinzutreten (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m. w. N.). Das öffentliche Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung ist im Allgemeinen so gewichtig, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids - sein Individualanspruch - dahinter zurückzutreten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1994 X B 318/93 u a., BFH/NV 1995, 143 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m. w. N.). Das öffentliche Interesse einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber dem Individualinteresse nur dann nachrangig, wenn das Steuergesetz mit höherer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und nicht damit gerechnet werden kann, dass das BVerfG die Weitergeltung des Gesetzes anordnen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). Dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist darüber hinaus ausnahmsweise dann Vorrang einzuräumen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand gesetzliche Regelungen schwerer wiegt als das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351) oder wenn dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen oder wenn das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen abzüglich der zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246). Die vorgenannten Voraussetzungen, die für die Gewährung der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung im Falle ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage - die der Senat wie ausgeführt im Streitfall nicht zu erkennen vermag - hinzutreten müssen, um das berechtigte Individualinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Abwägung zum öffentlichen Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung zu überwiegenden, liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere verbleibt dem Antragsteller und seiner Ehefrau auch nach Entrichtung der Steuer in den Streitjahren 2005 und 2006 trotz eines Besteuerungsanteils der Leibrenten des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 50 vom Hundert ein Einkommen nach Steuern, das für 2005 bzw. 2006 mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 24.343 EUR bzw. 23.631 EUR und einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 1.710 EUR bzw. 1.548 EUR deutlich über dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre bestehen nicht allein deshalb, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung zur Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Altersrenten ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. X R 15/07 anhängig ist. Die bloße - im Streitfall vom Antragsteller nicht erhobene - Behauptung, das belastende Gesetz sei verfassungswidrig, reicht für ernstliche Zweifel zur Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Verfassungswidrigkeit im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG geltend gemacht worden ist (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 90 m. w. N.). Bei der - nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag - noch nicht ergangenen Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen den
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Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs 2005 wird der Antragsgegner das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 3. August 2007 (Az. IV A 4 - S 0338/07/0003) zu beachten und im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. X R 15/07 anhängige Musterverfahren die Steuer hinsichtlich der Besteuerung der Leibrenten auch für das Streitjahr 2005 - wie mit Bescheid vom 30. August 2007 für das Streitjahr 2006 bereits erfolgt - vorläufig festzusetzen zu haben. Durch den im Streitfall noch zu erteilenden Vorläufigkeitsvermerk auch für den noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 wird das Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Steuerpflichtigen - auch des Antragstellers - für die Streitjahre 2005 und 2006 gewahrt und gewährleistet, von einer nachfolgenden günstigen Entscheidung im Musterverfahren - ohne das Risiko weitere Gerichtskosten tragen zu müssen - selbst profitieren zu können.
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bb) Der Senat vermag auch hinsichtlich des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids 2007 keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit zu erkennen. Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG festzusetzen, wenn sie mindestens 200 EUR im Kalenderjahr und mindestens 50 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Der Tatbestand dieser Norm ist im Streitfall erfüllt. Die Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2007 waren mit vierteljährlich je 126 EUR festgesetzt und betrugen somit mehr als 200 EUR im Kalenderjahr und jeweils mehr als 50 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt. Die festzusetzenden Vorauszahlungen bemessen sich nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich - wie im Streitfall - nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung - im Streitfall 2005 - ergeben hat. Die Vorauszahlungen für 2007 wurden inzwischen - wie gesetzlich in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG vorgesehen - vom Antragsgegner an die aktuelle Einkommensteuer angepasst. Nach Durchführung der Veranlagung 2006 setzte der Antragsgegner mit Vorauszahlungsbescheid vom 30. August 2007 die Vorauszahlung für 2007 herab.
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cc) Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen bzw. aufheben, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch  überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder - im Falle der Vollziehung - bereits hatte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte dem Antragsteller wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Zwar mag es sein, dass durch die notwendige behindertengerechte Unterbringung ein wesentlicher Mehraufwand entsteht und der Antragsteller die zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts und den seiner Ehefrau aus Renten und Pension zur Verfügung stehenden Mittel als „klein“ empfindet. Dies reicht für eine unbillige Härte zur Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide jedoch nicht aus. Der Senat vermag weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragsstellers zu erkennen, dass die nach Vollzug der angegriffenen Steuerbescheide dem Antragsteller verbleibenden Mittel seine wirtschaftliche Existenz gefährden oder nicht bzw. nur schwer wieder gutzumachende wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würden. Gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte im Streitfall spricht ferner, dass der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage war, zumindest die Steuernachzahlung für das Streitjahr freiwillig - wenn auch unter Vorbehalt - zu erbringen. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt - wie bereits ausgeführt - an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nach Aktenlage jedoch nicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf das beim BFH zur Besteuerung von Altersrenten bei einem Freiberufler nach dem AltEinkG anhängige Revisionsverfahren, Az. X R 15/07, zugelassen.

Gründe

 
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II. 1. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 sowie des Vorauszahlungsbescheids für 2006 und 2007 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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a) Soweit der Antragsteller die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 begehrt, ist der Antrag auf Aussetzung des inzwischen ergangenen Jahressteuerbescheids 2006 auszulegen und als solcher auch statthaft. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 ist durch den inzwischen ergangenen Jahressteuerbescheid 2006 gegenstandslos, daher nicht statthaft und rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids 2006 auszulegen. Vorauszahlungsbescheide sind wie Steueranmeldungen nur bis zum Ergehen des Jahressteuerbescheids vollziehbar und aussetzungsfähig (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung - FGO -, 6. Auflage, § 69 Rz. 55 "Vorauszahlungsbescheide"). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids entfällt somit wie bei Steueranmeldungen mit dem Jahressteuerbescheid. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Fall nur durch Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheids gewährt werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 24. September 1999 XI S 18/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 451; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 55 "Steueranmeldungen"). Im Hauptsacheverfahren wird ein Vorauszahlungsbescheid durch einen nachfolgenden Jahressteuerbescheid abgelöst und nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens, ohne dass hierzu ein Antrag eines Beteiligten erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 71/00, BFH/NV 2003, 600 m. w. N.; a. A. von Groll in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 68 Rz. 75 m. w. N.). Im Aussetzungsverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen nichts anderes gelten. Die rechtsschutzgewährende Auslegung des Antrags auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 als statthafter Antrag auf Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 2006, der nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens wurde, ist somit eröffnet.
12 
Der Senat verkennt nicht, dass nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO i. V. mit § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO die Aussetzung des Jahressteuerbescheids 2006 für den Fall eines erfolgreichen Antrags - im Gegensatz zur Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids für 2006 - auf die festgesetzte Steuer u. a vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO nur dann nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Streitfall kann eine möglicherweise eingetretene Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers durch Aussetzung des Jahressteuerbescheids statt des Vorauszahlungsbescheids im Falle seines Obsiegens allerdings dahinstehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch des Jahressteuerbescheids 2006 bestehen bei summarischer Prüfung - wie unten ausgeführt - jedenfalls nicht.
13 
b) Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie des Vorauszahlungsbescheids 2007 ist zulässig. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht erst zulässig, wenn die Behörde - wie im Streitfall - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO), sondern bereits auch, wenn durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO). Der Antrag ist auch hinsichtlich der Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller - wenn auch unter Vorbehalt - die aus der angegriffenen Steuerfestsetzung des Streitjahrs 2005 resultierende Steuernachzahlung erbrachte. Nach erfolgreichem Vollzug, also der Verwirklichung des positiven Regelungsgehalts des Verwaltungsakts wird vorläufiger Rechtsschutz nicht mehr durch Aussetzung, sondern Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gewährt. Im Wege der Aufhebung der Vollziehung kann vielmehr auch - wie im Streitfall vom Antragsteller teilweise begehrt - die vorläufige Rückzahlung der in freiwilliger Befolgung des angefochtenen Verwaltungsakts erbrachter Geldleistungen erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 40 m. w. N.).
14 
c) Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182 - ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).
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Die Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine ernstlichen Zweifel.
16 
aa) Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2005 und 2006 erscheinen bei summarischer Prüfung nicht als rechtsfehlerhaft.
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Umzugskosten können zwar - wie vom Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2005 nachträglich begehrt - ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Umzug wegen einer Krankheit oder Behinderung zwingend erforderlich war (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 VI 102/65 U, BFHE 84, 311, BStBl III 1966, 113; Loschelder in Schmidt, EStG, 26 Auflage, § 33 Rz. 35 "Umzug" m. w. N.). Im Streitfall sind bisher weder die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug noch die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung des Antragstellers und seiner Ehefrau nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung können nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder glaubhaft gemacht wurden. Hieran fehlt es im Streitfall hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen eines Umzugs als außergewöhnliche Belastung. Hinzu kommt, dass die Notwendigkeit der Aufwendungen für ausnahmsweise abzugsfähige Folgekosten einer Krankheit oder Behinderung grundsätzlich durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung oder eines gleichwertigen Nachweises zu belegen ist. Eine solche Bescheinigung liegt nicht vor. Ein nachträgliches Attest kann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor durchgeführter Maßnahme - im Streitfall des Umzugs - erhoben wurden, zuverlässig beurteilen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, nicht amtlich veröffentlicht - NV -). Eine diesen Anforderungen genügende nachträgliche Bescheinigung existiert nicht oder wurde vom Antragsteller zumindest nicht vorgelegt.
18 
Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide erscheinen bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag insbesondere die der Besteuerung der Leibrenten des Antragstellers im Streitfall zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG in der für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltenden Fassung nicht als verfassungswidrig zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 105, 73) mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 ab dem Kalenderjahr 2005 neu geregelt und den Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten mit einem Übergangszeitraum bis in das Kalenderjahr 2040 eingeleitet. Die Jahresrente des Antragstellers mit Rentenbeginn bis 2005 wird daher erstmals im Streitjahr 2005 nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 vom Hundert in die Besteuerung des Einkommens einbezogen. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage für den erkennenden Senat ersichtlich, dass die Besteuerung der Leibrente des Antragstellers in den Streitjahren mit einem Anteil von 50 vom Hundert zu einer Mehrfachbesteuerung führen und Rechte des Antragsstellers verletzen würde. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass aufgrund des nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG im Streitfall vorgesehenen Besteuerungsanteils von 50 vom Hundert die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zur Rentenversicherungen höher sind, als der bereits zugeflossene und noch zu erwartende steuerfreie Rentenbezug des 1931 geborenen Antragstellers. Es besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre im Aussetzungsverfahren auslösen könnten (zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG - Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1077).
19 
Der Senat kann es im Aussetzungsverfahren letztlich dahinstehen lassen, ob die Besteuerung der Leibrenten ab dem Kalenderjahr 2005 verfassungsgemäß ist. Die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung wäre auch dann zu versagen, wenn der Senat an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Leibrenten ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ernstlich zweifeln würde. Die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung ist trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur zu gewähren, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2006 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 88 m. w. N.). Im Hinblick auf den Geltungsanspruch eines jeden formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes hat neben ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen und individuellen Interesses festzustellen ist, hinzutreten (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m. w. N.). Das öffentliche Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung ist im Allgemeinen so gewichtig, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids - sein Individualanspruch - dahinter zurückzutreten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1994 X B 318/93 u a., BFH/NV 1995, 143 m. w. N.; Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 113 m. w. N.). Das öffentliche Interesse einer geordneten Haushaltsführung ist gegenüber dem Individualinteresse nur dann nachrangig, wenn das Steuergesetz mit höherer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist und nicht damit gerechnet werden kann, dass das BVerfG die Weitergeltung des Gesetzes anordnen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2003 IX B 177/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367). Dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist darüber hinaus ausnahmsweise dann Vorrang einzuräumen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand gesetzliche Regelungen schwerer wiegt als das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2005 I B 208/04, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351) oder wenn dem Steuerpflichtigen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohen, die den Rechtsschutz hinfällig werden lassen oder wenn das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen abzüglich der zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246). Die vorgenannten Voraussetzungen, die für die Gewährung der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung im Falle ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsgrundlage - die der Senat wie ausgeführt im Streitfall nicht zu erkennen vermag - hinzutreten müssen, um das berechtigte Individualinteresse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Abwägung zum öffentlichen Interesse an einer geordneten und verlässlichen Haushaltsführung zu überwiegenden, liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere verbleibt dem Antragsteller und seiner Ehefrau auch nach Entrichtung der Steuer in den Streitjahren 2005 und 2006 trotz eines Besteuerungsanteils der Leibrenten des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 50 vom Hundert ein Einkommen nach Steuern, das für 2005 bzw. 2006 mit einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 24.343 EUR bzw. 23.631 EUR und einer festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 1.710 EUR bzw. 1.548 EUR deutlich über dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre bestehen nicht allein deshalb, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung zur Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Altersrenten ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. X R 15/07 anhängig ist. Die bloße - im Streitfall vom Antragsteller nicht erhobene - Behauptung, das belastende Gesetz sei verfassungswidrig, reicht für ernstliche Zweifel zur Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Verfassungswidrigkeit im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG geltend gemacht worden ist (vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 90 m. w. N.). Bei der - nach Kenntnis des Senats im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag - noch nicht ergangenen Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen den
21 
Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs 2005 wird der Antragsgegner das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 3. August 2007 (Az. IV A 4 - S 0338/07/0003) zu beachten und im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. X R 15/07 anhängige Musterverfahren die Steuer hinsichtlich der Besteuerung der Leibrenten auch für das Streitjahr 2005 - wie mit Bescheid vom 30. August 2007 für das Streitjahr 2006 bereits erfolgt - vorläufig festzusetzen zu haben. Durch den im Streitfall noch zu erteilenden Vorläufigkeitsvermerk auch für den noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 wird das Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Steuerpflichtigen - auch des Antragstellers - für die Streitjahre 2005 und 2006 gewahrt und gewährleistet, von einer nachfolgenden günstigen Entscheidung im Musterverfahren - ohne das Risiko weitere Gerichtskosten tragen zu müssen - selbst profitieren zu können.
22 
bb) Der Senat vermag auch hinsichtlich des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids 2007 keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit zu erkennen. Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG festzusetzen, wenn sie mindestens 200 EUR im Kalenderjahr und mindestens 50 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Der Tatbestand dieser Norm ist im Streitfall erfüllt. Die Vorauszahlungen im Kalenderjahr 2007 waren mit vierteljährlich je 126 EUR festgesetzt und betrugen somit mehr als 200 EUR im Kalenderjahr und jeweils mehr als 50 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt. Die festzusetzenden Vorauszahlungen bemessen sich nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich - wie im Streitfall - nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung - im Streitfall 2005 - ergeben hat. Die Vorauszahlungen für 2007 wurden inzwischen - wie gesetzlich in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG vorgesehen - vom Antragsgegner an die aktuelle Einkommensteuer angepasst. Nach Durchführung der Veranlagung 2006 setzte der Antragsgegner mit Vorauszahlungsbescheid vom 30. August 2007 die Vorauszahlung für 2007 herab.
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cc) Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte nach § 69 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen bzw. aufheben, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch  überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder - im Falle der Vollziehung - bereits hatte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte dem Antragsteller wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Zwar mag es sein, dass durch die notwendige behindertengerechte Unterbringung ein wesentlicher Mehraufwand entsteht und der Antragsteller die zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts und den seiner Ehefrau aus Renten und Pension zur Verfügung stehenden Mittel als „klein“ empfindet. Dies reicht für eine unbillige Härte zur Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide jedoch nicht aus. Der Senat vermag weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Antragsstellers zu erkennen, dass die nach Vollzug der angegriffenen Steuerbescheide dem Antragsteller verbleibenden Mittel seine wirtschaftliche Existenz gefährden oder nicht bzw. nur schwer wieder gutzumachende wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würden. Gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte im Streitfall spricht ferner, dass der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage war, zumindest die Steuernachzahlung für das Streitjahr freiwillig - wenn auch unter Vorbehalt - zu erbringen. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt - wie bereits ausgeführt - an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nach Aktenlage jedoch nicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf das beim BFH zur Besteuerung von Altersrenten bei einem Freiberufler nach dem AltEinkG anhängige Revisionsverfahren, Az. X R 15/07, zugelassen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2007 - 8 V 49/06 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 23. Apr. 2007 - 3 K 148/05

bei uns veröffentlicht am 23.04.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers. 2 Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte au

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(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers.

2

Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ab März 2001) und der Deutschen Rentenversicherung (ab April 2001). Der Kläger hatte im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet.

3

Mit Einkommensteuer(ESt)-Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2004 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR (für 2001) und ... EUR (für 2002) fest. Dabei wurden die Leibrenten des Klägers jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Mit ESt-Bescheid vom 4. Juni 2004 für das Jahr 2003 wurde ESt in Höhe von ... EUR festgesetzt, wobei wiederum die Leibrenten des Klägers mit einem Ertragsanteil von 27 % in die Besteuerung eingeflossen sind.

4

Der Kläger erhob am 21. Juni 2004 Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide und wandte sich gegen die Besteuerung der Ertragsanteile seiner Altersrenten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Rentenbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstoße. Er sei 1972 als Selbständiger der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied beigetreten. Im Jahr 1985 sei er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein gewechselt. Aufgrund der Tatsache, dass nach damaliger Rechtslage bei ihm 13 Anrechnungsjahre (für Schul-, Studien- und weitere Ausbildungszeiten) zu berücksichtigen gewesen wären, sei für ihn ein Beitritt als Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll gewesen. Aufgrund des Rentenrechtsänderungsgesetzes 1991 sei die Zahl der Anrechnungsjahre dann auf drei Jahre reduziert worden. Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung habe sich deshalb wirtschaftlich als Flopp erwiesen. Ein Ertragsanteil bestehe bei ihm nicht. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er überwiegend aus zu versteuerndem Einkommen geleistet. Im Unterschied zum üblichen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung habe er den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Freiberufler selbst zahlen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er stets die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt und immer hohen Steuersätzen unterlegen habe. Es liege eine unzulässige Mehrfachbesteuerung vor. Seine steuerliche Mehrbelastung im Verhältnis zu abhängig Beschäftigten könne nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr ausgeglichen werden. Auf den aus versteuertem Einkommen gezahlten fiktiven hälftigen Arbeitgeberanteil habe der Kläger mehr als 150.000,00 DM an Steuern gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge seien jedenfalls zu mehr als 50 % aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Der Kläger hat am 24. Mai 2005 Klage erhoben (3 K 148/05)

7

Mit ESt-Bescheid vom 11. August 2005 für das Jahr 2004 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR fest. Dabei legte er wiederum einen Ertragsanteil von jeweils 27 % der Leibrenten des Klägers der Besteuerung zu Grunde. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005 wurden ESt-Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 2005 in Höhe von jeweils ... EUR und zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2006 sowie fortlaufend in Höhe von ... EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Anpassung der Vorauszahlungen war die Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.). Bei den Renteneinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt ... EUR berücksichtigte der Beklagte nunmehr einen Besteuerungsanteil von 50 % (... EUR).

8

Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 31. August 2005 Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

9

Der Kläger hat dagegen am 1. November 2005 Klage erhoben (3 K 274/05). Mit Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 wurden die Verfahren 3 K 148/05 und 3 K 274/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren 3 K 148/05 führt.

10

Mit ESt-Bescheid vom 25. September 2006 wurde die ESt für das Jahr 2005 auf ... EUR festgesetzt, wobei wiederum ein Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten des Klägers zu Grunde gelegt wurde. Ferner wurden die ESt-Vorauszahlungen zum 10. Dezember 2006 und für die folgenden Quartale geändert. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 5. Dezember 2006 wurden die ESt-Vorauszahlungen ab dem ersten Quartal 2007 nochmals geändert. Mit Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 19. Dezember 2006 wurde der Einspruch des Klägers gegen den ESt-Bescheid 2005 als unzulässig verworfen und sein Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.

11

Der Kläger wiederholt zur Begründung der Klage seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beitritt zur Rentenversicherung für ihn die unglücklichste wirtschaftliche Entscheidung gewesen sei, die er jemals getroffen habe. Dies sei 1972 allerdings nicht zu erkennen gewesen. Er habe sich damals davon leiten lassen, dass es sich tatsächlich um eine Versicherung handele. Von einem Generationenvertrag sei damals noch nicht die Rede gewesen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei die von Verfassungs wegen gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern durch die Regelungen zum Vorwegabzug nicht hergestellt worden. Ein gut verdienender Arbeitnehmer habe nur seinen hälftigen Anteil zur Rentenversicherung und zur Kranken-/Pflegeversicherung versteuern müssen, im Gegensatz zum Selbständigen, der zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile habe versteuern und bezahlen müssen. Darüber hinaus komme es durch die vom Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung seiner Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Aus einer Aufstellung für die Jahre 1971 bis 2000 und Erläuterungen zum Jahr 2001 ergebe sich, dass der Kläger seine Vorsorgeaufwendungen weit überwiegend aus versteuertem Einkommen geleistet habe.

12
Der Kläger beantragt,

1. den ESt-Bescheid 2001 vom 7. Juni 2004, den ESt-Bescheid 2002 vom 7. Juni 2004 und den ESt-Bescheid 2003 vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005, den ESt-Bescheid 2004 vom 11. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005, den ESt-Bescheid 2005 vom 25. September 2005 und den Vorauszahlungsbescheid ab 2006 vom 11. August 2005, soweit er die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale 2006 betrifft, dergestalt zu ändern, dass die jeweiligen Steuerberechnungen ohne den Ansatz von Ertragsanteilen aus Leibrenten erfolgen;

2. den aus der Abänderung und Neufassung der Steuerbescheide sich ergebenden Erstattungsbetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.

15

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2007 die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 vom 25. September 2006 und vom 5. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit durch Beschluss vom 23. April 2007 abgetrennt und eingestellt worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen ESt-Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ersetzt den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005, soweit darin Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 festgesetzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2002, 1287; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 147/04, juris).

19

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 in den Fassungen der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Leibrenten des Kläger zu Recht in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27% (1) und im Veranlagungszeitraum 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (2) der Besteuerung unterzogen. Auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (3).

20

1) Renten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung auf Grund von Beitragsleistungen bezieht, sind steuerrechtlich Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG in der maßgeblichen Fassung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 (im Folgenden § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F.). Dazu gehören Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufständischen Versorgungswerken (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436).

21

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 1 EStG a.F. gehören zu den "sonstigen Einkünften Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind". "Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Renten und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a. F.). "Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a.F. angefügten Tabelle zu entnehmen.

22

Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs --mithin der Auszahlungsphase-- verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551). "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a..F.) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren; dies ist im Streitfall der Zeitpunkt, in dem der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 , BFHE 164, 300 , BStBl II 1991, 688), hier für beide Renten die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers, so dass nach der Ertragswerttabelle ein Ertragsanteil von 27 % anzusetzen war.

23

Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab "Beginn der Rente" eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

24

Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.). Ein niedrigerer als der vom FA zugrunde gelegte gesetzliche Ertragsanteil oder gar kein Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 209).

25

Die gesetzliche Regelung verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290). Die Besteuerung mit einem gesetzlich pauschalierten Ertragsanteil dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Eine solche "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 , 172). Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind (Beschluss vom 23. Oktober 1987 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass die Ertragsanteilsbesteuerung der beiden Leibrenten des Klägers in unverhältnismäßiger Weise typisiert worden sein könnte.

26

Der Vortrag des Klägers betrifft - soweit er die Streichung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rügt - der Sache nach das sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann. Das Ertragsteuerrecht, das --wie dargelegt-- den Zinsanteil der --zeitlich gestreckten-- Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe dieser Leistung als Ausgangswert voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

27

Soweit der Kläger durch den eingeschränkten steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren, in denen er Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte erbracht hat, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern rügt, ist dem nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz insoweit nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 m.w.N.).

28

Im Übrigen - unterstellt es läge insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor - hätte der Kläger dies hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. März 2002 zur Rentenbesteuerung (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) davon Abstand genommen, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen, miteinander verzahnten Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber aufgefordert, im Rahmen der gebotenen Neuregelung ab dem 1. Januar 2005 die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber zu einer "Nachbesserung" des die Altersversorgung betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet ist. Das bisherige Recht der Vorsorgeaufwendungen gilt vielmehr fort und eine Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber eine korrespondierende Besteuerung des Renteneinkommens verfassungsgemäß angeordnet hat, ist Verfahren betreffend die Besteuerung der ab dem Jahr 2005 zufließenden Alterseinkünfte vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, a.a.O.). Der Kläger kann somit auch nicht mit Erfolg geltend machen, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 läge in Bezug auf seine Altersrenten eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Im Übrigen ergibt sich aus dem Nachfolgenden, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht vorliegt.

29

2) Auch die Besteuerung der Leibrenten des Klägers im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 2 EStG). Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus einer im Gesetz abgedruckten Tabelle zu entnehmen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG). Danach ist bei einem Rentenbeginn bis 2005 - wie hier - ein Besteuerungsanteil von 50 % anzusetzen.

31

Diese Regelung ist durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eingeführt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter auf Grund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1).

32

Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Steuerpflichtige können hiernach im Jahr 2005 60 v.H. ihrer Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 40.000 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist um die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüssen der Arbeitgeber zu vermindern (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Der Vomhundertsatz von 60 v.H. erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis 2025 um je 2 v.H. je Kalenderjahr.

33

Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H.

34

Für Leibrenten und sonstige Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 1 EStG). Um eine Zweifachbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben.

35

Die Besteuerung der Leibrenten des Klägers mit einem Anteil von 50 % ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbesteuerung nicht verletzt. Der vom Gesetzgeber beim Rentenbeginn 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil von 50 % führt im Falle des Klägers nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen höher sind, als der zu erwartende steuerfreie Rentenbezug.

36

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es - unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge - auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 23 f.).

37

Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln, zumal sich auch aus den unstrittigen Angaben des Klägers ergibt, dass sein steuerfreier Rentenbezug schon derzeit höher ist, als die von ihm als versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen.

38

Nach den Angaben des Klägers leistete er von 1972 bis einschließlich 2001 - unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge - 166.377,95 € an Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen. Sofern die Höchstbeträge der steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen quotal auf Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge aufgeteilt werden, ergibt sich ein Betrag von 115.210,80 € an aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Der Betrag von 115.210,80 € ist derzeit bereits - unter Zugrundelegung der letzten aktenkundigen Rentenzahlungen 2005 - durch die insgesamt steuerfrei erhaltenen Rentenzahlungen übertroffen worden. Von 2001 bis 2005 hat der Kläger ausweislich der Einkommensteuerbescheide insgesamt 104.834 € steuerfreie Renten bezogen. Die im Jahr 2005 steuerfrei bezogenen Renten betrugen 16.199 €. Auf dieser Grundlage - ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen - hat der Kläger bereits Ende 2006 mit 121.033 € mehr steuerfreie Renten bezogen, als er mit 115.210,80 € Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat.

39

Von 2006 bis 2009 würde sich ein steuerfreier Rentenbezug von insgesamt 64.796 € ergeben, so dass zusammen mit den bis 2005 bereits erhaltenen Renten eine Summe von 169.630 € entsteht, die größer ist, als die von 1972 bis 2001 aus versteuertem Einkommen geleisteten gesamten Vorsorgeaufwendungen (166.377,95 €). Nach der neuesten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes 2002/2004 haben Männer im derzeitigen Alter des Klägers (71 Jahre) noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,19 Jahren. Es ist somit jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch das Ende des Jahres 2009 erleben wird. Auch auf dieser Grundlage besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

40

3) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist rechtmäßig.

41

Er beruht auf § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3 EStG. Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).

42

Der Beklagte hat diese Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid umgesetzt. Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen den Ansatz der Einkünfte aus seinen Leibrenten. Dieser erfolgte indes - wie oben dargelegt - rechtmäßig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)


(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Altersrenten des Klägers.

2

Der Kläger erzielt aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ab März 2001) und der Deutschen Rentenversicherung (ab April 2001). Der Kläger hatte im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet.

3

Mit Einkommensteuer(ESt)-Änderungsbescheiden vom 7. Juni 2004 für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR (für 2001) und ... EUR (für 2002) fest. Dabei wurden die Leibrenten des Klägers jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Mit ESt-Bescheid vom 4. Juni 2004 für das Jahr 2003 wurde ESt in Höhe von ... EUR festgesetzt, wobei wiederum die Leibrenten des Klägers mit einem Ertragsanteil von 27 % in die Besteuerung eingeflossen sind.

4

Der Kläger erhob am 21. Juni 2004 Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide und wandte sich gegen die Besteuerung der Ertragsanteile seiner Altersrenten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Rentenbesteuerung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verstoße. Er sei 1972 als Selbständiger der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtmitglied beigetreten. Im Jahr 1985 sei er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein gewechselt. Aufgrund der Tatsache, dass nach damaliger Rechtslage bei ihm 13 Anrechnungsjahre (für Schul-, Studien- und weitere Ausbildungszeiten) zu berücksichtigen gewesen wären, sei für ihn ein Beitritt als Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll gewesen. Aufgrund des Rentenrechtsänderungsgesetzes 1991 sei die Zahl der Anrechnungsjahre dann auf drei Jahre reduziert worden. Der Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung habe sich deshalb wirtschaftlich als Flopp erwiesen. Ein Ertragsanteil bestehe bei ihm nicht. Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er überwiegend aus zu versteuerndem Einkommen geleistet. Im Unterschied zum üblichen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung habe er den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung als Freiberufler selbst zahlen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er stets die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt und immer hohen Steuersätzen unterlegen habe. Es liege eine unzulässige Mehrfachbesteuerung vor. Seine steuerliche Mehrbelastung im Verhältnis zu abhängig Beschäftigten könne nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr ausgeglichen werden. Auf den aus versteuertem Einkommen gezahlten fiktiven hälftigen Arbeitgeberanteil habe der Kläger mehr als 150.000,00 DM an Steuern gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge seien jedenfalls zu mehr als 50 % aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Der Kläger hat am 24. Mai 2005 Klage erhoben (3 K 148/05)

7

Mit ESt-Bescheid vom 11. August 2005 für das Jahr 2004 setzte der Beklagte ESt in Höhe von ... EUR fest. Dabei legte er wiederum einen Ertragsanteil von jeweils 27 % der Leibrenten des Klägers der Besteuerung zu Grunde. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005 wurden ESt-Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 2005 in Höhe von jeweils ... EUR und zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 2006 sowie fortlaufend in Höhe von ... EUR festgesetzt. Maßgeblich für die Anpassung der Vorauszahlungen war die Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427 ff.). Bei den Renteneinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt ... EUR berücksichtigte der Beklagte nunmehr einen Besteuerungsanteil von 50 % (... EUR).

8

Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 31. August 2005 Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Oktober 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

9

Der Kläger hat dagegen am 1. November 2005 Klage erhoben (3 K 274/05). Mit Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2005 wurden die Verfahren 3 K 148/05 und 3 K 274/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; das Verfahren 3 K 148/05 führt.

10

Mit ESt-Bescheid vom 25. September 2006 wurde die ESt für das Jahr 2005 auf ... EUR festgesetzt, wobei wiederum ein Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten des Klägers zu Grunde gelegt wurde. Ferner wurden die ESt-Vorauszahlungen zum 10. Dezember 2006 und für die folgenden Quartale geändert. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 5. Dezember 2006 wurden die ESt-Vorauszahlungen ab dem ersten Quartal 2007 nochmals geändert. Mit Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 19. Dezember 2006 wurde der Einspruch des Klägers gegen den ESt-Bescheid 2005 als unzulässig verworfen und sein Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen.

11

Der Kläger wiederholt zur Begründung der Klage seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beitritt zur Rentenversicherung für ihn die unglücklichste wirtschaftliche Entscheidung gewesen sei, die er jemals getroffen habe. Dies sei 1972 allerdings nicht zu erkennen gewesen. Er habe sich damals davon leiten lassen, dass es sich tatsächlich um eine Versicherung handele. Von einem Generationenvertrag sei damals noch nicht die Rede gewesen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei die von Verfassungs wegen gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern durch die Regelungen zum Vorwegabzug nicht hergestellt worden. Ein gut verdienender Arbeitnehmer habe nur seinen hälftigen Anteil zur Rentenversicherung und zur Kranken-/Pflegeversicherung versteuern müssen, im Gegensatz zum Selbständigen, der zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile habe versteuern und bezahlen müssen. Darüber hinaus komme es durch die vom Alterseinkünftegesetz ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuerung seiner Renten mit einem Besteuerungsanteil von 50 % zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Aus einer Aufstellung für die Jahre 1971 bis 2000 und Erläuterungen zum Jahr 2001 ergebe sich, dass der Kläger seine Vorsorgeaufwendungen weit überwiegend aus versteuertem Einkommen geleistet habe.

12
Der Kläger beantragt,

1. den ESt-Bescheid 2001 vom 7. Juni 2004, den ESt-Bescheid 2002 vom 7. Juni 2004 und den ESt-Bescheid 2003 vom 4. Juni 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005, den ESt-Bescheid 2004 vom 11. August 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005, den ESt-Bescheid 2005 vom 25. September 2005 und den Vorauszahlungsbescheid ab 2006 vom 11. August 2005, soweit er die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale 2006 betrifft, dergestalt zu ändern, dass die jeweiligen Steuerberechnungen ohne den Ansatz von Ertragsanteilen aus Leibrenten erfolgen;

2. den aus der Abänderung und Neufassung der Steuerbescheide sich ergebenden Erstattungsbetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidungen.

15

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2007 die Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 vom 25. September 2006 und vom 5. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit durch Beschluss vom 23. April 2007 abgetrennt und eingestellt worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen ESt-Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ersetzt den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 11. August 2005, soweit darin Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2005 festgesetzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2002, 1287; BFH-Beschluss vom 26. Mai 2006 IV B 147/04, juris).

19

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2005 in den Fassungen der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Leibrenten des Kläger zu Recht in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27% (1) und im Veranlagungszeitraum 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % (2) der Besteuerung unterzogen. Auch der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (3).

20

1) Renten, die ein Arbeitnehmer oder Selbständiger auf Lebenszeit einer Bezugsperson von einer Rentenversicherung auf Grund von Beitragsleistungen bezieht, sind steuerrechtlich Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG in der maßgeblichen Fassung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 (im Folgenden § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F.). Dazu gehören Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufständischen Versorgungswerken (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, BFH/NV 2002, 1436).

21

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Satz 1 EStG a.F. gehören zu den "sonstigen Einkünften Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind". "Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Renten und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a. F.). "Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ist aus der § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a.F. angefügten Tabelle zu entnehmen.

22

Mit dem "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" wird der gleichmäßig auf die nach biometrischen Durchschnittswerten bemessene gesamte Dauer des Rentenbezugs --mithin der Auszahlungsphase-- verteilte Zinsanteil einer Kapitalrückzahlung besteuert (BFH-Urteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551). "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG a..F.) ist die Entstehung des Rentenanspruchs; dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren; dies ist im Streitfall der Zeitpunkt, in dem der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllt hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 , BFHE 164, 300 , BStBl II 1991, 688), hier für beide Renten die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers, so dass nach der Ertragswerttabelle ein Ertragsanteil von 27 % anzusetzen war.

23

Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, dass ab "Beginn der Rente" eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

24

Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 v.H. bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.). Ein niedrigerer als der vom FA zugrunde gelegte gesetzliche Ertragsanteil oder gar kein Ertragsanteil kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der der Senat folgt, rechtfertigen es weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG a.F. abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 209).

25

Die gesetzliche Regelung verstößt damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Jede gesetzliche Regelung muss notwendigerweise verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Gesetzgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, 290). Die Besteuerung mit einem gesetzlich pauschalierten Ertragsanteil dient der im Steuerrecht als Massenfallrecht gebotenen oder doch zumindest erlaubten Typisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Eine solche "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen führt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 , 172). Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, dass die Ertragsanteile "aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung sozialer Härten nur in einem grob pauschalierten Verfahren" festgelegt worden sind (Beschluss vom 23. Oktober 1987 1 BvR 573/86, HFR 1988, 649). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass die Ertragsanteilsbesteuerung der beiden Leibrenten des Klägers in unverhältnismäßiger Weise typisiert worden sein könnte.

26

Der Vortrag des Klägers betrifft - soweit er die Streichung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rügt - der Sache nach das sozialversicherungsrechtliche Problem der Beitragsäquivalenz, zu dem das Steuerrecht keine Aussage treffen kann. Das Ertragsteuerrecht, das --wie dargelegt-- den Zinsanteil der --zeitlich gestreckten-- Ablaufleistung als steuerbar erfasst, setzt die Höhe dieser Leistung als Ausgangswert voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 X R 1/99, a.a.O.).

27

Soweit der Kläger durch den eingeschränkten steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren, in denen er Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte erbracht hat, eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern rügt, ist dem nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an. Danach ist der allgemeine Gleichheitssatz insoweit nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 m.w.N.).

28

Im Übrigen - unterstellt es läge insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor - hätte der Kläger dies hinzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. März 2002 zur Rentenbesteuerung (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) davon Abstand genommen, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen, miteinander verzahnten Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr den Gesetzgeber aufgefordert, im Rahmen der gebotenen Neuregelung ab dem 1. Januar 2005 die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber zu einer "Nachbesserung" des die Altersversorgung betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet ist. Das bisherige Recht der Vorsorgeaufwendungen gilt vielmehr fort und eine Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber eine korrespondierende Besteuerung des Renteneinkommens verfassungsgemäß angeordnet hat, ist Verfahren betreffend die Besteuerung der ab dem Jahr 2005 zufließenden Alterseinkünfte vorbehalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513; BFH-Beschluss vom 17. März 2004 IV B 185/02, a.a.O.). Der Kläger kann somit auch nicht mit Erfolg geltend machen, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 läge in Bezug auf seine Altersrenten eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Im Übrigen ergibt sich aus dem Nachfolgenden, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht vorliegt.

29

2) Auch die Besteuerung der Leibrenten des Klägers im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25. September 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 2 EStG). Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus einer im Gesetz abgedruckten Tabelle zu entnehmen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 3 EStG). Danach ist bei einem Rentenbeginn bis 2005 - wie hier - ein Besteuerungsanteil von 50 % anzusetzen.

31

Diese Regelung ist durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 eingeführt worden. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter auf Grund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt; im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1).

32

Um stufenweise von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung überzugehen, führte der Gesetzgeber zum einen gemäß § 10 Abs. 3 EStG ab dem Veranlagungsjahr 2005 einen erhöhten Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ein. Steuerpflichtige können hiernach im Jahr 2005 60 v.H. ihrer Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 40.000 € als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 EStG). Dieser Betrag ist um die steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüssen der Arbeitgeber zu vermindern (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Der Vomhundertsatz von 60 v.H. erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis 2025 um je 2 v.H. je Kalenderjahr.

33

Zum anderen führte der Gesetzgeber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2005 stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen ein. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrgangs (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 v.H. besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 v.H. und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 v.H.

34

Für Leibrenten und sonstige Leistungen, die nicht solche im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind, gilt ab dem Jahr 2005 die Ertragsanteilsbesteuerung mit im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung geminderten Ertragsanteilen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 1 EStG). Um eine Zweifachbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ferner in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) bb) Satz 2 EStG eine Öffnungsklausel eingefügt. Nach ihr kann der Steuerpflichtige auf Antrag Leibrenten und andere Leistungen weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuern, wenn er gegenüber der Finanzverwaltung nachweist, dass seine bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträge die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens zehn Jahre überschritten haben.

35

Die Besteuerung der Leibrenten des Klägers mit einem Anteil von 50 % ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung des Klägers wird damit das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbesteuerung nicht verletzt. Der vom Gesetzgeber beim Rentenbeginn 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil von 50 % führt im Falle des Klägers nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen höher sind, als der zu erwartende steuerfreie Rentenbezug.

36

Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen hat mit umfangreichen Berechnungen die Pläne zur stufenweisen Verbesserung der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen und zur schrittweisen Überleitung der Leibrentenbesteuerung auf die volle nachgelagerte Besteuerung abgestimmt. Dabei hat die Kommission sehr vorsichtig gerechnet. Die Berechnungen erfolgten für den Fall eines ledigen Arbeitnehmers (bzw. eines vergleichbaren Selbständigen), der immer den Höchstbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze), also der Fall mit der geringsten Abziehbarkeit der Beiträge. Nach den Berechnungen der Kommission wurden dabei nur um die Jahre 2020 und 2040 begrenzte rechnerische Doppelbesteuerungen festgestellt (um 2020 im Selbständigen-Fall und um 2040 im Arbeitnehmer-Fall). Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Berechnungen bei der Vorbereitung des Gesetzesentwurfs noch einmal überprüft und ist dabei ebenfalls vom Extremfall eines alleinstehenden Arbeitnehmers und eines alleinstehenden Selbständigen ausgegangen. Nach seinen Berechnungen kommt es - unter Berücksichtigung der steuerlichen Grundfreibeträge - auch in den nach den Annahmen der Sachverständigenkommission problematischen Fällen mit Rentenbeginn 2020 sowie 2040 zu keiner Doppelbesteuerung (vgl. BT-Drs. 15/2150 S. 23 f.).

37

Der Kläger ist diesen Berechnungsgrundlagen für das Alterseinkünftegesetz nicht substantiiert entgegengetreten. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angeführten Berechnungen zu zweifeln, zumal sich auch aus den unstrittigen Angaben des Klägers ergibt, dass sein steuerfreier Rentenbezug schon derzeit höher ist, als die von ihm als versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seinen Rentenversicherungen.

38

Nach den Angaben des Klägers leistete er von 1972 bis einschließlich 2001 - unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge - 166.377,95 € an Vorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen. Sofern die Höchstbeträge der steuerlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen quotal auf Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge aufgeteilt werden, ergibt sich ein Betrag von 115.210,80 € an aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen. Der Betrag von 115.210,80 € ist derzeit bereits - unter Zugrundelegung der letzten aktenkundigen Rentenzahlungen 2005 - durch die insgesamt steuerfrei erhaltenen Rentenzahlungen übertroffen worden. Von 2001 bis 2005 hat der Kläger ausweislich der Einkommensteuerbescheide insgesamt 104.834 € steuerfreie Renten bezogen. Die im Jahr 2005 steuerfrei bezogenen Renten betrugen 16.199 €. Auf dieser Grundlage - ohne Berücksichtigung von Rentensteigerungen - hat der Kläger bereits Ende 2006 mit 121.033 € mehr steuerfreie Renten bezogen, als er mit 115.210,80 € Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt hat.

39

Von 2006 bis 2009 würde sich ein steuerfreier Rentenbezug von insgesamt 64.796 € ergeben, so dass zusammen mit den bis 2005 bereits erhaltenen Renten eine Summe von 169.630 € entsteht, die größer ist, als die von 1972 bis 2001 aus versteuertem Einkommen geleisteten gesamten Vorsorgeaufwendungen (166.377,95 €). Nach der neuesten Sterbetafel des statistischen Bundesamtes 2002/2004 haben Männer im derzeitigen Alter des Klägers (71 Jahre) noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,19 Jahren. Es ist somit jedenfalls wahrscheinlich ist, dass der Kläger auch das Ende des Jahres 2009 erleben wird. Auch auf dieser Grundlage besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

40

3) Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für die ersten drei Quartale 2006 vom 11. August 2005 ist rechtmäßig.

41

Er beruht auf § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3 EStG. Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest (§ 37 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG) ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG).

42

Der Beklagte hat diese Vorschriften in dem angefochtenen Bescheid umgesetzt. Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen den Ansatz der Einkünfte aus seinen Leibrenten. Dieser erfolgte indes - wie oben dargelegt - rechtmäßig.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

44

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)


(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.