Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juni 2009 - 14 K 357/08

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001, jeweils vom 4. September 2006, werden dahingehend abgeändert, dass Umsatzsteuer für 2000 in Höhe von 2.940.334,40 DM (= 1.503.369,10 EUR) und für 2001 in Höhe von 2.830.307,50 DM (= 1.447.113,20 EUR) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin tätigt u. a. Kreditgeschäfte im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre gültigen Fassung (UStG).
Im Jahre 2003 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Die Prüfer ermittelten dabei folgenden Sachverhalt (s. Bericht vom 10. November 2003, Betriebsprüfungsakten): Praxis der Klägerin sei es, bei der Gewährung von Krediten an gewerbliche Kunden regelmäßig gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu verzichten. Sehe sie bei einem dieser Kunden dessen Kapitaldienstfähigkeit (Leistung des Tilgungs- und Zinsdienstes) gefährdet, widerrufe sie den Verzicht für alle noch änderbaren Veranlagungszeiträume. Sie mache dann rückwirkend von der Steuerbefreiung Gebrauch und erteile eine berichtigte Sammelrechnung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen, über den bisherigen Nettobetrag. Die Differenz in Höhe der ursprünglich ausgewiesenen Umsatzsteuer werde dem Darlehenskonto des Kunden bei ihr gutgeschrieben.
Zu den folgenden Kunden trafen die Prüfer für die Streitjahre die folgenden Feststellungen:
Berichtigung
in der
Umsatzsteuer-
Voranmeldung
der Klägerin
                    
Umsätze
in DM  
Umsatzsteuer
in DM  
                                            
                                            
- K 1 GbR
April 2000
15%:
 4.805
720,75
                 
16%:
27.412
4.386,04
                                            
- K 2
August 2000
15%:
70.122
10.518,39
                 
16%:
1.238.164
198.106,39
                                            
- K 3 GmbH
August 2000
15%:
648.758
172.212,70
                 
16%:
468.118
        
                                            
- K 4
September 2000
15%:
31.398
30.171,13
                 
16%:
159.133
        
                                            
- K 5
Oktober 2000
15%:
3.580.270
 1.012.012,51
                 
16%:
 2.968.575
        
- K 6
November 2000
15%:
3.753
 3.471,77
                 
16%:
18.180
        
- K 7
Dezember 2000
15%:
277.891
91.648,97
                 
16%:
312.283
        
Summe in 2000
        
15%:
4.616.997
        
                 
16%:
5.191.865
        
                                            
                                            
                                            
- K 8
Februar 2001
15%:
329.941
 49.491,27
                 
16%:
394.751
63.160,11
                                            
- K 9
März 2001
15%:
86.825
 29.475,07
                 
16%:
102.820
        
                                            
- K 10
April 2001
15%:
366.561
54.984,-
                 
16%:
255.223
 40.835,63
                                            
- K 11
August 2001
15%:
133.807
20.071,18
                 
16%:
408.388
 65.342,-
                                            
- K 12
August 2001
15%:
40.830
 6.124,43
                 
16%:
25.503
 4.080,46
                                            
- K 13
September 2001
15%:
139.661
 45.551,49
                 
16%:
153.764
        
                                            
- K 14
September 2001
15%:
1.207.154
 181.073,10
                 
16%:
1.498.422
 239.747,56
                                            
- K 15
November 2001
15%:
13.919
5.747,74
                 
16%:
22.874
        
                                            
- K 16
Dezember 2001
15%:
52.379
 16.337,98
                 
16%:
53.007
        
Summe in 2001
        
15%:
 2.371.077
        
                 
16%:
2.914.752
        
Die Klägerin habe diese Kunden betreffende Umsatzminderungen in Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend gemacht. Sie habe den Kunden mitgeteilt, dass nach § 17 UStG der Vorsteuerabzug zu reduzieren sei. Aufgrund der Insolvenz der Kunden seien diese aber nicht mehr in der Lage gewesen, die bereits von der Finanzverwaltung erstatteten Vorsteuerbeträge an diese zurückzuzahlen. Lediglich in einem Fall sei eine teilweise Rückzahlung festgestellt worden.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2001 V R 23/00, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2003, 673 wirke die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung zwar auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Umsatzes zurück. Die Klägerin schulde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aber bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG. In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 habe der BFH, entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau 2000, 470, die Rechnungsberichtigung bei einer Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG ebenso wie bei einer Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG davon abhängig gemacht, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht eingetreten oder rechtzeitig beseitigt worden sei. Eine Rechnungsberichtigung erfordere danach den Nachweis, dass der Rechnungsempfänger entweder die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abgezogen habe oder dass ein etwaiger Vorsteuerabzug durch Rückzahlung rückgängig gemacht worden sei. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sei eine Rechnungsberichtigung bei der Klägerin nicht zulässig, da die o. a. Kunden die Vorsteuerbeträge abgezogen hätten und überwiegend nicht in der Lage seien, diese zurückzuzahlen.
Im Übrigen ziehe die Klägerin durch ihre Vorgehensweise den Staat zur Erfüllung ihrer eigenen notleidenden Forderungen heran. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die aufgrund der zuvor steuerpflichtigen Behandlung des Darlehensumsatzes zuviel gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Darlehensschuldner ausbezahlt, sondern mit eigenen notleidenden Forderungen verrechnet werde (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BStBl II 1991, 866). Insoweit sei darüber hinaus noch die Anwendung des § 42 Abgabenordnung (AO) zu prüfen. Dies könne hier jedoch unterbleiben, da die Rechnungsberichtigung durch die Klägerin bereits aus anderen Gründen zu versagen sei. Die Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 11. August 1994 XI R 57/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1995, 170 entspreche nicht den Vorgaben des EuGH zum Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Sie könne aus heutiger Sicht nicht mehr aufrechterhalten werden.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer werde von der Klägerin nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet. Eine Rechnungsberichtigung sei nicht mehr zulässig.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüfer und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2000 und 2001 mit Bescheiden vom 2. September 2004. Der Erstbescheid für 2000 war am 29. Oktober 2002 ergangen, der erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzung für 2001 hatte der Beklagte am 9. September 2003 zugestimmt.
10 
Die Änderungen sahen wie folgt aus:
11 
        
2000
2001
Umsätze aus früheren
Kalenderjahre
                 
- laut Umsatzsteuererklärungen
./. 4.616.997,- DM
./. 2.371.080,- DM
- laut Prüfung
./.12.097,- DM
0,- DM
Differenz
 + 4.604.900,- DM
+ 2.371.080,- DM
                          
Umsätze zu 16%
                 
- laut Umsatzsteuererklärungen
 16.327.534,- DM
 17.531.526,- DM
- laut Prüfung
 21.526.240,- DM
 20.191.654,- DM
Differenz
+ 5.198.706,- DM
+ 2.660.128,- DM
Umsatzsteuernachzahlung
778.456,21   EUR
 399.462,96   EUR
12 
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (s. Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005, Rechtsbehelfsakten).
13 
Am 25. Februar 2005 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage.
14 
Im Rahmen des Klageverfahrens wurden dem Gericht zu den o. a. Kunden der Klägerin Unterlagen vorgelegt (3 Aktenordner), denen folgende Feststellungen zu entnehmen sind:
15 
1. K 1 GbR
16 
Die Klägerin hatte der K 1 GbR am 23. Mai 1996 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 30.000,- DM gewährt. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde. Unterlagen, denen der Widerruf eines Verzichts zu entnehmen ist, liegen keine vor. Zum 4. Januar 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis gekündigt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zur K 1 GbR ist zu entnehmen, dass auf dem Konto der K 1 GbR am 21. Januar 2000 eine Gutschrift in Höhe von 4.386,04 DM (Umsatzsteuer 15%: 1.679,23 DM und Umsatzsteuer 16%: 2.706,81 DM) erfolgte. Eine Berichtigung von Umsatzsteuer in Höhe von 1.694,55 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1999 aus.
17 
2. K 2
18 
Die Klägerin hatte der K 2 (K 2 GmbH u. Co. KG sowie K II GmbH) in den Jahren 1993, 1996, 1998 und 1999 verschiedene Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 14. September 2000 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung storniert und berichtigt wurden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 2 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto am 4. August 2000 eine Gutschrift in Höhe von 198.106,39 DM (Umsatzsteuer 15%: 18.370,91 DM und Umsatzsteuer 16%: 179.735,48 DM) sowie am 12. September 2000 eine Gutschrift in Höhe von 10.518,39 DM (Umsatzsteuer 15%: 5.808,66 DM und Umsatzsteuer 16%: 4.709,73 DM) erfolgten. Ein Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2000 enthält Erläuterungen zu der Herabsetzung von Umsatzsteuer in Höhe von 362.156,04 DM in der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2000. Danach wurde in Bezug auf die K 2 Umsatzsteuer in Höhe von 198.106,39 DM berichtigt. Im September 2000 erfolgte dann eine Berichtigung in Höhe von 4.709,73 DM.
19 
3. K 3 GmbH
20 
Die Klägerin hatte der K 3 GmbH in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 15. August 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 17. August 2000 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung storniert und berichtigt wurden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zur K 3 GmbH ist zu entnehmen, dass auf deren Konto am 17. August 2000 eine Gutschrift in Höhe von 172.212,70 DM (Umsatzsteuer 15%: 89.461,18 DM und Umsatzsteuer 16%: 82.751,52 DM) erfolgte. Ein Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2000 enthält Erläuterungen zu der Herabsetzung von Umsatzsteuer in Höhe von 362.156,04 DM in der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2000. Danach wurde in Bezug auf die K 3 GmbH Umsatzsteuer in Höhe von 172.212,70 DM berichtigt.
21 
4. K 4
22 
Martin K 4 hatte die Klägerin in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung storniert und berichtigt wurden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu Martin K 4 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 12. Oktober 2000 eine Gutschrift in Höhe von 30.171,13 DM (Umsatzsteuer 15%: 13.710,48 DM und Umsatzsteuer 16%: 16.460,65 DM) erfolgte. Die Berichtigung soll, nach den Angaben der Klägerseite, im Oktober 2000 erfolgt sein (in der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2000 ist ein berichtigter Betrag in Höhe von insgesamt 537.040,69 - Umsatzsteuer 15% - und 127.320,58 - Umsatzsteuer 16% - ausgewiesen).
23 
5. K 5
24 
Die Klägerin hatte K 5 1998 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. In den Akten befinden sich lediglich berichtigte Kontoabschlüsse und Stornos der Kontoabschlüsse. Diese Aufstellungen enthalten verschiedene Beträge, u. a. auch solche zur Mehrwertsteuer. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 5 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto im Oktober 2000 eine Gutschrift in Höhe von 1.012.012,51 DM (Umsatzsteuer 15%: 519.457,95 DM und Umsatzsteuer 16%: 492.554,56 DM) erfolgte. Ein Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 2000 enthält Erläuterungen zu der Berichtigung von Umsatzsteuer in Höhe von 689.884,32 DM in der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2000. Der Betrag betreffe in voller Höhe K 5. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass „den Kunden für jeden Abschlußzeitraum berichtigte Abrechnungen erstellt und zugesandt“ wurden, „damit sie eine Korrektur in ihrer Buchführung vornehmen können“.
25 
6. K 6
26 
Der K 6 hatte die Klägerin in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 14. November 2000 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 6 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 11. Juni 1996 bis 30. September 2000 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zur K 6 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto am 9. November 2000 eine Gutschrift in Höhe von 3.471,77 DM (Umsatzsteuer 15%: 562,97 DM und Umsatzsteuer 16%: 2.908,80 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 562,97 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2000 aus.
27 
7. K 7
28 
Die Klägerin hatte K 7 in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 7 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für die in den Abrechnungen angegebenen Zeiträumen seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2000“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 7 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto in 2000 eine Gutschrift in Höhe von 91.648,97 DM (Umsatzsteuer 15%: 41.683,55 DM und Umsatzsteuer 16%: 49.965,42 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 41.683,55 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2000 aus.
29 
8. K 8
30 
Die Klägerin hatte K 8 in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 wies sie darauf hin, dass sie von der Mehrwertsteueroption zurückgetreten sei. Die stornierten und berichtigten Kontoabschlüsse seien der dem Schreiben beigefügten Anlage zu entnehmen. Zum Schluss bat sie, die entsprechenden Buchungen „in Ihrem Hause“ vorzunehmen. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 8 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 28. Februar 2001 eine Gutschrift in Höhe von 112.651,38 DM (Umsatzsteuer 15%: 49.491,27 DM und Umsatzsteuer 16%: 63.160,11 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 49.491,17 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2001 aus.
31 
9. K 9
32 
Die Klägerin hatte K 9 in 1997 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. In den Akten befinden sich lediglich berichtigte Kontoabschlüsse und Stornos der Kontoabschlüsse. Diese Aufstellungen enthalten verschiedene Beträge, u. a. auch solche zur Mehrwertsteuer. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 9 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 12. März 2001 eine Gutschrift in Höhe von 29.475,07 DM (Umsatzsteuer 15%: 13.023,78 DM und Umsatzsteuer 16%: 16.451,29 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 13.023,78 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2001 aus.
33 
10. K 10
34 
Die Klägerin hatte K 10 in 1998 und 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 19. März 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 9. April 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 10 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 30. Dezember 1994 bis 30. Dezember 2000 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 10 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto am 6. April 2001 eine Gutschrift in Höhe von 95.819,63 DM (Umsatzsteuer 15%: 54.984,18 DM und Umsatzsteuer 16%: 40.835,45 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 54.984,18 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2001 aus.
35 
11. K 11
36 
Die Klägerin hatte Getränke K 11 in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 29. August 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 11 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für die in den Abrechnungen angegebenen Zeiträumen seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 11 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 28. August 2001 eine Gutschrift in Höhe von 75.194,90 DM (Umsatzsteuer 15%: 20.071,18 DM und Umsatzsteuer 16%: 55.123,72 DM) und am 29. August 2001 eine Gutschrift in Höhe von 10.218,28 DM (Umsatzsteuer 15%) erfolgten. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 36.593,40 DM (Umsatzsteuer 16%) und 26.195,61 DM (Umsatzsteuer 15%) weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2001 aus (s. auch erläuterndes Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 12. Oktober 2001).
37 
12. K 12
38 
Die Klägerin hatte K 12 in 1991 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 30. August 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 12 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 30. Dezember 1994 bis 30. März 2001 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 12 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 29. August 2001 eine Gutschrift in Höhe von 10.204,89 DM (Umsatzsteuer 15%: 6.124,43 DM und Umsatzsteuer 16%: 4.080,46 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 36.593,40 DM (Umsatzsteuer 16%) und 26.195,61 DM (Umsatzsteuer 16%) weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2001 aus (s. auch erläuterndes Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 12. Oktober 2001).
39 
13. K 13
40 
Die Klägerin hatte K 13 in 1999 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 2. August 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 7. September 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 13 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 30. Dezember 1994 bis 30. März 2001 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 13 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 7. September 2001 eine Gutschrift in Höhe von 45.551,49 DM (Umsatzsteuer 15%: 20.949,22 DM und Umsatzsteuer 16%: 24.602,27 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 202.022,32 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2001 aus.
41 
14. K 14
42 
Die Klägerin hatte K 14 in 1996, 1998 und 2000 Kredite gewährt. In den Verträgen wurde auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 24. September 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 14 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für die jeweils angegebenen Zeiträume seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 14 ist zu entnehmen, dass auf deren Konto am 13. September 2001 eine Gutschrift in Höhe von 420.820,66 DM (Umsatzsteuer 15%: 181.073,10 DM und Umsatzsteuer 16%: 239.747,56 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 202.022,32 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2001 aus (s. auch erläuterndes Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. November 2001).
43 
15. K 15
44 
Die Klägerin hatte K 15 am 18. November 1994 einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 20.000,- DM gewährt. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 23. November 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 15 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. September 2001 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 15 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 20. November 2001 eine Gutschrift in Höhe von 5.747,74 DM (Umsatzsteuer 15%: 2.087,98 DM und Umsatzsteuer 16%: 3.659,76 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 2.087,98 DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung November 2001 aus (s. auch erläuterndes Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. Januar 2002).
45 
16. K 16
46 
Die Klägerin hatte K 16 in 1994 und 2000 Kredite gewährt. Aus den Verträgen ergibt sich nicht, dass auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet wurde. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 hatte die Klägerin das gesamte Kreditverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Mit Schreiben vom 24. September 2001 wies sie darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die mit K 16 bestehende Mehrwertsteueroption „gekündigt“ werde. Die Kontoabschlüsse bezüglich der Mehrwertsteuerberechnung für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. September 2001 seien daher storniert und berichtigt worden. Eine genaue Berechnung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Der Übersicht „Mehrwertsteuerrückvergütungen 2001“ sowie den Sachkonten der Klägerin zu K 16 ist zu entnehmen, dass auf dessen Konto am 20. Dezember 2001 eine Gutschrift in Höhe von 16.337,98 DM (Umsatzsteuer 15%: 7.857,- DM und Umsatzsteuer 16%: 8.480,98 DM) erfolgte. Eine Herabsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 7.857,- DM weist die berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2001 aus (s. auch erläuterndes Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 8. Februar 2002).
47 
Der Beklagte konnte lediglich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Klägerin von November 2000 bis Dezember 2001 vorlegen. Die anderen seien bereits ausgesondert und vernichtet worden.
48 
Zur Frage des Zeitpunkts der Gefährdung der Kapitaldienstfähigkeit der o. a. Kunden der Klägerin ergibt sich Folgendes:
49 
1. K 1 GbR
50 
Der Beklagte konnte zu der Firma keine Angaben machen. Die Klägerseite erläutert, es sei kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden. Der Beklagte müsse überprüfen, ob die Vorsteuer vom Leistungsempfänger zurückgezahlt worden sei oder noch zurückverlangt werden könne.
51 
2. K 2
52 
Dem Schreiben der Klägerin an die K 2 vom 26. Juli 2000 ist zu entnehmen, dass ihr am 21. Juli 2000 eine Pfändung des Finanzamts X in Höhe von 246.376,80 DM zugestellt worden war, hohe Überziehungen bestanden sowie der wiederholt verlangten Einreichung von Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht nachgekommen worden war. Außerdem waren Rückführungen nicht eingehalten worden. Der Beklagte trägt vor, am 1. November 2000 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K II GmbH eröffnet worden. Es sei noch nicht abgeschlossen. Die K 2 GmbH u. Co. KG sei umsatzsteuerliche Organträgerin, die K II GmbH Organgesellschaft gewesen.
53 
3. K 3 GmbH
54 
Dem Schreiben der Klägerin an die K 3 GmbH vom 15. August 2000 ist zu entnehmen, dass sie darüber informiert worden war, dass beabsichtigt sei, über das Vermögen der K 3 GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Klägerseite erläutert, letztlich sei kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden. Den von ihr vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Klägerin vom 24. Oktober 2001) ist zu entnehmen, dass eine Ablösung ihrer Verbindlichkeiten durch die Sparkasse Offenburg erfolgt ist. Der Beklagte müsse überprüfen, ob die Vorsteuer vom Leistungsempfänger zurückgezahlt worden sei oder noch zurückverlangt werden könne. Der Beklagte führt aus, das Insolvenzverfahren sei am 1. Oktober 2000 eröffnet worden und noch nicht abgeschlossen.
55 
4. K 4
56 
Dem Schreiben der Klägerin an Martin K 4 vom 6. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass sie darüber informiert worden war, dass beabsichtigt sei, über das Vermögen der Bäckerei Martin K 4 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Weitere Informationen liegen keine vor.
57 
5. K 5
58 
Den Schreiben der Klägerin an K 5 vom 25. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass sie über die Absicht informiert worden war, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von K 5 zu stellen. Der Beklagte führt aus, das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 eröffnet und am 19. November 2007 aufgehoben worden. Die Quote der Schlussverteilung lag bei 1,03%, die der Nachtragsverteilung bei 0,07%.
59 
6. K 6
60 
Dem Schreiben der Klägerin an K 6 vom 31. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass sie über die Absicht informiert worden war, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K 6 zu stellen. Außerdem bestünden Pfändungsverfügungen. Eine aktuelle Forderungsaufstellung zur Globalzession sei nicht eingereicht worden. An einer Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung sei sie, die Klägerin, nicht interessiert. Der Beklagte führt aus, das Insolvenzverfahren sei mangels Masse nicht eröffnet worden (Beschluss vom 2. Januar 2001).
61 
7. K 7
62 
Dem Schreiben der Klägerin an K 7 vom 28. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass sie erfahren hatte, dass beim Amtsgericht Baden-Baden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von K 7 beantragt worden war. Laut Ausführungen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 1. März 2001 eröffnet und mit Beschluss vom 10. Januar 2005 aufgehoben.
63 
8. K 8
64 
Dem Schreiben der Klägerin an K 8 vom 21. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass sie erfahren hatte, dass beim Amtsgericht Baden-Baden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von K 8 beantragt worden war. Laut Ausführungen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 1. April 2001 eröffnet und am 15. Oktober 2007 mangels Masse eingestellt.
65 
9. K 9
66 
Dem Schreiben der Klägerin an K 9 vom 16. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass K 9 auf ihre Schreiben nicht reagiert hatte und keine Bereinigung der Überziehung durchgeführt worden war. Ein Insolvenzverfahren ist nicht durchgeführt worden.
67 
10. K 10
68 
Dem Schreiben der Klägerin an K 10 vom 19. März 2001 ist zu entnehmen, dass sie über die Absicht informiert worden war, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von K 10 zu stellen. Laut Ausführungen des Beklagten sei das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 6. März 2001 eröffnet und am 1. April 2001 mangels Masse eingestellt worden.
69 
11. K 11
70 
Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 teilte die Klägerin der Firma Getränke K 11 mit, deren Konto weise seit längerem Überziehungen auf, es lägen Pfändungen vor, Zahlungen gingen nur spärlich ein und die wirtschaftliche Situation sei desolat. Dem Beklagten ist nur bekannt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2001 mangels Masse abgewiesen wurde.
71 
12. K 12
72 
Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 teilte die Klägerin K 12 mit, er habe auch ihr letztes Schreiben nicht eingehalten und eine Bereinigung der Überziehung nicht vorgenommen. Ein Insolvenzverfahren ist nicht durchgeführt worden.
73 
13. K 13
74 
Mit Schreiben vom 2. August 2001 teilte die Klägerin K 13 mit, seine wirtschaftliche Lage habe sich drastisch verschlechtert. Laut Ausführungen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren im August 2001 eröffnet und am 27. Dezember 2001 mangels Masse „abgewiesen“.
75 
14. K 14
76 
Dem Schreiben der Klägerin an K 14 vom 2. Februar 2001 ist zu entnehmen, dass sie erfahren hatte, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden war. Letztlich ist kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden. Eröffnet wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen von Organgesellschaften von K 14.
77 
15. K 15
78 
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 teilte die Klägerin K 15 mit, er habe auf ihre Schreiben nicht reagiert und keine Bereinigung der Überziehung vorgenommen. Laut Ausführungen des Beklagten wurde das Insolvenzverfahren am 8. August 2002 eröffnet und am 27. Oktober 2004 mangels Masse eingestellt.
79 
16. K 16
80 
Dem Schreiben der Klägerin vom 6. Dezember 2001 ist zu entnehmen, dass K 16 ihr mitgeteilt hatte, dass er den Geschäftsbetrieb nach Räumungsverkauf aufgeben werde und er nicht in der Lage sei, die Restverbindlichkeiten ordnungsgemäß zu tilgen. Den von ihr vorgelegten Unterlagen (Aktenvermerk) ist zu entnehmen, dass die Kredite in den letzten Jahren durch Verwertung von Sicherheiten vollständig getilgt wurden. Ein Insolvenzverfahren wurde nicht durchgeführt.
81 
Die Frage, inwieweit die Finanzverwaltung Vorsteuerbeträge von den o. a. Kunden der Klägerin zurückerhalten hat, beantwortete der Beklagte wie folgt:
82 
1. K 1 GbR
83 
keine Angaben.
84 
2. K 2
85 
Im Rahmen der „UStVA August 2000“ seien die entsprechenden Vorsteuern bei der K 2 GmbH u. Co. KG zurückgefordert worden. Am 5. Januar 2001 habe sie diese dann niedergeschlagen.
86 
3. K 3 GmbH
87 
Die zu berichtigenden Vorsteuern seien weder korrigiert noch zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Letzteres sei erst vor kurzem vom Finanzamt Saarlouis nachgeholt worden.
88 
4. K 4
89 
Wegen Löschung des Kontos seien keinerlei Informationen vorhanden.
90 
5. K 5
91 
Die zurückzuzahlenden Vorsteuern in Höhe von 1.012.012,- DM seien ursprünglich zur Insolvenztabelle für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2000 angemeldet und am 5. März 2001 niedergeschlagen worden. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für 2000 vom 5. August 2003 seien die zu berichtigenden Vorsteuern in Höhe von 1.012.012,- DM nicht erklärt und vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Dadurch habe sich eine entsprechende Sollminderung ergeben. Im Insolvenzverfahren seien deshalb die im Voranmeldungsverfahren festgesetzten streitigen Vorsteuern bestritten worden. Dies habe zur Konsequenz gehabt, dass die streitigen Vorsteuern nicht festgestellt worden seien. Die Quote der Schlussverteilung umfasse die Vorsteuern daher nicht. Eine Begleichung außerhalb der Schlussverteilung sei nicht erfolgt. Nach Ansicht der Klägerseite sei zu prüfen, ob die Vorsteuerberichtigung wegen verfahrensrechtlicher Fehler des Finanzamts nicht oder nicht in voller Höhe erfolgte.
92 
6. K 6
93 
Die Besteuerungsgrundlagen der K 6 für die „Umsatzsteuervoranmeldungen für das III. und IV. Quartal“ seien geschätzt worden. Die streitigen Vorsteuern seien nicht berichtigt und daher auch nicht an das Finanzamt zurückgezahlt worden.
94 
7. K 7
95 
Die von der Klägerin berichtigte Umsatzsteuer in Höhe von 91.648,97 DM sei zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Das Finanzamt habe aus der Schlussverteilung insgesamt 4.203,- EUR erhalten, was einer Quote von 3,89% entspreche. Von den 91.648,97 DM seien also nur 3.565,14 DM (= 3,89%) realisiert worden.
96 
8. K 8
97 
Im Rahmen der „UStVA Februar 2001“ seien die streitigen Vorsteuern von K 8 zurückgefordert worden. Am 3. September 2003 habe sie diese dann niedergeschlagen. Bis heute seien sie nicht bezahlt worden.
98 
9. K 9
99 
Aus den Umsatzsteuerakten der Firma K 9 ergebe sich, dass mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung März 2001 ein negativer Vorsteuerbetrag in Höhe von 27.366,73 DM erklärt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die streitigen Vorsteuerbeträge in dem erklärten Negativbetrag enthalten seien.
100 
10. K 10
101 
Die zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 95.819,- DM seien wegen der „zeitnahen Abweisung des Verfahrens“ nicht zur Tabelle angemeldet worden. Die Vorsteuer sei bis heute nicht an das Finanzamt zurückgezahlt worden.
102 
11. K 11
103 
Im Rahmen der „UStVA August 2001“ seien die streitigen Vorsteuern von K 11 zurückgefordert worden. Am 8. Juli 2002 habe sie diese dann niedergeschlagen. Bis heute seien sie nicht bezahlt worden.
104 
12. K 12
105 
Das Umsatzsteuersignal von K 12 sei am 26. Februar 2000 gelöscht worden. Eine Berichtigung der Vorsteuer in 2001 sei nicht mehr möglich gewesen. Die Vorsteuer sei nicht an das Finanzamt zurückgezahlt worden.
106 
13. K 13
107 
Die Vorsteuer sei weder berichtigt noch zurückgezahlt worden.
108 
14. K 14
109 
Die streitige Vorsteuer sei im Rahmen einer Betriebsprüfung zurückgefordert worden (Umsatzsteuerbescheid vom 18. Oktober 2005). Eine Bezahlung sei nicht erfolgt und die Nachforderung am 20. Dezember 2005 niedergeschlagen worden.
110 
15. K 15
111 
Die Vorsteuern seien nicht berichtigt worden, auch nicht von Amts wegen.
112 
16. K 16
113 
Im Rahmen der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2001 seien streitige Vorsteuerbeträge in Höhe von 15.751,- DM berichtigt und zurückgezahlt worden.
114 
Ihre Klage begründet die Klägerseite wie folgt: Die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001 könnten aufgrund des Vertrauensschutzes des § 176 Abs. 2 AO nicht mehr geändert werden. Die Rechnungsberichtigungen entsprächen § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG und den Vorgaben in Abschnitt 189 Abs. 5 Umsatzsteuerrichtlinie (UStR). Danach müsse die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Rechnungsempfänger schriftlich erklärt werden. In den UStR werde vom Rechnungsaussteller kein Nachweis gefordert, dass der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abgezogen bzw. den Vorsteuerabzug rückgängig gemacht habe. Die Entscheidung des BFH vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. sei bei Erstellung der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch nicht veröffentlicht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten diese im Einklang mit der bis dahin veröffentlichten Rechtsprechung gestanden. Das gleiche gelte für den Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen und den Erlass der Umsatzsteuerbescheide. Die Entscheidung sei erst am 30. April 2004 im BStBl II veröffentlicht worden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die Finanzverwaltung daran gebunden gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Steuerpflichtiger damit rechnen müssen, dass die UStR nicht mehr angewandt würden. Bis dahin greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO. § 176 Abs. 2 AO greife auch bei Vorbehaltsfestsetzungen.
115 
Hilfsweise komme § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur Anwendung. Die Rechtsprechung habe sich zwischen dem Erlass der bisherigen Steuerfestsetzungen (den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen in 2000 und 2001 und dem Erlass der Änderungsbescheide in 2004) geändert.
116 
Im Übrigen sei es für sie überhaupt nicht möglich, den Nachweis darüber zu führen, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug berichtigt habe.
117 
Schließlich seien in vielen Fällen die bestehenden Verträge mit den Kunden gekündigt worden, weil diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen seien. Eine Umsatzsteuerkorrektur sei auf jeden Fall in der Höhe durchzuführen, in der sie auf ausgefallene Entgelte für Zinsen und Gebühren entfalle.
118 
Auf die Steuerbefreiung sei deswegen bereits seit 1981 nach § 9 UStG verzichtet worden, weil bestimmte Vorsteuerbeträge aus bestimmten Investitionen (Bau des Bankgebäudes und einer Tiefgarage am Standort X im Jahre 1982) gezogen werden sollten. Es sei dabei um den Vorsteuerabzug aus den allgemeinen Kosten gegangen, die den gesamten sich aus dem Bankgeschäft ergebenden Aufwand umfassten. Mit der Finanzverwaltung habe es Absprachen darüber gegeben, dass die Vorsteuern nicht bestimmten Geschäften zugeordnet würden. Vielmehr werde ein allgemeiner Schlüssel ermittelt, der die Vorsteuerbeträge entsprechend der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze aufteile. Andere Vorgehensweisen seien nicht praktikabel. Bei den Genossenschaftsbanken und Sparkassen sei es üblich, zur Umsatzbesteuerung zu optieren, wenn gewerblichen Kunden Kredite gewährt würden.
119 
Der einzelne Kunde habe nach Kündigung des Vertrags nicht mehr über das Konto bei ihr verfügen können.
120 
Die Klägerin beantragt,
121 
1. die Umsatzsteuerbescheide für 2000 und 2001, zuletzt geändert am 4. September 2006, dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer in 2000 um 778.456,21 EUR und in 2001 um 399.462,96 EUR reduziert wird,
122 
2. hilfsweise die Revision zuzulassen,
123 
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
124 
Der Beklagte beantragt,
125 
die Klage abzuweisen.
126 
Er ist der Auffassung, die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO stehe der Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre nicht entgegen. Das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. widerspreche den UStR nicht. Es ergänze sie nur.
127 
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO komme ebenfalls nicht zur Anwendung. Zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Umsatzsteuerbescheide für 2000 vom 29. Oktober 2002 und für 2001 vom 9. September 2003 sei das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. und somit die Änderung der Rechtsprechung bereits bekannt gewesen. Es genüge, dass die Entscheidung der Allgemeinheit zugänglich sei. Eine Veröffentlichung im BStBl sei nicht erforderlich. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sei nur einschlägig, wenn eine Rechtsprechungsänderung zeitlich zwischen dem erstmaligen Umsatzsteuerbescheid und dem Änderungsbescheid bzw. zwischen zwei Änderungsbescheiden erfolge. Da sich die Rechtsprechung jedoch bereits vor den erstmaligen Umsatzsteuerjahresfestsetzungen geändert habe, lägen die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nicht vor. Die Umsatzsteuerjahresbescheide stellten im Verhältnis zu den Umsatzsteuerfestsetzungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen keine Änderungsbescheide dar, so dass sich auch hieraus keine Anwendung von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ergebe.
128 
Auch nach allgemeinen Gesichtspunkten von Treu und Glauben sei der Klägerin kein Vertrauensschutz zu gewähren. Die Änderung der Rechtsprechung sei bekannt gewesen. Auch wenn das BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. erst im Jahre 2004 im BStBl II veröffentlicht worden sei, hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Verwaltung das Urteil nicht anwende oder eine Übergangsregelung treffe. Vielmehr hätte die Annahme näher gelegen, dass die Rechtsprechung angewendet werde. Schließlich habe der EuGH bereits im Jahre 2000 die bisherige BFH-Rechtsprechung für nicht richtlinienkonform erklärt.
129 
Im Übrigen liege im Streitfall ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vor. Die Klägerin habe einen Widerruf der Option lediglich in den Fällen vorgenommen, in denen die Kunden insolvent geworden seien und ihre Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr hätten erbringen können. Durch die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung habe sie damit den Fiskus zur Erfüllung ihrer eigenen notleidenden Forderungen herangezogen. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie im Streitfall, die aufgrund der zuvor steuerpflichtigen Behandlung des Darlehensumsatzes zuviel gezahlte Umsatzsteuer nicht an den Darlehensschuldner ausbezahlt, sondern mit der eigenen notleidenden Forderung verrechnet werde. In einem ähnlichen Fall sei der BFH zu der gleichen Auffassung gelangt (Urteil vom 6. Juni 1991 V R 70/89, a. a. O.).
130 
Das Problem habe der Gesetzgeber in dem inzwischen eingefügten § 14c UStG gelöst. Bei einer Rückgängigmachung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung komme, entsprechend der Rechtsprechung des BFH, eine Berichtigung des Steuerbetrags nur dann in Betracht, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Der Leistungsempfänger müsse danach die bereits geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen.
131 
Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2000 und 2001 wurden im Laufe des Klageverfahrens jeweils mit Bescheiden vom 4. September 2006 geändert. Die Änderungen betreffen die Streitfragen nicht.
132 
In der Streitsache hat am 14. Oktober 2008 ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
133 
Am 17. April 2009 erging ein Gerichtsbescheid. Den Antrag auf mündliche Verhandlung stellte die Klägerseite mit Schreiben vom 18. Mai 2009, eingegangen bei Gericht am 19. Mai 2009. Sie begründet ihn wie folgt: Zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO und § 176 Abs. 2 AO sei zu unterscheiden. Bei § 176 Abs. 2 AO komme es im Streitfall nicht auf das Verhältnis Voranmeldung/Jahreserklärung an. Schließlich sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre und bei Ergehen der Steuerbescheide für 2000 und 2001 die Vorschrift in den UStR 2000 nicht geändert gewesen. Außerdem habe die Finanzverwaltung zu diesem Zeitpunkt das BFH-Urteil im BStBl noch nicht veröffentlicht. Erst mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 IV B / - S-7280 - 19/04 (BStBl I 2004, 258) seien die Verwaltungsvorschriften geändert worden. Dieses sei erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und damit nach Abgabe der Steueranmeldungen bzw. Ergehen der Steuerbescheide. Sie, die Klägerin, könne sich auf § 176 Abs. 2 AO berufen. Sie habe auf die Verwaltungsrichtlinien vertrauen dürfen, zumal der Zeitpunkt der Anwendung der neuen Grundsätze in dem genannten BMF-Schreiben ausdrücklich geregelt worden sei. Der BFH habe in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 ausführlich zum Vertrauensschutz Stellung genommen. Er weise darauf hin, dass Verwaltungsanweisungen wie bspw. Richtlinien einen besonderen Vertrauensschutz begründeten, weil sie infolge ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, im BStBl und als selbständige, vom BMF herausgegebene Schriften eine große Publizität und Breitenwirkung erfahren würden. Bei Rechtsprechungsänderungen seien grundsätzlich Übergangsregelungen notwendig bzw. komme, wenn diese nicht greifen würden, ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen in Betracht. Der BFH weise darauf hin, dass Verwaltungsanordnungen, wie Übergangsregelungen, in der Regel von § 131 AO gedeckt und daher auch von den Steuergerichten zu beachten seien.
134 
Am 25. Juni 2009 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
135 
1. Die Klage ist zum größten Teil unbegründet. Lediglich in den Fällen K 15, K 16 und K 7 hat der Beklagte zu Unrecht eine Korrektur der Umsatzsteuer durch die Klägerin nicht zugelassen.
136 
a. Im Zusammenhang mit den Kunden K 1 GbR, K 15 und K 16 hat die Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer an den Beklagten abgeführt. In diesen Fällen existiert kein Verzicht auf die Steuerfreiheit (§ 9 Abs. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG). Korrigiert werden können aber nur die in den Streitjahren abgeführten Umsatzsteuerbeträge, d.h. in 2000 insgesamt 3.650,55 DM und in 2001 insgesamt 3.439,65 DM. Diese, dem jeweiligen „Storno des Kontoabschlusses“ entnommenen Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
137 
        
2000
2001
                          
- K 15
1.231,40 DM
 1.194,86 DM
- K 16
2.419,15 DM
 2.244,79 DM
Summe
3.650,55 DM
 3.439,65 DM
138 
Für die K 1 GbR hatte die Klägerin in den Streitjahren nach Lage der Akten dagegen keine Umsatzsteuerbeträge an den Beklagten abgeführt.
139 
b. Bis auf K 7 sind in allen übrigen Fällen die von der Klägerin vorgenommenen Rechnungsberichtigungen nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG liegen nicht vor. Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist in all diesen Fällen weder nachweislich noch vollständig beseitigt worden. Dies hat aber sowohl bei unrichtiger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG) als auch bei unberechtigter (§ 14 Abs. 3 UStG) Abrechnung mit Steuerausweis zu erfolgen. Schließlich wird das Steueraufkommen bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O.; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O). Mit dem Einfügen von § 14c in das UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2645) wurde das Umsatzsteuerrecht u. a. in diesem Bereich, auch auf Grund der Rechtsprechung des EuGH, an das Gemeinschaftsrecht und an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BTDrucks. 15/1562, 1). Da § 14c UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) und daher nur für solche Rechnungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gilt für die davor liegende Zeit und damit im Streitfall die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O. ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O.). Soweit die Klägerin auf das Schreiben des BMF vom 29. Januar 2004 IV B / - S-7280 - 19/04, a. a. O. verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Im Übrigen sind Gerichte nicht an Anweisungen der Exekutive gebunden.
140 
Die von den Kunden K 2, K 3 GmbH, K 4, K 5, K 6, K 8, K 9, K 10, K 11, K 12, K 13 und K 14 aufgrund der streitbefangenen Rechnungen (zu Unrecht) abgezogenen Vorsteuerbeträge wurden, nach Darstellung des Beklagten, nicht zurückbezahlt bzw. es liegen keine Informationen über Rückzahlungen vor (so im Fall K 4). Bei K 7 konnten seitens des Beklagten dagegen 3,89% der Rückstände realisiert werden. Insofern ist eine Rechnungsberichtigung in 2000 in dieser Höhe zulässig (3,89% Umsatzsteuer 15%: 1.621,49 DM + 3,89% Umsatzsteuer 16%: 1.943,65 DM = 3.565,14 DM).
141 
Die Klägerin kann sich im Streitfall nicht erfolgreich auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO berufen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung geändert. Dies geschah allerdings bereits vor Erlass der Erstfestsetzungen für 2000 und 2001 und nicht, wie nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gefordert, erst danach. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geht davon aus, dass eine geänderte Rechtsprechung auf alle noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle anzuwenden ist, selbst wenn sich die Sachverhalte zu einer Zeit ereignet haben, in der noch die günstigere Rechtsprechung galt. Er schützt nur das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (BTDrucks. 7/4292, 34; vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397). Dem Steuerpflichtigen soll eine bereits durch einen Verwaltungsakt aufgrund der günstigeren „alten“ Rechtsprechung bestätigte Rechtsposition nicht durch eine nach Ergehen des Verwaltungsakts erfolgte Änderung der Rechtsprechung wieder genommen werden.
142 
Maßgeblich ist danach, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der geändert werden soll, zu einem gleichen Sachverhalt und/oder derselben Rechtsfrage die geänderte Rechtsprechung bereits veröffentlicht ist. Dabei ist das Entscheidungsdatum als solches unerheblich. Denn die Rechtsprechung hat sich nicht schon dann geändert, wenn das betreffende Gericht die Entscheidung gefällt hat. Ist aber, wie im Streitfall, vor Erlass des Bescheides die Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, greift § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO jedenfalls nicht mehr ein (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BStBl II 2009, 203).
143 
Der erstmalige Umsatzsteuerbescheid für 2000 trägt das Datum 29. Oktober 2002. Der Umsatzsteuererklärung für 2001 hatte der Beklagte am 9. September 2003 erstmalig zugestimmt. Das die Rechtsprechung ändernde BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98 war bereits im Augustheft 2001 der BFH/NV unter der Rubrik „Sammlung aller amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH“ und im letzten Heft des 1. Halbjahres 2001 des Deutschen Steuerrechts veröffentlicht, daneben bereits in 2001 noch in zahlreichen anderen Fachzeitschriften, sogar in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, 3806. Alle Zeitpunkte liegen vor den Daten der erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 und 2001. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. -festsetzungsverfahren um verschiedene Verfahren. Der Vertrauensschutz des § 176 AO gilt daher nicht im Verhältnis Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) zu Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; vgl. Kronthaler, in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 9/07, § 18 Rn. 60 f.; Reiß/Krauesel/Langer, UStG, Stand: 11/08, § 18 Rn. 747).
144 
§ 176 Abs. 2 AO kommt im Streitfall ebenfalls nicht zur Anwendung. Kein Oberster Gerichtshof des Bundes hat zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzungen (für 2000 am 29. Oktober 2002 und für 2001 am 9. September 2003) und den Änderungsbescheiden am 2. September 2004 die für den Streitfall ausschlaggebenden Absätze 5 und 6 des Abschnitts 189 der UStR 2000 als mit dem geltenden Recht für unvereinbar erklärt. Die höchstrichterliche Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit zum Ausdruck kommen muss, muss allerdings zeitlich zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung über die Korrektur liegen. Dies ergibt sich aus der Schutzrichtung des § 176 Abs. 2 AO. Danach entspricht die Vorschrift ausschließlich in der Weise dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, dass bestimmte Veränderungen, die sich zwischen dem Erlass des zu korrigierenden Steuerverwaltungsakts und seiner Korrektur ereignet haben, nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden dürfen (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: 12/08, § 176 Rn. 115, 213).
145 
Auch an den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Subprinzipien des Rechtsstaatsgebots scheitern die streitigen Korrekturen durch den Beklagten nicht. In der Streitfrage (Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG) war der BFH bislang nicht de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden (vgl. Beschluss des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Dies hat die Klägerseite bislang auch nicht behauptet. Vielmehr hatte der BFH bis zur Entscheidung des EuGH vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O. aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit der Rechnungsberichtigung hänge nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann. In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. kam er dann zu dem Ergebnis, dass sich bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung ergebe, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist.
146 
Inwieweit eine Umsatzsteuerkorrektur wegen Forderungsausfalls vorzunehmen ist, wurde von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.
147 
Im Hinblick auf die Kunden K 5 und K 9 ist zudem bereits fraglich, ob tatsächlich eine Umsatzsteuerkorrektur voraussetzende Rechnungsberichtigungen vorliegen und damit ein Widerruf des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG. Dagegen spricht bereits die vom Beklagten geschilderte Vorgehensweise von K 5, die zu berichtigenden Vorsteuern in Höhe von 1.012.012,- DM im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 2000 vom 5. August 2003 nicht anzugeben sowie diese im Insolvenzverfahren zu bestreiten. Dagegen spricht auch, dass sich in den Akten lediglich berichtigte Kontoabschlüsse und Stornos der Kontoabschlüsse befinden, wobei diese Aufstellungen verschiedene Beträge, u. a. auch solche zur Mehrwertsteuer enthalten. Ein separates Anschreiben, wie die Klägerin den übrigen Kunden zukommen ließ, in dem sie darauf hinweist, dass sie aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die bestehende Mehrwertsteueroption „kündige“, befindet sich in den Fällen K 5 und K 9 nicht in den dem Gericht vorgelegten Akten.
148 
2. Die in den Streitjahren festgesetzte Umsatzsteuer ermäßigt sich wie folgt:
149 
Umsatzsteuer
        
                 
    2.947.550,- DM
Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom
4. September 2006
      ./. 1.231,40 DM (K 15)
        
      ./. 2.419,15 DM (K 16)
        
      ./. 3.565,14 DM (K 7)
        
_________________________
        
    2.940.334,40 DM
        
= 1.503.369,10 EUR
neu festgesetzte Umsatzsteuer 2000
                 
                 
    2.833.747,- DM
Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom
4. September 2006
      ./. 1.194,86 DM (K 15)
        
      ./. 2.244,79 DM (K 16)
        
_________________________
    2.830.307,50 DM
        
= 1.447.113,20 EUR
neu festgesetzte Umsatzsteuer 2001
150 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung. Begehrt hatte die Klägerin eine Reduktion der Umsatzsteuer 2000 und 2001 um insgesamt 1.177.919,- EUR. Gewährt wurde eine Reduktion der Umsatzsteuer 2000 und 2001 um insgesamt 5.447,98 EUR. Obsiegt hat sie danach lediglich in Höhe von 0,46%, also auch in Anbetracht des hohen Streitwerts nur zu einem geringen Teil.

Gründe

 
135 
1. Die Klage ist zum größten Teil unbegründet. Lediglich in den Fällen K 15, K 16 und K 7 hat der Beklagte zu Unrecht eine Korrektur der Umsatzsteuer durch die Klägerin nicht zugelassen.
136 
a. Im Zusammenhang mit den Kunden K 1 GbR, K 15 und K 16 hat die Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer an den Beklagten abgeführt. In diesen Fällen existiert kein Verzicht auf die Steuerfreiheit (§ 9 Abs. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG). Korrigiert werden können aber nur die in den Streitjahren abgeführten Umsatzsteuerbeträge, d.h. in 2000 insgesamt 3.650,55 DM und in 2001 insgesamt 3.439,65 DM. Diese, dem jeweiligen „Storno des Kontoabschlusses“ entnommenen Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
137 
        
2000
2001
                          
- K 15
1.231,40 DM
 1.194,86 DM
- K 16
2.419,15 DM
 2.244,79 DM
Summe
3.650,55 DM
 3.439,65 DM
138 
Für die K 1 GbR hatte die Klägerin in den Streitjahren nach Lage der Akten dagegen keine Umsatzsteuerbeträge an den Beklagten abgeführt.
139 
b. Bis auf K 7 sind in allen übrigen Fällen die von der Klägerin vorgenommenen Rechnungsberichtigungen nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG liegen nicht vor. Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist in all diesen Fällen weder nachweislich noch vollständig beseitigt worden. Dies hat aber sowohl bei unrichtiger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG) als auch bei unberechtigter (§ 14 Abs. 3 UStG) Abrechnung mit Steuerausweis zu erfolgen. Schließlich wird das Steueraufkommen bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O.; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O). Mit dem Einfügen von § 14c in das UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2645) wurde das Umsatzsteuerrecht u. a. in diesem Bereich, auch auf Grund der Rechtsprechung des EuGH, an das Gemeinschaftsrecht und an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BTDrucks. 15/1562, 1). Da § 14c UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) und daher nur für solche Rechnungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, gilt für die davor liegende Zeit und damit im Streitfall die im Anschluss an die EuGH-Entscheidung vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O. ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O.). Soweit die Klägerin auf das Schreiben des BMF vom 29. Januar 2004 IV B / - S-7280 - 19/04, a. a. O. verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. Im Übrigen sind Gerichte nicht an Anweisungen der Exekutive gebunden.
140 
Die von den Kunden K 2, K 3 GmbH, K 4, K 5, K 6, K 8, K 9, K 10, K 11, K 12, K 13 und K 14 aufgrund der streitbefangenen Rechnungen (zu Unrecht) abgezogenen Vorsteuerbeträge wurden, nach Darstellung des Beklagten, nicht zurückbezahlt bzw. es liegen keine Informationen über Rückzahlungen vor (so im Fall K 4). Bei K 7 konnten seitens des Beklagten dagegen 3,89% der Rückstände realisiert werden. Insofern ist eine Rechnungsberichtigung in 2000 in dieser Höhe zulässig (3,89% Umsatzsteuer 15%: 1.621,49 DM + 3,89% Umsatzsteuer 16%: 1.943,65 DM = 3.565,14 DM).
141 
Die Klägerin kann sich im Streitfall nicht erfolgreich auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO berufen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat sich die Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung geändert. Dies geschah allerdings bereits vor Erlass der Erstfestsetzungen für 2000 und 2001 und nicht, wie nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gefordert, erst danach. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO geht davon aus, dass eine geänderte Rechtsprechung auf alle noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle anzuwenden ist, selbst wenn sich die Sachverhalte zu einer Zeit ereignet haben, in der noch die günstigere Rechtsprechung galt. Er schützt nur das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (BTDrucks. 7/4292, 34; vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397). Dem Steuerpflichtigen soll eine bereits durch einen Verwaltungsakt aufgrund der günstigeren „alten“ Rechtsprechung bestätigte Rechtsposition nicht durch eine nach Ergehen des Verwaltungsakts erfolgte Änderung der Rechtsprechung wieder genommen werden.
142 
Maßgeblich ist danach, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der geändert werden soll, zu einem gleichen Sachverhalt und/oder derselben Rechtsfrage die geänderte Rechtsprechung bereits veröffentlicht ist. Dabei ist das Entscheidungsdatum als solches unerheblich. Denn die Rechtsprechung hat sich nicht schon dann geändert, wenn das betreffende Gericht die Entscheidung gefällt hat. Ist aber, wie im Streitfall, vor Erlass des Bescheides die Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, greift § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO jedenfalls nicht mehr ein (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 3/06, BStBl II 2009, 203).
143 
Der erstmalige Umsatzsteuerbescheid für 2000 trägt das Datum 29. Oktober 2002. Der Umsatzsteuererklärung für 2001 hatte der Beklagte am 9. September 2003 erstmalig zugestimmt. Das die Rechtsprechung ändernde BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98 war bereits im Augustheft 2001 der BFH/NV unter der Rubrik „Sammlung aller amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH“ und im letzten Heft des 1. Halbjahres 2001 des Deutschen Steuerrechts veröffentlicht, daneben bereits in 2001 noch in zahlreichen anderen Fachzeitschriften, sogar in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, 3806. Alle Zeitpunkte liegen vor den Daten der erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzungen 2000 und 2001. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei Voranmeldungs- und Steueranmeldungs- bzw. -festsetzungsverfahren um verschiedene Verfahren. Der Vertrauensschutz des § 176 AO gilt daher nicht im Verhältnis Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) zu Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; vgl. Kronthaler, in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 9/07, § 18 Rn. 60 f.; Reiß/Krauesel/Langer, UStG, Stand: 11/08, § 18 Rn. 747).
144 
§ 176 Abs. 2 AO kommt im Streitfall ebenfalls nicht zur Anwendung. Kein Oberster Gerichtshof des Bundes hat zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzsteuerfestsetzungen (für 2000 am 29. Oktober 2002 und für 2001 am 9. September 2003) und den Änderungsbescheiden am 2. September 2004 die für den Streitfall ausschlaggebenden Absätze 5 und 6 des Abschnitts 189 der UStR 2000 als mit dem geltenden Recht für unvereinbar erklärt. Die höchstrichterliche Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit zum Ausdruck kommen muss, muss allerdings zeitlich zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheids und der Entscheidung über die Korrektur liegen. Dies ergibt sich aus der Schutzrichtung des § 176 Abs. 2 AO. Danach entspricht die Vorschrift ausschließlich in der Weise dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen, dass bestimmte Veränderungen, die sich zwischen dem Erlass des zu korrigierenden Steuerverwaltungsakts und seiner Korrektur ereignet haben, nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden dürfen (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314; v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: 12/08, § 176 Rn. 115, 213).
145 
Auch an den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Subprinzipien des Rechtsstaatsgebots scheitern die streitigen Korrekturen durch den Beklagten nicht. In der Streitfrage (Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG) war der BFH bislang nicht de facto ähnlich einem Normgeber tätig geworden (vgl. Beschluss des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Dies hat die Klägerseite bislang auch nicht behauptet. Vielmehr hatte der BFH bis zur Entscheidung des EuGH vom 19. September 2000 C-454/98, a. a. O. aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abgeleitet, die Wirksamkeit der Rechnungsberichtigung hänge nicht davon ab, dass die Finanzbehörde die Ansprüche gegen den Leistungsempfänger aus der gebotenen Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchsetzen kann. In seiner Entscheidung vom 22. März 2001 V R 11/98, a. a. O. kam er dann zu dem Ergebnis, dass sich bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung ergebe, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist.
146 
Inwieweit eine Umsatzsteuerkorrektur wegen Forderungsausfalls vorzunehmen ist, wurde von der Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.
147 
Im Hinblick auf die Kunden K 5 und K 9 ist zudem bereits fraglich, ob tatsächlich eine Umsatzsteuerkorrektur voraussetzende Rechnungsberichtigungen vorliegen und damit ein Widerruf des Verzichts nach § 9 Abs. 1 UStG. Dagegen spricht bereits die vom Beklagten geschilderte Vorgehensweise von K 5, die zu berichtigenden Vorsteuern in Höhe von 1.012.012,- DM im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 2000 vom 5. August 2003 nicht anzugeben sowie diese im Insolvenzverfahren zu bestreiten. Dagegen spricht auch, dass sich in den Akten lediglich berichtigte Kontoabschlüsse und Stornos der Kontoabschlüsse befinden, wobei diese Aufstellungen verschiedene Beträge, u. a. auch solche zur Mehrwertsteuer enthalten. Ein separates Anschreiben, wie die Klägerin den übrigen Kunden zukommen ließ, in dem sie darauf hinweist, dass sie aufgrund der ausgesprochenen Kreditkündigung die bestehende Mehrwertsteueroption „kündige“, befindet sich in den Fällen K 5 und K 9 nicht in den dem Gericht vorgelegten Akten.
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2. Die in den Streitjahren festgesetzte Umsatzsteuer ermäßigt sich wie folgt:
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Umsatzsteuer
        
                 
    2.947.550,- DM
Umsatzsteuerbescheid für 2000 vom
4. September 2006
      ./. 1.231,40 DM (K 15)
        
      ./. 2.419,15 DM (K 16)
        
      ./. 3.565,14 DM (K 7)
        
_________________________
        
    2.940.334,40 DM
        
= 1.503.369,10 EUR
neu festgesetzte Umsatzsteuer 2000
                 
                 
    2.833.747,- DM
Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom
4. September 2006
      ./. 1.194,86 DM (K 15)
        
      ./. 2.244,79 DM (K 16)
        
_________________________
    2.830.307,50 DM
        
= 1.447.113,20 EUR
neu festgesetzte Umsatzsteuer 2001
150 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung. Begehrt hatte die Klägerin eine Reduktion der Umsatzsteuer 2000 und 2001 um insgesamt 1.177.919,- EUR. Gewährt wurde eine Reduktion der Umsatzsteuer 2000 und 2001 um insgesamt 5.447,98 EUR. Obsiegt hat sie danach lediglich in Höhe von 0,46%, also auch in Anbetracht des hohen Streitwerts nur zu einem geringen Teil.

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(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.