Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2013 - 11 KO 459/11

bei uns veröffentlicht am14.01.2013

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Tatbestand

I. In dem diesem Verfahren vorausgegangenen, unter 11 K 982/09 anhängig gewesenen Rechtsstreit hatte die Erinnerungsführerin einen durch Einspruchsentscheidung bestätigten Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts (HZA) Ulm angefochten, mit dem wegen der Einfuhr eines Ledermantels aus der Türkei Abgaben in Höhe von insgesamt 47,52 EUR festgesetzt worden waren. Dabei ging das HZA davon aus, dass der Wert des Mantels 200 EUR betragen habe und der Mantel daher  - mit Rücksicht auf die seinerzeit gültige Wertgrenze von 175 EUR -  nicht als Reisemitbringsel zollfrei habe eingeführt werden können. Im Hinblick auf das überschaubare finanzielle Interesse der Erinnerungsführerin an einem Klageerfolg einerseits und dem durch die Streitwertregelung in § 52 Abs. 4 GKG bedingten Kostenrisiko andererseits hat das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 17. und 18. März 2009 einen Vorschlag zur außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet. Die Erinnerungsführerin bezeichnete diesen Vorschlag in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 zwar als unakzeptabel, erklärte sich aber dennoch bereit, darauf einzugehen, wenn sechs näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllt würden. Das HZA lehnte den Erledigungsvorschlag des Gerichts indessen mit Schriftsatz vom 30. März 2009 ab. Im weiteren Verlauf des Verfahrens teilte das Gericht den Beteiligten am 20. April 2009 u. a. mit, dass es erwäge, zum Wert des Mantels ein Sachverständigengutachten einzuholen, und wies die Erinnerungsführerin überdies darauf hin, dass sie im Falle eines etwaigen Unterliegens die dafür entstehenden Kosten zu tragen haben werde.
Nach weiterem Schriftwechsel hat der Senat durch Beschluss vom 10. März 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen; dieser hat mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Mantels angeordnet und einen für das Kürschnerhandwerk öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Gutachter bestimmt. Der Sachverständige legte sein Gutachten vom 12. April 2010 und zugleich eine Rechnung für seine Tätigkeit über 427,54 EUR vor. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2010, in der die Erinnerungsführerin durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten vertreten war, wies das Gericht die Klage ab und legte der Erinnerungsführerin als der Unterlegenen die Kosten des Verfahrens auf; das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Auf der Grundlage des Kostenansatzes (§ 19 GKG) der Kostenbeamtin in Höhe von 648,54 EUR hat die Landesoberkasse mit Rechnung vom 27. Januar 2011 unter Anrechnung des bereits geleisteten Betrages von 220 EUR von der Erinnerungsführerin 428,54 EUR angefordert. Dem Kostenansatz liegen Gebühren für das Prozessverfahren in Höhe von 220 EUR zugrunde, die ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR ermittelt worden sind; als weiterer Bestandteil der Kostenrechnung ist die Sachverständigenvergütung in Höhe von 427,54 EUR angeführt. Die Kosten sind zwischenzeitlich bezahlt worden.
Hiergegen legte der Ehemann der Erinnerungsführerin einen als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf ein, mit dem er geltend macht,
- die Kosten für das Sachverständigengutachten seien nicht nachvollziehbar;
- die Erinnerungsführerin habe den Sachverständigen nicht beauftragt und sei deshalb für die durch dessen Beauftragung entstandenen Kosten auch nicht verantwortlich;
- alle Gutachten seien völlig überflüssig und wertlos und hätten nichts zum Sachverhalt beigetragen;
- gegen eventuelle Kosten werde mit Ansprüchen auf Entschädigung für die Beschädigung des Mantels sowie wegen Nutzungsausfalls in Bezug auf das zeitweilig beschlagnahmte Collier aufgerechnet;
- da der Streitwert nur 47 EUR betragen habe, sei der von einem Streitwert von 1.000 EUR ausgehende Kostenansatz deutlich überhöht.
In einem weiteren Schriftsatz vom 26. März 2011 betont er nochmals, dass die Einschaltung eines Sachverständigen unnötig gewesen und ferner die gütliche Einigung allein vom Zoll abgelehnt worden sei.
Der Bezirksrevisor hat dem als Erinnerung ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Er weist darauf hin, dass seit Einführung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes  für jedes Verfahren ein Mindeststreitwert in Höhe von 1.000 EUR anzusetzen sei; auch die Sachverständigenentschädigung sei zu Recht angesetzt worden.
Er beantragt, die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.
Durch Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Einzelrichter das Verfahren über die Erinnerung auf den Senat übertragen.

Entscheidungsgründe

II. Gegen den Kostenansatz ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben (§ 66 Abs. 1 GKG). Über diese hat aufgrund des nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ergangenen Übertragungsbeschlusses der Senat - und nicht nur eines seiner Mitglieder als Einzelrichter - zu entscheiden.
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Das Gericht legt den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf vom 28. Januar 2011 als Erinnerung aus. Es geht ferner davon aus, dass dieser Rechtsbehelf namens der im vorausgegangenen Verfahren als Klägerin aufgetretenen Frau A eingelegt worden ist. Ihr Ehemann hat im Schreiben vom 28. Januar 2011 zwar nicht deutlich gemacht, dass er in ihrem Namen auftrete. Da er jedoch nicht befugt ist, in eigenem Namen eine seine Ehefrau betreffende Kostenrechnung anzufechten, er andererseits bereits im Klageverfahren als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten ist, liegt es nahe, dass er auch im vorliegenden Verfahren in dieser Eigenschaft auftreten wollte.
11 
Der so verstandene Rechtsbehelf ist zwar zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen.
12 
1.  Für den Ansatz und die Bemessung der Gerichtsgebühren sowie der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstandenen Auslagen gilt das GKG in seiner bei Eintritt der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend dem 20. Februar 2009) geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geänderte Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
13 
Danach schuldet die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens sowohl als diejenige, der durch gerichtliche Entscheidung im Urteil vom 18. Mai 2010 die Kosten auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), als auch als diejenige, die das vorliegende gegen das HZA Ulm gerichtete finanzgerichtliche Verfahren durch ihre Klage vom 17. Februar 2009 eingeleitet hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Sie hat daher für die Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG) in Höhe von insgesamt 648,54 EUR aufzukommen.
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2.  Die Kostenbeamtin hat die Gerichtsgebühren zutreffend mit 220 EUR angesetzt.
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Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) sowie dem Vervielfältiger, der sich aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG für den jeweiligen Gebührentatbestand ergibt (§ 3 GKG).
16 
Vorliegend war für Zwecke der Gebührenbemessung von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR auszugehen. Zwar mag das  - für die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich maßgebende - Interesse der Erinnerungsführerin an der Durchführung des Verfahrens deutlich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sein. Immerhin hat sie lediglich einen Abgabenbescheid über knapp 50 EUR angefochten. Jedoch bestimmt § 52 Abs. 4 GKG, dass in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden darf. Insofern verbietet sich die von der Erinnerungsführerin begehrte Festlegung eines Streitwerts in geringerer Höhe. Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 bis 1.200 EUR eine einfache Gebühr von 55 EUR. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug nach Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses 4,0 Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen. Daraus errechnet sich eine Gebührenschuld in Höhe von (55 EUR x 4 =) 220 EUR.
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3.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm berechneten Höhe von 427,54 EUR in den Kostenansatz mit einbezogen worden ist. Dabei handelt es sich nämlich um Auslagen im Sinne des zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen und für die Kostenerhebung maßgebenden Kostenverzeichnisses.
18 
Nach Nr. 9005 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses gehören zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Auslagen auch die nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG) zu zahlenden Beträge.
19 
Im Streitfall hat das Gericht aufgrund des im Ausgangsverfahren gefassten Beschlusses vom 10. März 2010 (Bl. 91 der Akte 11 K 982/09) zum Zwecke der Klärung der Neuwertigkeit des von der Erinnerungsführerin im Frühjahr 2008 eingeführten Ledermantels und zur Ermittlung des Zollwertes dieses Mantels die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeordnet. Hierzu sah es sich genötigt, nachdem die Erinnerungsführerin die Würdigungen in der vom HZA im Einspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters G (Ergebnisse: Herkunft des Mantels aus der Türkei und Verkaufswert des Mantels 200 EUR) nicht gelten lassen wollte und eine seitens des Gerichts angeregte einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits gescheitert war. Andere neutrale Erkenntnisgrundlagen zur Aufklärung dieser abgabenerheblichen Umstände waren nicht vorhanden.
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Der seitens des Gerichts zum Sachverständigen bestimmte S hat für sein unter dem 12. April 2010 zu den Beweisfragen vorgelegtes Gutachten (Bl. 114 der Akte 11 K 982/09) eine Vergütung in Höhe von 427,54 EUR berechnet; seine Rechnung vom gleichen Tag ist dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Anforderung am 14. Juni 2011 im Erinnerungsverfahren in Kopie übersandt worden (vgl. Bl. 16 der Akte des vorliegenden Erinnerungsverfahrens). Die von dem Bevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen bieten keinen Anlass, die hierfür vom Gutachter berechnete Vergütung nicht oder nur teilweise in den Kostenansatz zu übernehmen. Der Gutachter hatte aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. März 2010 mehrere Fragen zu beantworten und dabei auch auf Preisverhältnisse in der Türkei einzugehen. Dass er zur Vorbereitung, Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens unter Berücksichtigung auch der hierfür notwendigen Informationsbeschaffung insgesamt 5,5 Stunden gebraucht hat, vermag das Gericht ebenso wenig zu beanstanden wie den von ihm angesetzten Stundensatz von 60 EUR. Seine fachkundigen Stellungnahmen zu den Beweisfragen sind vom Gericht im Urteil vom 18. Mai 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige für seine gutachterlichen Äußerungen  - was die Erinnerungsführerin kritisiert -  die Meinung weiterer Fachleute eingeholt hat, spricht weder gegen die Sorgfalt bei der Erstellung noch gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Diese Vorgehensweise hat im Übrigen nur insofern zu einer Verteuerung des Gutachtens geführt, als hierfür zusätzliche Porti in Höhe von 13,80 EUR (netto) entstanden sind; Auslagen für Fremdleistungen enthält die Rechnung des Gutachters nicht. Auch der Umstand, dass der Gutachter eine relativ große Bandbreite an Verkaufspreisen für den streitbefangenen Mantel in der Türkei angegeben hatte (350 bis 550 EUR), disqualifiziert dieses Gutachten nicht, sondern ist darin mit den regionalen Preisunterschieden in der Türkei schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Im Übrigen hatte die Erinnerungsführerin im Ausgangsverfahren Gelegenheit, eine  - dann allerdings weitere Gerichtskosten auslösende -  Anhörung des Gutachters zu beantragen und diesen dabei zur Behebung etwaiger Unklarheiten zu veranlassen. Das Gericht hatte die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es mit Rücksicht auf die ggf. entstehenden weiteren Kosten auf der Grundlage seines Verfahrensermessens (§ 94a Abs. 1 FGO) eine Anhörung des Sachverständigen nur anordnen werde, wenn dies von einem der Prozessbeteiligten beantragt werde (Bl. 119 der Akte 11 K 982/09); ein solcher Antrag ist indessen nicht gestellt worden.
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4.  Die nach den vorstehenden Darlegungen entstandene Kostenschuld (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 648,54 EUR) beträgt ein Vielfaches der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben (die sich auf 47,52 EUR beliefen). Der Kostenansatz stößt dennoch ungeachtet dessen unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Dabei ist sich das Gericht dessen bewusst, dass sich die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften und deren Anwendung an der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie messen lassen müssen.
22 
a)  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673; unter C. I., mit weiteren Nachweisen; speziell zu Auslagen vgl. auch den jüngst ergangenen Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09, juris) Maßstäbe dafür entwickelt, welche Anforderungen an das Justizkostenrecht und dessen Handhabung in der Praxis sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Dabei betont das BVerfG zunächst, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und des Zugangs zu den Gerichten nicht ausschließe.
23 
aa)  Der Staat dürfe für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben und deren Höhe an den (tatsächlichen) Kosten der erbrachten Leistung orientieren. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen, insbesondere den Wert der staatlichen Leistung für denjenigen zu berücksichtigen, in dessen Interesse sie erbracht wird. Hierzu könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung an den Streitwert angeknüpft werden.
24 
Mit der Justizgewährleistungspflicht des Staates sei es allerdings grundsätzlich nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende mit einem Kostenrisiko belastet würde, das außer Verhältnis zu seinem subjektiven Interesse an dem gerichtlichen Verfahren stehe. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürften diesen Zugang nämlich weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges könne nicht nur dann vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige. Die Beschreitung des Rechtsweges könne sich auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis stehe, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheine.
25 
bb)  Das BVerfG führte zur weiteren Konkretisierung dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Grundsätze in der Entscheidung vom 12. Februar 1992 (BVerfGE 85, 337 ff., 348) zwar aus, dass eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges regelmäßig dann zu bejahen sein werde, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar überschreite. Es macht jedoch die  - auch für das vorliegende Verfahren bedeutsame -  Einschränkung, dass dies nicht für Verfahren gelte, in denen es nur um geringfügige Beträge gehe, und betont weiter, dass auch dem Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Justizkostenrecht eigenes Gewicht zukomme. Es kann nach den Worten des BVerfG gerade nicht gefordert werden, dass „der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt“.
26 
Darauf liefe es indessen nach Ansicht des beschließenden Senats hinaus, wenn in Verfahren, in denen um ein- oder zweistellige Euro-Beträge gestritten wird, Gerichtskosten nur bis zur Höhe des streitbefangenen Betrages angesetzt und erhoben werden dürften. So wäre etwa die Kostenerhebung in dem vom Bundesfinanzhof  - BFH -  durch Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/11 (DStR 2012, 2385) entschiedenen Verfahren auf 8,50 EUR beschränkt, da mit der Klage ein auf diesen Betrag lautender Säumniszuschlag angefochten worden war. Eine derartige Begrenzung der Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn zum einen könnte ein gerichtliches Verfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen soll und nach dessen Durchführung die Beteiligten ein mit einer Begründung versehenes Urteil erwarten, seitens des Gerichts auch nicht annähernd kostendeckend geführt werden, wenn die Gerichtsgebühren in Fällen dieser Art durch den streitigen Abgabenbetrag begrenzt würden. Zum anderen hat ein Kläger die Kosten des Verfahrens  - von Sonderkonstellationen abgesehen (vgl. dazu etwa § 137 FGO) - nur zu tragen, soweit sein Prozessbegehren erfolglos bleibt. Deshalb kann es bei geringen Streitwerten verfassungsrechtlich hinzunehmen sein, dass das Kostenrisiko des Klägers sein wirtschaftliches Interesse an einem Prozesserfolg erreicht oder sogar übersteigt (im Ergebnis ebenso das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2006 - 12 Ko 3720/04, DStRE 2006, 1238, m. w. N.).
27 
Dies mag zwar im Einzelfall die unerwünschte Folge haben, dass ein Bürger nur wegen des Kostenrisikos darauf verzichtet, sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch staatliche Behörden zur Wehr zu setzen. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass staatliche Ressourcen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und Justizgewährleistung  - wie jede andere staatliche Leistung auch -  Kosten verursacht. Die Gebührenhöhe an den durch die Leistungserbringung verursachten Kosten zu orientieren, wird bei einer  - zulässigen -  Finanzierung staatlicher Leistungen durch Gebühren grundsätzlich für sachgerecht erachtet (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Gebühren vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ff., 227, NJW 1979, 1345 ff.).
28 
cc)  In seinem Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 hat das BVerfG (unter IV. 1. a. und b. der Gründe) bezogen auf Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten ausgeführt, solche könnten, da es sich insoweit für das Gericht gleichsam um einen „durchlaufenden Posten“ handele, von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur „eigenen Leistung“ des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen. Dies gelte im Grundsatz selbst dann, wenn solchen Auslagen aufgrund ihrer die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigenden Höhe eine die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschwerende Wirkung beigemessen werden müsse. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangten das Gericht und die Verfahrensbeteiligten eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen zu vergüten sei. Dass die hierfür entstandenen Kosten  - vom Sonderfall der Prozesskostenhilfe abgesehen -  letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen seien, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssten, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten, sei grundsätzlich nicht sachwidrig.
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b)  Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten, weitgehend auf Ausführungen des BVerfG beruhenden Rechtsgrundsätzen wird der vorliegend zu beurteilende Kostenansatz sowohl hinsichtlich der angesetzten Gebühren (dazu unter aa) als auch hinsichtlich der ebenfalls in die Kostenrechnung einbezogenen Auslagen (dazu unter bb) verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
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aa)  Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin eine Klage wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 47,52 EUR an das Finanzgericht herangetragen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es gerade in Fällen mit geringen Streitwerten durchaus angemessen, wenn sich der Gesetzgeber bei den Regelungen zur Gebührenbemessung nicht nur am Interesse des Klägers orientiert, sondern auch dem Kostendeckungsgedanken Raum gibt, wie dies pauschalierend zum Beispiel durch die Regelung von Mindestsätzen geschehen kann. Dies wird im Ergebnis auch vom BVerfG gebilligt, wenn es der Forderung entgegen tritt, der Staat müsse bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellen. Jemand, der zur Abwehr einer Abgabenforderung in Höhe von lediglich knapp 50 EUR den Rechtsweg beschreitet, muss es deshalb hinnehmen, dass er für ein erfolglos geführtes Klageverfahren letztlich Gebühren bezahlen muss, die höher sind als der angegriffene Abgabenbetrag.
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Die sich für ein durch streitige Entscheidung abgeschlossenes finanzgerichtliches Klageverfahren aus den Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 4 GKG und Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses) ergebende Mindestgebühr von 220 EUR hält sich nach Auffassung des Gerichts noch im Rahmen der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grenzen (ebenso der BFH in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, Bundessteuerblatt II 2007, 791, wobei in jenem Verfahren um einen höheren Betrag als 220 EUR gestritten worden war). Dies gilt in Verfahren, in denen um einen unter 220 EUR liegenden Betrag gestritten wird, jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem streitentscheidenden Urteil
- ein mehrmaliger Schriftsatzaustausch,
- ein richterliches Schreiben mit Hinweisen zu verschiedenen aufgeworfenen Fragen (insbesondere auch zur Beweislast) und einem (allerdings von den Beteiligten nicht angenommenen) Vorschlag zur gütlichen Einigung,
- die Anordnung einer Beweiserhebung sowie Erläuterungen an den Sachverständigen zu den Beweisfragen sowie zur Durchführung der Begutachtung und schließlich
- die Durchführung einer mündliche Verhandlung vorausgegangen sind.
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Dass mit einer wegen knapp 50 EUR erhobenen Klage ein über diesen Betrag hinausgehendes Kostenrisiko verbunden ist, muss im Übrigen jedem bewusst sein, der vor der Frage steht, ob er einen Abgabenbescheid über diesen Betrag trotz rechtlicher Bedenken akzeptieren soll. Macht er sich mit den einschlägigen kostenrechtlichen Regelungen vertraut oder erkundigt er sich vor Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens beim Finanzgericht, welches Gebührenrisiko er mit einer wegen eines solchen Betrages etwa zu erhebenden Klage eingeht, dann erfährt er, dass die im Falle des Unterliegens zu tragenden Verfahrensgebühren in einem solchen Fall 220 EUR betragen. Wer zur Abwehr solcher, bereits in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren überprüfter Abgabenforderungen die Gerichte in Anspruch nimmt, muss bereit sein, Gebühren in dieser Höhe im Falle seines Unterliegens zu tragen.
33 
bb)  Auch die Einbeziehung der in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen von 428,54 EUR in den Kostenansatz bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entstehung dieser Auslagen ist durch die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen bedingt. Diese war bei einer prozessordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht vermeidbar.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass § 94a Satz 1 FGO dem Gericht bei Klagen mit geringen Streitwerten die Möglichkeit einräumt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen und dies durchaus auch für die Art und Weise der Sachaufklärung eine gewisse Flexibilität eröffnet. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings ungeachtet dessen auch in diesem Bereich (§ 94a Satz 3 zweiter Halbsatz FGO). Nachdem das beklagte HZA in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf die Äußerung eines behördenfremden Fachmannes zu der Feststellung gelangt war, dass (erstens) der eingeführte Ledermantel mit größter Wahrscheinlichkeit in der Türkei hergestellt und gekauft worden sei und (zweitens) der Mantel keinerlei Tragespuren aufweise und einen Verkaufswert von 200 EUR habe, konnte das Gericht, dem es an zur Beurteilung dieser Umstände erforderlichen speziellen Kenntnisse fehlt, der Klage nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Erfolg verhelfen, das diesbezüglich zu einer abweichenden Einschätzung gelangen würde. Es hat der Erinnerungsführerin auch mitgeteilt, dass im Falle eines Unterliegens sie die Kosten der in Erwägung gezogenen Beweisaufnahme zu tragen haben werde (vgl. die Kurzmitteilung vom 20. April 2009; Bl. 51 der Akte 11 K 982/09).
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5.  Das Gericht hat auch erwogen, ob die in § 21 GKG für die Nichterhebung von Kosten geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.
36 
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall sind die Gerichtsgebühren allein durch das Verhalten der Erinnerungsführerin entstanden. Gerichtsgebühren entstehen nämlich und werden fällig mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht noch nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Sache einen gebührenrelevanten Einfluss auf das Verfahren genommen haben. Aber auch die Auslagen sind nicht durch fehlerhafte Behandlung der Sache beeinflusst. Hierzu wird auf die vorstehend unter II. 3 und 4 b) bb) gemachten Ausführungen verwiesen.
37 
Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch davon kann hingegen in Bezug auf die verwirklichten Kostentatbestände nicht ausgegangen werden. Der Erinnerungsführerin war bekannt, dass die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht Gebühren auslöst. Hiervon musste sie spätestens aufgrund des richterlichen Schreibens vom 17. März 2009 ausgehen. Die Frage des Absehens von der Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG hätte sich für das Gericht allenfalls dann stellen können, wenn die Erinnerungsführerin daraufhin die Klage zurückgenommen haben würde. Das ist indessen nicht geschehen. Dass sie ihre Klage nur deshalb aufrecht erhalten hat, weil der Prozessgegner an seiner Position festgehalten hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch hinsichtlich der durch die Beweiserhebung ausgelösten Kosten musste ihr klar sein, dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind; dies war ihr in der Kurzmitteilung des Gerichts vom 20. April 2009 mitgeteilt worden.
38 
6.  Die Erinnerungsführerin konnte ihrer auf die Gerichtskosten bezogenen Zahlungsverpflichtung auch nicht die von ihr behaupteten Gegenansprüche entgegen halten und damit aufrechnen. Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) auch Einwendungen, die die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen und hat die Erinnerungsführerin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 gegen die Kostenrechnung u. a. auch eingewendet, dass „die Entschädigung für den beschädigten Mantel“ gegen eventuelle Kosten aufgerechnet werden müsse. Jedoch enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO eine Einschränkung dieser Regelung für die Fälle der Aufrechnung mit einer Gegenforderung; deren Berücksichtigung ist danach nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Beides ist indessen in Bezug auf einen Anspruch der Erinnerungsführerin wegen der von ihr behaupteten Beschädigung des Mantels nicht der Fall. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine Aufrechnung nicht schon an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen hätte scheitern müssen; immerhin müsste sich der von der Erinnerungsführerin behauptete Gegenanspruch gegen den Bund als diejenige Körperschaft richten, deren Behörde den Mantel zur Sicherung der Einfuhrabgaben in Beschlag genommen hatte, wohingegen es sich bei den hier zu beurteilenden Gerichtskosten um Ansprüche der Landesjustizkasse handelt.
39 
7.  Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; den Beteiligten anlässlich des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

Gründe

II. Gegen den Kostenansatz ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben (§ 66 Abs. 1 GKG). Über diese hat aufgrund des nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG ergangenen Übertragungsbeschlusses der Senat - und nicht nur eines seiner Mitglieder als Einzelrichter - zu entscheiden.
10 
Das Gericht legt den als Widerspruch bezeichneten Rechtsbehelf vom 28. Januar 2011 als Erinnerung aus. Es geht ferner davon aus, dass dieser Rechtsbehelf namens der im vorausgegangenen Verfahren als Klägerin aufgetretenen Frau A eingelegt worden ist. Ihr Ehemann hat im Schreiben vom 28. Januar 2011 zwar nicht deutlich gemacht, dass er in ihrem Namen auftrete. Da er jedoch nicht befugt ist, in eigenem Namen eine seine Ehefrau betreffende Kostenrechnung anzufechten, er andererseits bereits im Klageverfahren als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten ist, liegt es nahe, dass er auch im vorliegenden Verfahren in dieser Eigenschaft auftreten wollte.
11 
Der so verstandene Rechtsbehelf ist zwar zulässig; er ist jedoch in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen.
12 
1.  Für den Ansatz und die Bemessung der Gerichtsgebühren sowie der im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstandenen Auslagen gilt das GKG in seiner bei Eintritt der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend dem 20. Februar 2009) geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geänderte Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
13 
Danach schuldet die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens sowohl als diejenige, der durch gerichtliche Entscheidung im Urteil vom 18. Mai 2010 die Kosten auferlegt worden sind (§ 29 Nr. 1 GKG), als auch als diejenige, die das vorliegende gegen das HZA Ulm gerichtete finanzgerichtliche Verfahren durch ihre Klage vom 17. Februar 2009 eingeleitet hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Sie hat daher für die Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GKG) in Höhe von insgesamt 648,54 EUR aufzukommen.
14 
2.  Die Kostenbeamtin hat die Gerichtsgebühren zutreffend mit 220 EUR angesetzt.
15 
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) sowie dem Vervielfältiger, der sich aus dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG für den jeweiligen Gebührentatbestand ergibt (§ 3 GKG).
16 
Vorliegend war für Zwecke der Gebührenbemessung von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR auszugehen. Zwar mag das  - für die Höhe des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich maßgebende - Interesse der Erinnerungsführerin an der Durchführung des Verfahrens deutlich hinter diesem Betrag zurückgeblieben sein. Immerhin hat sie lediglich einen Abgabenbescheid über knapp 50 EUR angefochten. Jedoch bestimmt § 52 Abs. 4 GKG, dass in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden darf. Insofern verbietet sich die von der Erinnerungsführerin begehrte Festlegung eines Streitwerts in geringerer Höhe. Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 bis 1.200 EUR eine einfache Gebühr von 55 EUR. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug nach Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses 4,0 Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen. Daraus errechnet sich eine Gebührenschuld in Höhe von (55 EUR x 4 =) 220 EUR.
17 
3.  Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm berechneten Höhe von 427,54 EUR in den Kostenansatz mit einbezogen worden ist. Dabei handelt es sich nämlich um Auslagen im Sinne des zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen und für die Kostenerhebung maßgebenden Kostenverzeichnisses.
18 
Nach Nr. 9005 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses gehören zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Auslagen auch die nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -JVEG) zu zahlenden Beträge.
19 
Im Streitfall hat das Gericht aufgrund des im Ausgangsverfahren gefassten Beschlusses vom 10. März 2010 (Bl. 91 der Akte 11 K 982/09) zum Zwecke der Klärung der Neuwertigkeit des von der Erinnerungsführerin im Frühjahr 2008 eingeführten Ledermantels und zur Ermittlung des Zollwertes dieses Mantels die Erhebung eines Sachverständigenbeweises angeordnet. Hierzu sah es sich genötigt, nachdem die Erinnerungsführerin die Würdigungen in der vom HZA im Einspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters G (Ergebnisse: Herkunft des Mantels aus der Türkei und Verkaufswert des Mantels 200 EUR) nicht gelten lassen wollte und eine seitens des Gerichts angeregte einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits gescheitert war. Andere neutrale Erkenntnisgrundlagen zur Aufklärung dieser abgabenerheblichen Umstände waren nicht vorhanden.
20 
Der seitens des Gerichts zum Sachverständigen bestimmte S hat für sein unter dem 12. April 2010 zu den Beweisfragen vorgelegtes Gutachten (Bl. 114 der Akte 11 K 982/09) eine Vergütung in Höhe von 427,54 EUR berechnet; seine Rechnung vom gleichen Tag ist dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin auf Anforderung am 14. Juni 2011 im Erinnerungsverfahren in Kopie übersandt worden (vgl. Bl. 16 der Akte des vorliegenden Erinnerungsverfahrens). Die von dem Bevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen bieten keinen Anlass, die hierfür vom Gutachter berechnete Vergütung nicht oder nur teilweise in den Kostenansatz zu übernehmen. Der Gutachter hatte aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. März 2010 mehrere Fragen zu beantworten und dabei auch auf Preisverhältnisse in der Türkei einzugehen. Dass er zur Vorbereitung, Erstellung und Ausfertigung des Gutachtens unter Berücksichtigung auch der hierfür notwendigen Informationsbeschaffung insgesamt 5,5 Stunden gebraucht hat, vermag das Gericht ebenso wenig zu beanstanden wie den von ihm angesetzten Stundensatz von 60 EUR. Seine fachkundigen Stellungnahmen zu den Beweisfragen sind vom Gericht im Urteil vom 18. Mai 2010 der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige für seine gutachterlichen Äußerungen  - was die Erinnerungsführerin kritisiert -  die Meinung weiterer Fachleute eingeholt hat, spricht weder gegen die Sorgfalt bei der Erstellung noch gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Diese Vorgehensweise hat im Übrigen nur insofern zu einer Verteuerung des Gutachtens geführt, als hierfür zusätzliche Porti in Höhe von 13,80 EUR (netto) entstanden sind; Auslagen für Fremdleistungen enthält die Rechnung des Gutachters nicht. Auch der Umstand, dass der Gutachter eine relativ große Bandbreite an Verkaufspreisen für den streitbefangenen Mantel in der Türkei angegeben hatte (350 bis 550 EUR), disqualifiziert dieses Gutachten nicht, sondern ist darin mit den regionalen Preisunterschieden in der Türkei schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Im Übrigen hatte die Erinnerungsführerin im Ausgangsverfahren Gelegenheit, eine  - dann allerdings weitere Gerichtskosten auslösende -  Anhörung des Gutachters zu beantragen und diesen dabei zur Behebung etwaiger Unklarheiten zu veranlassen. Das Gericht hatte die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es mit Rücksicht auf die ggf. entstehenden weiteren Kosten auf der Grundlage seines Verfahrensermessens (§ 94a Abs. 1 FGO) eine Anhörung des Sachverständigen nur anordnen werde, wenn dies von einem der Prozessbeteiligten beantragt werde (Bl. 119 der Akte 11 K 982/09); ein solcher Antrag ist indessen nicht gestellt worden.
21 
4.  Die nach den vorstehenden Darlegungen entstandene Kostenschuld (Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 648,54 EUR) beträgt ein Vielfaches der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgaben (die sich auf 47,52 EUR beliefen). Der Kostenansatz stößt dennoch ungeachtet dessen unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Dabei ist sich das Gericht dessen bewusst, dass sich die dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften und deren Anwendung an der durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzgarantie messen lassen müssen.
22 
a)  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (BVerfGE 85, 337, NJW 1992, 1673; unter C. I., mit weiteren Nachweisen; speziell zu Auslagen vgl. auch den jüngst ergangenen Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 - 1 BvR 2096/09, juris) Maßstäbe dafür entwickelt, welche Anforderungen an das Justizkostenrecht und dessen Handhabung in der Praxis sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Dabei betont das BVerfG zunächst, dass die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und des Zugangs zu den Gerichten nicht ausschließe.
23 
aa)  Der Staat dürfe für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben und deren Höhe an den (tatsächlichen) Kosten der erbrachten Leistung orientieren. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen, insbesondere den Wert der staatlichen Leistung für denjenigen zu berücksichtigen, in dessen Interesse sie erbracht wird. Hierzu könne im Rahmen zulässiger Pauschalierung an den Streitwert angeknüpft werden.
24 
Mit der Justizgewährleistungspflicht des Staates sei es allerdings grundsätzlich nicht vereinbar, wenn der Rechtssuchende mit einem Kostenrisiko belastet würde, das außer Verhältnis zu seinem subjektiven Interesse an dem gerichtlichen Verfahren stehe. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürften diesen Zugang nämlich weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges könne nicht nur dann vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteige. Die Beschreitung des Rechtsweges könne sich auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis stehe, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheine.
25 
bb)  Das BVerfG führte zur weiteren Konkretisierung dieser aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Grundsätze in der Entscheidung vom 12. Februar 1992 (BVerfGE 85, 337 ff., 348) zwar aus, dass eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges regelmäßig dann zu bejahen sein werde, wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar überschreite. Es macht jedoch die  - auch für das vorliegende Verfahren bedeutsame -  Einschränkung, dass dies nicht für Verfahren gelte, in denen es nur um geringfügige Beträge gehe, und betont weiter, dass auch dem Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr im Rahmen der Prüfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Justizkostenrecht eigenes Gewicht zukomme. Es kann nach den Worten des BVerfG gerade nicht gefordert werden, dass „der Staat bei geringfügigem wirtschaftlichem Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellt“.
26 
Darauf liefe es indessen nach Ansicht des beschließenden Senats hinaus, wenn in Verfahren, in denen um ein- oder zweistellige Euro-Beträge gestritten wird, Gerichtskosten nur bis zur Höhe des streitbefangenen Betrages angesetzt und erhoben werden dürften. So wäre etwa die Kostenerhebung in dem vom Bundesfinanzhof  - BFH -  durch Urteil vom 28. August 2012 VII R 71/11 (DStR 2012, 2385) entschiedenen Verfahren auf 8,50 EUR beschränkt, da mit der Klage ein auf diesen Betrag lautender Säumniszuschlag angefochten worden war. Eine derartige Begrenzung der Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn zum einen könnte ein gerichtliches Verfahren, das rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen soll und nach dessen Durchführung die Beteiligten ein mit einer Begründung versehenes Urteil erwarten, seitens des Gerichts auch nicht annähernd kostendeckend geführt werden, wenn die Gerichtsgebühren in Fällen dieser Art durch den streitigen Abgabenbetrag begrenzt würden. Zum anderen hat ein Kläger die Kosten des Verfahrens  - von Sonderkonstellationen abgesehen (vgl. dazu etwa § 137 FGO) - nur zu tragen, soweit sein Prozessbegehren erfolglos bleibt. Deshalb kann es bei geringen Streitwerten verfassungsrechtlich hinzunehmen sein, dass das Kostenrisiko des Klägers sein wirtschaftliches Interesse an einem Prozesserfolg erreicht oder sogar übersteigt (im Ergebnis ebenso das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2006 - 12 Ko 3720/04, DStRE 2006, 1238, m. w. N.).
27 
Dies mag zwar im Einzelfall die unerwünschte Folge haben, dass ein Bürger nur wegen des Kostenrisikos darauf verzichtet, sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch staatliche Behörden zur Wehr zu setzen. Andererseits darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass staatliche Ressourcen nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und Justizgewährleistung  - wie jede andere staatliche Leistung auch -  Kosten verursacht. Die Gebührenhöhe an den durch die Leistungserbringung verursachten Kosten zu orientieren, wird bei einer  - zulässigen -  Finanzierung staatlicher Leistungen durch Gebühren grundsätzlich für sachgerecht erachtet (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Gebühren vgl. auch den Beschluss des BVerfG vom 6. Februar 1979  2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ff., 227, NJW 1979, 1345 ff.).
28 
cc)  In seinem Kammerbeschluss vom 23. Mai 2012 hat das BVerfG (unter IV. 1. a. und b. der Gründe) bezogen auf Auslagen für ein eingeholtes Sachverständigengutachten ausgeführt, solche könnten, da es sich insoweit für das Gericht gleichsam um einen „durchlaufenden Posten“ handele, von vornherein nicht dazu führen, von einer überhöhten, nicht mehr in einem sachgerechten Verhältnis zur „eigenen Leistung“ des Gerichts stehenden Inanspruchnahme auszugehen. Dies gelte im Grundsatz selbst dann, wenn solchen Auslagen aufgrund ihrer die geltend gemachte Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigenden Höhe eine die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschwerende Wirkung beigemessen werden müsse. Denn in Form des Sachverständigengutachtens erlangten das Gericht und die Verfahrensbeteiligten eine externe Leistung, die dem Sachverständigen angemessen zu vergüten sei. Dass die hierfür entstandenen Kosten  - vom Sonderfall der Prozesskostenhilfe abgesehen -  letztlich nicht von der Staatskasse zu tragen seien, sondern von jenen Beteiligten aufgebracht werden müssten, die diese Leistung für die Klärung ihrer Streitigkeit benötigten, sei grundsätzlich nicht sachwidrig.
29 
b)  Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten, weitgehend auf Ausführungen des BVerfG beruhenden Rechtsgrundsätzen wird der vorliegend zu beurteilende Kostenansatz sowohl hinsichtlich der angesetzten Gebühren (dazu unter aa) als auch hinsichtlich der ebenfalls in die Kostenrechnung einbezogenen Auslagen (dazu unter bb) verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
30 
aa)  Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin eine Klage wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 47,52 EUR an das Finanzgericht herangetragen. Wie vorstehend ausgeführt, ist es gerade in Fällen mit geringen Streitwerten durchaus angemessen, wenn sich der Gesetzgeber bei den Regelungen zur Gebührenbemessung nicht nur am Interesse des Klägers orientiert, sondern auch dem Kostendeckungsgedanken Raum gibt, wie dies pauschalierend zum Beispiel durch die Regelung von Mindestsätzen geschehen kann. Dies wird im Ergebnis auch vom BVerfG gebilligt, wenn es der Forderung entgegen tritt, der Staat müsse bei geringfügigem wirtschaftlichen Interesse des Einzelnen seine Gerichte praktisch kostenlos zur Verfügung stellen. Jemand, der zur Abwehr einer Abgabenforderung in Höhe von lediglich knapp 50 EUR den Rechtsweg beschreitet, muss es deshalb hinnehmen, dass er für ein erfolglos geführtes Klageverfahren letztlich Gebühren bezahlen muss, die höher sind als der angegriffene Abgabenbetrag.
31 
Die sich für ein durch streitige Entscheidung abgeschlossenes finanzgerichtliches Klageverfahren aus den Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 4 GKG und Nr. 6110 des zu § 3 Abs. 2 GKG geregelten Kostenverzeichnisses) ergebende Mindestgebühr von 220 EUR hält sich nach Auffassung des Gerichts noch im Rahmen der aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grenzen (ebenso der BFH in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06, Bundessteuerblatt II 2007, 791, wobei in jenem Verfahren um einen höheren Betrag als 220 EUR gestritten worden war). Dies gilt in Verfahren, in denen um einen unter 220 EUR liegenden Betrag gestritten wird, jedenfalls unter den vorliegend gegebenen Umständen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem streitentscheidenden Urteil
- ein mehrmaliger Schriftsatzaustausch,
- ein richterliches Schreiben mit Hinweisen zu verschiedenen aufgeworfenen Fragen (insbesondere auch zur Beweislast) und einem (allerdings von den Beteiligten nicht angenommenen) Vorschlag zur gütlichen Einigung,
- die Anordnung einer Beweiserhebung sowie Erläuterungen an den Sachverständigen zu den Beweisfragen sowie zur Durchführung der Begutachtung und schließlich
- die Durchführung einer mündliche Verhandlung vorausgegangen sind.
32 
Dass mit einer wegen knapp 50 EUR erhobenen Klage ein über diesen Betrag hinausgehendes Kostenrisiko verbunden ist, muss im Übrigen jedem bewusst sein, der vor der Frage steht, ob er einen Abgabenbescheid über diesen Betrag trotz rechtlicher Bedenken akzeptieren soll. Macht er sich mit den einschlägigen kostenrechtlichen Regelungen vertraut oder erkundigt er sich vor Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens beim Finanzgericht, welches Gebührenrisiko er mit einer wegen eines solchen Betrages etwa zu erhebenden Klage eingeht, dann erfährt er, dass die im Falle des Unterliegens zu tragenden Verfahrensgebühren in einem solchen Fall 220 EUR betragen. Wer zur Abwehr solcher, bereits in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren überprüfter Abgabenforderungen die Gerichte in Anspruch nimmt, muss bereit sein, Gebühren in dieser Höhe im Falle seines Unterliegens zu tragen.
33 
bb)  Auch die Einbeziehung der in dem Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen von 428,54 EUR in den Kostenansatz bedeutet keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entstehung dieser Auslagen ist durch die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen bedingt. Diese war bei einer prozessordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht vermeidbar.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass § 94a Satz 1 FGO dem Gericht bei Klagen mit geringen Streitwerten die Möglichkeit einräumt, sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen und dies durchaus auch für die Art und Weise der Sachaufklärung eine gewisse Flexibilität eröffnet. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings ungeachtet dessen auch in diesem Bereich (§ 94a Satz 3 zweiter Halbsatz FGO). Nachdem das beklagte HZA in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gestützt auf die Äußerung eines behördenfremden Fachmannes zu der Feststellung gelangt war, dass (erstens) der eingeführte Ledermantel mit größter Wahrscheinlichkeit in der Türkei hergestellt und gekauft worden sei und (zweitens) der Mantel keinerlei Tragespuren aufweise und einen Verkaufswert von 200 EUR habe, konnte das Gericht, dem es an zur Beurteilung dieser Umstände erforderlichen speziellen Kenntnisse fehlt, der Klage nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Erfolg verhelfen, das diesbezüglich zu einer abweichenden Einschätzung gelangen würde. Es hat der Erinnerungsführerin auch mitgeteilt, dass im Falle eines Unterliegens sie die Kosten der in Erwägung gezogenen Beweisaufnahme zu tragen haben werde (vgl. die Kurzmitteilung vom 20. April 2009; Bl. 51 der Akte 11 K 982/09).
35 
5.  Das Gericht hat auch erwogen, ob die in § 21 GKG für die Nichterhebung von Kosten geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.
36 
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall sind die Gerichtsgebühren allein durch das Verhalten der Erinnerungsführerin entstanden. Gerichtsgebühren entstehen nämlich und werden fällig mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Zu diesem Zeitpunkt konnte das Gericht noch nicht durch eine fehlerhafte Behandlung der Sache einen gebührenrelevanten Einfluss auf das Verfahren genommen haben. Aber auch die Auslagen sind nicht durch fehlerhafte Behandlung der Sache beeinflusst. Hierzu wird auf die vorstehend unter II. 3 und 4 b) bb) gemachten Ausführungen verwiesen.
37 
Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auch dann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Auch davon kann hingegen in Bezug auf die verwirklichten Kostentatbestände nicht ausgegangen werden. Der Erinnerungsführerin war bekannt, dass die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht Gebühren auslöst. Hiervon musste sie spätestens aufgrund des richterlichen Schreibens vom 17. März 2009 ausgehen. Die Frage des Absehens von der Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG hätte sich für das Gericht allenfalls dann stellen können, wenn die Erinnerungsführerin daraufhin die Klage zurückgenommen haben würde. Das ist indessen nicht geschehen. Dass sie ihre Klage nur deshalb aufrecht erhalten hat, weil der Prozessgegner an seiner Position festgehalten hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch hinsichtlich der durch die Beweiserhebung ausgelösten Kosten musste ihr klar sein, dass diese von der unterliegenden Partei zu tragen sind; dies war ihr in der Kurzmitteilung des Gerichts vom 20. April 2009 mitgeteilt worden.
38 
6.  Die Erinnerungsführerin konnte ihrer auf die Gerichtskosten bezogenen Zahlungsverpflichtung auch nicht die von ihr behaupteten Gegenansprüche entgegen halten und damit aufrechnen. Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) auch Einwendungen, die die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskosten betreffen, nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen und hat die Erinnerungsführerin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2011 gegen die Kostenrechnung u. a. auch eingewendet, dass „die Entschädigung für den beschädigten Mantel“ gegen eventuelle Kosten aufgerechnet werden müsse. Jedoch enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO eine Einschränkung dieser Regelung für die Fälle der Aufrechnung mit einer Gegenforderung; deren Berücksichtigung ist danach nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Beides ist indessen in Bezug auf einen Anspruch der Erinnerungsführerin wegen der von ihr behaupteten Beschädigung des Mantels nicht der Fall. Insofern kann auch offen bleiben, ob eine Aufrechnung nicht schon an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen hätte scheitern müssen; immerhin müsste sich der von der Erinnerungsführerin behauptete Gegenanspruch gegen den Bund als diejenige Körperschaft richten, deren Behörde den Mantel zur Sicherung der Einfuhrabgaben in Beschlag genommen hatte, wohingegen es sich bei den hier zu beurteilenden Gerichtskosten um Ansprüche der Landesjustizkasse handelt.
39 
7.  Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; den Beteiligten anlässlich des Verfahrens etwa entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Sätze 1 und 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2013 - 11 KO 459/11

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94a


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß m

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 8


(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 n

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Aug. 2012 - VII R 71/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 über

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 über rd. 860 € abgegeben und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt, der dort am 8. November 2010 einging und am 10. November 2010 dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Säumniszuschlag schuldet. Das FA hat deshalb einen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach ein Säumniszuschlag von 8,50 € entstanden sei, weil gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Zahlung als erst am 11. November 2010 entrichtet gelte, sie jedoch bereits am 10. November 2010 fällig gewesen sei.

3

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO, wonach bei Übersendung von Schecks die Zahlung drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet gilt, sei nicht anzuwenden, wenn die durch Scheckeinreichung entrichtete Zahlung rechtzeitig der Finanzverwaltung gutgeschrieben worden, eine Säumnis also tatsächlich nicht eingetreten sei.

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, es liege eine Gesetzeslücke vor, die es gebiete, die Drei-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO in Bezug auf Säumniszuschläge in dem Sinn von "spätestens drei Tage" auszulegen, so dass kein Säumniszuschlag anfalle, wenn die tatsächliche Gutschrift des Scheckbetrags noch vor dem oder am Fälligkeitstag erfolge. Der Gesetzgeber habe diesen Fall offensichtlich nicht bedacht. Zudem sei die Vorschrift bei einer anderen Auslegung auch verfassungswidrig.

5

Der Gesetzgeber habe zwar, wie die Gesetzesbegründung zeige, in Kauf genommen, dass der Scheckbetrag im Einzelfall vor Ablauf von drei Tagen auf Konten der Finanzverwaltung gutgeschrieben werde und es somit zu einem Zinsvorteil der Finanzverwaltung komme. Er habe das für sachgerecht gehalten, da bei der Finanzverwaltung durch eine Scheckzahlung ein hoher Verwaltungsaufwand entstehe und es der Steuerpflichtige in der Hand habe, auf andere Zahlungswege auszuweichen. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht die Wechselwirkung des § 224 AO zu § 240 AO bedacht. Die vorgenannten Argumente ließen sich auch auf § 240 AO nicht übertragen. Denn die Fiktionsregelung wirke sich nur auf einen ganz kleinen Teil der Scheckzahlungen aus; für Schecks, die am Tag nach dem Fälligkeitstag eingingen, sei nämlich schon bisher ein Säumniszuschlag entstanden, und für Schecks, die spätestens am dritten Tag vor dem nächsten Stichtag beim FA eingereicht würden, fielen keine weiteren Säumniszuschläge an. Nur bei Schecks, die im Zeitraum zwei Tage vor dem Stichtag bis zu dessen Ablauf eingehen, werde, wenn die Gutschrift noch vor Ende des Fälligkeitstages erfolge, Säumnis fingiert. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Der angeblich hohe Verwaltungsaufwand habe ggf. auf alle Scheckzahlungen umgelegt werden müssen.

6

Die deshalb verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von der fraglichen Regelung betroffenen Scheckeinreicher sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO zu vermeiden, indem die Drei-Tages-Regelung nur auf die Zinsberechnung bezogen werde, hinsichtlich der Säumniszuschläge aber als "spätestens drei Tage später" ausgelegt werde.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

9

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Entrichtet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Zahlung bei Hingabe oder Übersendung eines Schecks drei Tage nach dem Eingang desselben bei der Finanzbehörde (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO).

10

Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften ist klar und eindeutig. Nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck sind sie deshalb, anders als das FG offenbar angenommen hat, nicht auslegungsfähig. Denn Auslegung kann nur dort Platz greifen, wo ein Auslegungsbedürfnis besteht, der Gehalt einer Regelung also nicht klar und eindeutig ist. Es ist indes hier klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber in § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO eine generalisierende Regelung treffen wollte, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist, und er es dabei in Kauf genommen hat, dass nach dieser Vorschrift eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann (ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann). Deshalb kann die Vorschrift auch nicht etwa dahin einschränkend ausgelegt werden, dass sie nur eingreift, wenn die tatsächliche Zahlung später als am dritten Tag nach Scheckeinreichung bewirkt wird. Die Fiktion des Zahlungszeitpunkts auch in dem Fall einer früheren Scheckgutschrift ist vielmehr vom Gesetzgeber ganz genau so gewollt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BFHE 193, 512, BStBl II 2001, 274) wie in dem Fall späterer Gutschrift.

11

Anders als das FG meint, liegt insofern auch keine Regelungslücke vor. Die Annahme des FG, der Gesetzgeber habe bei § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO die Folgen dieser Vorschrift für Säumniszuschläge übersehen, wird durch § 240 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegt, der gerade eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Vorschriften --allerdings zulasten des Steuerpflichtigen-- herstellt.

12

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO ist entgegen der Ansicht des FG auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich und bedürftig, dass eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung spätestens am dritten Tag nach der Einreichung als entrichtet gelte (jedoch bei früherer Buchung auf dem Konto der Finanzbehörde im Zeitpunkt der tatsächlichen Buchung). Dabei mag dahinstehen, ob es die den Gerichten gesetzten Grenzen verfassungskonformer Auslegung wahren würde, einer klaren und eindeutigen Vorschrift eine Einschränkung ihres Geltungsbereiches in der Erwägung hinzuzufügen, diese werde durch das Gleichbehandlungsgebot gefordert. Denn der erkennende Senat vermag nicht der Auffassung des FG beizupflichten, dass das Gesetz Steuerpflichtige, die ihre Schuld durch Einreichung eines Schecks später als drei Tage vor dem Fälligkeitstag begleichen, deren Zahlung jedoch gleichwohl spätestens am Fälligkeitstag zugunsten der Finanzbehörde gebucht wird, ohne einen rechtfertigenden Grund schlechter behandelt --nämlich mit einem Säumniszuschlag belegt-- als Steuerpflichtige, bei denen die tatsächliche Zahlung nicht mehr vor oder spätestens an dem Fälligkeitstag eingeht. Die Prüfung, was die vom Gesetz getroffene Regelung rechtfertigen kann, darf sich nicht allein an der Begründung des entsprechenden Regierungsentwurfs orientieren. Tut man dies nicht, liegt auf der Hand, dass die Regelung des Gesetzes die Erhebung etwa verwirkter Säumniszuschläge (und der Zinsen) vereinfacht, indem sie es ermöglicht, bereits bei Eingang des Schecks den für die Berechnung der Säumniszuschläge und Zinsen maßgeblichen Zeitpunkt zu erfassen, der Finanzbehörde also nicht auferlegt, zu ermitteln, wann der betreffende Betrag von dem Kreditinstitut auf ihrem Konto gebucht worden ist. Unbeschadet dessen, dass jedenfalls aufgrund des inzwischen erreichten Standards programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung eine solche Erfassung des tatsächlichen Zahlungseingangs an sich ohne Weiteres und jedenfalls ohne menschliches Zutun im Einzelfall möglich sein dürfte, kann eine solche Vereinfachungsregelung nicht als eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr gerechtfertigte generalisierende, die Verhältnisse des Einzelfalls zu Unrecht außer Betracht lassende Regelung verworfen werden. Das gilt umso mehr, als --wie sinngemäß auch die Gesetzesbegründung hervorhebt-- der Steuerpflichtige es ohne Weiteres in der Hand hat, der Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen trotz rechtzeitiger tatsächlicher Zahlung zu begegnen, und die in der vorgenannten Vorschrift getroffene Regelung, wie auch das FG nicht verkannt hat, ohnehin nur eine --vermutlich zunehmend-- kleine Zahl von Zahlungsvorgängen betrifft, deretwegen, wie die Klägerin offenbar meint, ein entsprechendes, fiktive Säumnis vermeidendes Datenbearbeitungsprogramm aufzulegen von der Finanzbehörde nicht von Verfassung wegen verlangt werden kann. Dass entsprechende Vorkehrungen die Erhebung der Säumniszuschläge in einigen wenigen Einzelfällen gerechter gestalteten, ist, wie keiner Vertiefung bedarf, ohne Bedeutung; denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes stets die gerechteste aller möglichen Lösungen eines Regelungsproblems zu finden und zu verwirklichen.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781bis 784,786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 über rd. 860 € abgegeben und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt, der dort am 8. November 2010 einging und am 10. November 2010 dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.

2

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Säumniszuschlag schuldet. Das FA hat deshalb einen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach ein Säumniszuschlag von 8,50 € entstanden sei, weil gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Zahlung als erst am 11. November 2010 entrichtet gelte, sie jedoch bereits am 10. November 2010 fällig gewesen sei.

3

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO, wonach bei Übersendung von Schecks die Zahlung drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet gilt, sei nicht anzuwenden, wenn die durch Scheckeinreichung entrichtete Zahlung rechtzeitig der Finanzverwaltung gutgeschrieben worden, eine Säumnis also tatsächlich nicht eingetreten sei.

4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, es liege eine Gesetzeslücke vor, die es gebiete, die Drei-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO in Bezug auf Säumniszuschläge in dem Sinn von "spätestens drei Tage" auszulegen, so dass kein Säumniszuschlag anfalle, wenn die tatsächliche Gutschrift des Scheckbetrags noch vor dem oder am Fälligkeitstag erfolge. Der Gesetzgeber habe diesen Fall offensichtlich nicht bedacht. Zudem sei die Vorschrift bei einer anderen Auslegung auch verfassungswidrig.

5

Der Gesetzgeber habe zwar, wie die Gesetzesbegründung zeige, in Kauf genommen, dass der Scheckbetrag im Einzelfall vor Ablauf von drei Tagen auf Konten der Finanzverwaltung gutgeschrieben werde und es somit zu einem Zinsvorteil der Finanzverwaltung komme. Er habe das für sachgerecht gehalten, da bei der Finanzverwaltung durch eine Scheckzahlung ein hoher Verwaltungsaufwand entstehe und es der Steuerpflichtige in der Hand habe, auf andere Zahlungswege auszuweichen. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht die Wechselwirkung des § 224 AO zu § 240 AO bedacht. Die vorgenannten Argumente ließen sich auch auf § 240 AO nicht übertragen. Denn die Fiktionsregelung wirke sich nur auf einen ganz kleinen Teil der Scheckzahlungen aus; für Schecks, die am Tag nach dem Fälligkeitstag eingingen, sei nämlich schon bisher ein Säumniszuschlag entstanden, und für Schecks, die spätestens am dritten Tag vor dem nächsten Stichtag beim FA eingereicht würden, fielen keine weiteren Säumniszuschläge an. Nur bei Schecks, die im Zeitraum zwei Tage vor dem Stichtag bis zu dessen Ablauf eingehen, werde, wenn die Gutschrift noch vor Ende des Fälligkeitstages erfolge, Säumnis fingiert. Dafür gebe es keine Rechtfertigung. Der angeblich hohe Verwaltungsaufwand habe ggf. auf alle Scheckzahlungen umgelegt werden müssen.

6

Die deshalb verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von der fraglichen Regelung betroffenen Scheckeinreicher sei durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO zu vermeiden, indem die Drei-Tages-Regelung nur auf die Zinsberechnung bezogen werde, hinsichtlich der Säumniszuschläge aber als "spätestens drei Tage später" ausgelegt werde.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision des FA ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

9

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO). Entrichtet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Zahlung bei Hingabe oder Übersendung eines Schecks drei Tage nach dem Eingang desselben bei der Finanzbehörde (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO).

10

Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften ist klar und eindeutig. Nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck sind sie deshalb, anders als das FG offenbar angenommen hat, nicht auslegungsfähig. Denn Auslegung kann nur dort Platz greifen, wo ein Auslegungsbedürfnis besteht, der Gehalt einer Regelung also nicht klar und eindeutig ist. Es ist indes hier klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber in § 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO eine generalisierende Regelung treffen wollte, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist, und er es dabei in Kauf genommen hat, dass nach dieser Vorschrift eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann (ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann). Deshalb kann die Vorschrift auch nicht etwa dahin einschränkend ausgelegt werden, dass sie nur eingreift, wenn die tatsächliche Zahlung später als am dritten Tag nach Scheckeinreichung bewirkt wird. Die Fiktion des Zahlungszeitpunkts auch in dem Fall einer früheren Scheckgutschrift ist vielmehr vom Gesetzgeber ganz genau so gewollt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BFHE 193, 512, BStBl II 2001, 274) wie in dem Fall späterer Gutschrift.

11

Anders als das FG meint, liegt insofern auch keine Regelungslücke vor. Die Annahme des FG, der Gesetzgeber habe bei § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO die Folgen dieser Vorschrift für Säumniszuschläge übersehen, wird durch § 240 Abs. 3 Satz 2 AO widerlegt, der gerade eine Verknüpfung zwischen diesen beiden Vorschriften --allerdings zulasten des Steuerpflichtigen-- herstellt.

12

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO ist entgegen der Ansicht des FG auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich und bedürftig, dass eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung spätestens am dritten Tag nach der Einreichung als entrichtet gelte (jedoch bei früherer Buchung auf dem Konto der Finanzbehörde im Zeitpunkt der tatsächlichen Buchung). Dabei mag dahinstehen, ob es die den Gerichten gesetzten Grenzen verfassungskonformer Auslegung wahren würde, einer klaren und eindeutigen Vorschrift eine Einschränkung ihres Geltungsbereiches in der Erwägung hinzuzufügen, diese werde durch das Gleichbehandlungsgebot gefordert. Denn der erkennende Senat vermag nicht der Auffassung des FG beizupflichten, dass das Gesetz Steuerpflichtige, die ihre Schuld durch Einreichung eines Schecks später als drei Tage vor dem Fälligkeitstag begleichen, deren Zahlung jedoch gleichwohl spätestens am Fälligkeitstag zugunsten der Finanzbehörde gebucht wird, ohne einen rechtfertigenden Grund schlechter behandelt --nämlich mit einem Säumniszuschlag belegt-- als Steuerpflichtige, bei denen die tatsächliche Zahlung nicht mehr vor oder spätestens an dem Fälligkeitstag eingeht. Die Prüfung, was die vom Gesetz getroffene Regelung rechtfertigen kann, darf sich nicht allein an der Begründung des entsprechenden Regierungsentwurfs orientieren. Tut man dies nicht, liegt auf der Hand, dass die Regelung des Gesetzes die Erhebung etwa verwirkter Säumniszuschläge (und der Zinsen) vereinfacht, indem sie es ermöglicht, bereits bei Eingang des Schecks den für die Berechnung der Säumniszuschläge und Zinsen maßgeblichen Zeitpunkt zu erfassen, der Finanzbehörde also nicht auferlegt, zu ermitteln, wann der betreffende Betrag von dem Kreditinstitut auf ihrem Konto gebucht worden ist. Unbeschadet dessen, dass jedenfalls aufgrund des inzwischen erreichten Standards programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung eine solche Erfassung des tatsächlichen Zahlungseingangs an sich ohne Weiteres und jedenfalls ohne menschliches Zutun im Einzelfall möglich sein dürfte, kann eine solche Vereinfachungsregelung nicht als eine durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr gerechtfertigte generalisierende, die Verhältnisse des Einzelfalls zu Unrecht außer Betracht lassende Regelung verworfen werden. Das gilt umso mehr, als --wie sinngemäß auch die Gesetzesbegründung hervorhebt-- der Steuerpflichtige es ohne Weiteres in der Hand hat, der Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen trotz rechtzeitiger tatsächlicher Zahlung zu begegnen, und die in der vorgenannten Vorschrift getroffene Regelung, wie auch das FG nicht verkannt hat, ohnehin nur eine --vermutlich zunehmend-- kleine Zahl von Zahlungsvorgängen betrifft, deretwegen, wie die Klägerin offenbar meint, ein entsprechendes, fiktive Säumnis vermeidendes Datenbearbeitungsprogramm aufzulegen von der Finanzbehörde nicht von Verfassung wegen verlangt werden kann. Dass entsprechende Vorkehrungen die Erhebung der Säumniszuschläge in einigen wenigen Einzelfällen gerechter gestalteten, ist, wie keiner Vertiefung bedarf, ohne Bedeutung; denn der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes stets die gerechteste aller möglichen Lösungen eines Regelungsproblems zu finden und zu verwirklichen.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781bis 784,786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.