Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2006 - 3 K 339/01

bei uns veröffentlicht am20.07.2006

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe eines Veräußerungsgewinns.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die im Jahr 1982 gegründet wurde. Gegen-stand ihres Unternehmens war die Erstellung und Betreuung von Industrie- und Wohnbauten aller Art sowie der damit zusammenhängende Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und die Verwaltung und Betreuung von erstellten Objekten.
Ihren Geschäftsbetrieb hat die Klägerin im Jahr 1990 eingestellt und seitdem keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Die letzte Steuererklärung betraf den Veranlagungszeitraum 1989. In den folgenden Veranlagungszeiträumen (1990 - 1998) schätzte das Finanzamt - FA - ihr körperschaftsteuerliches Einkommen regelmäßig auf 0 DM. Die Bescheide wurden sämtliche formell und materiell bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 1994 bis 1997 wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 aufgehoben. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1998 vom 26. Oktober 1999 erging ohne den Vorbehalt der Nachprüfung.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte bis zum Jahr 1999 u. a. die Eigentumswohnung Nr. 1 in D, B 3. Die Klägerin veräußerte diese mit Kaufvertrag vom 10. März 1999 an ihren Geschäftsführer KH. Der Kaufpreis betrug 160.000 DM.
Im Jahresabschluss 1989 wurde die verkaufte Wohnung im Umlaufvermögen der Klägerin mit einem Buchwert in Höhe von 125.975,68 DM bilanziert. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt. Nach dem vollständigen Ausbau der Wohnung vermietete die Klägerin die Wohnung. Angaben darüber, in welchen Zeiträumen die Wohnung zu welchem Mietpreis vermietet war, machte die Klägerin gegenüber dem FA - trotz dessen Aufforderung - keine.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 teilte das FA der Klägerin mit, dass es beabsichtige, für die Festsetzung von Körperschaftsteuer 1999 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 50.000 DM zugrunde zulegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, Einwendungen hiergegen innerhalb der nächsten vier Wochen unter Einreichung der betriebswirtschaftlichen Auswertung vorzubringen. Mit Schreiben vom 17. November 1999, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem FA mit, es sein kein Veräußerungsgewinn angefallen, da der Kaufpreis nicht ausreiche, um die komplette Schuld der Klägerin abzudecken. Nachdem die Klägerin keine Steuererklärungen für das Streitjahr abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung - AO - und legte der Besteuerung für das Streitjahr ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 20.000 DM zugrunde und setzte mit Körperschaftsteuerbescheid für 1999 vom 5. März 2001 die Körperschaftsteuer in Höhe von 8.000 DM fest.
Der hiergegen von der Klägerin am 2. April 2001 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer am 2. Oktober 2001 erhobenen Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vortragen:
Die Wohnung sei im Jahr 1989 noch nicht endgültig fertig gestellt gewesen. Die Bauarbeiten seien zwar 1990/91 abgeschlossen worden, es hätten jedoch in der Wohnung noch etliche Arbeiten ausgeführt werden müssen. So sei das Bad auszubauen und Malerarbeiten durchzuführen gewesen. Der abschließende Ausbau sei erst nach und nach durchgeführt worden. Nach Bezugsfertigkeit sei die Wohnung vermietet worden.
10 
Für den nachträglichen Ausbau der Wohnung seien Mittel in Höhe von insgesamt 271.467,44 DM aufgewendet worden. Allein die Finanzierungsaufwendungen für die Zeit von Januar 1992 bis September 1999 hätten sich auf 166.668 DM belaufen. Auf die diesbezügliche Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Oktober 2002 und das zum Nachweis dieser Ausgaben vorgelegte Anlagenkonvolut wird ergänzend Bezug genommen. Da den geltende gemachten - nachträglichen - Herstellungskosten lediglich ein Veräußerungserlös in Höhe von 160.000 DM gegenüber gestanden habe, sei kein Veräußerungsgewinn sondern ein Veräußerungsverlust in Höhe von 111.467 DM entstanden.
11 
Im Übrigen sei die Frage, ob die Schätzung zutreffend sei, nicht erheblich. Die Klägerin habe mit dem Verkauf der Eigentumswohnung ihr letztes Aktivvermögen verkauft. Sonstiges Vermögen sei nicht mehr vorhanden gewesen. Die Immobilie sei durch Grundschulden der finanzierenden Bank belastet gewesen. Der vorliegende Fall sei somit mit der Verwertung von Absonderungsgütern in der Insolvenz vergleichbar. Diesbezüglich habe der Bundesfinanzhof - BFH - entschieden, dass bei der Verwertung von Absonderungsgütern die Ertragssteuern nur insoweit Masseverbindlichkeiten seien, als die Beiträge aus der Verwertung zur freien Verfügung der Schuldnerin stehen würden (Urteil des BFH vom 29. März 1984 IV R 271/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984/602). Vorliegend sei durch eine Treuhandabrede im Kaufvertrag sichergestellt worden, dass der Verwertungserlös der finanzierenden Bank zugute komme. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, auf den Verkaufserlös zuzugreifen. Aufgrund der durch den Verkauf eingetretenen Vermögenslosigkeit sei die wirtschaftliche Situation der Klägerin mit einer Insolvenz ohne weiteres vergleichbar. Daher sei der Verkaufsvorgang nicht als Umsatzerlös zu berücksichtigen.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Körperschaftsteuerbescheid vom 5. März 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 31. August 2001 aufzuheben und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festzusetzen.
13 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Die Schätzung des FA sei durch den Vortrag der Klägerin und die vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt worden.
15 
Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten enthielten laut Aufstellung jeweils auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Herstellungskosten könnten jedoch gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 EStG nur in Höhe des jeweiligen Nettobetrages angesetzt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Vorsteuer tatsächlich abgezogen worden sei.
16 
Zudem würden die vorgelegten Rechnungen offensichtlich das gesamte Gebäude betreffen. Sie könnten jedoch nur in Höhe des Eigentumsanteils der betrieblichen Eigentumswohnung in Ansatz gebracht werden. Dieser belaufe sich auf 112/1.000.
17 
Somit würden sich folgende - dem Grunde und der Höhe nach ungeprüfte - nachträgliche Herstellungskosten ergeben:
18 
Herstellungskosten gesamtes Objekt
89.962,84 DM
davon 112/1.000
10.075,84 DM
+ Herstellungskosten nur Wohnung Nr. 1
2.957,94 DM
Summe
13.033,78 DM
./. Umsatzsteuer
1.700,05 DM
Zu berücksichtigen
11.333,73 DM
19 
Hieraus ergebe sich folgender Veräußerungsgewinn, der an sich noch um AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu erhöhen wäre, da das Wirtschaftsgut aus dem Umlauf- in das Anlagevermögen überführt worden sei:
20 
Verkaufspreis
160.000 DM
./. Buchwert zum 31.12.1989
125.976 DM
./. nachträgliche Herstellungskosten
11.334 DM
Veräußerungsgewinn
22.690 DM
21 
Der vom FA angesetzte Gewinn liege mit 20.000 DM unter diesem Wert.
22 
Betriebs- und Finanzierungskosten könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie auf das Streitjahr entfielen, da für die Vorjahre bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheide vorliegen würden. Für das Streitjahr könnten den von der Klägerin vorgelegten Belegen lediglich Betriebskosten in Höhe von 94,08 DM entnommen werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Finanzierungskosten zu berücksichtigen seien, gehe aus den Belegen nicht hervor.
23 
Schließlich könnten die Rechtsprechung des BFH zum Insolvenzrecht nicht zur Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob die Veräußerung der Eigentumswohnung als Ertrag zu erfassen sei. Die Verwertungsabrede mit der Bank stelle eine steuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar.
24 
Das Gericht hat dem Geschäftsführer der Klägerin bei einem am 24. Juli 2002 durchgeführten Erörterungstermin aufgegeben, innerhalb von drei Wochen die vorhandenen Belege über die Herstellungskosten der streitgegenständlichen Eigentumswohnung und eine entsprechende Auflistung zusammenzustellen.
25 
Das FA hat sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004 und der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
28 
Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Höhe der vom FA geschätzten Besteuerungsgrundlagen und schließt sich dieser Schätzung an.
29 
Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Diesen Anforderungen ist das FA im Streitfall gerecht geworden.
30 
1. Das Gericht folgt der Schätzung des FA, wonach ein Veräußerungserlös in Höhe von 20.000 DM der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
31 
a) Das FA war zur Schätzung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich des Verkaufs der Eigentumswohnung Nr. 1 im B 3, D nach § 162 Abs. 1 und 2 S. 1 AO berechtigt, da die Klägerin weder eine Körperschaftsteuerklärung für das Streitjahr abgegeben hat, noch eine ordnungsgemäße Buchführung zum Nachweis der von ihr geltend gemachten nachträglichen Herstellungskosten, bzw. Betriebsausgaben vorlegte. Das FA hatte danach keine andere Möglichkeit zur Ermittlung des Sachverhalts.
32 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des vom FA geschätzten Veräußerungsgewinns:
33 
Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert abzüglich der Veräußerungskosten. In Abzug zu bringen sind weiter nachträgliche Herstellungskosten. Hierzu gehören weder Finanzierungskosten noch Kosten der Rechtsverfolgung (s. Fischer in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 6. Auflage, § 6 Rz. 76).
34 
Unstreitig belief sich der Veräußerungserlös auf 160.000 DM. Das FA hat sich bei der Schätzung des Buchwertes zu Recht an den von der Klägerin zuletzt im Jahr 1989 erklärten Besteuerungsgrundlagen orientiert, da ihm keine weiteren Unterlagen vorlagen. In der Bilanz zum 31.12.1989 war das Bauvorhaben D, Wohnung Nr. 1 von der Klägerin als Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von 125.975 DM ausgewiesen worden. Danach wäre - ohne die Berücksichtigung weiterer Herstellungskosten - ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 34.025 DM anzusetzen (Veräußerungsgewinn in Höhe von 160.000 ./. Buchwert 125.975 DM). Veräußerungskosten waren vorliegend bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Abzug zu bringen, da diese gemäß dem Kaufvertrag nicht von der Klägerin sondern von dem Käufer zu tragen waren.
35 
b) Durch die Annahme eines unter diesem Wert liegenden Veräußerungserlöses in Höhe von 20.000 DM wurden die von der Klägerin geltend gemachten nachträglichen Herstellungskosten ausreichend berücksichtigt.
36 
Auch diese sind im Streitfall zu schätzen, da die Klägerin sich bei der Geltendmachung der Herstellungskosten auf unsubstantiierte Ausführungen sowie die Vorlage ungeordneter und teilweise nicht zuordenbarer Belege beschränkte. Anhand dieser Unterlagen konnte nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt und überprüft werden, inwieweit die geltend gemachten Kosten der Wohnung Nr. 1 oder dem gesamten Gebäude zuzuordnen waren.
37 
Das Gericht hält bezüglich der Höhe der nachträglichen Herstellungskosten an der Schätzung des FA fest. Die Klägerin machte in ihrer Auflistung Herstellungskosten in Höhe insgesamt 89.962 DM brutto geltend. Herstellungskosten sind gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 EStG lediglich in Höhe des jeweiligen Nettobetrages anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Unter Herausrechnung der Umsatzsteuer entfallen auf die streitgegenständliche Eigentumswohnung Nr. 1 entsprechend dem auf diese entfallenen Miteigentumsanteil (112/1.000) Herstellungskosten in Höhe von 11.333,73 DM.
38 
Der sich danach ergebende Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.690 DM (160.000 DM ./. Buchwert 125.976 DM ./. nachträgliche Herstellungskosten 11.334 DM) liegt über dem vom FA angesetzten Veräußerungsgewinn, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht von einem geringeren als dem vom FA in Höhe von 20.000 DM angesetzten Veräußerungsgewinn ausgegangen werden kann.
39 
c) Der Veräußerungsgewinn ist auch der Klägerin und nicht ihrer Bank zuzurechnen. Der Einwand des Klägervertreters, der Veräußerungsgewinn dürfe entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Verwertung von Absonderungsgütern in der Insolvenz nicht berücksichtigt werden, geht fehl. Die Geltendmachung von Steuerforderung im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren erfolgt nach den eigenständigen Regeln der Konkurs-/Insolvenzordnung. Da über das Vermögen der Klägerin im Streitjahr kein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, finden diese Regelungen keine Anwendung und ist die Streitfrage nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts zu beurteilen. Die von der Klägerin mit ihrer Bank getroffene Verwertungsabrede stellt danach - wie vom FA zu Recht ausgeführt wurde - lediglich eine steuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar und lässt die Zurechnung der Einkünfte unberührt.
40 
2. Die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Finanzierungskosten können bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keine Berücksichtigung finden.
41 
Von den geltend gemachten Betriebskosten wurden von der Klägerin für das Streitjahr lediglich die Grundsteuer in Höhe von 94,08 DM nachgewiesen. Ob und in welchem Umfang für das Streitjahr Finanzierungskosten zu berücksichtigen sind, geht aus den Belegen nicht hiervor. Vorgelegt wurden lediglich Kontoauszüge, die keinerlei Aufschluss über die Verwendung der Darlehensvaluta geben. Ob die im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden können, lässt sich danach nicht beurteilen. Die materielle Beweislast hierfür trägt die Klägerin, die den Schuldzinsenabzug steuermindernd geltend macht. Zweifel gehen danach zu ihren Lasten und stehen einer Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben entgegen.
42 
Die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben muss auch deshalb versagt werden, weil die Klägerin der Aufforderung des FA, ihre mit diesen Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Mieteinnahmen zu erklären, nicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Klägervertreters, die Klägerin habe wegen eines Wasserschadens im Streitjahr keine Erträge erzielt, ist insoweit nicht ausreichend und auch nicht belegt worden.
43 
Verlusten aus den formell und materiell bestandskräftigen Vorjahren können nicht berücksichtig werden, da diese weder erklärt noch festgestellt wurden.
44 
Das FA hat danach der Besteuerung zur Recht ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 20.000 DM zugrunde gelegt.
45 
3. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der § 79 a Abs. 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Parteien durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
47 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
27 
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
28 
Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Höhe der vom FA geschätzten Besteuerungsgrundlagen und schließt sich dieser Schätzung an.
29 
Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Diesen Anforderungen ist das FA im Streitfall gerecht geworden.
30 
1. Das Gericht folgt der Schätzung des FA, wonach ein Veräußerungserlös in Höhe von 20.000 DM der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
31 
a) Das FA war zur Schätzung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich des Verkaufs der Eigentumswohnung Nr. 1 im B 3, D nach § 162 Abs. 1 und 2 S. 1 AO berechtigt, da die Klägerin weder eine Körperschaftsteuerklärung für das Streitjahr abgegeben hat, noch eine ordnungsgemäße Buchführung zum Nachweis der von ihr geltend gemachten nachträglichen Herstellungskosten, bzw. Betriebsausgaben vorlegte. Das FA hatte danach keine andere Möglichkeit zur Ermittlung des Sachverhalts.
32 
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des vom FA geschätzten Veräußerungsgewinns:
33 
Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert abzüglich der Veräußerungskosten. In Abzug zu bringen sind weiter nachträgliche Herstellungskosten. Hierzu gehören weder Finanzierungskosten noch Kosten der Rechtsverfolgung (s. Fischer in Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 6. Auflage, § 6 Rz. 76).
34 
Unstreitig belief sich der Veräußerungserlös auf 160.000 DM. Das FA hat sich bei der Schätzung des Buchwertes zu Recht an den von der Klägerin zuletzt im Jahr 1989 erklärten Besteuerungsgrundlagen orientiert, da ihm keine weiteren Unterlagen vorlagen. In der Bilanz zum 31.12.1989 war das Bauvorhaben D, Wohnung Nr. 1 von der Klägerin als Umlaufvermögen mit einem Buchwert in Höhe von 125.975 DM ausgewiesen worden. Danach wäre - ohne die Berücksichtigung weiterer Herstellungskosten - ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 34.025 DM anzusetzen (Veräußerungsgewinn in Höhe von 160.000 ./. Buchwert 125.975 DM). Veräußerungskosten waren vorliegend bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Abzug zu bringen, da diese gemäß dem Kaufvertrag nicht von der Klägerin sondern von dem Käufer zu tragen waren.
35 
b) Durch die Annahme eines unter diesem Wert liegenden Veräußerungserlöses in Höhe von 20.000 DM wurden die von der Klägerin geltend gemachten nachträglichen Herstellungskosten ausreichend berücksichtigt.
36 
Auch diese sind im Streitfall zu schätzen, da die Klägerin sich bei der Geltendmachung der Herstellungskosten auf unsubstantiierte Ausführungen sowie die Vorlage ungeordneter und teilweise nicht zuordenbarer Belege beschränkte. Anhand dieser Unterlagen konnte nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt und überprüft werden, inwieweit die geltend gemachten Kosten der Wohnung Nr. 1 oder dem gesamten Gebäude zuzuordnen waren.
37 
Das Gericht hält bezüglich der Höhe der nachträglichen Herstellungskosten an der Schätzung des FA fest. Die Klägerin machte in ihrer Auflistung Herstellungskosten in Höhe insgesamt 89.962 DM brutto geltend. Herstellungskosten sind gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 EStG lediglich in Höhe des jeweiligen Nettobetrages anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Unter Herausrechnung der Umsatzsteuer entfallen auf die streitgegenständliche Eigentumswohnung Nr. 1 entsprechend dem auf diese entfallenen Miteigentumsanteil (112/1.000) Herstellungskosten in Höhe von 11.333,73 DM.
38 
Der sich danach ergebende Veräußerungsgewinn in Höhe von 22.690 DM (160.000 DM ./. Buchwert 125.976 DM ./. nachträgliche Herstellungskosten 11.334 DM) liegt über dem vom FA angesetzten Veräußerungsgewinn, so dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht von einem geringeren als dem vom FA in Höhe von 20.000 DM angesetzten Veräußerungsgewinn ausgegangen werden kann.
39 
c) Der Veräußerungsgewinn ist auch der Klägerin und nicht ihrer Bank zuzurechnen. Der Einwand des Klägervertreters, der Veräußerungsgewinn dürfe entsprechend der Rechtsprechung des BFH zur Verwertung von Absonderungsgütern in der Insolvenz nicht berücksichtigt werden, geht fehl. Die Geltendmachung von Steuerforderung im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren erfolgt nach den eigenständigen Regeln der Konkurs-/Insolvenzordnung. Da über das Vermögen der Klägerin im Streitjahr kein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, finden diese Regelungen keine Anwendung und ist die Streitfrage nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts zu beurteilen. Die von der Klägerin mit ihrer Bank getroffene Verwertungsabrede stellt danach - wie vom FA zu Recht ausgeführt wurde - lediglich eine steuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar und lässt die Zurechnung der Einkünfte unberührt.
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2. Die von der Klägerin geltend gemachten Betriebs- und Finanzierungskosten können bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keine Berücksichtigung finden.
41 
Von den geltend gemachten Betriebskosten wurden von der Klägerin für das Streitjahr lediglich die Grundsteuer in Höhe von 94,08 DM nachgewiesen. Ob und in welchem Umfang für das Streitjahr Finanzierungskosten zu berücksichtigen sind, geht aus den Belegen nicht hiervor. Vorgelegt wurden lediglich Kontoauszüge, die keinerlei Aufschluss über die Verwendung der Darlehensvaluta geben. Ob die im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden können, lässt sich danach nicht beurteilen. Die materielle Beweislast hierfür trägt die Klägerin, die den Schuldzinsenabzug steuermindernd geltend macht. Zweifel gehen danach zu ihren Lasten und stehen einer Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben entgegen.
42 
Die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben muss auch deshalb versagt werden, weil die Klägerin der Aufforderung des FA, ihre mit diesen Ausgaben in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Mieteinnahmen zu erklären, nicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Klägervertreters, die Klägerin habe wegen eines Wasserschadens im Streitjahr keine Erträge erzielt, ist insoweit nicht ausreichend und auch nicht belegt worden.
43 
Verlusten aus den formell und materiell bestandskräftigen Vorjahren können nicht berücksichtig werden, da diese weder erklärt noch festgestellt wurden.
44 
Das FA hat danach der Besteuerung zur Recht ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 20.000 DM zugrunde gelegt.
45 
3. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der § 79 a Abs. 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Parteien durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung.
46 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
47 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erfüllt ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2006 - 3 K 339/01

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2006 - 3 K 339/01 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung


(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Hers

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9b


(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

Referenzen

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2)1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

(1)1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

(2)1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend.4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

(3)1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

(4)1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,
b)
vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
c)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2).

(5)1Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:

1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 10 Prozent,
in den darauf folgenden
3 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
18 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren


jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren

jeweils 7 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren

jeweils 2 Prozent,
in den darauf folgenden
24 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,
in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,

im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren

jeweils 4 Prozent,
in den darauf folgenden
8 Jahren

jeweils 2,5 Prozent,
in den darauf folgenden
32 Jahren

jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.

(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2)1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2)1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.