Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. März 2016 - C-94/14

ECLI:ECLI:EU:C:2016:148
bei uns veröffentlicht am10.03.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. März 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Mahnverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 — Art. 17 und 20 — Pflichten eines Gerichts, bei dem ein Verfahren zur Bestimmung eines Gerichts anhängig ist, das nach dem Einspruch des Antragsgegners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl für die Entscheidung über das streitige Verfahren örtlich zuständig ist — Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Ausgleichsforderung wegen Flugverspätung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004“

In der Rechtssache C‑94/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidung vom 27. Februar 2014, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren

Flight Refund Ltd

gegen

Deutsche Lufthansa AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Szima als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët, A. Sipos und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Oktober 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Flight Refund Ltd (im Folgenden: Flight Refund), einer Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, und der Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: Deutsche Lufthansa), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über einen Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt (im Folgenden: Übereinkommen von Montreal).

4

Art. 19 („Verspätung“) des Übereinkommens von Montreal bestimmt:

„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

5

Art. 33 Abs. 1 dieses Übereinkommens lautet:

„Die Klage auf Schadensersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.“

Unionsrecht

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004

6

Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) sieht in seinem Abs. 1 Buchst. c vor, dass den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Flugs vom ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt wird.

7

Art. 6 („Verspätung“) der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen, den betroffenen Fluggästen im Fall einer Flugverspätung bestimmte Unterstützungsleistungen anzubieten.

8

Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in seinem Abs. 1 Buchst. c, dass, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird, die Fluggäste bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 Kilometern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro erhalten.

Die Verordnung Nr. 1896/2006

9

Im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

„Der … erschwerte Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Rechtssachen … mach[t] eine Gemeinschaftsregelung erforderlich, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet.“

10

Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren sollte eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Verordnung sollen mithin die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden.“

11

Der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ordentlicher Zivilprozess‘ nicht notwendigerweise im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden.“

12

Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„(1)   Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)

Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

(2)   Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach [Unions]recht durchzusetzen.“

13

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 legt deren Anwendungsbereich wie folgt fest:

„Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“

14

Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 definiert den „Ursprungsmitgliedstaat“ als „den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird“.

15

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 wird die Zuständigkeit für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung nach den hierfür geltenden Vorschriften des Unionsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

16

Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1896/2006 muss der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Gründe für die Zuständigkeit beinhalten.

17

Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht in seinen Abs. 1 bis 3 vor:

„(1)   Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2)   Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)   Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.“

18

In Art. 17 („Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

„(1)   Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

(2)   Die Überleitung in ein ordentliches Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.“

19

Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.“

20

Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht eine „Überprüfung in Ausnahmefällen“ vor. Insbesondere bestimmt Abs. 2 dieses Artikels, dass „der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt [ist], bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist“. Nach Art. 20 Abs. 3 dieser Verordnung wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt, wenn das Gericht entscheidet, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist. Anderenfalls bleibt er gemäß dieser Vorschrift in Kraft.

21

Art. 26 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

Die Verordnung Nr. 44/2001

22

Die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 stehen in deren Kapitel II in den Art. 2 bis 31. In Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) des Kapitels II bestimmt Art. 24 dieser Verordnung:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen[,] oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.“

Ungarisches Recht

Die Zivilprozessordnung

23

Das Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (A polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény, im Folgenden: Zivilprozessordnung) legt die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit fest.

24

§ 45 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„(1)   Im Fall eines durch rechtskräftige Entscheidungen entstandenen Kompetenzkonflikts hinsichtlich der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit sowie dann, wenn sich das örtlich zuständige Gericht nicht feststellen lässt oder dieses aufgrund eines Ablehnungsgesuchs die Angelegenheit nicht verhandeln kann, ist das zuständige Gericht unverzüglich zu bestimmen.

(2)   Die Bestimmung erfolgt

c)

in anderen als den unter den Buchst. a und b genannten Fällen durch die Kúria [Oberster Gerichtshof].“

Das Gesetz Nr. L von 2009 über das Zahlungsbefehlsverfahren

25

Gemäß § 59 Abs. 1 des Gesetzes Nr. L von 2009 über das Zahlungsbefehlsverfahren (A fizetési meghagyásós eljárásról szóló 2009. évi L. törvény) sind die Notare für den Erlass Europäischer Zahlungsbefehle nach der Verordnung Nr. 1896/2006 zuständig.

26

Nach § 38 Abs. 1 dieses Gesetzes übersendet der Notar im Fall eines Einspruchs die Verfahrensakte an das vom Antragsteller im Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls angegebene Gericht.

27

Gemäß § 38 Abs. 3 dieses Gesetzes übersendet der Notar die Verfahrensakte, wenn der Antragsteller kein Gericht angegeben hat, an das nach den §§ 29, 30 und 40 der Zivilprozessordnung sachlich und örtlich zuständige Gericht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

28

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass ein Fluggast seinen Ausgleichsanspruch wegen einer Flugverspätung durch Vertrag an Flight Refund, eine auf die Beitreibung solcher Forderungen spezialisierte Gesellschaft, abtrat. Flight Refund beantragte bei einer ungarischen Notarin den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen die Deutsche Lufthansa und begründete ihren Antrag, mit dem sie eine Hauptforderung in Höhe von 600 Euro geltend machte, damit, dass sie infolge der Abtretung berechtigt sei, von der Deutschen Lufthansa wegen der mehr als dreistündigen Verspätung des Flugs LH 7626, der nach den gegenüber der Notarin gemachten Angaben die Strecke zwischen Newark (Vereinigte Staaten) und London Heathrow (Vereinigtes Königreich) bedient hatte, Schadensersatz zu fordern.

29

Die Notarin gab dem Antrag statt und erließ einen Zahlungsbefehl gegen die Deutsche Lufthansa, ohne den Ort des Vertragsabschlusses, den Erfüllungsort, den Ort des Schadensereignisses, den der Geschäftsstelle des Luftfrachtführers, durch die der Vertrag abgeschlossen worden war, oder den Bestimmungsort des Flugs bestimmt zu haben. Sie erklärte sich für den Erlass des Zahlungsbefehls auf der Grundlage von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal mit der Begründung für zuständig, dass Ungarn zu den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zähle.

30

Die Deutsche Lufthansa machte von ihrem Einspruchsrecht gegen den Zahlungsbefehl Gebrauch und trug vor, dass sie den von Flight Refund in deren Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls genannten Flug nicht durchgeführt habe; das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den betreffenden Flug durchgeführt habe, sei die Fluggesellschaft United Airlines, Inc. gewesen.

31

Nach Aufforderung durch die Notarin erklärte die Vertreterin von Flight Refund, dass sie das nach der Überleitung des Europäischen Mahnverfahrens in ein ordentliches Zivilverfahren zuständige Gericht nicht benennen könne; daher wandte sich die Notarin an die Kúria (Oberster Gerichtshof), damit diese das örtlich zuständige Gericht bestimme, da sie dieses anhand der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht habe feststellen können.

32

Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof fünf Fragen zur Auslegung mehrerer Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal, der Verordnung Nr. 44/2001 und der Verordnung Nr. 1896/2006 vorzulegen. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist am 27. Februar 2014 beim Gerichtshof eingegangen.

33

Am 26. September 2014 hat Flight Refund den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dem vorlegenden Gericht mit Schreiben vom 5. März 2014 mitgeteilt habe, dass ihre Forderung auf die Verordnung Nr. 261/2004 und nicht auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sei. Um von dem vorlegenden Gericht nähere Angaben zu erhalten, hat der Gerichtshof am 21. Oktober 2014 beschlossen, nach Art. 101 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung an dieses Gericht ein Ersuchen um Klarstellung zu richten.

34

In seiner am 26. November 2014 beim Gerichtshof eingegangenen Antwort hat das vorlegende Gericht zunächst bestätigt, dass Flight Refund als Rechtsgrundlage für ihre Forderung die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 und nicht die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal angegeben habe. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht drei der fünf Vorlagefragen zurückgezogen und eine der beiden aufrechterhaltenen Fragen umformuliert.

35

Außerdem hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass es über keine weiteren Informationen zu dem betreffenden Flug verfüge als die, die bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen enthalten seien. Es hat betont, dass es im Rahmen eines Verfahrens zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach nationalem Recht nicht weiter zu den in der Sache relevanten Umständen ermitteln dürfe.

36

Das vorlegende Gericht hat zudem Zweifel hinsichtlich der Regeln über die internationale Zuständigkeit geäußert, die in einem Europäischen Mahnverfahren anwendbar seien, das zur Geltendmachung einer auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützten Forderung eingeleitet worden sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat die Notarin den in Rede stehenden Zahlungsbefehl unter Außerachtlassung von Art. 6 der Verordnung Nr. 1896/2006 erlassen, wonach sie die Frage der Zuständigkeit der ungarischen Gerichte auf der Grundlage der Verordnung Nr. 44/2001 hätte prüfen müssen.

37

Das vorlegende Gericht bittet daher um Klarstellung, ob auf den vorliegenden Fall die im Übereinkommen von Montreal aufgestellten Regeln, die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen oder aber andere Zuständigkeitsregeln anwendbar sind, wie die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltene, wonach das Verfahren nach einem Einspruch des Antragsgegners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats des betreffenden Zahlungsbefehls weitergeführt wird. Es stellt auch die Frage, welche Folgerungen aus seiner Feststellung über die internationale Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der ungarischen Gerichte abzuleiten wären.

38

Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist es möglich, einen Europäischen Zahlungsbefehl, der dem Gegenstand der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht entspricht oder ohne Zuständigkeit erlassen wurde, von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen, oder ist das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren mangels Zuständigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einzustellen?

2.

Ist für den Fall, dass irgendein ungarisches Gericht für die Entscheidung in dem Rechtsstreit zuständig ist, die einschlägige Zuständigkeitsvorschrift dahin auszulegen, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof), wenn sie zur Bestimmung eines Gerichts angerufen wird, zumindest ein Gericht bestimmen muss, das auch dann, wenn ihm nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats die sachliche und örtliche Zuständigkeit fehlt, verpflichtet ist, in der Sache über das infolge eines Einspruchs eingeleitete streitige Verfahren zu entscheiden?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

39

Die deutsche Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Dazu trägt sie vor, der Website von Flight Refund, die sie am 9. Juni 2014 abgerufen habe, sei zu entnehmen, dass Flight Refund den Betrieb seines Internetauftritts für unbestimmte Zeit unterbrochen und gleichzeitig die Verfolgung anhängiger Beitreibungsklagen ausgesetzt habe. Aus diesem Grund regt die deutsche Regierung an, das vorlegende Gericht um Auskunft zum aktuellen Stand des bei ihm anhängigen Verfahrens zu bitten.

40

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteile Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 30, und Verder LabTec, C‑657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).

41

In Bezug auf die von der deutschen Regierung so erhobene Unzulässigkeitseinrede genügt die Feststellung, dass das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das an es gerichtete Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs bestätigt hat, dass der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für das streitige Verfahren im Anschluss an den von der Antragsgegnerin gegen den Europäischen Zahlungsbefehl eingelegten Einspruch weiterhin bei ihm anhängig sei. In den Akten findet sich somit kein Anhaltspunkt, aufgrund dessen sich die Vermutung, dass die Vorlagefragen entscheidungserheblich sind, im vorliegenden Fall in Frage stellen ließe.

42

Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

43

Vor der Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass dieses in seiner Antwort auf das an es gerichtete Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs Zweifel geäußert hat, welche Regeln unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem die Gläubigerin als Rechtsgrundlage für ihre Forderung die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 angegeben hat, bei der Prüfung der Frage heranzuziehen sind, ob die Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die Forderung, die dem Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat, international zuständig sind. Speziell möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem solchen Kontext die in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Regeln über die internationale Zuständigkeit oder aber die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen anzuwenden sind.

44

Ferner bittet das vorlegende Gericht um Klarstellung hinsichtlich der Tragweite von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 und möchte insbesondere wissen, ob diese Bestimmung dahin ausgelegt werden kann, dass sie unabhängig von den in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regeln eine Zuständigkeitsregel zugunsten der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung enthält.

45

Insoweit ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach der aus den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 hergeleitete Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung an den Fluggast für eine Flugverspätung, den Flight Refund im vorliegenden Fall geltend macht, unabhängig vom Ersatz des Schadens im Rahmen von Art. 19 des Übereinkommens von Montreal besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27, sowie Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 46, 49 und 55).

46

Somit finden, da für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, unterschiedliche Regelungsrahmen gelten, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens von Montreal auf Klagen, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurden, keine Anwendung; solche Klagen sind anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rehder, C‑204/08, EU:C:2009:439, Rn. 27 und 28).

47

Was sodann die vom vorlegenden Gericht angeführte und in Rn. 44 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Hypothese betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Einspruch des Antragsgegners gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, dessen Wirkungen in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelt sind, nicht zu einer vereinbarten Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls nach Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 führen und somit nicht bedeuten kann, dass sich der Antragsgegner mit der Einlegung eines solchen Einspruchs, auch wenn darin Vorbringen zur Sache enthalten ist, mit der Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die bestrittene Forderung einverstanden erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 38, 41 und 43).

48

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, welche Befugnisse und Pflichten ein Gericht wie das vorlegende nach dem Unionsrecht und namentlich nach der Verordnung Nr. 1896/2006 hat, wenn bei diesem Gericht ein Verfahren zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats eines Europäischen Zahlungsbefehls anhängig ist und es die Frage prüft, ob die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die Forderung international zuständig sind, die dem betreffenden Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

49

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bezweckt die Verordnung Nr. 1896/2006 u. a. die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 ist sie in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

50

Das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele finden jedoch keine Anwendung, wenn die einem Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Forderungen mit einem Einspruch nach Art. 16 der Verordnung bestritten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, sowie Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 31 und 42).

51

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin gegen den an sie gerichteten Europäischen Zahlungsbefehl innerhalb der in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 hierfür vorgesehenen Frist Einspruch eingelegt hat. Da Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 die einzige Bestimmung in dieser Verordnung darstellt, die die Wirkungen eines solchen Einspruchs regelt, ist somit zu prüfen, ob es diese Bestimmung ermöglicht, die Befugnisse und Pflichten eines Gerichts wie des vorlegenden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens festzulegen, wobei insoweit sowohl auf den Wortlaut dieser Bestimmung als auch auf die Systematik der Verordnung abzustellen ist.

52

Seinem Wortlaut nach gebietet Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 nur, dass das Verfahren, wenn der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt hat, automatisch vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

53

Was die Systematik der Verordnung Nr. 1896/2006 betrifft, ergibt sich aus ihrem achten und ihrem zehnten Erwägungsgrund in Verbindung mit ihrem Art. 26, dass damit ein Europäisches Mahnverfahren eingeführt wird, das eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellt, ohne die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen zu ersetzen oder zu harmonisieren. Mit der Verordnung Nr. 1896/2006 wird nämlich ein einheitliches Beitreibungsinstrument geschaffen, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt.

54

Da sich aus der Systematik der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, dass damit die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert werden sollen, und in Anbetracht der eingeschränkten Tragweite von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung, wie sie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, ist diese Vorschrift, soweit sie für den Fall eines Einspruchs des Antragsgegners die automatische Weiterführung des Verfahrens gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses vorsieht, dahin auszulegen, dass sie in Bezug auf die Art der Gerichte, vor denen das Verfahren weiterzuführen ist, oder die von dem betreffenden Gericht anzuwendenden Regeln keine besonderen Anforderungen aufstellt.

55

Folglich ist den Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 grundsätzlich Genüge getan, wenn das Verfahren infolge eines Einspruchs des Antragsgegners vor einem Gericht wie dem vorlegenden weitergeführt wird, das unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens prüft, ob die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach den in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regeln international dafür zuständig sind, in einem ordentlichen Zivilprozess über die bestrittene Forderung zu entscheiden.

56

Wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich weder anhand von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 noch anhand irgendeiner anderen Vorschrift dieser Verordnung erkennen, welche Befugnisse und Pflichten ein Gericht wie das vorlegende unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat. Da diese verfahrensrechtliche Frage in der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht ausdrücklich geregelt ist, richtet sie sich gemäß Art. 26 der Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften.

57

Da aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass das vorlegende Gericht gehalten sein wird, zu prüfen, ob die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die bestrittene Forderung international zuständig sind, und bei dieser Prüfung – wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regeln anzuwenden hat, muss ferner festgestellt werden, welche Pflichten sich für das vorlegende Gericht möglicherweise aus dieser Verordnung ergeben.

58

Insoweit steht fest, dass die Verordnung Nr. 44/2001 keine Vereinheitlichung des Umfangs der Kontrollpflichten bezweckt, die den nationalen Gerichten bei der Überprüfung ihrer internationalen Zuständigkeit obliegen. Die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften darf jedoch die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

In Bezug auf die Erfordernisse, die im Verfahren zu beachten sind, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile G, C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 47, sowie A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei der Ausübung seines Amtes es erfordern, dass das Gericht, das über die Frage der internationalen Zuständigkeit zu entscheiden hat, diese Frage im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64).

61

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht nur über die Angaben zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats verfügt, die die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemacht hat, wobei sich diese Angaben gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1896/2006 auf die bloße Nennung der Gründe für die internationale Zuständigkeit beschränken können, ohne dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Anknüpfungspunkte zwischen der im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemachten Forderung und dem Mitgliedstaat, in dem er den entsprechenden Antrag gestellt hat, darzutun.

62

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht die nationalen Vorschriften entnehmen lassen, die auf das hier bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren anwendbar sind. Sollte das vorlegende Gericht aufgrund des nationalen Verfahrensrechts verpflichtet sein, die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls allein anhand der Angaben zu beurteilen, die der Antragsteller in seinem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemacht hat, könnte ein solches Verfahren weder die praktische Wirksamkeit der in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitsregeln noch die dem Antragsgegner zustehenden Verteidigungsrechte gewährleisten.

63

Die nationalen Vorschriften, die auf das hier bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren anwendbar sind, müssen es dem vorlegenden Gericht nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, ermöglichen, die internationale Zuständigkeit anhand der Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung aller Angaben, die es hierfür benötigt, zu prüfen, wobei gegebenenfalls auch die Parteien hierzu anzuhören sind.

64

Sollte dies nicht der Fall sein, stünde es dem vorlegenden Gericht frei, entweder seine Verfahrensvorschriften so auszulegen, dass sie es ihm ermöglichen, diesen Anforderungen zu genügen, oder aber – wie das vorlegende Gericht selbst vorgeschlagen hat – ein Gericht, das sachlich dafür zuständig ist, im ordentlichen Zivilprozess über eine Forderung wie die im Ausgangsverfahren streitige in der Sache zu entscheiden, als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, das dann gegebenenfalls anhand der in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Kriterien über seine eigene internationale Zuständigkeit zu entscheiden hat.

65

Schließlich ist auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Pflichten einzugehen, die ihm im Anschluss an die – von ihm entsprechend den in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils dargestellten Bedingungen vorgenommene – Prüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls obliegen.

66

Wenn sich insoweit als Ergebnis der Prüfungen herausstellen sollte, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 feststellen lässt, könnte ein Gericht wie das vorlegende das Verfahren nicht allein mit der Begründung einstellen – womit es die praktische Wirksamkeit der Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, aus der sich die Zuständigkeit ergibt, beeinträchtigen würde –, dass es ihm anhand des nationalen Rechts nicht gelinge, ein Gericht festzustellen, das örtlich zuständig sei, um in der Sache über die Forderung zu entscheiden.

67

Das vorlegende Gericht ist nämlich verpflichtet – wie die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat –, das nationale Recht so auszulegen, dass es danach das Gericht feststellen oder bestimmen kann, das örtlich und sachlich zuständig ist, um in der Sache über die Forderung zu entscheiden, die dem Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den die Antragsgegnerin fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

68

Würde das streitige Verfahren, in dem es in der Sache um die bestrittene Forderung geht, eingestellt, obwohl die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls nach der Verordnung Nr. 44/2001 feststeht, würde dadurch im Übrigen auch die praktische Wirksamkeit von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 beeinträchtigt, da diese Bestimmung verlangt, dass das Verfahren im Fall eines Einspruchs des Antragsgegners automatisch vor den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats des Zahlungsbefehls weitergeführt wird.

69

Wenn hingegen die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zuständig sind, ist es – anders als das vorlegende Gericht anzunehmen scheint – nicht erforderlich, den Zahlungsbefehl, gegen den der Antragsgegner wirksam Einspruch eingelegt hat, entsprechend Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 von Amts wegen zu überprüfen.

70

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die in Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Möglichkeiten zur Überprüfung des Zahlungsbefehls nur Anwendung finden, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist Einspruch eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomas Cook Belgium, C‑245/14, EU:C:2015:715, Rn. 47 und 48).

71

Da eine Verfahrenssituation wie die des Ausgangsverfahrens – wie sich aus den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils ergibt – nicht den Vorschriften der Verordnung Nr. 1896/2006, sondern den nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, sind im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung, einschließlich ihres Art. 20, nicht – auch nicht entsprechend – auf diese Situation anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 45).

72

Außerdem kann gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 ein Zahlungsbefehl, gegen den der Antragsteller fristgerecht Einspruch eingelegt hat, nicht für vollstreckbar erklärt werden. Folglich steht es einem Gericht wie dem vorlegenden frei, aus seiner Feststellung, dass die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zuständig sind, die Folgen abzuleiten, die das nationale Verfahrensrecht in diesem Fall vorsieht.

73

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Gericht, bei dem ein Verfahren – wie das Ausgangsverfahren – zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls anhängig ist, unter diesen Umständen prüft, ob die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die Forderung, die dem betreffenden Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt hat, international zuständig sind,

sich diese verfahrensrechtlichen Fragen in Ermangelung von Hinweisen zu den Befugnissen und Pflichten des angerufenen Gerichts in der Verordnung Nr. 1896/2006 gemäß Art. 26 dieser Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats richten;

die Verordnung Nr. 44/2001 verlangt, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach Verfahrensvorschriften entschieden wird, die es ermöglichen, die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung und die Verteidigungsrechte zu gewährleisten, unabhängig davon, ob diese Frage von dem vorlegenden Gericht oder von einem Gericht entschieden wird, das das vorlegende Gericht als das Gericht bestimmt hat, das örtlich und sachlich zuständig ist, um über eine Forderung wie die im Ausgangsverfahren streitige in einem ordentlichen Zivilverfahren zu entscheiden;

die Verordnung Nr. 44/2001 und die Verordnung Nr. 1896/2006 in dem Fall, dass ein Gericht wie das vorlegende eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls trifft und eine solche Zuständigkeit im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Kriterien bejaht, das betreffende Gericht verpflichten, die nationalen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie es ihm ermöglichen, ein für die Entscheidung in diesem Verfahren örtlich und sachlich zuständiges Gericht festzustellen oder zu bestimmen;

ein Gericht wie das vorlegende in dem Fall, dass es im Ergebnis feststellt, dass eine solche internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist, nicht gehalten ist, den betreffenden Zahlungsbefehl entsprechend Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 von Amts wegen zu überprüfen.

Kosten

74

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Gericht, bei dem ein Verfahren – wie das Ausgangsverfahren – zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls anhängig ist, unter diesen Umständen prüft, ob die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die Forderung, die dem betreffenden Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt hat, international zuständig sind,

 

sich diese verfahrensrechtlichen Fragen in Ermangelung von Hinweisen zu den Befugnissen und Pflichten des angerufenen Gerichts in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gemäß Art. 26 dieser Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats richten;

 

die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verlangt, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach Verfahrensvorschriften entschieden wird, die es ermöglichen, die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung und die Verteidigungsrechte zu gewährleisten, unabhängig davon, ob diese Frage von dem vorlegenden Gericht oder von einem Gericht entschieden wird, das das vorlegende Gericht als das Gericht bestimmt hat, das örtlich und sachlich zuständig ist, um über eine Forderung wie die im Ausgangsverfahren streitige in einem ordentlichen Zivilverfahren zu entscheiden;

 

die Verordnung Nr. 44/2001 und die Verordnung Nr. 1896/2006 in dem Fall, dass ein Gericht wie das vorlegende eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls trifft und eine solche Zuständigkeit im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Kriterien bejaht, das betreffende Gericht verpflichten, die nationalen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie es ihm ermöglichen, ein für die Entscheidung in diesem Verfahren örtlich und sachlich zuständiges Gericht festzustellen oder zu bestimmen;

 

ein Gericht wie das vorlegende in dem Fall, dass es im Ergebnis feststellt, dass eine solche internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist, nicht gehalten ist, den betreffenden Zahlungsbefehl entsprechend Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 von Amts wegen zu überprüfen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. März 2016 - C-94/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. März 2016 - C-94/14

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. März 2016 - C-94/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen


(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.