Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. März 2005 - 6 K 331/03

14.03.2005

Tatbestand

 
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine fünf Kinder zusteht.
Der Kläger ist deutscher Staatsbürger und seit 1987 mit einer Philippinin (...) verheiratet und lebte auf den Philippinen. Die Kinder J (geb. 7. September 1987), A (geb. 15. Dezember 1989), X (geb. 25. Januar 1993) und G (geb. 14. Januar 1996) sind als eheliche Kinder auf den Philippinen geboren worden. Das Kind E (geb. am 4. September 1999) ist sein uneheliches Kind der O, welches ebenfalls auf den Philippinen geboren wurde.
Der Kläger ist seit 1. November 2000 wieder in F gemeldet. Er hat hier gearbeitet und sich wegen einer Verletzung seines Fußes in ärztliche Behandlung begeben.
Der Sohn E ist im September 2001 mit seiner Mutter eingereist und im Juni 2003 aus Deutschland ausgereist. Laut Aktenvermerk vom 10. März 2003 war die Kindesmutter in Deutschland eingereist, um die Anerkennung der Vaterschaft zu erreichen. Nach Abschluss des Verfahrens sei sie ohne das Kind wieder in die Philippinen ausgereist.
Die anderen vier Kinder sind mit ihrer Mutter im Mai 2002 in Deutschland eingereist und seit 13. Mai 2002 in F gemeldet. Sie blieben bis 11. September 2002. Laut Schulbescheinigung besuchten sie im Schuljahr 2002/2003 Schulen auf den Philippinen. In einer Vorsprache erklärte der Kläger am 6. Mai 2003, er besitze auf den Philippinen ein Haus, in dem die Kinder von der Schwiegermutter und der Tante betreut würden. In den Ferien kämen sie im Rahmen der Möglichkeiten nach Deutschland. Zum Nachweis weiterer Aufenthalte der vier Kinder in Deutschland legte der Kl. Kopien der Pässe vor, woraus sich ergibt, dass sie am 13. April 2003 aus den Philippinen ausgereist und am 28. Juni 2003 dort wieder eingereist sind. Im Jahr 2004 sind die vier Kinder am 31. März ausgereist und am 28. August auf den Philippinen eingereist.
Mit Antrag vom 3. März 2003 beantragte der Kläger Kindergeld für die fünf Kinder. Beigefügt war eine Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2001 für O und E in der ... in F bei T. Dort war auch der Kläger gemeldet. Laut einer weiteren Anmeldebestätigung vom 21. Mai 2002 war die Ehefrau M sowie die vier ehelichen Kinder seit 13. Mai 2002 in der ... bei T gemeldet. Laut Einwohnermeldeamt ist der Kläger am 12. August 2002 von der ... in die ... in F bei Z eingezogen. Laut Mietvertrag hatte er ab 15. Juli 2001 daneben eine Zweieinhalb-Zimmerwohnung in Y angemietet.
Laut einer Haushaltsbescheinigung vom 19. Dezember 2002 gehörten zum Haushalt des Klägers in der ... bei Z alle fünf Kinder.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 wurde der Antrag auf Kindergeld für die Kinder J, A, X und G abgelehnt, weil sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten, sondern mit der Ehefrau auf den Philippinen lebten und sich nur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hätten.
Dagegen legte der Kläger - vertreten durch einen Anwalt - am 31. Juli 2003 Einspruch ein. Während des Verfahrens über den Einspruch und der Klärung der Frage, ob für E Kindergeldanspruch bestehe, wurde Frau Z in der ... am 12. August 2003 befragt. Das Kind E soll sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf den Philippinen befunden haben. Ob und wann sich die Kinder in der 77 qm (drei Zimmer) Wohnung zusammen mit den Eheleuten Z aufgehalten haben, wurde nicht festgestellt. Laut Aussage von Frau Z bewohne der Kläger das Kinderzimmer in ihrer Wohnung. Am 14. August 2003 sprachen die Vertreter des Arbeitsamts mit dem Kläger in der Wohnung in Y. Dort befanden sich Kinderkleider und Kinderspielzeug. Der Kläger erklärte, E solle sich im Jahr 2003 bis Ende Juli in Deutschland aufgehalten haben. Nun befinde er sich wieder auf den Philippinen. Er sei in der Lage, in der Wohnung (68 qm) jedem Kind eine Schlafmöglichkeit zu geben. Er erklärte, er arbeite seit ein paar Monaten für eine Firma K in C und sei für diese Firma nur in Deutschland tätig. Am 9. September 2003 legte der Kläger eine Bescheinigung des Herrn T aus C vor, wonach er als ehemaliger Inhaber der Gaststätte und des Hotels ... in der ... in F bestätige, dass der Kläger in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis 12. August 2002 in seinem Haus im obersten Stock gewohnt habe und bei ihm beschäftigt gewesen sei. Der Kläger habe dort mit seiner Ehefrau und dem Sohn E gewohnt. Zeitweilig seien auch die anderen Kinder dort gewesen.
10 
Der Einspruch wurde mit Schreiben vom 3. September 2003 damit begründet, dass ein Kind, das sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalte, den inländischen Wohnsitz in der Regel behalten würde. Dieser Sachverhalt läge hier vor.
11 
Mit geänderter Einspruchsentscheidung vom 22. September 2003 wurde der Einspruch wegen des Kindergeldes der vier Kinder zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 23. September 2003 wurde auch das Kindergeld für das Kind E abgelehnt. Der Einspruch vom 16. Oktober 2003 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2003 zurückgewiesen.
12 
Mit der Klage vom 17. Oktober 2003 wehrt sich der Kläger nicht nur gegen die Einspruchsentscheidung vom 22. September 2003 und die Ablehnung des Kindergelds für die vier ehelichen Kinder, sondern auch gegen die Ablehnung des Kindergeldes durch Bescheid vom 23. September 2003 hinsichtlich des unehelichen Kindes E. Er begründet dies damit, dass er seinen Wohnsitz seit 1. November 2000 in F habe und seit 15. Juli 2001 mit einem Zweitwohnsitz in Y. Er verfüge über eine voll eingerichtete Wohnung in Y und ein Zimmer in F. Alle fünf Kinder würden zu seiner Familie gehören und daher sei deren Lebensmittelpunkt logischerweise in Deutschland. Vernünftigerweise würden sie ihre Grundausbildung auf den Philippinen zu Ende führen. Das ändere nichts daran, dass sie ihren Wohnsitz zusammen mit ihm hätten. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 trägt der neu bestellte Klägervertreter vor, Kinder würden in der Regel den Wohnsitz bei den Eltern behalten. Da der Kläger den Wohnsitz in F und in Y habe, sei ihm für die Kinder Kindergeld zu gewähren. Zumindest sei für den Sohn E für die Zeit seines Aufenthalts von über einem Jahr Kindergeld zu gewähren. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten sei als ständiger Aufenthalt zu berücksichtigen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 22. September 2003 und 23. Oktober 2003 und der Bescheide vom 14. Juli und 23. September 2003 ihm für das Kind E Kindergeld für die Zeit von September 2001 bis Juni 2003 und für die anderen vier Kinder Kindergeld ab Mai 2002 zu gewähren. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren soll für notwendig erklärt werden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er trägt vor, die melderechtlichen Vorgänge hätten keine steuerliche Auswirkung. Die Aufenthalte von über einem Jahr im Ausland würden gegen einen Wohnsitz in Deutschland sprechen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. November 2003 VI R 107/99, Bundessteuerblatt - BStBI - II 2001, 294). Da die Kinder auf den Philippinen geboren wurden, dort im Haus des Klägers leben und ihre Schulausbildung abschließen wollten, sei weder ein Wohnsitz noch ein ständiger Aufenthalt der Kinder in Deutschland anzunehmen. Daran würden auch längere Aufenthalte im Inland nichts ändern. Der Lebensmittelpunkt der Kinder sei eindeutig auf den Philippinen. Im Übrigen sei aber auch der Wohnsitz des Klägers im Inland zweifelhaft, weil er eine Rückkehr auf die Philippinen nicht ausgeschlossen habe.
18 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und die beigefügten Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist wie im Tenor angegeben teilweise erfolgreich.
20 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - besteht Anspruch auf Kindergeld u. a. nur dann, wenn die Kinder im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 Abgabenordnung - AO - setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten und das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige (hier die Kinder) tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zur Erholung reichen nicht aus (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBI II 2001, 294). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll.
21 
Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nach dem Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes rechtsgeschäftliche Willenserklärungen darstellen (§§ 7,8 BGB), knüpft § 8 AO an die tatsächlichen Gegebenheiten an. Deshalb kann auch ein Minderjähriger - abweichend von § 11 BGB - einen steuerlichen Wohnsitz begründen; auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an (BFH Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Der Wohnsitz als (zumindest ein) räumlicher Schwerpunkt der Lebensinteressen setzt bei minderjährigen Kindern grundsätzlich voraus, dass die Kinder eine familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft mit Eltern oder vergleichbaren Bezugspersonen eingehen, dass sie dort auch kulturell (in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) verwurzelt sind und dass der Aufenthalt erkennbar nicht lediglich besuchsweise erfolgt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2004 18 K 5613/03 Kg, EFG 2004, 1638).
22 
Halten sich Schüler oder Studenten vorübergehend am Schulort (im Internat) oder Studienort (Studentenwohnheim) auf, ohne ihre Unterbringungsmöglichkeiten bei den Eltern im Inland aufzugeben und kehren sie dorthin regelmäßig zurück, bleibt der Wohnort bei den Eltern bestehen. Bei einem von vornherein auf mehrere Jahre angelegten Auslandsaufenthalt reichen kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- und Besuchszwecken jedoch nicht aus, um den inländischen Wohnsitz aufrecht zu erhalten. Die objektiven Wohnverhältnisse müssen außerdem so geartet sein, dass ein längeres Wohnen in der Wohnung der Eltern möglich erscheint. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben. Wenn Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren für mehrere Jahre zum Besuch einer Schule in das entfernte Ausland geschickt werden und sie sich nur einmal im Jahr für 6 bis 11 Wochen in ihrem Elternhaus aufhalten, kann regelmäßig nicht die Feststellung getroffen werden, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland unter gleichzeitiger Begründung eines weiteren Wohnsitzes im Ausland beibehalten haben (Finanzgericht Münster, Urteil vom 4. März 2004 8 K 4209/02 Kg, EFG 2004, 1228).
23 
Diese Grundsätze sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall die Wohnverhältnisse des Klägers in der Zweizimmerwohnung in Y ebenso wenig, wie die Wohnverhältnisse als Untermieter beim Ehepaar Z in F dazu geeignet sind, die Ehefrau des Klägers und seine fünf Kinder auf Dauer aufzunehmen. Der Aufenthalt der Kinder auf den Philippinen, wo sie geboren und aufgewachsen sind, bis zum Abschluss ihrer Schulsausbildung und deren Unterbringung im eigenen Haus auf den Philippinen mit der Betreuung durch die Mutter und die Großmutter und Tante deuten nicht auf einen nur kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung in Deutschland hin. Aus der Sicht der Kinder dürften Aufenthalte in Deutschland nicht als Heimkehr anzusehen sein sondern als Besuchsreisen. Eine Verwurzelung der Kinder im deutschen Kulturkreis ist weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden. Aus diesen Gründen hat die Klage nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Beklagten, wie sie sich aus den Akten ergeben, keinen Erfolg, selbst wenn der Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2004 tatsächlich bis zu 5 Monaten umfasst hat.
24 
Hinsichtlich des Sohnes E liegen die Verhältnisse anders. Er hat sich - so wird vorgetragen und ist durch Vorlage der Kopien des Passes nachgewiesen - von September 2001 bis Juni 2003 in Deutschland beim Kläger aufgehalten und hatte damit zumindest für diese Zeit einen ständigen Aufenthalt i.S. des § 9 AO. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. September 2000 6 K 258/99, JURIS) sind Kinder zu berücksichtigen, wenn sie sich zeitlich zusammenhängend für die Dauer von sechs Monaten oder mehr im Inland aufhalten, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
26 
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher für das Vorverfahren eines rechtskundigen bedienen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs.3 Satz 3 FGO).
27 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsgrundsätze von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt sind und der Senat diese auf den Einzelfall anwendet.

Gründe

 
19 
Die Klage ist wie im Tenor angegeben teilweise erfolgreich.
20 
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - besteht Anspruch auf Kindergeld u. a. nur dann, wenn die Kinder im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. Der Wohnsitzbegriff i.S. von § 8 Abgabenordnung - AO - setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten und das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Steuerpflichtige (hier die Kinder) tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zur Erholung reichen nicht aus (BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BStBI II 2001, 294). Außer dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung durch den Inhaber beibehalten und als solche genutzt werden soll.
21 
Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nach dem Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes rechtsgeschäftliche Willenserklärungen darstellen (§§ 7,8 BGB), knüpft § 8 AO an die tatsächlichen Gegebenheiten an. Deshalb kann auch ein Minderjähriger - abweichend von § 11 BGB - einen steuerlichen Wohnsitz begründen; auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an (BFH Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BStBl II 1994, 887). Der Wohnsitz als (zumindest ein) räumlicher Schwerpunkt der Lebensinteressen setzt bei minderjährigen Kindern grundsätzlich voraus, dass die Kinder eine familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft mit Eltern oder vergleichbaren Bezugspersonen eingehen, dass sie dort auch kulturell (in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) verwurzelt sind und dass der Aufenthalt erkennbar nicht lediglich besuchsweise erfolgt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2004 18 K 5613/03 Kg, EFG 2004, 1638).
22 
Halten sich Schüler oder Studenten vorübergehend am Schulort (im Internat) oder Studienort (Studentenwohnheim) auf, ohne ihre Unterbringungsmöglichkeiten bei den Eltern im Inland aufzugeben und kehren sie dorthin regelmäßig zurück, bleibt der Wohnort bei den Eltern bestehen. Bei einem von vornherein auf mehrere Jahre angelegten Auslandsaufenthalt reichen kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- und Besuchszwecken jedoch nicht aus, um den inländischen Wohnsitz aufrecht zu erhalten. Die objektiven Wohnverhältnisse müssen außerdem so geartet sein, dass ein längeres Wohnen in der Wohnung der Eltern möglich erscheint. Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben. Wenn Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren für mehrere Jahre zum Besuch einer Schule in das entfernte Ausland geschickt werden und sie sich nur einmal im Jahr für 6 bis 11 Wochen in ihrem Elternhaus aufhalten, kann regelmäßig nicht die Feststellung getroffen werden, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland unter gleichzeitiger Begründung eines weiteren Wohnsitzes im Ausland beibehalten haben (Finanzgericht Münster, Urteil vom 4. März 2004 8 K 4209/02 Kg, EFG 2004, 1228).
23 
Diese Grundsätze sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall die Wohnverhältnisse des Klägers in der Zweizimmerwohnung in Y ebenso wenig, wie die Wohnverhältnisse als Untermieter beim Ehepaar Z in F dazu geeignet sind, die Ehefrau des Klägers und seine fünf Kinder auf Dauer aufzunehmen. Der Aufenthalt der Kinder auf den Philippinen, wo sie geboren und aufgewachsen sind, bis zum Abschluss ihrer Schulsausbildung und deren Unterbringung im eigenen Haus auf den Philippinen mit der Betreuung durch die Mutter und die Großmutter und Tante deuten nicht auf einen nur kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der elterlichen Wohnung in Deutschland hin. Aus der Sicht der Kinder dürften Aufenthalte in Deutschland nicht als Heimkehr anzusehen sein sondern als Besuchsreisen. Eine Verwurzelung der Kinder im deutschen Kulturkreis ist weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden. Aus diesen Gründen hat die Klage nach dem Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Beklagten, wie sie sich aus den Akten ergeben, keinen Erfolg, selbst wenn der Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2004 tatsächlich bis zu 5 Monaten umfasst hat.
24 
Hinsichtlich des Sohnes E liegen die Verhältnisse anders. Er hat sich - so wird vorgetragen und ist durch Vorlage der Kopien des Passes nachgewiesen - von September 2001 bis Juni 2003 in Deutschland beim Kläger aufgehalten und hatte damit zumindest für diese Zeit einen ständigen Aufenthalt i.S. des § 9 AO. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. September 2000 6 K 258/99, JURIS) sind Kinder zu berücksichtigen, wenn sie sich zeitlich zusammenhängend für die Dauer von sechs Monaten oder mehr im Inland aufhalten, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Finanzgerichtsordnung - FGO -.
26 
Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher für das Vorverfahren eines rechtskundigen bedienen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs.3 Satz 3 FGO).
27 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsgrundsätze von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt sind und der Senat diese auf den Einzelfall anwendet.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt


Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 11 Wohnsitz des Kindes


Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Ki

Referenzen

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.