EUGH C-648/13

ECLI:ECLI:EU:C:2016:490
bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Gericht

Europäischer Gerichtshof

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

30. Juni 2016 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik — Richtlinie 2000/60/EG — Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“

In der Rechtssache C‑648/13

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 6. Dezember 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, K. Majcher und M. Drwięcki als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. l, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 5, Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 sowie Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2000/60) nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen und aus Art. 24 dieser Richtlinie verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2000/60 sieht in den Nrn. 19, 20, 26 und 27 vor:

„…

19.

‚Zustand des Grundwassers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;

20.

‚guter Zustand des Grundwassers‘: der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest ‚guten‘ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;

26.

‚mengenmäßiger Zustand‘: eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;

27.

‚verfügbare Grundwasserressource‘: die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;

…“

3

Art. 4 („Umweltziele“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)   In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

a)

bei Oberflächengewässern:

i)

die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)

die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii)

die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang[s] V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iv)

die Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen;

unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;

b)

bei Grundwasser:

i)

die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j), die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern;

ii)

die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und ‑neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j) einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;

iii)

die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Maßnahmen durch, um alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umzukehren und so die Verschmutzung des Grundwassers schrittweise zu reduzieren.

Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 unter Berücksichtigung der in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Normen vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 durchgeführt;

c)

bei Schutzgebieten:

Die Mitgliedstaaten erfüllen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie alle Normen und Ziele, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

(2)   Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 1 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiter reichende Ziel.

(3)   Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn

a)

die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale dieses Körpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf:

i)

die Umwelt im weiteren Sinne,

ii)

die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,

iii)

die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung,

iv)

die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung, oder

v)

andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,

b)

die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers dienen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen.

Diese Einstufung und deren Gründe sind in dem gemäß Artikel 13 erforderlichen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus wenigstens einem der folgenden Gründe:

i)

der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

ii)

die Verwirklichung der Verbesserungen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;

iii)

die natürlichen Gegebenheiten lassen keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.

b)

Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt und erläutert.

c)

Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

d)

Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 gefordert vornehmen, wenn sie durch menschliche Tätigkeiten, wie gemäß Artikel 5 Absatz 1 festgelegt, so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre, und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschlichen Tätigkeiten dienen, können nicht durch andere Mittel erreicht werden, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.

b)

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass

im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird;

im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringstmöglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustands erfolgen.

c)

Es erfolgt keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers.

d)

Die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.

(6)   Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt sind, die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

b)

In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

c)

Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

d)

Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, werden jährlich überprüft, und es werden vorbehaltlich der in Absatz 4 Buchstabe a) aufgeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.

e)

In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a) und d) getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.

(7)   Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustands, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen[-] oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)

Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)

die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)

die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)

die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, dass dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.

(9)   Es müssen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3, 4, 5, 6 und 7, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährleistet.“

4

Art. 8 („Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flussgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt Folgendes:

bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme:

i)

die Menge und den Wasserstand oder die Durchflussgeschwindigkeit, soweit sie für den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential von Bedeutung sind, sowie

ii)

den ökologischen und chemischen Zustand und das ökologische Potential;

bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;

bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.“

5

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.

Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,

dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und somit zu den Umweltzielen dieser Richtlinie beiträgt;

dass die verschiedenen Wassernutzungen, die mindestens in die Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.

Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie [den] geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete die geplanten Schritte zur Durchführung von Absatz 1, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen werden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.“

6

Art. 10 („Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in Absatz 2 genannten Einleitungen in Oberflächengewässer entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten kombinierten Ansatz begrenzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a)

die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder

b)

die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder

c)

bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,

gemäß

der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [(ABl. L 257, S. 26)],

der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser [(ABl. L 135, S. 40)],

der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [(ABl. L 375, S. 1)],

den nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien,

den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien,

den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.

(3)   Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.“

7

Art. 11 („Maßnahmenprogramm“) der Richtlinie 2000/60 sieht in seinem Abs. 5 vor:

„Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass

den Gründen hierfür nachgegangen wird und

die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen geprüft und gegebenenfalls revidiert werden,

die Überwachungsprogramme überprüft und gegebenenfalls angepasst werden,

die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich der Erstellung strengerer Umweltqualitätsnormen nach den Verfahren des Anhangs V.

Wenn diese Gründe auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt beruhen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, wie insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, kann der Mitgliedstaat feststellen, dass vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 6 Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind.“

8

Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 lautet:

„1.3 Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muss so ausgelegt sein, dass sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen lässt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.

Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken erstellen.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

1.3.4 Überwachungsfrequenz

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.

Für die operative Überwachung gilt Folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in Bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogener Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

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1.3.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:

Trinkwasserentnahmestellen

Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.

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Habitat- und Artenschutzgebiete

Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.

1.4 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

1.4.1 Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

i)

Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für erheblich veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfahrens auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden.

ii)

Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird.

iii)

Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Randnummer 1.2 von einem sehr guten bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen ‚sehr guter Zustand‘ und ‚guter Zustand‘ trennt, und der Wert, der die Stufen ‚guter Zustand‘ und ‚mäßiger Zustand‘ trennt, werden im Wege der nachstehend beschriebenen Interkalibrierung bestimmt.

iv)

Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Randnummer 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

v)

In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe ‚sehr guter Zustand‘ und ‚guter Zustand‘ liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe ‚guter Zustand‘ und ‚mäßiger Zustand‘ liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt.

vi)

Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehören, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numerischen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Überwachungssystemen der Mitgliedstaaten festzulegen.

vii)

Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellt.

viii)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeichnisses ab.

ix)

Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.

1.4.2 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

i)

Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologischen Zustands für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

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ii)

Für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper wird die Einstufung des ökologischen Potentials für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flussgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Wasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Wasserkörper gemäß der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle und für erheblich veränderte Wasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

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iii)

Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasserkörper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

1.4.3 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands

Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX, des Artikels 16 und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, erfüllt, wird sein chemischer Zustand als ‚gut‘ eingestuft. Anderenfalls wird er als ‚nicht gut‘ eingestuft.

2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, dass eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.

Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.

Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.

…“

9

Anhang VII („Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt in Teil A Rn. 7.2 bis 7.10:

„A.

Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

7.2.

Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;

7.3.

Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Artikels 7;

7.4.

Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e) gemacht worden sind;

7.5.

Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben g) und i);

7.6.

Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) genehmigt worden sind;

7.7.

Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

7.8.

Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

7.9.

Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

7.10.

Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

…“

Polnisches Recht

Wassergesetz

10

Art. 113 des Wassergesetzes vom 18. Juli 2001 (Dz. U. 2001, Nr. 115, Position 1229) in der am 28. August 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: Wassergesetz) bestimmt:

„…

(4)   Das Verzeichnis der Schutzgebiete enthält Listen mit den:

1.

Gebieten, die für die Entnahme von Wasser zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser ausgewiesen wurden;

2.

Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

3.

Gewässern, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gewässern, die als Badegewässer ausgewiesen wurden;

4.

Gebieten, die unter dem Aspekt der durch Verschmutzung aus kommunalen Quellen verursachten Eutrophierung empfindlich sind;

5.

Gebieten, die der Verschmutzung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen ausgesetzt sind;

6.

Gebieten, die gemäß dem Umweltschutzgesetz als Habitat- oder Artenschutzgebiete ausgewiesen sind und bei denen die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Gewässerzustands ein wesentlicher Faktor ihres Schutzes ist.

…“

11

Art. 113a des Wassergesetzes sieht vor:

„…

(2)   Mit den grundlegenden Maßnahmen nach Abs. 1 sollen die Mindestanforderungen erfüllt werden; sie umfassen:

2.

Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen;

(4)   Bei der Ausarbeitung des nationalen Wasser- und Umweltprogramms sind wirtschaftliche Analysen der Wassernutzung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen und der langfristigen Prognosen über die Deckung des Bedarfs hinsichtlich der Nutzung von Wasserressourcen in den Einzugsgebieten durchzuführen.

…“

12

In Art. 114 des Wassergesetzes heißt es:

„(1)   Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält:

1.

eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit, die insbesondere Folgendes umfasst:

a)

ein Verzeichnis der Oberflächenwasserkörper, in der ihr Typus und die festgelegten Referenzbedingungen vermerkt werden;

b)

ein Verzeichnis der Grundwasserkörper;

2.

eine Zusammenfassung der Ermittlung der signifikanten anthropogenen Belastungen und der Beurteilung ihrer Einwirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers;

3.

Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 113 Abs. 2 Nr. 5 mit einer Darstellung in Kartenform;

4.

eine Karte der Überwachungsnetze mit einer Darstellung der Überwachungsprogramme;

5.

eine Festsetzung der Umweltziele für die Wasserkörper und Schutzgebiete;

6.

eine Zusammenfassung der Ergebnisse der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs;

7.

eine Zusammenfassung der im nationalen Wasser- und Umweltprogramm vorgesehenen Maßnahmen einschließlich Angaben dazu, wie die festgelegten Umweltziele erreicht werden können;

8.

ein Verzeichnis der weiteren detaillierteren Programme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Wirtschaftssektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Darstellung ihrer Inhalte;

9.

eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, der Ergebnisse dieser Maßnahmen und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10.

ein Verzeichnis der für die Wasserbewirtschaftung des Einzugsgebiets zuständigen Behörden;

11.

Informationen über die Modalitäten und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddaten und ‑dokumente, die bei der Erstellung des Plans herangezogen wurden, und der Informationen über die zu erwartenden Ergebnisse der Durchführung des Plans.

(4)   Die aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete muss über die in Abs. 1 genannten Informationen hinaus enthalten:

1.

eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete;

2.

eine Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;

3.

eine mit Gründen versehene Beschreibung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

4.

eine Beschreibung der zur Durchführung des Plans erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen.

…“

13

Art. 155a des Wassergesetzes bestimmt:

„(1)   Die Gewässerüberwachung dient der Gewinnung von Informationen über den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers, um die Gewässerbewirtschaftung planen und beurteilen zu können, ob die Umweltziele erreicht wurden.

(2)   Die Untersuchung und Beurteilung des Zustands der Oberflächengewässer und des Grundwassers erfolgen im Rahmen der nationalen Umweltüberwachung.

(3)   Der Umweltschutzinspektor der Woiwodschaft führt die Untersuchungen der Oberflächengewässer hinsichtlich der physikalisch-chemischen, der chemischen und der biologischen Parameter durch.

(4)   Der nationale hydrologisch-meteorologische Dienst führt die Untersuchungen der Oberflächengewässer hinsichtlich der hydrologischen und morphologischen Parameter durch.

(5)   Der nationale hydrogeologische Dienst untersucht und beurteilt den Zustand des Grundwassers hinsichtlich der physikalisch-chemischen und mengenmäßigen Parameter.

(6)   In begründeten Fällen führt der Umweltschutzinspektor der Woiwodschaft im Einvernehmen mit dem nationalen hydrogeologischen Dienst zusätzliche Untersuchungen hinsichtlich der physikalisch-chemischen Parameter des Grundwassers durch und stellt die Ergebnisse dieser Untersuchungen über den Hauptinspektor für Umweltschutz dem nationalen hydrogeologischen Dienst zur Verfügung.

(7)   In begründeten Fällen führt der Hauptinspektor für Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Präsidenten der nationalen Wasserverwaltung auf der Grundlage der Untersuchungen nach den Abs. 3 bis 6 eine umfassende Beurteilung des Gewässerzustands in den Einzugsgebieten unter Berücksichtigung der Aufteilung in Wassergebiete durch und nimmt die Untersuchungen nach Abs. 2 vor, wenn die Besonderheiten der Untersuchungen dies rechtfertigen.“

Umweltschutzgesetz

14

Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 27. April 2001 (Dz. U. Nr. 62, Position 627, im Folgenden: Umweltschutzgesetz) sieht vor, dass die staatliche Umweltüberwachung aus einem System aus Messungen, Bewertungen und Prognosen des ökologischen Zustands und der Gewinnung, Verarbeitung und Verbreitung von Umweltinformationen besteht.

15

Nach Art. 25 Abs. 3 dieses Gesetzes unterstützt die staatliche Umweltüberwachung die Umweltschutzmaßnahmen durch die systematische Unterrichtung der Verwaltung und der Öffentlichkeit über:

„…

1.

die Qualität der natürlichen Gegebenheiten, die Einhaltung der durch Vorschriften bestimmten Umweltqualitätsstandards und der in Art. 3 Nr. 28 Buchst. b und c genannten Werte sowie über die Gebiete, in denen diese Standards und Werte überschritten werden;

2.

die Veränderungen bei der Qualität der natürlichen Gegebenheiten und die Ursache dieser Veränderungen einschließlich des Kausalzusammenhangs zwischen Emissionen und dem Zustand der natürlichen Gegebenheiten.“

Naturschutzgesetz

16

Nach Art. 112 des Naturschutzgesetzes vom 14. Mai 2013 (konsolidierte Fassung des Gesetzes vom 16. April 2004, Dz. U. 2013, Position 627, im Folgenden: Naturschutzgesetz) umfasst die staatliche Umweltüberwachung auch eine Überwachung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt der Natur.

17

Art. 112 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes sieht vor, dass die Überwachung der Natur auf der Beobachtung und Untersuchung des Zustands und der Veränderungen der Komponenten der biologischen und landschaftlichen Vielfalt einschließlich der natürlichen Lebensraumtypen und Arten, die für die Europäische Union von Interesse sind, und insbesondere der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten, sowie auf der Prüfung der Wirksamkeit der Naturschutzmethoden beruht.

Verordnung vom 3. Oktober 2005

18

Die Verordnung des Umweltministers vom 3. Oktober 2005 über die besonderen Anforderungen an hydrologische und geologisch-ingenieurwissenschaftliche Dokumente (Dz. U. Nr. 201, im Folgenden: Verordnung vom 3. Oktober 2005) bestimmt in § 2 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

13.

zur Verfügung stehende Ressourcen: die Menge an Grundwasser, die in einem Bilanzgebiet unter bestimmten Umwelt- und Wasserbedingungen ohne Hinweis auf einen bestimmten Ort oder technische oder wirtschaftliche Entnahmebedingungen entnommen werden kann;

(2)   Die in der hydrogeologischen Dokumentation ausgewiesenen zur Verfügung stehenden Grundwasserressourcen des Bilanzgebiets ermöglichen es:

1.

den Grad an Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen und die Menge der verfügbaren Reserven oder den Mangel an Wasserressourcen im Bilanzgebiet einschließlich dem Wassergebiet oder Teileinzugsgebiet zu beurteilen;

2.

potenzielle Stellen für die Errichtung von Entnahmestellen für Grundwasser zu bestimmen;

3.

die Ressourcen in den Gebieten mit intensiver und konzentrierter Nutzung des Grundwassers zu bilanzieren und zu überprüfen;

4.

eine wasserwirtschaftliche Bilanz zur Festlegung der Nutzungsbedingungen für die Gewässer im Wassergebiet oder im Teileinzugsgebiet zu erstellen.

…“

Verordnung vom 23. Juli 2008

19

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Umweltministers vom 23. Juli 2008 über die Kriterien und Modalitäten der Beurteilung des Grundwasserzustands (Dz. U. Nr. 143, Position 896, im Folgenden: Verordnung vom 23. Juli 2008) bestimmt:

„Die Einstufung des Grundwasserzustands anhand der physikalisch-chemischen Parameter beruht auf folgenden fünf Qualitätsklassen:

2.

Klasse II – Gewässer von guter Qualität, in denen

a)

die Werte einiger physikalisch-chemischer Parameter aufgrund im Grundwasser stattfindender natürlicher Prozesse erhöht sind,

b)

die Werte der physikalisch-chemischen Parameter keinen oder nur einen sehr schwachen Hinweis auf die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten liefern,

…“

20

§ 8 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung sieht vor:

„(2)   Die Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands erfolgt mit Blick auf einen bestimmten einheitlichen Grundwasserkörper.

(3)   Die Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands erfolgt durch eine Bestimmung der Menge der Reserveressourcen des einheitlichen Grundwasserkörpers und durch Interpretation der Ergebnisse aus den Untersuchungen des Zustands des Grundwasserspiegels.

(4)   Die Menge der Grundwasser-Reserveressourcen wird bestimmt durch einen Vergleich der mehrjährigen durchschnittlichen tatsächlichen Entnahme aus einer Grundwasserentnahmestelle in m3/Tag mit dem Volumen der Grundwasserressourcen, die für die Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, in m3/Tag auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Ressourcen, die für das Bilanzgebiet bestimmt wurden, in dem sich der jeweilige einheitliche Grundwasserkörper befindet; wird der jeweilige Grundwasserkörper nicht vollständig von dem Bilanzgebiet umfasst, für das die zur Verfügung stehenden Ressourcen bestimmt worden sind, darf der Vergleich bis zur Bestimmung der zur Verfügung stehenden Ressourcen für diesen Wasserkörper auf Berechnungen mit potenziellen Grundwasserressourcen gestützt werden.“

Verordnung vom 20. August 2008

21

Die Verordnung des Umweltministers vom 20. August 2008 über die Modalitäten der Einstufung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper (Dz. U. Nr. 162, Position 1008, im Folgenden: Verordnung vom 20. August 2008) bestimmt in Anhang 6 Teil B Nr. XIV:

„Modalitäten der Einstufung des ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern und der Interpretation der Ergebnisse aus der Analyse der Wasserqualitätsindikatoren anhand physikalisch-chemischer, biologischer und hydromorphologischer Parameter

B.

Modalitäten der Interpretation der Ergebnisse aus der Analyse der Indikatoren für die Wasserqualität anhand physikalisch-chemischer, biologischer und hydromorphologischer Parameter

XIV.

Bis zur Erarbeitung von Methoden für die Beurteilung des ökologischen Zustands auf der Grundlage hydromorphologischer Parameter kann die Einstufung des ökologischen Zustands der Gewässer ohne Berücksichtigung dieser Parameter erfolgen. In diesem Fall entfällt Aktion 4 und der Oberflächenwasserkörper, der das Kriterium für die Aktion 3 Nr. 1 erfüllt, fällt in die ökologische Zustandsklasse 1.“

22

Anhang 7 Teil B Nr. XV der Verordnung vom 20. August 2008 sieht vor:

„Modalitäten der Einstufung des ökologischen Potenzials künstlicher und erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper und der Interpretation der Ergebnisse aus der Analyse der Indikatoren für die Wasserqualität anhand physikalisch-chemischer, biologischer und hydromorphologischer Parameter

B.

Modalitäten der Interpretation der Ergebnisse aus der Analyse der Indikatoren für die Wasserqualität anhand physikalisch-chemischer, biologischer und hydromorphologischer Parameter

XV.

Bis zur Erarbeitung von Methoden für die Beurteilung des ökologischen Potenzials auf der Grundlage hydromorphologischer Parameter kann die Einstufung des ökologischen Zustands der Gewässer ohne Berücksichtigung dieser Parameter erfolgen. In diesem Fall entfällt Aktion 2.“

Verordnung vom 13. Mai 2009

23

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Umweltministers vom 13. Mai 2009 über Form und Modalitäten der Überwachung der einheitlichen Oberflächen- und Grundwasserkörper (Dz. U. Nr. 81, Position 685, im Folgenden: Verordnung vom 13. Mai 2009) bestimmt:

„Die operative Überwachung der Oberflächenwasserkörper erfolgt mit dem Ziel:

3.

den Zustand der Oberflächengewässer in den Gebieten zu bestimmen, die in den Verzeichnissen nach Art. 113 Abs. 4 des … Wassergesetzes enthalten sind;

…“

24

Anhang 1 der Verordnung vom 13. Mai 2009 sieht vor:

„…

(2)

Auswahlkriterien für die Oberflächenwasserkörper, die der operativen Überwachung zu unterstellen sind:

6.

die Zuordnung eines Oberflächenwasserkörpers zu den Gewässern, die den Lebensraum von Fischen, Krustentieren und Mollusken bilden, oder das wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Wasserkörper und den Schutzgebieten nach Art. 113 Abs. 4 des … Wassergesetzes,

…“

25

In den „Anmerkungen unter Tabelle 2“ der Verordnung vom 13. Mai 2009 heißt es:

„…

2.

Umfang und Frequenz der Untersuchungen der einzelnen Einstufungsparameter an den jeweiligen Kontroll- und Messstellen, die sich nicht in Oberflächenwasserkörpern befinden, die als Erholungs- einschließlich Badegewässer ausgewiesen sind, berücksichtigen nur die Indikatoren und Frequenzen, die in den für die Republik Polen verbindlichen internationalen Übereinkommen und den geltenden besonderen Bestimmungen, insbesondere den nach Art. 50 Abs. 1 und 2 des … Wassergesetzes erlassenen, festgelegt sind; fehlt es hieran, entsprechen sie den Kriterien für die operativen Überwachungsstellen.

4.

Wird oder wurde in einem Oberflächenwasserkörper eine Verschmutzungsquelle festgestellt, von der möglicherweise Stoffe ausgehen, die für die Gewässer besonders schädlich sind, insbesondere die in Tabelle 1 angeführten prioritären Stoffe in der Gruppe der chemischen Indikatoren, die für das Vorliegen von für die Gewässer besonders schädlichen Stoffen typisch sind, oder wenn die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung darauf hinweisen, dass einer dieser Stoffe in einer den Grenzwert überschreitenden Konzentration vorhanden ist, ist die Prüfung an der Kontroll- und Messstelle in diesem Wasserkörper unter Einbeziehung der Stoffe durchzuführen, deren Vorhandensein in dem Gewässer festgestellt wurde oder wahrscheinlich ist. In einem solchen Fall wird die operative Überwachung des betreffenden Wasserkörpers für diese Stoffe an jeder Kontroll- und Messstelle jährlich durchgeführt. Die Frequenz der Untersuchung der biologischen Parameter bleibt unverändert. Die Bestimmung jedes einzelnen Stoffes in Tabelle 1 aus der Gruppe der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und aus der Gruppe der Indikatoren für andere Schadstoffe …, kann weniger häufig erfolgen, wenn die im ersten abgeschlossenen Jahreszyklus des sechsjährigen Planungszyklus gewonnenen Ergebnisse zeigen, dass die Konzentration eines solches Stoffes nicht über die zulässigen Grenzwerte hinausgeht. Die Prüfung, ob an einer operativen Kontroll- und Messstelle ein besonders gefährlicher Stoff vorhanden ist, kann entfallen, wenn alle im vorangegangenen Jahr an dieser Stelle gewonnenen Ergebnisse im Rahmen der operativen Überwachung zeigen, dass dieser Stoff nicht im Wasser vorhanden ist oder dass die Maßnahmen zur Verbesserung des Wassers nicht durchgeführt wurden.“

Verordnung vom 18. Juni 2009

26

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministerrats vom 18. Juni 2009 über die Einzelheiten der Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Dz. U. Nr. 106, Position 882, im Folgenden: Verordnung vom 18. Juni 2009) bestimmt:

„Für die Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete sind im Einzelnen folgende Angaben erforderlich:

2.

die gemäß Art. 113 Abs. 2 Nr. 1 des … Wassergesetzes aufgestellten Verzeichnisse der einheitlichen Wasserkörper;

7.

Angaben über die Reservoirs von Binnenoberflächengewässern und des Binnengrundwassers mit einer vorläufigen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer Nutzung zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser;

9.

die Ergebnisse der Folgenabschätzung für Pegeländerungen von Grundwasserkörpern;

…“

27

§ 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 18. Juni 2009 sieht vor, dass die für die Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete erforderlichen detaillierten Angaben eine Zusammenfassung der im nationalen Wasser- und Umweltprogramm enthaltenen Maßnahmen nach Art. 113b des Wassergesetzes umfassen.

28

§ 5 dieser Verordnung sieht vor:

„Bei der Definition der Umweltziele für Wasserkörper und Schutzgebiete sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

3.

Rechtfertigung der Gründe für die Verlängerung der Frist für die Verwirklichung der Umweltziele in Bezug auf die Oberflächen- und Grundwasserkörper für die nächsten Planungszyklen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und natürlicher Aspekte;

…“

Verordnung vom 15. November 2011

29

Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Umweltministers vom 15. November 2011 über Form und Modalitäten der Durchführung der Überwachung der einheitlichen Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper (Dz. U. Nr. 258, Position 1550, im Folgenden: Verordnung vom 15. November 2011) erfolgt die Überwachung der einheitlichen Oberflächenwasserkörper u. a. durch die Überwachung der Schutzgebiete.

30

§ 5 Abs. 4 der Verordnung vom 15. November 2011 bestimmt:

„Es wird eine Überwachung der Schutzgebiete eingerichtet, um

1.

den Zustand der in den Schutzgebieten vorhandenen einheitlichen Oberflächenwasserkörper zu ermitteln;

2.

den Grad der Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen zu ermitteln, die für diese Gebiete in besonderen Bestimmungen aufgestellt werden;

4.

die Veränderung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper in den Schutzgebieten … zu beurteilen;

…“

31

Nach Anhang 1 Abschnitt 1 Nr. 7 dieser Verordnung stellt es ein Kriterium für die Auswahl der im Rahmen der überblicksweisen Überwachung zu überwachenden einheitlichen Oberflächenwasserkörper dar, wenn sie sich in Schutzgebieten befinden, die dem Schutz von Lebensräumen oder Arten dienen, für die die Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wesentlicher Faktor ihres Schutzes gemäß Art. 113 Abs. 4 Nr. 6 des Wassergesetzes ist.

32

Nach Anhang 1 Abschnitt 2 Nr. 9 der Verordnung vom 15. November 2011 stellt es ein Kriterium für die Auswahl der im Rahmen der operativen Überwachung zu überwachenden einheitlichen Oberflächenwasserkörper dar, wenn sie sich in einem Schutzgebiet nach Art. 113 Abs. 4 Nr. 6 des Wassergesetzes befinden und bei ihnen auf der Grundlage einer Beurteilung der signifikanten anthropogenen Belastungen für den Zustand des Oberflächengewässers und der überblicksweisen Überwachung die Gefahr besteht, dass die auf sie bezogenen Umweltziele nicht erreicht werden.

33

Nach Anhang 2 Teil V Nr. 25 dieser Verordnung wird die Überwachung der Schutzgebiete fortgeführt, bis die Gebiete den Anforderungen der besonderen Bestimmungen entsprechen, auf deren Grundlage sie ausgewiesen wurden, und sie die Umweltziele nach Art. 38d Abs. 1 und 2 und Art. 38f des Wassergesetzes erfüllen.

34

Anhang 3 dieser Verordnung legt den Umfang und die Frequenz der Untersuchungen für die verschiedenen Einstufungsparameter für den ökologischen und chemischen Zustand der einheitlichen Oberflächenwasserkörper sowie den Umfang der Untersuchungen für die verschiedenen Einstufungsparameter für das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand der künstlichen und erheblich veränderten einheitlichen Oberflächenwasserkörper einschließlich der Wasserkörper in Schutzgebieten fest. Tabelle 1 dieses Anhangs 3 führt folgende Indikatoren und Parameter für die Untersuchungen der überblicksweisen Überwachung auf:

„a)

22 Indikatoren für die Untersuchung der biologischen Parameter: Phytoplankton (Abundanz oder Menge, Artenzusammensetzung, Häufigkeit und Intensität der Algenblüte, Biomasse, Chlorophyll a), Phytobenthos (Abundanz oder Menge, Artenzusammensetzung), makrobenthische wirbellose Fauna (Abundanz, Artenzusammensetzung, Vorkommen empfindlicher Arten, Vielfalt), Makroalgen und Angiosperme (Menge, Artenzusammensetzung, Vielfalt, Vorkommen empfindlicher Arten), Macrophyten (Abundanz oder Menge, Artenzusammensetzung), Fischfauna (Abundanz oder Menge, Artenzusammensetzung, Lebenszyklus oder Altersstruktur, Vorkommen empfindlicher Arten),

b)

3 Indikatoren für die Untersuchung der hydromorphologischen Parameter wie Wasserhaushalt (Gezeiten), Durchgängigkeit der Bäche, Flüsse, Ströme oder Kanäle und morphologische Bedingungen,

c)

52 Indikatoren für die Untersuchung der physikalisch-chemischen Parameter: charakteristische Indikatoren für den physikalischen Zustand einschließlich der thermischen Bedingungen (Wassertemperatur, Farbe, Transparenz, Gesamtmenge an Schwebstoffen), Sauerstoffbilanz (gelöster Sauerstoff, biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5], chemischer Sauerstoffbedarf [CSB] – Mn [Indikator für Permanganat], organischer Kohlenstoff gesamt, % der Sauerstoffsättigung des Wassers, chemischer Sauerstoffbedarf [CSB-Cr]), Salzgehalt (Salzgehalt, Leitfähigkeit bei 20° C, gelöste Stoffe, Sulfate, Chloride, Kalzium, Magnesium, Gesamthärte), Versauerungszustand (pH), Gesamtalkalinität, Nährstoffkonzentration (Ammonium, Stickstoff [Kjeldahl], Nitratstickstoff, Nitritstickstoff, Gesamtstickstoffgehalt, Phosphate PO4, Gesamtphosporgehalt, Silicium) sowie spezifische synthetische und nicht synthetische Schadstoffe (Formaldehyd, Arsen, Barium, Bor, sechswertiges Chrom, Gesamtchromgehalt [Summe aus Cr(III) und Cr(VI)], Zink, Kupfer, flüchtige Phenole – Phenolzahl, Kohlenwasserstoff aus Öl – Mineralölzahl, Aluminium, freisetzbare Cyanide, gebundene Cyanide, Molybdän, Selen, Silber, Thallium, Titan, Vanadium, Antimon, Fluoride, Beryllium, Kobalt und Zinn),

d)

33 im Bereich der Wasserpolitik prioritäre Stoffe wie Alachlor, Anthracen, Atrazin, Benzol, bromierter Diphenylether (Pentabromdiphenylether; Kongenere 28, 47, 99, 100, 153 und 154), Cadmium und Cadmiumverbindungen, C10-13-Alkane, Chloralkane, Chlor, Chlorfenvinphos, Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl), 1,2-Dichlorethan (EDC), Dichlormethan, Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Diuron, Endosulfan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol (HCB), Hexachlorbutadien (HCBD), Hexachlorcyclohexan (HCH), Isoproturon, Blei und Bleiverbindungen, Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Naphthalin, Nickel und Nickelverbindungen, Nonylphenol (p‑Nonylphenol), Octylphenol 4-(1,1,3,3-tetramethylbuthyl)-Phenol, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol (PCP), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Simazin, Tributylzinn-Verbindungen (Tributylzinn-Kation), Trichlorbenzol (TCB), Trichlormethan (Chloroform), Trifluralin, und

e)

8 weitere Schadstoffe (Tetrachlormethan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, DDT – Para-Para-Isomer, Gesamt-DDT, Trichlorethylen (TRI), Tetrachlorethylen (PER).“

Vorverfahren

35

Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Republik Polen, in dem sie ihr angezeigte Lücken in den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 rügte und diesem Mitgliedstaat vorwarf, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 11, 13, 14 und 24 und aus den Anhängen II bis V, VII und VIII dieser Richtlinie verstoßen zu haben.

36

Die Republik Polen antwortete hierauf mit Schreiben vom 22. August 2008.

37

Am 7. Mai 2009 teilte die Republik Polen der Kommission die Verordnung vom 23. Juli 2008 als Umsetzungsmaßnahme für die Richtlinie 2000/60 mit.

38

Am 10. Juli 2009 teilte die Republik Polen der Kommission die Verordnung vom 18. Juni 2009 mit.

39

Am 6. Oktober 2009 teilte die Republik Polen der Kommission drei weitere Verordnungen mit, und zwar die Verordnungen vom 20. August 2008, vom 13. Mai 2009 und vom 22. Juli 2009.

40

Am 28. Juni 2010 übersandte die Kommission der Republik Polen eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zugang des Schreibens die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Diese Frist endete am 28. August 2010.

41

In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass das polnische Recht keine vollständige und angemessene Umsetzung der im Mahnschreiben angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 gewährleiste.

42

Mit Schreiben vom 24. August 2010 antwortete die Republik Polen auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme.

43

Die Umsetzung der Richtlinie 2000/60 wurde am 28. September 2010 zwischen den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden erörtert. Am 12. Oktober 2010 und am 22. März 2011 fanden zu diesem Thema Arbeitssitzungen statt.

44

Am 23. Februar 2011, d. h. nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, teilte die Republik Polen der Kommission das Gesetz vom 5. Januar 2011 zur Änderung des Wassergesetzes und einiger anderer Gesetze (Dz. U. Nr. 32, Position 159, im Folgenden: Gesetz vom 5. Januar 2011) mit, das am 18. März 2011 in Kraft trat.

45

Am 30. November und 7. Dezember 2011 teilte die Republik Polen der Kommission außerdem folgende Verordnungen als Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 2000/60 mit:

die Verordnung des Umweltministers vom 9. November 2011 über die Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der einheitlichen Oberflächen- und Grundwasserkörper (Dz. U. Nr. 258, Position 1549);

die Verordnung des Umweltministers vom 9. November 2011 über die Modalitäten der Einstufung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper und über die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe (Dz. U. Nr. 257, Position 1545, im Folgenden: Verordnung vom 9. November 2011 über die Modalitäten der Einstufung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper) und

die Verordnung vom 15. November 2011.

46

Obwohl diese Verordnungen und das Gesetz vom 5. Januar 2011 nach Ablauf der Frist erlassen wurden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme auf den 28. August 2010 gesetzt wurde, berücksichtigte die Kommission sie unter dem Vorbehalt, dass die neuen Bestimmungen die zuvor festgestellten Verstöße beseitigten.

47

Am 29. März 2013 teilte die Republik Polen der Kommission die Verordnung des Ministerrats vom 29. März 2013 über die Einzelheiten der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (Dz. U. Position 578, im Folgenden: Verordnung vom 29. März 2013) mit, die am 20. Mai 2013 in Kraft trat. Die Kommission berücksichtigte diese Verordnung, soweit sie die zuvor festgestellten Verstöße beseitigte.

48

Unter Berücksichtigung der Antworten und der mitgeteilten gesetzgeberischen Maßnahmen ließ die Kommission einen Teil ihrer Rügen fallen, vertrat aber die Auffassung, dass die Situation hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 weiterhin nicht zufriedenstellend sei. Sie hat daher beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

49

Am 20. November 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs den Parteien eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 übersandt, in der die Kommission u. a. aufgefordert wurde, bis spätestens 8. Dezember den Volltext der einschlägigen nationalen Bestimmungen, die dem Nachweis der nicht ordnungsgemäßen oder nicht vollständigen Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 dienen können und bei Ablauf der Frist in Kraft waren, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, in der Verfahrenssprache und in französischer Sprache vorzulegen.

50

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hat die Kommission die angeforderten Dokumente übersandt und den Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in der Klageschrift der vorliegenden Rechtssache ein Hinweis auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme fehle, die sie der Republik Polen am 28. Februar 2012 übermittelt habe (im Folgenden: ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme). Darin sei die Republik Polen aufgefordert worden, binnen eines Monats ab Zugang dieser Stellungnahme, der ebenfalls am 28. Februar 2012 erfolgt sei, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um der Stellungnahme nachzukommen.

51

In der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme stellte die Kommission, nachdem sie zur Verordnung vom 15. November 2011 Stellung genommen hatte, fest, dass über die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Juni 2010 erhobenen Rügen hinaus Art. 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich Ziff. i und Abs. 2 sowie Anhang V Rn. 1.1 und 1.3 der Richtlinie 2000/60 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien.

52

Infolge der Erläuterungen der Republik Polen in der Antwort vom 28. März 2012 auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission beschlossen, die in dieser Stellungnahme erhobene Rüge nicht vor dem Gerichtshof zu verfolgen.

Zur Klage

Zu der Frist, die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde

53

In der mündlichen Verhandlung hat die Republik Polen eingeräumt, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme auf den 28. März 2012 gesetzten Frist beurteilen müsse, und nicht zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der ursprünglichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Dies gelte für alle Rügen und nicht nur für die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobene Rüge.

54

Die Kommission trägt vor, dass sie infolge der Erläuterungen der Republik Polen in der Antwort auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme beschlossen habe, die in dieser Stellungnahme erhobene eigenständige Rüge nicht vor dem Gerichtshof zu verfolgen. Deshalb sei diese Rüge in der Klageschrift nicht erwähnt worden.

55

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission der Republik Polen zwar eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt hat, in der für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60 eine andere Frist gesetzt wurde als in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Juni 2010.

56

Aus dem Wortlaut der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme geht jedoch hervor, dass diese nur eine einzelne genau umrissene, gegenüber den Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Juni 2010 eigenständige Rüge betraf und sich die Frist, die die Kommission in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat, untrennbar und ausschließlich auf diese Rüge bezog, ohne die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28. Juni 2010 gesetzte Frist in Frage zu stellen.

57

Da die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung im vorliegenden Fall anhand der Situation des Mitgliedstaats zu beurteilen, wie sie sich bei Ablauf der in der ursprünglichen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 28. August 2010, darstellte.

Zur ersten Rüge: nicht vollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen

Vorbringen der Parteien

58

Mit ihrer ersten Rüge beanstandet die Kommission, dass einige der in Art. 2 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen nicht in nationales Recht umgesetzt worden seien. Um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie im betreffenden Mitgliedstaat zu gewährleisten, seien die in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 enthaltenen Definitionen in den nationalen Rechtsakten zur Umsetzung der Richtlinie wörtlich wiederzugeben.

59

Die Republik Polen habe die Rüge, es fehle eine gesonderte Umsetzung der Definitionen für die in Art. 2 Nrn. 19, 20 und 26 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriffe „Zustand des Grundwassers“, „guter Zustand des Grundwassers“ und „mengenmäßiger Zustand“, im Vorverfahren nicht beanstandet, und sie habe mitgeteilt, dass sie „alles daran setzen [wird], diese Verstöße zu heilen, indem die entsprechenden Definitionen in die Gesetzestexte und ihre Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden“.

60

Insbesondere macht die Kommission zur Definition des Begriffs „Zustand des Grundwassers“ geltend, die Verordnung vom 23. Juli 2008 habe zwar die Definition der Begriffe „guter chemischer Zustand des Grundwassers“ und „guter mengenmäßiger Zustand“ eingeführt, doch fehle eine Definition des Begriffs „Zustand des Grundwassers“, der für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang V Rn. 2.5 der Richtlinie 2000/60 unverzichtbar sei. Die Umsetzung dieser Definition sei im Hinblick auf die Vorgabe, dass der Zustand des Grundwassers nach dem jeweils schlechteren Wert für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand bestimmt werde, besonders wichtig.

61

Auch sei die Definition des Begriffs „guter Zustand des Grundwassers“ durch § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, da er vorsehe, dass unter Klasse II Gewässer fielen, in denen erstens die Werte einiger physikalisch-chemischer Parameter aufgrund im Grundwasser stattfindender natürlicher Prozesse erhöht seien und zweitens die Werte der physikalisch-chemischen Parameter keinen oder nur einen sehr schwachen Hinweis auf die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten lieferten.

62

Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie 2000/60 bestimme aber mit größter Klarheit, dass der „gute Zustand des Grundwassers“ der Zustand eines Grundwasserkörpers sei, der sich in einem zumindest „guten“ mengenmäßigen und chemischen Zustand befinde. Die Definition der Verordnung vom 23. Juli 2008 entspreche daher nicht der weiter gefassten Definition dieser Richtlinie, da sie nur die physikalisch-chemischen Parameter der Gewässer betreffe und nicht ihren mengenmäßigen Zustand.

63

Die Definition des „guten Zustands des Grundwassers“ sei aber von grundlegender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60 auferlegten Verpflichtung zu gewährleisten, einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen. Die Umsetzung dieser Definition sei auch für die Anwendung der Ausnahmen von dieser Verpflichtung von grundlegender Bedeutung, d. h. der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahme, die das Erreichen weniger strenger Umweltziele zulasse, oder der in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, die das Einführen neuer Änderungen oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern zulasse. Fehle eine Definition des Begriffs „guter Zustand des Grundwassers“, sei es nicht möglich, Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen, ohne Gefahr zu laufen, die Umweltziele zu verfehlen.

64

Hinsichtlich der Definition des Begriffs „mengenmäßiger Zustand“, bei dem es sich nach Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie 2000/60 um „eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird“, handelt, macht die Kommission eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung durch § 8 der Verordnung vom 23. Juli 2008 geltend. Dieser sehe in Abs. 2 vor, dass „[d]ie Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands … mit Blick auf … einheitliche Grundwasserkörper [erfolgt]“, während § 8 Abs. 3 bestimme, dass „[d]ie Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands … durch eine Bestimmung der Menge der Reserveressourcen des einheitlichen Grundwasserkörpers und durch Interpretation der Ergebnisse aus den Kontrollen des Zustands des Grundwasserspiegels [erfolgt]“.

65

Nach Ansicht der Kommission nehmen diese Bestimmungen des polnischen Rechts weder auf die direkten und indirekten Entnahmen noch auf die Beeinträchtigung der Grundwasserkörper durch sie Bezug. Die Definition des „mengenmäßigen Zustands“ sei jedoch von grundlegender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Erfordernisse aus Art. 8 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2000/60 zu gewährleisten, und zwar gemäß den Rn. 2.1 und 2.2 dieses Anhangs sowohl hinsichtlich der Einstufung als auch hinsichtlich der Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers.

66

Zur Definition des Begriffs „verfügbare Grundwasserressource“ in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2000/60 weist die Kommission darauf hin, dass die Republik Polen in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt habe, dass dieser Begriff als solcher in den polnischen Rechtsvorschriften nicht vorkomme. § 2 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 3. Oktober 2005 enthalte den Begriff „zur Verfügung stehende Wasserressourcen“, der definiert werde als „die Menge an Grundwasser, die in einem Bilanzgebiet unter bestimmten Umwelt- und Wasserbedingungen ohne Hinweis auf einen bestimmten Ort oder technische oder wirtschaftliche Entnahmebedingungen entnommen werden kann“.

67

Eine Prüfung der polnischen Rechtsordnung ergebe jedoch klar, dass kein Bestandteil der in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definition im polnischen Recht vorhanden sei.

68

Ferner bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Begriff „verfügbare Grundwasserressource“ der Richtlinie 2000/60 und dem in der Verordnung vom 3. Oktober 2005 enthaltenen Begriff „Wasserentnahme“. Ersterer entspreche nämlich natürlichen Prozessen ohne menschliches Eingreifen. Ein solches Eingreifen, das die Wasserentnahme charakterisiere, falle unter Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie. Zudem verweise die in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie gegebene Definition des Begriffs „verfügbare Grundwasserressource“ auf die Überwachungspflicht nach Anhang V Rn. 2.2.1 der Richtlinie, die sowohl natürliche als auch vom Menschen in Gang gesetzte Prozesse betreffe. Würden diese beiden Kategorien nicht unterschieden, bestünde die Gefahr, dass die Auswirkungen des menschlichen Eingriffs nicht erfasst würden. In der Folge sei es dann schwierig, die Maßnahmen adäquat zu bestimmen, die zu ergreifen seien, um gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/60 einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten.

69

Der Begriff „verfügbare Grundwasserressource“ der Richtlinie 2000/60 sei jedoch für eine ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang V dieser Richtlinie von grundlegender Bedeutung, insbesondere, um eine ordnungsgemäße Einstufung des Wasserzustands im Sinne von Anhang V Rn. 1.4 dieser Richtlinie und eine ordnungsgemäße Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers im Sinne von Anhang V Rn. 2.2 der Richtlinie vorzunehmen.

70

Die Republik Polen verweist hinsichtlich der ersten Rüge zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordere, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen könne, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung dieser Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleiste.

71

Die Kommission habe nichts vorgetragen, was die Feststellung zuließe, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht hätten, die in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriffe wörtlich umzusetzen, und nicht erläutert, inwiefern die fehlende Umsetzung dieser Definitionen die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährden könne. Obwohl die Kommission auf den Zusammenhang zwischen diesen Definitionen und den materiellen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 hinweise, ziehe sie die Ordnungsgemäßheit der Umsetzung dieser materiellen Bestimmungen keineswegs in Zweifel.

72

Zudem seien die Definitionen, deren Nichtumsetzung die Kommission rüge, im Entwurf zur Reform des Wassergesetzes und einiger anderer Gesetze enthalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

73

Zu dem Argument der Republik Polen, ein Mitgliedstaat müsse keine wörtliche Umsetzung der in der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen vornehmen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordert, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung dieser Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. Urteil Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Republik Polen nicht in der Lage gewesen ist, die konkreten nationalen Bestimmungen zu benennen, die den Schluss zuließen, dass die materiellen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60, die sich auf die streitigen Definitionen stützen, ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Somit ergibt sich aus den polnischen Rechtsvorschriften nicht, dass die vollständige Anwendung dieser Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet ist.

75

Da diese Definitionen aber dazu dienen, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Pflichten zu gewährleisten, die den Mitgliedstaaten aus den materiellen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 erwachsen, ist es, wenn der Mitgliedstaat auf ihre gesonderte Umsetzung verzichtet, von grundlegender Bedeutung, dass sie im Rahmen der Umsetzung der materiellen Bestimmungen, in denen die definierten Begriffe verwendet werden, zutreffend berücksichtigt werden.

76

Zu dem in Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriff „Zustand des Grundwassers“ ist nämlich festzustellen, dass in die Verordnung vom 23. Juli 2008 eine Definition des in Art. 2 Nr. 25 dieser Richtlinie enthaltenen Begriffs „guter chemischer Zustand des Grundwassers“ und des in Art. 2 Nr. 28 und Anhang V Rn. 2.1.2 der Richtlinie enthaltenen Begriffs „guter mengenmäßiger Zustand“, nicht aber des Begriffs „Zustand des Grundwassers“ aufgenommen wurde. Dieser ist aber für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang V Rn. 2.5 der Richtlinie 2000/60 von grundlegender Bedeutung, da der Zustand des Grundwassers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand bestimmt wird.

77

Auch keinem anderen polnischen Rechtsakt lässt sich entnehmen, dass diese Definition in polnisches Recht umgesetzt worden wäre, was die Republik Polen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, in der sie nur vorgetragen hat, dass es in der Praxis keine Zweifel bezüglich des Geltungsbereichs der betreffenden Definitionen gebe und alle materiellen Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt worden seien.

78

Insoweit genügt der Hinweis, dass die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden. Ebenso wenig kann eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte für sich allein die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Zur Definition des in Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriffs „guter Zustand des Grundwassers“ ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 in Klasse II eingestufte Gewässer von guter Qualität definiert werden als Gewässer, in denen erstens die Werte einiger physikalisch-chemischer Parameter aufgrund im Grundwasser stattfindender natürlicher Prozesse erhöht sind und zweitens die Werte der physikalisch-chemischen Parameter keinen oder nur einen sehr schwachen Hinweis auf die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten liefern.

81

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass Art. 2 Nr. 20 der Richtlinie 2000/60 ausdrücklich bestimmt, dass der gute Zustand des Grundwassers der Zustand eines Grundwasserkörpers ist, der sich in einem zumindest „guten“ mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet. Die Definition der Verordnung vom 23. Juli 2008 erfasst jedoch nur die physikalisch-chemischen Parameter und entspricht daher nicht der sehr viel weiteren Definition der Richtlinie.

82

Zum anderen ist die Definition des „guten Zustands des Grundwassers“ von grundlegender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60 auferlegten grundlegenden Verpflichtung, einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen, zu gewährleisten. Folglich ist die Umsetzung der in Art. 2 Nr. 20 dieser Richtlinie enthaltenen Definition auch für die Anwendung der Ausnahmen von dieser Verpflichtung von grundlegender Bedeutung, d. h. der in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahme, die das Erreichen weniger strenger Umweltziele zulässt, oder der in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, die das Einführen neuer Änderungen oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern zulässt. Ohne Bestimmung des guten Zustands des Grundwassers ist es nicht möglich, Ausnahmen hiervon vorzusehen, ohne Gefahr zu laufen, die Umweltziele zu verfehlen.

83

Zu dem in Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriff „mengenmäßiger Zustand“ ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008„[d]ie Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands … mit Blick auf bestimmte einheitliche Grundwasserkörper [erfolgt]“, während nach § 8 Abs. 3 dieser Verordnung „[d]ie Beurteilung des mengenmäßigen Grundwasserzustands … durch eine Bestimmung der Menge der Reserveressourcen des einheitlichen Grundwasserkörpers und durch Interpretation der Ergebnisse aus den Untersuchungen des Zustands des Grundwasserspiegels [erfolgt].“

84

Diese nationalen Bestimmungen setzen die Definition des „mengenmäßigen Zustands“ der Richtlinie 2000/60 aber nicht ordnungsgemäß um, da nach deren Art. 2 Nr. 26 der mengenmäßige Zustand eine Bezeichnung des Ausmaßes ist, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen des polnischen Rechts nehmen jedoch weder auf die direkte und indirekte Entnahme noch auf die Beeinträchtigung der Grundwasserkörper durch sie Bezug. Die Definition des „mengenmäßigen Zustands“ ist jedoch von grundlegender Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Erfordernisse aus Art. 8 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2000/60 zu gewährleisten, und zwar sowohl hinsichtlich der Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers im Sinne von Rn. 2.1 dieses Anhangs als auch hinsichtlich der Überwachung dieses Zustands im Sinne von Rn. 2.2 des Anhangs. Folglich wurde diese Definition nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt.

85

Zu dem in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Begriff „verfügbare Grundwasserressource“, dessen Definition von einer gewissen Komplexität gekennzeichnet ist, trägt die Republik Polen vor, dass § 2 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 3. Oktober 2005 in Übereinstimmung mit einer gängigen Praxis und einer dem polnischen Recht eigenen Terminologie den entsprechenden Begriff „zur Verfügung stehende Wasserressourcen“ („zasoby dyspozycyjne wód“) verwende. Damit werde die Menge an Grundwasser bezeichnet, die in einem Bilanzgebiet unter bestimmten Umwelt- und Wasserbedingungen ohne Hinweis auf einen bestimmten Ort oder technische oder wirtschaftliche Entnahmebedingungen entnommen werden könne.

86

Die Republik Polen macht außerdem geltend, dass die in § 8 Abs. 4 der Verordnung vom 23. Juli 2008 enthaltene Definition, nach der „[d]ie Menge der Grundwasser-Reserveressourcen … durch einen Vergleich der mehrjährigen durchschnittlichen tatsächlichen Entnahme aus einer Grundwasserentnahmestelle in m3/Tag mit dem Volumen der Grundwasserressourcen, die für die Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, in m3/Tag auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Ressourcen, die für das Bilanzgebiet festgelegt wurden, in dem sich der jeweilige Grundwasserkörper befindet, [bestimmt wird]“, im Einklang mit § 2 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 3. Oktober 2005 auszulegen sei. Zudem seien Art. 38 Abs. 3 des Wassergesetzes und Art. 97 Abs. 1 und 2 des Umweltschutzgesetzes zu berücksichtigen.

87

Wie schon in Rn. 78 des vorliegenden Urteils festgestellt, müssen die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Die Auslegung einer den Gewässerschutz betreffenden nationalen Bestimmung im Einklang mit mehreren anderen Bestimmungen, die über verschiedene Gesetze verstreut sind, die zudem auf den ersten Blick nicht den Gewässerschutz betreffen, erfüllt diese Anforderungen jedoch nicht.

89

Ferner ergibt eine Prüfung der einschlägigen Bestimmungen der polnischen Rechtsordnung, dass sich kein Bestandteil der in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definition im polnischen Recht findet, da dort weder auf die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des erforderlichen langfristigen jährlichen Abflusses noch auf das Erfordernis, die in Art. 4 dieser Richtlinie genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer zu erreichen, oder auf das Erfordernis, jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme zu vermeiden, Bezug genommen wird.

90

Schließlich ist festzustellen, dass zwischen dem Begriff „verfügbare Grundwasserressource“ und dem Begriff „Wasserentnahme“, wie die Kommission geltend macht, kein Zusammenhang besteht. Ersterer betrifft nämlich natürliche Prozesse, da sich die Definition der Richtlinie 2000/60 auf einen Zustand natürlichen Gleichgewichts – die Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des Abflusses ohne menschliches Eingreifen – bezieht. Ein solches Eingreifen, das die Wasserentnahme kennzeichnet, fällt unter Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie. Außerdem nimmt die in Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie enthaltene Definition stillschweigend Bezug auf die Überwachungspflicht nach Anhang V Rn. 2.2.1 der Richtlinie, die sowohl natürliche als auch vom Menschen in Gang gesetzte Prozesse betrifft. Würden diese beiden Kategorien nicht unterschieden, bestünde die Gefahr, dass die Auswirkungen des menschlichen Eingriffs nicht erfasst würden. Dann wäre es schwierig, die Maßnahmen adäquat zu bestimmen, die zu ergreifen sind, um gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/60 einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten.

91

Somit waren die in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen in den einschlägigen Rechtsvorschriften, die bei Ablauf der Frist in Kraft waren, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht vorhanden, und kann die fehlende Umsetzung die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden.

92

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen die Folgen der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen für die ordnungsgemäße Umsetzung der materiellen Bestimmungen der Richtlinie und insbesondere ihre Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie aufgezeigt hat.

93

Daher ist es entgegen der Auffassung der Republik Polen nicht erforderlich, dass die Kommission über die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der in Art. 2 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen streitigen Definitionen hinaus Rügen in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße Umsetzung jeder materiellen Bestimmung dieser Richtlinie erhebt, die diese Definitionen enthält oder sich darauf bezieht.

94

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Polen die Nichtumsetzung der in Art. 2 Nrn. 19, 20 und 26 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen für die Begriffe „Zustand des Grundwassers“, „guter Zustand des Grundwassers“ und „mengenmäßiger Zustand“ im Vorverfahren nicht bestritten hat und mitgeteilt hat, dass sie alles daran setzen werde, diese Verstöße zu heilen, indem sie die entsprechenden Definitionen in die Gesetzestexte oder ihre späteren Durchführungsbestimmungen aufnehmen werde.

95

Nach alledem ist die erste Rüge einer nicht vollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der in Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27 der Richtlinie 2000/60 enthaltenen Definitionen begründet.

Zur zweiten Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 hinsichtlich der Überwachung der Schutzgebiete

Vorbringen der Parteien

96

Die Kommission trägt vor, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verpflichte die Mitgliedstaaten, den Zustand der Oberflächengewässer, des Grundwassers und der Schutzgebiete mittels der Aufstellung und Anwendung von Überwachungsprogrammen zu überwachen.

97

In Bezug auf die Schutzgebiete sehe der dritte Gedankenstrich dieser Bestimmung vor, dass die Überwachungsprogramme durch die Spezifikationen nach denjenigen Rechtsvorschriften der Union ergänzt würden, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden seien. Obwohl solche Aspekte in den einschlägigen polnischen Bestimmungen für Badegewässer und für die Entnahme von Wasser für den Gebrauch vorhanden seien, fehlten geeignete Vorgaben, die den Spezifikationen für Gebiete entsprächen, die nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7), d. h. für „Natura 2000“-Gebiete, festgelegt worden seien. Darüber hinaus seien die in Anhang V Rn. 1.3.5 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen zusätzlichen Überwachungsanforderungen für die Schutzgebiete ebenfalls nicht ordnungsgemäß in die polnische Rechtsordnung umgesetzt worden.

98

Die Kommission macht geltend, die Republik Polen habe in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme eingeräumt, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, und darauf hingewiesen, dass die Änderung der Verordnung vom 13. Mai 2009 eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung gewährleisten werde.

99

Eine Prüfung der Bestimmungen der polnischen Regelung zur Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die Natura-2000-Schutzgebiete zeige, dass zwar eine operative Überwachung vorsehe, bestimmte chemische Stoffe wie z. B. Eisen oder Kupfer zu überwachen, die Überwachung dieser Stoffe aber nicht die Feststellung zulasse, dass sich dies auf die Überwachung der Gewässer dieser Schutzgebiete auswirke. Die polnischen Rechtsvorschriften hätten keine Faktoren festgelegt, anhand deren der Erhaltungsstatus der Arten und Lebensräume in Verbindung mit den Gewässern beurteilt werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass die polnischen Bestimmungen, was die nach den Richtlinien 92/43 und 2009/147 festgelegten Gebiete angehe, ordnungsgemäß das Erfordernis umsetzten, die Überwachungsprogramme durch Spezifikationen zu ergänzen, die in den Rechtsvorschriften der Union, auf deren Grundlage diese Gebiete festgelegt worden seien, enthalten seien.

100

Diese in Art. 8 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Programme für die Überwachung des Gewässerzustands müssten die Sammlung von Daten im Hinblick auf die Erreichung eines guten Zustands der Gewässer in den Schutzgebieten unter Berücksichtigung der Erfordernisse aus den Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Gebiete festgelegt worden seien, ermöglichen. Das in Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 beschriebene Überwachungsprogramm müsse somit die Überwachung der Parameter des Gewässerzustands gewährleisten, die strukturelle und funktionelle Indikatoren seien oder einen Einfluss auf die Bewertung der Perspektiven für den Schutz der Arten und natürlichen Lebensräume hätten, für deren Schutz diese Gebiete ausgewiesen worden seien.

101

Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 durch folgende Maßnahmen umgesetzt worden sei: durch eine nationale Umweltüberwachung, die u. a. in Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes und in Art. 112 des Naturschutzgesetzes vorgesehen sei, durch eine Überwachung, die in den Natura-2000-Gebieten im Rahmen von Plänen für Schutzaufgaben stattfinde, und durch § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. November 2011.

102

Die im Rahmen der Pläne für Schutztätigkeiten und der Pläne für Schutzaufgaben vorgesehene Überwachung erstrecke sich auf die Lebensräume und Arten, die sich in diesen Gebieten befänden und im Rahmen des Natura-2000-Netzes geschützt würden, und vor allem die Lebensräume oder Arten, für die ein Natura-2000-Gebiet geschaffen worden sei. Diese Überwachung werde jedoch auf Bestimmungen gestützt, die weiter seien als die Richtlinien 92/43 und 2009/147. Dabei werde auch allen anderen Verpflichtungen der Republik Polen Rechnung getragen, die sich aus ratifizierten Übereinkommen auf dem Gebiet des Naturschutzes ergäben, ohne die Pflichten aus der Richtlinie 2000/60 zu vergessen.

103

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. November 2011 sei die Überwachung der Schutzgebiete eingeführt worden, um den Grad an Übereinstimmung mit zusätzlichen Anforderungen festzustellen, die in anderen Bestimmungen für diese Gebiete vorgesehen seien. Diese anderen Bestimmungen umfassten u. a. die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes, auf deren Grundlage Schutzgebiete ausgewiesen worden seien. Die Überwachung der Gewässer müsse daher die Ergebnisse der Überwachung berücksichtigen, die in Anwendung von Art. 112 des Naturschutzgesetzes und von Plänen für Schutztätigkeiten oder von Plänen für Schutzaufgaben erfolge.

104

Bei der Überwachung von Oberflächengewässer- oder Grundwasserkörpern würden demnach die weiteren Anforderungen an die vom Wasser abhängigen Natura-2000-Gebiete berücksichtigt. Der Grad der Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Natura-2000-Gebiete werde hingegen im Rahmen einer Überwachung ermittelt, die in Anwendung von Art. 112 des Naturschutzgesetzes und von Plänen für Schutztätigkeiten erfolge. Demnach erfülle das polnische Recht die Anforderungen an Überwachungsprogramme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60.

Würdigung durch den Gerichtshof

105

Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 wird dadurch in nationales Recht umgesetzt, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, wonach die Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer in Schutzgebieten durch die Spezifikationen nach denjenigen Rechtsvorschriften der Union ergänzt werden müssen, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.

106

In Art. 25 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes, den die Republik Polen als Umsetzungsbestimmung ansieht, wird der Begriff „Überwachung der Umwelt“ nicht definiert. Art. 112 des Naturschutzgesetzes bestimmt hingegen, dass die Überwachung der Natur auf der Beobachtung und Beurteilung des aktuellen Zustands der Komponenten der biologischen und landschaftlichen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der natürlichen Lebensräume und prioritären Arten beruht. Die zuletzt genannte Art von Überwachung betrifft somit eher die Beobachtung von Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten im Gegensatz zur allgemeinen Überwachung der Umwelt nach Art. 25 des Umweltschutzgesetzes. Diese beiden Bestimmungen lassen daher nicht den Schluss zu, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, die im Rahmen dieser Überwachung erzielten Ergebnisse auszuwerten, um den Zustand der betreffenden Gewässer gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2000/60 zu überwachen und zu erfassen.

107

Auch die übrigen von der Republik Polen angeführten Bestimmungen erfüllen nicht das sich aus der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 ergebende Erfordernis, die Ergebnisse der Überwachung in verschiedenen Natura-2000-Gebieten im Rahmen der Überwachung nach dieser Richtlinie und bei der Einstufung des Zustands der Gewässer zu nutzen, da sie sich darauf beschränken, eine solche Überwachung vorzusehen, ohne zur Nutzung der sich daraus ergebenden Daten zu verpflichten.

108

Überdies ist die erste Frist für die Ausweisung besonderer Schutzgebiete, für die nach der Richtlinie 92/43 die Ausarbeitung von Schutzplänen verlangt wird, im Jahr 2013 abgelaufen. Wenn also die Überwachung, die im Rahmen von Plänen für Schutzaufgaben und von Plänen für Schutztätigkeiten stattfinden soll, als eine Form der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 anzusehen wäre, hinge eine solche Umsetzung von der Ausarbeitung dieser Pläne ab.

109

Dass nach Aussage der Republik Polen Daten zu den Lebensräumen und Arten und sogar zum Zustand der Gewässer vorliegen, stellt jedoch allein noch nicht sicher, dass die gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60 eingerichteten Überwachungsprogramme durch die Spezifikationen nach den Rechtsvorschriften der Union ergänzt werden.

110

Abschließend ist festzustellen, dass, selbst wenn § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. November 2011 – der nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, auf der Grundlage von Art. 155b des Wassergesetzes erlassen wurde und verlangt, dass eine Überwachung der Schutzgebiete eingerichtet wird, um den Grad der Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen, die in besonderen Bestimmungen für diese Gebiete vorgesehen sind, zu bestimmen – zu berücksichtigen wäre, Art. 8 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60 nicht ordnungsgemäß in polnisches Recht umgesetzt worden ist. Denn diese Bestimmung des nationalen Rechts verlangt nicht, dass die Überwachung der Schutzgebiete so eingerichtet wird, dass den Überwachungsparametern die in den Rechtsvorschriften der Union enthaltenen Parameter hinzugefügt werden, auf deren Grundlage die Natura-2000-Gebiete ausgewiesen wurden, sondern legt nur das Ziel dieser Überwachung fest, nämlich beurteilen zu können, inwieweit die in besonderen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

111

Die zweite Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 hinsichtlich der Überwachung von Schutzgebieten ist daher begründet.

Zur dritten Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60

Vorbringen der Parteien

112

Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 nicht in polnisches Recht umgesetzt worden sei. Dieser verpflichte die Mitgliedstaaten, in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die geplanten Schritte zur Umsetzung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, die zur Verwirklichung der Umweltziele dieser Richtlinie beitragen würden, sowie über den Beitrag der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen zu berichten.

113

Hierfür gebe es keine entsprechenden nationalen Bestimmungen. Art. 113a Abs. 2 des Wassergesetzes bestimme nur, dass mit den grundlegenden Maßnahmen die Mindestanforderungen erfüllt werden sollten und sie Maßnahmen umfassten, deren Ziel es sei, den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei auch die gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/60 vorzunehmende wirtschaftliche Analyse zu berücksichtigen.

114

In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe die Republik Polen ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 durch Art. 113a Abs. 2 Nr. 2 und Art. 114 Abs. 1 Nr. 6 des Wassergesetzes umgesetzt worden sei und diese Bestimmungen durch Art. 113b Abs. 2 Nr. 2 des Wassergesetzes in der durch das Gesetz vom 5. Januar 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Wassergesetz) ergänzt worden seien, der demnach Art. 113a Abs. 2 Nr. 2 des Wassergesetzes ersetzt habe.

115

Diese Änderung sei am 5. Januar 2011, somit nach Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, erfolgt und von der Kommission berücksichtigt worden. Sie habe jedoch die gerügte Vertragsverletzung nicht beendet.

116

Außerdem könne Art. 114 Abs. 1 Nr. 6 des Wassergesetzes, da er nur vorsehe, dass der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete eine Zusammenfassung der Ergebnisse der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung enthalten müsse, als Umsetzung von Anhang VII Teil A Rn. 6 der Richtlinie 2000/60 angesehen werden, wo eine der Angaben festgelegt sei, die der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthalten müsse, nämlich die Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse, nicht aber als Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie.

117

Die Republik Polen trägt zur dritten Rüge vor, dass sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung der in dieser Bestimmung genannten Angaben, auch wenn sie in den einschlägigen nationalen Bestimmungen nicht direkt vorgesehen sei, dennoch unbestreitbar aus dem polnischen Recht insgesamt unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Ziele ergebe.

118

Sie habe Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 u. a. durch die Verordnung vom 29. März 2013 umgesetzt, da das polnische Recht die Art. 9 und 11 dieser Richtlinie gemeinsam umsetze. Die in Anwendung von Art. 9 dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung der Kosten für die Wasserdienstleistungen ergriffenen Maßnahmen seien nämlich ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 11 der Richtlinie genannten Maßnahmenkatalogs.

Würdigung durch den Gerichtshof

119

Hinsichtlich der dritten Rüge ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Vorschriften einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑281/11, EU:C:2013:855, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Die bloße Behauptung, eine in einer Richtlinie vorgesehene Verpflichtung ergebe sich aus sämtlichen Bestimmungen der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats, erfüllt dieses Erfordernis insoweit nicht.

121

Der Gerichtshof hat außerdem wiederholt entschieden, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑313/11, EU:C:2013:481, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122

Da die Republik Polen in ihrer Klagebeantwortung ausführt, sie habe Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 durch die Verordnung vom 29. März 2013 umgesetzt, genügt die Feststellung, dass diese nach Ablauf der Frist erlassen wurde, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass die in der nationalen Regelung erfolgten Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können.

123

Die dritte Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60 ist daher begründet.

Zur vierten und zur fünften Rüge: Nichtumsetzung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60

Vorbringen der Parteien

124

Zur vierten Rüge einer Nichtumsetzung von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60 weist die Kommission darauf hin, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichte, strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn aufgrund eines in dieser Richtlinie festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich seien, die sich aus den in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie angeführten Unionsrichtlinien ergäben.

125

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umsetzung der streitigen Bestimmung von grundlegender Bedeutung sei, um die Ziele der Richtlinie 2000/60 erreichen zu können. Erwiesen sich die Emissionsbegrenzungen oder die Festsetzung der Emissionsgrenzwerte auf der Grundlage von Unionsrichtlinien wie der Richtlinie 91/676 in Anbetracht des auf die Landwirtschaft zurückzuführenden vermehrten Vorkommens von Grünalgen in den Gewässern als unzureichend, um die Umweltziele der Richtlinie 2000/60 zu erreichen, sei der Mitgliedstaat verpflichtet, strengere Emissionsbegrenzungen und Kriterien als die sich aus der Richtlinie 91/676 ergebenden festzulegen.

126

Hinsichtlich der fünften Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 macht die Kommission geltend, dass Art. 113b Abs. 8 des geänderten Wassergesetzes zwar die in dieser Richtlinienbestimmung angeführten Maßnahmen enthalte, sein Anwendungsbereich aber enger sei als der dieser Richtlinienbestimmung.

127

Durch den Begriff „bei der Ausarbeitung des Entwurfs für ein nationales Wasser- und Umweltprogramm“ in Art. 113b Abs. 8 des geänderten Wassergesetzes werde nämlich die Geltung der Bestimmung des polnischen Rechts allein auf die Ausarbeitung des nationalen Wasser- und Umweltprogramms begrenzt. Folglich könnten die in Art. 113b Abs. 8 aufgeführten Maßnahmen über die Phase der Ausarbeitung des Programmentwurfs hinaus nur im Rahmen der Überprüfung der Maßnahmenprogramme gemäß Art. 11 Abs. 8 der Richtlinie 2000/60, d. h. im Rahmen der nach der Richtlinie erforderlichen regelmäßigen Überprüfungen, ergriffen werden.

128

Die sich aus diesem Art. 113b Abs. 8 ergebende Verpflichtung könne jedoch nicht mit derjenigen aus Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 gleichgesetzt werden, deren Existenzberechtigung es sei, den verbindlichen zyklischen Überprüfungen nach Art. 11 Abs. 8 dieser Richtlinie die Verpflichtung hinzuzufügen, die Maßnahmen zu ergreifen, die für den Fall vorgesehen seien, dass die festgelegten Umweltziele voraussichtlich nicht erreicht würden.

129

Die Republik Polen trägt zur vierten und zur fünften Rüge vor, dass Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wassergesetzes und einiger anderer Gesetze umgesetzt werden sollten, für den sich der Gesetzgebungsprozess in einem fortgeschrittenen Stadium befinde.

Würdigung durch den Gerichtshof

130

Zur vierten und zur fünften Rüge genügt der Hinweis auf die in Rn. 121 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑313/11, EU:C:2013:481, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131

Da sich aus dem Vorbringen der Republik Polen ergibt, dass Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60 im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wassergesetzes und einiger anderer Gesetze umgesetzt werden sollten, ist festzustellen, dass diese Umsetzungsmaßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, nicht erlassen waren.

132

Die vierte und die fünfte Rüge sind daher begründet.

Zur sechsten Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60

Vorbringen der Parteien

133

Zur sechsten Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 trägt die Kommission vor, dass die Rn. 1.3, 1.4 und 2.4.1 dieses Anhangs grundlegende Anforderungen dieser Richtlinie zum Gegenstand hätten, da in ihnen eine Methode zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, eine Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands der Gewässer und ein Grundwasserüberwachungsnetz vorgesehen seien. Es handele sich also um Punkte, die von grundlegender Bedeutung seien, um die nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2000/60 erforderliche Überwachung durchführen zu können.

134

Zu Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 führt die Kommission aus, dass das Problem der Umsetzung dieser Richtlinie in polnisches Recht in der Verpflichtung liege, dem Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der Überwachungsergebnisse beizufügen.

135

Art. 114 Abs. l des Wassergesetzes lege zwar eine gewisse Zahl von Angaben fest, die im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthalten sein müssten, doch enthalte dieser Plan weder eine Karte der Überwachungsnetze noch eine Darstellung der Überwachungsprogramme. Entgegen den Anforderungen aus Anhang V Rn. 1.3 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 verlangten die Bestimmungen der nationalen Regelung nicht, dass dieser Plan Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse enthalte. Auch die übrigen Bestimmungen des polnischen Rechts sähen ein solches Erfordernis nicht vor.

136

Anhang V Rn. 1.3.5 der Richtlinie 2000/60 verlange seinerseits, dass die Wasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete darstellten, in das operative Überwachungsprogramm einbezogen würden, sofern auf der Grundlage der Folgenabschätzung und der überblicksweisen Überwachung festgestellt werde, dass sie möglicherweise die nach Art. 4 dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele nicht erreichten. Die Richtlinie verknüpfe somit die Verpflichtung zur operativen Überwachung ausdrücklich mit der Gefahr, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie genannten Umweltziele nicht zu erreichen.

137

Aus der Umsetzung durch § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Mai 2009 ergebe sich jedoch, dass die operative Überwachung für die Oberflächengewässer eingerichtet werde, um den Zustand der Oberflächengewässer in den Gebieten zu ermitteln, die in den Verzeichnissen nach Art. 113 Abs. 4 des Wassergesetzes angeführt seien, also u. a. den Habitat- und Artenschutzgebieten. Ferner seien in Anhang 1 Abschnitt 2 Nr. 6 dieser Verordnung die Kriterien für die Einrichtung dieser operativen Überwachung aufgeführt. Diese Bestimmung stelle jedoch nicht sicher, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen dieser Wasserkörper in den Schutzgebieten beurteilt würden.

138

Darüber hinaus gebe es in den polnischen Rechtsvorschriften keine Bestimmung, die Bezug nehme auf das Ziel, einen angemessenen Schutzzustand zu gewährleisten, und auf die Verpflichtung, die Überwachung fortzuführen, bis die Schutzgebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften, nach denen sie als solche ausgewiesen worden seien, erfüllten und die festgesetzten Umweltziele erreichten.

139

Die Verordnung vom 15. November 2011 habe die betreffende Vertragsverletzung nicht beseitigt, da sie sich nicht speziell auf die Überwachung der Lebensräume und Arten in den Schutzgebieten beziehe.

140

Zudem erwähnten die polnischen Rechtsvorschriften nicht die Notwendigkeit, die Überwachung fortzuführen, bis die Schutzgebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften, nach denen sie als solche ausgewiesen worden seien, erfüllten und die für sie nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60 geltenden Umweltziele erreichten.

141

Zu Anhang V Rn. 1.4 der Richtlinie 2000/60 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Gewässer verlangten, dass die hydromorphologischen Parameter berücksichtigt würden, da es sich um unerlässliche Parameter des ökologischen Zustands handele. Anhang V Rn. 1.4.2 Ziff. i und ii dieser Richtlinie verlange nämlich, dass bei der Einstufung des ökologischen Zustands alle Parameter berücksichtigt würden.

142

Die Verordnung vom 20. August 2008 habe jedoch in Anhang 6 Teil B Nr. XIV und Anhang 7 Teil B Nr. XV vorgesehen, dass „[b]is zur Erarbeitung von Methoden für die Beurteilung des ökologischen Zustands auf der Grundlage hydromorphologischer Parameter … die Einstufung des ökologischen Zustands der Gewässer ohne Berücksichtigung dieser Parameter erfolgen [kann]“. Auch nach der Verordnung vom 9. November 2011 über die Modalitäten der Einstufung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper würden hydromorphologische Parameter bei der Einstufung des ökologischen Zustands der Wasserkörper nicht berücksichtigt.

143

Die Herausnahme hydromorphologischer Parameter aus der Einstufung des Gewässerzustands werde unweigerlich dazu führen, dass die Beurteilung des ökologischen Zustands unvollständig sein werde und diese unvollständige Beurteilung ihrerseits Einfluss auf die Verwirklichung der in Art. 4 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen grundlegenden Umweltziele haben werde.

144

Insoweit werde in Anhang V Rn. 1.4.2 Ziff. i und ii der Richtlinie 2000/60 von „Qualitätskomponenten“ gesprochen. Diese seien in Rn. 1.1 dieses Anhangs unter der Überschrift „Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands“ aufgeführt. Aus den Rn. 1.1.1 bis 1.1.5 dieses Anhangs ergebe sich, dass die hydrologischen Parameter die biologischen Parameter stützten und dass die Qualitätskomponenten für die Beurteilung des Gewässerzustands tatsächlich unerlässlich seien. Als „hydromorphologische Parameter für Flüsse und Seen“ gälten nach Anhang V Rn. 1.1.1 und 1.1.2 dieser Richtlinie die Wasserstandsdynamik, die Wassererneuerungszeit, die Verbindung zum Grundwasserkörper, die Tiefenvariation sowie die Menge, die Struktur und das Substrat des Gewässerbodens.

145

Die Republik Polen macht erstens geltend, Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung vom 29. März 2013 umgesetzt zu haben.

146

Zweitens sei Anhang V Rn. 1.3.5 dieser Richtlinie durch § 5 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung vom 15. November 2011 umgesetzt worden, der das mit der Verwaltung der Schutzgebietsüberwachung verfolgte Ziel als „Beurteilung der Änderung des Zustands des einheitlichen Oberflächenwasserkörpers in den Schutzgebieten“ definiere.

147

Daraus folge, dass die Bestimmungen des polnischen Rechts die Beurteilung des Ausmaßes und der Auswirkungen der Belastungen für die Wasserkörper in Schutzgebieten erlaubten, wodurch ein angemessener Schutzzustand dieser Gebiete sichergestellt werden solle.

148

Die Republik Polen verweist auch auf Anhang 2 der Verordnung vom 15. November 2011, in dessen Teil V Nr. 25 das sich aus Anhang V Rn. 1.3.5 letzter Satz der Richtlinie 2000/60 ergebende Erfordernis umgesetzt werde.

149

Drittens trägt die Republik Polen zu Anhang V Rn. 1.4 der Richtlinie 2000/60 vor, dass die Berücksichtigung hydromorphologischer Parameter bei der Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands Gegenstand einer Überarbeitung der Verordnung vom 9. November 2011 über die Modalitäten der Einstufung des Zustands der einheitlichen Oberflächenwasserkörper und die Umweltqualitätsregeln für die prioritären Stoffe sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

150

Zur nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Umsetzung durch die Verordnung vom 29. März 2013 nach Ablauf der Frist erfolgt ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde.

151

Dies gilt auch für die Umsetzung von Anhang V Rn. 1.3.5 der Richtlinie 2000/60, auch wenn die Kommission ausführt, dass sie anerkenne, dass mit der Verordnung vom 15. November 2011 einige Aspekte der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Randnummer, wie sie in der Verordnung vom 13. Mai 2009 enthalten gewesen seien, beseitigt worden seien.

152

Insoweit genügt der Hinweis auf die in den Rn. 121 und 130 des vorliegenden Urteils bereits angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑313/11, EU:C:2013:481, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153

Die sechste Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 der Richtlinie 2000/60 ist daher begründet.

Zur siebten Rüge: nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60

Vorbringen der Parteien

154

Zur siebten Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 macht die Kommission geltend, dass die Republik Polen sie in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme darüber informiert habe, dass diese Randnummern durch die Art. 113, 113a und 114 des Wassergesetzes sowie Art. 113b des geänderten Wassergesetzes umgesetzt worden seien, und außerdem auf das Gesetzesvorhaben zur Änderung des Wassergesetzes und anderer Gesetze hingewiesen habe.

155

Nach Ansicht der Kommission betreffen die angezeigten nationalen Bestimmungen das nationale Wasser- und Umweltprogramm, bei dem es sich um die Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2000/60 handele, in dem es um das Maßnahmenprogramm gehe. Dieses Programm sei vom Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete im Sinne von Anhang VII der Richtlinie 2000/60 zu unterscheiden, der nämlich verlange, dass der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms gemäß Art. 11 dieser Richtlinie enthalte. Die Umsetzung dieses Artikels allein reiche demnach für eine Umsetzung der Erfordernisse aus Anhang VII Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 nicht aus. Art. 114 Abs. 1 Nr. 7 des Wassergesetzes verlange, dass in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete eine Zusammenfassung der Maßnahmen des nationalen Wasser- und Umweltprogramms enthalten sein müsse. Diese Bestimmung sei jedoch zu allgemein gehalten, um die Umsetzung der Erfordernisse aus Anhang VII Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 zu gewährleisten. Darüber hinaus ergebe sich klar aus dem Wortlaut der verschiedenen Unternummern in Anhang VII Rn. 7 dieser Richtlinie, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht nur eine Zusammenfassung der Maßnahmen enthalten sollten, die gemäß Art. 11 der Richtlinie zu ergreifen seien, sondern auch eine Zusammenfassung der auf diesem Gebiet ergriffenen Maßnahmen.

156

Zur siebten Rüge macht die Republik Polen geltend, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung der fraglichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 durch Art. 113b des geänderten Wassergesetzes erfolgt sei, der Art. 11 dieser Richtlinie umsetze. Auch enthalte die Verordnung vom 29. März 2013 einen Verweis auf diesen Artikel, da § 2 Abs. 1 Nr. 10 dieser Verordnung vorsehe, dass die besonderen Angaben, die erforderlich seien, um einen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufzustellen, eine Zusammenfassung der Maßnahmen umfassten, die im nationalen Wasser- und Umweltprogramm nach diesem Art. 113b enthalten seien.

157

Daraus ergebe sich, dass einem Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete sehr wohl eine Zusammenfassung der im nationalen Wasser- und Umweltprogramm enthaltenen Maßnahmen beigefügt sein müsse, nämlich ein Programm der gemäß Art. 11 der Richtlinie 2000/60 ergriffenen Maßnahmen, was es erlaube, eine ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang VII Teil A Nr. 7 dieser Richtlinie zu gewährleisten, nach dem ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete Informationen über die gemäß Art. 11 der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen enthalte.

Würdigung durch den Gerichtshof

158

Das Hauptargument, das die Republik Polen im Rahmen der siebten Rüge vorbringt, entspricht ihrem im Rahmen der dritten Rüge vorgetragenen Argument. Die Republik Polen macht nämlich im Wesentlichen geltend, dass es für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Anhang VII Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 ausreiche, wenn die Mitgliedstaaten vorgäben, dass der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete eine Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms gemäß Art. 11 dieser Richtlinie enthalten müsse. Im vorliegenden Fall werde die Erfüllung dieses Erfordernisses durch den Verweis auf Art. 113b des geänderten Wassergesetzes und durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 29. März 2013 gewährleistet.

159

Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung des nationalen Rechts nach Ablauf der Frist erlassen worden ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass sie nach ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden kann (vgl. u. a. Urteil Kommission/Polen, C‑313/11, EU:C:2013:481, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

160

Die siebte Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 ist daher begründet.

161

Nach alledem ist die Klage begründet.

162

Somit ist festzustellen, dass die Republik Polen, indem sie Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 5, Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 sowie Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60 nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen und aus Art. 24 dieser Richtlinie verstoßen hat.

Kosten

163

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Polen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Republik Polen hat, indem sie Art. 2 Nrn. 19, 20, 26 und 27, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 5, Anhang V Rn. 1.3, 1.3.4, 1.3.5, 1.4 und 2.4.1 sowie Anhang VII Teil A Rn. 7.2 bis 7.10 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen und aus Art. 24 dieser Richtlinie verstoßen.

 

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.