Europäischer Gerichtshof Urteil, 30. Mai 2018 - C-517/16

ECLI:ECLI:EU:C:2018:350
bei uns veröffentlicht am30.05.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

30. Mai 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Sachlicher Geltungsbereich – Art. 3 – Erklärung der Mitgliedstaaten nach Art. 9 – Überbrückungsrente – Einstufung – Gesetzliche Vorruhestandsregelungen – Nichtanwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 66“

In der Rechtssache C-517/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Gdańsku III Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Berufungsgericht Danzig, III. Abteilung für Arbeitsrecht und Sozialversicherungssachen, Polen) mit Entscheidung vom 20. September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Oktober 2016, in dem Verfahren

Stefan Czerwiński

gegen

Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku, vertreten durch A. Bołtruczyk, radca prawny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, N. Lyshøj und C. Thorning als Bevollmächtigte,

des Europäischen Parlaments, vertreten durch A.-M. Dumbrăvan und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Norberg und K. Pleśniak als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung der Art. 1, 3 und 9 sowie die Gültigkeit von Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Stefan Czerwiński und dem Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Gdańsku (Sozialversicherungsanstalt, Zweigniederlassung in Danzig, Polen) (im Folgenden: ZUS) wegen dessen Weigerung, die vom Betroffenen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Überbrückungsrente als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

3

Art. 29 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) lautet:

„Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere Folgendes sicher:

a)

die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b)

die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.“

4

Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 (ABl. 2011, L 262, S. 33) geänderten Fassung nennt in seinem Punkt I („Allgemeine Koordinierung der sozialen Sicherheit“) die Verordnung Nr. 883/2004 und ihre späteren Änderungen.

Unionsrecht

5

Der 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:

„Es ist erforderlich, gesetzliche Vorruhestandsregelungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen und dadurch die Gleichbehandlung und die Möglichkeit des ‚Exports‘ von Vorruhestandsleistungen sowie die Feststellung von Familien- und Gesundheitsleistungen für die betreffende Person nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten; da es gesetzliche Vorruhestandsregelungen jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten gibt, sollten die Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten auf diese Regelungen nicht angewendet werden.“

6

In Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

x)

‚Vorruhestandsleistungen‘ alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass sie der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen; eine ‚vorgezogene Leistung wegen Alters‘ ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

…“

7

Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) dieser Verordnung sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

d)

Leistungen bei Alter;

i)

Vorruhestandsleistungen;

…“

8

Art. 6 dieser Verordnung lautet:

„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften

den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs,

die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder

den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“

9

Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2)   Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“

10

Art. 66 dieser Verordnung bestimmt: „Sind nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig, so findet Artikel 6 keine Anwendung.“

Polnisches Recht

11

Nach Art. 3 Abs. 1 der Ustawa o emeryturach pomostowych (Gesetz über Überbrückungsrenten) vom 19. Dezember 2008 in ihrer konsolidierten Fassung (Dz. U. von 2015, Pos. 965) handelt es sich bei Arbeiten unter besonderen Bedingungen um Arbeiten, die mit Risikofaktoren verbunden sind, die mit zunehmendem Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte Gesundheitsschäden verursachen können, und unter besonderen, von Naturgewalten oder technologischen Verfahren beeinflussten Arbeitsbedingungen ausgeführt werden, die trotz Anwendung technischer, organisatorischer und medizinischer Präventionsmaßnahmen Arbeitnehmer vor Anforderungen stellen, die den Grad ihrer Fähigkeiten, die durch den Alterungsprozess noch vor Erreichung des Rentenalters in einem Umfang eingeschränkt sind, der die Arbeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz erschwert, übersteigen. Eine Liste von Arbeiten unter besonderen Bedingungen befindet sich in Anhang I zu diesem Gesetz.

12

Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes definiert die Arbeiten besonderer Art als solche, die eine besondere Verantwortung und eine besondere körperliche und geistige Gewandtheit erfordern und die infolge der mit dem Alterungsprozess verbundenen Verschlechterung der körperlichen und geistigen Gewandtheit vor Erreichung des Rentenalters nicht mehr so sachgerecht ausgeführt werden können, dass die öffentliche Sicherheit, darunter die Gesundheit und das Leben anderer Menschen, nicht gefährdet wird. Anhang II dieses Gesetzes enthält eine Liste von Arbeiten besonderer Art.

13

Art. 4 des Gesetzes über Überbrückungsrenten legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Überbrückungsrente hat. Demnach muss der Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

„1)

[E]r wurde nach dem 31. Dezember 1948 geboren;

2)

er hat mindestens 15 Jahre lang Arbeit unter besonderen Bedingungen oder besonderer Art verrichtet;

3)

er hat das Alter von mindestens 55 Jahren bei Frauen und mindestens 60 Jahren bei Männern erreicht;

4)

seine … Beitragszeit und beitragsfreie Zeit beträgt mindestens 20 Jahre bei Frauen und mindestens 25 Jahre bei Männern;

5)

er hat vor dem 1. Januar 1999 Arbeit unter besonderen Bedingungen oder besonderer Art im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Überbrückungsrenten oder Art. 32 und 33 [der Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych (Gesetz über die Alters- und sonstigen Renten aus dem Sozialversicherungsfonds) vom 17. Dezember 1998 (Dz. U. von 2016, Pos. 887)] verrichtet;

6)

er hat nach dem 31. Dezember 2008 Arbeit unter besonderen Bedingungen oder besonderer Art im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 [des Gesetzes über Überbrückungsrenten] verrichtet;

7)

sein Arbeitsverhältnis wurde beendet.“

14

Nach Art. 8 des Gesetzes über Überbrückungsrenten erwirbt ein Arbeitnehmer, der Arbeiten unter besonderen Bedingungen im Sinne der Nrn. 20, 22 und 32 des Anhangs I zu diesem Gesetz verrichtet und die in Art. 4 Nrn. 1 und 4 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente, wenn er ein Alter von mindestens 50 Jahren bei Frauen und mindestens 55 Jahren bei Männern erreicht hat und er mindestens zehn Jahre lang Arbeit unter besonderen Bedingungen verrichtet hat.

15

Nach Art. 16 dieses Gesetzes erlischt der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entweder an dem Tag, der dem Tag des Erwerbs des Anspruchs auf eine Altersrente vorausgeht, die durch Bescheid der Rentenbehörde oder einer anderen, in gesonderten Vorschriften bestimmten Rentenbehörde zuerkannt wird, oder an dem Tag, an dem der Berechtigte das Rentenalter erreicht, oder am Tag des Todes des Berechtigten.

16

Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Alters- und sonstigen Renten aus dem Sozialversicherungsfonds (im Folgenden: Gesetz über die Altersrenten) bestimmt:

„1.   Bei Beitragszeiten handelt es sich um folgende Zeiten:

1)

Versicherungszeiten;

2.   Als Beitragszeiten gelten auch folgende vor dem 15. November 1991 liegende Zeiten, für die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden oder keine Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen bestand:

1)

der Beschäftigung nach Beendigung des 15. Lebensjahres:

d)

von polnischen Staatsbürgern im Ausland – bei anderen ausländischen Arbeitgebern, wenn während der Arbeit im Ausland Sozialversicherungsbeiträge in Polen abgeführt wurden …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Herr Czerwiński, geboren am 1. Januar 1951, sammelte 23 Jahre und sechs Monate an Beitragszeit und beitragsfreier Zeit in Polen an.

18

Außerdem arbeitete er in den Jahren 2005 bis 2011 als Zweiter Mechaniker an Bord eines Schiffes in Deutschland und als Leiter der Maschinenanlage an Bord eines Schiffes in Norwegen. In diesen Beschäftigungszeiten führte er Beiträge an einen deutschen bzw. norwegischen Sozialversicherungsträger ab.

19

Am 12. Juni 2013 stellte der Betroffene beim ZUS einen Antrag auf eine Überbrückungsrente.

20

Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 wies der ZUS diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass der Betroffene nicht nachgewiesen habe, dass er am 1. Januar 2009 bereits 15 Jahre lang eine Arbeit unter besonderen Bedingungen oder besonderer Art im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Überbrückungsrenten verrichtet habe, und auch nicht die ebenfalls in diesem Gesetz vorgeschriebene 25-jährige Beitragszeit und beitragsfreie Zeit nachgewiesen habe.

21

Herr Czerwiński erhob gegen diesen Bescheid Klage.

22

Mit Urteil vom 28. Januar 2015 wies der Sąd Okręgowy w Gdańsku VII Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Bezirksgericht Danzig, VII. Abteilung für Arbeitsrecht und Sozialversicherungssachen, Polen) diese Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, Herr Czerwiński habe zwar 15 Jahre Arbeit unter den gesetzlich erforderlichen besonderen Bedingungen nachgewiesen, könne sich aber nicht auf 25 Beitragsjahre berufen, da die Beitragszeiträume im Ausland für diesen Zweck nicht berücksichtigt werden könnten.

23

Der Sąd Apelacyjny w Gdańsku III Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Berufungsgericht Danzig, III. Abteilung für Arbeitsrecht und Sozialversicherungssachen, Polen), bei dem Herr Czerwiński gegen dieses Urteil Berufung einlegte, hegt Zweifel hinsichtlich der Einstufung der Überbrückungsrente.

24

Auch wenn die von den polnischen Behörden abgegebene Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 darauf hindeute, dass Übergangsrenten in die Kategorie der Vorruhestandsleistungen fielen, stelle sich die Frage, ob diese Renten nicht als Leistungen bei Alter angesehen werden müssten. In diesem Zusammenhang müsse geklärt werden, ob die von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommene Zuordnung einer Leistung zu einem der in Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit in der vom betreffenden Mitgliedstaat nach Art. 9 der Verordnung zu erstellenden Erklärung bindend sei oder ob sie von den nationalen Gerichten überprüft werden könne.

25

Das vorlegende Gericht führt aus, dass bei einer Einstufung der Überbrückungsrente als Leistung bei Alter der Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sei.

26

Sollte die Überbrückungsrente hingegen in die Kategorie der Vorruhestandsleistungen fallen, stelle sich die Frage, ob die Nichtanwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, wie sie sich aus Art. 66 der Verordnung Nr. 883/2004 ergebe, mit der aus Art. 48 Buchst. a AEUV folgenden Schutzfunktion im Bereich der sozialen Sicherheit vereinbar sei.

27

Unter diesen Umständen hat der Sąd Apelacyjny w Gdańsku (Berufungsgericht Danzig) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Darf eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine von einem Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung vorgenommene Einstufung einer bestimmten Leistung als zu einem in Art. 3 dieser Verordnung genannten konkreten Zweig der sozialen Sicherheit gehörende Leistung überprüfen?

2.

Handelt es sich bei der Überbrückungsrente, die im Gesetz über Überbrückungsrenten geregelt ist, um eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004?

3.

Ist bei Nichtanwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 66 und 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004) auf Vorruhestandsleistungen der aus Art. 48 Buchst. a AEUV folgenden Schutzfunktion im Bereich der sozialen Sicherheit Genüge getan?

Zur ersten Vorlagefrage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommene Zuordnung einer Sozialleistung zu einem der in Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit in der gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung bindend ist oder ob sie von den nationalen Gerichten überprüft werden kann.

29

In Bezug auf die nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgenommene Erklärung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Rechtsvorschriften und Systeme betreffend Leistungen der sozialen Sicherheit zu erklären, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, und die Mitgliedstaaten haben sich daran – unter Beachtung der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Anforderungen – zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C‑12/14, EU:C:2016:135, Rn. 36).

30

Aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt sich nämlich, dass jeder Mitgliedstaat für die in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannte Erklärung eine sorgfältige Prüfung seiner eigenen Regelungen der sozialen Sicherheit vorzunehmen und diese nach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls als in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallend zu erklären hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C‑12/14, EU:C:2016:135, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Somit begründet diese Erklärung eine Vermutung, dass die nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und grundsätzlich die anderen Mitgliedstaaten binden (Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C‑12/14, EU:C:2016:135, Rn. 38).

32

Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine nationale Regelung in der Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erwähnt worden ist, hingegen nicht ohne Weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C‑25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).

33

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die darunter fallen, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 18, vom 11. Juli 1996, Otte, C‑25/95, EU:C:1996:295, Rn. 21, und vom 5. März 1998, Molenaar, C‑160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Damit eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, muss sie jedenfalls einen Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ausdrücklich aufgezählten Risiken haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1985, Scrivner und Cole, 122/84, EU:C:1985:145, Rn. 19, und vom 11. Juli 1996, Otte, C‑25/95, EU:C:1996:295, Rn. 22).

35

Da sich im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht die Frage stellt, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung als Vorruhestandsleistung oder als Leistung bei Alter einzustufen ist, ist festzustellen, dass diese Leistung an eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Risiken anknüpft.

36

Wenn jedoch Zweifel an der von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommenen Einstufung der Sozialleistung in seiner nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung bestehen, obliegt es dem Mitgliedstaat, der diese Erklärung abgegeben hat, sie zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C‑12/14, EU:C:2016:135, Rn. 39).

37

In diesem Kontext hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über eine nationale Regelung befasst ist, jederzeit dazu aufgerufen sein kann, sich mit der Einordnung der in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Leistung zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine darauf bezogene Frage vorzulegen, um zu bestimmen, ob diese Regelung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Kommission/Malta, C‑12/14, EU:C:2016:135, Rn. 43).

38

Da die Einstufung einer Sozialleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 vom betreffenden nationalen Gericht eigenständig und anhand der grundlegenden Merkmale der fraglichen Sozialleistung vorzunehmen ist, indem es dem Gerichtshof gegebenenfalls eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, kann die in der Erklärung der zuständigen nationalen Behörde nach Art. 9 der Verordnung vorgenommene Einstufung der Sozialleistungen nicht bindend sein.

39

Das Hauptziel der Verordnung Nr. 883/2004, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass verschiedene nationale Rechtsvorschriften gleich behandelt werden, wäre nämlich ernsthaft beeinträchtigt, wenn jeder Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieser Verordnung nach seinem Ermessen festlegen dürfte, indem er bestimmte Sozialleistungen in die Erklärung nicht einbezieht oder sie im Gegenteil darin einbezieht.

40

Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommene Zuordnung einer Sozialleistung zu einem der in Art. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit in der von dem Mitgliedstaat nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung abgegebenen Erklärung nicht bindend ist. Die Einstufung einer Sozialleistung kann vom betreffenden nationalen Gericht anhand der grundlegenden Merkmale der fraglichen Sozialleistung eigenständig vorgenommen werden, indem es gegebenenfalls dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt.

Zur zweiten Vorlagefrage

41

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Überbrückungsrente als „Leistung bei Alter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 oder als „Vorruhestandsleistung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung anzusehen ist.

42

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf diese Frage für die Behandlung des Antrags auf Gewährung einer Überbrückungsrente entscheidend ist. Wenn diese Rente nämlich als eine „Leistung bei Alter“ anzusehen ist, hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats angesichts der Tatsache, dass die Gewährung einer solchen Leistung der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten unterliegt, nach Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 alle nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats, sogar jedes anderen Mitgliedstaats des EWR, zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die in dem Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, dem dieser Träger angehört. Wenn diese Rente hingegen als „Vorruhestandsleistung“ eingestuft wird, schließt Art. 66 der Verordnung Nr. 883/2004 die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 6 dieser Verordnung aus.

43

In Bezug auf die Bestimmung der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art zu betrachten sind, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, EU:C:2006:491, Rn. 25, und vom 11. September 2008, Petersen, C‑228/07, EU:C:2008:494, Rn. 21).

44

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen ist (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C‑406/04, EU:C:2006:491, Rn. 27, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52).

45

So zeichnen sich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Leistungen bei Alter im Wesentlichen dadurch aus, dass sie den Lebensunterhalt für Personen sicherstellen, die bei Erreichen eines bestimmten Alters ihre Beschäftigung aufgeben und nicht mehr verpflichtet sind, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 14).

46

Die Vorruhestandsleistungen weisen zwar hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Zwecks, nämlich u. a., den Lebensunterhalt von Personen zu gewährleisten, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, einige Ähnlichkeiten mit den Leistungen bei Alter auf, unterscheiden sich aber von ihnen insbesondere insoweit, als sie ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgen, indem sie dazu beitragen, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt sind, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen; diese Zielsetzung wurde im Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise aktuell, von der Europa betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 16 und 17). Desgleichen trägt die Gewährung einer solchen Leistung bei Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dazu bei, die Zahl der unter das System der Arbeitslosenversicherung fallenden entlassenen Arbeitnehmer zu verringern (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 1996, Otte, C‑25/95, EU:C:1996:295, Rn. 31).

47

Daraus folgt, dass Vorruhestandsleistungen eher vor dem Hintergrund von Wirtschaftskrise, Restrukturierung, Entlassungen und Rationalisierung zu sehen sind.

48

Außerdem ist hervorzuheben, dass die gesetzlichen Vorruhestandsregelungen zwar nicht in den Geltungsbereich der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 auf die Systeme der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften für Wanderarbeitnehmer fielen, der Begriff „Vorruhestandsleistungen“ aber nunmehr in Art. 1 Buchst. x dieser Verordnung als alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vorgezogene Leistungen wegen Alters definiert wird, die ab einem bestimmten Lebensalter Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet haben oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgehen, bis zu dem Lebensalter gewährt werden, in dem sie Anspruch auf Altersrente oder auf vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen können, und deren Bezug nicht davon abhängig ist, dass die Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen.

49

Nach derselben Bestimmung unterscheidet sich die „Vorruhestandsleistung“ von der „vorgezogenen Leistung wegen Alters“ dadurch, dass Letztere vor dem Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gewährt und nach Erreichen dieses Lebensalters weiterhin gewährt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird.

50

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als eine „Leistung bei Alter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 oder als eine „Vorruhestandsleistung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung anzusehen ist.

51

Was zunächst den Sinn und Zweck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung angeht, ergibt sich aus Art. 3 des Gesetzes über Überbrückungsrenten, insbesondere aus seinen Abs. 1 und 3, dass die Überbrückungsrente Arbeitnehmer betrifft, die Arbeiten unter besonderen Bedingungen ausgeübt haben, die mit Risikofaktoren verbunden sind, die dauerhafte Gesundheitsschäden verursachen können, oder Arbeiten, die trotz der technischen Fortschritte eine besondere körperliche und geistige Gewandtheit erfordern, die durch den Alterungsprozess noch vor Erreichung des Rentenalters in einem Umfang eingeschränkt oder verringert ist, der die bisher ausgeführte Arbeit erschwert, und sogar Arbeitnehmer, die die Ausübung von Arbeiten besonderer Art wie jene, die eine besondere Verantwortung und eine besondere Gewandtheit erfordern, nicht mehr gewährleisten können und diese infolge der mit dem fortgeschrittenen Alter verbundenen Verschlechterung der körperlichen und geistigen Gewandtheit nicht mehr ausführen können, ohne die Gesundheit und das Leben anderer Menschen zu gefährden.

52

Auch wenn der Empfänger der Überbrückungsrente a priori wie der Arbeitnehmer, der eine Vorruhestandsleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. x der Verordnung Nr. 883/2004 bezieht, seine berufliche Tätigkeit beendet hat oder ihr vorübergehend bis zu dem Lebensalter, in dem er Anspruch auf Altersrente geltend machen kann, nicht mehr nachgeht, knüpft die Überbrückungsrente allerdings weder an die Arbeitsmarktsituation in einer Wirtschaftskrise noch an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen einer Restrukturierung an, sondern ausschließlich an die Natur der Arbeit, die besonderer Art ist oder unter besonderen Bedingungen ausgeübt wird.

53

Da die gegenständlichen nationalen Rechtsvorschriften darüber hinaus ausdrücklich auf den Alterungsprozess der Arbeitnehmer Bezug nehmen und das Ziel, Arbeitsplätze zugunsten von jüngeren Personen, freizumachen, überhaupt nicht erwähnen, scheint die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung vielmehr einen Zusammenhang mit den Leistungen bei Alter aufzuweisen.

54

Was sodann die Berechnungsgrundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung im Wesentlichen hervor, dass die Höhe der Überbrückungsrente in Anlehnung an die Höhe der Altersrente festgelegt wird, da Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über Überbrückungsrenten bestimmt, dass die Überbrückungsrente nicht niedriger sein darf als die im Altersrentengesetz geregelte Mindestrente. Zudem sehen die Art. 18, 19 und 20 des Gesetzes über Überbrückungsrenten einen Anspruch auf eine Pflegezulage, eine Hinterbliebenenrente und ein Bestattungsgeld entsprechend denselben Grundsätzen wie im Rentengesetz vor.

55

Was schließlich die Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 des Gesetzes über Überbrückungsrenten allgemeine Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Alter, der Beschäftigungsdauer und der Beitragszeit und der beitragsfreien Zeit von langer Dauer definiert, die grundsätzlich Erfordernisse für die Gewährung von Altersrenten sind und sich von den allgemein für Vorruhestandsleistungen aufgestellten Voraussetzungen unterscheiden.

56

Was insbesondere den Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsrente angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 16 des Gesetzes über Überbrückungsrenten zwar ergibt, dass der Anspruch auf diese Leistung an dem Tag erlischt, der dem Tag des Erwerbs des Anspruchs auf eine Altersrente vorausgeht, die dem Gerichtshof vorgelegten Akten jedoch nichts enthalten, wodurch sich ausschließen ließe, dass es sich um eine vorgezogene Leistung wegen Alters im Sinne von Art. 1 Buchst. x der Verordnung Nr. 883/2004 handelt, da die Überbrückungsrente nach Erreichen des Lebensalters, ab dem üblicherweise Anspruch auf Altersrente entsteht, weiterhin gewährt wird oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird.

57

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich sowohl aus dem Sinn und Zweck der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung als auch aus ihrer Berechnungsgrundlage und den Voraussetzungen für ihre Gewährung ergibt, dass sich eine derartige Leistung unmittelbar auf das Risiko des Alters im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 bezieht, und dass daher der Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten auf sie anwendbar ist.

58

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Leistung bei Alter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen ist.

Zur dritten Vorlagefrage

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In Anbetracht der Antwort auf die ersten beiden Fragen ist die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die von der zuständigen nationalen Behörde vorgenommene Zuordnung einer Sozialleistung zu einem der in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit in einer gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung ist nicht bindend. Die Einstufung einer Sozialleistung kann vom betreffenden nationalen Gericht eigenständig und anhand der grundlegenden Merkmale der fraglichen Sozialleistung vorgenommen werden, indem es gegebenenfalls dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt.

 

2.

Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als „Leistung bei Alter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 30. Mai 2018 - C-517/16

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