Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 21. Apr. 2016 - C-8/15 P, C-9/15 P, C-10/15 P

ECLI:ECLI:EU:C:2016:290
21.04.2016

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 21. April 2016 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑8/15 P, C‑9/15 P und C‑10/15 P

Ledra Advertising Ltd (C‑8/15 P),

Andreas Eleftheriou (C‑9/15 P),

Eleni Eleftheriou (C‑9/15 P),

Lilia Papachristofi (C‑9/15 P),

Christos Theophilou (C‑10/15 P),

Eleni Theophilou (C‑10/15 P),

gegen

Europäische Kommission

Europäische Zentralbank

„Rechtsmittel — Europäischer Stabilitätsmechanismus — Stabilitätshilfeprogramm für Zypern — Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality zwischen der Republik Zypern und der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Kommission — Schadensersatz‑ und Nichtigkeitsklagen — Verpflichtungen der Kommission“

1. 

Die wesentliche Rechtsfrage, die die vorliegenden Rechtsmittel aufwerfen, ist die nach der Rolle der Kommission und, in geringerem Maß, der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) bei der Aushandlung und Unterzeichnung des Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM) während der Finanzkrise der Jahre 2012 bis 2013 (im Folgenden: MoU). Mit der Untersuchung dieser Fragestellung verbinden sich ferner Fragen der rechtlichen Verpflichtungen der Kommission im Rahmen ihres Handelns nach dem ESM-Vertrag ( 2 ), insbesondere im Licht des vom Plenum des Gerichtshofs erlassenen Urteils vom 27. November 2012 in der Rechtssache Pringle (im Folgenden: Urteil Pringle) ( 3 ).

2. 

Die vorliegenden Rechtsmittel betreffen drei Schadensersatzklagen von Einlegern zweier großer zyprischer Banken, der Bank of Cyprus (im Folgenden: BoC) und der Cyprus Popular Bank (im Folgenden: CPB), gegen die Kommission und die EZB. Die Einleger machen geltend, dass ihnen infolge des Ersuchens der Republik Zypern um Finanzhilfe durch den ESM und die Restrukturierung der beiden betreffenden Banken Schäden zwischen 480000 Euro und 1600000 Euro entstanden seien. Die Rechtsmittelführer beantragen ferner eine teilweise Nichtigerklärung des MoU wegen einer angeblichen Verletzung ihres Rechts auf Eigentum.

I – Rechtlicher Rahmen

A – ESM-Vertrag

3.

Der erste Erwägungsgrund des ESM-Vertrags lautet:

„Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. [Der ESM] wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (‚EFSF‘) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen.“

4.

Art. 3 des ESM-Vertrags bestimmt:

„Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“

5.

Art. 4 Abs. 1 des ESM-Vertrags bestimmt:

„Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.“

6.

Art. 5 Abs. 3 des ESM-Vertrags bestimmt:

„Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) können als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats [des ESM] teilnehmen.“

7.

Art. 6 Abs. 2 des ESM-Vertrags bestimmt:

„Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter [für das Direktorium des ESM] ernennen.“

8.

Art. 12 Abs. 1 des ESM-Vertrags lautet:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

9.

Art. 13 („Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe“) des ESM-Vertrags sieht vor:

„(1)   Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:

a)

das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;

b)

zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem IWF durchgeführt wird;

c)

den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.

(2)   Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)   Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)   Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)   Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.

(7)   Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

B – Memorandum of Understanding zwischen der Republik Zypern und der Kommission

10.

In den Punkten 1.23 bis 1.27 („Restrukturierung und Abwicklung der [CPB] und der [BoC]“) des MoU heißt es:

„1.23

Die bereits erwähnte Bewertung des Buchwerts und des wirtschaftlichen Wertes hat ergeben, dass die zwei größten Banken Zyperns zahlungsunfähig waren. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Regierung einen weitreichenden Abwicklungs- und Restrukturierungsplan umgesetzt. Um zukünftig das Entstehen von Ungleichgewichten zu verhindern und die Überlebensfähigkeit des Sektors, unter gleichzeitiger Gewährleistung des Wettbewerbs, wiederherzustellen, wurde eine Vierfach-Strategie entwickelt, die keine Verwendung von Steuergeldern vorsieht.

1.24

Erstens wurden alle mit Griechenland zusammenhängenden Vermögenswerte (einschließlich Schiffskredite) und Verbindlichkeiten, die im ungünstigen Fall auf 16,4 bzw. 15,0 Mrd. Euro geschätzt wurden, herausgenommen. Die griechischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden von der Piraeus Bank übernommen, um deren Restrukturierung sich die griechischen Behörden kümmern. Die Herausnahme basierte auf einer am 26. März [2013] unterzeichneten Vereinbarung. Mit einem Buchwert der Vermögenswerte von 19,2 Mrd. Euro hat diese Herausnahme das gegenseitige Risiko zwischen Griechenland und Zypern wesentlich entschärft.

1.25.

Was die britische Niederlassung der [CPB] angeht, wurden alle Depots an die britische Tochter der [BoC] übertragen. Die zugehörigen Vermögenswerte wurden in die [BoC] integriert.

1.26.

Zweitens übernimmt die [BoC] – im Rahmen eines Kauf- und Übernahmevorgangs – die zyprischen Vermögenswerte der [CPB] zum Zeitwert sowie die gesicherten Einlagen und das Notfall-Liquiditätshilfe-Risiko zum Nennwert. Die nicht gesicherten Einlagen der [CPB] verbleiben bei der ursprünglichen Institution. Ziel ist es, dass die übertragenen Vermögenswerte einen höheren Wert haben als die übertragenen Verbindlichkeiten, wobei die Differenz der Rekapitalisierung der [BoC] durch die [CPB] entspricht und 9 % der übertragenen risikogewichteten Vermögenswerte ausmachen soll. Die [BoC] wird rekapitalisiert, um bis zum Ende des Programms eine harte Kernkapitalquote (core tier one ratio) von 9 % im adversen Szenario des Stresstests zu erreichen, was zur Rückgewinnung des Vertrauens und zur Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beitragen sollte. Die Umwandlung von 37,5 % der nicht gesicherten Einlagen der [BoC] in Aktien der Klasse A mit vollem Stimmrecht und Dividendenansprüchen sorgt für die Erfüllung des Großteils des Kapitalbedarfs, wobei weitere Kapitalbeiträge von der ursprünglichen Institution der [CPB] kommen. Ein Teil der verbleibenden nicht gesicherten Einlagen der [BoC] wird vorübergehend eingefroren.

1.27.

Drittens wird zur Gewährleistung des Erreichens der Kapitalisierungsziele eine detailliertere und aktualisierte unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der [BoC] und der [CPB], wie durch den Bankenabwicklungsrahmen vorgegeben, bis Ende Juni 2013 durchgeführt. Hierzu werden bis spätestens Mitte April 2013 die Vorgaben für die unabhängige Bewertung in Absprache mit der [Kommission], der [EZB] und dem [IWF] vereinbart. Nach dieser Bewertung erfolgt bei Bedarf eine weitere Umwandlung von nicht gesicherten Einlagen in Aktien der Klasse A, damit sichergestellt ist, dass das Ziel einer Kernkapitalquote von 9 % unter Belastung bis zum Ende des Programms erreicht werden kann. Sollte sich herausstellen, dass die [BoC] gemessen an dieser Zielvorgabe überkapitalisiert ist, werden die Aktien wieder umgewandelt und der Überkapitalisierungsbetrag an die Einzahler zurückgezahlt.“

C – Nationales Recht

1. Gesetz vom 22. März 2013

11.

Nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sanierung von Kreditinstituten und anderen Instituten (O peri exiyiansis pistotikon kai allon idrimaton nomos; im Folgenden: Gesetz vom 22. März 2013) ( 4 ) wurde die Kentriki Trapeza Kyprou (Zentralbank Zyperns; im Folgenden: KTK) damit beauftragt, zusammen mit dem Finanzministerium die in diesem Gesetz genannten Institute zu sanieren.

12.

Hierzu sieht zum einen Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2013 vor, dass die KTK durch Dekret die Schulden und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts umschulden kann, einschließlich durch eine Herabsetzung, Änderung, Neufestsetzung oder Umwandlung des Grundkapitals oder des Betrags bestehender oder künftiger Forderungen jeglicher Art an dieses Institut oder durch eine Umwandlung von Schulden in Eigenkapital. Zum anderen sieht dieser Artikel vor, dass die „gesicherten Einlagen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2013 von diesen Maßnahmen ausgenommen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich dabei für gewöhnlich um Einlagen von weniger als 100000 Euro handelt.

2. Dekrete Nr. 103 und Nr. 104

13.

Am 29. März 2013 wurden auf Grundlage des Gesetzes vom 22. März 2013 die Dekrete Nr. 103 und Nr. 104 erlassen ( 5 ).

14.

Das Dekret von 2013 über die Sanierung der BoC mit Eigenmitteln, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 103 (To peri diasosis me idia mesa tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No 103; im Folgenden: Dekret Nr. 103) sah eine Rekapitalisierung der BoC vor – wobei die Kosten insbesondere von ihren nicht gesicherten Einlegern, ihren Aktionären und Anleihegläubigern getragen wurden –, damit die BoC weiterhin Bankdienstleistungen erbringen konnte. So wurde jede nicht gesicherte Einlage in drei Gruppen von Titeln umgewandelt: Anteile an der BoC (37,5 % jeder nicht gesicherten Einlage), Titel, die die BoC entweder in Anteile oder Einlagen umwandeln kann (22,5 % jeder nicht gesicherten Einlage) und Titel, die die KTK in Einlagen umwandeln kann (40 % jeder nicht gesicherten Einlage) ( 6 ). Das Dekret Nr. 103 trat gemäß seinem Art. 10 am 29. März 2013 um 6.00 Uhr in Kraft.

15.

Das Dekret von 2013 über den Verkauf bestimmter Aktivitäten der CPB, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 104 (To Peri tis Polisis Orismenon Ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No 104, im Folgenden: Dekret Nr. 104) sah nach seinen Art. 2 und Art. 5 vor, dass bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CPB auf die BoC übertragen werden, darunter die Einlagen von weniger als 100000 Euro. Diese Übertragungen fanden am 29. März 2013 um 6.10 Uhr statt. Einlagen von mehr als 100000 Euro verblieben bis zu deren Abwicklung bei der CPB.

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits

16.

In den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten bestimmte in Zypern ansässige Banken, darunter die CPB und die BoC, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Republik Zypern hielt deren Rekapitalisierung für erforderlich und stellte hierzu beim Präsidenten der Euro-Gruppe einen Antrag auf Finanzhilfe von der EFSF oder vom ESM.

17.

Mit Erklärung vom 27. Juni 2012 gab die Euro-Gruppe an, dass die beantragte Finanzhilfe entweder von der EFSF oder vom ESM im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem MoU konkretisiert werde, das zwischen der Europäischen Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF auf der einen Seite und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite ausgehandelt werde.

18.

Die Republik Zypern und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erzielten im März 2013 eine politische Einigung über den Entwurf eines MoU. Mit Erklärung vom 16. März 2013 begrüßte die Euro-Gruppe diese Einigung und führte bestimmte der geplanten Anpassungsmaßnahmen an, darunter die Einführung einer Steuer auf Bankeinlagen. Die Euro-Gruppe gab an, vor diesem Hintergrund sei sie der Ansicht, dass die Gewährung einer Finanzhilfe zur Sicherung der Finanzstabilität der Republik Zypern und des Euro-Währungsgebiets grundsätzlich gerechtfertigt sei, und forderte die betroffenen Parteien auf, die laufenden Verhandlungen voranzutreiben.

19.

Am 18. März 2013 ordnete die Republik Zypern die Schließung der Banken am 19. und 20. März 2013 an. Die zyprischen Behörden entschieden, die Schließung der Banken bis zum 28. März 2013 zu verlängern, um einen Ansturm auf die Bankschalter zu verhindern.

20.

Am 19. März 2013 lehnte das zyprische Parlament den Gesetzentwurf der zyprischen Regierung zur Einführung einer Steuer auf Bankeinlagen in Zypern ab.

21.

Am 22. März 2013 verabschiedete das zyprische Parlament das Gesetz vom 22. März 2013.

22.

Mit Erklärung vom 25. März 2013 gab die Euro-Gruppe an, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die Kernelemente für ein künftiges makroökonomisches Anpassungsprogramm getroffen habe, das von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde. Außerdem begrüßte die Euro-Gruppe die im Anhang dieser Erklärung bezeichneten geplanten Maßnahmen zur Umstrukturierung des Finanzsektors. Am selben Tag leitete der Gouverneur der KTK für die BoC und die CPB ein Sanierungsverfahren ein. Die Dekrete Nr. 103 und Nr. 104 wurden am 29. März 2013 veröffentlicht.

23.

In seiner Sitzung vom 24. April 2013 entschied der Gouverneursrat des ESM,

der Republik Zypern Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität gemäß dem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM zu gewähren;

den von der Kommission (zusammen mit der EZB und dem IWF) und der Republik Zypern ausgehandelten Entwurf eines MoU zu billigen;

die Kommission zu beauftragen, dieses MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen.

24.

Das MoU wurde am 26. April 2013 vom Finanzminister der Republik Zypern, vom Gouverneur der KTK und, im Namen der Kommission, von Herrn Rehn, Vizepräsident der Kommission, unterzeichnet.

25.

Schließlich billigte am 8. Mai 2013 der Verwaltungsrat des ESM die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität und einen Vorschlag für die Bedingungen der Auszahlung einer ersten Tranche der Finanzhilfe an die Republik Zypern. Diese Tranche wurde in zwei Zahlungen aufgeteilt, die am 13. Mai 2013 (2 Mrd. Euro) bzw. 26. Juni 2013 (1 Mrd. Euro) erfolgten.

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

26.

Mit drei gesonderten, am 24. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben i) Ledra Advertising Ltd (im Folgenden: Ledra), ii) A. Eleftheriou, E. Eleftheriou und L. Papachristofi (im Folgenden: Eleftheriou u. a.) sowie iii) C. Theophilou und E. Theophilou (im Folgenden: Theophilou u. a.) (zusammen in diesen Schlussanträgen: Rechtsmittelführer) jeweils Klagen vor dem Gericht erhoben, mit denen sie Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Aufnahme der Punkte 1.23 bis 1.27 in das MoU entstanden sein soll, sowie die Nichtigerklärung dieser Punkte des MoU beantragen.

27.

Mit drei Beschlüssen vom 10. November 2014 in den Rechtssachen T‑289/13, Ledra Advertising/Kommission und EZB ( 7 ), T‑291/13, Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB ( 8 ) sowie T‑293/13, Theophilou/Kommission und ECB ( 9 ) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) hat das Gericht die Klagen als teilweise unzulässig und teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

28.

Mit ihren am 9. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen,

die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die ersten beiden Klageanträge, nämlich den Schadensersatzantrag und den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Passagen im MoU, aufzuheben;

die Sachen an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

29.

Die Kommission und die EZB beantragen in allen drei Rechtssachen,

die Rechtsmittel zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

30.

Am 27. Juli 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑8/15 P, C‑9/15 P und C‑10/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

31.

In der Sitzung vom 2. Februar 2016 haben die Rechtsmittelführer, die Kommission und die EZB mündlich verhandelt.

V – Würdigung der Rechtsmittelgründe

32.

Die Rechtsmittelführer haben praktisch identische Rechtsmittel eingereicht, mit denen sie ihre Klagen auf vier Rechtsmittelgründe stützen. Drei dieser vier Gründe betreffen die Zurückweisung ihres ersten Klageantrags durch das Gericht, den Schadensersatzantrag. Ein Rechtsmittelgrund betrifft den Teil der Beschlüsse, mit dem das Gericht ihren zweiten Klageantrag zurückgewiesen hat, den Antrag auf Nichtigerklärung der Punkte 1.23 bis 1.27 des MoU.

33.

Bevor ich diese Gründe jeweils einzeln nacheinander prüfe, ist jedoch die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erörtern.

A – Zulässigkeit der Rechtsmittel

1. Vorbringen der Parteien

34.

Die Kommission und die EZB erheben einen Einwand gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel. Nach Ansicht der Kommission sind die Rechtsmittel nicht hinreichend klar, genau und verständlich, um den Anforderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (im Folgenden: Verfahrensordnung) gerecht zu werden. Nach Ansicht der EZB beschränken sich die Rechtsmittel darauf, die Argumente zu wiederholen oder zu reproduzieren, die zuvor im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen worden seien, ohne neue oder spezifische rechtliche Argumente gegen den angefochtenen Beschluss anzuführen.

2. Würdigung

35.

Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Insoweit wird in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen ( 10 ). Ferner sollten Rechtsmittel eine kohärente Struktur haben ( 11 ) und die Rechtsmittelgründe und Anträge hinreichend klar und genau darlegen ( 12 ).

36.

Diese Anforderungen sind keineswegs Ausfluss eines reinen Formalismus; sie sind von zentraler Bedeutung, um fundamentale Grundsätze wie die Rechtssicherheit, eine geordnete Rechtspflege und den Schutz der Verteidigungsrechte anderer Verfahrensbeteiligter zu gewährleisten ( 13 ). Umso berechtigter erscheint dies in Ansehung des Umstands, dass der Gerichtshof Rechtssachen in allen 24 Amtssprachen der Union verhandelt und täglich mit Gerichten, Behörden und Prozessbevollmächtigten aus verschiedenen nationalen Rechtsordnungen mit jeweils eigenen Regeln, Begrifflichkeiten, Traditionen und Kulturen zu tun hat.

37.

Vor diesem Hintergrund ist meines Erachtens zuzugestehen, dass die von der Kommission und der EZB vorgebrachten Argumente zur Zulässigkeit der vorliegenden Rechtsmittel nicht unbegründet sind. Abgesehen davon, dass es den Rechtsmittelschriften in ihrer Formulierung und Darstellung allgemein an Sorgfalt und Genauigkeit mangelt, erscheint die Erörterung von Rechts- und Tatsachenfragen recht konfus. Der unzureichende Aufbau und das Fehlen von Überschriften, eines Inhaltsverzeichnisses oder einer Zusammenfassung machen es dem Leser schwer, einen logischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Passagen der Rechtsmittelschriften zu erkennen.

38.

Dies hat es erschwert, Anzahl und Art der Rechtsmittelgründe und der vorgetragenen Argumente mit Gewissheit zu erkennen. Dies gilt insbesondere für bestimmte rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, die gerade den Kern des Vorbringens der Rechtsmittelführer betreffen, z. B. die Bezeichnung des Verhaltens, das zu dem angeblichen finanziellen Schaden geführt haben soll.

39.

Daher sollte der Gerichtshof meines Erachtens die Möglichkeit ernsthaft in Erwägung ziehen, dass die Rechtsmittel den Anforderungen der vorgenannten Bestimmungen der Satzung und Verfahrensordnung des Gerichtshofs ganz oder teilweise nicht entsprechen.

40.

Sollte der Gerichtshof trotz der Nachlässigkeit der Rechtsmittelführer der Auffassung sein, dass die Rechtsmittel nicht in ihrer Gesamtheit für unzulässig erklärt werden können, sind meines Erachtens vier Rechtsmittelgründe zu behandeln. Entgegen dem Vorbringen der EZB beinhalten diese Rechtsmittelgründe nicht lediglich eine Reproduktion von Argumenten, die im ersten Rechtszug vorgetragen wurden, sondern auch Beanstandungen der angefochtenen Beschlüsse.

41.

Die in den Rechtsmittelschriften enthaltenen zusätzlichen Beanstandungen der angefochtenen Beschlüsse sind meines Erachtens offensichtlich nicht hinreichend klar und strukturiert dargestellt, um sie als ordnungsgemäßen oder eigenständigen Rechtsmittelgrund ansehen zu können. Die Rechtsmittelschriften enthalten ferner vielfach Vortrag, mit dem die Rechtsmittelführer Tatsachenfeststellungen des Gerichts angreifen ( 14 ). Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( 15 ). Soweit in diesem Vortrag ein oder mehrere zusätzliche Rechtsmittelgründe zu sehen wären, wären diese somit jedenfalls unzulässig.

B – Erster Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

42.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 45 und 46 der angefochtenen Beschlüsse richtet, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt sei, dass die Annahme des MoU nicht auf die Kommission oder die EZB zurückgehe. Das Gericht habe insbesondere die – in Rn. 164 des Urteils Pringle genannte – Verpflichtung der Kommission missachtet, die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu gewährleisten.

43.

Nach Ansicht der Kommission ist das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangt, dass das MoU ein völkerrechtlicher Rechtsakt sei, der zwischen dem ESM und der Republik Zypern abgeschlossen worden sei. Der ESM-Vertrag habe die Kommission ermächtigt, das MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen, dieses Organ sei jedoch keine Partei des Übereinkommens. Eine sich aus dem Urteil Pringle ergebende Verpflichtung der Kommission lasse somit die Rechtsnatur des MoU, das nach dem Vortrag der Rechtsmittelführer für ihren Schaden ursächlich sei, unberührt.

44.

Nach Ansicht der EZB ist dieser Klagegrund unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Gericht sei zutreffend zu der Ansicht gekommen, dass die Annahme des MoU nicht auf die Kommission oder die EZB zurückgegangen sein könne. Mit den angefochtenen Beschlüssen seien die Schadensersatzklagen somit zu Recht für unzulässig erklärt worden.

2. Würdigung

45.

Dieser Rechtsmittelgrund wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob die Union nach Art. 268 und Art. 340 AEUV für den Ersatz von Schäden haftbar gemacht werden kann, die unmittelbar oder mittelbar durch ein MoU verursacht werden, das vom ESM und einem Mitglied des ESM, das nach Art. 13 des ESM-Vertrags Finanzhilfe beantragt hat, abgeschlossen wird.

46.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das MoU – in dem die mit der vom ESM zu gewährenden Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden – nach dieser Bestimmung von der Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF ausgehandelt wird. Das MoU wird von der Kommission im Namen des ESM vorbehaltlich der Zustimmung des Gouverneursrats des ESM unterzeichnet.

47.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zweck einer Schadensersatzklage gegen die Union auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist ( 16 ). Nach Art. 340 AEUV kann grundsätzlich jedes Handeln eines Organs (oder seiner Bediensteten) in Ausübung seiner Amtstätigkeit die Haftung der Union auslösen.

48.

Im Verfahren vor dem Gericht haben die Rechtsmittelführer für ihre Ansicht, dass das Verhalten, das den angeblichen Schaden verursacht haben soll, den Unionsorganen zuzurechnen ist, zwei Argumente angeführt.

a) Erstes Argument

49.

Das Hauptargument, das die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgetragen haben, bestand nach meinem Verständnis darin, dass der angeblich entstandene Schaden durch die Unterzeichnung des MoU verursacht worden sei, die ein der Kommission und der EZB zurechenbares Handeln darstelle.

50.

In den Rn. 40 bis 47 der angefochtenen Beschlüsse stellte das Gericht fest, dass es nach ständiger Rechtsprechung nur für Streitsachen über den Ersatz der Schäden zuständig sei, die die Organe der Union oder deren Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht hätten. Eine gegen die Union gerichtete Schadensersatzklage, die nur auf der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Verhaltensweise beruht, die nicht auf ein Unionsorgan oder dessen Bedienstete zurückgeht, sei daher unzulässig. Der ESM-Vertrag übertrage der Kommission und der EZB zwar bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieses Vertrags, aus dem Urteil Pringle gehe jedoch zum einen hervor, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassten, und zum anderen, dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen dieses Vertrags nur den ESM verpflichteten. Somit kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Annahme des MoU nicht auf die Kommission oder die EZB zurückgehe und es daher nicht befugt sei, eine Schadensersatzklage zu prüfen, die auf die Rechtswidrigkeit bestimmter Bestimmungen des MoU gestützt sei.

51.

Die Begründung des Gerichts ist meines Erachtens nicht zu beanstanden. Der ESM-Vertrag ist unstreitig trotz seiner engen Verbindungen zu den Unionsverträgen eine außerhalb des EU-Rechtsrahmens geschlossene völkerrechtliche Übereinkunft. Mit seinem Inkrafttreten nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in den Vertragsstaaten wurde durch diesen Vertrag eine neue internationale Organisation mit eigenen Regelungen, eigenem Auftrag sowie eigenen Organen und Bediensteten geschaffen.

52.

Der ESM-Vertrag hat mit Billigung aller EU-Mitgliedstaaten ( 17 ) einigen Unionsorganen (Kommission, EZB, Rat und Gerichtshof) bestimmte Aufgaben übertragen. Der Gerichtshof hatte nämlich noch vor Unterzeichnung des ESM-Vertrags entschieden, dass die Mitgliedstaaten den Organen auf nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des EU-Rahmens Aufgaben übertragen können ( 18 ).

53.

Dass ein oder mehrere Organe der Union innerhalb des ESM-Rechtsrahmens eine bestimmte Rolle spielen können, lässt gleichwohl die Natur des Handelns des ESM unberührt. Dieses Handeln steht außerhalb der Unionsrechtsordnung; hierüber wird von eigenen Organen des ESM entschieden, und hierdurch wird nur der ESM gebunden ( 19 ). Die Union ist nicht Vertragspartei des ESM-Vertrags (ebenso wenig sind alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien). Aus Art. 216 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Union grundsätzlich nur durch internationale Übereinkünfte gebunden wird, deren Vertragspartei sie ist ( 20 ).

54.

Es wird insoweit kaum einer Erwähnung bedürfen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Union nach Inkrafttreten des ESM-Vertrags die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse bezüglich dieses Vertrags übernommen hätte und diese somit auf sie übergangen wären ( 21 ). Der ESM-Vertrag ist ein Instrument der Wirtschaftspolitik, die nach Art. 6 AEUV keinen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union darstellt. Der konkrete Sektor, den der ESM-Vertrag regelt, ist auch nicht kraft von der Union erlassener Rechtsvorschriften zu einem Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit geworden. Wie der Gerichtshof im Urteil Pringle festgestellt hat, gibt es im AEUV-Vertrag keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur die Union dafür zuständig wäre, einem Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu gewähren, der schwerwiegende Finanzierungsprobleme hat oder dem solche Probleme drohen ( 22 ).

55.

Dass bestimmte Rechtsakte des Unionsrechts auf ESM- Bestimmungen verweisen (und umgekehrt) kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Nach ständiger Rechtsprechung fällt ein von der Union selbst nicht gebilligtes internationales Übereinkommen nicht allein deshalb unter das Unionsrecht, weil mit einem oder mehreren Rechtsakten des Unionsrechts Bestimmungen dieses Übereinkommens in das Unionsrecht übernommen werden sollen oder übernommen worden sind ( 23 ).

56.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof vor Kurzem bestätigt hat, dass in der Unionsrechtsordnung kein Raum für hybride Rechtsakte ist, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind und im Rahmen von Verfahren erlassen werden, die unterschiedslos zum Beschlussfassungsprozess der Union gehörende Bestandteile und Bestandteile zwischenstaatlicher Natur enthalten ( 24 ).

57.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die sich aus diesem Handeln ergebenden finanziellen Folgen allein zulasten des ESM-Haushalts gehen ( 25 ). Folgte man hingegen den von den Rechtsmittelführern vorgetragenen Argumenten, liefe dies – worauf die EZB hinweist – darauf hinaus, dass der Unionshaushalt letztlich durch Entscheidungen berührt würde, die innerhalb einer internationalen Organisation getroffen werden, der nicht alle Mitgliedstaaten der Union angehören.

58.

Dass internationale Übereinkünfte, die vom ESM und einem seiner Mitgliedstaaten (hier Republik Zypern) abgeschlossen werden, von der Kommission und der EZB ausgehandelt und von der Kommission im Namen des ESM unterzeichnet werden, kann an der wahren Rechtsnatur dieser Übereinkünfte daher nichts ändern ( 26 ): Sie sind Rechtsakte des ESM.

59.

Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, dass das MoU der Kommission oder der EZB nicht zuzurechnen sei.

b) Zweites Argument

60.

Auch das alternative Argument, das die Rechtsmittelführer zu diesem Punkt vortragen, führt mich nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zur Haftung der Union im vorliegenden Fall.

61.

Die Rechtsmittelführer bringen vor, dass der ihnen angeblich entstandene Schaden dadurch verursacht worden sei, dass die Kommission ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe, die volle Einhaltung des Unionsrechts durch das MoU zu gewährleisten. Insoweit verweisen die Rechtsmittelführer auf die Rn. 164 und 174 des Urteils Pringle, wo der Gerichtshof feststellte: i) „Durch ihre Einbeziehung in den ESM-Vertrag fördert die Kommission die allgemeinen Interessen der Union. Im Übrigen erlauben es ihr die ihr durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben, … über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht zu wachen“; und ii) „… das MoU, das mit dem Mitgliedstaat ausgehandelt wird, der ein Stabilitätshilfeersuchen stellt, [muss] in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht … stehen“.

62.

Da es Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Vorbringens hatte, erörterte das Gericht es nur kurz. Es stellte lediglich fest, dass jedenfalls der angebliche Schaden entstanden sei, bevor das MoU unterzeichnet worden sei, und daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und diesem Schaden nicht nachgewiesen worden sei ( 27 ).

63.

Unabhängig vom Aspekt der Zulässigkeit und von der Richtigkeit der Begründung des Gerichts ist das zweite Argument der Rechtsmittelführer meines Erachtens auch nicht überzeugend.

64.

Um die Gründe hierfür zu erläutern, werde ich mich nacheinander den beiden folgenden Punkten zuwenden. Erstens werde ich mich mit der Grundannahme auseinandersetzen, auf der dieses Argument aufbaut: das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung der Kommission, zu gewährleisten, dass Rechtsakte, die von Einrichtungen oder Organisationen, in deren Namen sie außerhalb des EU-Rahmens handelt, erlassen werden, das Unionsrecht wahren, die im Fall ihrer Verletzung die finanzielle Haftung der Union nach sich ziehen kann. Zweitens werde ich prüfen, ob es während der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des MoU führten, möglicherweise zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht gekommen sein könnte, zu dessen Abwendung die Kommission verpflichtet war.

i) Zu den Verpflichtungen der Kommission beim Handeln außerhalb des EU-Rahmens und der damit verbundenen Haftung der Union

65.

Zunächst ist festzustellen, dass in Rn. 164 des Urteils Pringle auf den ersten Blick eine spezifische Verpflichtung der Kommission nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dem Wortlaut dieser Passage ist offenbar zu entnehmen, dass die Kommission durch ihre Einbeziehung in die Verhandlungen über ein MoU die Möglichkeit hat, dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu überwachen. Um den wahren Sinn dieser Passage zu erfassen, muss man sie jedoch meines Erachtens in ihrem Zusammenhang betrachten.

66.

In diesem Teil des Urteils Pringle, der die Rolle der Kommission und der EZB betraf, prüfte der Gerichtshof, ob die bestimmten Unionsorganen durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben mit den Unionsverträgen vereinbar waren. Eine der Voraussetzungen, die hierfür nach der Rechtsprechung erfüllt sein müssen, ist, dass diese Sonderaufgaben „nicht [die] Befugnisse [der Kommission und der EZB] aufgrund [der Unionsverträge] [verfälschen]“ dürfen ( 28 ). Für die Kommission verwies der Gerichtshof in Rn. 163 des Urteils darauf, dass dieses Organ nach Art. 17 Abs. 1 EUV „die allgemeinen Interessen der Union [fördert]“ und „die Anwendung des Unionsrechts [überwacht]“.

67.

Die Feststellung in Rn. 164 des Urteils Pringle muss daher vor dem Hintergrund von Art. 17 Abs. 1 EUV verstanden werden. Der Gerichtshof prüfte den ESM-Vertrag und kam zu dem Schluss, dass die Kommission offenbar durch keine Bestimmung dieses Vertrags zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet wurde, die mit ihrer unionsverfassungsrechtlichen Funktion als Förderin der Interessen der Union und „Hüterin der Verträge“ kollidieren konnten. Im Gegenteil schien die Rolle der Kommission im Rahmen des ESM-Vertrags dieser Funktion perfekt zu entsprechen.

68.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus alledem für das vorliegende Verfahren?

69.

Ich stimme mit den Rechtsmittelführern darin überein, dass die Unionsorgane, selbst wenn sie außerhalb des EU-Rahmens handeln, das Unionsrecht uneingeschränkt beachten müssen. Die Kommission darf somit auch dann, wenn sie im Namen des ESM handelt, nicht bewusst gegen das Unionsrecht verstoßen. Auch darf die Kommission durch ihr Verhalten nicht zu einer Verletzung des Unionsrechts durch andere Einrichtungen oder Stellen beitragen ( 29 ).

70.

Ich stimme mit den Rechtsmittelführern jedoch nicht darin überein, dass diese Verpflichtung so weit reicht, dass von einer Verpflichtung der Kommission dahin ausgegangen werden könnte, jeden möglichen Widerspruch oder jede mögliche Spannung abzuwenden, in der Bestimmungen eines von anderen Einrichtungen erlassenen Rechtsakts zu einer Bestimmung des Unionsrechts stehen könnten, die auf die Situation möglicherweise anwendbar ist. Allenfalls könnte meines Erachtens eine Verpflichtung der Kommission dahin angenommen werden, sich nach Kräften zu bemühen, das Entstehen eines solchen Widerspruchs zu vermeiden.

71.

Eine weitreichende Verpflichtung des Inhalts, wie er von den Rechtsmittelführern vertreten wird, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des ESM-Vertrags noch vor allem aus Art. 17 Abs. 1 EUV selbst.

72.

Was den ESM-Vertrag angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dessen Art. 13 Abs. 3 das MoU lediglich „in vollerÜbereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung [stehen]“ muss ( 30 ). Weder im ESM-Vertrag noch vom Gerichtshof – bei der Auslegung dieses Vertrags im Urteil Pringle ( 31 ) – wird ein Erfordernis der vollständigen Einhaltung der Gesamtheit des Unionsrechts durch das MoU erwähnt.

73.

Zum einen dürfen die beiden Begriffe „Einhaltung“ und „Vereinbarkeit“ nicht verwechselt werden. Von einem rechtlichen Standpunkt betrachtet, bezeichnen sie nämlich zwei durchaus verschiedene Vorstellungen: der Erstere verlangt Befolgung und vollständige Übereinstimmung zwischen zwei Normen, während der Letztere schon erfüllt ist, wenn sie miteinander in Einklang gebracht werden können und einander nicht widersprechen.

74.

Zum anderen sind lediglich Unionsmaßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung ausdrücklich erwähnt. Dies hat einen Grund: Bei mangelnder Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung mit dem MoU bestände das Risiko, dass die Wirksamkeit der Ersteren und hierdurch die Gesamtheit der Maßnahmen der Union auf diesem Gebiet beeinträchtigt werden könnten. Ein Erfordernis vollständiger Übereinstimmung des MoU mit allen Aspekten des Unionsrechts wurde nicht als notwendig angesehen, da das ESM-System nicht Teil der Unionsrechtsordnung ist.

75.

Was weiterhin Art. 17 Abs. 1 EUV betrifft, können die Pflichten der Kommission bei einem Handeln außerhalb der Unionsverträge meines Erachtens nicht allgemein andere oder höhere sein als bei einem Handeln innerhalb dieses Rahmens. Ich möchte dies erläutern.

76.

In ihrer Funktion als „Hüterin der Verträge“ ist die Kommission nicht verpflichtet, Maßnahmen gegen jeden möglichen, ihr zur Kenntnis kommenden Verstoß gegen das Unionsrecht zu ergreifen, um nicht gegen Art. 17 EUV zu verstoßen. Wie das Gericht in mehreren früheren Entscheidungen betont hat, soll Art. 17 EUV die Befugnisse der Kommission allgemein festlegen: Es handelt sich somit um eine Vorschrift mit institutionellem Charakter und nicht um eine justiziable Norm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen ( 32 ). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission jedes Mal, wenn sie gegen eine spezielle Vorschrift des Vertrags verstößt oder einen Verstoß einer anderen Einrichtung gegen diese Vorschrift nicht unterbindet, auch gegen die generelle Vorschrift des Art. 17 EUV verstößt ( 33 ).

77.

Dies mag ein paralleles Beispiel weiter veranschaulichen. Nach der Regelung der Art. 258 bis 260 AEUV (einer der vorrangigen Verfahrensarten, in denen die Kommission ihre Funktion als „Hüterin der Verträge“ ausübt) verfügt die Kommission über ein Ermessen bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann sie ein Verfahren gegen Mitgliedstaaten einleitet, die im Verdacht stehen, gegen das Unionsrecht verstoßen zu haben. Über den gleichen Spielraum verfügt sie bei der Entscheidung, wegen welcher den Mitgliedstaaten zuzurechnenden Handlungen oder Unterlassungen dieses Verfahren zu eröffnen ist ( 34 ).

78.

Vor allem handelt die Kommission im Rahmen dieser Verfahren ausschließlich im allgemeinen Interesse der Union ( 35 ), selbst wenn das Ergebnis dieser Verfahren mittelbar auch Individualinteressen dienen kann ( 36 ). Durch die Art. 258 bis 260 AEUV werden Einzelnen in der Tat ausdrücklich keine Rechte verliehen. Einzelpersonen können das Verhalten der Kommission im Rahmen dieser Verfahren daher nicht anfechten ( 37 ). Einzelpersonen sind insbesondere grundsätzlich nicht klagebefugt, um gegen die Union Schadensersatzansprüche wegen eines ihnen möglicherweise aus Handlungen oder Unterlassungen der Kommission nach Art. 258 und Art. 260 AEUV entstandenen Schadens geltend zu machen. Das einzige Verhalten, das sie möglicherweise als „Schadensursache“ anfechten können, ist das Verhalten des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, der/die für den Verstoß gegen das Unionsrecht verantwortlich ist/sind ( 38 ). Dafür, wie sie diese Funktion erfüllt, ist die Kommission jedoch dem Europäischen Parlament verantwortlich, das, wenn es dies für erforderlich hält, nach Art. 234 AEUV einen Misstrauensantrag beschließen kann, so dass die Mitglieder der Kommission ihr Amt geschlossen niederlegen müssen.

79.

Diese Grundsätze müssen meines Erachtens erst recht gelten, wenn die Kommission als „Hüterin der Verträge“ außerhalb des EU-Rechtsrahmens handelt.

80.

Demzufolge komme ich zu dem Ergebnis, dass aufgrund von Art. 17 Abs. 1 EUV und unter Berücksichtigung des Urteils Pringle keine Verpflichtung der Kommission dahin besteht, jeden möglichen Widerspruch oder jede mögliche Spannung abzuwenden, in der Bestimmungen eines von anderen Einrichtungen erlassenen Rechtsakts zu einer Bestimmung des Unionsrechts stehen könnten, die auf die Situation möglicherweise anwendbar ist. Ferner sind Einzelpersonen nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Union wegen eines angeblich aus Handlungen oder Unterlassungen der Kommission im Rahmen ihres Handelns als „Hüterin der Verträge“ entstandenen Schadens geltend zu machen.

81.

Aus Gründen der Vollständigkeit werde ich gleichwohl auch noch prüfen, ob die Unterzeichnung des MoU tatsächlich zu dem von den Rechtsmittelführern gerügten Verstoß gegen das Unionsrecht hätte führen können.

ii) Zur Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 39 )

82.

Selbst wenn der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die Pflichten der Kommission als „Hüterin der Verträge“, wenn sie außerhalb des EU-Rahmens handelt, weiter reichend sind als vorstehend vertreten und ein Verstoß gegen diese Pflichten tatsächlich die finanzielle Haftung der Union nach sich ziehen kann, würde sich eine zusätzliche Frage stellen, die zu erörtern wäre. Diese Frage ist im Wesentlichen, ob sich aus der Unterzeichnung des MoU ein Verstoß gegen das Unionsrecht ergeben konnte, den die Kommission hätte abwenden müssen.

83.

Die Rechtsmittelführer haben im ersten Rechtszug eine Verletzung ihres in Art. 17 der Charta verankerten Grundrechts auf Eigentum durch die Aufnahme der Punkte 1.23 bis 1.27 in das MoU geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführt haben, inwieweit die streitigen Passagen des MoU gegen Art. 17 der Charta verstoßen haben sollen ( 40 ), haben sie auch nicht dargelegt, warum die Charta auf das MoU überhaupt anwendbar sein sollte.

84.

Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta „gilt [diese] Charta … für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union … und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden“.

85.

Aus den vorstehend erläuterten Gründen ist meines Erachtens unzweifelhaft, dass die Kommission das Unionsrecht, insbesondere die Charta, achten muss, wenn sie außerhalb des EU-Rechtsrahmens handelt. Art. 51 Abs. 1 der Charta enthält schließlich, anders als für die Mitgliedstaaten, keine Einschränkung der Anwendbarkeit der Charta für die Unionsorgane ( 41 ). Außerdem verlangt diese Bestimmung von den Unionsorganen auch, die Anwendung der Charta zu fördern.

86.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission verpflichtet ist, den Normen der Charta der Union solche Rechtsakte zu unterstellen, die von anderen, außerhalb des EU-Rahmens handelnden Einrichtungen oder Stellen erlassen werden. Zu betonen ist noch einmal, dass mit dem Abschluss des ESM-Vertrags bestimmte Mitgliedstaaten der Union von ihrer, ihnen auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik verbliebenen Zuständigkeit Gebrauch gemacht haben.

87.

Nach ständiger Rechtsprechung sollen die innerhalb der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden, dürfen aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden ( 42 ). Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt vor allem einen gewissen Grad von Zusammenhang voraus, der darüber hinausgeht, dass die vom nationalen Recht bzw. vom Unionsrecht geregelten Sachbereiche benachbart sind oder dass der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann ( 43 ). Darüber hinaus zu berücksichtigen ist u. a., ob es eine andere materiell-rechtliche Bestimmung des Unionsrechts (außer der geltend gemachten Bestimmung der Charta) gibt, die auf die Fallgestaltung anwendbar ist und eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht ( 44 ).

88.

Der Gerichtshof hat im Urteil Pringle bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung des ESM-Vertrags nicht das Recht der Union durchführten und die Charta daher auf den ESM-Vertrag keine Anwendung findet ( 45 ). Vor diesem Hintergrund hätte von den Rechtsmittelführern vielleicht erwartet werden können, im vorliegenden Verfahren zu erläutern, warum dies für das MoU möglicherweise nicht gelten sollte. Selbst auf die in der mündlichen Verhandlung an sie gerichtete Aufforderung hin, hierzu nähere Ausführungen zu machen, haben die Rechtsmittelführer jedoch keine Erläuterung vorgetragen. Sie setzten die Anwendbarkeit der Charta auf das MoU vielmehr lediglich als selbstverständlich voraus. Insbesondere haben die Rechtsmittelführer keine Bestimmung des Unionsrechts angeführt, die auf das MoU anwendbar wäre und durch die dieser Rechtsakt in den Geltungsbereich des Unionsrechts im Sinne der Charta fallen würde.

89.

Daher haben die Rechtsmittelführer meines Erachtens jedenfalls nicht dargetan, dass in dem MoU eine Durchführung des Unionsrechts zu sehen sein kann und demzufolge die Charta auf das MoU Anwendung findet.

90.

Insoweit sollen die Organe die Charta nach Art. 51 Abs. 1 der Charta entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten der Union anwenden. Es ist daher keine Grundlage dafür ersichtlich, dass die Kommission verpflichtet gewesen sein sollte, die Normen der Charta auf das MoU anzuwenden. Es könnte davon ausgegangen werden, dass die Kommission, alles andere als einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermeidend, hierdurch die Geltung der Charta auf ein Rechtsgebiet ausgedehnt hätte, das durch dieses Instrument nicht geregelt werden soll.

91.

Meine Schlussfolgerung wird meines Erachtens durch mehrere Beschlüsse des Gerichtshofs aus jüngerer Zeit gestützt, die Klagen von Einzelpersonen gegen verschiedene Restrukturierungsmaßnahmen nationaler Behörden während der jüngsten Finanzkrise betrafen. Da die Geltung der Charta für die betreffenden mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht näher dargelegt wurde, lehnte der Gerichtshof seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Charta ab ( 46 ).

c) Abschließende Anmerkungen

92.

Nachdem ich zu dem Ergebnis gekommen bin, dass die Klagen der Rechtsmittelführer unbegründet sind, möchte ich nur noch die folgenden Anmerkungen hinzufügen.

93.

Mein Verständnis von Art. 17 Abs. 1 EUV und des Urteils Pringle bedeutet nicht, dass der ESM-Rechtsrahmen ein rechtliches Vakuum ist, in dem Verletzungen individueller Rechte nicht anfechtbar sind. Es bedeutet nur, dass die Charta allgemein nicht das Rechtsinstrument darstellt, anhand dessen die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten, die vom ESM erlassen werden, oder von Handlungen der ESM-Organe oder ihrer Vertreter zu beurteilen ist. Einzelpersonen, die der Ansicht sind, dass in einer Situation wie derjenigen der Rechtsmittelführer möglicherweise gegen ihre Rechte verstoßen wurde, stehen durchaus Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

94.

Zum einen kann für ihren Fall der Anwendungsbereich anderer nationaler und internationaler Verfassungs- und Grundrechtsquellen ( 47 ) eröffnet sein, so dass somit für Klagen, die sie aufgrund dieser Rechtsinstrumente erheben, wahrscheinlich die Zuständigkeit anderer nationaler und internationaler Gerichte gegeben sein wird.

95.

Zum anderen besteht innerhalb der Unionsrechtsordnung gerichtlicher Rechtsschutz, um gegen mögliche, im Rahmen des ESM begangene Verstöße gegen das Unionsrecht vorzugehen, wenn sie sich tatsächlich ereignen sollten. In diesen Fällen sollte jedoch allgemein nicht Klage gegen die Organe erhoben werden, wenn sie im Namen des ESM handeln und keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne haben.

96.

Über die oben ausgeführten Gründe hinaus dürften für diesen Standpunkt meines Erachtens eine Reihe zusätzlicher Erwägungen sprechen.

97.

Nach Art. 340 AEUV „[ersetzt die Union] [i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schadennach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ ( 48 ) .

98.

Da sie Aufgaben außerhalb des Rahmens der Union wahrnahmen, ist das von den Rechtsmittelführern in den vorliegenden Rechtssachen beanstandete Verhalten der Unionsorgane hauptsächlich vom Standpunkt des Völkerrechts zu betrachten. Diese Organe handelten nämlich im Namen einer internationalen Organisation (des ESM), deren Mitglieder souveräne Staaten sind, um eine völkerrechtliche Übereinkunft (das MoU) zwischen dieser Organisation und einem ihrer Vertragsstaaten (Republik Zypern) abzuschließen. Nach den Regelungen des Völkerrechts (deren Gültigkeit und Wert kaum der Erörterung bedürfen und von allen Mitgliedstaaten der Union sowie von der Union selbst anerkannt und geachtet werden) ist das Verhalten von Vertretern internationaler Organisationen im Allgemeinen der Organisation selbst zuzurechnen.

99.

Beispielsweise bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Artikelentwürfe der Völkerrechtskommission über die Verantwortlichkeit internationaler Organisationen [Draft Articles on the responsibility of international organizations] (im Folgenden: Entwurf der Völkerrechtskommission) ( 49 ), dass „das Verhalten eines Organs oder Vertreters einer internationalen Organisation bei der Ausübung der Funktionen dieses Organs oder Vertreters als völkerrechtliches Handeln dieser Organisation anzusehen ist, unabhängig davon, welche Stellung das Organ oder der Vertreter für die Organisation einnimmt“. Vor allem jedoch wird in Art. 7 des Entwurfs der Völkerrechtskommission ergänzt, dass „das Verhalten eines Organs eines Staates oder eines Organs oder Vertreters einer internationalen Organisation, soweit diese einer anderen internationalen Organisation zur Verfügung gestellt werden, völkerrechtlich als Handeln der letzteren Organisation anzusehen ist, wenn die Organisation eine effektive Kontrolle über dieses Verhalten ausübt“.

100.

Diese Bestimmungen können meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Die Kommission und die EZB sind unzweifelhaft Organe einer internationalen Organisation (der EU), die einer anderen Organisation (dem ESM) zur Verfügung gestellt worden sind. Bei der Aushandlung und/oder Unterzeichnung des MoU handelten sie im Namen und unter der tatsächlichen Kontrolle des Gouverneursrats des ESM. Demzufolge dürften sie unter den Fall des Art. 7 des Entwurfs der Völkerrechtskommission fallen: Sie handelten als „Vertreter“ ( 50 ) des ESM.

101.

Nach den Grundsätzen, die im Entwurf der Völkerrechtskommission zum Ausdruck kommen, dürfte das Verhalten der Kommission und der EZB bei der Aushandlung und/oder Unterzeichnung des MoU somit meines Erachtens grundsätzlich der internationalen Organisation zuzurechnen sein, in deren Namen sie diese Aufgaben wahrnahmen (dem ESM), und nicht der internationalen Organisation, der sie entstammten (der EU). Es mag jedoch anders liegen, wenn eine Person nachweisen kann, dass ein Unionsorgan bei seinem Handeln außerhalb des EU-Rahmens in hinreichend qualifizierter Weise gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat und dieser Verstoß geeignet ist, dieser Person einen Schaden zuzufügen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Kommission oder die EZB irrtümlich vertrauliche oder fehlerhafte Informationen allgemein zugänglich machen würden, durch die bestimmten natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden entstehen könnte ( 51 ). Dies wären Handlungen, die möglicherweise der Kommission oder der EZB selbst zurechenbar sein könnten. Im vorliegenden Verfahren dürfte der rechtliche und tatsächliche Zusammenhang jedoch ein anderer sein.

102.

In den vorliegenden Rechtssachen wollten die Rechtsmittelführer nämlich mit der Geltendmachung einer angeblichen Untätigkeit der Kommission den Umstand umgehen, dass der ESM, und zwar der ESM allein, für die Rechtsakte verantwortlich ist, die er aufgrund des ESM-Vertrags erlässt.

103.

Im Fall von echten Verletzungen des Unionsrechts durch den ESM kann im Allgemeinen gegen die Mitgliedstaaten Klage erhoben werden, die für diese Verletzungen letztlich verantwortlich sind. Soweit sie außerhalb des EU-Rahmens handeln, dürfen sie nicht gegen möglicherweise geltende Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen und jedenfalls die Wirksamkeit einer möglicherweise durch ihr Verhalten berührten Unionsmaßnahme nicht beeinträchtigen ( 52 ).

104.

Mitgliedstaaten, die Entscheidungen als ESM-Mitglieder treffen, können daher innerhalb der Unionsrechtsordnung für mögliche, in diesem Zusammenhang begangene Verstöße gegen das Unionsrecht haftbar gemacht werden. Also könnte ein Bürger, der seiner Ansicht nach von einem solchen Verstoß betroffen ist, Klage bei den zuständigen nationalen Gerichten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Haftung des Staates für Verstöße gegen das Unionsrecht erheben ( 53 ).

105.

Diese Grundsätze sind keineswegs nur dem Völkerrecht eigen, sondern gelten auch für das Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter auf zivil-, handels- und verwaltungsrechtlichen Gebieten vieler nationaler Rechtsordnungen, sowohl innerhalb der Union als auch andernorts. Traditionell ist der Vertretene für Fehlverhalten seiner Vertreter beim Umgang mit Dritten in seinem Namen (im Außenverhältnis) verantwortlich. Handelt der Vertreter jedoch ohne die erforderliche Vertretungsmacht, kann der Vertreter später (im Innenverhältnis) auf Ersatz eines dem Vertretenen entstandenen Schadens haftbar gemacht werden ( 54 ).

106.

Mein Ergebnis dürfte auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt werden, wonach im Fall einer gemeinsamen außervertraglichen Haftung der Union und eines Mitgliedstaats angeblich geschädigte Einzelpersonen erst Klage vor den zuständigen nationalen Gerichten erheben müssen, wenn die Behörden des Mitgliedstaats für die angeblichen Verstöße hauptsächlich oder in erster Linie verantwortlich sind ( 55 ). Dieser Grundsatz dürfte im vorliegenden Verfahren insofern erst recht gelten, als die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen haben, dass die Unionsorgane, sei es auch nur teilweise ( 56 ), für das Handeln, das zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben soll, rechtlich verantwortlich waren.

107.

Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass das MoU nicht auf die Kommission oder die EZB zurückgehe und dass die Union daher keine Haftung nach Art. 268 und Art. 340 AEUV für die Aufnahme bestimmter, angeblich gegen die Charta verstoßender Passagen in das MoU treffen könne. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

C – Zweiter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

108.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 43 der angefochtenen Beschlüsse richtet, rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht bestimmte Erklärungen nicht berücksichtigt habe, die von Herrn Asmussen, zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, abgegeben worden seien. Herr Asmussen habe dem Präsidenten Zyperns bei einer Besprechung, die am 15. März 2013 stattgefunden habe, mitgeteilt, dass „sofern Zypern den gestellten Forderungen in Bezug auf die Schließung der Verschuldungstragfähigkeitslücke nicht zustimme, die EZB die Bankenliquiditätsversorgung Zyperns umgehend einstellen werde“ ( 57 ). Demnach habe das Gericht einen wesentlichen tatsächlichen Umstand bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen, dass das MoU ein dem ESM (und nicht der Kommission und der EZB) zurechenbarer Rechtsakt gewesen sei und somit eine Haftung der Union nicht begründen könne.

109.

Nach Ansicht der Kommission stellt dieser Rechtsmittelgrund neues rechtliches und tatsächliches Vorbringen dar, das erstmalig in den Erwiderungen der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgetragen worden sei. Es handele sich wohl weder um einen erst während des Verfahrens zutage getretenen Punkt noch um die Erweiterung eines Klagegrundes. Das Gericht habe die Behauptungen der Rechtsmittelführer zu diesem Punkt somit zu Recht nicht zugelassen. Jedenfalls ändere die angebliche „Sofern-nicht-Forderung“ von Herrn Asmussen nichts daran, dass durch das MoU nur der ESM und nicht die Union gebunden werde.

2. Würdigung

110.

Die angebliche Erklärung von Herrn Asmussen dürfte meines Erachtens ein Beweismittel darstellen, das die Rechtsmittelführer zur Stützung ihres Vortrags angeführt haben, dass das MoU auf die Kommission und die EZB zurückgehe und die Union folglich für den daraus angeblich entstandenen Schaden haftbar zu machen sei.

111.

Mit diesem Rechtsmittelgrund greifen die Rechtsmittelführer somit die Beweiswürdigung durch das Gericht an.

112.

Unabhängig davon, ob dieses Beweismittel dem Gericht rechtzeitig vorgelegt wurde, ist der vorliegende Rechtsmittelgrund daher meines Erachtens unzulässig. Der Gerichtshof darf keine Überprüfung der Beweise und Beweisangebote im ersten Rechtszug vornehmen, außer im Fall einer Verfälschung von Beweisen durch das Gericht.

113.

Im vorliegenden Verfahren richten sich die Bedenken der Rechtsmittelführer jedoch lediglich darauf, dass das Gericht ein Beweismittel nicht berücksichtigt habe, ohne dass eine Verfälschung dieses Beweises geltend gemacht würde.

114.

Jedenfalls ist der Kommission und der EZB darin zuzustimmen, dass, was immer Herr Asmussen in persönlicher oder amtlicher Eigenschaft anlässlich seiner Besprechung mit dem Präsidenten Zyperns gesagt haben mag, dies keine Bedeutung für die Rechtsnatur des MoU haben kann. Letztlich verantwortlich für den Inhalt dieses Rechtsakts ist der ESM.

115.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

D – Dritter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

116.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 54 der angefochtenen Beschlüsse richtet, greifen die Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts an, dass zwischen dem ihnen angeblich entstandenen Schaden und der angeblichen Untätigkeit der Kommission kein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die angebliche Wertminderung der Einlagen der Rechtsmittelführer durch das Inkrafttreten des Dekrets Nr. 103 verursacht worden sei, das vor der Unterzeichnung des MoU erfolgt sei. Insbesondere habe das Gericht den Begriff „Auflagen“ fehlerhaft beurteilt: Das MoU habe nicht nur bestimmte Bedingungen aufgeführt, die Zypern künftig zu erfüllen gehabt habe, sondern auch bestimmte Bedingungen, die Zypern bereits erfüllt gehabt habe.

117.

Die Kommission tritt den von den Rechtsmittelführern erhobenen Rügen angeblicher Rechtsfehler und insbesondere der Behauptung entgegen, dass die Rekapitalisierung der BoC und der CPB durch eine „Sanierung mit Eigenmitteln“ Teil der nach Art. 13 des ESM-Vertrags erforderlichen Auflagen gewesen sei. Die zyprischen Behörden hätten diese Maßnahmen aufgrund einer völlig autonomen Entscheidung erlassen.

118.

Nach Ansicht der EZB begehren die Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine Neubewertung der Beweise, ohne Argumente vorzubringen, die sich auf einen geltend gemachten Rechtsfehler stützten, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig sei.

2. Würdigung

119.

Der vorliegende Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens unerheblich. Unabhängig davon, ob das Gericht den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet hat, könnte dieser Fehler nämlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse führen.

120.

Wie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erläutert, ist das Verhalten, auf das der angebliche Schaden zurückgehen soll, den Unionsorganen nicht zurechenbar. In diesem Fall bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die drei Voraussetzungen für das Entstehen einer außervertraglichen Haftung der Union ( 58 ) erfüllt sind.

E – Vierter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

121.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 54 der angefochtenen Beschlüsse richtet, rügen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass das Gericht ihren Antrag auf eine teilweise Nichtigerklärung des MoU rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt habe. Wenn der Gerichtshof ihrem Vortrag zu den ersten drei Rechtsmittelgründen folge, müsse der vierte Rechtsmittelgrund in der Konsequenz ebenfalls begründet sein.

122.

Nach Ansicht der Kommission und der EZB ist dieser Grund aufgrund der im Rahmen der anderen Rechtsmittelgründe angeführten Argumente ebenfalls zurückzuweisen.

2. Würdigung

123.

Für Schriftsätze, die dem Gerichtshof eingereicht werden, ist Prägnanz eine große Tugend, übermäßiger Lakonismus jedoch eine Kardinalsünde. Der vorliegende Rechtsmittelgrund – der in lediglich einem kurzen Absatz der Rechtsmittelschriften angeführt wird – überschreitet die feine Linie, die diese beiden Begriffe voneinander trennt.

124.

Man wird nämlich auf Nachsicht rechnen können, wenn man die Vorstellung hat, dass es eher außergewöhnlich ist, wenn ein dem Gericht vorgeworfener Rechtsfehler in einem einzigen Absatz einer Stellungnahme hinreichend klar und erschöpfend bezeichnet, dargelegt und nachgewiesen werden kann.

125.

Jedenfalls mag eine Erörterung der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes entbehrlich sein, weil er meines Erachtens offensichtlich unbegründet ist.

126.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Unionsgerichte im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ( 59 ).

127.

Das MoU wurde von der Republik Zypern und dem ESM abgeschlossen, die beide keine Organe der Union sind. Der ESM wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eingerichtet. Der Gerichtshof hat im Urteil Pringle entschieden, dass diese Mitgliedstaaten befugt sind, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen ( 60 ). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht für die Überprüfung des Handelns von Mitgliedstaaten zuständig, soweit diese gemeinsam ihre Zuständigkeiten als Mitgliedstaaten und nicht ihre Befugnisse als Ratsmitglieder ausüben ( 61 ).

128.

Zwar hat der Gerichtshof sich in Ausnahmefällen die Befugnis zur Überprüfung von Rechtsakten vorbehalten, die zwar formell als Akte der im Rat vereinigten Mitgliedstaaten erlassen worden sind, aber nach ihrem Inhalt und den Umständen, unter denen sie erlassen wurden, als Rechtsakte des Rates anzusehen sind ( 62 ). Dieser Fall ist indes im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht gegeben: Der angefochtene Rechtsakt wurde aufgrund der Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft erlassen, der die Union als Vertragspartei nicht angehört und die eine internationale Organisation mit von derjenigen der Union gesonderter und unabhängiger Rechtspersönlichkeit begründete.

129.

Da das MoU somit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein kann, ist auch der vierte Rechtsmittelgrund, und mit ihm die Rechtsmittel in ihrer Gesamtheit, zurückzuweisen.

VI – Kosten

130.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

131.

Sollte der Gerichtshof mit meiner Würdigung der Rechtsmittel übereinstimmen, sind den Rechtsmittelführern nach den Art. 137, 138 und 184 der Verfahrensordnung die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

VII – Ergebnis

132.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Rechtsmittel zurückzuweisen,

die Ledra Advertising Ltd zur Tragung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑8/15 P zu verurteilen,

Andreas Eleftheriou, Eleni Eleftheriou und Lilia Papachristofi zur Tragung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑9/15 P zu verurteilen und

Christos Theophilou und Eleni Theophilou zur Tragung der Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑10/15 P zu verurteilen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, unterzeichnet von den Mitgliedstaaten der Eurozone am 2. Februar 2012 und für die ersten 16 Mitgliedstaaten, die ihn ratifiziert hatten, am 27. September 2012 in Kraft getreten.

( 3 ) Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756).

( 4 ) EE, Anhang I [I], Nr. 4379, 22. März 2013.

( 5 ) EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29. März 2013, S. 769 bis 780 und S. 781 bis 788.

( 6 ) Diese Zahlen gelten unbeschadet der letztlich vereinbarten wertmäßigen Verringerung der nicht gesicherten Einlagen.

( 7 ) EU:T:2014:981.

( 8 ) EU:T:2014:978.

( 9 ) EU:T:2014:979.

( 10 ) Vgl. u. a. auch Urteil vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission (C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Vgl. u. a. Beschluss vom 29. November 2007, Weber/Kommission (C‑107/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:741, Rn. 26 bis 28).

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Siehe z. B. Ziff. 8 des jeweiligen Rechtsmittelschriftsatzes.

( 15 ) Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina (C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 16 ) Vgl. Urteil vom 23. März 2004, Europäischer Ombudsman/Lamberts (C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 17 ) Siehe zehnter Erwägungsgrund des ESM-Vertrags.

( 18 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 16, 20 und 22), Urteil vom 2. März 1994, Parlament/Rat (C‑316/91, EU:C:1994:76, Rn. 26, 34 und 41), Gutachten 1/92 vom 10. April 1992 (EU:C:1992:189, Rn. 32 und 41) und Gutachten 1/09 vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 75).

( 19 ) Vgl. Urteil Pringle (Rn. 161).

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50, 52 und 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Urteil Pringle (vgl. insbesondere Rn. 120).

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C‑28/12, EU:C:2015:282, Rn. 51).

( 25 ) Siehe Kapitel 4 des ESM-Vertrags.

( 26 ) Einer Erörterung der Frage, ob ein vom ESM und einem seiner Mitgliedstaaten unterzeichnetes MoU als rechtsverbindliche Übereinkunft oder lediglich als Akt mit politischem Wert anzusehen ist, bedarf es nicht.

( 27 ) Rn. 54 der angefochtenen Beschlüsse.

( 28 ) Vgl. die im Urteil Pringle in Rn. 158 angeführte Rechtsprechung.

( 29 ) Vgl. Urteil Pringle (Rn. 112).

( 30 ) Hervorhebung nur hier.

( 31 ) Siehe insbesondere die von den Rechtsmittelführern angeführten Rn. 164 und 174 des Urteils Pringle.

( 32 ) Siehe insbesondere Beschluss des Gerichts vom 27. Oktober 2008, Pellegrini/Kommission (T‑375/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:466, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission (T‑371/94 und T‑394/94, EU:T:1998:140, Rn. 453).

( 34 ) Vgl. u. a. Urteile vom 5. November 2002, Kommission/Luxemburg (C‑472/98, EU:C:2002:629, Rn. 34 bis 38), und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Litauen (C‑350/08, EU:C:2010:642, Rn. 33).

( 35 ) Vgl. Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland (C‑431/92, EU:C:1995:260, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C‑445/06, EU:C:2009:178, Rn. 67).

( 37 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission (247/87, EU:C:1989:58, Rn. 10 bis 14), und vom 17. Mai 1990, Sonito u. a./Kommission (C‑87/89, EU:C:1990:213, Rn. 6 und 7).

( 38 ) Siehe insbesondere Beschluss vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission (C‑72/90, EU:C:1990:230, Rn. 13 bis 15). Vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission (T‑202/02, EU:T:2004:5, Rn. 43).

( 39 ) Im Folgenden: Charta.

( 40 ) In den Klageschriften wurde lediglich ein möglicher Verstoß gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der EMRK erörtert, ohne eine Verbindung zwischen diesen beiden Bestimmungen herzustellen.

( 41 ) Vgl. Peers, S., „Towards a New Form of EU Law? The Use of EU Institutions Outside the EU Legal Framework“, European Constitutional Law Review, 2013, S. 51 bis 53.

( 42 ) Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Siragusa (C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 44 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Torralbo Marcos (C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 ) Vgl. Rn. 178 bis 181 des Urteils Pringle.

( 46 ) Vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2011, Cozman (C‑462/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:831), vom 14. Dezember 2011, Corpul Naţional al Poliţiştilor (C‑434/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:830), vom 7. März 2013, Sindicato dos Bancários do Norte u. a. (C‑128/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:149), vom 26. Juni 2014, Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins (C‑264/12, EU:C:2014:2036), und vom 21. Oktober 2014, Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins (C‑665/13, EU:C:2014:2327).

( 47 ) Etwa die Verfassung der Republik Zypern und die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

( 48 ) Hervorhebung nur hier.

( 49 ) Von der Völkerrechtskommission [International Law Commission] der Vereinten Nationen auf ihrer 63. Sitzung (2011) verabschiedet und der Generalversammlung als Bestandteil des Arbeitsberichts der Völkerrechtskommission über diese Sitzung übermittelt (A/66/10) (Yearbook of the International Law Commission, 2011, Bd. II, Teil Zwei).

( 50 ) Der Begriff des „Vertreters einer internationalen Organisation“ ist in Art. 2 Buchst. d des Entwurfs der Völkerrechtskommission sehr weit definiert und umfasst alle „Bediensteten oder anderen Personen oder Einrichtungen, außer Organen, die von der Organisation mit der Wahrnehmung oder Unterstützung der Wahrnehmung einer ihrer Funktionen befasst werden, und durch die die Organisation somit handelt“.

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission (T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 61 bis 71).

( 52 ) Dieser Grundsatz folgt insbesondere aus Art. 4 Abs. 3 EUV. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat (ERTA) (22/70, EU:C:1971:32 Rn. 21 und 22), und vom 5. November 2002, Kommission/Luxemburg (C‑472/98, EU:C:2002:629, Rn. 85).

( 53 ) Rechtsprechung beginnend mit den Urteilen vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428), und vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79).

( 54 ) Zu einer sowohl historischen als auch rechtsvergleichenden Sicht vgl. Müller-Freienfels, W., „Agency – Law“, Encyclopædia Britannica, 2016, verfügbar unter http://www.britannica.com/topic/agency-law.

( 55 ) Dies ist mein Verständnis der Urteile vom 14. Juli 1967, Kampffmeyer u. a./Kommission (5/66, 7/66, 13/66 bis 16/66 und 18/66 bis 24/66, EU:C:1967:31), und 12. April 1984, Unifrex/Kommission und Rat (281/82, EU:C:1984:165).

( 56 ) Eine Mithaftung der Union kann sich jedoch nicht daraus ergeben, dass ein Unionsorgan nationale Behörden lediglich berät oder ihnen unverbindliche Hinweise gibt. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission (175/84, EU:C:1986:85), und vom 10. Mai 1978, Société pour l’exportation des sucres/Kommission (132/77, EU:C:1978:99).

( 57 ) Diese Erklärung bezeichnen die Rechtsmittelführer als „die Sofern-nicht-Forderung“ [„unless-demand“].

( 58 ) Zu diesen Voraussetzungen vgl. u. a. Urteil vom 25. März 2010, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission (C‑414/08 P, EU:C:2010:165, Rn. 138).

( 59 ) Vgl. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42), vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13), und vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat (C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).

( 60 ) Urteil Pringle (Rn. 68).

( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 12), und vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 38 bis 41).

( 62 ) Vgl. Urteil vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 14), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in derselben Rechtssache (EU:C:1992:520, Nrn. 20 bis 22).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 21. Apr. 2016 - C-8/15 P, C-9/15 P, C-10/15 P

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