Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2004 - 8 K 106/02

bei uns veröffentlicht am15.01.2004

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Der Kläger (Kl.) ist Halter des erstmals am 05. Mai 2000 zugelassenen und von einem Ottomotor mit 1781 cm 3 angetriebenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Mit Bescheid vom 19. Februar 2001 befreite der Beklagte (Bekl.) das der EURO-4 Abgasnorm entsprechende Fahrzeug für die Zeit vom 09. Februar 2001 (Tag der erstmaligen Zulassung auf den Kl.) bis 03. September 2003 von der Kraftfahrzeugsteuer. Hierzu hieß es, der Wert der Steuerbefreiung entspreche 600,- DM.
Nachdem dem Kl. für das Fahrzeug ab dem 02. November 2001 ein Saisonkennzeichen für die Monate März bis November zugeteilt worden war, änderte der Bekl. mit seinem angegriffenen Bescheid vom 15. November 2001 den oben genannten Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) dahingehend, dass das Fahrzeug nunmehr vom 02. November 2001 bis 03. September 2003 steuerbefreit wurde.
Hiergegen erhob der Kl. am 26. November 2001 Einspruch. Der Gegenwert von 600,- DM sei erst am 03. März 2005 verbraucht, weil das Fahrzeug seit Erstzulassung am 05. Mai 2000 bereits vom 11. Juli bis 09. Februar 2001 stillgelegt worden sei und in Zukunft jeweils von Dezember bis einschließlich Februar stillgelegt werde. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG sei die Dauer einer vorübergehenden Stillegung bei der Berechnung der Steuerersparnis zu berücksichtigen. Die Steuerpflicht dauere nach § 5 KraftStG nur solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Auch könne die Zeit, während der wegen des Saisonkennzeichens eine Steuerpflicht nicht bestehe, nicht auf die Steuerbefreiung angerechnet werden.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2002 als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 12. Juni 2001 (-VII R 74/00-, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2001, 615) klargestellt, dass die Befreiungsregelung des § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG dahingehend auszulegen sei, dass Stillegungszeiten (und damit auch Zeiten bei Saisonkennzeichen) auf die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung keine Auswirkung hätten.
Der Kl. hat am 19. April 2001 Klage erhoben, mit der er, nachdem der Bekl. inzwischen mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. August 2003 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 04. September bis 30. November 2003 auf 22,- EUR und jeweils für die Monate März bis November auf 91,- EUR festgesetzt hat, nunmehr beantragt,
den Bekl. unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 01. August 2003 zu verpflichten, die Steuerbefreiung für das Fahrzeug des Kl. über den 03. September 2003 hinaus um die Zeit zu verlängern, die sich aus der Nichtanrechnung der Zeiträume, während der das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens nicht betrieben werden darf, auf die Steuerersparnis ergibt.
Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH beziehe sich die Klage nicht auf den Zeitraum der Stillegung vom 11. Juli 2000 bis 09. Februar 2001, sondern richte sich allein gegen die Gleichsetzung der Saisonzulassung mit einer vorübergehenden Stillegung. § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG gelte allein für vorübergehende Stillegungszeiten nach § 27 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) und nicht für eine der Saisonzulassung nach § 23 Abs. 1 b StVZO. Da außerhalb des Betriebszeitraums keine Steuerpflicht bestehe, könne begriffsnotwendig auch kein Verbrauch einer Steuerbefreiung eintreten. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 weist der Kl. darauf hin, dass der angefochtene Bescheid Grundlagenbescheid für die spätere Steuerfestsetzung sei und deshalb mit der Klage eine Beschwer geltend gemacht werde. Zudem sei der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen. Die Ausweitung des § 3 b Abs. 1 Satz 7 KraftStG durch den Bekl. sei aus Gründen des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik fehlerhaft und entspreche auch nicht der Entscheidung des BFH.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 236 veröffentlichte Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. August 2001 - 14 K 679/98- und Anhörung zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hat der Kl. mitgeteilt, dass er auf einer mündlichen Verhandlung bestehe. Der mündige Bürger habe Anspruch darauf, sich auf den Gesetzeswortlaut des § 3 b Abs. 2 KraftStG verlassen zu dürfen. Er erachte es deshalb als Rechtsbeugung, wenn Versäumnisse des Gesetzgebers dadurch kaschiert würden, dass danach gefragt werde, was der Gesetzgeber wirklich gewollt habe. Man vermöge auch den Schluss des Niedersächsischen Finanzgerichts zu § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO nicht nachzuvollziehen. Die Saisonzulassung sei ein Unterfall der Zulassung und nicht der vorübergehenden Stilllegung. Unbeantwortet bleibe auch die Frage, was zu geschehen habe, wenn der Bürger sein neuwertiges Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde durch Zerschneiden des Briefes endgültig stilllegen lasse und später nach § 27 Abs. 7 StVZO wieder zulasse. Diese endgültige Stilllegung könne schwerlich als Unterfall einer vorübergehenden Stilllegung angesehen werden und führe deshalb zu einer Verlängerung des Steuerbefreiungszeitraums. Diese Ungleichbehandlung von vorübergehender und endgültiger Stillegung führe erkennbar zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), was zur Folge habe, dass auch eine Anrechnung der Dauer der vorübergehenden Stillegung sowie des zulassungsfreien Zeitraums nicht rechtmäßig sei.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Diese sei bereits unzulässig, weil bei einer Nullfestsetzung grundsätzlich keine Beschwer bestehe. Die Steuer werde nach Ablauf der Steuerbefreiung durch besonderen Bescheid neu festgesetzt. Die Klage sei zudem unbegründet. In seinem Urteil vom 12. Juni 2001 habe der BFH entschieden, dass es für die Berechnung nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet sei. Damit habe der BFH auch ausgedrückt, dass es auf die Art der Zulassung und damit auch auf die Frage, ob ein Saisonkennzeichen erteilt ist, nicht ankomme.
13 
In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2004 hat der Berichterstatter die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn die Nichtbetriebszeiten bei einem Saisonkennzeichen nicht als Unterfall einer vorübergehenden Stillegung angesehen würden, im Hinblick auf den Normzweck, die Verweisung auf die Jahressteuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG und die Gesetzgebungsmaterialien eine Abweisung der Klage in Betracht komme.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Kraftfahrzeugsteuerakte des Bekl. und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist mit den obigen Anträgen zulässig.
16 
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. August 2003 hat den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 19. Februar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2002 ersetzt, soweit der Kl. diese mangels Gewährung einer längeren Steuerbefreiung angegriffen hat, und ist somit nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. § 68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden oder ändernden Bescheides auf den ursprünglichen Bescheid. Die Vorschrift ist vielmehr schon dann anwendbar, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen. Die beiden Verwaltungsakte müssen lediglich einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsgegenstand haben, damit es zu einem Austausch des Verfahrensgegenstands kommen kann (vgl. BFH, Urt. v. 08. Februar 2001 -VII R 59/99-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 506). Dementsprechend ist der BFH in der gerade angeführten Entscheidung davon ausgegangen, dass ein nach gesonderter Ablehnung einer Steuerfreistellung nach § 3 KraftStG ergangener Kraftfahrzeugsteuerbescheid diesen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO ersetzt. Nichts Anderes kann hinsichtlich eines Steuerbescheids gelten, der wie hier nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer festsetzt.
17 
Auch insoweit, als lediglich eine weitere Steuerbefreiung der Sache nach abgelehnt worden ist, fehlt es weder im Hinblick auf den ursprünglich angegriffenen Bescheid noch im Hinblick auf den nunmehr angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid an der notwendigen Beschwer. Denn der Kläger begehrt nicht nur die Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids, sondern zugleich die Verpflichtung des Bekl. zu der versagten Verlängerung der Steuerbefreiung und macht damit einen sich seiner Ansicht nach aus § 3 b Abs. 1 KraftStG ergebenden Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt geltend. Er hat deshalb eine zulässige Verpflichtungsklage erhoben (vgl. auch das Urteil des BFH v. 12. Juni 2001 a.a.O. S. 615).
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kl. daher nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
19 
Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 KraftStG ist das Fahrzeug des Kl. ab dem Tage der Erstzulassung am 05. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2005 vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 4 KraftStG wird in den Fällen der Nr. 2 (Vorliegen der Voraussetzungen der Abgasnorm Euro-4 bzw. D-4) bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600,- DM (ab 01. Januar 2002: 306,78 EUR) gewährt. Diese Steuerbefreiung endet nach § 3 b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz KraftStG, sobald die Steuerersparnis vor dem 01. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nr. 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den oben genannten Betrag erreicht hat.
20 
Danach ist die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung durch den Bekl. (vgl. dessen Schreiben vom 13. Dezember 2001 - Bl. 6 der Behördenakte), der auf der Grundlage des sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KraftStG ergebenden Jahressteuersatzes vom 10,- DM je angefangene 100 cm 3 bei einem Hubraum von 1783 cm 3 (180,- DM Jahressteuer) eine Befreiungsdauer von drei Jahren und 122 Tagen ermittelt und somit das Ende der Steuerbefreiung auf den 03. September 2003 festgesetzt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Die dem Kl. für das Fahrzeug gewährte Steuerbefreiung ist auch nicht um die Zeiten hinauszuschieben, in denen das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 b StVZO).
22 
Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 3 b Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz KraftStG, wonach die Dauer einer vorübergehenden Stillegung bei der Berechnung dieser Beträge nicht berücksichtigt wird. Zwar ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die Tage der vorübergehenden Stillegung bei der Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung mitgezählt werden und es für die Dauer der Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug, nachdem es erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist, ununterbrochen angemeldet ist oder aber vorübergehend stillgelegt wird (vgl. das Urt. d. BFH vom 12. Juni 2001). Außerhalb des Betriebszeitraums (vgl. § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO) ist ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen - wie der Kl. im Ergebnis zu Recht ausführt - jedoch nicht im Sinne des § 3 b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG vorübergehend stillgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Eine vorübergehende Stillegung erfolgt nach § 27 Abs. 4 a Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVZO bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Ablieferung des Scheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens. An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Saisonkennzeichen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuerkommentar, § 1 Rn. 63 c (Stand: Dezember 2000) und Oberverwaltungsgericht - OVG- Hamburg, Urt. vom 14. August 2001 - 3 Bf 385/00- JURIS - S. 4). Während der vorübergehenden Stilllegung ist das Fahrzeug zudem nicht mehr i.S.d. § 18 Abs. 1 StVZO zum Verkehr zugelassen, während die Zulassung bei Erteilung eines Saisonkennzeichens auch außerhalb des Betriebszeitraums nicht erlischt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zur 23. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 12. November 1996 - BGBl I S. 1738 - in Bundesverkehrsblatt 1996, 619 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 Rn. 22 a und OVG Hamburg a.a.O.). Der Verordnungsgeber hat dementsprechend den fälschlicherweise seit Einführung des Saisonkennzeichens durch die 23. Verordnung zur Änderung der StVZO in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO verwendeten Begriff des Zulassungszeitraums durch den des Betriebszeitraums ersetzt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 -BGBl I S. 1090- in der Bundesratsdrucksache184/00 S. 83 f.). Der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 31. August 2000 a.a.O.; vgl. auch Bruschke, UVR 2001, 324), wonach das Saisonkennzeichen ein Unterfall der vorübergehenden Stillegung sei, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
23 
Die Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums führen gleichwohl nicht zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung. Dies legt schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz KraftStG nahe, wonach die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 01. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a einen bestimmten Betrag erreicht hat. Denn bei diesen Steuersätzen handelt es sich um Jahressteuersätze. Auch der Normzweck spricht für eine solche Auslegung, weil mit der Steuerbefreiung ein Anreiz zum schnellen Umstieg auf schadstoffarme Fahrzeuge geboten werden sollte und hierfür erforderlich ist, dass die steuerlich geförderten emissionsschwachen Fahrzeuge auch tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen. Die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen widerspricht dieser Intention, weil in diesem Fall außerhalb des Betriebszeitraums des besonders schadstoffarmen Wagens möglicherweise mit einem weniger emissionsarmen Fahrzeug gefahren wird (vgl. FG Münster, Urt. v. 13. Juli 1999 - 13 K 893/99 -, EFG 1999, 1100 und Niedersächsisches FG, Urt. v. 31. August 2000, a.a.O. S. 237). Aus der betragsmäßigen Erwähnung der Steuerersparnis in § 3 b Abs. 1 KraftStG lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass im Rahmen des § 3 b KraftStG ausnahmslos auf den konkret ersparten Steuerbetrag abzustellen ist. Dies ergibt sich, wie der BFH in seinem Urteil vom 12. Juni 2001 (a.a.O. S. 616) zu Recht ausgeführt hat, daraus, dass der Gesetzgeber das zuvor geltende zeitraumbezogene System der Steuerbefreiung in den §§ 3 e und 3 f KraftStG nicht grundlegend ändern wollte. Nach den Gesetzgebungsmaterialien dient dementsprechend auch die auf Initiative des Bundesrats mit dem Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen - KraftStÄndG 1997 - vom 18. April 1997 (BGBl I S. 805) eingefügte ausdrückliche Regelung in § 3 b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG lediglich der Klarstellung, dass wie bisher vorübergehende Stillegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verlängern (so die Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks 13/5360 S. 2 Ziff. 3). Der Gesetzgeber ist somit selbst nicht davon ausgegangen, dass sich ohne eine anderslautende ausdrückliche Regelung der Zeitraum der Steuerbefreiung um Zeiten verlängert, in denen aus anderen Gründen ohnehin keine Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen war. Somit greift auch die Argumentation des KL, der Gesetzgeber hätte Saisonkennzeichen ausdrücklich der vorübergehenden Stillegung gleichsetzen müssen, nicht durch.
24 
Bedenken gegen diese Auslegung bestehen entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Kl. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen vorübergehender und endgültiger Stillegung von Fahrzeugen geltend macht, keine Verstoß der Vorschrift des § 3 b KraftStG insgesamt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
25 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
26 
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob die Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums bei einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung nach § 3 b Abs. 1 KraftStG führen können, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

Gründe

 
15 
Die Klage ist mit den obigen Anträgen zulässig.
16 
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 01. August 2003 hat den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 19. Februar 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2002 ersetzt, soweit der Kl. diese mangels Gewährung einer längeren Steuerbefreiung angegriffen hat, und ist somit nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. § 68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden oder ändernden Bescheides auf den ursprünglichen Bescheid. Die Vorschrift ist vielmehr schon dann anwendbar, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen. Die beiden Verwaltungsakte müssen lediglich einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsgegenstand haben, damit es zu einem Austausch des Verfahrensgegenstands kommen kann (vgl. BFH, Urt. v. 08. Februar 2001 -VII R 59/99-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 506). Dementsprechend ist der BFH in der gerade angeführten Entscheidung davon ausgegangen, dass ein nach gesonderter Ablehnung einer Steuerfreistellung nach § 3 KraftStG ergangener Kraftfahrzeugsteuerbescheid diesen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO ersetzt. Nichts Anderes kann hinsichtlich eines Steuerbescheids gelten, der wie hier nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer festsetzt.
17 
Auch insoweit, als lediglich eine weitere Steuerbefreiung der Sache nach abgelehnt worden ist, fehlt es weder im Hinblick auf den ursprünglich angegriffenen Bescheid noch im Hinblick auf den nunmehr angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid an der notwendigen Beschwer. Denn der Kläger begehrt nicht nur die Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids, sondern zugleich die Verpflichtung des Bekl. zu der versagten Verlängerung der Steuerbefreiung und macht damit einen sich seiner Ansicht nach aus § 3 b Abs. 1 KraftStG ergebenden Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt geltend. Er hat deshalb eine zulässige Verpflichtungsklage erhoben (vgl. auch das Urteil des BFH v. 12. Juni 2001 a.a.O. S. 615).
18 
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kl. daher nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
19 
Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 KraftStG ist das Fahrzeug des Kl. ab dem Tage der Erstzulassung am 05. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2005 vorbehaltlich der Sätze 2 bis 7 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 4 KraftStG wird in den Fällen der Nr. 2 (Vorliegen der Voraussetzungen der Abgasnorm Euro-4 bzw. D-4) bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor die befristete Steuerbefreiung nach Satz 3 im Wert von 600,- DM (ab 01. Januar 2002: 306,78 EUR) gewährt. Diese Steuerbefreiung endet nach § 3 b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz KraftStG, sobald die Steuerersparnis vor dem 01. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in den Fällen der Nr. 2 bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den oben genannten Betrag erreicht hat.
20 
Danach ist die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung durch den Bekl. (vgl. dessen Schreiben vom 13. Dezember 2001 - Bl. 6 der Behördenakte), der auf der Grundlage des sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a KraftStG ergebenden Jahressteuersatzes vom 10,- DM je angefangene 100 cm 3 bei einem Hubraum von 1783 cm 3 (180,- DM Jahressteuer) eine Befreiungsdauer von drei Jahren und 122 Tagen ermittelt und somit das Ende der Steuerbefreiung auf den 03. September 2003 festgesetzt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
21 
Die dem Kl. für das Fahrzeug gewährte Steuerbefreiung ist auch nicht um die Zeiten hinauszuschieben, in denen das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 b StVZO).
22 
Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 3 b Abs. 1 Satz 7 2. Halbsatz KraftStG, wonach die Dauer einer vorübergehenden Stillegung bei der Berechnung dieser Beträge nicht berücksichtigt wird. Zwar ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die Tage der vorübergehenden Stillegung bei der Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung mitgezählt werden und es für die Dauer der Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug, nachdem es erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist, ununterbrochen angemeldet ist oder aber vorübergehend stillgelegt wird (vgl. das Urt. d. BFH vom 12. Juni 2001). Außerhalb des Betriebszeitraums (vgl. § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO) ist ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen - wie der Kl. im Ergebnis zu Recht ausführt - jedoch nicht im Sinne des § 3 b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG vorübergehend stillgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Eine vorübergehende Stillegung erfolgt nach § 27 Abs. 4 a Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVZO bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Ablieferung des Scheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens. An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Saisonkennzeichen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuerkommentar, § 1 Rn. 63 c (Stand: Dezember 2000) und Oberverwaltungsgericht - OVG- Hamburg, Urt. vom 14. August 2001 - 3 Bf 385/00- JURIS - S. 4). Während der vorübergehenden Stilllegung ist das Fahrzeug zudem nicht mehr i.S.d. § 18 Abs. 1 StVZO zum Verkehr zugelassen, während die Zulassung bei Erteilung eines Saisonkennzeichens auch außerhalb des Betriebszeitraums nicht erlischt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zur 23. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 12. November 1996 - BGBl I S. 1738 - in Bundesverkehrsblatt 1996, 619 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 Rn. 22 a und OVG Hamburg a.a.O.). Der Verordnungsgeber hat dementsprechend den fälschlicherweise seit Einführung des Saisonkennzeichens durch die 23. Verordnung zur Änderung der StVZO in § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVZO verwendeten Begriff des Zulassungszeitraums durch den des Betriebszeitraums ersetzt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu der 32. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 -BGBl I S. 1090- in der Bundesratsdrucksache184/00 S. 83 f.). Der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urt. v. 31. August 2000 a.a.O.; vgl. auch Bruschke, UVR 2001, 324), wonach das Saisonkennzeichen ein Unterfall der vorübergehenden Stillegung sei, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
23 
Die Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums führen gleichwohl nicht zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung. Dies legt schon der Wortlaut des § 3 b Abs. 1 Satz 7 1. Halbsatz KraftStG nahe, wonach die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 01. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a einen bestimmten Betrag erreicht hat. Denn bei diesen Steuersätzen handelt es sich um Jahressteuersätze. Auch der Normzweck spricht für eine solche Auslegung, weil mit der Steuerbefreiung ein Anreiz zum schnellen Umstieg auf schadstoffarme Fahrzeuge geboten werden sollte und hierfür erforderlich ist, dass die steuerlich geförderten emissionsschwachen Fahrzeuge auch tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen. Die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen widerspricht dieser Intention, weil in diesem Fall außerhalb des Betriebszeitraums des besonders schadstoffarmen Wagens möglicherweise mit einem weniger emissionsarmen Fahrzeug gefahren wird (vgl. FG Münster, Urt. v. 13. Juli 1999 - 13 K 893/99 -, EFG 1999, 1100 und Niedersächsisches FG, Urt. v. 31. August 2000, a.a.O. S. 237). Aus der betragsmäßigen Erwähnung der Steuerersparnis in § 3 b Abs. 1 KraftStG lässt sich demgegenüber nicht ableiten, dass im Rahmen des § 3 b KraftStG ausnahmslos auf den konkret ersparten Steuerbetrag abzustellen ist. Dies ergibt sich, wie der BFH in seinem Urteil vom 12. Juni 2001 (a.a.O. S. 616) zu Recht ausgeführt hat, daraus, dass der Gesetzgeber das zuvor geltende zeitraumbezogene System der Steuerbefreiung in den §§ 3 e und 3 f KraftStG nicht grundlegend ändern wollte. Nach den Gesetzgebungsmaterialien dient dementsprechend auch die auf Initiative des Bundesrats mit dem Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen - KraftStÄndG 1997 - vom 18. April 1997 (BGBl I S. 805) eingefügte ausdrückliche Regelung in § 3 b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 KraftStG lediglich der Klarstellung, dass wie bisher vorübergehende Stillegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verlängern (so die Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks 13/5360 S. 2 Ziff. 3). Der Gesetzgeber ist somit selbst nicht davon ausgegangen, dass sich ohne eine anderslautende ausdrückliche Regelung der Zeitraum der Steuerbefreiung um Zeiten verlängert, in denen aus anderen Gründen ohnehin keine Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen war. Somit greift auch die Argumentation des KL, der Gesetzgeber hätte Saisonkennzeichen ausdrücklich der vorübergehenden Stillegung gleichsetzen müssen, nicht durch.
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Bedenken gegen diese Auslegung bestehen entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ergibt sich daraus, dass der Kl. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen vorübergehender und endgültiger Stillegung von Fahrzeugen geltend macht, keine Verstoß der Vorschrift des § 3 b KraftStG insgesamt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
25 
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
26 
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob die Zeiten außerhalb des Betriebszeitraums bei einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen zu einer Verlängerung der Steuerbefreiung nach § 3 b Abs. 1 KraftStG führen können, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2004 - 8 K 106/02 zitiert 14 §§.

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Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2. Fahrzeugen, solange s

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 12 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Z

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 5 Dauer der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht dauert 1. bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange s

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(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1.
Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;
2.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;
3.
Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;
5.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a.
Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6.
Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
8.
a)
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,
b)
Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;
9.
Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a)
Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder
b)
Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder
c)
See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befördert worden sind oder befördert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10.
Fahrzeugen, die zugelassen sind
a)
für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,
b)
für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c)
für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,
d)
für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;
11.
(weggefallen)
12.
Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;
13.
ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;
14.
ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15.
ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16.
Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.