Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 K 264/09

bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

1) Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Januar 2008 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 wird dahingehend abgeändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 26.460 EUR herabgesetzt wird. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags vorläufig vollstreckbar.

4) Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung gegenüber der Klägerin (Klin) für das Jahr 2005.
Die Klin hatte im Streitjahr als Witwe des vormaligen Geschäftsführers der X GmbH, Herrn A, Anspruch auf eine Betriebsrente gegenüber der GmbH. Die Klin selbst ist seit dem zum 5. August 1998 erfolgten Verkauf ihrer Anteile an der GmbH im Nennwert von 2.000,- DM (2,5 % des Stammkapitals) an ihren Sohn, Herrn B, nicht mehr an der GmbH beteiligt. Der Betriebsrentenanspruch der Klin wurde mit Bürgschaftserklärung der W-Bank vom 13. August 1998 abgesichert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bürgschaftserklärung der W-Bank (Bl. 69 Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Ab Februar 2003 stellte die GmbH die Betriebsrentenzahlungen an die Klin ein. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Berater vom 14. Oktober 2003 wandte sich die GmbH an die Klin und ließ ihr mitteilen, dass sie „aufgrund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage“ nicht mehr in der Lage sei, Betriebsrentenzahlungen an die Klin zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben der steuerlichen Berater der GmbH (Bl. 83 ESt-Akte) Bezug genommen.
Die Klin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 18. Januar 2004 an den Geschäftsführer der GmbH, Herrn B, verwies auf ihren Betriebsrentenanspruch und forderte ihn auf, die fälligen Zahlungen zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben der Klin (Bl. 85 ESt-Akte) Bezug genommen.
Am 20. Januar 2006 übermittelte die GmbH dem Beklagten (Bekl) über „Elster Lohn“ eine elektronische Lohnbescheinigung, die Versorgungsbezüge der Klin i.H.v. 31.395,36 EUR, Lohnsteuer (LSt) i.H.v. 4.678,00 EUR sowie Solidaritätszuschlag (SolidZ) i.H.v. 257,29 EUR auswies und führte die LSt an das Betriebsfinanzamt ab.
In der am 1. Februar 2007 beim Bekl eingereichten ESt-Erklärung der Klin erklärte die Klin neben Lohneinnahmen i.H.v. 6.132 EUR von der Y GmbH sowie der darauf entfallenden LSt i.H.v. 633,96 EUR entgegen den Angaben auf der Lohnbescheinigung der X GmbH insoweit lediglich die einbehaltene LSt i.H.v. 4.678,00 EUR nebst Solidaritätszuschlag i.H.v. 257,29 EUR als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Erläuterung führte der Prozessbevollmächtigte der Klin aus, entgegen der Eintragung auf der LSt-Karte habe die Klin von der X GmbH ihre Betriebsrente nicht ausgezahlt bekommen. Die einbehaltene LSt und der SolidZ für das Jahr 2005 seien in vollem Umfang anzurechnen. Die Bruttobezüge betrügen somit nur 4.935,29 EUR.
Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte der Bekl dem Prozessbevollmächtigten der Klin mit, die LSt-Bescheinigung der X GmbH werde wie von der GmbH übermittelt angesetzt. Sollte die Bescheinigung nicht richtig sein, bitte er um Vorlage einer berichtigten LSt-Bescheinigung. Bis dahin würden Versorgungsbezüge i.H.v. 31.395,36 EUR angesetzt.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2007 ließ die Klin ausführen, sie habe im Jahr 2005 - wie schon einige Zeit zuvor - keine Rente von der X GmbH erhalten. Es könne aber nur besteuert werden, was ihr tatsächlich zugeflossen sei. Die Klin sei an der X GmbH nicht beteiligt, so dass auch kein Zufluss durch Gutschrift vorliegen könne. Offensichtlich scheine die GmbH trotz Einstellung der Rentenzahlungen unzutreffende Bescheinigungen abzugeben, die für die Klin keineswegs bindend seien. Die Klin habe keinerlei Möglichkeit, auf diese Bescheinigungen, ob elektronisch oder in Papierform, Einfluss zu nehmen. Sie bitte daher, nur den offensichtlich von der GmbH abgeführten LSt-Betrag als Einkunft anzusetzen. Ein höherer Ansatz sei mit den Regelungen des § 19 i.V.m. § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu vereinbaren. In derselben Weise sei bereits in den vergangenen Jahren verfahren worden. Im Übrigen sei anzuregen, dass der Bekl bei der X GmbH anfrage, welchen Niederschlag die ausstehende Rente in den Büchern der GmbH gefunden habe.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 setzte der Bekl die ESt der Klin für das Jahr 2005 fest. Dabei setzte er lediglich Lohneinnahmen i.H.v. insgesamt 11.067 EUR an. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).
10 
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2007 legte die Klin Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte, des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG („Halbabzugsverfahren“) sowie des Ansatzes der gesetzlichen Altersrente mit 50 % des Bruttobetrags.
11 
Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 änderte der Bekl den ESt-Bescheid vom 6. Juli 2007 gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend ab, dass neben Lohneinnahmen i.H.v. 6.132 EUR von der Y GmbH Versorgungsbezüge der Klin von der X GmbH in Höhe des von der GmbH in der Lohnbescheinigung ausgewiesenen Betrags von 31.395,35 EUR angesetzt wurden.
12 
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2008 legte die Klin Einspruch ein. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, der Einspruch richte sich gegen den Ansatz einer fiktiven Betriebsrente. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen ließ die Klin das Folgende vortragen:
13 
Der Klin stehe ein Betriebsrentenanspruch gegen die X GmbH zu. Diese Betriebsrente werde seit längerer Zeit nicht mehr ausgezahlt. Trotzdem ergebe sich aus den von der GmbH ausgestellten LSt-Bescheinigungen, dass angeblich LSt aus dem gesamten der Klin zustehenden, jedoch der Klin niemals zugeflossenen Rentenbetrag abgeführt worden sei. Ob eine Abführung tatsächlich stattgefunden habe, sei der Klin nicht bekannt. Konsequenterweise sei daher in der ESt-Erklärung 2005 von der Klin nur der der LSt entsprechende Betrag der Betriebsrente als steuerpflichtige Einkunft angegeben und die LSt einschließlich Nebensteuern als Abzugssteuern erklärt worden. Im geänderten ESt-Bescheid für 2005 vom 23. Januar 2008 habe der Bekl die geschilderte Behandlung in der ESt-Erklärung abgelehnt und den Gesamtbetrag der Betriebsrente mit der Begründung der ESt unterworfen, es liege eine „wirtschaftliche Verfügung“ (Darlehensgewährung) seitens der Klin vor. Somit sei - so der Bekl - ein Zufluss gegeben.
14 
§ 11 Absatz 1 Satz 1 EStG ordne Einnahmen dem Kalenderjahr zu, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen seien. Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 11 Rn. 18 forderten für die Annahme eines Einnahmezuflusses das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
15 
- Objektive Bereicherung
- Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
- Vermögensverschiebung auf den Steuerpflichtigen.
16 
Wende man diese drei Voraussetzungen auf den Streitfall an, sei folgendes festzustellen:
17 
a. Objektive Bereicherung
18 
Da die Klin die streitbefangenen Beträge niemals erhalten habe, fehle es an einer objektiven Bereicherung (Vermögensmehrung). Die Klin sei nicht „reicher‘ geworden, da ihr keine Mittel zugeflossen seien.
19 
b. Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
20 
Als Beispiel für die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht werde am angegebenen Ort (a.a.O.) Rn. 33 die Aufrechnung genannt. Bei dieser fließe zwar kein Geld, es würden aber Forderung und Schuld miteinander verrechnet, so dass letzten Endes fiktiv Geld hin und her fließe. Im vorliegenden Fall gebe es keine derartige Gegenseitigkeit. Die Verfasser wiesen a.a.O. weiter darauf hin, dass die Annahme der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht den Eintritt eines Leistungserfolgs erfordere, der mit einer Zahlung vergleichbar sei. Unter Hinweis auf zwei BFH-Entscheidungen heiße es a.a.O.:
21 
„Es ist für den Zufluss auch ausreichend, wenn der Gläubiger von dem leistungsfähigen und leistungswilligen Schuldner in die Lage versetzt wird, den Leistungserfolg ohne dessen Zutun herbeizuführen.“
22 
Auch daran fehle es im Streitfall. Die X GmbH habe die weitere Leistung der Renten mit dem Argument verweigert, sie sei wirtschaftlich und finanziell nicht in der Lage, weitere Rentenzahlungen zu leisten. Sie habe sich hierbei - wenn auch nicht expressis verbis - auf § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt, einer Regelung, die in wirtschaftlich schwierigen Phasen bei jeder Leistung, insbesondere auch bei allen Pensionszusagen von Unternehmen zur Anwendung gelange (hierzu Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 7. Auflage, § 6a Rn. 20). Keinesfalls könne dem Bekl zugestimmt werden, wenn er die Auffassung vertrete, dass ein Zufluss dann gegeben sei, wenn der Gläubiger nicht klage. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Steuerpflichtige gezwungen sei, den Klageweg mit all seinen Unsicherheiten - insbesondere, wenn der Schuldner offensichtlich kurz vor der Pleite stehe - zu beschreiten, um damit gegenüber dem Fiskus nachweisen zu können, dass er auf seinen Anspruch nicht verzichtet habe. Wäre das richtig, so dürfte beispielsweise ein Unternehmer eine Forderung nicht abschreiben, wenn er den Schuldner nicht zunächst ausgeklagt habe. Die Klin habe in ihrem, dem Bekl vorliegenden Entgegnungsschreiben zu dem Brief der Vertreter der X GmbH vom 18. Januar 2004 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht daran denke, auf ihre Altersversorgung zu verzichten, sondern auf der Fortzahlung bestehe.
23 
c. Vermögensverschiebung
24 
Hierzu werde unter a.a.O. Rn. 41 ausgeführt, die notwendige Vermögensverschiebung, also der notwendige Leistungsaustausch, müsse von außen kommen. Auch an dieser Voraussetzung fehle es hier. Die Klin könne nicht beurteilen, wie der Pensionsrückstand auf Seiten der X GmbH behandelt worden sei, ob für die rückständigen Renten eine Rückstellung gebildet oder eine Verbindlichkeit eingestellt worden sei. Auf all diese Umstände könne es hier nicht ankommen. Wenn eine Gutschrift erfolge oder eine Rückstellung gebildet worden sein sollte, könne dieser Vorgang nicht der Klin zugerechnet werden, da das ausschließliche Interesse der Klin in der Zahlung der Rente bestehe, die Gläubigerin von den bei der GmbH getroffenen Maßnahmen nicht die geringste Ahnung habe und zudem der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig sei. Anders läge der Fall dann, wenn im Einvernehmen mit der Klin eine Novation durch Umwandlung des Rentenrückstands in eine Darlehensverbindlichkeit erfolgt wäre. Hiervon könne hier keine Rede sein. In diesem Zusammenhang müsse auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Klin an der X GmbH nicht beteiligt sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Zufluss bei der Klin zu verneinen sei.
25 
Weiter wies die Klin auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2007 (DStRE 2008, S. 1186) hin. In diesem Urteil gehe es ebenfalls um nicht zugeflossenen Arbeitslohn und die darauf (zu Unrecht) einbehaltene LSt. Zunächst sei interessant, dass im Urteilsfall trotz Vorliegens eines Darlehensvertrags ein Zufluss verneint worden sei. Als Zufluss sehe das Finanzgericht lediglich die zu Unrecht einbehaltene LSt an. Von diesen Grundsätzen werde auch in den ESt-Erklärungen der Klin ausgegangen. Ausgehend von diesem Urteil müsse im Streitfall erst recht ein Zufluss der eigentlichen Rente verneint werden.
26 
Mit Teileinspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008, die nicht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 3 EStG umfasste, wies der Bekl den Einspruch der Klin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Änderungsbescheid vom 23. Januar 2008 trete an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 365 Abs. 3 AO) und sei Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden.
27 
Das in der Einspruchsbegründung erwähnte Urteil des sächsischen Finanzgerichts, gegen das inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren (Az. VI R 46/07) anhängig sei, sei im Streitfall nicht einschlägig. Dort gehe es um die Bezüge eines GmbH-Geschäftsführers, die er der GmbH - seiner Arbeitgeberin - wegen deren Liquiditätsschwierigkeiten gestundet bzw. geliehen habe. Der hier vorliegende Sachverhalt liege anders, denn die Klin sei im Streitjahr weder Gesellschafter-Geschäftsführerin noch überhaupt Arbeitnehmerin der GmbH gewesen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seien Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG) im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBI II 1984, 480). Geldbeträge flössen dem Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben würden. Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führe zum Zufluss des entsprechenden Geldbetrages (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, BStBI II 1997, 767).
29 
Jedoch könne auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen sei, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werde, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehe. Allerdings müsse der Gläubiger dann in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Ein Zufluss könne zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein solle. In dieser Schuldumwandlung (sog. Novation) könne eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten sei, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg werde durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrages verzichtet werde.
30 
Von einem Zufluss der Altforderung im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG könne in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstelle, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruhe (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BStBI II 1986, 48, unter 2. d; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBI II 1997, 755, unter II. 2. a, bb). Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutreffe, komme auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation gelegen habe. Habe sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers gelegen, indiziere dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung. Die Klin habe im Streitjahr keine Zahlungen von der GmbH erhalten. Wie bereits dargelegt, könne sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift von Beträgen in den Büchern des Schuldners als auch bei einer Novation ein Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger - hätte er sich, statt den gutgeschriebenen Betrag „stehen zu lassen“ und zu „novieren“, für dessen Auszahlung entschieden - tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Dies hätte die Klin zumindest versuchen müssen und - außer ihrem in verbindlichem Ton gehaltenen Schreiben von Anfang 2004 - vehement auf die Auszahlung drängen müssen. Diesem Umstand komme entscheidende Bedeutung zu, da keine Anhaltspunkte darauf schließen ließen, dass die Schuldnerin auch gegenüber anderen Gläubigern ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Da die GmbH im Streitjahr nicht zahlungsunfähig gewesen sei, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klin eine tatsächliche Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge hätte erreichen können. Schließlich hätten zu ihren Gunsten auch hinreichende Sicherheiten in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bestanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei unter Zahlungsunfähigkeit im hier gemeinten Sinne aber nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BStBI II 1973, 815, 816 und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBI II 1997, 755). Dies werde man allerdings vor dem „Zusammenbruch“ des Schuldners im Regelfall verneinen können, solange ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt worden sei. Folglich wäre die Klin im Streitjahr - bei entsprechendem Auszahlungsverlangen - imstande gewesen, die Auszahlung der gutgeschriebenen - fälligen - „Betriebsrente“ herbeizuführen. Dieser Anspruch in Höhe von 31.395,35 EUR gelte somit im Streitjahr als zugeflossen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
31 
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2009 erhob die Klin Klage. Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, in der Begründung der Einspruchsentscheidung setze sich der Bekl mit dem in der Einspruchsbegründung zitierten Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Januar 2007 (DStRE 2008, S. 1186) auseinander und vertrete die Auffassung, dass dieses Urteil einen ganz anderen Fall betreffe. Der Grund, weshalb dieses Urteil zitiert worden sei, liege darin, dass es zeige, dass selbst bei einem Geschäftsführer einer GmbH bei Vereinbarung einer Novation nicht ohne Weiteres von einem Zufluss auszugehen sei, um so weniger bei einer Rentenbezieherin, die in keinerlei sonstigen Geschäftsbeziehungen zur Verpflichteten stehe und eben keine Vereinbarung über eine Novation abgeschlossen habe.
32 
Da die Rente nicht tatsächlich zugeflossen sei - abgesehen von der darauf entfallenden, offensichtlich vom Schuldner auch abgeführten LSt - könne der Bekl zur Annahme eines fiktiven Zuflusses nur über die Annahme einer Novation gelangen. Wie in der Darstellung der Rechtslage in der Einspruchsentscheidung zutreffend festgestellt, setze eine Novation einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger voraus, bei dem die alte Schuld erlösche. Im Streitfall fehle es aber an einer solchen Vereinbarung. Die Klin habe niemals einer solchen Schuldumwandlung zugestimmt. Im Gegenteil: Sie habe sich in ihrer Entgegnung auf das Schreiben des Beraters der GmbH vom 14. Oktober 2003 mit aller Entschiedenheit gegen eine Aussetzung der Rentenzahlung ausgesprochen. Der Bekl könne nicht einseitig aufgrund einer eventuellen Behandlung im Jahresabschluss der GmbH spiegelbildlich einen Zufluss bei der Klin fingieren, selbst wenn die GmbH die Verpflichtung nicht nur als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit ausgewiesen haben sollte. Es könne keine Steuerpflicht beim Gläubiger dadurch entstehen, dass ein Schuldner nicht zahle, aber irgendwelche Bilanzpositionen bilde. Hieran könne sich auch dann nichts ändern, wenn die GmbH, um den Anschein einer Darlehensverbindlichkeit zu erwecken, die Verbindlichkeit verzinst haben sollte. Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum werde eine Zuflussfiktion dann angenommen, wenn der Gläubiger nicht klage. Es gebe keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Zufluss auch dann vorliege, wenn das Zahlungsunvermögen oder die Zahlungsunwilligkeit nicht durch Urteilsspruch ausdrücklich festgestellt werde. Auch bei der vergleichbaren Teilwertabschreibung einer Forderung beim bilanzierenden Steuerpflichtigen fordere niemand, dass der Gewerbetreibende oder Freiberufler den Schuldner verklage, bevor er seine Forderung abschreibe. Die von der Klägerseite vertretene Auffassung entspreche auch der Beurteilung im Schrifttum. Beispielhaft sei hierzu auf die Ausführungen von Wolff-Diepenbrock in Littmann, EStG, § 11 Rz. 60 ff., hingewiesen. Der Verfasser betone dort ausdrücklich, dass zur Annahme einer Novation zunächst die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wenn die Novation steuerlich wirksam sein solle. Von einer zivilrechtlichen Wirksamkeit könne im Streitfall nicht die Rede sein. Der Verfasser fahre fort, dass selbst dann, wenn eine Novation vereinbart sein sollte, ohne dass die Voraussetzungen für den Zufluss erfüllt seien, die tatsächliche Zahlung entscheidend sei.
33 
In seinem Urteil vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, welches sich auf ein Ehegattenarbeitsverhältnis beziehe, führe der BFH unter Rn. 21 aus, der Auszahlung des Gehalts und der anschließenden Gewährung eines Darlehens stehe der Fall gleich, dass dem Arbeitnehmer das Gehalt im Fälligkeitszeitpunkt zur Auszahlung angeboten werde und der Arbeitnehmer daraufhin aus freiem Entschluss die Umwandlung eines Gehaltsanspruchs in eine Darlehensforderung an Erfüllungs Statt annehme. Dies gehe aus der von der Arbeitnehmerin (Ehefrau) unterschriebenen Abrechnung hervor, wo es unter anderem heiße: „Abrechnung anerkannt und Betrag richtig erhalten“. Im Gegensatz hierzu fehle es auf der Seite der Klin an jeder derartigen Aktivität. Sehr eingehend hätten sich mit der Frage, wann eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners als fiktiver Zufluss zu behandeln sei, Birk/Kister in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 11 Rz. 50 befasst. Dort werde unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Zufluss nur unter der Voraussetzung zu bejahen sei, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzung liege z.B. in der Gutschrift auf einem Bankkonto in aller Regel vor. Wie dem Schreiben des Beraters der X GmbH zu entnehmen sei, verweigere die Verpflichtete die Rentenauszahlung mit der Begründung, sie sei wirtschaftlich in einer Situation, dass eine Zahlung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen könne es auf eine etwaige Gutschrift bei der X GmbH, sei es auf einem Verbindlichkeitskonto, sei es, dass ein Ausweis unter „Rückstellungen“ erfolge, nicht ankommen. Die Klin sei nicht in der Lage, über den Betrag zu verfügen. A.a.O. werde weiter ausgeführt, dass der Zufluss einer Gutschrift voraussetze, dass der geschuldete Betrag
34 
- im Interesse des Gläubigers stehen bleibe,
- der Gläubiger Kenntnis davon habe und
- der Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig sei.
35 
An allen drei Voraussetzungen fehle es hier.
36 
Auch die weiteren Ausführungen der genannten Verfasser ließen erkennen, dass im Streitfall nicht von einem Zufluss im Sinne des - i.S.d. - § 11 EStG auszugehen sei. Von diesen Grundsätzen gehe auch das Finanzgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 7. Mai 2008, veröffentlich in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, S. 1206, aus, wenn es bei einer inkongruenten Gewinnausschüttung einen Zufluss i.S.d. § 11 EStG bei den auf die Gewinnausschüttung verzichtenden Gesellschaftern verneine.
37 
Der Bekl verweise in seiner Begründung der Teileinspruchsentscheidung auf die sog. „Ambros-Rechtsprechung“ des BFH, so unter anderem auf das Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95. Dieses Urteil spreche ebenfalls gegen die Annahme eines Rentenzuflusses im Streitfall. Unter Rz. 38 der Urteilsbegründung werde dargelegt, weshalb es im Urteilsfall zur Annahme eines Zuflusses gekommen sei. Dem Anteilseigner gegenüber sei zum Ausdruck gebracht worden, dass er über den Betrag von nun an verfügen könne. Sehr deutlich gehe dies auch aus dem von Juris gebildeten Orientierungssatz 6 hervor, der wie folgt laute:
38 
„6. Zufluss von Renditen aus einer Kapitalanlage im sogenannten Schneeballsystem: Entscheidet sich ein Gläubiger aufgrund freien Entschlusses für die Wiederanlage gutgeschriebener Renditen, nachdem die sofortige Auszahlung oder Wiederanlage freigestellt war, indiziert dies eine Novation unabhängig davon, ob der Gläubiger diese Wahl auch getroffen hätte, wenn ihm die fehlende Seriosität der Anlagegesellschaft bekannt gewesen wäre ..“
39 
Demgegenüber heiße es im Schreiben der Berater der GmbH vom 14. Oktober 2003:
40 
„Der Firma X GmbH ist es aufgrund der äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr möglich, Ihre zusätzlichen Versorgungsbezüge zu zahlen. Seit 1999 sind bei unserer Mandantin Verluste in Höhe von 273.092,45 EUR entstanden, die nicht mehr abgebaut und absehbar nicht mehr finanziert werden können.“
41 
Bei der Heranziehung der Ambros-Rechtsprechung stelle der Bekl u.a. auf die Frage ab, ob der Gläubiger, hätte er sich für eine Auszahlung entschieden, auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung herbeizuführen. Hierauf könne es aber nur dann ankommen, wenn die Vorfrage positiv beantwortet sei, ob überhaupt zivilrechtlich und steuerlich eine Novation vorliege. Diese Vorfrage sei im Revisionsverfahren VIII R 36/04 positiv zu beantworten, da die Anleger die freie Wahl gehabt hätten, sich die Renditen auszahlen zu lassen oder wiederanzulegen, um ihre Kapitalanlagen zu erhöhen. Im Urteilsfall hatten die Anleger von diesem Kapitalwahlrecht im Sinne einer Novation Gebrauch gemacht. Hätte der BFH diese Frage verneint, hätte er sich mit der Frage der objektiven und subjektiven Auszahlbarkeit des Ertrags aus der stillen Beteiligung überhaupt nicht befassen müssen.
42 
Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Bekl die Ambros-Entscheidung zur Beurteilung des Streitfall heranzieht.
43 
Zusammenfassend sei festzustellen, dass zwischen der X GmbH und der Klin keine Novation vereinbart worden sei, ja noch nicht einmal ein derartiges Angebot seitens der GmbH gemacht worden sei. Im Gegenteil: Die Klin habe sich in ihrem Antwortschreiben zu den Ausführungen der Berater der GmbH ausdrücklich gegen die Einstellung der Rentenzahlungen zur Wehr gesetzt.
44 
Weiter weist die Klägerseite auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. November 2008 (EFG 2009, 394) hin. Hierin habe das Finanzgericht den fehlenden Zufluss sogar in einem Fall bejaht, in dem die Fälligkeit aufgrund des Sozialplans genau festgestanden und der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber ausschließlich aus steuerlichen Gründen die Stundung der Auszahlung der zweiten Rate der Abfindung vereinbart gehabt habe. Wenn selbst in einem solch extremen Fall der Zufluss zu verneinen sei, gelte dies erst recht dann, wenn die Empfängerin - wie hier - plötzlich mit der Einstellung der Rentenzahlung aus wirtschaftlichen Gründen durch den Verpflichteten konfrontiert werde und sich schriftlich gegen die Einstellung der Zahlung wehre. Die Klägerseite verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Finanzgerichts zum Nichtvorliegen einer Novation. Zu den Ausführungen des Bekl  im Schreiben vom 25. März 2009 argumentiert die Klägerseite, im ersten Absatz seines Schreibens hebe der Bekl hervor, die X GmbH sei im Streitjahr nicht zahlungsunfähig gewesen. Diese Feststellung könne seitens der Klin nicht nachvollzogen werden, da der Bekl insoweit über wesentlich bessere Erkenntnismöglichkeiten verfüge als die Berechtigte. Die Klägerseite weise dagegen auf die Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der X GmbH im Schreiben der steuerlichen Berater der GmbH vom 14. Oktober 2003 hin. Darüber hinaus werde von der GmbH ausgeführt, dass die Schwesterfirma A GmbH in Q bereits insolvent sei. Außerdem würde bei der X GmbH wegen der „verheerenden Auftragslage“ kurz gearbeitet. Mitarbeitern sei betriebsbedingt gekündigt worden. Ob nun der Berater von X GmbH Recht gehabt oder die Situation betont dramatisch geschildert habe, könne dahingestellt bleiben. Hierauf könne es nicht ankommen, ebenfalls auf den vom Bekl unterstellten Versuch der Berater, aufgrund der drastischen Schilderung zu einer Rückgängigmachung der Erbauseinandersetzung zu kommen. Entscheidend sei, dass es zu einer Novation nicht gekommen sei, da es an der Zustimmung der Klin fehle.
45 
Im zweiten Absatz seines Schriftsatzes vom 25. März 2009 wende sich der Bekl gegen den in der Klagebegründung verwendeten Ausdruck, die Klin habe sich mit „aller Entschiedenheit“ gegen die Weigerung des Verpflichteten, die Rente weiterzubezahlen, zur Wehr gesetzt. Hierzu zitiere die Klägerseite nur einige wenige Auszüge aus dem Schreiben der Klin an Herrn B:
46 
„Vorweg staune ich, daß Du ohne mir Bescheid zu geben, die Zahlung der mir zustehenden Rente im Februar 2003 eingestellt hast. Ich habe einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der mir zustehenden Witwenrente. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die derzeitige, nicht ganz einfache wirtschaftliche Situation Deine Firma, wie Herr R schreibt, in die Verlustzone gebracht hat. Ich möchte auch festhalten, daß meine Altersversorgung, wie Du ebenfalls weißt, rentenmäßig ausschließlich auf der Betriebsrente der Firma X GmbH beruht. Ich kann auf diese nicht verzichten. Nun möchte ich Dich auffordern, die rückständige Rente zu überweisen.“
47 
Das Fazit dieser auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sei, dass die Klin mit der Einstellung der Rentenzahlung nicht einverstanden sei. Die Rente sei die Basis ihrer Altersversorgung. Sie habe einen Rechtsanspruch auf diese Rente. In den weiteren Ausführungen halte der Bekl der Klin vor, sie habe nichts unternommen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Insoweit werde nochmals auf die Klagebegründung vom 27. Januar 2009, Seite 1, 2. Absatz verwiesen, worin ausgeführt werde, dass das Absehen von einer gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs nicht als Zustimmung zu einem Fehlverhalten des Schuldners gewertet werden könne.
48 
Auch die weitere Argumentation des Bekl auf Seite 2 der Klageerwiderung laufe immer wieder darauf hinaus, zu unterstellen, dass die Klin aufgrund ihres defensiven Verhaltens der Novation zugestimmt habe. Hierzu werde ausführlich in der Klagebegründung auf Seite 3 eingegangen und auf die Bedeutung der Zivilrechtslage hingewiesen. Der Bekl bleibe auch eine Antwort darauf schuldig, weshalb die Novation im alleinigen oder überwiegenden Interesse der Gläubigerin gelegen haben solle. Dass ein solches Interesse, welches nach Auffassung des Bekl wohl konkludent als Zustimmung zu der vom Bekl unterstellten Novation gewertet werden könnte, nicht bestanden habe, ergebe sich schon daraus, dass die Klin in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2004 ausdrücklich auf die Bedeutung der Rente für ihre Altersversorgung abgehoben habe. Weiter werfe die Klin die Frage auf, worin denn ihr Interesse gelegen haben solle. Sie erhalte keine Zinsen für den Rentenrückstand. Es bestehe auch kein anderes wirtschaftliches Interesse, wie es beispielsweise bei Bierlieferungsverträgen im Zusammenhang mit der Kapitalisierung von Zinsen in der Praxis häufiger vorkomme. Im Gegenteil: Die Klin habe mit dieser Rente kalkuliert gehabt. Sie habe einen wesentlichen Teil der Lebenshaltungskosten abdecken sollen. Stattdessen sehe sie von der Rente keinen Cent und solle darüber hinaus noch durch eine hohe Steuerforderung bestraft werden. Unter alleinigem oder überwiegendem Interesse werde im Allgemeinen etwas Anderes verstanden. Auch die vom Bekl zitierten Entscheidungen des BFH vermöchten die Auffassung des Bekl nicht zu stützen:
49 
- Im Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77 werde im „Orientierungssatz“ 2 (Juriswiedergabe) festgehalten, dass nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung einen Zufluss beim Berechtigten begründe, sondern darüber hinaus zum Ausdruck bringe, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehe. Das Gegenteil sei hier der Fall. Die Klin verweise insoweit auf das Schreiben des Steuerberaters der X GmbH vom 14. Oktober 2003.
- Im Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80 werde auf das beiderseitige Interesse von Schuldner und Gläubiger abgehoben und ausgeführt, dass ein Zufluss dann zu verneinen sei, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bleibe. Genau das sei hier der Fall, wie sich eindeutig aus dem genannten Schreiben des Steuerberaters der X GmbH vom 14. Oktober 2003 ergebe.
- Im Urteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 gehe es um eines der "Ambros“-Urteile. Hierzu sei unter Ziffer 3 der Klagebegründung vom 27. Januar 2009 das Notwendige bereits gesagt worden.
50 
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Klageerwiderung nicht geeignet sei, den Rentenzufluss zu begründen, gleichgültig wie die der Klin nicht bekannte buchmäßige Behandlung der Rente beim Schuldner erfolgt sei.
51 
Im Erörterungstermin vom 19. November 2009 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klin eine Kopie des Anstellungsvertrages zwischen der X GmbH und dem verstorbenen Ehemann der Klin sowie eine Kopie der Versorgungszusage zu den Gerichtsakten. Zur Frage, weshalb die Klin ihren Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge bislang nicht eingeklagt habe, ließ die Klin vortragen, sie habe bislang aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, aufgrund ihres Gesundheitszustandes (sie habe Ende 2008 einen Herzinfarkt erlitten) und aufgrund starker seelischer Belastung wegen bereits vorhergegangener Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Familie ihren Rechtsanspruch zivilrechtlich nicht durchzusetzen versucht. Sie weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie ihren Rechtsanspruch nicht etwa aufgegeben habe. Ein weiterer Grund für die bislang nicht erfolgte zwangsweise Rechtsdurchsetzung sei das Prozessrisiko, wenn dieses auch nicht als besonders hoch anzusehen sei, da eine Bankbürgschaft zum Zweck der Absicherung der Ansprüche der Klin auf die Versorgungsbezüge bestehe. Die X GmbH sei zumindest nicht leistungswillig, eventuell auch nicht leistungsfähig. Jedenfalls weise die Klin ausdrücklich darauf hin, dass die derzeitige Situation nicht etwa mit ihrem Einvernehmen bestehe, dass sie also nicht etwa eine einvernehmliche Regelung mit ihrem Sohn bzw. dessen GmbH getroffen habe, wonach von einer Auszahlung der Versorgungsbezüge abgesehen und diese nunmehr als Darlehensforderung der Klin behandelt werden solle.
52 
Die Klin beantragt, den geänderten ESt-Bescheid vom 23. Januar 2008 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen 2005 um 26.460 EUR herabgesetzt wird sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
53 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
54 
Er führt zur Erwiderung aus, es sei davon auszugehen, dass die GmbH im Streitjahr nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Es ließen keine Anhaltspunkte darauf schließen, dass die Schuldnerin auch gegenüber anderen Gläubigern ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Ausführungen des Steuerberaters der GmbH im Schreiben vom 14. Oktober 2003, sie sei wirtschaftlich in einer Situation, in der eine Zahlung nicht möglich sei, sei als Versuch zu sehen, der Klin eine Rückgängigmachung der Erbauseinandersetzung nahezulegen. Es sei aber nicht so, wie in der Klagebegründung behauptet werde, dass sich die Klin mit aller Entschiedenheit gegen eine Aussetzung der Rentenzahlung ausgesprochen habe. Vielmehr verweise die Schuldnerin am 18. Januar 2004 auf die der Erbauseinandersetzung zu Grunde liegenden Fakten und fordere den Geschäftsführer der GmbH in verbindlichem Ton auf, die ausstehende Rente zu überweisen. Seitdem habe die Klin (nach Aktenlage) nichts mehr unternommen, um die Zahlungen zu erhalten. Ob der Grund dafür in den zu Gunsten der Klin bestehenden selbstschuldnerischen Bürgschaften bestehe, sei nicht bekannt. Aus alledem könne geschlossen werden, dass die Klin einer Novation zugestimmt habe. In dieser Schuldumschaffung könne eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten sei, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg werde durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrages verzichtet werde. Von einem Abfluss der Altforderung im Sinne von § 11 Abs. 2 EStG könne in derartigen Fällen der Schuldumschaffung - entsprechend der Rechtsprechung des BFH zum Zufluss - allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der Altforderung darstelle, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruhe. Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutreffe, komme dem Umstand eine wichtige Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation gelegen habe.
55 
Aus der Tatsache, dass es die Klin als Gläubigerin im Streitfall unterlassen habe, gegen die Schuldnerin gerichtlich vorzugehen, sei zu schließen, dass die Novation in ihrem alleinigen oder überwiegenden Interesse gelegen habe. Dies indiziere deren Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBI II 1982, 469; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.). Die Klin habe daher im Streitjahr die ihr zustehenden Rente als zugeflossen zu versteuern. Das von der Klägerseite zitierte - nicht rechtskräftige - Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. November 2008 3 K 101/05, EFG 2009, 394, sei im Streitfall nicht einschlägig. Dort sei der Zufluss der Abfindung vereinbarungsgemäß erst im nächsten Veranlagungszeitraum erfolgt. Demgegenüber habe die Klin im vorliegenden Streitfall - wie bereits ausgeführt - die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Rentenzahlungen erlangt. Dies führe dazu, dass sie im Streitjahr als zugeflossen zu versteuern seien.
56 
Mit Beweisbeschluss vom 4. Januar 2011 hat der erkennende Senat die Vernehmung des Geschäftsführers der X GmbH, Herrn B, des Sohnes der Klin, zu der Frage angeordnet, weshalb die GmbH im Jahr 2005 keine Versorgungsbezüge an die Klin ausgezahlt hat. Der Zeuge machte in der mündlichen Verhandlung indes von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 84 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. den §§ 101 und 15 Abgabenordnung (AO) Gebrauch.

Entscheidungsgründe

 
57 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
58 
Der geänderte ESt-Bescheid des Bekl vom 23. Januar 2008 und die Teileinspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
59 
A. Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, BStBl II 1977, 46; vom 26. September 1979 VI R 82/76, BFHE 128, 539; vom 21. Oktober 1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 und vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194). Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteilevom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527). Die Fälligkeit eines Anspruchs allein  führt - vor seiner Erfüllung - noch nicht zu einem Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 und vom 11. November 2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93,BStBl II 2010, 746).
60 
Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
61 
Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, wonach der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrages verzichtet wird. Von einem Zufluss der Altforderung i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumwandlung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 m.w.N.). Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist in diesem Fall nichts zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
62 
B. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist ein Zufluss der Betriebsrente der Klin nicht in Höhe des Bruttobetrags (vgl. hierzu 1.), sondern nur in Höhe der von der X GmbH unstreitig an das zuständige Finanzamt abgeführten Steuerabzugsbeträge gegeben (vgl. hierzu 2.).
63 
1.a. Ein Geldfluss an die Klin in Höhe der Bruttobetriebsrente ist unstreitig nicht erfolgt.
64 
b. Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gutschrift in den Büchern der Schuldnerin - der X GmbH - kann kein Zufluss der Betriebsrente angenommen werden. Denn es bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klin von der GmbH in die Lage versetzt wurde, über den geschuldeten Betriebsrentenbetrag ohne weiteres Zutun der GmbH zu verfügen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 11. November 2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
65 
Gleichermaßen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Leistungsbereitschaft der GmbH. Ob sie darüber hinaus auch leistungsunfähig ist - wie im Schreiben ihrer Steuerberater vom 14. Oktober 2003 angedeutet -, kann vor dem geschilderten Hintergrund dahingestellt bleiben. Dass ein Zufluss im Wege der Gutschrift bei der GmbH erfolgt sei, wurde von dem insoweit beweisbelasteten Bekl auch nicht substantiiert behauptet.
66 
c. Auch ein Zufluss im Wege der Schuldumwandlung (Novation) ist im Streitfall nicht festzustellen.
67 
aa. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Klin mit der GmbH über eine Änderung des Schuldgrunds dahingehend, dass die Klin von einer Auszahlung der ihr für das Streitjahr zustehenden Betriebsrentenzahlungen zunächst abgesehen und die entsprechenden Geldbeträge der GmbH aufgrund freier Willensentscheidung, nämlich einer Darlehensvereinbarung, belassen hätte, ist im Streitfall nicht feststellbar. Auch wurde eine solche ausdrückliche Vereinbarung vom insoweit beweisbelasteten Bekl nicht substantiiert behauptet.
68 
bb. Auch eine konkludente Vereinbarung der Klin mit der GmbH über eine Novation ist nicht festzustellen. Wie die Klin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführte, habe sie auf ihre Forderung gegen die GmbH weder verzichtet - was ohnehin keinen Zufluss bei ihr begründen würde -, noch sei sie damit einverstanden, dass die GmbH seit Februar 2003 die monatlich fällig werdenden Betriebsrentenzahlungen nicht leiste. Sie lege vielmehr weiterhin Wert auf die Zahlung ihrer Betriebsrente. Sie habe lediglich die klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche bzw. das Vorgehen aus der ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche gewährten Bürgschaft der W-Bank aus persönlichen Gründen, nämlich um das ohnehin sehr angespannte Verhältnis zu ihrem Sohn nicht noch weiter zu belasten, (bislang) unterlassen.
69 
Angesichts der dargestellten Sachlage ist ein schlüssiges Verhalten der Klin - und des Geschäftsführers der GmbH -, wonach die Klin im Einvernehmen mit der GmbH ihre Betriebsrentenforderungen in eine Darlehensforderung umgewandelt hätte, nicht feststellbar. Aufgrund der in dem Brief der Klin an ihren Sohn - den Geschäftsführer der GmbH - vom 18. Januar 2004 sowie beim Aufeinandertreffen der beiden Personen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutagegetretenen persönlichen Spannungen ist kein Interesse der Klin i.S.d. Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 m.w.N. und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527) an einer Novation erkennbar. Der Senat ist vor diesem Hintergrund vielmehr davon überzeugt, dass die GmbH aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen der Klin seit Februar 2003 die monatlich fällig werden Betriebsrentenansprüche der Klin nicht erfüllt. Dies allein reicht nach den dargestellten Grundsätzen für die Annahme eines Zuflusses im Wege der Novation indes selbst dann nicht aus, wenn die Klin die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, eine solche streitige Durchsetzung ihrer Ansprüche aber aus persönlichen Gründen unterlässt. Es verbleibt in einem solchen Fall beim Fortbestehen eines noch nicht erfüllten Anspruchs. Ein Zufluss der Bruttobetriebsrente wird erst im Zeitpunkt der künftigen Erfüllung der Ansprüche der Klin oder - wenn eine Erfüllung nicht erfolgen wird - überhaupt nicht eintreten.
70 
2. Ein Zufluss von Lohneinnahmen der Klin i.S.d. § 19 EStG von der X GmbH ist im Streitjahr nur in Höhe der von der X GmbH abgeführten LSt und des SolidZ i.H.v. 4.935 EUR erfolgt. Denn die vom Arbeitgeber angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Steuerabzugsbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vorgehend Sächsisches Finanzgericht vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03). So ist die Situation im Streitfall. Insoweit wurden von der Klägerseite, die sich der Rechtsmeinung des Sächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72) angeschlossen hat, auch keine Einwendungen erhoben. Vor diesem Hintergrund hat die Klin auch ihren Klagantrag auf die Herabsetzung der Lohneinkünfte um 26.460 EUR beschränkt.
71 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
72 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
73 
IV. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Gründe

 
57 
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
58 
Der geänderte ESt-Bescheid des Bekl vom 23. Januar 2008 und die Teileinspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
59 
A. Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, BStBl II 1977, 46; vom 26. September 1979 VI R 82/76, BFHE 128, 539; vom 21. Oktober 1981 I R 230/78, BFHE 134, 315, BStBl II 1982, 139; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 und vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194). Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteilevom 22. Juli 1997 VIII R 13/96, 184, 46, BStBl II 1997, 767; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527). Die Fälligkeit eines Anspruchs allein  führt - vor seiner Erfüllung - noch nicht zu einem Zufluss. Entscheidend ist allein der uneingeschränkte, volle wirtschaftliche Übergang des geschuldeten Gutes oder das Erlangen der wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis darüber (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755 und vom 11. November 2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93,BStBl II 2010, 746).
60 
Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
61 
Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, wonach der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des Geldbetrages verzichtet wird. Von einem Zufluss der Altforderung i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumwandlung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48 und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194 und vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 m.w.N.). Bleibt die Schuld hingegen im Interesse des Schuldners bestehen, liegt wirtschaftlich gesehen trotz Novation lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld vor. Dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, ist in diesem Fall nichts zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
62 
B. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist ein Zufluss der Betriebsrente der Klin nicht in Höhe des Bruttobetrags (vgl. hierzu 1.), sondern nur in Höhe der von der X GmbH unstreitig an das zuständige Finanzamt abgeführten Steuerabzugsbeträge gegeben (vgl. hierzu 2.).
63 
1.a. Ein Geldfluss an die Klin in Höhe der Bruttobetriebsrente ist unstreitig nicht erfolgt.
64 
b. Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gutschrift in den Büchern der Schuldnerin - der X GmbH - kann kein Zufluss der Betriebsrente angenommen werden. Denn es bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klin von der GmbH in die Lage versetzt wurde, über den geschuldeten Betriebsrentenbetrag ohne weiteres Zutun der GmbH zu verfügen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 11. November 2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746 und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527).
65 
Gleichermaßen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Leistungsbereitschaft der GmbH. Ob sie darüber hinaus auch leistungsunfähig ist - wie im Schreiben ihrer Steuerberater vom 14. Oktober 2003 angedeutet -, kann vor dem geschilderten Hintergrund dahingestellt bleiben. Dass ein Zufluss im Wege der Gutschrift bei der GmbH erfolgt sei, wurde von dem insoweit beweisbelasteten Bekl auch nicht substantiiert behauptet.
66 
c. Auch ein Zufluss im Wege der Schuldumwandlung (Novation) ist im Streitfall nicht festzustellen.
67 
aa. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Klin mit der GmbH über eine Änderung des Schuldgrunds dahingehend, dass die Klin von einer Auszahlung der ihr für das Streitjahr zustehenden Betriebsrentenzahlungen zunächst abgesehen und die entsprechenden Geldbeträge der GmbH aufgrund freier Willensentscheidung, nämlich einer Darlehensvereinbarung, belassen hätte, ist im Streitfall nicht feststellbar. Auch wurde eine solche ausdrückliche Vereinbarung vom insoweit beweisbelasteten Bekl nicht substantiiert behauptet.
68 
bb. Auch eine konkludente Vereinbarung der Klin mit der GmbH über eine Novation ist nicht festzustellen. Wie die Klin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführte, habe sie auf ihre Forderung gegen die GmbH weder verzichtet - was ohnehin keinen Zufluss bei ihr begründen würde -, noch sei sie damit einverstanden, dass die GmbH seit Februar 2003 die monatlich fällig werdenden Betriebsrentenzahlungen nicht leiste. Sie lege vielmehr weiterhin Wert auf die Zahlung ihrer Betriebsrente. Sie habe lediglich die klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche bzw. das Vorgehen aus der ihr zur Sicherung ihrer Ansprüche gewährten Bürgschaft der W-Bank aus persönlichen Gründen, nämlich um das ohnehin sehr angespannte Verhältnis zu ihrem Sohn nicht noch weiter zu belasten, (bislang) unterlassen.
69 
Angesichts der dargestellten Sachlage ist ein schlüssiges Verhalten der Klin - und des Geschäftsführers der GmbH -, wonach die Klin im Einvernehmen mit der GmbH ihre Betriebsrentenforderungen in eine Darlehensforderung umgewandelt hätte, nicht feststellbar. Aufgrund der in dem Brief der Klin an ihren Sohn - den Geschäftsführer der GmbH - vom 18. Januar 2004 sowie beim Aufeinandertreffen der beiden Personen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutagegetretenen persönlichen Spannungen ist kein Interesse der Klin i.S.d. Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 m.w.N. und vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527) an einer Novation erkennbar. Der Senat ist vor diesem Hintergrund vielmehr davon überzeugt, dass die GmbH aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen der Klin seit Februar 2003 die monatlich fällig werden Betriebsrentenansprüche der Klin nicht erfüllt. Dies allein reicht nach den dargestellten Grundsätzen für die Annahme eines Zuflusses im Wege der Novation indes selbst dann nicht aus, wenn die Klin die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, eine solche streitige Durchsetzung ihrer Ansprüche aber aus persönlichen Gründen unterlässt. Es verbleibt in einem solchen Fall beim Fortbestehen eines noch nicht erfüllten Anspruchs. Ein Zufluss der Bruttobetriebsrente wird erst im Zeitpunkt der künftigen Erfüllung der Ansprüche der Klin oder - wenn eine Erfüllung nicht erfolgen wird - überhaupt nicht eintreten.
70 
2. Ein Zufluss von Lohneinnahmen der Klin i.S.d. § 19 EStG von der X GmbH ist im Streitjahr nur in Höhe der von der X GmbH abgeführten LSt und des SolidZ i.H.v. 4.935 EUR erfolgt. Denn die vom Arbeitgeber angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Steuerabzugsbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vorgehend Sächsisches Finanzgericht vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03). So ist die Situation im Streitfall. Insoweit wurden von der Klägerseite, die sich der Rechtsmeinung des Sächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03 (bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72) angeschlossen hat, auch keine Einwendungen erhoben. Vor diesem Hintergrund hat die Klin auch ihren Klagantrag auf die Herabsetzung der Lohneinkünfte um 26.460 EUR beschränkt.
71 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
72 
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3; 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11; 711 bzw. 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
73 
IV. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war angesichts der Komplexität der streitgegenständlichen Rechtsfragen notwendig i.S.d. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 K 264/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 K 264/09

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2011 - 4 K 264/09 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3c Anteilige Abzüge


(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betri

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs


(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur

Abgabenordnung - AO 1977 | § 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen


(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 84


(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß. (2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kan

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.

(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.