Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Aug. 2006 - 3 KO 1/05

bei uns veröffentlicht am25.08.2006

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe des Streitwerts einer kurz nach Erhebung zurückgenommenen Klage (§ 52 Gerichtskostengesetz -GKG- in der seit 1. Juli 2004 anwendbaren Fassung).
Die Erinnerungsführerin (die Klägerin) ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2004, der am 13. September 2004 beim Gericht einging, Klage gegen das Finanzamt (FA) … erheben. Die Klageschrift hatte zwischen der Angabe des vollständigen Rubrums und der Unterschrift folgenden Wortlaut:
"…
erhebe ich KLAGE
- Wegen Umsatzsteuer … und …
(Umsatzsteuerfestsetzung … vom …
Umsatzsteuerfestsetzung … vom …
Einspruchsentscheidung vom …)
- Erlass von Umsatzsteuer … und …
(Ablehnung des Antrags auf Erlass von Umsatzsteuer … und … vom …
Einspruchsentscheidung vom …)
Die Begründung werde ich nachreichen."
Nachdem die Klage dem FA zugestellt und ihr Eingang dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben des Gerichts vom 15. September 2004 bestätigt worden war, nahm sie der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. Oktober, eingegangen am 14. Oktober 2004 zurück. Der Vorsitzende als Berichterstatter stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 … ein.
Die Kostenbeamtin des Senats setzte zunächst (Kostenrechnung vom …) die vierfache Gebühr für das Prozessverfahren in Höhe von 220 EUR nach einem Mindeststreitwert von 1.000 EUR an (§§ 34, 35, 52 GKG, Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses -KV- zum GKG). Nach Abschluss des Verfahrens teilte das FA auf Anfrage der Urkundsbeamtin des Senats mit, der Streitwert belaufe sich auf …[rd. 300.000] EUR. Es verwies auf ein in Kopie vorgelegtes Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das FA vom 1. Oktober 2003 u.a. mit folgendem Wortlaut:
"… beantragen wir … die abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO bzw. den Erlass von Steuern
nach § 227 AO.
Der Antrag betrifft die Umsatzsteuer, die das Finanzamt …
wegen Nichtanerkennung des Widerrufs der Option festgesetzt hat.
Die niedriger festzusetzenden bzw. zu erlassenden Beträge belaufen
sich auf EUR … für … und EUR … für …"
Daraus ermittelte die Urkundsbeamtin einen Streitwert von …[rd. 300.000] EUR, aufgrund dessen die Kostenbeamtin nach KV-Nr. 6111 eine zweifache Gebühr für das Prozessverfahren in Höhe von …EUR ansetzte (Kostenrechnung vom …). Dagegen richtet sich die am … beim Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
Die Klägerin macht geltend, aus der Klageschrift … habe ein Streitwert nicht abgeleitet werden können, da die Klage weder begründet noch ein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Im Einspruchsverfahren seien zwar schriftliche Einwendungen gemacht worden, aus denen sich ein Streitwert für jenes Verfahren ergebe. Im Klageverfahren seien jedoch keinerlei Einlassungen zum Streitgegenstand gemacht, sondern nur Klage eingelegt und anschließend wieder zurückgenommen worden. Anders als in Fällen der Rechtsprechung (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. November 1992 VIII E 1/92, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 680 m.w.N.) sei hier also nicht nur ein bezifferter Antrag unterlassen gewesen. Deshalb könne das Vorverfahren hier nicht herangezogen werden, um den Streitwert zu ermitteln. Wolle man den Streitwert alleine nach einem bezifferten Antrag bemessen, könnte ein Kläger durch einen geringfügigen Antrag den Streitwert einer noch nicht begründeten und anschließend zurückzunehmenden Klage willkürlich vermindern.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung vom … im Klageverfahren … zu ändern und die Kosten nach einem Streitwert von 1.000 EUR auf 110 EUR anzusetzen.
10 
Der Bezirksrevisor beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
11 
Der Streitwert sei zutreffend nach dem finanziellen Interesse der Klägerin bestimmt worden, das die Klägerin gegenüber dem FA angegeben habe. Nachdem die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren keinen bezifferten Antrag gestellt habe, sei der Streitwert nach der Rechtsprechung (a.a.O.) aus dem gesamten Vorbringen zu ermitteln. Das Vorbringen aus dem Vorverfahren sei dabei einzubeziehen.
12 
Beigezogen wurden die Akten des Klageverfahrens ….

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Erinnerung ist unbegründet.
14 
Dem Kostenansatz wurde zutreffend der Streitwert des Klageverfahrens zugrunde gelegt, der sich aus dem Anfechtungsbegehren der Klägerin im Einspruchsverfahren ergibt, denn dies entsprach nach den aus der Klage ersichtlichen Anhaltspunkten auch dem finanziellen Interesse an der weiteren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs. 1 GKG).
15 
Die Klageschrift enthielt weder einen bezifferten noch überhaupt einen konkretisierten Antrag und kündigte einen solchen nicht ausdrücklich an. Seitens der Klägerin wurden auch sonst keinerlei Ausführungen gemacht, die das Klagebegehren hätten bezeichnen können (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dennoch ließ sie ansatzweise erkennen, um welche Streitfragen es der Klägerin ging, denn die Klageschrift führte sowohl bestimmte Steuerbescheide als auch Bescheide über einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen zusammen mit den jeweiligen Entscheidungen über außergerichtliche Rechtsbehelfe im Einzelnen auf. Damit gab die Klägerin zu erkennen, dass sie sich gegen die ihr nachteiligen Entscheidungen des FA in diesen Bescheiden wenden wollte. Mit der Angabe der Einspruchsentscheidungen ist außerdem das Interesse an der weiteren, gerichtlichen Anfechtung der ursprünglichen Verwaltungsakte auf die in den außergerichtlichen Rechtsbehelfen umstrittenen Fragen begrenzt. Somit lässt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Klageerhebung bereits anhand des Inhalts der Klageschrift abschätzen.
16 
Lediglich zur näheren Bestimmung des Umfangs der Anfechtung muss auf die in der Klageschrift in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen und das vorangegangene Rechtsbehelfsverfahren zurückgegriffen werden. Für das Klageverfahren hat die Urkundsbeamtin daher zutreffend den dortigen Antrag der Klägerin ermittelt und der Streitwertermittlung zugrunde gelegt (vgl. die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitwerts im gerichtlichen Revisions- oder Beschwerde-Verfahren anhand der Beschwer in der Entscheidung der ersten Instanz, z.B. im vom Bezirksrevisor angeführten Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680, später Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193, jeweils m.w.N.). Ob die Summe der Steuerbeträge, deren Herabsetzung auf zwei unterschiedliche Weisen verfolgt wurde und über die das FA in mehreren Bescheiden und Rechtsbehelfsverfahren entschieden hat, dabei zutreffend nur einfach angesetzt wurde, obwohl es sich bei deren Anfechtung um eine objektive Klagehäufung handelte, kann offen bleiben. Dies könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die jeweiligen Steuerbeträge im Festsetzungs- und im Erlass-Verfahren identisch waren.
17 
Da andererseits Anhaltspunkte fehlen, das außergerichtliche Begehren der Klägerin, genau bezifferte Umsatzsteuer-Beträge aus bestimmt bezeichneten realen Vorgängen entweder aus Rechtsgründen oder im Wege der Billigkeitsentscheidung herabzusetzen oder zu erlassen, könne im Klageverfahren nur eingeschränkt verfolgt werden, war der Streitwert der Einspruchsverfahren ungekürzt zu übernehmen (vgl. für das gerichtliche Beschwerde-Verfahren BFH-Beschluss vom 20. März 2003 IX E 3/03, BFH/NV 2003, 936). Bei der Natur dieser Streitpunkte fehlt auch sachlich jeder Anhaltspunkt für eine nur teilweise Fortführung des Streits im Wege der Klage. Der Streitwert in Höhe des somit zutreffend festgestellten umstrittenen Steuerbetrags wird auch nicht dadurch vermindert, dass die Klägerin nach ihrem weiteren prozessualen Verhalten die Klage offensichtlich nur vorsorglich und "fristwahrend" erhoben hatte. Gerade damit verfolgte sie ihr Interesse an der fraglichen Steuerminderung zunächst weiter, wodurch die Erhebung und Berechnung der Gerichtsgebühren anhand dieses Steuerbetrags als Streitwert gerechtfertigt ist. Die geringere Belastung des Gerichts infolge alsbaldiger Rücknahme berücksichtigt das Kostenrecht durch Halbierung der Gebührenhöhe (KV-Nr. 6111 zum GKG).
18 
Da der Wert des mit der Klage verfolgten Interesses sich im Fall der Klägerin somit aus den verfügbaren Anhaltspunkten ermitteln lässt, besteht kein Anlass, anhand des Gesamtbetrags der festgesetzten Steuern den Streitwert auf die Hälfte dieser Summe zu schätzen (so z.B. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 X R 131/96, BFH/NV 1997, 196 m.w.N.). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für den sog. Auffang-Streitwert von 5.000 EUR vor (§ 52 Abs. 2 GKG), wie er häufig bei unzulässigen Klagen für zutreffend gehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1997 XI E 2/97, BFH/NV 1998, 487 m.w.N.). In keinem Fall zutreffend ist der von der Klägerin beantragte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG).
19 
Da die Erinnerung somit erfolglos bleiben musste, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).
20 
Das Erinnerungsverfahren ist jedoch gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe

 
13 
Die Erinnerung ist unbegründet.
14 
Dem Kostenansatz wurde zutreffend der Streitwert des Klageverfahrens zugrunde gelegt, der sich aus dem Anfechtungsbegehren der Klägerin im Einspruchsverfahren ergibt, denn dies entsprach nach den aus der Klage ersichtlichen Anhaltspunkten auch dem finanziellen Interesse an der weiteren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs. 1 GKG).
15 
Die Klageschrift enthielt weder einen bezifferten noch überhaupt einen konkretisierten Antrag und kündigte einen solchen nicht ausdrücklich an. Seitens der Klägerin wurden auch sonst keinerlei Ausführungen gemacht, die das Klagebegehren hätten bezeichnen können (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dennoch ließ sie ansatzweise erkennen, um welche Streitfragen es der Klägerin ging, denn die Klageschrift führte sowohl bestimmte Steuerbescheide als auch Bescheide über einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen zusammen mit den jeweiligen Entscheidungen über außergerichtliche Rechtsbehelfe im Einzelnen auf. Damit gab die Klägerin zu erkennen, dass sie sich gegen die ihr nachteiligen Entscheidungen des FA in diesen Bescheiden wenden wollte. Mit der Angabe der Einspruchsentscheidungen ist außerdem das Interesse an der weiteren, gerichtlichen Anfechtung der ursprünglichen Verwaltungsakte auf die in den außergerichtlichen Rechtsbehelfen umstrittenen Fragen begrenzt. Somit lässt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Klageerhebung bereits anhand des Inhalts der Klageschrift abschätzen.
16 
Lediglich zur näheren Bestimmung des Umfangs der Anfechtung muss auf die in der Klageschrift in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen und das vorangegangene Rechtsbehelfsverfahren zurückgegriffen werden. Für das Klageverfahren hat die Urkundsbeamtin daher zutreffend den dortigen Antrag der Klägerin ermittelt und der Streitwertermittlung zugrunde gelegt (vgl. die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitwerts im gerichtlichen Revisions- oder Beschwerde-Verfahren anhand der Beschwer in der Entscheidung der ersten Instanz, z.B. im vom Bezirksrevisor angeführten Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680, später Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193, jeweils m.w.N.). Ob die Summe der Steuerbeträge, deren Herabsetzung auf zwei unterschiedliche Weisen verfolgt wurde und über die das FA in mehreren Bescheiden und Rechtsbehelfsverfahren entschieden hat, dabei zutreffend nur einfach angesetzt wurde, obwohl es sich bei deren Anfechtung um eine objektive Klagehäufung handelte, kann offen bleiben. Dies könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die jeweiligen Steuerbeträge im Festsetzungs- und im Erlass-Verfahren identisch waren.
17 
Da andererseits Anhaltspunkte fehlen, das außergerichtliche Begehren der Klägerin, genau bezifferte Umsatzsteuer-Beträge aus bestimmt bezeichneten realen Vorgängen entweder aus Rechtsgründen oder im Wege der Billigkeitsentscheidung herabzusetzen oder zu erlassen, könne im Klageverfahren nur eingeschränkt verfolgt werden, war der Streitwert der Einspruchsverfahren ungekürzt zu übernehmen (vgl. für das gerichtliche Beschwerde-Verfahren BFH-Beschluss vom 20. März 2003 IX E 3/03, BFH/NV 2003, 936). Bei der Natur dieser Streitpunkte fehlt auch sachlich jeder Anhaltspunkt für eine nur teilweise Fortführung des Streits im Wege der Klage. Der Streitwert in Höhe des somit zutreffend festgestellten umstrittenen Steuerbetrags wird auch nicht dadurch vermindert, dass die Klägerin nach ihrem weiteren prozessualen Verhalten die Klage offensichtlich nur vorsorglich und "fristwahrend" erhoben hatte. Gerade damit verfolgte sie ihr Interesse an der fraglichen Steuerminderung zunächst weiter, wodurch die Erhebung und Berechnung der Gerichtsgebühren anhand dieses Steuerbetrags als Streitwert gerechtfertigt ist. Die geringere Belastung des Gerichts infolge alsbaldiger Rücknahme berücksichtigt das Kostenrecht durch Halbierung der Gebührenhöhe (KV-Nr. 6111 zum GKG).
18 
Da der Wert des mit der Klage verfolgten Interesses sich im Fall der Klägerin somit aus den verfügbaren Anhaltspunkten ermitteln lässt, besteht kein Anlass, anhand des Gesamtbetrags der festgesetzten Steuern den Streitwert auf die Hälfte dieser Summe zu schätzen (so z.B. BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 X R 131/96, BFH/NV 1997, 196 m.w.N.). Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für den sog. Auffang-Streitwert von 5.000 EUR vor (§ 52 Abs. 2 GKG), wie er häufig bei unzulässigen Klagen für zutreffend gehalten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 1997 XI E 2/97, BFH/NV 1998, 487 m.w.N.). In keinem Fall zutreffend ist der von der Klägerin beantragte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG).
19 
Da die Erinnerung somit erfolglos bleiben musste, hat die Klägerin die Kosten zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).
20 
Das Erinnerungsverfahren ist jedoch gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren


Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

Referenzen

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.