Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2010 - 11 K 120/06

bei uns veröffentlicht am11.06.2010

Tatbestand

 
Klägerin ist ein Busunternehmen mit Sitz in der Türkei. Sie ist  - gemeinsam mit der ebenfalls in der Türkei ansässigen Firma B A.S. -  Inhaberin einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für den grenzüberschreitenden Verkehr von X/Deutschland nach Y/Türkei für die deutsche Teilstrecke mit den Halteorten X/Deutschland, Z, U, V, W, L, M, N, O, P, Q, R, Y/Türkei (Genehmigung Nr. .......... der Bezirksregierung P vom 26. April 2002, gültig vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2005). In der Genehmigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zwischenortsbedienung in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verknüpfung dieser grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigung mit anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen nicht gestattet ist. Vorliegend ist streitig, ob aufgrund einer solchen Verknüpfung ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorliegt, der zur Entstehung von Einfuhrabgaben für den betreffenden Reisebus führt.
Bei einer Verkehrskontrolle der Landespolizeidirektion (LPD) O - Verkehrsüberwachung - wurde am 23. November 2002 in O am Zentralen Omnibusbahnhof ein in der Türkei zugelassener Reisebus der Klägerin, Marke M B, kontrolliert. Hinter der Windschutzscheibe des Omnibusses befanden sich nebeneinander zwei Zielschilder mit den Vermerken „X/Deutschland - Y/Türkei“ bzw. „S/Griechenland“ Bei der Kontrolle stellten die Beamten nach dem Rapport der LPD O I -Verkehrsüberwachung- u. a. fest, dass ein Fahrgast nicht über einen Fahrschein verfügte. Dieser sollte den Angaben der Klägerin zufolge den Omnibus in R verlassen und in einen anderen Bus einsteigen, in dem ihm dann ein Fahrschein ausgestellt werden sollte. Ein weiterer Fahrgast besaß zwar einen Fahrschein, jedoch mit der Linienrelation O - S/Griechenland. Dieser Fahrgast sollte den Reisebus ebenfalls in R verlassen, dort jedoch in einen griechischen Omnibus der ... GmbH umsteigen, welcher den Fahrgast dann an seinen griechischen Bestimmungsort weiterbefördern sollte. Mit Fax vom 25. November 2002 bestätigte die Klägerin diesen Sachverhalt im Wesentlichen gegenüber der LPD O (Verwaltungsakten Bl. 7).
Da die LPD O von einem nicht genehmigten Binnenverkehr ausging, ließ sie durch die Firma MB GmbH & Co. KG den Wert des Reisebusses bestimmen, die einen Zeitwert von 150.000 EUR plus Mehrwertsteuer ermittelte (Finanzgerichtsakte Bl. 127).
Bei der Beschuldigtenanhörung bzw. Zeugenvernehmung von zwei Busfahrern sowie eines weiteren Angestellten der Klägerin am 25. November 2002 gaben diese an, sie hätten bereits zweimal Fahrgäste der ... GmbH im Rahmen deren grenzüberschreitenden Linienverkehrs X/Deutschland - T/Griechenland mitgenommen, die in R in Busse der ... GmbH umgestiegen seien (Anhörungs- und Vernehmungsprotokolle vom 25. November 2005, Verwaltungsakten Bl. 13 bis 17).
Aufgrund dieses Sachverhalts setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) mit Abgabenbescheid vom 26. Januar 2005 Abgaben in Höhe von insgesamt 44.689,65 EUR (20.689,65 EUR Zoll und 24.000,00 EUR Einfuhrumsatzsteuer -EUSt-) gegen die Klägerin fest. Der Abgabenberechnung legte es einen Zollwert in Höhe von 129.310,35 EUR zugrunde, wobei es von den 150.000,00 EUR Zeitwert Umsatzsteuer von 16% in Abzug brachte.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens nahm das beklagte HZA mehrfach Kontakt mit der Bezirksregierung P auf, die im vorliegenden Fall für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen zuständig ist. Diese teilte ihm u. a. mit, dass der Klägerin eine Verknüpfung ihrer Linienverkehrsgenehmigung X/Deutschland - Y/Türkei mit der Linienverkehrsgenehmigung X/Deutschland - T/Griechenland nicht genehmigt worden wäre, weil die Klägerin zum einen nicht über eine entsprechende Genehmigung für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfügt habe, zum anderen sei sie als Kooperationspartnerin mit eigener Genehmigung und nicht im Auftrag der ... GmbH mit einer dieser erteilten Genehmigung aufgetreten (E-Mail der Bezirksregierung P vom 2. Dezember 2005, Verwaltungsakten Bl. 34, und Schreiben vom 2. Februar und 7. April 2006, Verwaltungsakten Bl. 46 und 51). Daraufhin wies das HZA den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2006 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin  - wie bereits im Einspruchsverfahren -  im Wesentlichen geltend, die unentgeltliche Beförderung eines Fahrgastes von O nach R habe der Beseitigung einer Verkehrsstörung gedient und sei daher gemäß § 2 Abs. 5 PBefG zulässig.
Der für die Bedienung des Linienverkehrs X/Deutschland - T/Griechenland am 23. November 2002 eingesetzte Bus der ... GmbH sei wegen nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen erheblich verspätet gewesen und habe bei der Bedienung der fahrplanmäßigen Haltestelle in L gegenüber der fahrplanmäßig vorgesehenen Zeit bereits um mehr als zwei Stunden zurückgelegen. Mit einer solchen Verspätung habe der Bus die Fähre in .../Italien, die nur einmal täglich verkehre, nicht mehr pünktlich erreichen können. Damit habe eine Standzeit des Busses in .../Italien von mindestens 24 Stunden mit allen Passagieren ohne Vorbereitung und Unterbringungsmöglichkeiten gedroht. Nur wegen dieser drohenden Fahrtunterbrechung habe die zuständige Disponentin angeordnet, dass der Bus mit Ziel T/Griechenland die Haltestelle in O auslassen und direkt die letzte Haltestelle in Deutschland, R, ansteuern solle, um die eingetretene Verspätung teilweise aufholen zu können. Der für die Beförderung auf dieser Buslinie in O gebuchte Fahrgast habe auf der Teilstrecke O - R sodann unentgeltlich mit dem Bus der Klägerin befördert werden sollen, um in R auf das Busfahrzeug mit Ziel T/Griechenland umzusteigen. Damit habe die Maßnahme der Beseitigung und Vermeidung einer erheblichen Betriebsstörung gedient und sei gemäß § 2 Abs. 5 PBefG zulässig.
Bei den in § 2 Abs. 5 PBefG verwendeten Begriffen „Notstände“ und „Betriebsstörungen“ handle es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung durch die Behörde nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Eine solche Ermessensausübung habe das HZA nicht vorgenommen. Es habe sich allein auf das Schreiben der Bezirksregierung P bezogen, das sich aber nicht dazu äußere, ob der durch die Klägerin zum Anlass genommene Sachverhalt für die Zwischenbeförderung eine Betriebsstörung darstelle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Verkehrsbehinderungen, die nicht auf Naturkatastrophen zurückzuführen seien, die Durchführung des Busverkehrs aber in gleicher Weise behinderten, keine Betriebsstörungen darstellen sollten. Nach der Definition im Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963 (V/E 3-32-09-17/63, Finanzgerichtsakte Bl. 104) sei als Betriebsstörung ein innerbetrieblicher Vorgang oder ein von außen wirkendes Ereignis anzusehen, das dazu führe, dass ein Verkehr nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Damit habe der Minister ausdrücklich auch technische Verkehrsbehinderungen, die nicht auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind, aufgeführt.
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Betroffen von der Betriebsstörung auf der Linie X/Deutschland - T/Griechenland sei die ... GmbH gewesen. Diese sei Genehmigungsinhaberin und Betreiberin des Linienverkehrs zwischen X/Deutschland und Griechenland. Die Klägerin habe den Fahrgast auf der Strecke S/Griechenland auf Weisung der ... GmbH aufgenommen. Sie habe insoweit im Auftrag des von der Betriebsstörung betroffenen Unternehmens zur Beseitigung bzw. Geringhaltung der Folgen einer Betriebsstörung gehandelt. Es habe sich auch nur um einen vorübergehenden Einsatz gehandelt, der gemäß § 2 Abs. 5 PBefG zulässig gewesen sei, weshalb sich diese Maßnahme auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens auch nicht habe auswirken können.
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Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid des beklagten HZA vom 26. Januar 2005 (....) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2006 ersatzlos aufzuheben.
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Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt es aus, im Rahmen der der Klägerin erteilten Genehmigung sei eine Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigung mit anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen nicht gestattet. Bei der Kontrolle am 23. November 2002 sei gleichwohl eine  - unzulässige -  Verknüpfung der Genehmigung mit einer anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen festgestellt worden. Nach Auskunft der Bezirksregierung P wäre der Klägerin eine solche Verknüpfung auch bei einem vorherigen Antrag nicht bewilligt worden. Damit scheide auch eine Heilung der Zollschuldentstehung über Art. 859 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) aus. Es habe zudem Rücksprache mit der Bezirksregierung P gehalten, die mitgeteilt habe, mit „Betriebsstörung“ seien in erster Linie Naturkatastrophen, z. B. Erdbeben, Überschwemmungen, Dammbrüche, Wolkenbrüche und ihnen gleichzustellenden Schneefälle gemeint. Zudem hätte der Klägerin nachträglich weder eine schriftliche noch eine mündliche Genehmigung erteilt werden können. Diese Ausführungen und Verweise stellten eine Darstellung des ausgeübten Ermessens dar. Es sei unstreitig, dass der ... GmbH inzwischen eine Genehmigung zur Verknüpfung der Linien X/Deutschland - Y/Türkei und X/Deutschland - T/Griechenland erteilt worden sei. Der Klägerin habe eine solche Genehmigung jedoch nicht erteilt werden können, da sie nicht im Besitz einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienverkehr nach T/Griechenland gewesen sei. Im Übrigen hätte die Klägerin  - selbst wenn die ... GmbH bereits im Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz der oben genannten Genehmigung gewesen wäre -  als Kooperationspartnerin mit eigener Urkunde wie vorliegend die Linien nicht verknüpfen dürfen.
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Im Falle einer tatsächlichen Betriebsstörung sei es dem jeweils betroffenen Unternehmen verkehrsrechtlich zwar möglich, ein anderes EU-ansässiges Unternehmen mit der Durchführung des Binnenersatzverkehrs zu beauftragen. Sofern sich der Unternehmer jedoch zur Durchführung dieses Binnenverkehrs eines drittländischen Fahrzeugs eines drittländischen Unternehmens bediene, das im Rahmen eines besonderen Zollverkehres nur unter strengen Voraussetzungen einfuhrabgabenfrei im Zollgebiet der Gemeinschaft zum Personentransport verwendet werden dürfe, lasse die Durchführung dieses Ersatzverkehres durch ein solches drittländisches Fahrzeug die Einfuhrabgabenschuld in der Person des drittländischen Unternehmens entstehen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten nunmehr vortragen, der von den Ermittlungen des HZA betroffene Bus ihres Unternehmens sei am Tag der streitbefangenen Verkehrskontrolle im Auftrag der ... GmbH als deren Subunternehmerin und nicht als Kooperationspartnerin unterwegs gewesen. Zudem sei ein technischer Defekt am Bus der ... GmbH die Ursache für die Zeitverzögerung gewesen. Zur Untermauerung dieses neuen Tatsachenvortrages beantragte sie die Vernehmung der damals zuständigen Disponentin der ... GmbH, Frau N N, sowie der auf dem Bus eingesetzten Fahrer, deren Namen und ladungsfähige Anschriften sie umgehend nachreichen werde. Daraufhin beschloss der erkennende Senat mit Beschluss vom gleichen Tag, die zunächst geschlossene Sitzung wiederzueröffnen und über den neuen Tatsachenvortrag Beweis zu erheben. Gleichzeitig setzte er der Klägerin nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 18. Mai 2010 zur Benennung sämtlicher Beweismittel, die den  - neuen -  Sachvortrag stützen sollen, gegebenenfalls unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften von Zeugen, und wies auf die in § 79 Abs. 3 FGO geregelten Folgen eines Fristversäumnisses hin. Bis zum Ablauf der Frist ging jedoch kein Schriftsatz der Klägerseite ein, weshalb der Senat aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht die ladungsfähige Anschrift der Zeugin N selbst ermittelte und zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den 11. Juni 2010 lud.
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 erklärte die Zeugin N, aus ihrer eigenen Erinnerung könne sie wegen fehlender schriftlicher Unterlagen nicht mehr sicher bestätigen, dass die Disposition, die sie am 23. November 2002 getroffen habe, aufgrund eines technischen Defekts an dem mit Ziel S/Griechenland eingesetzten Bus erfolgt sei. Darauf teilte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 1. und 7. Juni 2010 mit, sie halte an ihrem Sachvortrag aus der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 (technischer Defekt an dem mit Ziel T/Griechenland  eingesetzten Bus) nicht mehr fest, verzichte auf die Vernehmung der Zeugin N und auf die Durchführung einer weiteren mündliche Verhandlung. Diesem Verzicht schloss sich das HZA mit Schreiben vom 8. Juni 2010 an. Daraufhin hob der Senat den Beweisbeschluss vom 20. April 2010 auf (Beschluss vom 8. Juni 2010).

Entscheidungsgründe

 
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Die Sache ist ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, da beide Beteiligte nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet haben.
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Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat die Klägerin zu Recht für Abgaben in Höhe von insgesamt 44.689,65 EUR in Anspruch genommen. Der Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befand, wurde von der Klägerin zu einem unzulässigen Binnentransport verwendet, wodurch eine der Pflichten nicht erfüllt wurde, die sich aus dem gewählten Zollverfahren ergeben (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften -ZK-).
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1. Bei der Einreise hat der Fahrer des mit Abgaben belasteten Omnibusses im Auftrag der Klägerin konkludent eine Willenserklärung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 a ZK-DVO zur Überführung des Fahrzeugs in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgegeben. Gleichzeitig mit dieser Zollanmeldung hat er  - ebenfalls konkludent und im Auftrag der Klägerin -  die Erteilung einer Bewilligung zu dem angemeldeten Zollverfahren beantragt, die durch die gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO fingierte Annahme der Zollanmeldung erteilt wurde (Art. 505 Buchstabe b i.V.m. Art. 497 Abs. 3 S. 3 ZK-DVO). Damit wurde die Klägerin Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 21 ZK). In diesem Verfahren können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie  - abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs -  Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden (Art. 137 ZK). In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen dieses Verfahren unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (Art. 141 ZK). Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt diesbezüglich, dass die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenfahrzeuge bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind, unbeschadet der Art. 559 bis 561 ZK-DVO von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; die Fahrzeuge können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
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2. Vorliegend hat die Klägerin das gewerblich genutzte Fahrzeug im Binnenverkehr eingesetzt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und damit gegen die ihr als Bewilligungsinhaberin obliegenden Pflichten im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung verstoßen (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO).
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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des PBefG (§ 1 S. 1 des Gesetzes). Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 1 S. 1 PBefG).
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Die Klägerin verfügte zwar über eine Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen X/Deutschland und Y/Türkei. Die Verknüpfung dieser Genehmigung mit anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen ist ihr darin aber ausdrücklich untersagt (Seite 2 der Genehmigung unter „Weitere Bedingungen und Auflagen!“, Nr. 5, Verwaltungsakten Bl. 10). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, nicht als Kooperationspartner, sondern als Subunternehmer der ... GmbH gefahren zu sein, ist dies durch die Tatsache widerlegt, dass die Klägerin am Kontrolltag nicht mit einer Genehmigung der ... GmbH unterwegs war, sondern dem kontrollierenden Polizeibeamten die von der Bezirksregierung P auf ihren Namen ausgestellte Genehmigungsurkunde Nr. … vom 26. April 2002 vorzeigte (Protokoll der LPD O II vom 23. November 2002, Verwaltungsakten Bl. 4).
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Zwar bedarf es ausnahmsweise keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen, nämlich bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Oberleitungsbusverkehr (§ 2 Abs. 5 PBefG); die Voraussetzungen für eine solche genehmigungsfreie Verwendung des Fahrzeugs lagen jedoch nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass eine Betriebsstörung im Sinne dieser Vorschrift ursächlich für die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen war. Da es sich hierbei um eine abgabenmindernde und damit eine ihr günstige Tatsachenbehauptung handelt, trägt sie die objektive Beweislast für deren Vorliegen, wenn sie vom Senat  nicht als wahr festgestellt werden kann (grundlegend BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220).
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) steht nicht fest, dass die am 23. November 2002 von der Klägerin durchgeführte Beförderung von Personen im Binnenverkehr der Behebung einer Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG diente. Es kann nämlich nicht mehr festgestellt werden, aus welchem Grund die Disponentin der ... GmbH an jenem Tag den Fahrer des kontrollierten Reisebusses der Klägerin aufgefordert hatte, zwei Fahrgäste von O nach R mitzunehmen.
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a) Dass dies seinerzeit auf einem technischen Defekt an einem Bus der ... GmbH beruhte, der auf der Strecke X/Deutschland - T/Griechenland eingesetzt war, hält der Senat für unwahrscheinlich. Ihren diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 hält die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 7. Juni 2010 selbst nicht mehr aufrecht, nachdem sie erkannt hat, dass sie ihn nicht beweisen kann. Auch der Senat hält ihn für wenig wahrscheinlich, nachdem diese Sachverhaltsdarstellung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die als Zeugin benannte damals zuständige Disponentin ihren eigenen Angaben zufolge dieses Vorbringen nicht bestätigen kann. Weitere Zeugen, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten, stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Insbesondere hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Ziffer 3 a bis c des Senatsbeschlusses vom 20. April 2010) keine Beweismittel bezeichnet oder vorgelegt, die zu einer entsprechenden Aufklärung beitragen könnten. Eine Ermittlung der nicht namentlich genannten Fahrer von Amts wegen hält der Senat nicht für erfolgversprechend. Zudem wäre sie  - wenn überhaupt -  nicht ohne erhebliche Zeitverzögerung durchführbar. Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären.
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b) Der Senat hat aber auch erhebliche Zweifel, ob der nunmehr wieder für maßgeblich erklärte Tatsachenvortrag der Klägerin zutreffend ist, sie habe aufgrund eines längeren Staus die Fahrgäste der ... GmbH in O aufgenommen, weil diese sonst ihren Anschluss verpasst hätten. Nach den dem Senat schriftlich vorliegenden Aussagen der Fahrer und des weiteren Angestellten der Klägerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenanhörung bzw. der behördlichen Vernehmung als Zeugen spricht vieles dafür, dass die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigung der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei mit der entsprechenden Genehmigung der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland kein (staubedingter) Einzelfall, sondern eine gängige, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Praxis in von Fahrgästen weniger frequentierten Zeiten war.
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Im Rahmen der Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 gab der Kraftfahrer MM an, am Kontrolltag seien sie nicht von X/Deutschland, sondern erst von L losgefahren. In O hätten sie Fahrgäste aufnehmen und diese nach R bringen sollen, wo sie in einen griechischen Reisebus mit Zielort Griechenland umsteigen sollten. Diese Verfahrensweise hätten sie bereits zum zweiten Mal durchgeführt (Verwaltungsakten Bl. 13). Ein weiterer Fahrer der Klägerin, P P, gab in seiner Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 an, den Auftrag, Personen in O aufzunehmen und diese nach R zu bringen, hätten sie von der ... GmbH in L bekommen. Hierbei handle es sich um Fahrgäste, die zur ... GmbH gehörten und mit denen sie ansonsten nichts zu tun hätten. Die Fahrgäste stiegen in R in einen griechischen Reisebus um. Diese Verfahrensweise führten sie normalerweise nicht durch. Am Kontrolltag sei dies innerhalb der letzten drei Monate ein Ausnahmefall gewesen. Vorher hätten sie insgesamt zwei Mal dieses Verfahren durchgeführt und zwar immer dann, wenn der griechische Reisebus über Q gefahren sei. Wenn es im Sommer mehr Fahrgäste gebe, fahre jeder seine Linie selbst (Verwaltungsakten Bl. 15). Ein weiterer Angestellter der Klägerin, K K, gab in seiner Zeugenvernehmung am 25. November 2002 an, hinsichtlich der Liniengestaltung sei ihm bekannt, dass die Klägerin Fahrgäste in O und auch anderen deutschen Städten aufnehme und diese dann nach R befördere, wo diese dann in griechische Reisebusse des Kooperationspartners umstiegen, die die Personen dann nach Griechenland weiterbeförderten. Wann, wie viele und wie oft Fahrgäste nach R gebracht würden, werde von der ... GmbH L mitgeteilt. Seine Aufgabe sei es, den in R aussteigenden Fahrgästen zu zeigen, in welchen Bus sie umsteigen müssten. Seiner Meinung nach sei dies bisher zwei Mal geschehen (Verwaltungsakten Bl. 17).
28 
Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch das Fax der Klägerin an die LPD O (Herrn Ra) vom 23. November 2005, dem Kontrolltag, in dem sie bestätigt, dass ein in M zugestiegener Fahrgast über keinen Fahrschein verfügte. Ein weiterer Fahrgast, der auf der Linie O - S/Griechenland reise, werde den Reisebus in R verlassen und dort in einen griechischen Omnibus umsteigen, welcher den Fahrgast dann an seinen griechischen Bestimmungsort weiterbefördern werde. Eine Ausnahmesituation machte die Klägerin in diesem Rahmen nicht geltend, diese Argumentation erfolgte erstmals im Einspruchsverfahren. All dies spricht für eine systematische Verknüpfung grenzüberschreitender Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH und ihrer Kooperationspartner. In diesem Fall wäre das Fehlen einer Ausnahmesituation im Sinne des PBefG offensichtlich, was eine Befreiung von den Einfuhrabgaben ausschließen würde.
29 
c) Aber auch ausgehend von der - ursprünglichen und nun wieder aufrecht erhaltenen - Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, es habe sich um eine verkehrsbedingte Verzögerung gehandelt, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 PBefG nicht vor.
30 
Was unter einer Betriebsstörung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer Vorschrift zur Regelung eines Ausnahmefalls verwendet wird und das Vorliegen einer Betriebsstörung mit den gleichen Rechtsfolgen bewehrt ist wie das Vorliegen eines Notstandes, der unstreitig ein Ereignis höherer Gewalt voraussetzt, welches der Einwirkung des Unternehmens entzogen ist (zum Begriff des Notstands statt vieler Bauer, Kommentar zum PBefG, § 2 Rz. 24 m. w. N.). Nur eine Störung von nicht unerheblichem Gewicht vermag demnach ein Absehen von der Genehmigungspflicht wie im Falle eines Notstands zu rechtfertigen. Betriebsstörungen müssen daher auf Ereignissen beruhen, die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen (so auch Fromm/Fey, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 2 PBefG Rz. 12; Lampe in Erbs/Kohlhaas; Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl., 2009, § 2 PBefG Rz. 8; Bauer, Kommentar zum PBefG, 2010,  § 2 Rz. 24).
31 
Eine Verkehrsbehinderung durch Stau, die im Straßenverkehr kein außergewöhnliches Ereignis darstellt, ist  - selbst, wenn sie wie vorliegend zu einer Verspätung von 2 Stunden führt und dadurch Anschlussverbindungen nicht erreicht werden können -  nicht als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG anzusehen. Durch den Verkehrsstau wird der Verkehr mit den vorhandenen Betriebsmitteln nicht unmöglich gemacht, sondern nur verzögert. Gerade bei langen Strecken zwischen den einzelnen Halteorten muss mit einer verkehrsbedingten Verzögerung gerechnet werden. Um unangenehme Folgen einer solchen Verzögerung wie das Verpassen der Anschlussverbindung zu vermeiden, haben es die Unternehmer in der Hand, dies bei der Fahrplangestaltung angemessen zu berücksichtigen. Würde man bereits Beeinträchtigungen durch Stau für das Vorliegen einer Betriebsstörung ausreichen lassen, würde das Prinzip der Genehmigungspflicht unterlaufen, denn auf Langstrecken muss in der Regel immer mit Staus gerechnet werden. Damit würde die Ausnahme zur Regel, was dem Gesetzeszweck zuwiderliefe.
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963, den die Klägerin im Übrigen nur unvollständig zitiert. In dem Erlass wird die Betriebsstörung wie folgt definiert:
33 
„Eine Betriebsstörung im Verkehr liegt vor, wenn ein Schienen- oder Obusverkehr entweder infolge innerbetrieblicher Vorgänge oder durch von außen einwirkende Ereignisse technischer oder personeller Art nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, z.B. bei einem Schienenverkehr durch plötzlich auftretende Schäden am Bahnkörper, an Fahrleitungen oder Signalanlagen durch Stromausfall, Schienenbruch, Entgleisungen. Als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 4 PBefG sind auch voraussehbare und einplanbare Ereignisse, z. B. Erneuerungsarbeiten an Gleisen und Oberleitungen, Brücken-, Tunnel- und Oberbauarbeiten, Verlegung von Gleisen und Oberleitungen anzusehen.“
34 
(Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963 (V/E 3-32-09-17/63, Finanzgerichtsakte Bl. 104)
35 
Vorliegend handelt es sich weder um einen innerbetrieblichen Vorgang noch um ein von außen einwirkendes Ereignis im Sinne des Erlasses. Ein Verkehrsstau kann nämlich nicht als Störung technischer oder personeller Art bezeichnet werden. Die Argumentation des Klägers, mit dem Erlass habe der Minister ausdrücklich auch technische Verkehrsbehinderungen, die nicht auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind, aufgeführt, kann daher nicht zum Erfolg führen. Selbst wenn der Verkehrsstau auf eine Baustelle zurückzuführen gewesen wäre, könnte darin kein Ereignis technischer Art im Sinne des Erlasses gesehen werden. Anders als im Schienenverkehr werden die Fahrzeuge im Straßenverkehr in der Regel über die verbleibenden Fahr- und ggf. die Standspuren umgeleitet. Auch bestehen für Straßenfahrzeuge zahlreiche Möglichkeiten, eine solche Strecke zu umfahren. Allenfalls bei einer Vollsperrung, zum Beispiel bei Erneuerung oder Bau einer Brücke, wäre möglicherweise von einer mit dem Schienenverkehr vergleichbaren Situation auszugehen. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu befinden, weil es an einem entsprechendem Sachvortrag fehlt.
36 
d) Sieht man von der  - von der Klägerin selbst nicht weiter verfolgten -  Variante eines technischen Defekts an einem Bus der ... GmbH ab, führt keine dieser möglichen, vom Senat nicht mehr verifizierbaren Sachverhalte zu einer vollständigen Befreiung von den Abgaben, wie sie die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. In jedem Fall hat die Klägerin als Bewilligungsinhaberin gegen die ihr im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung obliegenden Pflichten verstoßen.
37 
3. Die Verfehlung hat sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch ausgewirkt, weshalb die Ausnahmeregelung des Art. 204 Abs. 1 UA 2 ZK nicht zum Tragen kommt.
38 
In welchen Fällen sich die Verfehlungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt haben, ist in Art. 859 ZK-DVO abschließend geregelt. Voraussetzung ist in allen dort genannten Fällen, dass sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
39 
Auf die in Nr. 4 der Vorschrift genannte Verfehlung, die als einzige in Betracht käme (Verwendung einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre) kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach mehrfacher schriftlicher Auskunft der für die Erteilung der betreffenden Genehmigungen zuständigen Bezirksregierung P wäre eine Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei einerseits mit der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland andererseits nicht genehmigt worden, weil die Klägerin zum einen nicht über eine entsprechende Genehmigung für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfügte und sie vorliegend als Kooperationspartner der ... GmbH mit eigener Genehmigung auftrat und nicht im Auftrag der ... GmbH mit einer Genehmigung der ... GmbH (Schreiben der Bezirksregierung P vom 2. Dezember 2005, Verwaltungsakte Bl. 34, und vom 7. April 2006, Verwaltungsakte Bl. 51).
40 
Diese Tatsachen und diese Rechtsauffassung bestätigt die Klägerin in der Klageschrift, in der sie ausführt, an der Durchführung des internationalen Linienverkehrs würden regelmäßig Busunternehmen des Ausgangs- und Ziellandes beteiligt, die den Verkehr jeweils auf Grundlage eigener, ihnen erteilter Konzessionen durchführten. Die Klägerin sei der türkische Reziprozitätspartner der ... GmbH für den Linienverkehr X/Deutschland - Y/Türkei. Den Linienverkehr X/Deutschland - T/Griechenland führe die ... GmbH mit einem entsprechenden griechischen Reziprozitätspartner durch. Da diese somit sowohl über eine eigene Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei als auch für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfüge, stehe es ihr frei, die innerdeutschen Haltestellen sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten beider Linien so zu synchronisieren, dass sie zur besseren Auslastung ihrer Busse beide Linien bis zur letzten Haltestelle in Deutschland mit einem Busfahrzeug bedienen könne. Dies sei den Reziprozitätspartnern der ... GmbH  - hier der Klägerin -  grundsätzlich nicht gestattet, da sie jeweils nur über eine Konzession des in ihrem Heimatland endenden Linienverkehrs verfügten. Eine Bedienung beider Linien wäre der Klägerin daher nur als Subunternehmerin der ... GmbH möglich.
41 
4. Die vorstehenden Ausführungen gelten Hinsichtlich der festgesetzten EUSt entsprechend (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).
42 
Die Klage konnte demnach keinen Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 S. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
17 
Die Sache ist ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, da beide Beteiligte nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet haben.
18 
Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat die Klägerin zu Recht für Abgaben in Höhe von insgesamt 44.689,65 EUR in Anspruch genommen. Der Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befand, wurde von der Klägerin zu einem unzulässigen Binnentransport verwendet, wodurch eine der Pflichten nicht erfüllt wurde, die sich aus dem gewählten Zollverfahren ergeben (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften -ZK-).
19 
1. Bei der Einreise hat der Fahrer des mit Abgaben belasteten Omnibusses im Auftrag der Klägerin konkludent eine Willenserklärung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 a ZK-DVO zur Überführung des Fahrzeugs in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgegeben. Gleichzeitig mit dieser Zollanmeldung hat er  - ebenfalls konkludent und im Auftrag der Klägerin -  die Erteilung einer Bewilligung zu dem angemeldeten Zollverfahren beantragt, die durch die gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO fingierte Annahme der Zollanmeldung erteilt wurde (Art. 505 Buchstabe b i.V.m. Art. 497 Abs. 3 S. 3 ZK-DVO). Damit wurde die Klägerin Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 21 ZK). In diesem Verfahren können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie  - abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs -  Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden (Art. 137 ZK). In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen dieses Verfahren unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (Art. 141 ZK). Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt diesbezüglich, dass die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenfahrzeuge bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind, unbeschadet der Art. 559 bis 561 ZK-DVO von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; die Fahrzeuge können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
20 
2. Vorliegend hat die Klägerin das gewerblich genutzte Fahrzeug im Binnenverkehr eingesetzt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und damit gegen die ihr als Bewilligungsinhaberin obliegenden Pflichten im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung verstoßen (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO).
21 
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des PBefG (§ 1 S. 1 des Gesetzes). Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 1 S. 1 PBefG).
22 
Die Klägerin verfügte zwar über eine Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen X/Deutschland und Y/Türkei. Die Verknüpfung dieser Genehmigung mit anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen ist ihr darin aber ausdrücklich untersagt (Seite 2 der Genehmigung unter „Weitere Bedingungen und Auflagen!“, Nr. 5, Verwaltungsakten Bl. 10). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, nicht als Kooperationspartner, sondern als Subunternehmer der ... GmbH gefahren zu sein, ist dies durch die Tatsache widerlegt, dass die Klägerin am Kontrolltag nicht mit einer Genehmigung der ... GmbH unterwegs war, sondern dem kontrollierenden Polizeibeamten die von der Bezirksregierung P auf ihren Namen ausgestellte Genehmigungsurkunde Nr. … vom 26. April 2002 vorzeigte (Protokoll der LPD O II vom 23. November 2002, Verwaltungsakten Bl. 4).
23 
Zwar bedarf es ausnahmsweise keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen, nämlich bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Oberleitungsbusverkehr (§ 2 Abs. 5 PBefG); die Voraussetzungen für eine solche genehmigungsfreie Verwendung des Fahrzeugs lagen jedoch nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass eine Betriebsstörung im Sinne dieser Vorschrift ursächlich für die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen war. Da es sich hierbei um eine abgabenmindernde und damit eine ihr günstige Tatsachenbehauptung handelt, trägt sie die objektive Beweislast für deren Vorliegen, wenn sie vom Senat  nicht als wahr festgestellt werden kann (grundlegend BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220).
24 
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) steht nicht fest, dass die am 23. November 2002 von der Klägerin durchgeführte Beförderung von Personen im Binnenverkehr der Behebung einer Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG diente. Es kann nämlich nicht mehr festgestellt werden, aus welchem Grund die Disponentin der ... GmbH an jenem Tag den Fahrer des kontrollierten Reisebusses der Klägerin aufgefordert hatte, zwei Fahrgäste von O nach R mitzunehmen.
25 
a) Dass dies seinerzeit auf einem technischen Defekt an einem Bus der ... GmbH beruhte, der auf der Strecke X/Deutschland - T/Griechenland eingesetzt war, hält der Senat für unwahrscheinlich. Ihren diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 hält die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 7. Juni 2010 selbst nicht mehr aufrecht, nachdem sie erkannt hat, dass sie ihn nicht beweisen kann. Auch der Senat hält ihn für wenig wahrscheinlich, nachdem diese Sachverhaltsdarstellung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die als Zeugin benannte damals zuständige Disponentin ihren eigenen Angaben zufolge dieses Vorbringen nicht bestätigen kann. Weitere Zeugen, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten, stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Insbesondere hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Ziffer 3 a bis c des Senatsbeschlusses vom 20. April 2010) keine Beweismittel bezeichnet oder vorgelegt, die zu einer entsprechenden Aufklärung beitragen könnten. Eine Ermittlung der nicht namentlich genannten Fahrer von Amts wegen hält der Senat nicht für erfolgversprechend. Zudem wäre sie  - wenn überhaupt -  nicht ohne erhebliche Zeitverzögerung durchführbar. Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären.
26 
b) Der Senat hat aber auch erhebliche Zweifel, ob der nunmehr wieder für maßgeblich erklärte Tatsachenvortrag der Klägerin zutreffend ist, sie habe aufgrund eines längeren Staus die Fahrgäste der ... GmbH in O aufgenommen, weil diese sonst ihren Anschluss verpasst hätten. Nach den dem Senat schriftlich vorliegenden Aussagen der Fahrer und des weiteren Angestellten der Klägerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenanhörung bzw. der behördlichen Vernehmung als Zeugen spricht vieles dafür, dass die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigung der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei mit der entsprechenden Genehmigung der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland kein (staubedingter) Einzelfall, sondern eine gängige, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Praxis in von Fahrgästen weniger frequentierten Zeiten war.
27 
Im Rahmen der Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 gab der Kraftfahrer MM an, am Kontrolltag seien sie nicht von X/Deutschland, sondern erst von L losgefahren. In O hätten sie Fahrgäste aufnehmen und diese nach R bringen sollen, wo sie in einen griechischen Reisebus mit Zielort Griechenland umsteigen sollten. Diese Verfahrensweise hätten sie bereits zum zweiten Mal durchgeführt (Verwaltungsakten Bl. 13). Ein weiterer Fahrer der Klägerin, P P, gab in seiner Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 an, den Auftrag, Personen in O aufzunehmen und diese nach R zu bringen, hätten sie von der ... GmbH in L bekommen. Hierbei handle es sich um Fahrgäste, die zur ... GmbH gehörten und mit denen sie ansonsten nichts zu tun hätten. Die Fahrgäste stiegen in R in einen griechischen Reisebus um. Diese Verfahrensweise führten sie normalerweise nicht durch. Am Kontrolltag sei dies innerhalb der letzten drei Monate ein Ausnahmefall gewesen. Vorher hätten sie insgesamt zwei Mal dieses Verfahren durchgeführt und zwar immer dann, wenn der griechische Reisebus über Q gefahren sei. Wenn es im Sommer mehr Fahrgäste gebe, fahre jeder seine Linie selbst (Verwaltungsakten Bl. 15). Ein weiterer Angestellter der Klägerin, K K, gab in seiner Zeugenvernehmung am 25. November 2002 an, hinsichtlich der Liniengestaltung sei ihm bekannt, dass die Klägerin Fahrgäste in O und auch anderen deutschen Städten aufnehme und diese dann nach R befördere, wo diese dann in griechische Reisebusse des Kooperationspartners umstiegen, die die Personen dann nach Griechenland weiterbeförderten. Wann, wie viele und wie oft Fahrgäste nach R gebracht würden, werde von der ... GmbH L mitgeteilt. Seine Aufgabe sei es, den in R aussteigenden Fahrgästen zu zeigen, in welchen Bus sie umsteigen müssten. Seiner Meinung nach sei dies bisher zwei Mal geschehen (Verwaltungsakten Bl. 17).
28 
Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch das Fax der Klägerin an die LPD O (Herrn Ra) vom 23. November 2005, dem Kontrolltag, in dem sie bestätigt, dass ein in M zugestiegener Fahrgast über keinen Fahrschein verfügte. Ein weiterer Fahrgast, der auf der Linie O - S/Griechenland reise, werde den Reisebus in R verlassen und dort in einen griechischen Omnibus umsteigen, welcher den Fahrgast dann an seinen griechischen Bestimmungsort weiterbefördern werde. Eine Ausnahmesituation machte die Klägerin in diesem Rahmen nicht geltend, diese Argumentation erfolgte erstmals im Einspruchsverfahren. All dies spricht für eine systematische Verknüpfung grenzüberschreitender Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH und ihrer Kooperationspartner. In diesem Fall wäre das Fehlen einer Ausnahmesituation im Sinne des PBefG offensichtlich, was eine Befreiung von den Einfuhrabgaben ausschließen würde.
29 
c) Aber auch ausgehend von der - ursprünglichen und nun wieder aufrecht erhaltenen - Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, es habe sich um eine verkehrsbedingte Verzögerung gehandelt, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 PBefG nicht vor.
30 
Was unter einer Betriebsstörung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer Vorschrift zur Regelung eines Ausnahmefalls verwendet wird und das Vorliegen einer Betriebsstörung mit den gleichen Rechtsfolgen bewehrt ist wie das Vorliegen eines Notstandes, der unstreitig ein Ereignis höherer Gewalt voraussetzt, welches der Einwirkung des Unternehmens entzogen ist (zum Begriff des Notstands statt vieler Bauer, Kommentar zum PBefG, § 2 Rz. 24 m. w. N.). Nur eine Störung von nicht unerheblichem Gewicht vermag demnach ein Absehen von der Genehmigungspflicht wie im Falle eines Notstands zu rechtfertigen. Betriebsstörungen müssen daher auf Ereignissen beruhen, die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen (so auch Fromm/Fey, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 2 PBefG Rz. 12; Lampe in Erbs/Kohlhaas; Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl., 2009, § 2 PBefG Rz. 8; Bauer, Kommentar zum PBefG, 2010,  § 2 Rz. 24).
31 
Eine Verkehrsbehinderung durch Stau, die im Straßenverkehr kein außergewöhnliches Ereignis darstellt, ist  - selbst, wenn sie wie vorliegend zu einer Verspätung von 2 Stunden führt und dadurch Anschlussverbindungen nicht erreicht werden können -  nicht als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG anzusehen. Durch den Verkehrsstau wird der Verkehr mit den vorhandenen Betriebsmitteln nicht unmöglich gemacht, sondern nur verzögert. Gerade bei langen Strecken zwischen den einzelnen Halteorten muss mit einer verkehrsbedingten Verzögerung gerechnet werden. Um unangenehme Folgen einer solchen Verzögerung wie das Verpassen der Anschlussverbindung zu vermeiden, haben es die Unternehmer in der Hand, dies bei der Fahrplangestaltung angemessen zu berücksichtigen. Würde man bereits Beeinträchtigungen durch Stau für das Vorliegen einer Betriebsstörung ausreichen lassen, würde das Prinzip der Genehmigungspflicht unterlaufen, denn auf Langstrecken muss in der Regel immer mit Staus gerechnet werden. Damit würde die Ausnahme zur Regel, was dem Gesetzeszweck zuwiderliefe.
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963, den die Klägerin im Übrigen nur unvollständig zitiert. In dem Erlass wird die Betriebsstörung wie folgt definiert:
33 
„Eine Betriebsstörung im Verkehr liegt vor, wenn ein Schienen- oder Obusverkehr entweder infolge innerbetrieblicher Vorgänge oder durch von außen einwirkende Ereignisse technischer oder personeller Art nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, z.B. bei einem Schienenverkehr durch plötzlich auftretende Schäden am Bahnkörper, an Fahrleitungen oder Signalanlagen durch Stromausfall, Schienenbruch, Entgleisungen. Als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 4 PBefG sind auch voraussehbare und einplanbare Ereignisse, z. B. Erneuerungsarbeiten an Gleisen und Oberleitungen, Brücken-, Tunnel- und Oberbauarbeiten, Verlegung von Gleisen und Oberleitungen anzusehen.“
34 
(Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963 (V/E 3-32-09-17/63, Finanzgerichtsakte Bl. 104)
35 
Vorliegend handelt es sich weder um einen innerbetrieblichen Vorgang noch um ein von außen einwirkendes Ereignis im Sinne des Erlasses. Ein Verkehrsstau kann nämlich nicht als Störung technischer oder personeller Art bezeichnet werden. Die Argumentation des Klägers, mit dem Erlass habe der Minister ausdrücklich auch technische Verkehrsbehinderungen, die nicht auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind, aufgeführt, kann daher nicht zum Erfolg führen. Selbst wenn der Verkehrsstau auf eine Baustelle zurückzuführen gewesen wäre, könnte darin kein Ereignis technischer Art im Sinne des Erlasses gesehen werden. Anders als im Schienenverkehr werden die Fahrzeuge im Straßenverkehr in der Regel über die verbleibenden Fahr- und ggf. die Standspuren umgeleitet. Auch bestehen für Straßenfahrzeuge zahlreiche Möglichkeiten, eine solche Strecke zu umfahren. Allenfalls bei einer Vollsperrung, zum Beispiel bei Erneuerung oder Bau einer Brücke, wäre möglicherweise von einer mit dem Schienenverkehr vergleichbaren Situation auszugehen. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu befinden, weil es an einem entsprechendem Sachvortrag fehlt.
36 
d) Sieht man von der  - von der Klägerin selbst nicht weiter verfolgten -  Variante eines technischen Defekts an einem Bus der ... GmbH ab, führt keine dieser möglichen, vom Senat nicht mehr verifizierbaren Sachverhalte zu einer vollständigen Befreiung von den Abgaben, wie sie die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. In jedem Fall hat die Klägerin als Bewilligungsinhaberin gegen die ihr im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung obliegenden Pflichten verstoßen.
37 
3. Die Verfehlung hat sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch ausgewirkt, weshalb die Ausnahmeregelung des Art. 204 Abs. 1 UA 2 ZK nicht zum Tragen kommt.
38 
In welchen Fällen sich die Verfehlungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt haben, ist in Art. 859 ZK-DVO abschließend geregelt. Voraussetzung ist in allen dort genannten Fällen, dass sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
39 
Auf die in Nr. 4 der Vorschrift genannte Verfehlung, die als einzige in Betracht käme (Verwendung einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre) kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach mehrfacher schriftlicher Auskunft der für die Erteilung der betreffenden Genehmigungen zuständigen Bezirksregierung P wäre eine Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei einerseits mit der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland andererseits nicht genehmigt worden, weil die Klägerin zum einen nicht über eine entsprechende Genehmigung für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfügte und sie vorliegend als Kooperationspartner der ... GmbH mit eigener Genehmigung auftrat und nicht im Auftrag der ... GmbH mit einer Genehmigung der ... GmbH (Schreiben der Bezirksregierung P vom 2. Dezember 2005, Verwaltungsakte Bl. 34, und vom 7. April 2006, Verwaltungsakte Bl. 51).
40 
Diese Tatsachen und diese Rechtsauffassung bestätigt die Klägerin in der Klageschrift, in der sie ausführt, an der Durchführung des internationalen Linienverkehrs würden regelmäßig Busunternehmen des Ausgangs- und Ziellandes beteiligt, die den Verkehr jeweils auf Grundlage eigener, ihnen erteilter Konzessionen durchführten. Die Klägerin sei der türkische Reziprozitätspartner der ... GmbH für den Linienverkehr X/Deutschland - Y/Türkei. Den Linienverkehr X/Deutschland - T/Griechenland führe die ... GmbH mit einem entsprechenden griechischen Reziprozitätspartner durch. Da diese somit sowohl über eine eigene Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei als auch für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfüge, stehe es ihr frei, die innerdeutschen Haltestellen sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten beider Linien so zu synchronisieren, dass sie zur besseren Auslastung ihrer Busse beide Linien bis zur letzten Haltestelle in Deutschland mit einem Busfahrzeug bedienen könne. Dies sei den Reziprozitätspartnern der ... GmbH  - hier der Klägerin -  grundsätzlich nicht gestattet, da sie jeweils nur über eine Konzession des in ihrem Heimatland endenden Linienverkehrs verfügten. Eine Bedienung beider Linien wäre der Klägerin daher nur als Subunternehmerin der ... GmbH möglich.
41 
4. Die vorstehenden Ausführungen gelten Hinsichtlich der festgesetzten EUSt entsprechend (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).
42 
Die Klage konnte demnach keinen Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1 S. 1 und 143 Abs. 1 FGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2010 - 11 K 120/06

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2010 - 11 K 120/06 zitiert 11 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer


(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr. (2a) Abfert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligte

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,

Referenzen

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.

(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.

(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.