Europäischer Gerichtshof Urteil, 20. Juli 2016 - T-483/13

ECLI:ECLI:EU:T:2016:421
bei uns veröffentlicht am20.07.2016

T‑483/1362013TJ0483EU:T:2016:4210001112727TURTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)20. Juli 2016 (

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)

„Außervertragliche Haftung — Schäden, die von der Kommission im Rahmen einer Untersuchung des OLAF und vom OLAF verursacht wurden — Schadensersatzklage — Antrag auf Feststellung der rechtlichen Inexistenz und der Unzulässigkeit von Handlungen des OLAF als Beweismittel vor den nationalen Behörden — Zulässigkeit — Befugnismissbrauch — Verarbeitung personenbezogener Daten — Verteidigungsrechte“

In der Rechtssache T‑483/13

Athanassios Oikonomopoulos, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Korogiannakis und I. Zarzoura, dann Rechtsanwalt G. Georgios,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und A. Sauka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend zum einen eine Klage auf Ersatz durch die Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verursachter Schäden und zum anderen auf Feststellung, dass die Handlungen des OLAF rechtlich inexistent und als Beweismittel vor den nationalen Behörden unzulässig sind,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015

folgendes

Urteil ( 1 )

Sachverhalt

1

Der Kläger, Herr Athanassios Oikonomopoulos, ist Elektroingenieur und als Geschäftsmann auf dem Informatik‑ und Robotikmarkt tätig. Er gründete die Gesellschaft Zenon Automation Technologies SA (im Folgenden: Zenon) mit Sitz in Athen und leitete sie dann von 1987 bis 2006.

2

Zwischen 2004 und 2006 schloss Zenon mehrere Verträge mit der Generaldirektion (GD) „Informationsgesellschaft und Medien“ (im Folgenden: GD Informationsgesellschaft) der Europäischen Kommission zum Sechsten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) (im Folgenden: Sechstes Rahmenprogramm).

3

Im November 2008 nahm eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Ersuchen der Kommission bei Zenon eine Prüfung hinsichtlich der zum Sechsten Rahmenprogramm gehörenden Projekte Alladin und Gnosys vor. Diese Prüfung führte u. a. zu dem Prüfbericht 08‑BA59‑028 vom 13. Mai 2009 (im Folgenden: ursprünglicher Prüfbericht).

4

Dem ursprünglichen Prüfbericht ist zu entnehmen, dass es Unregelmäßigkeiten bei den Personalkosten gab. Zenon habe die Kommission zu einem signifikant hohen Betrag um Finanzierung der Kosten ersucht, die in Wirklichkeit von der zyprischen Gesellschaft Comeng Computerised Engineering (im Folgenden: Comeng) in Rechnung gestellt worden seien. Diese Kosten seien zu Unrecht in der Kategorie der direkten Personalkosten als Kosten „interner Berater“ ausgewiesen worden, obwohl sie als Unterauftragskosten hätten aufscheinen müssen. Dies sei systematisch so gehandhabt worden. Die Kommission hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Kosten weder als Personalkosten noch als Unterauftragskosten als erstattungsfähig gelten könnten.

5

In diesem Zusammenhang wurde vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 10. Dezember 2009 eine Untersuchung zum Projekt GR/RESEARCH-INFSO-FP6-Robotics and informatics eingeleitet, das zur Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms durchgeführt wurde. Das OLAF hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. 1999, L 136, S. 1) die Aufgabe, externe Untersuchungen, d. h. außerhalb der Organe der Europäischen Union, und interne Untersuchungen, d. h. innerhalb der Organe, durchzuführen.

6

Am 25. und 26. Februar 2010 nahm das OLAF eine Prüfung in den Räumlichkeiten von Comeng vor.

7

Am 6. August 2010 bereitete die GD Informationsgesellschaft einen Entwurf für einen abschließenden Prüfbericht vor.

8

Am 18. Februar 2011 verabschiedete die Kommission den abschließenden Prüfbericht.

9

Im Juli 2011 teilte das OLAF dem Kläger mit, dass er als Person gelte, die von der oben in Rn. 5 erwähnten Untersuchung betroffen sei. Am 7. September 2011 befragten Vertreter des OLAF den Kläger an seinem damaligen Wohnort in Patmos (Griechenland).

10

Mit Schreiben vom 19. September 2012 informierte das OLAF den Kläger über den Abschluss der Untersuchung. Es hieß darin, dass nach den Ergebnissen dieser Untersuchung davon auszugehen sei, dass Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen worden seien. Das OLAF teilte darin auch mit, dass es den griechischen Justizbehörden empfohlen habe, ein Gerichtsverfahren zu dieser Angelegenheit einzuleiten. Darüber hinaus forderte das OLAF die an die Stelle der GD Informationsgesellschaft getretene GD Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien auf, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um die Rückforderung des Betrags von 1,5 Mio. Euro bei Zenon sicherzustellen.

Verfahren und Anträge der Parteien

[nicht wiedergegeben]

19

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Handlungen und Maßnahmen des OLAF rechtlich inexistent sind;

festzustellen, dass die an die nationalen Behörden übermittelten ihn betreffenden Angaben und Daten sowie jegliches den nationalen Behörden übermittelte einschlägige Beweisstück unzulässige Beweise darstellen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2 Mio. Euro als Eingeständnis ihrer rechtswidrigen Vorgehensweisen und als Anerkennung des Schadens, den seine beruflichen Tätigkeiten und sein Ruf erlitten haben, zu zahlen;

die Beweisaufnahme und prozessleitende Maßnahmen gemäß den Art. 64 und 65 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in Form der Vorlage von Unterlagen und Zeugenaussagen anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Kommission beantragt,

die Klage als teils unzulässig und teils nicht begründet oder jedenfalls als in vollem Umfang nicht begründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zur Zulässigkeit bestimmter Anträge

[nicht wiedergegeben]

25

Erstens ist die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, der sich auf die Feststellung richtet, dass die vom OLAF erlassenen Maßnahmen rechtlich inexistent seien. In diesem Zusammenhang ist auf die Befugnisse des Unionsrichters, wenn er mit einer Schadensersatzklage befasst ist, hinzuweisen.

26

Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union – im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV – vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des der Unionsstelle vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bezüglich der Voraussetzung des vorgeworfenen Verhaltens bedarf es des Nachweises eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 173). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten ist und von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteil vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2013, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, T‑13/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:567, Rn. 46).

27

Der Antrag auf Feststellung, dass die vom OLAF erlassenen Maßnahmen rechtlich inexistent sind, läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, zu beantragen, dass das Gericht die vom OLAF erlassenen Maßnahmen für ungültig erklären und gleichzeitig entscheiden möge, dass sie keine Rechtswirkung entfaltet haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, dm-drogerie markt/HABM – Distribuciones Mylar [dm], T‑36/09, EU:T:2011:449, Rn. 83). Das geht über die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit hinaus, die das Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage gegebenenfalls vornehmen könnte.

28

Demnach ist der erste Antrag des Klägers für unzulässig zu erklären.

29

Diese Unzulässigkeitserklärung stellt weder eine Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz noch der Grundsätze der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie dar. Die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union wird nämlich, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union und die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet. Zu diesem Zweck hat der AEU-Vertrag mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 57). Die von den nationalen Behörden auf der Grundlage der Informationen von OLAF erlassenen Entscheidungen müssen vor den nationalen Gerichten anfechtbar sein, die wiederum ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen, die sie für den Erlass ihrer Urteile für erforderlich halten, vorlegen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2005, Tillack/Kommission, C‑521/04 P[R], EU:C:2005:240, Rn. 38 und 39).

30

Der Kläger bringt keinen anderen Anhaltspunkt für den Nachweis vor, dass das oben genannte Recht und die oben genannten Grundsätze verletzt worden seien.

31

Daher ist die bloße Tatsache, dass ein Antrag für unzulässig erklärt wird, kein hinreichender Nachweis für eine Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz oder der Grundsätze der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie.

32

Zweitens ist der Antrag, der sich auf die Feststellung richtet, dass die den nationalen Behörden übermittelten Angaben und Daten des Klägers sowie jegliches den nationalen Behörden übermittelte einschlägige Beweisstück unzulässige Beweise darstellten, ebenfalls zurückzuweisen.

33

Dieser Antrag kann nämlich nur so ausgelegt werden, dass er sich darauf richtet, das Gericht zu der rechtlichen Entscheidung zu veranlassen, dass die Beweismittel vor den nationalen Gerichten unzulässig seien. Es ist aber gefestigte Rechtsprechung, dass die Verfahrensweise der nationalen Stellen auf die Übermittlung der Informationen durch das OLAF hin allein und vollständig in deren Verantwortungsbereich fällt und es Sache dieser Stellen ist, selbst zu prüfen, ob solche Informationen die Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung rechtfertigen oder erforderlich machen. Folglich muss der Rechtsschutz vor solcher Verfolgung auf nationaler Ebene mit allen innerstaatlich vorgesehenen Garantien einschließlich derjenigen sichergestellt werden, die sich aus den Grundrechten ergeben, sowie mit der Möglichkeit des angerufenen Gerichts, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen (vgl. Beschluss vom 19. April 2005, Tillack/Kommission, C‑521/04 P[R], EU:C:2005:240, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist noch erläutert worden, dass die nationalen Behörden, sollten sie sich für die Einleitung von Ermittlungen entscheiden, die aus etwaigen vom OLAF begangenen rechtswidrigen Handlungen zu ziehenden Konsequenzen beurteilen würden und diese Beurteilung vor einem nationalen Gericht anfechtbar wäre. Sollte kein Strafverfahren eingeleitet werden oder ein Strafverfahren mit einem freisprechenden Urteil enden, würde eine Schadensersatzklage beim Unionsgericht ausreichen, um die Wahrung der Interessen der betreffenden Person sicherzustellen, indem ihr ermöglicht werde, den Ersatz jeglichen Schadens zu verlangen, der auf das rechtswidrige Verhalten des OLAF zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Violetti u. a., T‑261/09 P, EU:T:2010:215, Rn. 59).

34

Es ist davon auszugehen, dass nach der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts, mit der den griechischen Justizbehörden übermittelte Beweise für unzulässig erklärt würden, offensichtlich außerhalb der Zuständigkeit des Gerichts läge. Das Gericht ist somit nicht für die Entscheidung zuständig, dass die den nationalen Stellen übermittelten Angaben und Daten des Klägers sowie jegliches den nationalen Stellen übermittelte einschlägige Beweisstück unzulässige Beweise vor den nationalen Gerichten darstellten.

35

Daher ist der zweite Antrag zurückzuweisen, ohne dass seine Begründetheit zu prüfen wäre.

2. Zur Begründetheit

36

Vorab ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, wonach die Schadensersatzklage verfrüht ist. Sie macht nämlich geltend, die Übermittlung des OLAF‑Berichts habe bisher zu keiner Maßnahme seitens der zuständigen nationalen Behörden geführt. Zudem liege kein Schaden vor, wenn die Information weder durchgesickert noch öffentlich verbreitet worden sei.

37

Es steht fest, dass noch ein nationales Gerichtsverfahren anhängig ist. Der mögliche Ausgang dieses Verfahrens kann indessen das vorliegende Verfahren nicht beeinflussen. Es geht nämlich hier nicht darum, ob sich der Kläger eine Unregelmäßigkeit oder einen Betrug hat zuschulden kommen lassen, sondern um die Prüfung der Art und Weise, in der das OLAF eine Untersuchung, die ihn namentlich nennt und ihm möglicherweise die Verantwortung für die Unregelmäßigkeiten gibt, durchgeführt und abgeschlossen hat, sowie des Verhaltens der Kommission im Kontext dieser Untersuchung. Auch wenn der Kläger von den nationalen Justizbehörden als nicht schuldig betrachtet werden sollte, würde dies den etwaigen Schaden, den er dann gleichwohl erlitten hätte, nicht unbedingt ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 90 und 91).

38

Da mithin der Schaden, der im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, ein anderer ist als der, den eine Entlastung des Klägers durch die nationalen Justizbehörden belegen könnte, können die Schadensersatzanträge nicht als verfrüht zurückgewiesen werden, so dass der Kläger einen solchen Antrag erst nach etwaigen endgültigen Entscheidungen der nationalen Justizbehörden stellen könnte.

39

Da die Klage somit nicht verfrüht ist, braucht die Prüfung der Fragen nach Natur und Umfang des Schadens nicht einem etwaigen späteren Stadium vorbehalten zu werden.

40

Im Rahmen seines dritten Antrags macht der Kläger geltend, dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst worden sei.

[nicht wiedergegeben]

Zum rechtswidrigen Verhalten

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 45/2001 und Nr. 1073/1999, Verletzung der Verpflichtung zum Schutz der Vertraulichkeit, des Berufsgeheimnisses, des Rechts auf Privatsphäre und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

[nicht wiedergegeben]

51

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 45/2001 Rechtsnormen sind, die bezwecken, den Personen, die von den im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befindlichen personenbezogenen Daten betroffen sind, Rechte zu verleihen. Der Zweck dieser Normen besteht nämlich darin, solche Personen gegen etwaige unzulässige Verarbeitungen der sie betreffenden Daten zu schützen (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 210 und 232).

– Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Rüge: Verstöße gegen die Art. 4, 5, 7, 8 und 12 der Verordnung Nr. 45/2001, Verletzung der Verpflichtung zum Schutz der Vertraulichkeit, des Berufsgeheimnisses, des Rechts auf Privatsphäre sowie des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 sowie gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/96

52

Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 „personenbezogene Daten“„alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ erfassen und dass „als bestimmbar … eine Person angesehen [wird], die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind“. Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert „Verarbeitung personenbezogener Daten“ als „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.

53

Nach der Rechtsprechung fällt die Mitteilung solcher Daten unter die Definition der „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C‑28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 68 und 69, und vom 7. Juli 2011, Valero Jordana/Kommission, T‑161/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:337, Rn. 91). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die den Kläger betreffenden Angaben „personenbezogene Daten“ sind und dass es zu einer „Verarbeitung“ dieser Daten im Sinne der oben angeführten Vorschrift sowohl durch die Kommission als auch durch das OLAF gekommen ist, was zwischen den Parteien im Übrigen außer Streit steht.

[nicht wiedergegeben]

59

Erstens ist die Rüge zu prüfen, wonach keine der in Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen ist.

60

Zur Übermittlung der Angaben durch das OLAF an die Kommission und an die griechischen Behörden ist darauf hinzuweisen, dass das OLAF grundsätzlich Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 ausführt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers im Rahmen der vom OLAF durchgeführten Untersuchung, mit der ermittelt werden sollte, ob ein etwaiger Betrug vorliege, der den Haushalt der Union geschädigt habe. Eine solche Datenverarbeitung durch das OLAF war somit für die Ausübung seiner Aufgabe erforderlich. Es ist somit davon auszugehen, dass die Übermittlung der Angaben durch das OLAF an die Kommission und an die griechischen Behörden im öffentlichen Interesse geschah. Das OLAF hat daher nicht die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihm im Rahmen des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 zustand.

61

In Bezug auf die Übermittlung der Angaben an Zenon durch die Kommission ist davon auszugehen, dass eine solche Übermittlung grundsätzlich mit Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 in Einklang steht.

62

Denn mit gutem Recht hat die Kommission an Zenon einen abschließenden Prüfbericht versandt, dessen Ergebnisse auf Auszügen aus dem OLAF‑Bericht beruhten, zu denen Angaben zählten, die aus dem Prüfbericht des OLAF, aus dem Bericht des OLAF über die bei Comeng am 25. und 26. Februar 2010 durchgeführten Kontrollen vor Ort, aus dem schriftlichen Protokoll der Vernehmung des Leiters von Comeng und aus den bei den Kontrollen vor Ort durch die OLAF‑Ermittler mit Erlaubnis des Leiters von Comeng gescannten und am 4. Mai 2010 vom OLAF an die GD Informationsgesellschaft übermittelten Unterlagen stammten.

63

Anhand dieser Angaben konnte die Kommission bestätigen, dass Zenon die Vorschriften in den für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen FP6-Verträgen nicht eingehalten hatte, und sämtliche von Zenon in diesem Zusammenhang veranschlagten Kosten ablehnen.

64

Ohne die Erwähnung der Ergebnisse des OLAF in ihrem abschließenden Prüfbericht hätte die Kommission nicht rechtfertigen können, warum sie gegenüber Zenon eine Anpassung vornahm. In diesem Zusammenhang kann somit der GD Informationsgesellschaft grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, einen abschließenden Prüfbericht an Zenon übermittelt zu haben, der Angaben enthielt, von denen sie zwangsläufig Kenntnis haben musste, um die Gründe zu verstehen, aus denen die finanziellen Anpassungen erforderlich waren. Daher kann auch nicht geltend gemacht werden, die Übermittlung eines solchen Berichts, der Angaben zu einer vom OLAF durchgeführten Untersuchung enthielt, an Zenon habe grundsätzlich nicht im Einklang mit Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 gestanden.

65

Es ist darauf hinzuweisen, dass unter den Informationen, die das OLAF zusammengetragen hat und die in den abschließenden Prüfbericht der GD Informationsgesellschaft Eingang gefunden haben, die Angaben, die den Namen des Klägers im Zusammenhang mit zwischen 2002 und 2006 im Namen von Comeng und im Auftrag des Klägers getätigten Bankgeschäften nannten, für den Nachweis erforderlich waren, dass diese Bankgeschäfte keinen Zusammenhang mit der Durchführung der für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen FP6-Verträge aufwiesen. Der Prüfbericht nennt den Namen des Klägers auch im Rahmen von Finanztransaktionen, die im selben Zeitraum zugunsten anderer Gesellschaften, die in seinem Besitz standen oder von ihm beherrscht wurden, vorgenommen wurden, und führt aus, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass diese Transaktionen im Rahmen der Durchführung der für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen Verträge durch Zenon erfolgt seien. Eine solche Angabe sei auch notwendig gewesen, um den fehlenden Zusammenhang zwischen diesen Transaktionen und der Durchführung der FP6-Verträge durch Zenon zu rechtfertigen. Zudem ist dem Prüfbericht zu entnehmen, dass der Kläger selbst entschieden hat, auf Comeng zurückzugreifen, um Zenon die Rechnungen auszustellen und Banktransaktionen zwischen Zenon und Comeng zu tätigen. Es ist festzustellen, dass diese Angaben sich aus der E‑Mail vom 29. September 2010 ableiten lassen, die der Kläger selbst an den neuen Leiter von Zenon richtete und die der Kommission von den neuen Aktionären dieser Gesellschaft übermittelt wurden. Der Kläger gab darin an, dass er auf Comeng zurückgegriffen habe, um die Gewinne um 10 % zu erhöhen, ohne dass die Gesellschaft Verluste erleide. Anhand dieser Daten konnte die Kommission somit bestätigen, dass der Rückgriff auf Comeng im Rahmen der für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen Verträge kein „Irrtum“ gewesen sei, sondern mit Absicht geschah, und die Kommission konnte daher die These eines bloßen Rechenfehlers von der Hand weisen, folglich den von Zenon in seiner E‑Mail vom 18. Oktober 2010 unterbreiteten Vorschlag der bloßen Berichtigung der Berechnung der Personalkosten ablehnen und damit den Umfang der gegenüber Zenon vorgenommenen finanziellen Anpassung rechtfertigen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Übermittlung dieser Angaben an Zenon durch den Prüfbericht nicht im Einklang mit Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 gestanden hätte.

[nicht wiedergegeben]

67

Als weitere Argumente bringt der Kläger vor, Art. 5 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 45/2001 sei nicht eingehalten worden, weil er im Hinblick auf die von Zenon mit der Union geschlossenen Verträge ein Dritter sei und keine unionsrechtliche Vorschrift der Kommission erlaube, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Wie die Kommission zutreffend vorträgt, ist zu unterstreichen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitigen Sachverhalts Leiter von Zenon sowie ihr gesetzlicher Vertreter für mehrere zur Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossene FP6-Verträge und Geschäftsführer von Comeng bis 2006 sowie deren letzter Eigentümer war.

68

Außerdem macht der Kläger geltend, die Kommission habe im Rahmen der FP6-Verträge als Vertragspartnerin und nicht als Behörde gehandelt, als sie den abschließenden Prüfbericht an Zenon geschickt habe, und daraus ergebe sich zwangsläufig, dass keine der in Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 angeführten Voraussetzungen erfüllt sei. Das Vorbringen des Klägers geht offensichtlich dahin, dass der abschließende Prüfbericht rein im Rahmen des Vertrags zu sehen sei, dieser Bericht untrennbar mit diesem Rahmen verbunden gewesen sei und die GD Informationsgesellschaft somit die personenbezogenen Daten des Klägers in diesem Zusammenhang nicht an Zenon habe übermitteln dürfen.

69

Der abschließende Prüfbericht ist zwar im Rahmen des Vertrags zu sehen. Seine Ergebnisse beruhten jedoch auf Angaben aus dem Bericht des OLAF, das seine Befugnisse im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 ausübte.

70

Daher ist die Rüge, dass keine der in Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 genannten Voraussetzungen erfüllt sei, zurückzuweisen.

71

Zweitens macht der Kläger zu Unrecht geltend, das OLAF habe in der Annahme, dass es berechtigt gewesen sei, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu sammeln, jedenfalls gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen, indem es diese an verschiedene Generaldirektionen der Kommission, an die griechischen Behörden, an Zenon und deren Angestellte sowie an Comeng und deren Angestellte übermittelt habe.

72

Der Datentransfer vom OLAF an die GD Informationsgesellschaft war für die ordnungsgemäße Erfüllung der in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgabe erforderlich. Die Ergebnisse des abschließenden Prüfberichts konnten nämlich auf der Grundlage der vom OLAF gelieferten Angaben ausgearbeitet werden. Anhand dieser Daten konnte die GD Informationsgesellschaft feststellen, dass die Erhöhung der Personalkosten den Personalkosten entsprach, die von Comeng in Rechnung gestellt wurden, und dass die in Art. II.6 der Musterverträge des Sechsten Rahmenprogramms festgelegten Voraussetzungen nicht eingehalten worden waren, da Kosten, die als Kosten „interner Berater“ ausgewiesen worden waren, eigentlich Unterauftragskosten waren. Die Kommission hat diese Angaben auch herangezogen, um dann eine Anpassung der Kosten vorzunehmen. Daher ist nicht gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen worden.

73

Darüber hinaus wirft der Kläger der GD Informationsgesellschaft vor, den abschließenden Prüfbericht an die GD Energie und Verkehr sowie die GD Unternehmen und Industrie übermittelt und somit personenbezogene Daten weitergegeben zu haben.

74

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission auf Anfrage hierzu angegeben hat, dass die GD Unternehmen und Industrie sowie die GD Energie und Verkehr zu den Forschungsgeneraldirektionen gehörten, die die Forschungsrahmenprogramme verwalteten. Die Kommission erläuterte, dass der Informationsaustausch in Bezug auf die Prüfberichte innerhalb der Forschungsgeneraldirektionen eine gängige Praxis sei, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der Rahmenprogramme diene, da die Förderungsempfänger sehr oft mehrere Fördervereinbarungen eingingen, die von verschiedenen Generaldirektionen verwaltet würden.

75

Hier erfolgte die Übermittlung des abschließenden Prüfberichts, der personenbezogene Daten des Klägers enthielt, an die GD Unternehmen und Industrie sowie an die GD Energie und Verkehr nicht unter Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 45/2001. Denn angesichts der Rolle dieser beiden zu den Forschungsgeneraldirektionen gehörenden Generaldirektionen bei der Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms ist – wie oben in Rn. 65 ausgeführt – davon auszugehen, dass die Übermittlungen der personenbezogenen Daten zur ordnungsgemäßen Erledigung von Aufgaben, die in deren Zuständigkeitsbereich fielen, erforderlich waren.

76

Der Kläger macht auch einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 45/2001 geltend. Er trägt vor, das OLAF hätte im Rahmen der Übermittlung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) nachweisen müssen, dass die Daten für die Erfüllung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich seien. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Es ist nämlich offensichtlich, dass die den griechischen Behörden übermittelten vom OLAF gesammelten Daten – bei denen es sich u. a. um jene handelt, die im abschließenden Prüfbericht der Kommission enthalten sind – naturgemäß für diese Behörden erforderlich waren, um ihre Aufgabe im öffentlichen Interesse in Bezug auf die Verfolgung etwaiger Straftaten erledigen zu können, die der Kläger bei der Durchführung der für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen Verträge begangen haben soll.

77

Drittens kann der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 und gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 2185/96 kein Erfolg beschieden sein. In Verbindung miteinander sehen diese Vorschriften im Wesentlichen vor, dass die im Rahmen der externen Untersuchungen erlangten Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen und den Schutz genießen, der für personenbezogene Daten gilt. Durch die Übermittlung der oben in den Rn. 62 und 65 erwähnten Daten an Zenon hat die Kommission nur bestätigt, was der Kläger bereits dem neuen Geschäftsführer von Zenon in seiner E‑Mail vom 29. September 2010 bekannt gegeben hatte, nämlich dass in der Absicht, die Gewinne zu erhöhen, auf Comeng zurückgegriffen worden war. Dadurch hat der Kläger somit zugegeben, dass absichtlich auf eine Unterauftragskonstruktion zurückgegriffen worden war und die Situation daher nicht auf einem Rechenfehler beruhte. Überdies mussten diese Informationen, wie oben in den Rn. 62 bis 65 ausgeführt, zwangsläufig an Zenon übermittelt werden, um die These eines bloßen Rechenfehlers zu verwerfen und bei dieser Gelegenheit den von dieser Gesellschaft der Kommission in ihrer E‑Mail vom 18. Oktober 2010 unterbreiteten Vorschlag eine bloßen Berichtigung der Berechnung der Personalkosten abzulehnen.

78

Viertens bringt der Kläger vergeblich vor, dass gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 ebenfalls verstoßen worden sei, weil er nie über die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten informiert worden sei. Es ist festzustellen, dass das OLAF beschloss, die Unterrichtung des Klägers auf den 31. März 2010 zu verschieben. Art. 20 der Verordnung Nr. 45/2001 sieht nämlich vor, dass „[d]ie Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft … die Anwendung von … Artikel 12 Absatz 1 … insoweit einschränken [können], als eine solche Einschränkung notwendig ist für a) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten“. Im vorliegenden Fall konnte, wie die Kommission betont, der Aufschub der Unterrichtung des Klägers leicht damit gerechtfertigt werden, dass es notwendig war, die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sicherzustellen sowie um eine ernsthafte Gefahr der Vernichtung von Beweisen, falls der Kläger von der OLAF‑Untersuchung Kenntnis erlangte, abzuwenden. Der Kläger wurde in der Folge mehrmals ordnungsgemäß über die Verarbeitung seiner Daten durch das OLAF informiert: bei der Einladung zum Gespräch, beim Gespräch selbst und beim Abschluss der Untersuchung.

79

Nach alledem sind die ersten beiden Rügen, mit denen Verstöße gegen die Art. 4, 5, 7, 8 und 12 der Verordnung Nr. 45/2001 geltend gemacht werden, zurückzuweisen. Auch die dritte Rüge, betreffend eine Verletzung der Verpflichtung zum Schutz des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die im Wesentlichen in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/96 enthalten ist, ist zurückzuweisen.

– Zur vierten Rüge: rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die GD Informationsgesellschaft bei im Rahmen von Verträgen durchgeführten Finanzprüfungen

80

Nach Ansicht des Klägers sind die Prüfungen, auf denen die OLAF‑Untersuchung beruht, rechtswidrig, da keine Rechtsvorschrift der Kommission erlaube, personenbezogene Daten bei im Rahmen von Verträgen durchgeführten Finanzprüfungen zu verarbeiten. Keines der in Art. 5 Buchst. a bis c und e der Verordnung Nr. 45/2001 sei erfüllt worden. Ebenso sei gegen Art. 5 Buchst. d dieser Verordnung verstoßen worden, da die Einwilligung des Klägers für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht einmal eingeholt worden sei. Gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 sei ebenfalls verstoßen worden, weil der Kläger nie über die Übermittlung dieser Daten informiert worden sei.

81

Im Wesentlichen wird der GD Informationsgesellschaft vorgeworfen, zum einen bei der Prüfung personenbezogene Daten unter Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 verarbeitet zu haben und zum anderen diese an OLAF übermittelt zu haben.

82

Erstens ist zu dem der GD Informationsgesellschaft gemachten Vorwurf, personenbezogene Daten unter Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 verarbeitet zu haben, darauf hinzuweisen, dass die Prüfung durchgeführt wurde, um zu prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Kommission bestreitet nicht, in diesem Rahmen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorgenommen zu haben. Sie führt jedoch zu Recht aus, der Vertrag habe vorgesehen, dass die Förderungsempfänger des Sechsten Rahmenprogramms die realen Personalkosten, d. h. die tatsächlich von den Personen, die unmittelbar die Arbeiten durchführten, geleisteten Stunden und die Stundensätze der Berater, angeben müssten. Die Kommission hatte demnach rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten, um eine Prüfung effizient durchführen zu können.

83

Insoweit heißt es im ursprünglichen Prüfbericht, die Prüfer hätten festgestellt, dass Berater, die als Angestellte von Zenon ausgewiesen worden seien, in Wirklichkeit zu einer anderen Gesellschaft, nämlich Comeng, gehörige Berater zu sein schienen, dass darüber ein Vertrag zwischen diesen beiden Gesellschaften bestanden habe und dass die Beschäftigung dieser Berater auf die Personalkosten Auswirkungen gehabt habe, da der Stundentarif von Letzteren offensichtlich signifikant höher gewesen sei als der der Angestellten von Zenon. Als Antwort auf diese Feststellung hat Zenon darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Vertrags einen hohen wissenschaftlichen Kenntnisstand erfordere und sie daher auf die Berater von Comeng zurückgreifen müsse, die insoweit über Spezialkenntnisse und ‑kompetenzen verfügten. In diesem Zusammenhang mussten die Prüfer, wie die Kommission ausführt, Zugang zu allen Daten haben, um in der Lage zu sein, die einzelnen Kosten der an dem Projekt arbeitenden Personen zu beziffern, um zu bestimmen, ob die Personalkosten nicht erheblich von den realen Kosten abwichen. Daher war die Verarbeitung gewisser personenbezogener Daten hier erforderlich, und anonyme Daten hätten den Prüfern nicht ermöglicht, ihre Aufgabe effizient zu erledigen.

84

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Name des Klägers nur in Anhang 2 des ursprünglichen Prüfberichts in einer Tabelle aufscheint, die die Mitarbeiter und ihre Stunden auflistet, die sie im Rahmen der europäischen Projekte, in die Zenon involviert ist, geleistet haben. Hingegen werden an keiner Stelle andere personenbezogene Daten in Bezug auf den Kläger erwähnt, die vermuten ließen, dass er sich eine Unregelmäßigkeit oder einen Betrug habe zuschulden kommen lassen oder Beihilfe dazu geleistet habe.

85

Angesichts der Art der personenbezogenen Daten und der Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, dass die Verarbeitung dieser Daten für die Wahrnehmung der Aufgabe der Kommission erforderlich war, die darin bestand, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und somit die Voraussetzung nach Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 erfüllte.

86

Zweitens ist in Bezug auf den der GD Informationsgesellschaft gemachten Vorwurf, personenbezogene Daten an das OLAF übermittelt zu haben, darauf hinzuweisen, dass laut ursprünglichem Prüfbericht die Feststellungen über die Heranziehung von Beratern einer Drittgesellschaft eine potenziell systematische Praxis ans Tageslicht brachten. Gestützt auf diese Anhaltspunkte durfte sich die Kommission zu Recht die Frage stellen, ob Betrügereien oder potenzielle Unregelmäßigkeiten vorlagen.

87

Wie aber die Kommission zu Recht ausführt, hat der vertragliche Rahmen keine Bedeutung, wenn es um Betrügereien oder potenzielle Unregelmäßigkeiten geht. Denn in einem solchen Kontext durfte die Kommission das OLAF rechtmäßig von der streitigen Situation in Kenntnis setzen und ihm die im Rahmen der Prüfung erlangten Informationen übermitteln. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das OLAF war für die Erfüllung von dessen Aufgabe, die darin bestand, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich und erfüllte somit die Voraussetzung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 45/2001. Pflichtete man der These des Klägers bei, liefe das darauf hinaus, dass die Kommission, auch wenn sie Betrugsverdacht geschöpft hat, das OLAF nicht warnen könnte, weil sie in einer Vertragsbeziehung mit dem verdächtigten Unternehmen steht. Eine solche Auslegung stünde in offensichtlichem Widerspruch zum Erfordernis, den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen Betrügereien und andere Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten. Überdies nennt der ursprüngliche Prüfbericht den Namen des Klägers nur als Berater und wirft keinen Betrugsverdacht auf ihn.

88

Ebenso ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und e und gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 45/2001 mit der angeblichen Begründung verstoßen worden sein soll, dass die Daten betreffend Zenon und die in Rede stehenden Projekte nicht mehr zu ihrem ursprünglichen Zweck (nämlich zu prüfen, ob dieses Unternehmen die finanziellen Vertragsbedingungen eingehalten hatte) behalten worden seien, als sie von der GD Informationsgesellschaft an das OLAF übermittelt worden seien.

89

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 „[p]ersonenbezogene Daten nur a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden [dürfen]; b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden [dürfen] …; e) so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden [dürfen], die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht“. Nach Art. 6 Nr. 1 dieser Verordnung „[dürfen] [p]ersonenbezogene Daten nur dann für andere Zwecke als die, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wenn die Änderung der Zwecke durch die internen Vorschriften des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft ausdrücklich erlaubt ist“.

90

Im vorliegenden Fall stellt der Schutz der finanziellen Interessen der Union den Zweck dar, zu dem die Kommission die Daten bei Zenon gesammelt hat und zu dem sie diese an das OLAF übermittelt hat.

91

Schließlich macht der Kläger geltend, dass gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen worden sei, weil die finanziellen Interessen der Union auch dann hervorragend geschützt gewesen wären, wenn das OLAF und die GD Informationsgesellschaft ihn in dem abschließenden Untersuchungsbericht und in den an die griechischen Behörden übermittelten Prüfberichten nicht namentlich genannt hätten. Seiner Ansicht nach war seine namentliche Nennung nicht erforderlich, da die griechischen Behörden dafür zuständig gewesen seien, selbst die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von Zenon zu ermitteln und sie ihnen anzulasten.

92

Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen konnte die namentliche Nennung des Klägers und die Erwähnung der Beziehungen zwischen Comeng und Zenon während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer von Zenon, zu diesem Zeitpunkt die Gründe rechtfertigen, aus denen die Kommission Zenon im Rahmen der Durchführung der Verträge des Sechsten Rahmenprogramms einer Anpassung unterworfen hatte. Zum anderen greift die namentliche Nennung des Klägers in keiner Weise der Befugnis der griechischen Behörden vor, die selbst dafür zuständig sind, die etwaige Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats von Zenon zu ermitteln. Das Sammeln und die Verarbeitung der den Kläger betreffenden persönlichen Daten waren somit erforderlich, und dadurch wurde nicht gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen.

93

Folglich ist die vierte Rüge betreffend eine rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei im Rahmen von Verträgen durchgeführten Finanzprüfungen zurückzuweisen.

– Zur fünften Rüge: Verstöße gegen die Art. 25, 27 und 28 der Verordnung Nr. 45/2001

94

Nach Ansicht des Klägers ist gegen die Art. 25, 27 und 28 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen worden, weil der behördliche Datenschutzbeauftragte nicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert worden sei und das OLAF den EDSB nicht ersucht habe, eine Vorabkontrolle durchzuführen.

[nicht wiedergegeben]

98

Zunächst weist der Kläger zu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001, ohne dass dies von der Kommission bestritten würde, darauf hin, dass die GD Informationsgesellschaft ab dem Jahr 2011 begonnen habe, Meldungen der Verarbeitungen personenbezogener Daten beim behördlichen Datenschutzbeauftragten einzureichen.

99

Die Kommission verweist, was die externen Untersuchungen angeht, auf die Datenschutzerklärung, um zu zeigen, dass sie die ihr nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 obliegende Verpflichtung zur vorherigen Meldung eingehalten hat. Der Kläger trägt jedoch vor, das Dokument, auf das sich die Kommission berufe, sei in Wirklichkeit am 18. Juni 2013 eingereicht worden und daher für die Beurteilung der Einhaltung der oben genannten Vorschrift unerheblich. Die Kommission versucht diese Verspätung damit zu rechtfertigen, dass die von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 verlangten Vorgangsweisen nur schrittweise hätten vorgenommen werden können und dass der EDSB in einer Entscheidung über eine verspätete Meldung die Auffassung vertreten habe, es bestehe kein Grund, auf einen Verstoß gegen die oben genannte Verordnung zu schließen, da der Verstoß behoben worden sei.

100

Die Bereinigung der Situation lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass kein Verstoß vorliegt. Gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 ist somit verstoßen worden, da die Meldung der Daten nach ihrer Verarbeitung erfolgt ist. Mithin steht fest, dass die Kommission gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, die bezweckte, den Personen Rechte zu verleihen, die von den personenbezogenen Daten im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union betroffen sind (vgl. die oben in Rn. 51 angeführte Rechtsprechung). Allerdings stellt sich die Frage, ob ein solcher Verstoß als hinreichend qualifiziert im Sinne der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung angesehen kann. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der behördliche Datenschutzbeauftragte gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 die Aufgabe hat, darüber zu wachen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht in die Rechte und Freiheiten der von dieser Verarbeitung betroffenen Personen eingreift. In diesem Zusammenhang hat er u. a. die Aufgabe, den EDSB auf eine Datenverarbeitung aufmerksam zu machen, die eine Gefahr im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 darstellen kann. Daher kann er, wenn er über eine Datenverarbeitung nicht informiert ist, den EDSB nicht selbst in Kenntnis setzen und damit die ihm vom europäischen Gesetzgeber anvertraute wesentliche Überwachungsaufgabe nicht wirksam erfüllen.

101

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 45/2001 nach ihrem 14. Erwägungsgrund auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten durch alle Organe Anwendung finden. Die Organe und Einrichtungen der Union verfügen somit über keinerlei Wertungsspielraum bei der Anwendung der Verordnung Nr. 45/2001.

102

Angesichts dieser Aspekte – Wesentlichkeit der Überwachungsaufgabe des behördlichen Datenschutzbeauftragten und Fehlen jeglichen Wertungsspielraums der Organe und Einrichtungen der Union – ist davon auszugehen, dass der bloße Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 hier ausreicht, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm festzustellen, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen.

103

In diesem Zusammenhang macht die Kommission vergebens geltend, der EDSB habe in einer Entscheidung vom 17. Mai 2014 die Ansicht vertreten, dass der Verzug bei der schrittweisen Durchführung der Verordnung Nr. 45/2001 auf verschiedene von der Verordnung selbst geforderte, ihr inhärente Etappen zurückzuführen sei. Eine solche Rechtfertigung kann nämlich nicht das Ergebnis in Frage stellen, dass die Kommission hier einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen hat.

104

Inwieweit dieser Verstoß dem Kläger einen Schaden verursacht hat, wird weiter unten in Rn. 247 geprüft werden.

105

Sodann macht der Kläger einen Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 geltend, weil die im Rahmen der Prüfungen vorzunehmenden Verarbeitungen nicht der Vorabkontrolle durch den EDSB unterworfen worden seien. Doch zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger für den Nachweis, dass die Prüfungen als Verarbeitungen geltend müssten, die aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten könnten, nichts vorgebracht hat. Zum anderen ist der von der Kommission vertretenen Auslegung der vorgenannten Vorschrift zuzustimmen. Diese verweist nämlich zu Recht darauf, dass eine Vorabmeldung beim EDSB im Fall einer Prüfung, wie sie hier durchgeführt wurde, nicht erforderlich ist, wenn die Verarbeitungen aufgrund ihres Charakters, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmungen keine besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können. Es ist darauf hinzuweisen, dass der primäre Zweck der von der Kommission durchgeführten Prüfung darin bestand, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Rechtmäßigkeit der zur Umsetzung des finanzierten Projekts getätigten Finanztransaktionen zu prüfen und nicht etwaige Betrügereien aufzudecken, die zur Einleitung einer OLAF‑Untersuchung führen können.

106

Das Sammeln und die Auswertung personenbezogener Daten können zwar erforderlich sein, um eine Prüfung wirksam und sachdienlich durchzuführen und geeignete Schlüsse daraus zu ziehen. Das bedeutet aber nicht, dass die in Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehene Vorabkontrolle angesichts des Zwecks der Prüfung zwingend ist. Im vorliegenden Fall hat der Prüfer personenbezogene Daten des Klägers und anderer Berater verarbeitet, nämlich jene in Bezug auf ihre Rolle, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie die unmittelbaren Personalkosten im Hinblick auf ihren Stundensatz. Der Zweck der Verarbeitung bestand jedoch weder in einer gezielten Bewertung der individuellen Leistungen des Klägers und der anderen Berater noch in der Aufdeckung eines etwaigen Betrugs. Daher war die in Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehene Vorabkontrolle im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich, und gegen diese Vorschrift konnte somit nicht verstoßen werden.

107

In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass eine Vorabkontrolle des EDSB gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 im Falle der Verarbeitung der Angaben im Untersuchungsbericht des OLAF zwingend erforderlich ist, wenn diese Verarbeitung dazu führen kann, dass das OLAF Einzelne der Begehung von Strafdaten verdächtigt.

108

Insoweit weist die Kommission in Bezug auf die Behauptung des Klägers, dass das OLAF den EDSB nicht ersucht habe, eine Vorabkontrolle seiner Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, und somit gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen habe, darauf hin, dass die Durchführung der OLAF‑Untersuchungen mit den in mehreren Stellungnahmen (vom 4. Oktober 2007 und vom 3. Februar 2012) des EDSB erteilten Ratschlägen in Einklang stehe und die externen Untersuchungen des OLAF Gegenstand einer Stellungnahme des EDSB vom 4. Oktober 2007, d. h. deutlich vor der externen Untersuchung zu dem im konkreten Einzelfall betroffenen Projekt, gewesen seien. Nach Ansicht des Klägers ist jedoch die Rechtsgrundlage der Stellungnahme vom 4. Oktober 2007, nämlich die Art. 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002–2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. 2002, L 355, S. 23), nicht zur Rechtfertigung der externen OLAF‑Untersuchungen zu Projekten des Sechsten Rahmenprogramms geeignet. Was die Stellungnahme vom 3. Februar 2012 anbelange, sei sie in Bezug auf die bei Comeng im Februar 2010 durchgeführte Kontrolle nicht relevant.

109

Es ist darauf hinzuweisen, dass der EDSB am 4. Oktober 2007 eine Stellungnahme abgegeben hat und dass diese die externen Untersuchungen des OLAF insbesondere in Bezug auf das Sechste Rahmenprogramm betraf. Somit ist das Vorbringen des Klägers sachlich unzutreffend.

110

Überdies trifft dieses Vorbringen auch rechtlich nicht zu. Art. 20 der Verordnung Nr. 2321/2002 sieht nämlich Folgendes vor:

„Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt werden.“

111

Diese Bestimmung bezieht sich eindeutig auf die Verordnung Nr. 1073/1999 und stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar, um dem OLAF die Vornahme von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zu ermöglichen. Insoweit führt der Kläger nicht aus, warum diese Auslegung verfehlt sei, und bringt nur vor, Art. 20 der vorerwähnten Verordnung erlaube dem OLAF nicht, externe Untersuchungen bei Projektpartnern des Sechsten Rahmenprogramms durchzuführen.

112

Zudem macht der Kläger geltend, die externen Finanzprüfungen stellten eine Verwaltungsmaßnahme gegenüber den betroffenen Beratern dar und daher sei gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 45/2001 eine Meldung an den EDSB zwingend erforderlich. Der Kläger gibt jedoch nicht an, inwieweit die genannte Vorschrift hier anwendbar wäre. Das Argument muss daher zurückgewiesen werden.

113

Schließlich macht der Kläger geltend, die am 2. Februar 2011 vorgenommene Meldung des Dokuments beim behördlichen Datenschutzbeauftragten sei unter Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 45/2001 erfolgt, weil dieses Dokument zwei falsche Erklärungen enthalte, die eine in Bezug auf die Stellungnahme des EDSB, wonach Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 nicht anwendbar sei, die andere, der zufolge der Name des „Unterauftragspartners“ nicht erwähnt worden sei (vgl. unten, Rn. 152 bis 155).

114

In Bezug auf die erste angeblich falsche Erklärung ist den Rn. 105 und 106 oben zu entnehmen, dass Art. 27 der Verordnung Nr. 45/2001 auf jeden Fall hier nicht anwendbar war. Die Meldung enthält daher insoweit keinen Fehler.

115

Was die zweite angeblich falsche Erklärung zu Punkt 3 der Meldung in Bezug auf die „Unterauftragspartner“ betrifft, kann aufgrund des Fehlens eines ausdrücklichen Verweises auf den Unterauftragspartner höchstens von einer ungenauen, nicht aber von einer falschen Meldung ausgegangen werden. Daher kann nicht allein wegen dieser Ungenauigkeit ein Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 45/2001 angenommen werden.

116

Aus den Rn. 98 bis 102 oben ergibt sich, dass der Klagegrund insoweit Erfolg hat, als er den Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 45/2001 betrifft, und im Übrigen abzuweisen ist.

Zum ersten Klagegrund: Befugnismissbrauch durch das OLAF

[nicht wiedergegeben]

– Zur Befugnis des OLAF, eine Untersuchung in Bezug auf die Durchführung eines Vertrags vorzunehmen

128

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das OLAF sei nicht befugt gewesen, eine Untersuchung in Bezug auf die Durchführung eines für die Umsetzung eines Rahmenprogramms geschlossenen Vertrags vorzunehmen.

129

Insoweit ist auf Art. 310 Abs. 6 AEUV zu verweisen, der vorsieht, dass „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten … nach Artikel 325 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen [bekämpfen]“, und auf Art. 325 AEUV über die Betrugsbekämpfung, dem zufolge „[d]ie Union und die Mitgliedstaaten … Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen … [bekämpfen], die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken“.

130

Jedes Jahr geht nämlich ein beträchtlicher Teil der Unionsmittel infolge von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten, die sich natürliche und juristische Personen zuschulden kommen lassen, verloren, und die Organe der Union sowie die Mitgliedstaaten haben der Union eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung gegeben, Verwaltungsstrukturen eingerichtet und gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung von betrügerischen Handlungen ergriffen, die einzelne Empfänger von Unionsmitteln in den Mitgliedstaaten oder Mitglieder oder Bedienstete der Organe und Einrichtungen der Union begehen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Kommission/EIB, C‑15/00, EU:C:2002:557, Nr. 4).

131

Zu diesem Zweck ist das OLAF mit dem Beschluss 1999/352 errichtet worden. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Beschlusses sieht Folgendes vor:

„Das [OLAF] übt die Befugnisse der Kommission zur Durchführung externer Verwaltungsuntersuchungen aus, welche dazu dienen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu verstärken, sowie die Befugnisse zur Betrugsbekämpfung bei allen sonstigen Tatsachen oder Handlungen, welche Verstöße gegen Gemeinschaftsbestimmungen darstellen.“

132

Hinsichtlich der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen bestimmt die Verordnung Nr. 1073/1999 in ihrem Art. 1 Folgendes:

„(1)   Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das [OLAF] die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse wahr.

(2)   Das [OLAF] sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrügereien zu koordinieren. Das [OLAF] trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft bei.“

133

Art. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 definiert den Begriff „administrative Untersuchungen“ folgendermaßen:

„Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚administrative Untersuchungen‘ (im Folgenden ‚Untersuchungen‘ genannt) sämtliche Kontrollen, Überprüfungen und sonstige Maßnahmen, die die Bediensteten des [OLAF] in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 3 und 4 durchführen, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen und gegebenenfalls den Beweis für Unregelmäßigkeiten der von ihnen kontrollierten Handlungen zu erbringen. Diese Untersuchungen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Strafverfolgung.“

134

Art. 3 („Externe Untersuchungen“) der Verordnung Nr. 1073/1999 lautet:

„Das [OLAF] übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in den Drittstaaten aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das [OLAF] Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in den Drittstaaten durch.“

135

Zum Beschluss eine Untersuchung einzuleiten, sieht Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 vor, dass „[d]ie Einleitung externer Untersuchungen … vom Direktor des [OLAF] von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats beschlossen [wird]“.

136

In Bezug auf die Durchführung der Untersuchungen legt Art. 6 der Verordnung Nr. 1073/1999 folgende Bedingungen fest:

„(1)   Der Direktor des [OLAF] leitet die Untersuchungen.

(2)   Die Bediensteten des [OLAF] nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

(3)   Die Bediensteten des [OLAF], die eine Untersuchung durchzuführen haben, müssen im Besitz eines vom Direktor ausgestellten schriftlichen Auftrags sein, aus dem der Gegenstand der Untersuchung hervorgeht.

(4)   Die Bediensteten des [OLAF] verhalten sich während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten, dem Statut sowie den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschlüssen.

(5)   Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein.

(6)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen den Bediensteten des [OLAF] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Die Organe und Einrichtungen tragen dafür Sorge, dass ihre Mitglieder und ihr Personal den Bediensteten des [OLAF] bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche Unterstützung zukommen lassen; Gleiches gilt bezüglich der Leiter und des Personals der Ämter und Agenturen.“

137

Die Verordnung Nr. 1073/1999 sieht in ihrem Art. 7 auch eine Pflicht der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen zur unverzüglichen Unterrichtung des OLAF über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen vor.

138

Der Untersuchungsbericht und die Folgemaßnahmen sind in Art. 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 folgendermaßen geregelt:

„(1)   Das [OLAF] erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des [OLAF] zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen.

(2)   Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten.

(3)   Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. …“

139

Ferner ist hervorzuheben, dass Art. 20 der Verordnung Nr. 2321/2002 dem Schutz der finanziellen Interessen der Union gewidmet ist. Diese Vorschrift verweist ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 1073/1999 und bestätigt somit die Befugnis des OLAF, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, wie folgt:

„Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützt werden.“

140

Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung eine auslegungsbedürftige Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts nach Möglichkeit so auszulegen, dass sie mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar ist (Urteile vom 24. Juni 1993, Dr. Tretter, C‑90/92, EU:C:1993:264, Rn. 11, und vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, EU:C:1996:313, Rn. 52).

141

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142

Wenn im Übrigen die wörtliche und die historische Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf deren Zielsetzung als auch ihre Systematik abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T‑102/96, EU:T:1999:65, Rn. 148).

143

Im Licht dieser Bestimmungen und der oben angeführten Rechtsprechung ist die Regelung über die Befugnis des OLAF, eine Untersuchung betreffend die Durchführung eines zur Umsetzung eines Rahmenprogramms geschlossenen Vertrags durchzuführen, zu prüfen.

144

Den oben in den Rn. 129 bis 139 angeführten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass das OLAF eine umfassende Befugnis im Bereich der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eingeräumt wurde.

145

Um den in Art. 325 AEUV verankerten Schutz der finanziellen Interessen der Union wirksam zu machen, haben die Abschreckung und die Bekämpfung von Betrügereien und anderen Unregelmäßigkeiten zwingend auf allen Ebenen und für alle Tätigkeiten zu erfolgen, in deren Rahmen diese Interessen durch solche Vorkommisse beeinträchtigt werden können. Um diesen Zweck bestmöglich zu erfüllen, hat die Kommission vorgesehen, dass das OLAF ihre Befugnisse im Bereich der externen administrativen Untersuchungen ausübt.

146

In diesem Sinne hat auch der oben in Rn. 139 angeführte Art. 20 der Verordnung Nr. 2321/2002 – der die Regeln für die Teilnahme der Unternehmen an der Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms betrifft – konkret vorgesehen, dass die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch wirksame Prüfungen gemäß der Verordnung Nr. 1073/1999 sicherstellt. Die letztgenannte Verordnung sieht insbesondere vor, dass das OLAF die von der Kommission durch die Verordnung Nr. 2185/96 verliehene Befugnis hat, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten durchzuführen.

147

Offensichtlich hat somit das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen der Union und juristischen oder natürlichen Personen, die rechtswidriger Handlungen verdächtigt werden, keine Auswirkung auf die Untersuchungsbefugnis des OLAF. Dieses kann trotz Vorliegens eines Vertrags zwischen den oben angeführten Parteien bei diesen Personen Untersuchungen durchführen, wenn sie unter Betrugsverdacht oder dem Verdacht rechtswidriger Handlungen stehen.

148

Vergeblich trägt der Kläger daher vor, die oben angeführten Bestimmungen seien dahin auszulegen, dass die Befugnisse des OLAF in Fällen ausgeschlossen seien, in denen im Namen der Union geschlossene Verträge vorlägen. Eine solche Auslegung – die also eine Beschränkung der Zuständigkeit der Organe in der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen bedeutet – steht weder im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags noch mit dem Zweck oder der allgemeinen Systematik dieser Bestimmungen.

149

In diesem Zusammenhang zieht der Kläger zu Unrecht die Unabhängigkeit des OLAF in Zweifel, indem er einen Interessenkonflikt der Kommission im Falle eines von ihr im Namen der Union geschlossenen Vertrags vermutet. Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 streicht nämlich das Erfordernis der Gewährleistung der Unabhängigkeit des OLAF bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben hervor, indem seinem Direktor die Befugnis übertragen wird, Untersuchungen von sich aus einzuleiten. Art. 12 Abs. 3 dieser Verordnung setzt diesen Erwägungsgrund um, indem er Folgendes vorsieht: „Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Direktor keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Ist der Direktor der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, kann er beim Gerichtshof Klage gegen die Kommission einreichen.“

150

Diese Unabhängigkeit des OLAF wird in Art. 3 des Beschlusses 1999/352 in der durch den Beschluss 2013/478/EU der Kommission vom 27. September 2013 (ABl. 2013, L 257, S. 19) geänderten Fassung gestärkt, der Folgendes bestimmt:

„Unabhängigkeit bei der Ausübung der Untersuchungsbefugnisse

Das [OLAF] übt die Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 in voller Unabhängigkeit aus. Der [General-]Direktor des [OLAF] darf bei der Ausübung dieser Befugnisse keine Anweisungen der Kommission, einer Regierung, eines anderen Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur erbitten oder entgegennehmen.“

[nicht wiedergegeben]

– Zur Rechtmäßigkeit der Vertragsklausel betreffend die Kontrollen und Prüfungen

157

Der Kläger macht vergeblich geltend, die Vertragsklausel, die die Beteiligung des OLAF an den im Rahmen der Verträge des Sechsten Rahmenprogramms durchgeführten Kontrollen und Prüfungen vorsieht, sei missbräuchlich und rechtswidrig. Oben in den Rn. 144 und 145 ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass das OLAF befugt ist, externe Untersuchungen bei juristischen oder natürlichen Personen, die des Betrugs oder rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verdächtigt werden, trotz Bestehens einer Vertragsbeziehung zwischen dem Organ und diesen Personen durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird das OLAF nicht aufgrund von Art. II.29 des FP6-Mustervertrags tätig – dem zufolge die Kommission Überprüfungen und Kontrollen vor Ort vornehmen kann und der insoweit auf die Verordnungen Nr. 2185/96 und Nr. 1073/1999 verweist – sondern aufgrund der Befugnisse, die ihm durch die oben angeführten Verordnungen und den Beschluss 1999/352 eingeräumt werden.

158

Die Vertragsklausel stellt somit einen bloßen Verweis auf die Befugnisse dar, die der Kommission und dem OLAF bereits zustehen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Anwendung dieser Klausel durch Letztere einen Fehler darstellt, der einen Schaden für den Kläger nach sich ziehen kann.

[nicht wiedergegeben]

– Zum Fehlen hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente in Bezug auf einen als Betrug oder Korruption zu qualifizierenden Sachverhalt

[nicht wiedergegeben]

175

Der Rechtsprechung zufolge kann die Entscheidung des Direktors des OLAF über die Einleitung einer Untersuchung – wie im Übrigen die Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder eines Amtes oder einer Agentur, die durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffen wurden, die Einleitung einer Untersuchung zu beantragen – nicht ohne hinreichend ernsthafte Verdachtsmomente in Bezug auf einen als Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu qualifizierenden Sachverhalt ergehen (Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C‑11/00, EU:C:2003:395, Rn. 141, und Kommission/EIB, C‑15/00, EU:C:2003:396, Rn. 164).

176

Es ist also zu prüfen, ob die Verdachtsmomente, die das OLAF hatte, hinreichend ernsthaft waren.

177

Insoweit enthält der ursprüngliche Prüfbericht eine Reihe von Angaben, denen zu entnehmen ist, dass Zenon das erforderliche Personalkostenformular für bestimmte Zeiträume nicht übermittelt hat, dass ein erheblicher Teil der von Zenon angegebenen Personalkosten Personen betraf, die von der Gesellschaft Comeng zur Verfügung gestellt worden waren, dass der Stundensatz eines von Comeng zur Verfügung gestellten Arbeitnehmers bedeutend höher war als der eines Arbeitnehmers von Zenon und dass die Kosten für das Personal von Comeng nicht als Kosten für „interne Berater“ gelten konnten. Aus diesen Angaben geht auch hervor, dass diese Praxis, die Kosten für das Personal von Comeng als Kosten für interne Berater anzusehen, möglicherweise systematisch so gehandhabt wurde. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verbindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht bekannt gewesen seien und durch die Prüfung das Bestehen einer am 1. April 2005 unterzeichneten Vereinbarung zwischen Comeng und Zenon habe bestätigt werden können.

178

Es ist von Bedeutung, dass diese Angaben Teil der Informationen im vertraulichen Dokument sind, das die Beurteilung der ursprünglichen Angaben durch das OLAF enthält.

179

Angesichts dieser Anhaltspunkte – Fehlen von Angaben zu den Verbindungen zwischen Zenon und Comeng, anscheinend überzogene Personalkosten, Erklärungen in Bezug auf die Mitarbeiter, die nicht der Realität entsprechen, eine anscheinend systematische Praxis, was die Einstufung der Personalkosten angeht – durfte das OLAF zu Recht annehmen, dass hinreichend ernsthafte Verdachtsmomente in Bezug auf einen als Betrug oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil des Unionshaushalts zu qualifizierenden Sachverhalt bestanden, um eine Untersuchung einzuleiten.

[nicht wiedergegeben]

– Zur fehlenden Befugnis des OLAF, im Rahmen von externen Untersuchungen Gespräche zu organisieren

[nicht wiedergegeben]

187

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass zwei Mitglieder des OLAF den Kläger am 6. September 2011 in Patmos befragt haben.

188

In Bezug auf die Regelung ist rein vom Wortlaut her gesehen einzuräumen, dass im Gegensatz zu dem, was Art. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 für die internen Untersuchungen vorschreibt, keine Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass das OLAF im Rahmen von externen Untersuchungen um mündliche Informationen ersuchen kann.

189

Doch das Fehlen einer spezifischen Bestimmung hierzu kann nicht dahin ausgelegt werden, dass es dem OLAF verboten sei, im Rahmen von externen Untersuchungen Gespräche zu organisieren. Die Befugnis, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, impliziert nämlich unweigerlich die Befugnis, Gespräche mit den von diesen Kontrollen und Überprüfungen betroffenen Personen zu organisieren. Zudem haben die vom OLAF geführten Gespräche keinen zwingenden Charakter, da die betroffenen Personen das Recht haben, die Teilnahme daran oder die Beantwortung bestimmter Fragen zu verweigern.

190

Überdies deutet Art. 7 der Verordnung Nr. 2185/96 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 darauf hin, dass das OLAF „unter denselben Bedingungen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen und unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften“ Zugang zu allen Informationen und Unterlagen über die betreffenden Vorgänge hat, die sich für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort als erforderlich erweisen.

191

Der Kläger hat nichts vorgebracht, um das Vorliegen eines diesbezüglichen Fehlers des OLAF nachzuweisen. Der Kläger hat nämlich nicht angegeben, weshalb die Vorgehensweise des OLAF, ihn als von diesen Kontrollen und Überprüfungen betroffene Person zu einem Gespräch einzuladen, nicht im Einklang mit Art. 7 der Verordnung Nr. 2185/96 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 gewesen sein soll.

192

Aus demselben Grund ist das Argument, das sich auf die Stellungnahme 2/2012 des OLAF‑Überwachungsausschusses stützt, die dafür spreche, dass das OLAF im Rahmen von externen Untersuchungen nicht um mündliche Informationen ersuchen dürfe, ebenfalls zurückzuweisen.

193

Daher ist die Rüge, dass das OLAF nicht befugt sei, im Rahmen externer Untersuchungen Gespräche zu organisieren, zurückzuweisen.

– Zur fehlenden Befugnis des OLAF, Untersuchungen bei Dritten durchzuführen

[nicht wiedergegeben]

196

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2185/96 in ihrem Art. 5 Abs. 3 Folgendes vorsieht: „Falls es zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit unbedingt erforderlich ist, kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern durchführen, um Zugang zu einschlägigen Informationen zu erhalten, über die diese verfügen und die die Sachverhalte betreffen, auf die sich die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort beziehen.“

197

Zudem hindert keine Bestimmung der Verordnung Nr. 2185/96 und im Übrigen auch keine Bestimmung einer anderen Verordnung die Kommission oder im vorliegenden Fall das OLAF an der Vornahme einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort bei einem Unterauftragsnehmer, ohne zuvor eine Kontrolle und eine Überprüfung vor Ort bei dem Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen zu haben, der des Betrugs verdächtigt wird. Denn das OLAF kann eine Kontrolle und eine Überprüfung vor Ort bei anderen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, sofern dies zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit unbedingt erforderlich ist.

198

Nun ist darauf hinzuweisen, dass Comeng im Rahmen der streitigen Durchführung der für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen FP6-Verträge eben gerade als Unterauftragsnehmer von Zenon tätig geworden ist. Eine solche Kontrolle bei diesem Wirtschaftsteilnehmer war somit erforderlich, um relevante Informationen zu sammeln, über die dieser verfügt und die den Sachverhalt betreffen, der Gegenstand der Untersuchung ist.

199

Die Entscheidung, die Kontrolle bei diesem Wirtschaftsteilnehmer vor der Kontrolle bei Zenon vorzunehmen, konnte dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Überraschungseffekt erzielt werden musste. Jedenfalls ist, sofern die erfolgten Kontrollen im Einklang mit der Verordnung Nr. 2185/96 stehen – was auf die Kontrolle bei Comeng zutrifft – die Entscheidung, in welcher Reihenfolge diese vorgenommen werden, allein dem Ermessen der Kommission und des OLAF anheimzustellen.

200

Angesichts der Umstände des Einzelfalls und des Bestehens hinreichend ernsthafter Verdachtsmomente, auf das oben in den Rn. 177 bis 181 hingewiesen worden ist, ist davon auszugehen, dass die bei Comeng durchgeführte Kontrolle unbedingt erforderlich war und sich innerhalb der Grenzen des Ermessens des OLAF hielt.

201

Daher kann der Kommission kein Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 2185/96 vorgeworfen werden.

– Zur Rechtswidrigkeit der Ausdehnung der Untersuchung auf die Finanztransaktionen des Zeitraums 2002–2006

[nicht wiedergegeben]

210

Zweitens sind sämtliche Argumente, die sich auf die Verjährung sowie auf die Verletzung der Grundsätze der angemessenen Verfahrensdauer und der Rechtssicherheit beziehen, zusammen zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

213

Nach der Rechtsprechung gilt die Verjährungsregel des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 sind, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken soll, aber nicht den Charakter einer Sanktion hat (Urteile vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 22, vom 15. April 2011, IPK International/Kommission, T‑297/05, EU:T:2011:185, Rn. 147, und vom 19. April 2013, Aecops/Kommission, T‑53/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:205, Rn. 41).

214

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen wollte, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte. Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jeder rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangte Vorteil grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Unionsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren zurückgefordert werden (Urteil vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 27 und 28).

215

Angesichts des Geltungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, wie er sich aus der Rechtsprechung ergibt, und angesichts der Tatsache, dass die Untersuchung des OLAF, soweit sie den Kläger betraf, nur zu verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen führen konnte, die nach nationalem Recht und nicht nach Unionsrecht erlassen wurden, kann der Kläger sich keineswegs auf Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 berufen.

216

Jedenfalls hat die Kommission zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Unregelmäßigkeit im Rahmen der Durchführung der Verträge des Sechsten Rahmenprogramms, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Verjährungsregeln für die griechischen Gerichte im Rahmen etwaiger Strafverfolgungen gälten, um eine fortgesetzte Unregelmäßigkeit gehandelt habe. Ebenso ist festzustellen, dass sie am 30. September 2007 beendet wurde, d. h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Projekts des Sechsten Rahmenprogramms, in dem Zenon tätig war (hier Gnosys). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die vermutete Unregelmäßigkeit endete. Folglich begann die Verjährungsfrist erst ab dem 1. Oktober 2007 zu laufen.

217

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eine Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Verfolgung des Klägers nur durch eine ihm zur Kenntnis gebrachte Handlung denkbar ist. Der Kläger hat aber in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er von der Untersuchung durch ein Schreiben vom Juli 2011 in Kenntnis gesetzt worden sei. Im Übrigen ist es sachdienlich, darauf hinzuweisen, dass es in diesem Schreiben heißt, der Kläger gelte als eine von der fraglichen Untersuchung „betroffene Person“ und sei mit Vertretern des OLAF in Kontakt gewesen, weil darin auf eine E‑Mail des Klägers an das OLAF vom 6. Juli 2011 Bezug genommen wurde, in der er sein Einverständnis mit dem Zeitpunkt der Befragung an seinem Wohnsitz in Griechenland erklärte. Unter diesem Umständen ist davon auszugehen, dass das an den Kläger im Juli 2011 gerichtete Schreiben die Verjährungsfrist unterbrochen und bewirkt hat, dass ab dem Zeitpunkt dieses Schreibens eine neue Vierjahresfrist zu laufen begann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. März 2003, José Martí Peix/Kommission, T‑125/01, EU:T:2003:72, Rn. 94).

218

Daher ist das auf die Verfolgungsverjährung gestützte Vorbringen des Klägers zurückzuweisen.

219

In Bezug auf das Argument einer Verletzung der Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dessen Beachtung das Unionsgericht sicherstellt und der im Übrigen als Bestandteil des Rechts auf gute Verwaltung in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übernommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Catinis/Kommission, T‑447/11, EU:T:2014:267, Rn. 34). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen aufeinander folgenden Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten beurteilt (Urteile vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T‑213/95 und T‑18/96, EU:T:1997:157, Rn. 57, vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T‑182/96, EU:T:1999:171, Rn. 177, und vom 19. April 2013, Aecops/Kommission, T‑53/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:205, Rn. 57). Im vorliegenden Fall betrafen die für die Umsetzung des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen Verträge den Zeitraum 2002-2006 und erstreckten sich somit über mehrere Jahre. Zudem dauerte die von der Kommission festgestellte Unregelmäßigkeit an und erstreckte sich auf denselben Zeitraum. Der Kläger kann dem OLAF somit nicht vorwerfen, dass es eine Untersuchung über einen Zeitraum durchgeführt habe, der mehrere Jahre zurückliege. Im Übrigen hat das OLAF Art. 6 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1073/1999 in dem Sinne eingehalten, dass die Untersuchung ohne Unterbrechung und während eines den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessenen Zeitraums durchgeführt wurde. Das OLAF leitete seine Untersuchung nämlich im Dezember 2009 ein. Im Februar 2010 nahm es eine Überprüfung in den Räumlichkeiten von Comeng vor. Im August 2010 verfasste die Kommission den Entwurf für den abschließenden Prüfbericht und übermittelte ihn an Zenon, die hierzu im Oktober und im November 2010 Stellungnahmen abgab. Die Kommission verabschiedete im Februar 2011 den abschließenden Prüfbericht. Auf der Grundlage der Einzelheiten des abschließenden Prüfberichts setzte das OLAF den Kläger im Juli 2011 davon in Kenntnis, dass er eine betroffene Person sei, vernahm ihn im September 2011, schloss seine Untersuchung im September 2012 ab und übermittelte seinen abschließenden Untersuchungsbericht im Oktober 2012 an die griechischen Behörden. Daher hat das OLAF weder seine Pflicht, Verwaltungsverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, noch das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, von dem diese Pflicht ein Bestandteil ist, verletzt. In diesem Sinne hat das OLAF nach alledem auch keine wie auch immer geartete Verletzung der Sorgfaltspflicht begangen.

[nicht wiedergegeben]

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

225

Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, er habe zum Zeitpunkt seiner Vernehmung und bis zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Klage nur über wenige Informationen zum Gegenstand der Untersuchungen und zu den Behauptungen des OLAF über ihn verfügt. Seiner Ansicht nach hätte er als Betroffener genau und klar über alle Sachverhaltselemente in Kenntnis gesetzt werden müssen, die ihn betrafen. Er sei aber nicht endgültig und detailliert über die gegen ihn ins Treffen geführten Behauptungen und die ihm vorgeworfenen Tatsachen und auch nicht über die Anschuldigungen und die Informationen, die der GD Informationsgesellschaft und den griechischen Behörden übermittelt worden seien, in Kenntnis gesetzt worden und habe weder die Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen und zum Sachverhalt gehört zu werden, noch habe er die Möglichkeit gehabt, etwaige falsche Behauptungen zu widerlegen.

226

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

227

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem dritten Klagegrund geltend macht, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden, und im Wesentlichen zwei Rügen erhebt. Zum einen sei er nicht genau und klar über jede ihm vorgeworfene Tatsache in Kenntnis gesetzt worden und habe somit keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Tatsachen gehört zu werden. Zum anderen habe er weder Zugang zur Akte des OLAF gehabt, bevor dieses seinen Bericht verfasst und darin seinen Namen genannt habe, noch habe er Zugang zum Abschlussbericht selbst gehabt.

228

Vorweg ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder Person, der gegenüber eine beschwerende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit zu geben ist, zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die die Kommission bei der Begründung der streitigen Entscheidung zu ihrem Nachteil abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C‑32/95 P, EU:C:1996:402, Rn. 21).

229

Was erstens die Rüge betrifft, der Kläger sei nicht hinreichend klar über die ihm vorgeworfenen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden und habe daher zu diesen Tatsachen nicht gehört werden können, ist zunächst festzustellen, dass keine Regelung die Verpflichtung aufstellte, die betroffenen Personen im Rahmen von externen Untersuchungen des OLAF zu unterrichten. Hingegen bestimmt Art. 4 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. 1999, L 149, S. 57) unter der Überschrift „Unterrichtung des Betroffenen“ in Bezug auf die internen Untersuchungen Folgendes:

„In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt …

In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Beamten oder Bediensteten der Kommission mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.“

230

Das Gericht hat bereits die Ansicht vertreten, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer internen Untersuchung des OLAF hinreichend gewährleistet ist, wenn sich das OLAF an Art. 4 des Beschlusses 1999/396 hält (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 245).

231

Dasselbe gilt für das externe Untersuchungsverfahren des OLAF. Somit ist die Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer solchen Untersuchung hinreichend gewährleistet, wenn der Betroffene, wie das Art. 4 des Beschlusses 1999/396 vorsieht, rasch über die Möglichkeit einer persönlichen Implikation in Betrugs-, Korruptions- und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union unterrichtet wird, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt.

232

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das OLAF bereits im Juli 2011 ein Schreiben an den Kläger gerichtet hat, mit dem es ihn unterrichtete, dass er als durch die Untersuchung hinsichtlich des Projekts GR/RESEARCH-INFSO-FP6-Robotics and informatics betroffene Person gelte. Das OLAF hat in diesem Schreiben klar angegeben, dass es den Kläger um Erklärungen und Informationen über die Beteiligung von Zenon und Comeng im Kontext der Forschungsprojekte des Sechsten Rahmenprogramms ersuche. Mit demselben Schreiben lud das OLAF den Kläger zu einer Vernehmung, um ihm die „Möglichkeit [zu geben], [seine] Sichtweisen und Bemerkungen zu sämtlichen Sachverhaltselementen, die ihn als Beteiligten betreffen, kundzutun“. Es hieß darin, dass der Kläger zur Erleichterung der Vernehmung ersucht werde, die erforderlichen Unterlagen über die Beteiligung von Zenon und Comeng an den Forschungsprojekten der Union zusammenzutragen, d. h. Kopien der Rechnungen, die Zenon von Comeng ausgestellt worden seien, Zahlungsbelege, die Kopien der zwischen Zenon und Comeng geschlossenen Dienstleistungsverträge, die Kopien der Unterlagen über die durch Berater auf Rechnung von Comeng durchgeführten Arbeiten, Kopien der Abrechnungen der von den Beratern geleisteten Arbeitsstunden sowie die Kopien der zwischen Comeng und anderen Unternehmen wie [vertraulich] ( 2 ) geschlossenen Dienstleistungsverträge.

233

Das OLAF hat auch darauf hingewiesen, dass der Kläger Anspruch auf den Beistand eines Rechtsberaters oder eines anderen Vertreters habe, dass er am Ende der Vernehmung ersucht werde, das Protokoll zu lesen und es zu unterschreiben, wenn er mit seinem Inhalt einverstanden sei, dass die Vernehmung im Rahmen eines Verwaltungs-, Disziplinar-, Gerichts- oder Strafverfahrens verwendet werden dürfe und dass die Untersuchung dazu führen könne, dass Finanzmittel wiedereingezogen würden oder die Angelegenheit den Disziplinarbehörden der Union oder den zuständigen nationalen Justizbehörden übergeben werde.

234

Am 7. September 2011 trafen zwei Vertreter des OLAF mit dem Kläger an seinem Wohnsitz zusammen. Dem von den Parteien unterzeichneten Protokoll über das Gespräch ist zu entnehmen, dass der Kläger vorweg unterrichtet wurde, dass das OLAF die wesentlichen Sachverhaltselemente überprüfen und Informationen über die Beziehungen zwischen Zenon und Comeng im Kontext der Durchführung der Verträge des Sechsten Rahmenprogramms sammeln wollte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dem Protokoll zunächst zu entnehmen ist [vertraulich].

235

Mit Schreiben vom 19. September 2012 wurde der Kläger unterrichtet, dass das OLAF die Untersuchung beendet habe und dass Gründe für die Annahme vorlägen, dass Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen worden seien. Das Schreiben wies darauf hin, dass das OLAF auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung den zuständigen griechischen Justizbehörden empfohlen habe, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

236

Nach alledem ist unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Kläger zur Gänze über die Gründe der vom OLAF durchgeführten externen Untersuchung sowie über die Gründe, aus denen er eine von dieser Untersuchung betroffene Person war, unterrichtet und rechtlich hinreichend gehört wurde. Insbesondere aus dem Gesprächsprotokoll geht hervor, dass er sich völlig dessen bewusst war [vertraulich].

237

Folglich ist die Rüge, dass der Kläger nicht klar über die ihm vorgeworfenen Tatsachen informiert worden sei und daher nicht zu diesen Tatsachen habe gehört werden können, zurückzuweisen.

238

In diesem Zusammenhang ist zweitens die Rüge des Klägers zurückzuweisen, dass er weder zur Akte des OLAF noch zum Abschlussbericht selbst Zugang gehabt habe.

239

Was nämlich erstens die Einsicht in die Akte des OLAF betrifft, ist davon auszugehen, dass das OLAF nicht verpflichtet ist, einer von einer externen Untersuchung betroffenen Person Zugang zu den Dokumenten, die Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, oder zu den Dokumenten, die von ihm bei dieser Gelegenheit erstellt wurden, zu gewähren, da die Wirksamkeit und Vertraulichkeit der dem OLAF übertragenen Aufgabe sowie seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden könnten. Die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers ist nämlich durch seine Unterrichtung (vgl. entsprechend Beschluss vom 18. Dezember 2003, Gómez-Reino/Kommission, T‑215/02, EU:T:2003:352, Rn. 65, und Urteile vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 241, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 255) sowie die Tatsache, dass er im Rahmen der Vernehmung gehört worden ist, hinreichend gewährleistet worden.

240

Zweitens ist zur Einsicht in den Abschlussbericht einer externen Untersuchung festzustellen, dass keine Vorschrift dem OLAF eine solche Verpflichtung auferlegt. Was den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens angeht, könnte ein dem OLAF anzulastender Rechtsverstoß nur dann festgestellt werden, wenn der Abschlussbericht veröffentlicht würde oder soweit er den Erlass einer beschwerenden Maßnahme zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 267 und 268, und vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 259).

241

Soweit die Adressaten der Abschlussberichte, d. h. die Kommission und die griechischen Justizbehörden, die Absicht hätten, auf der Grundlage des Abschlussberichts eine solche Maßnahme gegen den Kläger zu erlassen, wäre es gegebenenfalls Sache dieser anderen Behörden, und nicht des OLAF, dem Kläger nach ihren eigenen Verfahrensregeln Zugang zu diesen zu gewähren.

[nicht wiedergegeben]

243

Daher hat die Kommission die Verteidigungsrechte des Klägers in keiner Weise verletzt, so dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

[nicht wiedergegeben]

247

Insoweit ist festzustellen, dass es dem Kläger gelungen ist, einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 nachzuweisen (vgl. oben, Rn. 98 bis 102 und 172). Der Kläger hat jedoch nicht das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und den behaupteten Schäden belegt. Er hat nämlich nichts vorgebracht, was nachvollziehen ließe, wie im vorliegenden Fall die verspätete Meldung der Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten beim behördlichen Datenschutzbeauftragten seinem Ruf geschadet und dazu geführt habe, dass er seine beruflichen Tätigkeiten beendete und seine wissenschaftlichen Tätigkeiten unterbrach. Er hat auch nicht erklärt, weshalb diese verspätete Meldung ihm einen wie auch immer gearteten immateriellen Schaden verursacht habe. Daher ist der Antrag auf Schadensersatz, soweit er sich auf den oben genannten Verstoß stützt, als unbegründet zurückzuweisen.

248

Nach alledem ist der Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr Athanassios Oikonomopoulos trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juli 2016.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

( 2 ) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

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