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Die Sache ist ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidungsreif, da beide Beteiligte nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet haben.
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Die Klage ist zulässig, sie ist indessen nicht begründet. Das beklagte HZA hat die Klägerin zu Recht für Abgaben in Höhe von insgesamt 44.689,65 EUR in Anspruch genommen. Der Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befand, wurde von der Klägerin zu einem unzulässigen Binnentransport verwendet, wodurch eine der Pflichten nicht erfüllt wurde, die sich aus dem gewählten Zollverfahren ergeben (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften -ZK-).
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1. Bei der Einreise hat der Fahrer des mit Abgaben belasteten Omnibusses im Auftrag der Klägerin konkludent eine Willenserklärung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 a ZK-DVO zur Überführung des Fahrzeugs in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung abgegeben. Gleichzeitig mit dieser Zollanmeldung hat er - ebenfalls konkludent und im Auftrag der Klägerin - die Erteilung einer Bewilligung zu dem angemeldeten Zollverfahren beantragt, die durch die gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO fingierte Annahme der Zollanmeldung erteilt wurde (Art. 505 Buchstabe b i.V.m. Art. 497 Abs. 3 S. 3 ZK-DVO). Damit wurde die Klägerin Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 4 Nr. 21 ZK). In diesem Verfahren können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie - abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs - Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden (Art. 137 ZK). In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen dieses Verfahren unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt (Art. 141 ZK). Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt diesbezüglich, dass die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenfahrzeuge bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind, unbeschadet der Art. 559 bis 561 ZK-DVO von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und bei gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; die Fahrzeuge können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
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2. Vorliegend hat die Klägerin das gewerblich genutzte Fahrzeug im Binnenverkehr eingesetzt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und damit gegen die ihr als Bewilligungsinhaberin obliegenden Pflichten im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung verstoßen (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO).
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Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des PBefG (§ 1 S. 1 des Gesetzes). Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 1 S. 1 PBefG).
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Die Klägerin verfügte zwar über eine Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen X/Deutschland und Y/Türkei. Die Verknüpfung dieser Genehmigung mit anderen grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen ist ihr darin aber ausdrücklich untersagt (Seite 2 der Genehmigung unter „Weitere Bedingungen und Auflagen!“, Nr. 5, Verwaltungsakten Bl. 10). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, nicht als Kooperationspartner, sondern als Subunternehmer der ... GmbH gefahren zu sein, ist dies durch die Tatsache widerlegt, dass die Klägerin am Kontrolltag nicht mit einer Genehmigung der ... GmbH unterwegs war, sondern dem kontrollierenden Polizeibeamten die von der Bezirksregierung P auf ihren Namen ausgestellte Genehmigungsurkunde Nr. … vom 26. April 2002 vorzeigte (Protokoll der LPD O II vom 23. November 2002, Verwaltungsakten Bl. 4).
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Zwar bedarf es ausnahmsweise keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen, nämlich bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Oberleitungsbusverkehr (§ 2 Abs. 5 PBefG); die Voraussetzungen für eine solche genehmigungsfreie Verwendung des Fahrzeugs lagen jedoch nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass eine Betriebsstörung im Sinne dieser Vorschrift ursächlich für die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen war. Da es sich hierbei um eine abgabenmindernde und damit eine ihr günstige Tatsachenbehauptung handelt, trägt sie die objektive Beweislast für deren Vorliegen, wenn sie vom Senat nicht als wahr festgestellt werden kann (grundlegend BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, BFHE 101, 156, BStBl II 1971, 220).
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) steht nicht fest, dass die am 23. November 2002 von der Klägerin durchgeführte Beförderung von Personen im Binnenverkehr der Behebung einer Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG diente. Es kann nämlich nicht mehr festgestellt werden, aus welchem Grund die Disponentin der ... GmbH an jenem Tag den Fahrer des kontrollierten Reisebusses der Klägerin aufgefordert hatte, zwei Fahrgäste von O nach R mitzunehmen.
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a) Dass dies seinerzeit auf einem technischen Defekt an einem Bus der ... GmbH beruhte, der auf der Strecke X/Deutschland - T/Griechenland eingesetzt war, hält der Senat für unwahrscheinlich. Ihren diesbezüglichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2010 hält die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 7. Juni 2010 selbst nicht mehr aufrecht, nachdem sie erkannt hat, dass sie ihn nicht beweisen kann. Auch der Senat hält ihn für wenig wahrscheinlich, nachdem diese Sachverhaltsdarstellung erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die als Zeugin benannte damals zuständige Disponentin ihren eigenen Angaben zufolge dieses Vorbringen nicht bestätigen kann. Weitere Zeugen, die diesen Sachverhalt bestätigen könnten, stehen dem Senat nicht zur Verfügung. Insbesondere hat die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Ziffer 3 a bis c des Senatsbeschlusses vom 20. April 2010) keine Beweismittel bezeichnet oder vorgelegt, die zu einer entsprechenden Aufklärung beitragen könnten. Eine Ermittlung der nicht namentlich genannten Fahrer von Amts wegen hält der Senat nicht für erfolgversprechend. Zudem wäre sie - wenn überhaupt - nicht ohne erhebliche Zeitverzögerung durchführbar. Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären.
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b) Der Senat hat aber auch erhebliche Zweifel, ob der nunmehr wieder für maßgeblich erklärte Tatsachenvortrag der Klägerin zutreffend ist, sie habe aufgrund eines längeren Staus die Fahrgäste der ... GmbH in O aufgenommen, weil diese sonst ihren Anschluss verpasst hätten. Nach den dem Senat schriftlich vorliegenden Aussagen der Fahrer und des weiteren Angestellten der Klägerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenanhörung bzw. der behördlichen Vernehmung als Zeugen spricht vieles dafür, dass die Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigung der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei mit der entsprechenden Genehmigung der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland kein (staubedingter) Einzelfall, sondern eine gängige, wenn auch nicht allzu häufig vorkommende Praxis in von Fahrgästen weniger frequentierten Zeiten war.
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Im Rahmen der Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 gab der Kraftfahrer MM an, am Kontrolltag seien sie nicht von X/Deutschland, sondern erst von L losgefahren. In O hätten sie Fahrgäste aufnehmen und diese nach R bringen sollen, wo sie in einen griechischen Reisebus mit Zielort Griechenland umsteigen sollten. Diese Verfahrensweise hätten sie bereits zum zweiten Mal durchgeführt (Verwaltungsakten Bl. 13). Ein weiterer Fahrer der Klägerin, P P, gab in seiner Beschuldigtenanhörung vom 25. November 2002 an, den Auftrag, Personen in O aufzunehmen und diese nach R zu bringen, hätten sie von der ... GmbH in L bekommen. Hierbei handle es sich um Fahrgäste, die zur ... GmbH gehörten und mit denen sie ansonsten nichts zu tun hätten. Die Fahrgäste stiegen in R in einen griechischen Reisebus um. Diese Verfahrensweise führten sie normalerweise nicht durch. Am Kontrolltag sei dies innerhalb der letzten drei Monate ein Ausnahmefall gewesen. Vorher hätten sie insgesamt zwei Mal dieses Verfahren durchgeführt und zwar immer dann, wenn der griechische Reisebus über Q gefahren sei. Wenn es im Sommer mehr Fahrgäste gebe, fahre jeder seine Linie selbst (Verwaltungsakten Bl. 15). Ein weiterer Angestellter der Klägerin, K K, gab in seiner Zeugenvernehmung am 25. November 2002 an, hinsichtlich der Liniengestaltung sei ihm bekannt, dass die Klägerin Fahrgäste in O und auch anderen deutschen Städten aufnehme und diese dann nach R befördere, wo diese dann in griechische Reisebusse des Kooperationspartners umstiegen, die die Personen dann nach Griechenland weiterbeförderten. Wann, wie viele und wie oft Fahrgäste nach R gebracht würden, werde von der ... GmbH L mitgeteilt. Seine Aufgabe sei es, den in R aussteigenden Fahrgästen zu zeigen, in welchen Bus sie umsteigen müssten. Seiner Meinung nach sei dies bisher zwei Mal geschehen (Verwaltungsakten Bl. 17).
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Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch das Fax der Klägerin an die LPD O (Herrn Ra) vom 23. November 2005, dem Kontrolltag, in dem sie bestätigt, dass ein in M zugestiegener Fahrgast über keinen Fahrschein verfügte. Ein weiterer Fahrgast, der auf der Linie O - S/Griechenland reise, werde den Reisebus in R verlassen und dort in einen griechischen Omnibus umsteigen, welcher den Fahrgast dann an seinen griechischen Bestimmungsort weiterbefördern werde. Eine Ausnahmesituation machte die Klägerin in diesem Rahmen nicht geltend, diese Argumentation erfolgte erstmals im Einspruchsverfahren. All dies spricht für eine systematische Verknüpfung grenzüberschreitender Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH und ihrer Kooperationspartner. In diesem Fall wäre das Fehlen einer Ausnahmesituation im Sinne des PBefG offensichtlich, was eine Befreiung von den Einfuhrabgaben ausschließen würde.
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c) Aber auch ausgehend von der - ursprünglichen und nun wieder aufrecht erhaltenen - Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, es habe sich um eine verkehrsbedingte Verzögerung gehandelt, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 PBefG nicht vor.
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Was unter einer Betriebsstörung zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass er im Rahmen einer Vorschrift zur Regelung eines Ausnahmefalls verwendet wird und das Vorliegen einer Betriebsstörung mit den gleichen Rechtsfolgen bewehrt ist wie das Vorliegen eines Notstandes, der unstreitig ein Ereignis höherer Gewalt voraussetzt, welches der Einwirkung des Unternehmens entzogen ist (zum Begriff des Notstands statt vieler Bauer, Kommentar zum PBefG, § 2 Rz. 24 m. w. N.). Nur eine Störung von nicht unerheblichem Gewicht vermag demnach ein Absehen von der Genehmigungspflicht wie im Falle eines Notstands zu rechtfertigen. Betriebsstörungen müssen daher auf Ereignissen beruhen, die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen (so auch Fromm/Fey, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 2 PBefG Rz. 12; Lampe in Erbs/Kohlhaas; Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl., 2009, § 2 PBefG Rz. 8; Bauer, Kommentar zum PBefG, 2010, § 2 Rz. 24).
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Eine Verkehrsbehinderung durch Stau, die im Straßenverkehr kein außergewöhnliches Ereignis darstellt, ist - selbst, wenn sie wie vorliegend zu einer Verspätung von 2 Stunden führt und dadurch Anschlussverbindungen nicht erreicht werden können - nicht als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG anzusehen. Durch den Verkehrsstau wird der Verkehr mit den vorhandenen Betriebsmitteln nicht unmöglich gemacht, sondern nur verzögert. Gerade bei langen Strecken zwischen den einzelnen Halteorten muss mit einer verkehrsbedingten Verzögerung gerechnet werden. Um unangenehme Folgen einer solchen Verzögerung wie das Verpassen der Anschlussverbindung zu vermeiden, haben es die Unternehmer in der Hand, dies bei der Fahrplangestaltung angemessen zu berücksichtigen. Würde man bereits Beeinträchtigungen durch Stau für das Vorliegen einer Betriebsstörung ausreichen lassen, würde das Prinzip der Genehmigungspflicht unterlaufen, denn auf Langstrecken muss in der Regel immer mit Staus gerechnet werden. Damit würde die Ausnahme zur Regel, was dem Gesetzeszweck zuwiderliefe.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963, den die Klägerin im Übrigen nur unvollständig zitiert. In dem Erlass wird die Betriebsstörung wie folgt definiert:
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„Eine Betriebsstörung im Verkehr liegt vor, wenn ein Schienen- oder Obusverkehr entweder infolge innerbetrieblicher Vorgänge oder durch von außen einwirkende Ereignisse technischer oder personeller Art nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, z.B. bei einem Schienenverkehr durch plötzlich auftretende Schäden am Bahnkörper, an Fahrleitungen oder Signalanlagen durch Stromausfall, Schienenbruch, Entgleisungen. Als Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 4 PBefG sind auch voraussehbare und einplanbare Ereignisse, z. B. Erneuerungsarbeiten an Gleisen und Oberleitungen, Brücken-, Tunnel- und Oberbauarbeiten, Verlegung von Gleisen und Oberleitungen anzusehen.“
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(Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1963 (V/E 3-32-09-17/63, Finanzgerichtsakte Bl. 104)
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Vorliegend handelt es sich weder um einen innerbetrieblichen Vorgang noch um ein von außen einwirkendes Ereignis im Sinne des Erlasses. Ein Verkehrsstau kann nämlich nicht als Störung technischer oder personeller Art bezeichnet werden. Die Argumentation des Klägers, mit dem Erlass habe der Minister ausdrücklich auch technische Verkehrsbehinderungen, die nicht auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind, aufgeführt, kann daher nicht zum Erfolg führen. Selbst wenn der Verkehrsstau auf eine Baustelle zurückzuführen gewesen wäre, könnte darin kein Ereignis technischer Art im Sinne des Erlasses gesehen werden. Anders als im Schienenverkehr werden die Fahrzeuge im Straßenverkehr in der Regel über die verbleibenden Fahr- und ggf. die Standspuren umgeleitet. Auch bestehen für Straßenfahrzeuge zahlreiche Möglichkeiten, eine solche Strecke zu umfahren. Allenfalls bei einer Vollsperrung, zum Beispiel bei Erneuerung oder Bau einer Brücke, wäre möglicherweise von einer mit dem Schienenverkehr vergleichbaren Situation auszugehen. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu befinden, weil es an einem entsprechendem Sachvortrag fehlt.
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d) Sieht man von der - von der Klägerin selbst nicht weiter verfolgten - Variante eines technischen Defekts an einem Bus der ... GmbH ab, führt keine dieser möglichen, vom Senat nicht mehr verifizierbaren Sachverhalte zu einer vollständigen Befreiung von den Abgaben, wie sie die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. In jedem Fall hat die Klägerin als Bewilligungsinhaberin gegen die ihr im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung obliegenden Pflichten verstoßen.
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3. Die Verfehlung hat sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch ausgewirkt, weshalb die Ausnahmeregelung des Art. 204 Abs. 1 UA 2 ZK nicht zum Tragen kommt.
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In welchen Fällen sich die Verfehlungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt haben, ist in Art. 859 ZK-DVO abschließend geregelt. Voraussetzung ist in allen dort genannten Fällen, dass sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.
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Auf die in Nr. 4 der Vorschrift genannte Verfehlung, die als einzige in Betracht käme (Verwendung einer in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Ware unter anderen als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre) kann sich die Klägerin nicht berufen. Nach mehrfacher schriftlicher Auskunft der für die Erteilung der betreffenden Genehmigungen zuständigen Bezirksregierung P wäre eine Verknüpfung der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der Klägerin für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei einerseits mit der grenzüberschreitenden Linienverkehrsgenehmigungen der ... GmbH für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland andererseits nicht genehmigt worden, weil die Klägerin zum einen nicht über eine entsprechende Genehmigung für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfügte und sie vorliegend als Kooperationspartner der ... GmbH mit eigener Genehmigung auftrat und nicht im Auftrag der ... GmbH mit einer Genehmigung der ... GmbH (Schreiben der Bezirksregierung P vom 2. Dezember 2005, Verwaltungsakte Bl. 34, und vom 7. April 2006, Verwaltungsakte Bl. 51).
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Diese Tatsachen und diese Rechtsauffassung bestätigt die Klägerin in der Klageschrift, in der sie ausführt, an der Durchführung des internationalen Linienverkehrs würden regelmäßig Busunternehmen des Ausgangs- und Ziellandes beteiligt, die den Verkehr jeweils auf Grundlage eigener, ihnen erteilter Konzessionen durchführten. Die Klägerin sei der türkische Reziprozitätspartner der ... GmbH für den Linienverkehr X/Deutschland - Y/Türkei. Den Linienverkehr X/Deutschland - T/Griechenland führe die ... GmbH mit einem entsprechenden griechischen Reziprozitätspartner durch. Da diese somit sowohl über eine eigene Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke X/Deutschland - Y/Türkei als auch für die Strecke X/Deutschland - T/Griechenland verfüge, stehe es ihr frei, die innerdeutschen Haltestellen sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten beider Linien so zu synchronisieren, dass sie zur besseren Auslastung ihrer Busse beide Linien bis zur letzten Haltestelle in Deutschland mit einem Busfahrzeug bedienen könne. Dies sei den Reziprozitätspartnern der ... GmbH - hier der Klägerin - grundsätzlich nicht gestattet, da sie jeweils nur über eine Konzession des in ihrem Heimatland endenden Linienverkehrs verfügten. Eine Bedienung beider Linien wäre der Klägerin daher nur als Subunternehmerin der ... GmbH möglich.
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Die Klage konnte demnach keinen Erfolg haben.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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