Europäischer Gerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - C-454/15

ECLI:ECLI:EU:C:2016:891
bei uns veröffentlicht am24.11.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

24. November 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 8 — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers — Vorschriften zur sozialen Sicherheit — Tragweite — Notwendige Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte oder der Anwartschaftsrechte von Arbeitnehmern im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung — Verpflichtung, ein Recht auf Aussonderung nicht gezahlter Altersversorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse vorzusehen — Fehlen“

In der Rechtssache C‑454/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Landesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. August 2015, in dem Verfahren

Jürgen Webb-Sämann

gegen

Christopher Seagon als Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Webb-Sämann, vertreten durch R. Buschmann und J. Schubert,

von Herrn Seagon als Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte E. Hess und L. Hinkel,

der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz und T. Henze als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Webb-Sämann und Herrn Seagon als Insolvenzverwalter der Baumarkt Praktiker DIY GmbH (im Folgenden: Baumarkt Praktiker) über das Recht auf Aussonderung der Altersversorgungsbeiträge, die von Baumarkt Praktiker vor Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt wurden, aus der Insolvenzmasse.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94 heißt es:

„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der [Union] berücksichtigt werden. …“

4

Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“

5

Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2)   Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen. Diese Höchstgrenzen dürfen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser Richtlinie zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten.

Machen die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch, so teilen sie der Kommission mit, nach welchen Methoden sie die Höchstgrenze festsetzen.“

6

Art. 6 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den einzelstaatlichen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit oder den betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit gelten.“

7

Art. 8 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“

8

Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.“

Deutsches Recht

9

§ 47 der Insolvenzordnung (InsO) bestimmt:

„Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.“

10

In § 165 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) heißt es:

„(1)   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. …

(2)   Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. … Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.“

Ausgangsrechtsstreit

11

Herr Webb-Sämann war seit dem 18. November 1996 bei Baumarkt Praktiker teilzeitbeschäftigt. Am 1. Oktober 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Herr Seagon wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

12

Herr Webb-Sämann erhob beim Arbeitsgericht Darmstadt Klage mit dem Antrag, Herrn Seagon als Insolvenzverwalter von Baumarkt Praktiker zur Zahlung von 1017,56 Euro nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Nach seinen Angaben handelt es sich dabei um Lohnansprüche, die Baumarkt Praktiker als Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung auf sein Versorgungskonto bei der Hamburger Pensionskasse hätte einzahlen müssen.

13

Die Ansprüche für den Zeitraum von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden, auch soweit sie die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung betreffen, von der Garantieeinrichtung erfüllt. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten nunmehr allein über die Aussonderung von Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung für die Monate Januar bis Juni 2013.

14

Herr Webb-Sämann führte in diesem Zusammenhang aus, ihm stehe nach § 47 InsO ein Recht auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse in Höhe des geforderten Betrags zu. Dieser sei treuhänderisch einbehalten worden und gehöre deshalb nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem läge ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vor, wenn ihm kein Recht auf Aussonderung der geschuldeten Beträge aus der Insolvenzmasse zuerkannt würde.

15

Herr Seagon trug vor, der von Herrn Webb-Sämann geforderte Betrag habe das Vermögen von Baumarkt Praktiker niemals verlassen; insbesondere sei von Herrn Webb-Sämann und Baumarkt Praktiker keine Treuhandabrede über diesen Betrag getroffen worden. Daher könne Herr Webb-Sämann aus § 47 InsO kein Aussonderungsrecht herleiten.

16

Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage von Herrn Webb-Sämann ab. Es stellte zunächst fest, dass er keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersversorgungsbeiträge an sich selbst habe und nur die Einzahlung auf sein Versorgungskonto geltend machen könne. Herr Webb-Sämann habe ferner nicht den Beweis erbracht, dass er mit Baumarkt Praktiker eine Treuhandabrede getroffen habe. Schließlich würde ein Aussonderungsrecht, selbst wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte, an der fehlenden Bestimmbarkeit des Treuhandvermögens im Verhältnis zu den übrigen in der Insolvenzmasse befindlichen Beträgen scheitern.

17

Herr Webb-Sämann hat gegen dieses Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht eingelegt. Anknüpfend an die in den Rn. 14 und 15 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Ausführungen der Parteien wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 einer Auslegung von § 47 InsO entgegensteht, nach der Herr Webb-Sämann kein Aussonderungsrecht in Bezug auf die von Baumarkt Praktiker nicht an die Hamburger Pensionskasse gezahlten Beiträge hätte.

18

Unter diesen Umständen hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt ein nationales Verständnis einer Regelung, wonach fällige Lohnansprüche, die dem Arbeitgeber zur Verwahrung überlassen wurden, um sie zu einem Stichtag an eine Pensionskasse zu zahlen, von diesem aber nicht auf ein gesondertes Konto eingezahlt wurden und deshalb dem Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO entzogen sind, gegen die Regelung des Art. 8 der Richtlinie 2008/94 bzw. das übrige Unionsrecht?

Zur Vorlagefrage

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass er vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

20

Zunächst ist die von Herrn Seagon und der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfene Frage zu klären, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 im Ausgangsverfahren Anwendung findet oder ob ausschließlich Art. 3 der Richtlinie einschlägig ist; dazu bedarf es einer Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen.

21

Nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vorbehaltlich ihres Art. 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen.

22

Nach Art. 6 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Art. 3, 4 und 5 nicht für die Beiträge der Arbeitnehmer zu den betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen gelten. Die Möglichkeit, diese Beiträge auszuschließen, bedeutet mithin, dass sie grundsätzlich unter Art. 3 der Richtlinie fallen.

23

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge vom Anwendungsbereich des Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ausgenommen sind. Nach dessen Wortlaut haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu treffen.

24

Auch wenn die Altersversorgungsbeiträge in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 nicht ausdrücklich erwähnt werden, stehen sie in engem Zusammenhang mit den erworbenen Rechten oder Anwartschaftsrechten auf Leistungen bei Alter, die durch Art. 8 geschützt werden sollen. Mit diesen Beiträgen sollen nämlich die vom Arbeitnehmer bei seinem Eintritt in den Ruhestand erworbenen Rechte finanziert werden. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber ein Grund für die unzureichende Deckung der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung sein kann und dass dieser Sachverhalt unter Art. 8 der Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a.,C‑398/11, EU:C:2013:272, Rn. 37 bis 40). Daraus folgt, dass bei Nichtzahlung von Altersversorgungsbeiträgen sowohl Art. 3 als auch Art. 8 der Richtlinie relevant sind.

25

Art. 3 und Art. 8 der Richtlinie 2008/94 haben jedoch unterschiedliche Zielsetzungen und zielen auf zwei verschiedene Formen des Schutzes ab.

26

Nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94 ist die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche, die nicht nur die Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfassen, sondern auch, vorbehaltlich des Art. 6 der Richtlinie, bestimmte Beiträge als Entgeltansprüche, durch Garantieeinrichtungen sicherzustellen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie den Anwendungsbereich ihres Art. 3 einschränken. Eine solche Einschränkung kann sich sowohl auf die Dauer des Zeitraums, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, als auch auf die Höchstgrenze für die von dieser Einrichtung zu leistenden Zahlungen beziehen. Außerdem geht es bei dem in Art. 3 der Richtlinie vorgesehenen Schutz grundsätzlich um kurzfristige Ansprüche, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.

27

Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist insofern von geringerer materieller Tragweite, als er das Interesse der Arbeitnehmer an der Zahlung ihrer Altersversorgungsansprüche schützen soll. Ferner sieht er im Gegensatz zu den Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können (Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a.,C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 43). Schließlich soll Art. 8 im Unterschied zu Art. 3 der Richtlinie den Schutz langfristiger Interessen der Arbeitnehmer sicherstellen, die sich nämlich hinsichtlich der erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte grundsätzlich auf den gesamten Ruhestandszeitraum erstrecken.

28

Folglich findet Art. 8 der Richtlinie 2008/94 auf nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge Anwendung, soweit diese nicht gemäß Art. 3 der Richtlinie ausgeglichen werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergänzen sich der durch Art. 8 und der durch Art. 3 der Richtlinie garantierte Schutz, und beide Bestimmungen können in ein- und demselben Fall gemeinsam zur Anwendung kommen.

29

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass Herr Webb-Sämann gemäß § 165 SGB III für die drei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Baumarkt Praktiker vorausgegangenen Monate des Arbeitsverhältnisses Insolvenzgeld wegen seiner nicht erfüllten Entgeltansprüche erhielt. Da die Bundesrepublik Deutschland von der ihr durch Art. 6 der Richtlinie 2008/94 eröffneten Möglichkeit, die Altersversorgungsbeiträge vom Anwendungsbereich des Art. 3 der Richtlinie auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, wurde er zudem auch in Bezug auf seine Altersversorgungsbeiträge für diese drei Monate entschädigt. Im Ausgangsverfahren geht es aber um die Altersversorgungsbeiträge für den Zeitraum von neun bis drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da es für diese nicht gezahlten Beiträge keinen Ausgleich in Form einer Entschädigung gab und sich die Nichtzahlung zwangsläufig auf die Höhe der Anwartschaftsrechte auswirkte, fallen sie in den Anwendungsbereich von Art. 8 der Richtlinie.

30

Somit ist die vorgelegte Frage allein anhand von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 zu prüfen.

31

Die Richtlinie soll nach ihrem dritten Erwägungsgrund insbesondere „die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen“ und „ihnen ein Minimum an Schutz … sichern“, wobei „die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der [Union] berücksichtigt werden [muss]“.

32

Dabei soll die Richtlinie, die einen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und den Notwendigkeiten einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung herstellen will, den Arbeitnehmern im Rahmen des Unionsrechts einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren, wobei die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 11 günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können. Der Schutzgrad, den die Richtlinie für jede der durch sie eingeführten speziellen Garantien verlangt, muss unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Vorschrift verwendeten Begriffe festgelegt werden, die, soweit erforderlich, im Licht der vorstehenden Erwägungen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Robins u. a.,C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 39 bis 41).

33

In Art. 8 der Richtlinie 2008/94 heißt es allgemein, dass sich die Mitgliedstaaten „vergewissern …, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer … getroffen werden“.

34

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzulegen, der eine Pflicht zum vollständigen Schutz ausschließt (Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a.,C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 36 und 42 bis 45, sowie vom 25. April 2013, Hogan u. a.,C‑398/11, EU:C:2013:272, Rn. 42).

35

Auch wenn die Mitgliedstaaten demnach über einen weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 verfügen, sind sie gleichwohl verpflichtet, den Arbeitnehmern im Einklang mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a.,C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, sowie vom 25. April 2013, Hogan u. a.,C‑398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51), ohne jedoch auszuschließen, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten.

36

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den Angaben von Herrn Webb-Sämann, dass sich seine Rentenansprüche um einen Betrag von 5 bis 7 Euro pro Monat verringern, weil die Altersversorgungsbeiträge während des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraums nicht gezahlt wurden. Unter diesen Umständen, deren Richtigkeit das vorlegende Gericht zu prüfen hat, verlangt Art. 8 der Richtlinie 2008/94 keinen Schutz, der über das dem Kläger des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall bereits gewährte Maß hinausgeht.

37

Sofern ein Mitgliedstaat der Verpflichtung genügt, den in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Mindestschutz sicherzustellen, kann daher sein Ermessensspielraum in Bezug auf den Schutzmechanismus der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht beschränkt werden.

38

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

Kosten

39

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

 

Ilešič

Prechal

Rosas

Toader

Jarašiūnas

Verkündet in Luxemburg in öffentlicher Sitzung am 24. November 2016.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Zweiten Kammer

M. Ilešič


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.

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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Insolvenzordnung - InsO | § 47 Aussonderung


Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhal

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 165 Anspruch


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als I

Referenzen

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.