Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 3 V 19/05

bei uns veröffentlicht am20.09.2006

Tatbestand

 
Streitig ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern in den Streitjahren 1995 - 2003 Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Die verheirateten Antragsteller sind kroatische Staatsbürger. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz in X / Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller war mit 90 % am Stammkapital der GmbH mit Sitz in Y / Deutschland beteiligt, deren Geschäftsführer er war.
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts - FA - , deren Ergebnisse in dem steuerlichen Prüfungsbericht vom 23.3.2005 zusammengefasst sind, sollen den Antragstellern in den Streitjahren folgende Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen zugeflossen sein, die sie in ihren deutschen Steuererklärungen nicht erklärt haben:
1. Guthaben in Kroatien
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung unterhielten die Antragsteller seit den sechziger Jahren im ehemaligen Jugoslawien Devisenkonten, die in Deutscher Mark - DM - und Schweizer Franken - SFR - geführt wurden. Während der Kriegszeit - Anfang der neunziger Jahre - wurden die Konten eingefroren. Der aus den Kriegswirren entstandene selbständige Staat Kroatien erkannte die Fremdwährungskonten seiner Bürger als eigene Staatsschulden an. Ab Mitte 1995 wurden die eingefrorenen Guthaben in jeweils 20 gleichen Raten halbjährlich zurückbezahlt. Auf das Kapital erfolgte eine Verzinsung von 5 %.
Bei der von der Steuerfahndung durchgeführten Durchsuchung wurden Kontoauszüge und Schreiben der Bank 1 aufgefunden (s. Beweismittelordner - BwO - Band 2 Register 33), aus denen sich ergibt, dass für die Antragsteller und deren Tochter "C" am 30.6.1995 folgende - zunächst eingefrorene - Devisenguthaben bestanden:
Kontonummer Konto-Inhaber Bestand 30.06.1995
K1 Antragsteller
2.457.248,20 DM
K2 Antragsteller
1.045.928,83 SFR
K3 Antragstellerin
945.951,48 DM
K4 Tochter C
511.748,24 DM
Die erste Ratenzahlung des Staates Kroatien floss im August 1996. Weitere Raten- und Zinszahlungen wurden halbjährlich bis in das Jahr 2001 geleistet. Im Juli des Jahres 2001 erfolgte - entgegen dem ursprünglichen Tilgungsplan - eine vollständige Freigabe der Restguthaben auf den Konten der Antragsteller und deren Tochter. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Beträge wurden in einer Summe getilgt und dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben. Am 13.07.2001 wurde das gesamte Guthaben auf die  Bank 2 in Basel transferiert.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass den Antragstellern bei einer Verzinsung der eingefrorenen Guthaben mit 5 % - einschließlich der Zinsen für das Guthaben der Tochter C - folgende Zinserträge zuzurechnen seien:
10 
Kontoinhaber Konto-Nr.
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
2000 DM
2001 DM
Antragsteller  K1
175.078,93
101.016,80
88.148,23
76.634,03
63.960,09
51.714,90
Antragsteller K1
91.268,91
49.341,83
50.092,0
44.686,0
33.440,2
28.073,50
Schweizer DM-Angabe
Devisen
Antragstellerin K2
67.399,04
38.887,81
33.933,86
32.356,00
24.622,41
19.908,36
Tochter K3
36.462,06
21.037,84
18.357,83
15.959,87
13.320,43
10.770,18
11 
Auf die Zinsberechnung des FA in der Anlage 5 und die Zusammenstellung der erzielten Zinsen in der Anlage 1 des steuerlichen Prüfungsberichts vom 23.3.2005 sowie die im BwO Band 2 im Register 33 abgelegten Kontoauszüge und Schreiben der Bank 1 über die eingefrorenen Konten mit den Nummern …K1, …K2, … K3 sowie die Zinszahlungen wird ergänzend Bezug genommen.
12 
Bei der Bank 3 wurden auf den Namen des Antragstellers weitere Konten geführt, über die der Antragsteller frei verfügen konnte:
13 
Kontonummer Konto-Inhaber Bestand 30.06.1995
K5 Antragsteller
129.779 DM
K5 Antragsteller
51.503 SFR
14 
2. Festgeldanlage Kroatien
15 
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung hat der Antragsteller die freigestellten Beträge der Devisenkonten und die hierauf gezahlten Zinsen in der Zeit vom 23.8.1996 bis Juli 2001 regelmäßig in Kroatien angelegt. Die Verträge über die Festgelddevisenanlagen wurden - wie sich den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen entnehmen lässt - von dem Antragsteller in eigenem Namen abgeschlossen und auf den für den Antragsteller eingerichteten Festgelddevisenkonten geführt. Nur er war nach den Bestimmungen der Festgeldverträge berechtigt, über die aus der Anlage erzielten Zinsen zu verfügen. Auf die Aufstellung der in den Streitjahren von dem Antragsteller durchgeführten Festgeldanlagen in der Anlage 1 des steuerlichen Prüfungsberichts vom 23.3.2005 und die in dem BwO Band 2 in den Registern 1 bis 27 nach Kontonummern abgelegten Verträge, die der Antragsteller in eigenem Namen mit der Bank 1 über die Festgelddevisenanlagen abgeschlossen hat, wird ergänzend Bezug genommen.
16 
Die aus den Festgeldanlagen erwirtschafteten Zinsen sind nach Auffassung des FA dem Antragsteller wirtschaftlich wie folgt zuzurechnen:
17 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
2000 DM
2001 DM
Antragsteller
28.318,32
31.054,89
90.156,62
 278.541,64
175.757,54
651.176,13
47.987,02
18 
Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatte der Antragsteller im Juli 2001 7.271.191,72 DM als Festgeld angelegt. Die Laufzeit dieser Kapitalanlage belief sich auf drei Jahre (vom 13.6.2000 bis 13.6.2003), die Verzinsung betrug 8,15 % (s. Schreiben der Bank 1 vom 14.6.2000, BwO 2 - Register 17 Blatt 1 und Festgeldanlagevertrag vom 13.6.2000, BwO 2 - Register 17 Blatt 2). Dem Antragsteller sind nach den Ermittlungen des FA hieraus im Veranlagungszeitraum - VZ - 2003 weitere Zinsen in Höhe von 908.977 EUR zugeflossen, die er in seiner Einkommensteuererklärung nicht erklärte.
19 
3. Kapitalerträge Schweiz
20 
Das FA vertritt in seinem Prüfungsbericht die Auffassung, dass von dem Antragsteller in der Schweiz Kapitalerträge erzielt worden seien, die er in seinen Einkommensteuererklärungen nicht erklärt habe. Der Antragsteller habe sowohl geschäftliche als auch private Bankkontakte zur Bank 2 in der Schweiz unterhalten. Zwar wurden bei der Durchsuchung weder Kontoauszüge noch andere Aufzeichnungen aufgefunden, die Aufschluss über Art und Höhe der vorhandenen Kapitalanlagen geben könnten. Aus dem übrigen Schriftverkehr sei jedoch zu entnehmen, dass bei dieser Bank dem Antragsteller zuzurechnende Konten schon seit mindestens 1989 bestanden hätten, da für eine gewerbliche Immobilie bei der Bank 2 ein Darlehen in Höhe von 1.000.000 DM aufgenommen worden sei (GdbR K-P, Objekt ZI und II). Zudem existiere ein Schreiben des Antragstellers vom 28.8.1998, in dem dieser auf die langjährige Zusammenarbeit mit der Bank 2 Bezug nehme. Aus einer handschriftlichen Notiz des Antragstellers könne geschlossen werden, dass dieser am 19.5.1999 privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM bei der Bank 2 angelegt habe. Von diesem Geld seien nachweislich zwei Beträge in Höhe von 1,5 Mio DM und 645.136 DM nach Kroatien transferiert und bei der kroatischen Hausbank des Antragstellers angelegt worden (Konto-Nr. xxx). Auch die Fa. GmbH habe zumindest ein Konto bei der Bank 2 unterhalten. Danach stehe dem Grunde nach eindeutig fest, dass der Antragsteller über Kapitalvermögen in der Schweiz verfügt habe.
21 
Ausgehend von der handschriftlichen Notiz des Antragstellers vom 19.5.1999 legte das FA der Besteuerung - ausgehend von einem Kapital in Höhe von 2.655.000 DM mit einer Verzinsung von 2,4 % - geschätzte Zinsen in folgender Höhe zugrunde:
22 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
Schätzung
66.755
71.206
67.865
75.196
 104.860
23 
4. Liechtensteinische Stiftung
24 
Die Steuerfahndung beschlagnahmte bei dem Antragsteller Unterlagen und Schriftverkehr über eine Stiftung liechtensteinischen Rechts namens O (BwO 1 Register 1). Nach den Feststellungen des Prüfers waren Treuhänder der Stiftung VG in, Liechtenstein. Das Vermögen der O-Stiftung war bei der Bank 2 (Schweiz) in Basel angelegt worden. Wirtschaftlich Berechtigte des Vermögens waren nach Auskunft der Bank 2 vom 20.8.2004 (s. Anlage K 6) die kroatischen Staatsbürger P und N D.
25 
Das FA vertritt in seinem Prüfungsbericht vom 23.3.2005 die Auffassung, es sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass es sich bei der O Stiftung um eine Familienstiftung handele, deren Vermögen und Erträge tatsächlich dem Antragsteller zuzurechnen seien. Kontoauszügen und einer Gutschriftanzeige sei zu entnehmen, dass der Stiftung von dem Schweizer Konto des Antragstellers am 19.5.1999 ein Betrag in Höhe von 1.011.882 DM zugeflossen sei. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 1.2.2001 die Bank 1 aufgefordert, von seinem privaten Konto 1.600.000 DM auf das Konto der O Stiftung zu überweisen. Die von dem Antragsteller gewählte Formulierung " … bitte ich sie, mir die Summe … zukommen zu lassen" weise darauf hin, dass es sich nicht um eine Zuwendung an eine Stiftung im klassischen Sinne gehandelt habe. Der dritte Zufluss sei am 20.7.2001 in Höhe von 1.085.000 EUR (= 2.122.075 DM) erfolgt. Auch dieser Betrag betreffe den Kapitalstamm des Antragstellers in Kroatien.
26 
Am 1.8.2001 habe die Fa. GmbH von der Bank 2 einen Kredit in Höhe von 1.955.430 DM erhalten. Die Absicherung dieses Kredits sei durch Barmittel des Antragstellers erfolgt. Hierzu sei am 13.7.2001 ein Betrag in Höhe von 1.085.000 EUR (= 2.122.075 DM) von der kroatischen Bank 1 auf das Konto der O Stiftung transferiert worden. Dies belege, dass der Antragsteller auch nach der Übertragung des Geldes in vollem Umfang frei über das Vermögen der O Stiftung habe verfügen können. Auf die Kontoauszüge der Bank 2 über das für die O Stiftung geführte Konto im BwO 1 Register 1 wird ergänzend Bezug genommen.
27 
Die O Stiftung sei nicht mit Stiftungen deutschen Rechts vergleichbar, da sie keinen wohltätigen Zweck erfüllt habe. Es habe auch keine unwiderrufliche Vermögensübertragung stattgefunden. Nach deutschem Recht würden derartige Stiftungen mit ihren Erträgen dem inländischen Steuerrecht unterliegen. Das Einkommen der Familienstiftung sei nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften (§ 8 Abs. 3 S. 1 KStG) zu ermitteln. Die sich dabei ergebenden Beträge seien in einem zweiten Schritt nach § 15 Abs. 1 Außensteuergesetz - AStG - dem Antragsteller in folgender Höhe zuzurechnen.
28 
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
30.433
108.774
85.890
164.658
29 
Nach dem Prüfungsbericht vom 23.3.2005 ergeben sich danach insgesamt folgende Kapitalerträge, die nach Auffassung des FA den Antragstellern zuzurechnen sind:
30 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
Zinserträge Kroatien
175.078
101.016
 88.148
Antragsteller (DM-Konten)
Festgeldträger Kroatien Ast
28.318
31.054
 90.156
 278.541
Zinserträge Kroatien
91.268
49.341
 50.092
Antragsteller (SFR-Konten)
Zinserträge Astin.
67.399
38.887
 33.933
Zinserträge Tochter "C"
36.462
21.037
 18.357
Erträge Schweiz
66.755
71.206
67.865
  75.196
Hinzurechnung § 15 AStG
0
0
0
 0
Vor Prüfung
0
0
0
 0
Nach Prüfung
95.073
 472.468
368.303
544.267
31 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
Zinserträge Kroatien
76.634
63.960
51.714
Antragsteller (DM-Konten)
Festgelderträge Kroatien
175.757
651.176
47.987
908.977
Antragsteller
Zinserträge Kroatien
44.686
33.440
28.073
Antragsteller (SFR-Konten)
Zinserträge Astin.
32.356
24.622
19.908
Zinserträge Tochter "C"
15.959
13.320
10.770
Erträge Schweiz
104.860
Hinrzurechnung § 15 AStG
30.433
108.774
85.890
164.658
Vor Prüfung
0
0
0
0
0
Nach Prüfung
450.252
816.951
267.226
85.890
1.073.635
32 
Hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen ergeben sich dadurch folgende Änderungen:
33 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
vor Prüfung
117.782
225.320
273.052
 77.483
nach Prüfung
212.855
697.788
641.355
 621.750
34 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
vor Prüfung
30.288
./. 233.999
./. 46.670
 ./. 23.980
./. 23.042
nach Prüfung
480.540
552.519
111.782
Keine Änderung
885.935
35 
Hinzurechnung gemäß § 15 AStG
36 
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
vor Prüfung
0
0
0
0
nach Prüfung
30.433
 108.774
85.890
164.658
37 
Auf die weiteren Ausführungen des Prüfungsberichts vom 23.3.2005 wird ergänzend Bezug genommen.
38 
Das FA folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ jeweils mit Datum vom 2.5.2005 für die Streitjahre 1995 - 1997 sowie 2000 - 2003 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geänderte Einkommensteuerbescheide und für den VZ 1998 einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und für den VZ 1999 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Die Bescheide wurden in der Folgezeit aus das Streitverfahren nicht berührenden Gründen teilweise geändert.
39 
Über die hiergegen von den Antragstellern am 19.5.2005 eingelegten Einsprüche hat das FA bisher nicht entschieden.
40 
Die von den Antragstellern beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA mit Schreiben vom 1.7.2005 abgelehnt.
41 
Die Antragsteller beantragen mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 nunmehr die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vortragen lassen:
42 
1. Guthaben in Kroatien und Festgeldanlagen
43 
Sie bestreiten nicht, dass die von dem FA in seinem Prüfungsbericht genannten Konten und Guthaben bei der Bank 1 und Bank 3 bestanden. Diese Guthaben seien jedoch - mit Ausnahme des Guthabens der Tochter - aufgrund eines bestehenden Treuhandvertrages nicht den Antragstellern sondern Herrn PDV als Treugeber zuzurechnen.
44 
Herr D sei kroatischer Staatsbürger und wohnhaft in K. Der Antragsteller habe bereits Mitte der achtziger Jahre treuhänderisch für Herrn D Guthaben verwaltet. Hintergrund sei, dass Herr D aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt habe, deren Umfang und Herkunft jedoch unbekannt bleiben sollten. Dies sei im damaligen sozialistischen Jugoslawien nicht gewährleistet gewesen. Außerdem sei jugoslawischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Jugoslawien und nicht im Ausland gehabt hätten, ein Transfer der Guthaben ins Ausland untersagt gewesen. Dies habe nicht für den Antragsteller gegolten, da dieser in Deutschland ansässig gewesen sei.
45 
Am 3.2.1992 hätten der Antragsteller und Herr D einen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, der als Anlage K 1 vorgelegt wurde. In dessen Präambel unter Ziff. 1 sei das zu verwaltende Vermögen ausreichend konkretisiert worden. Durch die Bezugnahme auf das Geldvermögen "bei den Banken in der Schweiz und in Kroatien" werde deutlich, dass es sich um die Versorgung und Verwaltung von Geldvermögen gehandelt habe. Dass dieses Vermögen eindeutig feststellbar sei, werde durch die Aussage des Zeugen D in dessen Einvernahmeprotokoll vom 10.10.2005 (Anlage K 3) belegt. Aufgrund der politischen Verhältnisse sei es zum damaligen Zeitpunkt notwendig gewesen, dass sich die Vertragsparteien nicht abschließend auf ein festes Konto konzentrierten, um das Geldvermögen transferierbar zu machen und um flexibel vorgehen zu können.
46 
Der Antragsteller habe als Treuhänder Anlageentscheidungen über die auf der Bank 1 befindlichen Mittel in Absprache mit Herrn D getroffen. Dass hinsichtlich der Durchführung des Treuhandverhältnisses kein Schriftwechsel existiere, stehe dessen Anerkennung nicht entgegen. Nach der Einvernahme des Treugebers D seien die Absprachen mündlich erfolgt. Es sei weder einer Akte noch den Aussagen der Beteiligten zu entnehmen, dass der Treuhänder seiner vertraglich geschuldeten Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Treuhandvertrag sei demnach auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt worden.
47 
2. Liechtensteinische Stiftung
48 
Am 23. November 1999 habe Herr D gemeinsam mit seiner Ehefrau die O-Stiftung in Liechtenstein gegründet. Alleinige wirtschaftlich Berechtigte seien die Gründer der Stiftung gewesen. Dies werde durch das als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben der Bank 2 bestätigt. Auf das Konto der Stiftung seien von dem Antragsteller sämtliche Herrn D zuzurechnenden Guthaben überwiesen worden. Ausgenommen hiervon sei lediglich das Guthaben der Tochter der Antragsteller in Höhe von 731.180 DM gewesen.
49 
3. Schweizer Guthaben
50 
Die Schätzung der angeblich vom Antragsteller in der Schweiz erzielten Zinsen sei rechtswidrig. Das FA habe keine Beweise dafür, dass am 19.5.1999 auf der Bank 2 tatsächlich ein Guthaben in Höhe von 2.655.000 DM bestanden habe.
51 
Auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 19.10.2005, 20.2.2006 und 4.7.2006 wird ergänzend Bezug genommen.
52 
Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen für die VZ 1995 - 2003 in Höhe der auf den Prüfungsfeststellungen vom 23.3.2005 beruhenden Steuererhöhungen sowie die Verlustfeststellungsbescheide 2000 und 2001 auszusetzen.
53 
Das FA beantragt, den Antrag abzuweisen.
54 
1. Guthaben in Kroatien und Festgeldanlagen
55 
Die Guthaben in Kroatien sowie die Festgeldanlagen seien den Antragstellern zuzurechnen. Der vorgelegte Treuhandvertrag erfülle keine der vom BFH geforderten Kriterien und sei somit nicht anzuerkennen, da er das zu verwaltende Vermögen in keiner Weise konkretisiere.
56 
Vielmehr seien bei der Durchsuchung der Steuerfahndung Unterlagen beschlagnahmt worden, welchen die gesamten Abläufe und Vorgänge um die streitigen Geldanlagen entnommen werden könnten. Auf die BwO Band 1 und 2 werde verwiesen.
57 
Es seien bei der Durchsuchung keine Unterlagen aufgefunden worden, die auf ein Treuhandverhältnis schließen ließen. Die von der Tochter der Antragsteller als eigenes Vermögen geltend gemachten Teilbeträge seien aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar.
58 
Das sog. Einvernahmeprotokoll über die Aussage des Herrn D vom 10.10.2005 entfalte keine Beweiskraft. Der Schweizer Notar habe lediglich die Anwesenheit der genannten Personen beglaubigt und das, was Herr D zu Protokoll gegeben habe, in einer Urkunde aufgenommen.
59 
Zudem seien alle Vermögensverfügungen, Schreiben und Aufstellungen im Zeitraum von 1996 bis 2002 vom Antragsteller in einer Weise abgefasst worden, die nur den Schluss zulasse, dass es sich um sein Vermögen gehandelt habe (z. B. BwO 2 Register Nr. 16 Bl. 4). So werde in den von der Steuerfahndung aufgefundenen Vermögensaufstellungen des Antragstellers zwischen dem Vermögen von "Vater, Mutter und C" unterschieden.
60 
2. Liechtensteinische Stiftung
61 
Zwar sei die Stiftung von den Eheleuten D errichtet worden. Das Stiftungskapital stamme jedoch aus dem Vermögen des Antragstellers. Im Jahr 2001 seien zwei Beträge (797.615 EUR und 1.085.000 EUR) von der Bank 1 auf das Schweizer Konto der Stiftung überwiesen worden (BwO 1 Register Nr. 10 Bl. 6, 10, 34). Das Vermögen der Stiftung sei später als Sicherheit für ein Darlehen an die GmbH verpfändet worden. Hieraus sei zu schließen, dass ein Treuhandverhältnis mit dem Antragsteller als Treugeber bestanden habe.
62 
Auf die Schriftsätze des FA vom 30.12.2005, 31.3.2006 und 2.8.2006 wird ergänzend Bezug genommen.
63 
Dem Finanzgericht haben bei seiner Entscheidung folgende vom FA für die Antragsteller geführten Akten vorgelegen:
64 
8 Bände Einkommensteuerakten für die Streitjahre, ein Band Rechtsbehelfsakten, ein Band Betriebsprüfungsakten und zwei Beweismittelordner.

Entscheidungsgründe

 
65 
II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
66 
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).
67 
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als ernstliche Zweifel daran bestehen, ob dem Antragsteller die Zinserträge, die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nummer K4) erzielt wurden, zugerechnet werden können. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA vorgenommenen Schätzung von Zinserträgen aus der Schweiz. Zweifelhaft ist schließlich, ob die Einkünfte der O Stiftung dem Antragsteller nach § 15 AStG zugerechnet werden können. Im Übrigen halten die Einkommensteuerfestsetzungen einer summarischen Prüfung stand und ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.
68 
1. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit keine ernstliche Zweifel, als den Festsetzungen neben den bereits erklärten Einnahmen folgende weitere Einnahmen der Antragsteller aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt wurden:
69 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
Zinserträge Kroatien Antragsteller (DM-Konten)
175.078
101.016
 88.148
Festgelderträge Kroatien Antragsteller
28.318
31.054
 90.156
 278.541
Zinserträge Antragsteller(SFR-Konten) Kroatien
91.268
49.341
 50.092
Zinserträge Antragstellerin
67.399
38.887
 33.933
70 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2003 EUR
Zinserträge Kroatien
76.634
63.960
51.714
Antragsteller (DM-Konten)
Festgelderträge Kroatien
175.757
651.176
47.987
  908.977
Antragsteller Zinserträge Kroatien
44.686
33.440
 28.073
Antragsteller (SFR-Konten)
Zinserträge Antragstellerin
32.356
24.622
 19.908
71 
Unstreitig ist, dass auf den Namen der Antragsteller bei der Bank 1 Devisenkonten geführt wurden, die am 30.6.2006 folgende Guthaben aufwiesen: 2.457.248 DM (Konto-Nr. K1), 1.045.928 SFR (K1) und 945.951 DM (Konto-Nr. K3). Ein weiteres Konto (Nr. K4), das zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand in Höhe von 511.748 DM hatte, lautete auf den Namen der Tochter C. Unstreitig ist weiter, dass diese Guthaben vom kroatischen Staat mit 5 % verzinst wurden und vom Antragsteller, nachdem sie ratenweise freigegeben worden waren, in eigenem Namen fest angelegt wurden. Dies wird auch durch die von der Steuerfahndung bei der Durchsuchung aufgefundenen Festgeldverträge und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers über die Geldanlagen belegt (s. BwO 2 Register 1 - 27).
72 
Bei dieser Ausgangslage muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Erträge, die durch die 5 % Verzinsung der auf den Namen der Antragsteller geführten kroatischen Devisenkonten und die Festgeldanlagen des Antragstellers erwirtschaftet wurden, den Antragstellern zuzurechnen sind.
73 
Diese Vermutung konnte durch die Behauptung, der Antragsteller habe
als Treuhänder für seinen kroatischen Landsmann D gehandelt, und die
zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten Beweismittel nicht
erschüttert werden:
- Der Treuhandvertrag vom 3.2.1992 enthält keine Angaben über die
Höhe und Zusammensetzung des Geldvermögens, das von dem
Antragsteller für Herrn D verwaltet worden sein soll. Er lässt keine
Rückschlüsse darauf zu, ob die auf den Namen der Antragsteller
geführten Konten nach der Treuhandabrede tatsächlich dem Treugeber D
zuzurechnen sind.
- Das Einvernehmensprotokoll des Treugebers D vom 10.10.2005 ist
ohne Beweiswert, da der Zeuge hinsichtlich seiner Aussage keiner
strafbewehrten Wahrheitspflicht unterlag.
74 
Der Vortrag, die Gelder seien von dem Antragsteller lediglich
treuhänderisch verwaltet worden, erscheint auch aus folgenden
Gründen wenig glaubhaft:
- Die Behauptung, das Devisenguthaben stamme aus dem Vermögen der
Familie D und sei in den achtziger Jahren dem Antragsteller
treuhänderisch übertragen worden, wurde nicht durch die Vorlage von
Kontoauszügen, aus denen sich die Übertragung des Guthabens ergibt,
glaubhaft gemacht.
- Bei der Durchsuchung wurden keine Unterlagen bezüglich der
Verwaltung des Treuhandvermögens und der Durchführung des
Treuhandverhältnisses aufgefunden.
- Es wurden jedoch handschriftliche Aufzeichnungen des
Antragstellers sichergestellt, in denen er die kroatischen Guthaben
als eigenes Vermögen bezeichnete und genau zwischen seinem, dem
Guthaben der Antragstellerin und dem seiner Tochter unterschied (s.
z.B. BwO Band 1 Register Nr. 5, Blatt 1). Es erschließt sich dem
Gericht nicht, warum der Antragsteller Transaktionen, die er als
Treuhänder vorgenommen haben will, in seinen privaten Aufzeichnungen
als Verwaltung des eigenen Vermögens darstellte. Ein plausibler
Grund hierfür lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht
entnehmen. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die politischen
und wirtschaftlichen Wirren des Krieges im ehemaligen
Jugoslawien dazu führten, dass in Kroatien ansässige Bürger nicht
über Devisenkonten verfügen konnten, erklärt dies nicht, warum der
Antragsteller treuhänderisch verwaltete Devisenkonten in
Aufzeichnungen, die sich in Deutschland befanden, als eigenes
Vermögen bezeichnete.
- Im Übrigen erscheint die von den Antragstellern vorgetragene
Begründung, die Devisenkonten seien im Namen der Antragsteller
geführt worden, da dem Treugeber D als Inländer der Transfer von
Guthaben in das Ausland untersagt gewesen sei, "nicht aber den im
Deutschland ansässigen Antragstellern", nicht glaubhaft, da die Bank
1 in ihrem Schreiben vom 6.2.2001 (BwO 1 Register 10, Blatt 9) dem
Antragsteller mitteilte, er müsse hinsichtlich der Auszahlung der
frei gewordenen Mittel in Höhe von 1,56 Millionen DM persönlich nach
D kommen, da die Devisen auf den Konten einer einheimischen
physischen Person geführt würden. Es handelte sich demnach -
entgegen der Einlassung der Antragsteller - bei den Devisenkonten um
Inländerkonten. Der für den Treugeber behauptet Vorteil einer
Kontoführung im Namen der Antragsteller existierte somit offenbar nicht.
75 
Danach bestehen für den Senat unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des summarischen Verfahrens keine Zweifel daran, dass die Zins- und Festgelderträge, die im Namen der Antragsteller in Kroatien erwirtschaftet wurden, in der oben genannten Höhe den Antragstellern zuzurechnen sind.
76 
2. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als bei summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Tatsachen und Beweismittel tatsächlich ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern Zinserträge ihrer Tochter C, der O Stiftung und aus der Schweiz zuzurechnen sind.
77 
a) Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nr. K4) durch eine 5 % Verzinsung des Guthabens erwirtschafteten Zinsen den Antragstellern zugerechnet werden können. Diese Zinserträge wurden zunächst dem im Namen der Tochter geführten Devisenkonto gutgeschrieben und flossen somit dieser zu. Auch nach der späteren Zusammenführung aller im Namen der Familienmitglieder geführten Devisenkonten unterschied der Antragsteller in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen zwischen den eigenen Zinserträgen und den Zinserträgen seiner Tochter, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zinserträge wirtschaftlich den Antragstellern zuzurechnen sind.
78 
Die Festsetzung ist somit insoweit auszusetzen, als der Besteuerung Zinsen in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:
79 
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
2000 DM
2001 DM
36.462
21.037
18.357
15.959
13.320
10.770
80 
b) Ernstliche Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA in folgender Höhe geschätzten Zinseinkünfte aus der Schweiz:
81 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
Erträge Schweiz
66.755
71.206
67.865
75.196
104.860
82 
Allein die Tatsache, dass zwischen dem Antragsteller bzw. dessen Firma und der Bank 2 bereits seit 1989 geschäftlich Beziehungen bestanden und eine handschriftliche Notiz des Antragstellers aufgefunden wurde, aus der sich ergebe, dass dieser am 19.5.1999 in der Schweiz ein privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM angelegt habe, lässt nicht den ernstliche Zweifel ausschließenden Schluss darauf zu, dass die von dem FA vorgenommene Schätzung der Zinsen zutrifft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Gelder erst zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1999 in die Schweiz transferierte. Weitere konkrete Anhaltspunkte über die Art und Form der Anlage in den Vorjahren liegen nicht vor, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
83 
c) Die Vollziehung ist auch hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte der O Stiftung nach § 15 AStG auszusetzen, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht für gegeben hält, und für eine Aussetzung der Vollziehung es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.
84 
Zwar liegen nach den Feststellungen der Steuerfahndung durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vermögen der O Stiftung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses dem Antragsteller zuzurechnen sein könnte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung stammte das Stiftungskapital aus dem Vermögen des Antragstellers, der zur Gründung der Stiftung seine Guthaben von Kroatien in die Schweiz auf das Konto der O Stiftung transferierte. Dass das Vermögen der O Stiftung zur Sicherung von Darlehen an die Firma des Antragstellers eingesetzt wurde, könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Antragsteller Treugeber des Stiftungskapitals war.
85 
Dem stehen jedoch Gesichtspunkte gegenüber, die Zweifel an der Zurechnung der formal namens der O erwirtschafteten Zinserträge zu dem Vermögen der Antragsteller begründen. So waren nach der Stellungnahme der Bank 2 die Eheleute D wirtschaftlich Berechtigte des Stiftungskapitals. Es ist danach nicht gänzlich auszuschließen, dass die Stiftung wirtschaftlich anderen Personen als den Antragstellern zuzurechnen ist. Die hierdurch begründete Unsicherheit rechtfertigt bei summarischer Prüfung eine Aussetzung der Vollziehung.
86 
3. Die Vollziehung der streitigen Einkommensteuerfestsetzungen ist somit nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen, als der Besteuerung mehr Einnahmen aus Kapitalvermögen als in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:
87 
Einnahmen aus Kapitalvermögen:
88 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
nach Prüfungsbericht
212.855
697.788
641.355
 621.750
./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen
./. 66.755
./. 107.668
./. 88.902
./. 93.553
= nicht auszusetzende Beträge
146.100
590.120
552.453
  528.197
89 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
nach Prüfungsbericht
480.540
552.519
111.782
./. 23.980
 885.935
./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen
./. 120.819
./. 13.320
 10.770
0
0
= nicht auszusetzende Beträge
359.721
539.199
101.012
./. 23.980
 885.935
90 
Die Hinzurechnung gemäß § 15 AStG in den Veranlagungszeiträumen 2000 - 2003 wird in voller Höhe ausgesetzt.
91 
Der Antrag auf Aussetzung der Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wird abgewiesen, da die Aussetzung der Einkommensteuer in den Jahren 2000 und 2001 nicht so weit erfolgt, dass eine Aussetzung der geänderten Verlustfeststellungsbescheide begründet wäre.
92 
4. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Festsetzungen sind jedoch nicht so gravierend, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden müsste. Vielmehr wird das Ergebnis von weiteren Ermittlungen und genauen Würdigungen abhängen, so dass es sich noch nicht abschätzen lässt. Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist eine Gefährdung der Steueransprüche nicht auszuschließen. Danach erscheint es dem Gericht angemessen, die Vollziehung der Steuerbescheide jeweils nur gegen Sicherheitsleistung teilweise auszusetzen (§ 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO).
--------------------------------------
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Danach sind die Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu belasten. Dies führt unter Berücksichtigung der gestellten Anträge zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote. Der Antrag hat zu einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2003 geführt, denen Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 1.131.000 DM zugrunde lagen. Dies sind bezogen auf die insgesamt erstrebte Aussetzung der Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 5.282.348 DM etwa 20 %. Dabei erschien es nicht erforderlich, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, zumal die Antragsteller einer Sicherheitsleistung nicht entgegen getreten sind.
94 
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
65 
II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.
66 
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Solche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 87, 447, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).
67 
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall insoweit erfüllt, als ernstliche Zweifel daran bestehen, ob dem Antragsteller die Zinserträge, die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nummer K4) erzielt wurden, zugerechnet werden können. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA vorgenommenen Schätzung von Zinserträgen aus der Schweiz. Zweifelhaft ist schließlich, ob die Einkünfte der O Stiftung dem Antragsteller nach § 15 AStG zugerechnet werden können. Im Übrigen halten die Einkommensteuerfestsetzungen einer summarischen Prüfung stand und ist der Antrag als unbegründet abzuweisen.
68 
1. An der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit keine ernstliche Zweifel, als den Festsetzungen neben den bereits erklärten Einnahmen folgende weitere Einnahmen der Antragsteller aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt wurden:
69 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
Zinserträge Kroatien Antragsteller (DM-Konten)
175.078
101.016
 88.148
Festgelderträge Kroatien Antragsteller
28.318
31.054
 90.156
 278.541
Zinserträge Antragsteller(SFR-Konten) Kroatien
91.268
49.341
 50.092
Zinserträge Antragstellerin
67.399
38.887
 33.933
70 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2003 EUR
Zinserträge Kroatien
76.634
63.960
51.714
Antragsteller (DM-Konten)
Festgelderträge Kroatien
175.757
651.176
47.987
  908.977
Antragsteller Zinserträge Kroatien
44.686
33.440
 28.073
Antragsteller (SFR-Konten)
Zinserträge Antragstellerin
32.356
24.622
 19.908
71 
Unstreitig ist, dass auf den Namen der Antragsteller bei der Bank 1 Devisenkonten geführt wurden, die am 30.6.2006 folgende Guthaben aufwiesen: 2.457.248 DM (Konto-Nr. K1), 1.045.928 SFR (K1) und 945.951 DM (Konto-Nr. K3). Ein weiteres Konto (Nr. K4), das zu diesem Zeitpunkt einen Kontostand in Höhe von 511.748 DM hatte, lautete auf den Namen der Tochter C. Unstreitig ist weiter, dass diese Guthaben vom kroatischen Staat mit 5 % verzinst wurden und vom Antragsteller, nachdem sie ratenweise freigegeben worden waren, in eigenem Namen fest angelegt wurden. Dies wird auch durch die von der Steuerfahndung bei der Durchsuchung aufgefundenen Festgeldverträge und die handschriftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers über die Geldanlagen belegt (s. BwO 2 Register 1 - 27).
72 
Bei dieser Ausgangslage muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Erträge, die durch die 5 % Verzinsung der auf den Namen der Antragsteller geführten kroatischen Devisenkonten und die Festgeldanlagen des Antragstellers erwirtschaftet wurden, den Antragstellern zuzurechnen sind.
73 
Diese Vermutung konnte durch die Behauptung, der Antragsteller habe
als Treuhänder für seinen kroatischen Landsmann D gehandelt, und die
zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorgelegten Beweismittel nicht
erschüttert werden:
- Der Treuhandvertrag vom 3.2.1992 enthält keine Angaben über die
Höhe und Zusammensetzung des Geldvermögens, das von dem
Antragsteller für Herrn D verwaltet worden sein soll. Er lässt keine
Rückschlüsse darauf zu, ob die auf den Namen der Antragsteller
geführten Konten nach der Treuhandabrede tatsächlich dem Treugeber D
zuzurechnen sind.
- Das Einvernehmensprotokoll des Treugebers D vom 10.10.2005 ist
ohne Beweiswert, da der Zeuge hinsichtlich seiner Aussage keiner
strafbewehrten Wahrheitspflicht unterlag.
74 
Der Vortrag, die Gelder seien von dem Antragsteller lediglich
treuhänderisch verwaltet worden, erscheint auch aus folgenden
Gründen wenig glaubhaft:
- Die Behauptung, das Devisenguthaben stamme aus dem Vermögen der
Familie D und sei in den achtziger Jahren dem Antragsteller
treuhänderisch übertragen worden, wurde nicht durch die Vorlage von
Kontoauszügen, aus denen sich die Übertragung des Guthabens ergibt,
glaubhaft gemacht.
- Bei der Durchsuchung wurden keine Unterlagen bezüglich der
Verwaltung des Treuhandvermögens und der Durchführung des
Treuhandverhältnisses aufgefunden.
- Es wurden jedoch handschriftliche Aufzeichnungen des
Antragstellers sichergestellt, in denen er die kroatischen Guthaben
als eigenes Vermögen bezeichnete und genau zwischen seinem, dem
Guthaben der Antragstellerin und dem seiner Tochter unterschied (s.
z.B. BwO Band 1 Register Nr. 5, Blatt 1). Es erschließt sich dem
Gericht nicht, warum der Antragsteller Transaktionen, die er als
Treuhänder vorgenommen haben will, in seinen privaten Aufzeichnungen
als Verwaltung des eigenen Vermögens darstellte. Ein plausibler
Grund hierfür lässt sich den Ausführungen der Antragsteller nicht
entnehmen. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die politischen
und wirtschaftlichen Wirren des Krieges im ehemaligen
Jugoslawien dazu führten, dass in Kroatien ansässige Bürger nicht
über Devisenkonten verfügen konnten, erklärt dies nicht, warum der
Antragsteller treuhänderisch verwaltete Devisenkonten in
Aufzeichnungen, die sich in Deutschland befanden, als eigenes
Vermögen bezeichnete.
- Im Übrigen erscheint die von den Antragstellern vorgetragene
Begründung, die Devisenkonten seien im Namen der Antragsteller
geführt worden, da dem Treugeber D als Inländer der Transfer von
Guthaben in das Ausland untersagt gewesen sei, "nicht aber den im
Deutschland ansässigen Antragstellern", nicht glaubhaft, da die Bank
1 in ihrem Schreiben vom 6.2.2001 (BwO 1 Register 10, Blatt 9) dem
Antragsteller mitteilte, er müsse hinsichtlich der Auszahlung der
frei gewordenen Mittel in Höhe von 1,56 Millionen DM persönlich nach
D kommen, da die Devisen auf den Konten einer einheimischen
physischen Person geführt würden. Es handelte sich demnach -
entgegen der Einlassung der Antragsteller - bei den Devisenkonten um
Inländerkonten. Der für den Treugeber behauptet Vorteil einer
Kontoführung im Namen der Antragsteller existierte somit offenbar nicht.
75 
Danach bestehen für den Senat unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des summarischen Verfahrens keine Zweifel daran, dass die Zins- und Festgelderträge, die im Namen der Antragsteller in Kroatien erwirtschaftet wurden, in der oben genannten Höhe den Antragstellern zuzurechnen sind.
76 
2. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als bei summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Tatsachen und Beweismittel tatsächlich ungeklärt ist, ob und in welcher Höhe den Antragstellern Zinserträge ihrer Tochter C, der O Stiftung und aus der Schweiz zuzurechnen sind.
77 
a) Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die auf dem Devisenkonto der Tochter C (Konto-Nr. K4) durch eine 5 % Verzinsung des Guthabens erwirtschafteten Zinsen den Antragstellern zugerechnet werden können. Diese Zinserträge wurden zunächst dem im Namen der Tochter geführten Devisenkonto gutgeschrieben und flossen somit dieser zu. Auch nach der späteren Zusammenführung aller im Namen der Familienmitglieder geführten Devisenkonten unterschied der Antragsteller in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen zwischen den eigenen Zinserträgen und den Zinserträgen seiner Tochter, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zinserträge wirtschaftlich den Antragstellern zuzurechnen sind.
78 
Die Festsetzung ist somit insoweit auszusetzen, als der Besteuerung Zinsen in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:
79 
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
2000 DM
2001 DM
36.462
21.037
18.357
15.959
13.320
10.770
80 
b) Ernstliche Zweifel bestehen auch hinsichtlich der vom FA in folgender Höhe geschätzten Zinseinkünfte aus der Schweiz:
81 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
1999 DM
Erträge Schweiz
66.755
71.206
67.865
75.196
104.860
82 
Allein die Tatsache, dass zwischen dem Antragsteller bzw. dessen Firma und der Bank 2 bereits seit 1989 geschäftlich Beziehungen bestanden und eine handschriftliche Notiz des Antragstellers aufgefunden wurde, aus der sich ergebe, dass dieser am 19.5.1999 in der Schweiz ein privates Kapital in Höhe von mindestens 2.655.000 DM angelegt habe, lässt nicht den ernstliche Zweifel ausschließenden Schluss darauf zu, dass die von dem FA vorgenommene Schätzung der Zinsen zutrifft. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Gelder erst zum Zeitpunkt der Anlage im Jahr 1999 in die Schweiz transferierte. Weitere konkrete Anhaltspunkte über die Art und Form der Anlage in den Vorjahren liegen nicht vor, so dass die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.
83 
c) Die Vollziehung ist auch hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte der O Stiftung nach § 15 AStG auszusetzen, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht für gegeben hält, und für eine Aussetzung der Vollziehung es nicht erforderlich ist, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.
84 
Zwar liegen nach den Feststellungen der Steuerfahndung durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vermögen der O Stiftung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses dem Antragsteller zuzurechnen sein könnte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung stammte das Stiftungskapital aus dem Vermögen des Antragstellers, der zur Gründung der Stiftung seine Guthaben von Kroatien in die Schweiz auf das Konto der O Stiftung transferierte. Dass das Vermögen der O Stiftung zur Sicherung von Darlehen an die Firma des Antragstellers eingesetzt wurde, könnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass der Antragsteller Treugeber des Stiftungskapitals war.
85 
Dem stehen jedoch Gesichtspunkte gegenüber, die Zweifel an der Zurechnung der formal namens der O erwirtschafteten Zinserträge zu dem Vermögen der Antragsteller begründen. So waren nach der Stellungnahme der Bank 2 die Eheleute D wirtschaftlich Berechtigte des Stiftungskapitals. Es ist danach nicht gänzlich auszuschließen, dass die Stiftung wirtschaftlich anderen Personen als den Antragstellern zuzurechnen ist. Die hierdurch begründete Unsicherheit rechtfertigt bei summarischer Prüfung eine Aussetzung der Vollziehung.
86 
3. Die Vollziehung der streitigen Einkommensteuerfestsetzungen ist somit nach summarischer Prüfung insoweit auszusetzen, als der Besteuerung mehr Einnahmen aus Kapitalvermögen als in folgender Höhe zugrunde gelegt wurden:
87 
Einnahmen aus Kapitalvermögen:
88 
1995 DM
1996 DM
1997 DM
1998 DM
nach Prüfungsbericht
212.855
697.788
641.355
 621.750
./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen
./. 66.755
./. 107.668
./. 88.902
./. 93.553
= nicht auszusetzende Beträge
146.100
590.120
552.453
  528.197
89 
1999 DM
2000 DM
2001 DM
2002 EUR
2003 EUR
nach Prüfungsbericht
480.540
552.519
111.782
./. 23.980
 885.935
./. auszusetzende Besteuerungsgrundlagen
./. 120.819
./. 13.320
 10.770
0
0
= nicht auszusetzende Beträge
359.721
539.199
101.012
./. 23.980
 885.935
90 
Die Hinzurechnung gemäß § 15 AStG in den Veranlagungszeiträumen 2000 - 2003 wird in voller Höhe ausgesetzt.
91 
Der Antrag auf Aussetzung der Verlustfeststellungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 wird abgewiesen, da die Aussetzung der Einkommensteuer in den Jahren 2000 und 2001 nicht so weit erfolgt, dass eine Aussetzung der geänderten Verlustfeststellungsbescheide begründet wäre.
92 
4. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Festsetzungen sind jedoch nicht so gravierend, dass die Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden müsste. Vielmehr wird das Ergebnis von weiteren Ermittlungen und genauen Würdigungen abhängen, so dass es sich noch nicht abschätzen lässt. Im Hinblick auf diese Unsicherheit ist eine Gefährdung der Steueransprüche nicht auszuschließen. Danach erscheint es dem Gericht angemessen, die Vollziehung der Steuerbescheide jeweils nur gegen Sicherheitsleistung teilweise auszusetzen (§ 69 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO).
--------------------------------------
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Danach sind die Beteiligten mit den Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens zu belasten. Dies führt unter Berücksichtigung der gestellten Anträge zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote. Der Antrag hat zu einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2003 geführt, denen Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 1.131.000 DM zugrunde lagen. Dies sind bezogen auf die insgesamt erstrebte Aussetzung der Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich Besteuerungsgrundlagen in Höhe von insgesamt 5.282.348 DM etwa 20 %. Dabei erschien es nicht erforderlich, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, zumal die Antragsteller einer Sicherheitsleistung nicht entgegen getreten sind.
94 
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe dafür vorliegt (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 3 V 19/05

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2006 - 3 V 19/05 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Außensteuergesetz - AStG | § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten


(1) Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt

Referenzen

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.

(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhoben worden sind. Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn

1.
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
2.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend; § 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.

(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wäre.

(9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind. Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwendungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zurechnung der zugrunde liegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.

(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhoben worden sind. Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn

1.
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
2.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend; § 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.

(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wäre.

(9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind. Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwendungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zurechnung der zugrunde liegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.

(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhoben worden sind. Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn

1.
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
2.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend; § 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.

(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wäre.

(9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind. Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwendungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zurechnung der zugrunde liegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.