Europäischer Gerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - T-639/15,T-666/15,T-94/16

ECLI:ECLI:EU:T:2018:602
bei uns veröffentlicht am25.09.2018

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

25. September 2018 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Europäisches Parlament – Von den Mitgliedern des Parlaments aus ihren Vergütungen getätigte Ausgaben – Verweigerung des Zugangs – Nicht existierende Dokumente – Personenbezogene Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Notwendigkeit der Übermittlung der Daten – Konkrete und individuelle Prüfung – Teilweiser Zugang – Übermäßiger Verwaltungsaufwand – Begründungspflicht“

In den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16

Maria Psara, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑639/15,

Tina Kristan, wohnhaft in Ljubljana (Slowenien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in den Rechtssachen T‑640/15,

Tanja Malle, wohnhaft in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑641/15,

Wojciech Cieśla, wohnhaft in Warschau (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑642/15,

Staffan Dahllof, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑643/15,

Delphine Reuter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑644/15,

České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in den Rechtssachen T‑645/15 und T‑654/15,

Harry Karanikas, wohnhaft in Chalándri (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑646/15,

Crina Boros, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in den Rechtssachen T‑647/15 und T‑657/15,

Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica mit Sitz in Riga (Lettland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in den Rechtssachen T‑648/15, T‑663/15 und T‑665/15,

Balazs Toth, wohnhaft in Budapest (Ungarn), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑649/15,

Minna Knus-Galán, wohnhaft in Helsinki (Finnland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑650/15,

Atanas Tchobanov, wohnhaft in Plessis-Robinson (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑651/15,

Dirk Liedtke, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑652/15,

Nils Mulvad, wohnhaft in Risskov (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑653/15,

Hugo van der Parre, wohnhaft in Huizen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑655/15,

Guia Baggi, wohnhaft in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑656/15,

Marcos García Rey, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑658/15,

Mark Lee Hunter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑659/15,

Kristof Clerix, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑660/15,

Rui Araujo, wohnhaft in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑661/15,

Anuška Delić, wohnhaft in Ljubljana (Slowenien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑662/15,

Jacob Borg, wohnhaft in San Ġiljan (Malta), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑664/15,

Matilda Bačelić, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Klägerin in der Rechtssache T‑666/15,

Gavin Sheridan, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle,

Kläger in der Rechtssache T‑94/16,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, C. Burgos und M. Windisch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Klagen gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments A(2015) 8324 C, A(2015) 8463 C, A(2015) 8627 C, A(2015) 8682 C, A(2015) 8594 C, A(2015) 8551 C, A(2015) 8732 C, A(2015) 8681 C, A(2015) 8334 C, A(2015) 8327 C und A(2015) 8344 C vom 14. September 2015, A(2015) 8656 C, A(2015) 8678 C, A(2015) 8361 C, A(2015) 8663 C, A(2015) 8360 C, A(2015) 8486 C und A(2015) 8305 C vom 15. September 2015, A(2015) 8602 C, A(2015) 8554 C, A(2015) 8490 C, A(2015) 8659 C, A(2015) 8547 C, A(2015) 8552 C, A(2015) 8553 C, A(2015) 8661 C, A(2015) 8684 C und A(2015) 8672 C vom 16. September 2015 sowie A(2015) 13844 C vom 14. Januar 2016, mit denen das Parlament, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), die Zweitanträge der Kläger auf Zugang zu Dokumenten des Parlaments, die Informationen über Vergütungen seiner Mitglieder enthielten, ablehnte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin), sowie der Richter A. Dittrich, I. Ulloa Rubio und P. G. Xuereb,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2017

folgendes

Urteil

1

Die vorliegenden Klagen haben die Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments A(2015) 8324 C, A(2015) 8463 C, A(2015) 8627 C, A(2015) 8682 C, A(2015) 8594 C, A(2015) 8551 C, A(2015) 8732 C, A(2015) 8681 C, A(2015) 8334 C, A(2015) 8327 C und A(2015) 8344 C vom 14. September 2015, A(2015) 8656 C, A(2015) 8678 C, A(2015) 8361 C, A(2015) 8663 C, A(2015) 8360 C, A(2015) 8486 C und A(2015) 8305 C vom 15. September 2015, A(2015) 8602 C, A(2015) 8554 C, A(2015) 8490 C, A(2015) 8659 C, A(2015) 8547 C, A(2015) 8552 C, A(2015) 8553 C, A(2015) 8661 C, A(2015) 8684 C und A(2015) 8672 C vom 16. September 2015 sowie A(2015) 13844 C vom 14. Januar 2016 zum Gegenstand, mit denen das Parlament, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), die Zweitanträge der Kläger, Frau Maria Psara, Frau Tina Kristan, Frau Tanja Malle, Herr Wojciech Cieśla, Herr Staffan Dahllof, Frau Delphine Reuter, České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s., Herr Harry Karanikas, Frau Crina Boros, Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica, Herr Balazs Toth, Frau Minna Knus-Galán, Herr Atanas Tchobanov, Herr Dirk Liedtke, Herr Nils Mulvad, Herr Hugo van der Parre, Frau Guia Baggi, Herr Marcos Garcia Rey, Herr Mark Lee Hunter, Herr Kristof Clerix, Herr Rui Araujo, Frau Anuška Delić, Herr Jacob Borg, Frau Matilda Bačelić und Herr Gavin Sheridan (im Folgenden zusammen: Kläger), auf Zugang zu Dokumenten des Parlaments, die Informationen über Vergütungen seiner Mitglieder enthielten (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), ablehnte.

Sachverhalt

2

Im Juli 2015 (Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15) und im November 2015 (Rechtssache T‑94/16) stellte jeder Kläger beim Parlament auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten.

3

Diese Anträge betrafen „Kopien von Akten, Berichten und anderen einschlägigen Dokumenten, in denen im Einzelnen beschrieben wird, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die Europaabgeordneten“ jedes Mitgliedstaats in verschiedenen Zeiträumen zwischen Juni 2011 und Juli 2015 „ihre Vergütungen (Reisekosten, Tagegelder und allgemeine Kostenvergütungen) ausgegeben“ hatten, Dokumente, die „die Beträge, die ihnen im Hinblick auf die Ausgaben für parlamentarische Assistenz gezahlt“ wurden, und „die Aufstellung der Bewegungen der für die Zahlung der allgemeinen Kostenvergütungen genutzten Konten der Europaabgeordneten“ (im Folgenden: angeforderte Dokumente) ausweisen.

4

Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T‑639/15, Slowenien in den Rechtssachen T‑640/15 und T‑662/15, Österreich in der Rechtssache T‑641/15, Polen in der Rechtssache T‑642/15, Schweden in der Rechtssache T‑643/15, Luxemburg in der Rechtssache T‑644/15, der Slowakei in der Rechtssache T‑645/15, Griechenland in der Rechtssache T‑646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T‑647/15, Litauen in der Rechtssache T‑648/15, Ungarn in der Rechtssache T‑649/15, Finnland in der Rechtssache T‑650/15, Bulgarien in der Rechtssache T‑651/15, Deutschland in der Rechtssache T‑652/15, Dänemark in der Rechtssache T‑653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T‑654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T‑655/15, Italien in der Rechtssache T‑656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T‑657/15, Spanien in der Rechtssache T‑658/15, Frankreich in der Rechtssache T‑659/15, Belgien in der Rechtssache T‑660/15, Portugal in der Rechtssache T‑661/15, Estland in der Rechtssache T‑663/15, Malta in der Rechtssache T‑664/15, Lettland in der Rechtssache T‑665/15, Kroatien in der Rechtssache T‑666/15 und Irland in der Rechtssache T‑94/16.

5

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 in den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und vom 25. November 2015 in der Rechtssache T‑94/16 wies der Generalsekretär des Parlaments die Anträge der Kläger auf Zugang zu den Dokumenten zurück, wobei er sich zum einen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 berief und zum anderen angab, er verfüge nicht über Aufstellungen der Bewegungen der Bankkonten der Mitglieder des Parlaments.

6

Mit Schreiben von August 2015 in den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und von Dezember 2015 in der Rechtssache T‑94/16 stellten alle Kläger beim Parlament einen Zweitantrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten.

7

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Parlament diese Anträge zurück, wobei es angab, über einige dieser Dokumente nicht zu verfügen, und sich im Übrigen sowohl auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) berief als auch auf den mit der Behandlung dieser Anträge verbundenen übermäßigen Verwaltungsaufwand.

Verfahren und Anträge der Parteien

8

Mit Klageschriften, die am 13. November 2015 in den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und am 1. März 2016 in der Rechtssache T‑94/16 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.

9

Gleichzeitig mit der Einreichung seiner Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16 hat das Parlament zunächst die Verbindung der Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und sodann die Verbindung der Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16 beantragt.

10

Die Kläger in den Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 haben dem Gericht mitgeteilt, sie hätten keine Einwendungen gegen die Verbindung der Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15, vorausgesetzt allerdings, dass die Rechtssache T‑662/15 zur Musterrechtssache erklärt werde.

11

Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T‑643/15, T‑644/15, T‑647/15, T‑657/15 bis T‑659/15 und T‑94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

12

Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T‑643/15, T‑644/15, T‑647/15, T‑657/15 bis T‑659/15 und T‑94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

13

Am 20. Juni 2016 hat der Kläger in der Rechtssache T‑94/16 dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwendungen gegen die Verbindung der Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16 habe.

14

Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T‑643/15, T‑644/15, T‑647/15, T‑657/15 bis T‑659/15 und T‑94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

15

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegenden Rechtssachen deshalb zugewiesen worden sind.

16

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen zu eröffnen und diese hierfür zu verbinden.

17

Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. Oktober 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

18

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

19

Das Parlament beantragt,

die Klagen als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

20

Nach Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts werden die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

21

Die Kläger stützen ihre Klagen auf fünf Klagegründe.

22

Die ersten beiden Klagegründe sind auf Verstöße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 gestützt mit der Begründung, die angeforderten Dokumente enthielten keine personenbezogenen Daten, und die Notwendigkeit ihrer Übermittlung sowie das Nichtbestehen einer Gefahr der Verletzung der berechtigten Interessen der Betroffenen seien dargetan.

23

Der dritte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen die sich aus Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebende allgemeine Verpflichtung zur konkreten und individuellen Prüfung jedes der angeforderten Dokumente sowie auf die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Zugangs unter Berufung auf einen übermäßigen Verwaltungsaufwand gestützt.

24

Der vierte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 insoweit gestützt, als ein auch nur teilweiser Zugang abgelehnt worden sei.

25

Der fünfte und letzte Klagegrund ist auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt.

26

Insoweit ist festzustellen, dass, wie aus Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, namentlich in Verbindung mit deren viertem Erwägungsgrund, hervorgeht, die Verordnung dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe befinden, größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61) und dass gemäß der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1049/2001 „[g]rundsätzlich … alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein [sollten]“.

27

Somit bezieht sich das in der Verordnung Nr. 1049/2001 niedergelegte Recht auf Zugang der Öffentlichkeit nur auf Dokumente, die sich tatsächlich im Besitz der Organe befinden, und kann nicht ausgedehnt werden auf Dokumente, die sich nicht im Besitz der Organe befinden oder die nicht existieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 38 und 46).

28

Im vorliegenden Fall befinden sich unter den angeforderten Dokumenten nicht nur solche, die Tagegelder, Reisekostenvergütungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Mitglieder des Parlaments betreffen, sondern auch Unterlagen, in denen im Einzelnen angegeben wird, wie und wann die Mitglieder des Parlaments aus jedem Mitgliedstaat während unterschiedlicher Zeiträume ihre allgemeinen Kostenvergütungen ausgegeben haben, sowie Kopien der Aufstellungen der Bewegungen auf den spezifisch für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütungen bestimmten Bankkonten der Mitglieder des Parlaments.

29

Was nun die Unterlagen angeht, in denen im Einzelnen angegeben wird, wie und wann die Mitglieder des Parlaments aus jedem Mitgliedstaat während unterschiedlicher Zeiträume ihre allgemeinen Kostenvergütungen ausgegeben haben, steht fest, dass die Mitglieder des Parlaments nach den Art. 25 und 26 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) auf einen einmaligen, zu Beginn ihres Mandats gestellten Antrag monatlich eine pauschale Vergütung erhalten, deren Höhe im Übrigen öffentlich bekannt ist.

30

Daraus folgt, dass das Parlament in Anbetracht des pauschalen Charakters der allgemeinen Kostenvergütungen über keinerlei Unterlagen verfügt, die inhaltlich oder zeitlich Auskunft über die Verwendung dieser Vergütungen durch seine Mitglieder geben.

31

Folglich hat das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen unter Bezugnahme auf Art. 25 des oben in Rn. 29 angeführten Beschlusses des Präsidiums des Parlaments zu Recht angegeben, es verfüge über keine Angaben zu den tatsächlich von den Mitgliedern des Parlaments getätigten Ausgaben im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütungen und sei daher nicht in der Lage, die in diesem Kontext angeforderten Dokumente zu verbreiten.

32

Was die Aufstellungen der Bewegungen auf den spezifisch für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütungen bestimmten Bankkonten der Mitglieder des Parlaments angeht, hat dieses in den angefochtenen Beschlüssen erklärt, dass es nicht im Besitz solcher Dokumente sei.

33

Entsprechend dem für die Handlungen der Europäischen Union geltenden Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit ist davon auszugehen, dass ein Dokument, zu dem der Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Antragsteller in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T‑311/00, EU:T:2002:167, Rn. 35).

34

Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen, was die Nichtexistenz der fraglichen Dokumente in Frage stellen könnte. Sie haben nämlich lediglich geltend gemacht, sie könnten schwerlich glauben, dass das Parlament nicht über derartige Dokumente verfüge, da es erklärt habe, seine Kontrollmechanismen betreffend die Verwendung der seinen Mitgliedern gewährten Vergütungen seien ausreichend. Diese Erklärung besagt jedoch nicht, dass das Parlament im Besitz der Aufstellungen der Bewegungen auf den spezifisch für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütungen seiner Mitglieder bestimmten Bankkonten war.

35

Daher hat das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht die Anträge der Kläger, die sich auf die Dokumente betreffend die Ausgaben im Zusammenhang mit den allgemeinen Kostenvergütungen und auf die Aufstellungen der Bewegungen auf den spezifisch für die Verwendung dieser Vergütungen bestimmten Bankkonten der Mitglieder des Parlaments bezogen, abgelehnt.

36

Das Vorbringen der Kläger kann diese Einschätzung nicht in Frage stellen.

37

Es ist nämlich festzustellen, dass die Kläger in ihren Schriftsätzen lediglich darauf hinweisen, dass die Mitglieder des Parlaments unbestreitbar eine allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der Kosten für die Miete eines Büros im Wahlbezirk und der Rechnungen für Telefonkosten, Informatikmaterial und allgemeinen Verbrauch erhielten.

38

Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Ausgaben unstreitig pauschal und nicht gegen Vorlage von Belegen für die entstandenen Ausgaben vergütet werden, was nicht durch die Zweifel der Kläger daran in Frage gestellt werden kann, dass das Parlament nicht über die diesbezüglichen angeforderten Dokumente verfügt, da sie nicht einmal versucht haben, eine Vorschrift anzuführen, die das Gegenteil vorsieht.

39

Die Kläger versuchen mit ihrem Vorbringen nicht so sehr, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse in Frage zu stellen, sondern wollen im Kern die Unzulänglichkeiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontrollmechanismen angreifen, was zu beurteilen nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der vorliegenden Klagen ist.

40

Daher sind sämtliche Klagegründe insoweit als ins Leere gehend zurückzuweisen, als sie sich auf Dokumente betreffend die Ausgaben in Zusammenhang mit den allgemeinen Kostenvergütungen und die Aufstellungen der Bewegungen auf den spezifisch für die Verwendung dieser Vergütungen bestimmten Bankkonten der Mitglieder des Parlaments beziehen, und die Prüfung der Klagegründe durch das Gericht ist auf die Zugangsanträge der Kläger betreffend Tagegelder, Reisekostenvergütungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz zu beschränken.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 wegen Nichtanwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung im vorliegenden Fall

41

Mit dem ersten Klagegrund machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 geltend, die sie im Übrigen auch für rechtswidrig halten. Dieser Klagegrund umfasst somit zwei Teile.

42

Im Rahmen des ersten Teils machen die Kläger geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien insoweit rechtswidrig, als die Verordnung Nr. 45/2001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da die fraglichen Daten nicht zur Privatsphäre der Mitglieder des Parlaments, sondern zu ihrer öffentlichen Sphäre gehörten und die angeforderten Dokumente im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen als gewählte Vertreter stünden.

43

Die Kläger tragen mit anderen Worten vor, die Verbreitung der angeforderten Dokumente stelle keine Beeinträchtigung der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 dar, da sie – unterstellt sie enthielten personenbezogene Daten – nicht das Privatleben der Mitglieder des Parlaments beträfen.

44

Hierzu ist festzustellen, dass die Organe nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigt würde; diese Vorschrift muss im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten umgesetzt werden.

45

Aus diesen Vorschriften, insbesondere aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und aus Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001, ergibt sich, dass der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person bezeichnet.

46

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sämtliche angeforderten Dokumente Informationen über bestimmte natürliche Personen enthalten.

47

Dies gilt für die Dokumente des Parlaments betreffend die Reisekostenvergütungen und die Tagegelder, die zwangsläufig jedes betroffene Mitglied des Parlaments identifizieren, sei es auch nur zwecks Zahlung dieser Vergütungen.

48

Dasselbe gilt für die Dokumente des Parlaments betreffend die Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die zwangsläufig jedes betroffene Mitglied des Parlaments und die jeweiligen Empfänger dieser Vergütungen identifizieren, sei es auch wiederum nur zwecks Zahlung dieser Vergütungen.

49

Das Vorbringen der Kläger kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

50

Zunächst einmal ergibt sich die von den Klägern befürwortete Unterscheidung der fraglichen Daten danach, ob sie zur Privatsphäre oder zur öffentlichen Sphäre gehören, offensichtlich aus einer Konfusion zwischen dem, was zu den personenbezogenen Daten gehört, und dem, was zur Privatsphäre gehört, wogegen sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 und der Begriff der Daten über das Privatleben nicht überschneiden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 32).

51

Sodann hat auch die Frage, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Mitglieder des Parlaments besteht, keine Auswirkung auf die Einstufung der fraglichen Daten als personenbezogene Daten, da diese Frage zur Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes gehört, die unten in Rn. 96 behandelt wird.

52

Schließlich bedeutet der Umstand, dass Daten betreffend die Personen, um die es hier geht, in engem Zusammenhang mit öffentlichen Daten betreffend diese Personen stehen, namentlich weil sie sich auf der Website des Parlaments befinden und insbesondere aus Namen der Mitglieder des Parlaments bestehen, keineswegs, dass diese Daten ihre Eigenschaft als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 31).

53

Die Einstufung der fraglichen Daten als personenbezogene Daten kann daher mit anderen Worten nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil diese Daten in Verbindung mit anderen Daten stehen, die öffentlich sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Verbreitung dieser Daten die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigen würde.

54

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 im Licht von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 geltend.

55

Den Klägern zufolge verstärkt das vorherige Erfordernis, die Notwendigkeit der begehrten Datenübermittlung gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 unabhängig von der Berechtigung des Interesses der betroffenen Person nachzuweisen, entgegen Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 den Schutz personenbezogener Daten.

56

Ohne dass die Zulässigkeit dieses Vorbringens der Kläger, die vom Parlament in Abrede gestellt wird, zu prüfen wäre, ist es zurückzuweisen.

57

Die Rechtmäßigkeit von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 kann nämlich nicht anhand von Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 geprüft werden, da diese beiden Vorschriften des abgeleiteten Rechts unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und keine von ihnen der einen Vorschrift gegenüber der anderen den Vorrang einräumt.

58

Die Rechtmäßigkeit von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 kann daher nur im Hinblick auf eine Vorschrift des Primärrechts in Frage gestellt werden.

59

Die Kläger haben in ihren Schriftsätzen indessen keinen Hinweis auf eine derartige Vorschrift gegeben.

60

In jedem Fall haben der durch Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 gewährleistete Schutz personenbezogener Daten und der durch Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 gewährleistete Schutz in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich eine entsprechende Tragweite.

61

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, was die Erforderlichkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten angeht

62

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 insoweit geltend, als das Parlament die Anträge auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten abgelehnt habe, obwohl die Voraussetzungen für deren Verbreitung erfüllt gewesen seien.

63

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem Verfahren des Art. 294 AEUV festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Die Verordnung Nr. 1049/2001 trägt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen Rechnung, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat und dem zufolge dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Ferner ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 eine nicht aufspaltbare Bestimmung darstellt und verlangt, dass etwaige Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder der Integrität des Einzelnen stets nach den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung Nr. 45/2001, geprüft und beurteilt werden. Diese Bestimmung enthält somit eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 59 und 60).

66

Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63).

67

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass alle angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten, so dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 im vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar sind.

68

Nun ist bereits entschieden worden, dass die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77).

69

Daher können im Rahmen von Beschlüssen, mit denen ein Organ einen Antrag auf Zugang zu einer Information, die personenbezogene Daten enthält, mit der Begründung ablehnt, diese falle unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung zum Schutz des Privatlebens und der Integrität des Einzelnen diese Daten nur übermittelt werden, wenn ihr Empfänger die Erforderlichkeit der Übermittlung nachweist und wenn kein Grund für die Annahme besteht, dass diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, den die Organe zu beachten haben, wenn sie mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst sind, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63).

70

Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, dass dieser die Übertragung personenbezogener Daten von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängig macht (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46).

71

In diesem Kontext ist es zunächst Sache desjenigen, der eine solche Übermittlung beantragt, deren Notwendigkeit nachzuweisen. Ist dieser Nachweis erbracht, ist es sodann Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verpflichtet also das mit dem Antrag befasste Organ, zunächst die Notwendigkeit und somit die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers zu beurteilen, wobei die Erfüllung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzung der Notwendigkeit, die eng auszulegen ist, für den Antragsteller den Nachweis beinhaltet, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, sein Ziel zu erreichen, und dass diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche legitime Begründungen vorzutragen (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 54 und 59).

73

Im vorliegenden Fall haben die Kläger im Hinblick auf den Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen Daten zwar verschiedene mit ihren Anträgen auf Zugang zu Dokumenten verfolgte Ziele vorgetragen, nämlich im Wesentlichen zum einen, es der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Angemessenheit der von den Mitgliedern des Parlaments im Rahmen der Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben zu überprüfen, und zum anderen, das Recht der Öffentlichkeit auf Information und Transparenz zu gewährleisten.

74

In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass diese Ziele angesichts ihrer außerordentlich weiten und allgemeinen Formulierung nicht als solche die Notwendigkeit der Übermittlung der fraglichen Daten belegen können.

75

Es kann dem Parlament nämlich nicht vorgeworfen werden, dass es solchen, durch derart weite und allgemeine Erwägungen zum Ausdruck gebrachten Zielen nicht implizit den Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung dieser persönlichen Daten entnommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2011, Dennekamp/Parlament, T‑82/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:688, Rn. 34, und vom 21. September 2016, Secolux/Parlament, T‑363/14, EU:T:2016:521, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Eine gegenteilige Einschätzung würde das Organ grundsätzlich dazu verpflichten, allgemeinen Erwägungen betreffend das öffentliche Interesse an der Verbreitung personenbezogener Daten implizit den Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten zu entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, Dennekamp/Parlament, T‑82/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:688, Rn. 35).

77

Was erstens das erste von den Klägern geltend gemachte Ziel angeht, legen diese nicht dar, inwieweit die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten notwendig sein soll, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments zur Wahrnehmung ihres Mandats getätigten Ausgaben, zu gewährleisten, insbesondere, um den behaupteten Unzulänglichkeiten der bestehenden Mechanismen für die Kontrolle dieser Ausgaben zu begegnen.

78

Die von den Klägern vorgelegten Belege für die Notwendigkeit dieser Übermittlung können daher nicht überzeugen.

79

Zunächst einmal sind die Verweise auf journalistische Recherchen betreffend die Ausgaben der Parlamentsmitglieder aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich des Ziels der Kläger, die öffentliche Kontrolle der Ausgaben der Mitglieder des Parlaments zu gewährleisten, unerheblich.

80

Sodann ist der Verweis auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, den Antrag eines Journalisten auf Zugang zu dem Bericht 6/02 des Referats Internes Audit des Parlaments vom 9. Januar 2008 betreffend die Zulage für parlamentarische Assistenz abzulehnen, durch das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T‑471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

81

Zum einen bezog sich nämlich der Zugangsantrag, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T‑471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, auf einen internen Prüfbericht des Parlaments und nicht auf die Gesamtheit der Dokumente betreffend die Details der Verwendung der verschiedenen den Mitgliedern des Parlaments gewährten Vergütungen durch diese.

82

Zum anderen waren die Gründe für die Ablehnung des fraglichen Zugangsantrags, wie sich aus den Rn. 42 bis 85 des Urteils vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T‑471/08, EU:T:2011:252), ergibt, nicht auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz personenbezogener Daten gestützt, sondern auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen betreffend den Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs‑ und Audittätigkeiten bzw. den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs. Daher war der Kläger nicht, wie dies vorliegend der Fall ist, gehalten, die Notwendigkeit des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten im Hinblick auf die von ihm verfolgten Zwecke zu belegen.

83

In jedem Fall müsste – selbst unterstellt, die Kläger wollten durch diese Bezugnahme auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T‑471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, die Notwendigkeit veranschaulichen, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu haben, um eine ausreichende Kontrolle der Ausgaben der Mitglieder des Parlaments zu haben, da die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments in dieser Rechtssache zu einer Verstärkung der Regeln betreffend die Verwendung der Zulage für parlamentarische Assistenz geführt habe – dieses Argument gleichwohl zurückgewiesen werden. In Anbetracht der Unterschiede zwischen dem in dieser Rechtssache streitigen Auditbericht und den Dokumenten, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht, kann der bloße Umstand, dass die Veröffentlichung dieses Berichts die von den Klägern behauptete Wirkung hatte – ihren Nachweis unterstellt –, nicht die Notwendigkeit belegen, die in den angeforderten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

84

Sodann haben die Kläger in ihren Zweitanträgen auf Zugang zwar auf „zahlreiche – bestätigte oder behauptete – Fälle betrügerischer Handlungen von Mitgliedern des Parlaments in den vergangenen Jahren“ verwiesen, doch kann diese Verweisung, die einen äußerst abstrakten und allgemeinen Charakter hat, nicht begründen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Parlaments, auf die sich die einzelnen Anträge der Kläger beziehen, notwendig ist, geschweige denn, dass sie verhältnismäßig ist.

85

In jedem Fall ist festzustellen, dass die Kläger lediglich das Beispiel eines einzigen bulgarischen Mitglieds des Parlaments anführen.

86

Dieses Beispiel reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um die Übermittlung der personenbezogenen Daten sämtlicher Mitglieder des Parlaments zu rechtfertigen.

87

Schließlich verweisen die Kläger in ihrer Klageschrift zwar auf Verdachtsfälle von Scheinbeschäftigungen im Zusammenhang mit Mitgliedern des Parlaments, doch sind diese Belege dem Parlament nicht im Rahmen ihrer Zweitanträge auf Zugang vorgelegt worden.

88

Nun ist festzustellen, dass derjenige, der eine Übermittlung personenbezogener Daten beantragt, die Notwendigkeit dieser Übermittlung nachweisen muss. Wird dieser Nachweis erbracht, ist es Sache des betroffenen Organs, zu überprüfen, ob keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Rede stehende Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. Insoweit ist festzustellen, dass die Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse kein Argument betreffend Verdachtsfälle von Scheinbeschäftigungen im Zusammenhang mit Mitgliedern des Parlaments vorgetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T‑363/14, EU:T:2016:521, Rn. 36 und 37).

89

Folglich können die Belege betreffend Verdachtsfälle von Scheinbeschäftigungen im Zusammenhang mit Mitgliedern des Parlaments nicht berücksichtigt werden, um die Übermittlung der personenbezogenen Daten dieser Mitglieder zu rechtfertigen.

90

Was zweitens das zweite von den Klägern verfolgte Ziel angeht, kann die Absicht, eine öffentliche Diskussion in Gang zu bringen, nicht ausreichen, um die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten darzutun, da eine solche Maßnahme oder ein solches Argument sich allein auf den Zweck des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 84).

91

Dem Ziel der Transparenz kann kein Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zuerkannt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C‑92/09 und C‑93/09, EU:C:2010:662, Rn. 85).

92

Drittens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich – wie die Kläger geltend machen – aus dem Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament (T‑115/13, EU:T:2015:497), zwar ergibt, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten auf einem allgemeinen Ziel wie dem Recht der Öffentlichkeit auf Information über das Verhalten der Mitglieder des Parlaments bei der Ausübung ihres Mandats beruhen kann, aus Rn. 81 dieses Urteils jedoch hervorgeht, dass nur der von den Klägern erbrachte Nachweis der Eignung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die mit dem Antrag auf Übermittlung personenbezogener Daten verfolgten Ziele es dem Gericht ermöglichen würde, deren Notwendigkeit im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 zu überprüfen.

93

Die Kläger haben jedoch weder in ihren Erst- noch in ihren Zweitanträgen auf Zugang ausdrückliche und legitime Begründungen vorgelegt, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen – darunter die Verwendung der öffentlich verfügbaren Daten und Dokumente – diejenige war, die sich am besten dazu eignete, das von ihnen verfolgte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stand.

94

Auch die Verweisung auf das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C‑615/13 P, EU:C:2015:489), in den Zweitanträgen auf Zugang kann keinen Erfolg haben, da – im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache – der Gerichtshof in Rn. 65 dieses Urteils ausgeführt hatte, dass der Nachweis der Notwendigkeit der Verbreitung der personenbezogenen Daten durch konkrete Anhaltspunkte erbracht worden sei, wie u. a. die von den meisten Sachverständigen, die Mitglieder einer Arbeitsgruppe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) waren, unterhaltenen Verbindungen zu Lobbys.

95

In jedem Fall ist ferner festzustellen, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen wiederum nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse in Frage stellen wollen als vielmehr im Wesentlichen die Unzulänglichkeiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontrollmechanismen anprangern wollen, wozu sich das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klagen nicht zu äußern hat.

96

Daher ist davon auszugehen, dass die Kläger nicht die Notwendigkeit der Übermittlung der angeforderten Dokumente nachgewiesen haben.

97

Da die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46), braucht nicht geprüft zu werden, ob Gründe für die Annahme bestehen, dass die Übermittlung der angeforderten Dokumente möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.

98

Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der aus Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 fließenden allgemeinen Verpflichtung, jedes angeforderte Dokument einzeln und individuell zu prüfen, und Rechtswidrigkeit der auf einen übermäßigen Verwaltungsaufwand gestützten Verweigerung des Zugangs

99

Der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen, die gesondert zu prüfen sind.

Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

100

Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes machen die Kläger eine Verletzung der aus Art. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 fließenden allgemeinen Verpflichtung geltend, jedes angeforderte Dokument einzeln und individuell zu prüfen.

101

In diesem Sinne machen die Kläger geltend, selbst wenn die Möglichkeit, von einer solchen individuellen Prüfung jedes Dokuments abzusehen, nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die angeforderten Dokumente, wie sich aus der offensichtlichen Vielfalt ihrer Inhalte ergebe, eindeutig nicht zur selben Kategorie von Dokumenten gehörten.

102

Insoweit genügt es nach gefestigter Rechtsprechung für die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument, dessen Verbreitung beantragt wurde, grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument unter eine in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführte Tätigkeit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 49, und vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76).

103

Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkreten Charakter haben. Zum einen kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um deren Anwendung zu rechtfertigen. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar sein und darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Diese konkrete Prüfung muss außerdem in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden. Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument anzuwenden sind (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 70).

105

Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass es den Organen freistehe, sich zur Erläuterung, inwiefern der Zugang zu den angeforderten Dokumenten das durch eine Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtigen könnte, auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gälten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 50, vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 54, und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 65).

106

Im vorliegenden Fall hat das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen angeführt, die angeforderten Dokumente – wie Hotelrechnungen, Beförderungsdokumente, Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen – fielen sämtlich in dieselben Kategorien. Die Kläger machen geltend, die Vielfalt der Dokumente schließe aus, dass sie zur selben Kategorie gehörten.

107

Um dieses Vorbringen zurückzuweisen, genügt zum einen die Feststellung, dass es auf einer falschen Prämisse beruht, da das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen nicht die Auffassung vertreten hat, alle Dokumente fielen in eine einzige Kategorie, sondern in verschiedene Kategorien.

108

So hat das Parlament z. B. für die Zwecke der Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme befunden, alle Beförderungsdokumente fielen in die Kategorie Beförderungsdokumente, alle Hotelrechnungen fielen in die Kategorie Hotelrechnungen, alle Arbeitsverträge fielen in die Kategorie Arbeitsverträge und alle Gehaltsabrechnungen fielen in die Kategorie Gehaltsabrechnungen.

109

Folglich hat das Parlament es nicht unterlassen, eine konkrete und individuelle Prüfung jedes angeforderten Dokuments im Hinblick auf eine einzige Kategorie vorzunehmen, sondern unter Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien von Dokumenten, zwischen denen es unterschieden hatte.

110

Zum anderen enthalten die unter diese verschiedenen Kategorien fallenden Dokumente personenbezogene Daten, sei es auch nur den Namen des jeweils von einem der fraglichen Dokumente betroffenen Mitglieds des Parlaments.

111

Da die Anträge der Kläger alle Dokumente betreffen, die die Feststellung erlauben, wie und wann die von jedem dieser Anträge erfassten Mitglieder des Parlaments die verschiedenen in diesen Anträgen angeführten Vergütungen ausgegeben haben, bedeuten diese Anträge notwendigerweise, dass die angeforderten Dokumente Elemente enthalten, die es erlauben, jedes dieser Mitglieder namentlich zu identifizieren.

112

Dies gilt für die Tagegelder, die Reisekosten und die Zulagen für parlamentarische Assistenz, sei es auch nur für die Zwecke der Zahlung an die betroffenen Personen.

113

Daher kann dem Parlament nicht vorgeworfen werden, es habe keine konkrete und individuelle Prüfung jedes angeforderten Dokuments im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme vorgenommen.

114

Folglich ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

115

Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes machen die Kläger die Rechtswidrigkeit der auf einen übermäßigen Verwaltungsaufwand gestützten Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten geltend.

116

Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen die Zweitanträge auf Zugang abgelehnt hatte, zum einen – zu Recht, wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergibt – mit der Begründung, alle diese Dokumente enthielten personenbezogene Daten, für deren Übermittlung die Kläger keine Notwendigkeit dargetan hätten, und zum anderen mit der Begründung, die Verbreitung sämtlicher mit allen Anträgen angeforderten Dokumente verlange einen übermäßigen Verwaltungsaufwand.

117

Somit ist festzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu allen im Besitz des Parlaments befindlichen angeforderten Dokumenten auf zwei autonome und alternative Grundlagen gestützt wurden, so dass einer der beiden Gründe zwangsläufig gegenüber dem anderen überflüssig ist.

118

Folglich ist – da das Gericht den ersten und den zweiten Klagegrund, mit denen die Rechtmäßigkeit des ersten Grundes der Entscheidung des Parlaments in Frage gestellt wurde, zurückgewiesen hat – der zweite Teil des dritten Klagegrundes, der den zweiten dieser Entscheidungsgründe betrifft, der zwangsläufig gegenüber dem ersten überflüssig ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

119

Aus denselben Gründen kann dem Parlament nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sich nicht informell mit den Antragstellern beraten zu haben, um gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine angemessene Lösung zu finden. Diese Bestimmungen können nämlich nicht geltend gemacht werden, da das Parlament im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass die angeforderten Dokumente unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie sich aus der Prüfung des ersten und des zweiten Klagegrundes ergibt.

120

Infolgedessen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes ebenfalls – da er ins Leere geht – zurückzuweisen und damit der dritte Klagegrund insgesamt.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001

121

Mit dem vierten Klagegrund machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 insoweit geltend, als auch ein nur teilweiser Zugang zu den angeforderten Dokumenten abgelehnt worden sei.

122

Die Kläger machen geltend, das Parlament habe keine konkrete und individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorgenommen, obwohl es zumindest die angeforderten Dokumente hätte freigeben müssen, die nicht unter eine Ausnahme fielen, und die – wenn auch nur teilweise – Verbreitung dieser Dokumente dem mit ihren Zugangsanträgen verfolgten Zweck entsprochen hätte.

123

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament in den angefochtenen Beschlüssen die Ansicht vertreten hat, dass die Schwärzung aller personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten nicht die Erreichung der im Rahmen der Zugangsanträge verfolgten Ziele erlauben würde und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verlangen würde.

124

Das Vorbringen der Kläger kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse diesbezüglich nicht beeinträchtigen.

125

Wie sich nämlich aus der Prüfung der Klagegründe und der Zweitanträge der Kläger ergibt, begehren Letztere Zugang zu den die individuellen Ausgaben der Mitglieder des Parlaments betreffenden, in jedem dieser Anträge angeführten Dokumenten, um die Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf jedes dieser Mitglieder überprüfen zu können.

126

Es liegt aber auf der Hand, dass die Verbreitung einer um alle personenbezogenen Daten – einschließlich insbesondere derjenigen betreffend den Namen der betroffenen Mitglieder des Parlaments – bereinigten Fassung der angeforderten Dokumente dem Zugang zu diesen Dokumenten jede praktische Wirksamkeit im Hinblick auf diese Ziele genommen hätte, da ein solcher Zugang den Klägern angesichts der Unmöglichkeit, die angeforderten Dokumente mit den betroffenen Personen zu verknüpfen, keine individuelle Kontrolle der Ausgaben der Mitglieder des Parlaments erlaubt hätte.

127

Jedenfalls kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Schwärzung aller personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verlangt hätte (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 36 und 37).

128

In den angefochtenen Beschlüssen hat das Parlament nämlich die Zahl der Buchungsbelege und Rechnungsunterlagen betreffend die Erstattung der Reisekosten und die Tagegelder der Mitglieder des Parlaments auf mehr als 220000 pro Jahr beziffert, wobei diese Dokumente vom Parlament ausschließlich zu verwaltungs‑ und finanztechnischen Zwecken aufbewahrt werden, einige von ihnen nur in Papierform, was von den Klägern in ihren Schriftsätzen nicht bestritten worden ist.

129

In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament, ohne dass die Kläger insoweit widersprochen hätten, von 5 500 Seiten je Mitglied des Parlaments in den betreffenden Zeiträumen, d. h. 33000 Seiten für die sechs zyprischen Mitglieder, mehr als 500000 Seiten für die 96 deutschen Mitglieder und mehr als 4 Mio. Dokumenten für die Anträge insgesamt gesprochen.

130

Die Gesamtheit der angeforderten Dokumente wies daher offensichtlich einen erheblichen Umfang auf, was auch die Ablehnung eines teilweisen Zugangs zu diesen Dokumenten rechtfertigte.

131

Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Begründungspflicht

132

Mit dem fünften Klagegrund machen die Kläger eine Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Begründungspflicht insoweit geltend, als das Parlament nicht alle ihre Argumente geprüft habe.

133

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Kläger im Rahmen ihres fünften Klagegrundes ausschließlich rügen, das Parlament habe in den angefochtenen Beschlüssen nicht auf alle von ihnen im Rahmen ihrer Zweitanträge auf Zugang vorgetragenen Argumente geantwortet.

134

Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Begründungspflicht von dem betroffenen Organ nicht verlangt, auf jedes der im Verfahren vor dem Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidung vorgebrachten Argumente zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1972, Cassella/Kommission, 55/69, EU:C:1972:76, Rn. 22, und vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T‑44/90, EU:T:1992:5, Rn. 41).

135

Folglich kann das Vorbringen der Kläger keinen Erfolg haben.

136

In jedem Fall ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass das Begründungserfordernis der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hatte, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 80).

137

Im vorliegenden Fall hat die Begründung der angefochtenen Beschlüsse es den Klägern erlaubt, ihr die Gründe für diese Entscheidungen zu entnehmen, und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen, wie sich dies aus der Prüfung des ersten bis vierten Klagegrundes ergibt.

138

Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

139

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

140

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

Frau Maria Psara, Frau Tina Kristan, Frau Tanja Malle, Herr Wojciech Cieśla, Herr Staffan Dahllof, Frau Delphine Reuter, das České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s., Herr Harry Karanikas, Frau Crina Boros, das Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica, Herr Balazs Toth, Frau Minna Knus-Galán, Herr Atanas Tchobanov, Herr Dirk Liedtke, Herr Nils Mulvad, Herr Hugo van der Parre, Frau Guia Baggi, Herr Marcos García Rey, Herr Mark Lee Hunter, Herr Kristof Clerix, Herr Rui Araujo, Frau Anuška Delić, Herr Jacob Borg, Frau Matilda Bačelić und Herr Gavin Sheridan tragen die Kosten.

 

Gratsias

Labucka

Dittrich

Ulloa Rubio

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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