Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2007 - 1 K 223/06

bei uns veröffentlicht am30.01.2007

Tatbestand

 
Streitig ist die Wiederaufnahme eines Klageverfahrens gegen die geschätzten Umsatzsteuervoranmeldungsbescheide für die Zeiträume III. und IV. Quartal 1991 sowie I., II. und IV. Quartal 1992.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28.02.2005 die Wiederaufnahme mehrerer Verfahren des Finanzgerichts Baden Württemberg. Unter anderem beantragte er die Wiederaufnahme des Verfahrens „Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide“ mit dem Aktenzeichen 9 K 200/94. Seinen Wiederaufnahmeantrag begründete er mit einer beabsichtigten Staatshaftungsklage gegen die Finanzverwaltung.
Aus den Akten des 9. Senats ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 7.09.1994 erhob der Kläger Klage gegen die geschätzten Umsatzsteuervoranmeldungsbescheide für die Zeiträume III. und IV. Quartal 1991 sowie I., II. und IV Quartal 1992. Der Kläger hatte für sein Einzelunternehmen keine Umsatzsteuervoranmeldungen, zu deren vierteljährlicher Abgabe er verpflichtet war, eingereicht. Das Finanzamt ... hatte daraufhin die Steuer der entsprechenden Voranmeldungszeiträume geschätzt. Hiergegen hatte der Kläger Einspruch, nach Zurückweisung des Einspruchs Klage beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 9 K 200/94 erhoben. Mit Bescheiden vom 6.08.1993 hatte das Finanzamt ... die Umsatzsteuer der Jahre 1991 und 1992 geschätzt.
Im Klageverfahren gegen die geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide (9 K 200/94) erfolgte am 19.04.1994 ein Erörterungstermin, in dem der Kläger seine Klage gegen die geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide zurücknahm. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 20.10.1994 eingestellt.
Aus den, vom Finanzamt überlassenen Umsatzsteuerakten ergibt sich darüber hinaus folgender weiterer Sachverhalt:
Der Einspruch gegen die geschätzten Umsatzsteuerjahresbescheide wurde zurückgewiesen. Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 350/98 reichte der Kläger erstmals Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 ein, die das Finanzamt ... geänderten Umsatzsteuerjahresbescheiden zugrunde legte. Dem entsprechend erging am 25.01.2001 der geänderte Jahresbescheid für 1991, am 29.05.2001 der geänderte Umsatzsteuerbescheid 1992. Aufgrund dieser Bescheide erhielt der Kläger Geld vom Finanzamt ... zurück. Die Bescheide sind bestandskräftig. Nach Ergehen der geänderten Umsatzsteuerbescheide nahm der Kläger die Klage beim 8. Senat zurück. Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 wurde die Klage daher eingestellt.
Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat am Tag der mündlichen Verhandlung ein zahnärztliches Attest an das Gericht gefaxt, aus dem sich ergibt, dass er vorübergehend arbeitsunfähig sei.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Er hat darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Klage im Verfahren des 9. Senats im Erörterungstermin zurückgenommen worden war.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.
12 
Dem nur konkludent gestellten Antrag des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, brauchte der Senat nicht stattgeben. Eine Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung ist geboten, wenn eine Prozesspartei hierfür erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht, § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Ein solcher erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Wird ein Terminsverlegungsantrag jedoch erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2006, I B 46/06, amtlich nicht veröffentlicht; Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ; vom 3. August 2005 II B 47/04 , BFH/NV 2005, 2041 ).
13 
Diesen Erfordernissen wird das vorgelegte privatärztliche Attest nicht gerecht. Aus ihm ist nur ersichtlich, dass der Kläger arbeitsunfähig sein soll. Dagegen ist eine Verhandlungsunfähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit weder aus dem ärztlichen Attest erkennbar, noch hat sich der Kläger selbst auf das Vorliegen dieser Gründe berufen.
14 
Nach § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der §§ 578 ff ZPO wieder aufgenommen werden. Die ZPO kennt jedoch nur die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Dagegen kann nach der Rechtsprechung des BFH auch ein Verfahren, das mit Beschluss beendet wurde, der der materiellen Rechtskraft zugänglich ist, wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 24.03.1998, V B 158/97, BFH/ NV 1998, 1237). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit auch ein durch deklaratorischen Einstellungsbeschluss eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 21.12.2004, IV B 103/04, BFH/NV 2005, 1103).
15 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist jedoch nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, unstatthaft, § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
16 
Erkennt man mit dem BFH die erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit deklaratorischem Beschluss eingestellten Verfahrens an, kann dessen Wiederaufnahme jedoch ebenfalls nur innerhalb der 5 Jahresfrist begehrt werden. Der Senat geht zugunsten des Klägers dabei bewusst über die Jahresfrist der §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 56 Abs. 3 FGO hinaus.
17 
Da das Verfahren 9 K 200/94 mit Beschluss im Jahr 1994 eingestellt worden ist, ist die 5 Jahresfrist längst abgelaufen, so dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Gewährung von Rechtschutz gegen rechtlich nicht mehr existente Vorauszahlungsbescheide, deren Regelungsgehalt in den bestandskräftigen Änderungsbescheiden der Jahre 1991 und 1992 eingegangen sind, nicht mehr begehrt werden kann.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Gründe

 
11 
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.
12 
Dem nur konkludent gestellten Antrag des Klägers, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, brauchte der Senat nicht stattgeben. Eine Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung ist geboten, wenn eine Prozesspartei hierfür erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht, § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO. Ein solcher erheblicher Grund liegt zwar regelmäßig bei einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Erkrankung vor, die den Beteiligten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert. Wird ein Terminsverlegungsantrag jedoch erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2006, I B 46/06, amtlich nicht veröffentlicht; Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ; vom 3. August 2005 II B 47/04 , BFH/NV 2005, 2041 ).
13 
Diesen Erfordernissen wird das vorgelegte privatärztliche Attest nicht gerecht. Aus ihm ist nur ersichtlich, dass der Kläger arbeitsunfähig sein soll. Dagegen ist eine Verhandlungsunfähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit weder aus dem ärztlichen Attest erkennbar, noch hat sich der Kläger selbst auf das Vorliegen dieser Gründe berufen.
14 
Nach § 134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften der §§ 578 ff ZPO wieder aufgenommen werden. Die ZPO kennt jedoch nur die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Dagegen kann nach der Rechtsprechung des BFH auch ein Verfahren, das mit Beschluss beendet wurde, der der materiellen Rechtskraft zugänglich ist, wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 24.03.1998, V B 158/97, BFH/ NV 1998, 1237). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit auch ein durch deklaratorischen Einstellungsbeschluss eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden (BFH - Beschluss vom 21.12.2004, IV B 103/04, BFH/NV 2005, 1103).
15 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist jedoch nach Ablauf von 5 Jahren, von dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, unstatthaft, § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
16 
Erkennt man mit dem BFH die erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit deklaratorischem Beschluss eingestellten Verfahrens an, kann dessen Wiederaufnahme jedoch ebenfalls nur innerhalb der 5 Jahresfrist begehrt werden. Der Senat geht zugunsten des Klägers dabei bewusst über die Jahresfrist der §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 56 Abs. 3 FGO hinaus.
17 
Da das Verfahren 9 K 200/94 mit Beschluss im Jahr 1994 eingestellt worden ist, ist die 5 Jahresfrist längst abgelaufen, so dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Gewährung von Rechtschutz gegen rechtlich nicht mehr existente Vorauszahlungsbescheide, deren Regelungsgehalt in den bestandskräftigen Änderungsbescheiden der Jahre 1991 und 1992 eingegangen sind, nicht mehr begehrt werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2007 - 1 K 223/06 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134


Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Referenzen

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.