Europäischer Gerichtshof Urteil, 30. Jan. 2019 - C-587/17

ECLI:ECLI:EU:C:2019:75
30.01.2019

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

30. Januar 2019(*)

„Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Zu Unrecht geleistete Ausfuhrerstattungen – Wiedereinziehung – Fehlende Ausschöpfung sämtlicher Rechtsbehelfe – Keine Kassationsbeschwerde im Anschluss an das negative Gutachten eines bei der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) zugelassenen Anwalts – Art. 267 AEUV – Keine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof – Versäumnis des Mitgliedstaats“

In der Rechtssache C‑587/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Oktober 2017,

Königreich Belgien, vertreten durch J.‑C. Halleux, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von E. Grégoire und J. Mariani, avocats,

Kläger,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und B. Hofstötter als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter), E. Juhász und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Königreich Belgien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Belgien/Kommission (T‑287/16, EU:T:2017:531, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit hinsichtlich des Königreichs Belgien ein Betrag von 9 601 619 Euro von dieser Finanzierung ausgeschlossen wurde, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) sah vor:

„Aus dem [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] werden in einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung folgende gemäß dem Gemeinschaftsrecht getätigte Ausgaben finanziert:

a)      die Erstattungen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Drittländer,

…“

3        Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten

a)      erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um

i)      sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und [den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

ii)      Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;

iii)      die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen“.

4        Art. 32 Abs. 5 Unterabs. 4 und Abs. 8 Buchst. a dieser Verordnung lautete:

„(5)      …

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.

(8)      Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 kann die Kommission beschließen, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen:

a)      in Anwendung der Absätze 5 und 6 dieses Artikels, wenn sie feststellt, dass die Unregelmäßigkeiten oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen sind, für die die Verwaltung oder eine Dienststelle des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich ist;

…“

5        Die Verordnung Nr. 1290/2005 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 13) aufgehoben und ersetzt. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 wurde durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung des Art. 58 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1306/2013 ersetzt, die den Vorschriften der erstgenannten Bestimmung insbesondere hinzugefügt hat, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung der notwendigen rechtlichen Schritte erlassen, um wenn notwendig zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. Die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 5 Unterabs. 4 und Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 wurden im Wesentlichen in Art. 54 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Zu den geleisteten Ausfuhrerstattungen und den betrügerischen Wiedereinfuhren

6        Im Lauf des Jahres 1992 veräußerte die Gesellschaft Générale Sucrière, deren Rechtsnachfolgerin die Gesellschaft Saint-Louis Sucre ist, insgesamt 24 000 Tonnen Zucker an die Gesellschaften Metelmann & CO und Sucre Export. Gemäß den Kaufverträgen war dieser Zucker für die Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmt. Die beiden letztgenannten Gesellschaften verkauften 6 000 Tonnen dieses Zuckers über zwei Vermittler an die Gesellschaften Proud Trading und Shawline Offshore weiter. Auch in diesen Kaufverträgen war vorgesehen, dass der Zucker für einen Drittstaat bestimmt sei und das Hoheitsgebiet der Union nach seiner Verladung unverzüglich zu verlassen habe.

7        Die Beladung der Schiffe für die Überfahrt vom Hafen von Antwerpen (Belgien) nach Usbekistan wurde zwischen dem 20. Januar und dem 29. März 1993 durchgeführt.

8        Die Gesellschaft Manuport Services, die zusammen mit der Gesellschaft Belgian Bunkering and Stevedoring von Saint-Louis Sucre mit der Entgegennahme und Verladung des Zuckers an Bord der Schiffe sowie der dazugehörigen Dokumentation beauftragt wurde, führte für Rechnung der Letztgenannten diese Dokumentation durch und übermittelte die Ausfuhrbescheinigungen der zuständigen Zahlstelle, nämlich dem Bureau d’intervention et de restitution belge (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle, im Folgenden: BIRB), das damals die Bezeichnung Office central des contingents et licences (Belgique) (Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen [Belgien]) trug. Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen erhielt Saint-Louis Sucre vom BIRB Vorschüsse auf ihre zu erwartenden Ausfuhrerstattungen ausbezahlt. Diese Vorschüsse wurden von Saint-Louis Sucre endgültig als Ausfuhrerstattungen vereinnahmt, als der Nachweis erbracht wurde, dass der Zucker das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hatte.

9        In weiterer Folge stellte sich heraus, dass die von Metelmann & CO und Sucre Export an Proud Trading und Shawline Offshore weiterveräußerten 6 000 Tonnen Zucker, nachdem sie Belgien über den Hafen von Antwerpen verlassen hatten, in Wahrheit von ihrem ursprünglichen Bestimmungsziel abgebracht wurden und auf der Grundlage gefälschter Dokumente (T2L-Formulare) in betrügerischer Weise über den Hafen von Guernica in Spanien in das Hoheitsgebiet der Union wiedereingeführt wurden. Saint-Louis Sucre informierte das BIRB von sich aus über die Entdeckung dieser betrügerischen Wiedereinfuhren.

 Strafverfahren

10      Mit Urteil des Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) vom 22. Oktober 2003, das ein Urteil der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen, Belgien) vom 21. Juni 2001 bestätigte, wurden zwei Personen, die als Vermittler zwischen Metelmann & CO und Sucre Export auf der einen sowie Proud Trading und Shawline Offshore auf der anderen Seite aufgetreten waren, wegen betrügerischer Wiedereinfuhren mit gefälschten Dokumenten, Verwendung gefälschter Dokumente und Betrugs strafgerichtlich verurteilt. Namentlich das BIRB hatte sich dem Verfahren gegen diese Personen als Nebenkläger angeschlossen und ihre Verurteilung dem Grunde nach zu vorläufig mit einem Cent festgesetztem Schadensersatz erwirkt, wobei diese Verurteilung mit Urteil der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) vom 22. Juni 2004 Rechtskraft erlangt hat.

 Zivilrechtliches Wiedereinziehungsverfahren

11      Nachdem das BIRB Kenntnis von dem begangenen Betrug erlangt hatte, forderte es am 16. März 1994 von Saint-Louis Sucre die Rückerstattung eines Betrags von 167 020 445 Belgischen Franken (BEF), das entspricht 4 140 328,68 Euro, da die von dieser Gesellschaft in Antwerpen zur Ausfuhr angemeldeten Zuckerchargen, für die der Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der Union durch die T5‑Formulare als Kontrolldokumente erbracht worden sei, mit Hilfe gefälschter Dokumente in Form von T2L‑Formularen in dieses Zollgebiet wiedereingeführt worden seien.

12      Saint-Louis Sucre erklärte sich mit der Wiedereinziehungsforderung des BIRB nicht einverstanden, da sie sich für diesen Betrug nicht verantwortlich fühlte.

13      Mit Schreiben vom 19. November 1996 sowie vom 13. Februar 1997 erhielt das BIRB seine Forderung aufrecht und vertrat die Auffassung, der in Rede stehende Zucker sei niemals ausgeführt worden.

14      Nachdem das BIRB seine Aufforderung zur Zahlung der Hauptsumme samt der seit dem 16. April 1994 angefallenen Zinsen wiederholt hatte, entschloss sich Saint-Louis Sucre am 16. Mai 1997, diesen Betrag samt den für den Zeitraum vom 16. April 1994 bis zum 16. Mai 1997 angefallenen Zinsen, mithin insgesamt 5 133 087,54 Euro, unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an das BIRB zu entrichten.

15      Nach Eingang dieser Zahlung leistete das Königreich Belgien an den EGFL einen Betrag von 4 106 470,28 Euro, der 80 % des von Saint-Louis Sucre entrichteten Betrags entspricht. Die restlichen 20 %, also 1 026 617,52 Euro, behielt es gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. 1991, L 67, S. 11) ein.

16      Am 18. Juni 1997 erhob Saint-Louis Sucre beim Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) Klage auf Rückerstattung des Betrags von 5 133 087,54 Euro zuzüglich Verzugszinsen, Prozesszinsen und Kosten durch das BIRB.

17      Mit Urteil vom 20. März 2008 gab dieses Gericht, nachdem es den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet hatte, dieser Klage statt und verurteilte das BIRB zur Rückerstattung dieser Beträge.

18      Das BIRB legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) ein und beantragte, das Urteil abzuändern und das ursprüngliche Begehren von Saint-Louis Sucre zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte das BIRB, dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 1987, L 351, S. 1, berichtigt in ABl. 1988, L 337, S. 29) vorzulegen.

19      Mit Urteil vom 3. Mai 2012, zugestellt am 29. Juni 2012, bestätigte die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz, Brüssel). Darüber hinaus entschied sie, dass dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen sei. Folglich verurteilte sie das BIRB zur Zahlung des Betrags von 10 114 003,39 Euro an Saint-Louis Sucre, was 5 133 087,54 Euro entspricht, nebst Zinsen ab dem 1. Juni 1997, zuzüglich Verzugszinsen seit dem 7. März 2011, Prozesszinsen und Kosten.

20      Im Anschluss an dieses Urteil ersuchte das BIRB einen bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalt um ein Gutachten im Hinblick auf die Erhebung einer Kassationsbeschwerde, wie es das belgische Verfahrensrecht vorsieht.

21      Dieser Anwalt erstattete am 25. September 2012 sein Gutachten, in dem er auf der Grundlage des Studiums der Akten sowie der unionsrechtlichen Rechtsprechung zu dem Schluss gelangte, dass es „unmöglich [sei] das Urteil der [Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel) vom 3. Mai 2012] vor der Cour de cassation (Kassationshof) mit ausreichender Erfolgsaussicht anzufechten, soweit das BIRB zur Zahlung des Betrags von 10 114 003,39 Euro verpflichtet wird“. Infolge dieses negativen Gutachtens entschied das BIRB, die Sache nicht weiter zu verfolgen und nahm von der Einlegung einer Kassationsbeschwerde Abstand. Das BIRB zahlte den ihm auferlegten Gesamtbetrag von 10 659 055,85 Euro, d. h. 10 114 003,39 Euro nebst den einschlägigen Zinsen, an Saint-Louis Sucre.

 Belastung des EGFL mit dem Betrag von 9 601 619,85 Euro

22      Am 4. Juli 2012 teilte das BIRB der Kommission mit, dass aufgrund des auch im Fall der Einlegung einer Kassationsbeschwerde sofort vollstreckbaren Urteils der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 der ihm auferlegte Betrag dem EGFL in Rechnung gestellt werde.

23      Mit Schreiben vom 13. November 2012 teilte das BIRB der Kommission mit, dass es gemäß Art. 32 Abs. 5 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 den Betrag, den es an Saint-Louis Sucre habe zahlen müssen, nämlich 10 659 055,85 Euro dem EGFL in Rechnung stelle, von dem zum einen 1 026 617,52 Euro für die vom Königreich Belgien nach der Verordnung Nr. 595/91 von den 5 133 087,54 Euro einbehaltenen 20 % und zum anderen die Gerichtskosten in Höhe von 30 818,48 Euro abzuziehen seien. Folglich wurden im Zuge des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2012 Ausgaben in Höhe von 9 601 619,85 Euro dem EGFL als negative Einnahmen angelastet.

24      In seiner Jahreserklärung für dieses Jahr wies das BIRB daher einen positiven Berichtigungsposten in Höhe von 9 601 619,85 Euro aus.

25      Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 1543 final der Kommission vom 17. März 2016 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Belgien und in Deutschland für die vom EGFL für das Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben wurde dieser angepasste Betrag nach den Rechnungsprüfungen seitens der Union für das Haushaltsjahr 2012 berücksichtigt und daher an das Königreich Belgien gezahlt.

 Administratives Finanzkorrekturverfahren

26      Infolge der Belastung des EGFL mit dem Betrag von 9 601 619,85 Euro leitete die Kommission mit Schreiben vom 27. März 2013 ein Konformitätsabschlussverfahren ein. Sie wandte sich gegen die Anmeldung als Ausgabe zulasten des EGFL in zwei Punkten, nämlich erstens gegen die Entscheidung, nicht alle möglichen Rechtsmittel, hier konkret in Form einer Kassationsbeschwerde, auszuschöpfen, um die betreffende Summe von Saint-Louis Sucre wiedereinzuziehen, und zweitens gegen die Belastung mit den Zinsen nach dem Jahr 1997.

27      Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 beanstandete das BIRB diese beiden Punkte auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 5 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005. Es brachte dazu vor, dass nicht jede Kassationsbeschwerde automatisch zu einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof geführt hätte, da dessen Rechtsprechung das Unterlassen einer solchen Vorlage insbesondere im Rahmen der sogenannten „acte clair“-Doktrin zulasse. Im Übrigen verwies das BIRB auf das negative Gutachten des bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts und erläuterte die diesen Anwälten im belgischen System zukommende besondere Rolle. Folglich sei die Einlegung einer Kassationsbeschwerde keine Frage der Opportunität gewesen, sondern die Einlegung eines solchen Rechtsmittels sei schlichtweg unmöglich gewesen.

28      Nach einem bilateralen Treffen mit dem BIRB am 13. Oktober 2014 und mehreren Schriftwechseln erhielt die Kommission in einer Mitteilung vom 12. Juni 2015 nach den Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90) ihren Standpunkt aufrecht, dass das Königreich Belgien den unionsrechtlichen Anforderungen für das Haushaltsjahr 2012 nicht entsprochen habe, weil die belgischen Behörden nicht alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft hätten, um den in Rede stehenden Betrag wiedereinzuziehen, was eine Prüfung der Saint-Louis Sucre betreffenden Vorabentscheidungsfrage durch den Gerichtshof hätte ermöglichen können, weshalb das BIRB nicht das Recht habe, vom EGFL den Ersatz der als Ausfuhrerstattungen geleisteten Zahlungen nach Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 zu fordern. Folglich werde vorgeschlagen, den Betrag von 9 601 619 Euro von der Finanzierung durch die Union auszuschließen.

29      Auf der Grundlage eines zusammenfassenden Berichts vom 22. Februar 2016 erließ die Kommission am 17. März 2016 den streitigen Beschluss, mit dem sie gegenüber dem Königreich Belgien diesen Betrag von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen hat.

 Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

30      Mit am 30. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob das Königreich Belgien Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

31      Zur Stützung dieser Klage machte das Königreich Belgien zwei Klagegründe geltend. Erstens habe die Kommission gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005 verstoßen, indem sie nicht nachgewiesen habe, dass die vom BIRB getätigte Ausgabe unionsrechtswidrig gewesen sei und dass die mangelnde Wiedereinziehung bzw. die Unregelmäßigkeit auf eine dem BIRB zurechenbare Unregelmäßigkeit oder ein ihm zurechenbares Versäumnis zurückzuführen sei. Hilfsweise machte sie als zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend, da der durch den streitigen Beschluss von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossene Betrag nicht der Bedeutung der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit entspreche und dem der Union entstandenen finanziellen Schaden nicht Rechnung getragen worden sei.

32      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese beiden Klagegründe zurückgewiesen und infolgedessen die Klage zur Gänze abgewiesen.

 Anträge der Parteien

33      Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Belgien,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        den streitigen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er den Betrag von 9 601 619 Euro von der Finanzierung durch die Union ausschließt, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

34      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

35      Das Königreich Belgien stützt sein Rechtsmittel als einzigen Rechtsmittelgrund auf eine unrichtige Auslegung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, die sich nunmehr im Wesentlichen in Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 wiederfinde, durch das Gericht. Dieser Rechtsmittelgrund ist in sechs Teile gegliedert.

 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

36      Mit dem ersten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das Königreich Belgien geltend, das Gericht sei in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die belgischen Behörden dadurch, dass sie gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 keine Kassationsbeschwerde eingelegt hätten, nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hätten. Das Gericht habe den außerordentlichen Charakter der Kassationsbeschwerde sowie die besondere Rolle der bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwälte nach dem belgischen Verfahrensrecht nicht berücksichtigt.

37      Diese Auslegung durch das Gericht stehe derjenigen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Entscheidungen vom 5. Dezember 2002, Vogl/Deutschland (CE:ECHR:2002:1205DEC006586301, Rn. 2), sowie vom 5. März 2013, Chapman/Belgien (CE:ECHR:2013:0305DEC003961906, Rn. 33), entgegen. Dieser Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe nämlich wiederholt die Besonderheit der Rolle des bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts im belgischen Gerichtssystem und dessen zwingende Befassung anerkannt. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der letztgenannten Entscheidung nach der Feststellung, dass „der Beschwerdeführer sich an einen bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalt gewandt hat, um dem belgischen Prozessrecht über die Anrufung der Cour de cassation (Kassationshof) zu entsprechen“, dass „der bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassene Anwalt der Auffassung war, dass keine vernünftige Erfolgsaussicht bestehe“, und dass „der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses negativen Gutachtens auf seine Kassationsbeschwerde verzichtet hat“, ausgeführt, dass „angesichts der präventiven Rolle des bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts im Interesse sowohl der Cour de cassation (Kassationshof) als auch der Rechtsunterworfenen … der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall alles getan hat, was von ihm zu erwarten war, um die innerstaatlichen Rechtsmittel auszuschöpfen“.

38      Die Kommission macht geltend, dass der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da damit ein Argument vorgetragen werde, das vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei, und er darüber hinaus jedenfalls unbegründet sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

39      Hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dessen Befugnisse im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Ein Argument, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, kann jedoch dann nicht als ein neues, im Rechtsmittelverfahren unzulässiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden, wenn es lediglich eine Erweiterung eines bereits vor dem Gericht geltend gemachten Arguments darstellt (Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils festgehalten hat, hat das Königreich Belgien nun entgegen der Ansicht der Kommission mit dem ersten in seiner Klageschrift im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund im Wesentlichen bestritten, dadurch eine Unregelmäßigkeit oder ein Versäumnis begangen zu haben, dass die belgischen Behörden nicht alle möglichen Rechtsmittel ausgeschöpft hätten. Insoweit machte dieser Mitgliedstaat geltend, dass es infolge des negativen Gutachtens des vom BIRB im Hinblick auf die Einlegung einer Kassationsbeschwerde konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts tatsächlich keine Möglichkeit zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 gegeben habe.

42      Zwar trifft es zu, dass das Königreich Belgien, wie die Kommission betont, vor dem Gericht keine Missachtung der in seiner Rechtsmittelschrift zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geltend gemacht hat, doch zielt dieses Argument darauf ab, aufzuzeigen, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dieser Mitgliedstaat habe nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft. Somit handelt es sich bloß um die Erweiterung der im Rahmen des ersten Klagegrundes in der Klageschrift im ersten Rechtszug entwickelten Argumentation.

43      Daher ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für zulässig zu erklären.

44      In der Sache ist zum einen auszuführen, dass es, wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils festgehalten und das Königreich Belgien in seiner Rechtsmittelschrift eingeräumt hat, den belgischen Behörden im vorliegenden Fall nicht unmöglich war, gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 eine Kassationsbeschwerde einzulegen.

45      Unter diesen Umständen kann dieser Mitgliedstaat dem Gericht nicht vorwerfen, in dieser Rn. 56 festgestellt zu haben, dass diese Behörden nicht alle im belgischen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft hätten, um die streitigen Beträge wiedereinzuziehen.

46      Zum anderen ist auf das Vorbringen des Königreichs Belgien, das Gericht habe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5. Dezember 2002, Vogl/Deutschland (CE:ECHR:2002:1205DEC006586301, Rn. 2), missachtet, festzustellen, dass dieses Vorbringen in keiner Weise untermauert wurde und somit nicht durchdringen kann.

47      Soweit dieser Mitgliedstaat vermeint, das Gericht habe eine gegenteilige Auslegung vertreten wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5. März 2013, Chapman/Belgien (CE:ECHR:2013:0305DEC003961906, Rn. 33), ist darauf hinzuweisen, dass es in dieser Entscheidung um die Voraussetzung nach Art. 35 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ging, wonach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angerufen werden kann.

48      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat diese Voraussetzung den Zweck, den Vertragsstaaten dieser Konvention die Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verstöße gegen diese zu verhindern oder zu beseitigen, bevor der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte damit befasst wird (EGMR, 28. Juli 1999, Selmouni/Frankreich, CE:ECHR:1999:0728JUD002580394, § 74, und EGMR, 6. Januar 2011, Paksas/Litauen, CE:ECHR:2011:0106JUD003493204, § 75), während die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 normierte und im Wesentlichen in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge zu treffen, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen soll. Somit beziehen sich diese Erfordernisse auf unterschiedliche rechtliche Regelungsbereiche, so dass die vorgenannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, nunmehr im Wesentlichen übernommen in Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013, ohne Relevanz ist, insbesondere was die Auslegung des Begriffs des Versäumnisses in diesen beiden Bestimmungen betrifft.

49      Daher sind die Argumente des Königreichs Belgien hinsichtlich der Missachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen aufzuzeigen.

50      Somit ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Parteien

51      Mit dem zweiten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das Königreich Belgien im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 55 bis 62 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass dieser Mitgliedstaat nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, um die streitigen Beträge wiedereinzuziehen, und somit ein Versäumnis begangen habe, da er es durch die unterlassene Einlegung eines – ihm möglich gewesenen – Rechtsmittels gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 absolut unmöglich gemacht habe, dass dem Gerichtshof von der Cour de cassation (Kassationshof) Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 zur Vorabentscheidung vorgelegt würden, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel für die Wiedereinziehung ausgeschöpft habe.

52      Das Königreich Belgien bringt zunächst vor, dass das Gericht dadurch die Handlungsweise der belgischen Behörden unrichtig beurteilt habe.

53      Diesen wäre es nämlich zwar theoretisch nicht unmöglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 zu erheben, doch habe infolge des negativen Gutachtens des vom BIRB konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts keine Chance bestanden, dass diese einem solchen Rechtsmittel stattgegeben hätte, und zwar aufgrund der besonderen diesen Anwälten vom belgischen Gesetzgeber zuerkannten Rolle als Filter für Kassationsbeschwerden, die ihren Mandanten von der Einlegung einer Beschwerde ohne vernünftige Erfolgsaussichten abraten müssten, um eine Überlastung dieses Gerichts durch offensichtlich unbegründete oder unzulässige Rechtsmittel zu vermeiden.

54      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat das Königreich Belgien im Wesentlichen darauf verwiesen, dass eine Kassationsbeschwerdeschrift nach den belgischen Verfahrensvorschriften von einem bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein müsse und ein Rechtsunterworfener, der eine solche Beschwerde erheben wolle, zuvor das Gutachten eines solchen Anwalts zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde einholen müsse. Obwohl er nicht an ein negatives Gutachten des konsultierten Anwalts gebunden sei und diesen mit der Einlegung einer gegebenenfalls von ihm selbst verfassten Beschwerdeschrift in seinem Namen beauftragen könne, komme eine solche Vorgehensweise faktisch kaum vor. In einem solchen Fall müsste der Anwalt nämlich in der Beschwerdeschrift angeben, dass diese „auf Verlangen und über Entwurf“ eingereicht worden sei, wodurch für die Cour de cassation (Kassationshof) erkennbar wäre, dass er deren Inhalt nicht befürworte. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei einem solchen Vorgehen eine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Beschwerdeeinlegung riskieren. Auch wenn im Übrigen im Fall eines negativen Gutachtens des konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts nichts den betreffenden Beschwerdewilligen daran hindere, ein zweites Gutachten bei einem anderen bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalt einzuholen, sei es in der Praxis doch sehr selten, dass dieser ein Gutachten mit gegenteiligem Ergebnis wie der erste abgebe.

55      Im vorliegenden Fall habe der vom BIRB konsultierte Anwalt nach eingehender und sorgfältiger Analyse insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein negatives Gutachten abgegeben. Indem sie nach diesem Gutachten von der Erhebung einer Kassationsbeschwerde abgesehen hätten, hätten die belgischen Behörden so gehandelt, wie es jeder vernünftige und umsichtige Rechtsunterworfene getan hätte.

56      Ferner repliziert das Königreich Belgien auf den Vorhalt des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Urteils, dieser Mitgliedstaat habe durch die unterlassene Einlegung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 die Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 an den Gerichtshof durch die Cour de cassation (Kassationshof) absolut unmöglich gemacht, zum einen, dass die besondere Filterfunktion der bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwälte zur Funktionsfähigkeit der Justiz beitrage. Diese Funktion übertrage allerdings nicht die Zuständigkeit der Cour de cassation (Kassationshof) zur Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof auf diese Anwälte, da der Mandant im Zweifelsfall immer noch die Cour de cassation (Kassationshof) anrufen könne.

57      Zum anderen verweist das Königreich Belgien darauf, dass nicht jedes Rechtsmittel automatisch eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof ausgelöst hätte, da in manchen Fällen ein Absehen von einer Vorlage nach den Grundsätzen des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), gerechtfertigt sei.

58      Nun habe vorliegend der vom BIRB konsultierte bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassene Anwalt die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs analysiert und erläutert, warum die im Urteil vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products (C‑279/05, EU:C:2007:18), getroffene Lösung auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei.

59      Schließlich bezweifelt das Königreich Belgien, dass die systematische Einlegung eines im Hinblick auf das fundierte negative Gutachten eines bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts, eines mit diesem besonderen Verfahren vertrauten Spezialisten, offensichtlich chancenlosen Rechtsmittels ein zufriedenstellendes Beispiel für die nach Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 geforderte Sorgfalt darstelle. Eine solche Vorgehensweise erscheine vielmehr unverhältnismäßig und würde das Wiedereinziehungsverfahren unnötig in die Länge ziehen, ohne dass eine Erfolgsgarantie bestünde.

60      Die Kommission verweist in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zunächst darauf, dass die Ausfuhrerstattungen unbestreitbar zu Unrecht an Saint-Louis Sucre geleistet worden seien. Den belgischen Behörden sei ein Versäumnis vorzuwerfen, indem sie gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 keine Kassationsbeschwerde eingelegt hätten.

61      Erstens hätten die nationalen Behörden die Möglichkeit gehabt, trotz des negativen Gutachtens des vom BIRB konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts eine solche Beschwerde einzulegen oder ein zweites Gutachten eines anderen Anwalts einzuholen.

62      Zweitens müsse die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Regelung des Zugangs zu ihren obersten Gerichten, insbesondere in Form der Zwischenschaltung von Vorabgutachten spezialisierter Anwälte mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität in Einklang gebracht werden. So könne diese Autonomie nicht geltend gemacht werden, um insbesondere der Verpflichtung der obersten Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zu entgehen. In diesem Zusammenhang stehe es den bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwälten nicht zu, zu entscheiden, ob die durch eine Rechtssache aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen vom Gerichtshof im Sinne der Rechtsprechung nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), bereits entschieden worden seien oder ob die Cour de cassation (Kassationshof) eine Vorlage zur Vorabentscheidung vornehmen müsse, und so den Zugang zu diesem Rechtsweg durch Blockierung der Einlegung von Kassationsbeschwerden zu filtern. Nun würde allerdings die vom Königreich Belgien vertretene Position darauf hinauslaufen, den bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwälten eine solche Rolle zuzuerkennen, die aber nur der Cour de cassation (Kassationshof) selbst zukomme.

63      Zwar treffe es zu, dass nicht jedes Rechtsmittel die Cour de cassation (Kassationshof) zwangsläufig veranlasst hätte, eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof vorzunehmen, doch hätten die belgischen Behörden durch die unterlassene Einlegung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 der Cour de cassation (Kassationshof) endgültig die Möglichkeit genommen, eine solche Vorlage vorzunehmen. Da im vorliegenden Fall die Ausfuhrerstattungen unbestrittenermaßen zu Unrecht gezahlt worden seien und dieser Fall Rechtsfragen aufwerfe, die eine Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 erforderten, sei das Königreich Belgien verpflichtet gewesen, gegen das besagte Urteil ein Rechtsmittel einzulegen, um der Cour de cassation (Kassationshof) die Vorlage an den Gerichtshof zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang lasse sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass den Mitgliedstaaten kein Ermessen hinsichtlich der Opportunität einer Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen zustehe.

64      Drittens sei die Stellungnahme des vom BIRB konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts, wie die Kommission bereits vor dem Gericht geltend gemacht habe, unrichtig und lückenhaft, und zwar sowohl hinsichtlich der vorgenommenen Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an diesen. Somit handle es sich nicht um ein „fundiertes Vorabgutachten“ eines mit diesem Verfahren „vertrauten“ Spezialisten auf der Grundlage einer „eingehenden Analyse“, wie das Königreich Belgien behaupte.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Zur Entscheidung über den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, der nunmehr im Wesentlichen in Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommen wurde, beschließen kann, die zulasten des Unionshaushalts verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union auszuschließen, wenn sie feststellt, dass die Nichtwiedereinziehung auf Versäumnisse zurückzuführen ist, für die die Behörden eines Mitgliedstaats verantwortlich sind.

66      Was die diesen Behörden in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten betrifft, bestimmt Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Art. 58 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1306/2013 übernimmt im Wesentlichen diese Bestimmung und ergänzt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um wenn notwendig die notwendigen rechtlichen Schritte zu einer solchen Wiedereinziehung einzuleiten.

67      Indem besagter im Wesentlichen in diesem Art. 58 Abs. 1 übernommene Art. 9 Abs. 1 die Mitgliedstaaten zur Wahrung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sowie zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge verpflichtet, ist er im Hinblick auf die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1991, Deutschland/Kommission, C‑28/89, EU:C:1991:67, Rn. 31, vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, C‑54/95, EU:C:1999:11, Rn. 66 und 177, sowie vom 13. November 2001, Frankreich/Kommission, C‑277/98, EU:C:2001:603, Rn. 40). Diese während des gesamten Verfahrens zur Wiedereinziehung dieser Beträge bestehende Verpflichtung bedeutet, dass die innerstaatlichen Behörden diese Wiedereinziehung rasch und zeitnah betreiben und auf die ihnen zur Verfügung stehenden Überprüfungs- und Eintreibungsmittel zurückgreifen müssen, um den Schutz dieser Interessen zu gewährleisten.

68      Allerdings besagen diese Bestimmungen nicht, welche spezifischen Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen sind, insbesondere, welche gerichtlichen Verfahren zur Wiedereinziehung dieser Beträge eingeleitet werden müssen.

69      Da die Verwaltung der EGFL-Finanzierung in erster Linie Sache der nationalen Behörden ist, die für die strikte Einhaltung der Unionsvorschriften zu sorgen haben und über die dazu erforderliche geografische Nähe verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C‑118/99, EU:C:2002:39, Rn. 37, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C‑5/03, EU:C:2005:426, Rn. 40), sind die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge festgehalten hat, am besten in der Lage, die zu Unrecht gezahlten bzw. infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen und die zu diesem Zweck geeignetsten Maßnahmen zu bestimmen.

70      Somit obliegt es konkret den innerstaatlichen Behörden, vorbehaltlich der Einhaltung der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angesprochenen Sorgfaltspflicht, die Rechtsbehelfe auszuwählen, die sie für die Wiedereinziehung der betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für am geeignetsten halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C‑370/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:489, Rn. 44).

71      Nun kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 101 und 102 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, nicht alle diese Rechtebehelfe einschließlich der außerordentlichen auszuschöpfen, in einer Vielzahl von Konstellationen und aus ganz unterschiedlichen Gründen erfolgen. Somit kann nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände davon ausgegangen werden, dass die Ausschöpfung dieser Rechtsbehelfe in jedem Fall notwendig wäre, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, und dass das Unterbleiben ihrer Ausschöpfung stets ein Versäumnis darstelle.

72      Unter diesen Umständen ist dem Königreich Belgien im Wesentlichen dahin beizupflichten, dass die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angesprochene Sorgfaltspflicht nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Mitgliedstaaten systematisch und unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen müssen, um die zu Unrecht gezahlten Beträge wiedereinzuziehen.

73      Als Zweites ist das Gericht in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass dem Königreich Belgien insofern ein solches Versäumnis vorzuwerfen sei, als es durch die unterlassene Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012, die die Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 an den Gerichtshof abgelehnt habe, die Vorlage dieser Fragen durch die Cour de cassation (Kassationshof) an den Gerichtshof absolut unmöglich gemacht habe.

74      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Cour de cassation (Kassationshof) als Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, wenn sich ihr eine unionsrechtliche Frage stellt.

75      Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 111 bis 113 seiner Schlussanträge festgehalten hat, kann das Vorliegen eines Versäumnisses seitens des Königreichs Belgien nicht auf den alleinigen Umstand gestützt werden, dass es durch die unterlassene Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 der Cour de cassation (Kassationshof) die Möglichkeit genommen hat, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

76      Erstens ist nämlich für die Feststellung eines solchen Versäumnisses entscheidend, ob die belgischen Behörden sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, und konkret, ob sie durch die unterlassene Einlegung besagten Rechtsmittels von der Nutzung eines Rechtsbehelfs Abstand genommen haben, der es ihnen mit angemessener Wahrscheinlichkeit ermöglicht hätte, die streitigen Beträge wiedereinzuziehen. Im Rahmen dieser Prüfung, die, wie aus den Erwägungen in den Rn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils folgt, im Licht aller besonderen Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 die Cour de cassation (Kassationshof) dazu hätte veranlassen können, dieses Urteil aufgrund der Antwort des Gerichtshofs auf etwaige Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der relevanten unionsrechtlichen Bestimmungen aufzuheben.

77      Zweitens lässt sich der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung der Cour de cassation (Kassationshof) zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens, wenn sich ihr eine unionsrechtliche Frage stellt, nicht besteht, wenn sie feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden], C‑416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).

78      Angesichts dieser Rechtsprechung kann weder davon ausgegangen werden, dass die Cour de cassation (Kassationshof) unabhängig von den Umständen des Einzelfalls automatisch den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hätte, wenn gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 Kassationsbeschwerde eingelegt worden wäre, noch, dass eine Vorlage zur Vorabentscheidung den Gerichtshof zwangsläufig dazu veranlasst hätte, das Unionsrecht dahin auszulegen, dass die Cour de cassation (Kassationshof) in weiterer Folge das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 aufgehoben hätte.

79      Somit folgt aus den Erwägungen in den Rn. 71 bis 78 des vorliegenden Urteils, dass das Vorliegen eines dem Königreich Belgien zuzurechnenden Versäumnisses im Sinne von Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, im Wesentlichen in Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommen, im Licht sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen war.

80      Zu diesen insoweit zu berücksichtigenden Umständen zählen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 109 seiner Schlussanträge festgehalten hat, als Erstes die nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Wiedereinziehung der streitigen Beträge, die in den Rn. 10 bis 13 des angefochtenen Urteils und in den Rn. 11 bis 14 des vorliegenden Urteils aufgeführten vom betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich erlassenen Wiedereinziehungsmaßnahmen sowie die von diesem Mitgliedstaat diesbezüglich bereits ergriffenen Rechtsbehelfe und deren Ergebnis.

81      Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass das Königreich Belgien gegen Saint-Louis Sucre sämtliche vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel eingelegt hat, dass sowohl das Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz, Brüssel) als auch die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel), diese in ihrem Urteil vom 3. Mai 2012, diesen Mitgliedstaat zur Rückerstattung der Beträge samt Verzugszinsen, Prozesszinsen und Kosten an diese Gesellschaft verurteilt haben und dass die Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) entschieden hat, dass dem Gerichtshof keine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen seien.

82      Als Zweites sind die vom Königreich Belgien infolge dieses Urteils unternommenen prozessualen Schritte in Richtung einer etwaigen Kassationsbeschwerde zu berücksichtigen, nämlich die in Rn. 19 des angefochtenen Urteils festgestellte und in Rn. 20 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufene Tatsache, dass das BIRB im Einklang mit den belgischen Verfahrensvorschriften das Gutachten eines bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts zu den Erfolgsaussichten dieser Beschwerde eingeholt hat.

83      Als Drittes muss das Vorliegen eines etwaigen Versäumnisses seitens des Königreichs Belgien aufgrund seiner Entscheidung, keine solche Beschwerde einzulegen, gemäß den Erwägungen in den Rn. 76 und 78 des vorliegenden Urteils im Hinblick darauf geprüft werden, wie dieser Mitgliedstaat unter den in den beiden vorstehenden Randnummern angeführten Umständen die Erfolgsaussichten des möglichen Rechtsmittels nach dem negativen Gutachten des konsultierten bei der Cour de cassation (Kassationshof) zugelassenen Anwalts sowie in diesem Rahmen die Wahrscheinlichkeit beurteilt hat, dass das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) von der Cour de cassation (Kassationshof) im Licht einer Antwort des Gerichtshofs auf etwaige Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der relevanten unionsrechtlichen Bestimmungen aufgehoben wird.

84      Als Viertes sind bei der Prüfung des Vorliegens eines etwaigen Versäumnisses des Königreichs Belgien die Kosten des Wiedereinziehungsverfahrens und der Einlegung einer Kassationsbeschwerde im Verhältnis zu den wiedereinzuziehenden Beträgen zu berücksichtigen.

85      Obwohl das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass das Vorliegen eines dem Königreich Belgien zuzurechnenden Versäumnisses im Sinne von Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/2005, nunmehr im Wesentlichen in Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 übernommen, im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, hat es diese, insbesondere die in den Rn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils angeführten Umstände, nicht ordnungsgemäß geprüft.

86      So hat es in den Rn. 56 bis 62 des angefochtenen Urteils das Vorliegen eines solchen Versäumnisses allein aus der Tatsache abgeleitet, dass dieser Mitgliedstaat kein Rechtsmittel gegen das Urteil der Cour d’appel de Bruxelles (Berufungsgericht, Brüssel) vom 3. Mai 2012 eingelegt habe, obwohl ihm das möglich gewesen sei, und dadurch die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 3665/87 an den Gerichtshof durch die Cour de cassation (Kassationshof) unmöglich gemacht habe, woraus es den Schluss gezogen hat, dass dieser Mitgliedstaat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe, um die streitigen Beträge wiedereinzuziehen.

87      Somit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.

88      Daher greift der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes durch und ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

 Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

89      Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

90      Im vorliegenden Fall erfordert die Entscheidung des Rechtsstreits eine Neubeurteilung der Umstände des Falles im Licht der Erwägungen in den Rn. 80 bis 84 des vorliegenden Urteils, die das Gericht effizienter vornehmen kann, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, ihren entsprechenden Standpunkt zu erläutern.

91      Deshalb ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

 Kosten

92      Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts des Europäischen Union vom 20. Juli 2017, Belgien/Kommission (T287/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:531), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssache T287/16 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.

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