EUGH T-688/16

ECLI:ECLI:EU:T:2018:822
bei uns veröffentlicht am22.11.2018

Gericht

Europäischer Gerichtshof

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

22. November 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Mediator der Kommission – Zuständige Anstellungsbehörde – Übertragung von Befugnissen – Verfahren – Anhörung der Personalvertretung – Haftung“

In der Rechtssache T‑688/16

Mercedes Janssen-Cases, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.‑N. Louis und N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J.‑N. Louis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch C. Berardis-Kayser und G. Berscheid, dann durch G. Berscheid und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf zum einen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2016 über die Ernennung von W auf den Posten des Mediators der Kommission und des Vermerks vom 16. Juni 2016, durch den die Kommission Frau Mercedes Janssen-Cases über das Ergebnis des Auswahlverfahrens für diesen Dienstposten informierte, und zum anderen auf Ersatz des der Klägerin nach ihrem Vortrag entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka sowie der Richter A. Dittrich und I. Ulloa Rubio,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Im Jahr 1977 entschied die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Mediationsstelle zu schaffen. Diese Dienststelle hat die Aufgabe, einen Vorschlag zur unbürokratischen Lösung von Problemen am Arbeitsplatz zu machen, um die Inanspruchnahme von Vorverfahren und gerichtlichen Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen. Zwecks effizienter Erfüllung dieser Aufgabe nahm die Kommission eine „Formalisierung“ der Arbeitsweise der betreffenden Dienststelle vor. Dementsprechend erließ sie den Beschluss C(2002) 601 vom 4. März 2003 zur Stärkung der Mediationsstelle (im Folgenden: Beschluss zur Stärkung der Mediationsstelle). In Art. 6 Abs. 3 dieses Beschlusses heißt es: „Der Präsident der Kommission ernennt den Mediator auf Vorschlag des Generaldirektors für Personal und Verwaltung nach Rücksprache mit der Personalvertretung“.

2        Mit Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 8. März 2012 wurde die Klägerin, Frau Mercedes Janssen-Cases, zur stellvertretenden Mediatorin in der beim Generalsekretariat der Kommission eingerichteten Mediationsstelle ernannt.

3        Neben ihren Aufgaben der stellvertretenden Mediatorin nahm sie ab 28. Februar 2013 die Aufgaben des Mediators wahr und wurde sodann aufgrund der Entscheidung vom 16. Dezember 2013 rückwirkend zum 1. März 2013 vorübergehend mit der Verwaltung dieses Dienstpostens gemäß Art. 7 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) betraut.

4        Mit Entscheidung vom 16. Oktober 2013 wandelte die Kommission die Funktion des Hauptberaters „Mediator“ in eine Referatsleiterfunktion der Besoldungsgruppe AD 13/AD 14 um.

5        Am 10. Februar 2014 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung COM/2014/366 betreffend die Stelle des Mediators/Referatsleiters in der Mediationsstelle (Besoldungsgruppe AD 13/AD 14). Die Klägerin reichte ihre Bewerbung auf den fraglichen Dienstposten am 27. Februar 2014 ein.

6        Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die Generaldirektorin der Generaldirektion (GD) Humanressourcen und Sicherheit der Kommission beantragte die zentrale Personalvertretung der Kommission, ihr die Lebensläufe der in Betracht kommenden Bewerber sowie die vom Auswahlausschuss verwendete Beurteilungstabelle zu übermitteln. Die zentrale Personalvertretung begehrte diese Unterlagen zwecks Abgabe der in Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle als Etappe des Auswahlverfahrens vorgesehenen Stellungnahme.

7        Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 ersuchte die zentrale Personalvertretung den Präsidenten der Kommission, den von der Generaldirektorin der GD Humanressourcen und Sicherheit der Kommission gemachten Ernennungsvorschlag für den Dienstposten des Mediators nicht zu billigen, solange sie mangels Übermittlung der angeforderten Unterlagen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Stellungnahme abzugeben.

8        Mit Schreiben an die Generaldirektorin der GD Humanressourcen und Sicherheit vom 17. Oktober 2014 gab die zentrale Personalvertretung eine ablehnende Stellungnahme in Bezug auf den von der Generaldirektorin vorgeschlagenen Bewerber ab.

9        Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 informierte die GD Humanressourcen und Sicherheit die Klägerin über die Entscheidung des Präsidenten der Kommission, das Auswahlverfahren ohne Ernennung auf den Posten des Mediators abzuschließen.

10      Am 16. September 2015 beschloss die Kommission, die Funktion des Mediators in den Rang eines Hauptberaters (AD 14/AD 15) anzuheben sowie die Ausschreibung dieser Stelle gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und iii des Statuts zu billigen und zu veröffentlichen. Diesem Beschluss zufolge war die Entscheidung, die eine Besetzung dieser Stelle erlauben sollte, aufgrund von Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle zu erlassen. Am 7. Oktober 2015 veröffentlichte die Kommission die Stellenausschreibung COM/2015/1801 betreffend die Planstelle eines Hauptberaters der Besoldungsgruppe AD 14/AD 15 zur Besetzung des Postens des Mediators. Der Stellenbeschreibung zufolge sollte die Ernennung des Mediators durch den Präsidenten der Kommission aufgrund eines Vorschlags des Generaldirektors der GD Humanressourcen und Sicherheit nach Rücksprache mit der zentralen Personalvertretung erfolgen.

11      Die Klägerin bewarb sich am 16. Oktober 2015 auf den Posten des Mediators und gehörte zu den drei Bewerbern, die für die Teilnahme an den Prüfungen und an den Gesprächen vor einem Vorauswahlausschuss sowie vor dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen in Betracht gezogen worden waren. Ausgehend davon, dass W, seinerzeit Leiter des ärztlichen Dienstes der GD Humanressourcen und Sicherheit, als einziger Bewerber die erforderlichen Qualifikationen besaß, gab der Beratende Ausschuss für Ernennungen am 25. Februar 2016 eine Stellungnahme ab, mit der er ihn für den Posten des Mediators empfahl.

12      Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 an Frau K. Georgieva, Vizepräsidentin der Kommission, u. a. zuständig für das Personal, antwortete die zentrale Personalvertretung auf das am 20. April 2016 von der Generaldirektorin der GD Humanressourcen und Sicherheit der Kommission gestellte Ersuchen um Stellungnahme zur Ernennung von W auf den Posten des Mediators. In diesem Zusammenhang rügte die zentrale Personalvertretung, dass das Ersuchen um Stellungnahme sich nur auf den vorgeschlagenen Bewerber bezogen habe, so dass sie nicht über Angaben zu den ausgeschiedenen Bewerbern verfügt habe und es ihr somit unmöglich gewesen sei, eine zweckmäßige Stellungnahme abzugeben.

13      Mit Entscheidung vom 15. Juni 2016 berief die Kommission W auf den Posten des Mediators und unterrichtete die Klägerin mit Vermerk vom 16. Juni 2016 über das Ergebnis des Auswahlverfahrens (im Folgenden insgesamt: angefochtene Entscheidungen).

14      Am 15. September 2016 legte die Klägerin eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die angefochtenen Entscheidungen ein. Mit Entscheidung vom 5. Januar 2017 lehnte die Kommission diese Beschwerde ab.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 28. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin im Einklang mit Art. 91 Abs. 4 des Statuts die vorliegende Klage erhoben.

16      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Vollzug der Entscheidung, mit der W zum Mediator ernannt wurde, auszusetzen.

17      Am 7. Oktober 2016 ist das Verfahren gemäß Art. 91 Abs. 4 des Statuts bis zum Erlass einer ausdrücklich oder stillschweigend ablehnenden Entscheidung über die von der Klägerin am 15. September 2016 eingelegte Beschwerde ausgesetzt worden. Das Verfahren ist am 17. Januar 2017 nach der ausdrücklichen Ablehnung dieser Beschwerde wieder aufgenommen worden.

18      Mit Beschluss vom 17. Februar 2017, Janssen-Cases/Kommission, (T‑688/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:107), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit der W zum Mediator ernannt wurde, zurückgewiesen.

19      Auf Vorschlag der Fünften Kammer hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        die Kommission zu verurteilen, an sie 100 000 Euro als Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen

 Zur Zulässigkeit

22      Nach den an die Dienststellen der Kommission gerichteten Leitlinien zur Ernennung der leitenden Beamten von Oktober 2008 stellt nur die Mitteilung an den oder die nicht erfolgreichen Bewerber eine beschwerende Maßnahme dar. Allerdings ist festzustellen, dass diese Mitteilung zwar als förmliche Ablehnung der fraglichen Bewerbung anzusehen ist, die die Beschwerdefrist im Sinne von Art. 90 des Statuts in Lauf setzt, die Handlung, mit der das Auswahlverfahren durch die Wahl eines Bewerbers abgeschlossen wird und die die einzige in der streitigen Stellenausschreibung vorgesehene Maßnahme ist, jedoch ebenfalls rechtliche Wirkungen entfaltet, deren unvermeidliche Folge die erwähnte förmliche Ablehnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, EU:C:1983:179, Rn. 40).

23      Folglich sind die von der Klägerin im Rahmen der Klage gestellten Anträge insgesamt zulässig.

 Zur Begründetheit

24      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, und zwar

–        einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle,

–        einen Verstoß gegen Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

–        einen Ermessens‑ und Verfahrensmissbrauch,

–        einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Grundsätze der geordneten Verwaltung, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Politik der Chancengleichheit.

25      Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil macht sie geltend, das Kollegium der Kommissionsmitglieder sei nicht für den Erlass der Entscheidung über die Ernennung von W auf den Posten des Mediators zuständig gewesen, da diese Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle dem Präsidenten der Kommission zustehe. Der zweite Teil ist auf den Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung gestützt.

26      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes macht die Klägerin insbesondere geltend, nach Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle sei für die Ernennung des Mediators der Kommission deren Präsident zuständig, dem für diesen spezifischen Bereich im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 des Statuts die Befugnisse der Einstellungsbehörde zugewiesen seien. Diese Zuständigkeit des Präsidenten der Kommission sei in der Stellenausschreibung, die zu dem streitigen Auswahlverfahren geführt habe, angeführt. Im vorliegenden Fall habe jedoch die Kommission, d. h. eine hierfür unzuständige Stelle, die angefochtenen Entscheidungen erlassen, ohne zuvor die hierfür erforderliche Befugnis erlangt zu haben.

27      Im Rahmen des zweiten Teils trägt die Klägerin vor, mangels Übermittlung der Unterlagen aller ursprünglich in Betracht gezogenen Bewerbungen an die zentrale Personalvertretung sei deren in Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Diese Anhörung solle nämlich dem Generaldirektor der GD Humanressourcen und Sicherheit eine fundierte Stellungnahme zu den Verdiensten, den Kompetenzen und dem Profil der verschiedenen Bewerber bieten. Die Abgabe einer Stellungnahme allein zu dem dem Präsidenten der Kommission vorgeschlagenen Bewerber würde diese Anhörung jedoch ihrer praktischen Wirkung berauben und sie in eine schlichte Billigung des Vorschlags des Generaldirektors der GD Humanressourcen und Sicherheit umwandeln, was die zentrale Personalvertretung niemals akzeptieren würde.

28      Was die Rüge der Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Entscheidungen angeht, trägt die Kommission vor, sie habe die Befugnis zur Ernennung des Mediators aufgrund von Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle auf ihren Präsidenten übertragen. Indessen stehe nichts dem entgegen, dass sie in einem besonderen Fall selbst diese Befugnis ausübe, wenn sie wie hier wegen der für die zu besetzende Stelle vorgesehenen Besoldungsgruppe im Einklang mit dem Beschluss C(2013) 3288 endgültig vom 4. Juni 2013 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, die Rolle der Anstellungsbehörde übernehme. Dieser Beschluss habe eine implizite punktuelle Änderung des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle bewirkt. Jedenfalls habe die Klägerin nicht dargetan, dass sie dadurch, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden seien, einen Schaden erlitten habe. Im Übrigen verpflichte Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle die Kommission nicht, die zentrale Personalvertretung zur Gesamtheit der ursprünglich in Betracht gezogenen Bewerbungen anzuhören. Vielmehr ergebe sich aus dieser Vorschrift, dass die zentrale Personalvertretung lediglich zu dem Vorschlag anzuhören sei, der dem Präsidenten der Kommission vom Generaldirektor der GD Humanressourcen und Sicherheit vorgelegt werde, was von dieser Vertretung offensichtlich akzeptiert werde.

29      Was den ersten Teil angeht, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle, dass der Präsident der Kommission den Mediator ernennt. Aus diesem Grund ist diese Vorschrift als Rechtsakt anzusehen, aufgrund dessen die Kommission die Bestimmung der zuständigen Anstellungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Statuts vorgenommen hat.

30      Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission mit ihrem Vorbringen, sie habe die Befugnis zur Ernennung des Mediators gemäß Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle ihrem Präsidenten übertragen und könne diese daher selbst ausüben, wenn sie dies für angebracht halte, keinen Erfolg haben kann.

31      Die Übertragung einer Befugnis stellt nämlich eine Maßnahme dar, die der übertragenden Behörde die der ermächtigten Behörde übertragene Befugnis entzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 10/56, EU:C:1958:8, S. 77 und 78). Die Befugnisübertragung bewirkt somit einen Übergang von Befugnissen, der es der übertragenden Behörde verwehrt, sich auf die übertragene Befugnis zu berufen, soll ihre Entscheidung nicht mit einem Zuständigkeitsmangel behaftet sein. Die übertragende Behörde kann ihre Zuständigkeit erst wieder ausüben, wenn sie zuvor einen Rechtsakt erlassen hatte, durch den sie die übertragene Befugnis wieder zurückerlangt. Ebenso wie eine Befugnisübertragung den Erlass eines ausdrücklichen Rechtsakts erfordert, durch den die fragliche Befugnis übertragen wird (Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 29 f., 32, 42), verlangt nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit, der dem förmlichen Charakter der Befugnisübertragungen zugrunde liegt, dass diese Übertragung durch Erlass eines ausdrücklichen Rechtsakts zurückgenommen wird.

32      Somit verkennt die Kommission – unterstellt, das Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Anstellungsbehörde gemäß Art. 2 Abs. 1 des Statuts ist als Befugnisübertragung einzustufen oder einer solchen Übertragung gleichzusetzen – den durch eine solche „Übertragung“ bewirkten Zuständigkeitsverlust, wenn sie die Zuständigkeit in Anspruch nimmt, anstelle ihres Präsidenten selbst die Befugnis zur Ernennung des Mediators auszuüben, wenn sie dies für angebracht hält.

33      Allerdings ist festzustellen, dass nach dem oben in Rn. 28 angeführten, aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Statuts erlassenen Beschluss C(2013) 3288 endgültig vom 4. Juni 2013 das Kollegium der Kommissionsmitglieder die für die Ernennung eines Hauptberaters gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und iii des Statuts zuständige Anstellungsbehörde ist.

34      Nun hat die Kommission, wie oben in Rn. 10 ausgeführt, die Funktion des Mediators durch Beschluss vom 16. September 2015 in den Rang eines Hauptberaters (Besoldungsgruppen AD 14/AD 15) erhoben.

35      In Anbetracht dieser nach dem Erlass des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle eingetretenen Entwicklungen ist das Kollegium der Kommissionsmitglieder die für die Ernennung des Mediators der Kommission zuständige Anstellungsbehörde. In diesem Kontext ist die im Beschluss vom 16. September 2015 enthaltene Verweisung auf Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle dahin zu verstehen, dass sie sich nicht auf das für die Ernennung des Mediators zuständige Organ bezieht, sondern auf die Formen, die dieses Organ, d. h. die Kommission, im Rahmen des Verfahrens, das zur Ernennung des Mediators führt, zu wahren hat, namentlich was die Rücksprache mit der Personalvertretung angeht. In gleicher Weise ist die entsprechende, in der Stellenausschreibung enthaltene Verweisung zu verstehen.

36      Folglich war die Kommission die für den Erlass der Entscheidung vom 15. Juni 2016, W auf den Posten des Mediators zu ernennen, zuständige Anstellungsbehörde; diese Entscheidung wurde zudem ausweislich des Protokolls der 2173. Sitzung der Kommission auf Vorschlag ihres Präsidenten getroffen. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

37      Was den zweiten Teil des ersten Klagegrundes angeht, ist festzustellen, dass das Entscheidungsorgan die Ernennung des Mediators gemäß Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle „nach Anhörung der Personalvertretung“ vornimmt.

38      Wie oben in den Rn. 35 und 36 ausgeführt, war die Kommission zwar die für den Erlass der Entscheidung, W zum Mediator zu ernennen, zuständige Anstellungsbehörde, doch waren auch die anderen in Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle aufgestellten Verfahrensvoraussetzungen einzuhalten. Die Kommission stellt im Übrigen die Verpflichtung des Entscheidungsorgans, die Personalvertretung gemäß der letztgenannten Vorschrift anzuhören, nicht in Abrede.

39      Wie die Kommission selbst vorträgt, ist Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle dahin auszulegen, dass die Rücksprache mit der Personalvertretung von dem Organ vorgenommen werden muss, das die endgültige Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens zu treffen hat. Auch wenn diese Rücksprache im Übrigen lediglich in dem Recht besteht, gehört zu werden, ohne dass der Personalvertretung das Recht zur Mitentscheidung mit dem Entscheidungsorgan eingeräumt wird, muss sie so gestaltet sein, dass sie den Inhalt des erlassenen Rechtsakts beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Dunnett u. a./EIB, T‑192/99, EU:T:2001:72, Rn. 89 und 90), wobei Letzterer mit der Ausübung eines weiten Beurteilungsspielraums verbunden ist (Urteil vom 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, 233/85, EU:C:1987:82, Rn. 5).

40      In diesem Zusammenhang kann die Wirksamkeit der fraglichen Rücksprache nur gewährleistet werden, wenn ihr Gegenstand mit dem Gegenstand der von dem Organ, das die endgültige Entscheidung erlässt, vorzunehmenden Beurteilung übereinstimmt. Die Rücksprache mit der Personalvertretung muss sich somit auf dieselben Personen wie diejenigen beziehen, auf die sich die Beurteilung durch das betreffende Organ erstreckt. Die Wirksamkeit dieser Rücksprache wäre nämlich hinfällig, wenn die Personalvertretung ihre Stellungnahme nur in Bezug auf einen einzigen Bewerber abgeben sollte, während das Entscheidungsorgan mehrere Bewerber zu beurteilen hätte, bevor es einen von ihnen auswählt.

41      Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen vom 25. Februar 2016, dass er drei Bewerbungen geprüft und diejenige von W für den streitigen Posten vorgeschlagen hat (vgl. oben, Rn. 11). Weiter heißt es dort, dass dieser Ausschuss die Beurteilungsbögen und die Lebensläufe der drei Bewerber dem Kollegium der Kommissionsmitglieder übermittelt hat.

42      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es der Anstellungsbehörde, die endgültig über die Ernennung entscheidet, ermöglicht werden muss, selbst Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen und diese zu beurteilen, die in jedem Abschnitt des Auswahlverfahrens auf den verschiedenen konsultierten Verwaltungsebenen – wie dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen – zur Verabschiedung von Stellungnahmen geführt haben, wie sie ihr vorgelegt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Rechnungshof/BF, T‑663/13 P, EU:T:2014:883, Rn. 25).

43      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Protokoll der 2173. Sitzung der Kommission, die zu der Entscheidung vom 15. Juni 2016 geführt hat, W zu ernennen, in Verbindung mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen vom 25. Februar 2016, dass dem Kollegium der Kommissionsmitglieder die Unterlagen betreffend die drei vom letztgenannten Ausschuss geprüften Bewerber auf den streitigen Posten vorgelegt wurden. Demselben Protokoll zufolge hat die Kommission namentlich die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Ernennungen vom 25. Februar 2016 berücksichtigt und eine vergleichende Prüfung der Verdienste der Bewerber im Hinblick auf die Merkmale des Dienstpostens vorgenommen. Insoweit geht aus dem besagten Protokoll hervor, dass die Kommission die Befähigung, die dienstliche Leistung und das dienstliche Verhalten der Bewerber berücksichtigt hat und dass sie W für den Posten ausgewählt hat.

44      Drittens jedoch ergibt sich aus dem von der zentralen Personalvertretung an die u. a. für das Personal zuständige Vizepräsidentin der Kommission gerichteten Schreiben vom 13. Mai 2016, dass diese Personalvertretung von der Generaldirektorin der GD Humanressourcen und Sicherheit am 20. April 2016, d. h. nachdem der Beratende Ausschuss für Ernennungen dem Kollegium der Kommissionsmitglieder seinen Vorschlag vorgelegt hatte, um Stellungnahme ersucht worden war und dass dieses Ersuchen sich ausschließlich auf den Bewerber bezog, dessen Ernennung dem Kollegium der Kommissionsmitglieder vorgeschlagen worden war, nicht aber auf die drei Bewerbungen, die dem Kollegium vorgelegt worden waren.

45      Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass nur die Gesichtspunkte betreffend die Bewerbung von W der zentralen Personalvertretung zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hat seinen Beurteilungsspielraum somit in Bezug auf einen Gegenstand ausgeübt, der nicht mit dem übereinstimmt, der für die Anhörung der zentralen Personalvertretung festgelegt worden war (vgl. oben, Rn. 12).

46      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Mindestvoraussetzungen für die Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit der Rücksprache mit der Personalvertretung, die verlangen, dass diese eine Stellungnahme zu den Bewerbern abgeben kann, die vom Entscheidungsorgan für die Zwecke seiner endgültigen Entscheidung zu beurteilen sind, nicht erfüllt sind.

47      Folglich ist – wie die Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend macht – die Entscheidung vom 15. Juni 2016, W auf den Posten des Mediators der Kommission zu ernennen, unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle, was die Anhörung der Personalvertretung angeht, getroffen worden; sie ist daher aufzuheben, ohne dass die anderen zur Stützung der Klage vorgetragenen Gründe geprüft werden müssen.

48      Da der ebenfalls angefochtene Vermerk vom 16. Juni 2016, mit dem die Klägerin über den Abschluss des Verfahrens und dessen für sie nachteiligen Ausgang informiert wurde (vgl. oben, Rn. 13 und 22), ausdrücklich auf die Wahl eines anderen Bewerbers gestützt ist und die Entscheidung, die diese Wahl enthält, gegen Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses zur Stärkung der Mediationsstelle verstößt, was ihre Aufhebung zur Folge hat, ist auch dieser Vermerk aufzuheben.

 Zum Schadensersatzantrag

49      Die Klägerin trägt vor, in Anbetracht der Zahl der Fälle, die sie als stellvertretende Mediatorin, in Wahrnehmung der Aufgaben des Mediators oder als Interimsmediatorin behandelt habe, schadeten die angefochtenen Entscheidungen ihrem Ansehen und ihrer beruflichen Glaubwürdigkeit. Ferner nähmen sie ihr jede Möglichkeit, in die Besoldungsgruppe AD 14 zu gelangen. Da sie zudem die besagten Funktionen während mehr als drei Jahren in einem Zustand der Unruhe und Ungewissheit ausgeübt habe, sei eine Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro angemessen, um den auf das Verhalten der Kommission zurückzuführenden materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

50      Die Kommission ihrerseits beharrt darauf, dass ihre sämtlichen Handlungen rechtmäßig gewesen seien, so dass der fragliche Schadensersatzantrag, der in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen stehe, auf keinerlei rechtswidriges Verhalten gestützt werden könne.

51      In Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Beziehungen zwischen den Organen und ihren Beamten ist ein Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens sowie das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 42).

52      Die Klägerin macht erstens einen Kausalzusammenhang zwischen den angefochtenen Entscheidungen und einem angeblichen immateriellen Schaden aufgrund des durch diese Entscheidungen geschaffenen Eindrucks, dass der erfolgreiche Bewerber besser qualifiziert sei als sie, geltend.

53      Der Umstand der Auswahl eines anderen Bewerbers für einen Posten wie den hier streitigen ist jedoch als solcher nicht geeignet, den Bewerbern, die letztlich keinen Erfolg hatten, einen Schaden zuzufügen. Selbst wenn nämlich diese Wahl bedeutet, dass einem anderen Bewerber in diesem Zusammenhang höhere Verdienste zugemessen wurden, ergibt sich hieraus keinerlei negative Beurteilung der Verdienste der anderen Bewerber, zumal wenn diese ihre Aufnahme in die vom Beratenden Ausschuss für Ernennungen geprüfte Liste erreicht haben, wie dies bei der Klägerin der Fall ist.

54      In jedem Fall hat die Klägerin ihre Klage zwar auf einen Klagegrund, nämlich den vierten, betreffend die Beurteilung ihrer Verdienste im Vergleich zu denen von W, gestützt, doch wird die Entscheidung vom 15. Juni 2016, Letzteren auf den Posten des Mediators zu ernennen, durch das vorliegende Urteil aus einem von der Klägerin im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachten Grund aufgehoben. In diesem Zusammenhang wird der Rechtsakt, der das Ergebnis der im vorliegenden Fall vorgenommenen vergleichenden Bewertung der Verdienste gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV enthält, für null und nichtig erklärt, und die Kommission hat nunmehr gemäß Art. 266 AEUV die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

55      Daraus folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte angebliche immaterielle Schaden zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht sicher ist.

56      Die Klägerin macht zweitens geltend, die Ablehnung ihrer Bewerbung habe ihr rechtswidrigerweise die Möglichkeit genommen, in die Besoldungsgruppe AD 14 zu gelangen.

57      Allerdings genügt insoweit die Feststellung, dass keineswegs gewährleistet ist, dass die Klägerin ohne die fragliche Rechtswidrigkeit für den streitigen Posten ausgewählt worden wäre, noch dass sie in der Folge in die Besoldungsgruppe AD 14 gelangt wäre. Dieser Schaden weist somit jedenfalls keinen direkten Kausalzusammenhang mit der festgestellten Rechtswidrigkeit auf.

58      Soweit die fraglichen Rügen im Übrigen so verstanden werden können, dass sie sich auf den Ersatz eines Schadens beziehen, der sich nicht aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt, sondern aus dem Verhalten der Kommission vor dem Erlass der Stellenausschreibung COM/2015/1801, ist festzustellen, dass sie mangels Ausschöpfung des Vorverfahrens unzulässig sind. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, hat die Klägerin vorgetragen, dieses Verhalten sei eng mit den angefochtenen Entscheidungen verbunden. Indessen ist festzustellen, dass das fragliche Verhalten seiner Natur nach nichts mit der Auswahlentscheidung zu tun hat, die mit der Entscheidung vom 15. Juni 2016, W auf den Posten des Mediators zu ernennen, erfolgte. Folglich sind die diesem Verhalten gewidmeten Rn. 192 bis 194 der von der Klägerin erhobenen Beschwerde als Antrag im Sinne von Art. 90 des Statuts zu verstehen. Diesem Antrag, der mit Entscheidung vom 5. Januar 2017 abgelehnt wurde (vgl. oben, Rn. 14), folgte jedoch keine Beschwerde.

59      In jedem Fall ist die vorübergehende Verwendung nach Art. 7 Abs. 2 des Statuts gewiss auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat. Es trifft ferner zu, dass die Klägerin das Amt des Mediators vorübergehend vom 1. März 2013 bis zum 1. Oktober 2016 ausgeübt hat, ohne dass die für die vorübergehende Verwendung maßgeblichen Gründe zu den Gründen gehörten, die deren Verlängerung über ein Jahr hinaus gerechtfertigt hätten.

60      Jedoch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 des Statuts, dass der Beamte ab dem vierten Monat der vorübergehenden Verwendung Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat, was jeden Kausalzusammenhang mit einem finanziellen Schaden ausschließt.

61      Was schließlich den mit der Ungewissheit, in der sich die Klägerin angeblich befunden hat, verbundenen immateriellen Schaden angeht, ist festzustellen, dass das durch die Stellenausschreibung COM/2014/366 ausgelöste Auswahlverfahren ohne Auswahl eines Bewerbers eingestellt wurde, was der Klägerin zugutekam, die in diesem Fall nicht die vorgeschlagene Bewerberin war und daher ihre vorübergehende Ausübung der Aufgaben des Mediators fortsetzen konnte. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Klägerin ihre Aufgaben während des Laufs des durch die Stellenausschreibung COM/2015/1801 ausgelösten Auswahlverfahrens ausgeübt hat, unvermeidlich mit jeder Situation verbunden, in der ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens durchgeführt wird. Ebenso ist die durch dieses Wettbewerbsverfahren für alle teilnehmenden Bewerber ausgelöste Ungewissheit unvermeidlich mit einer solchen Situation verbunden.

62      In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die Kollegen der Klägerin nicht verstanden, warum die Kommission nicht rechtzeitig die Verfahren abgeschlossen hatte, um den Posten des Mediators besetzen zu können – unterstellt, dies treffe zu –, nicht geeignet, dem Image der Klägerin zu schaden.

63      Folglich ist die Schadensersatzklage abzuweisen.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. Juni 2016, mit der W zum Mediator der Kommission ernannt wurde, und der Vermerk vom 16. Juni 2016, durch den die Kommission Frau Mercedes Janssen-Cases über das Ergebnis des Auswahlverfahrens für diesen Dienstposten informierte, werden aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Van der Woude

Gratsias

Labucka

Dittrich

 

      Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.

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