EUGH C-418/15

ECLI:ECLI:EU:C:2015:671
06.10.2015

Gericht

Europäischer Gerichtshof

BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Oktober 2015 ( * )

„Rechtsmittel — Streithilfe — Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“

In der Rechtssache C‑418/15 P(I)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Juli 2015,

Cap Actions SNCM mit Sitz in Marseille (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: C. Bonnefoi, avocate,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) mit Sitz in Marseille,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet

folgenden

Beschluss

1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt Cap Actions SNCM (im Folgenden: Cap Actions), ein Investmentfonds, über den die Beschäftigten der Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) 9 % des Kapitals dieser Gesellschaft halten, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2015, SNCM/Kommission (T‑1/15, EU:T:2015:489, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieses seinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/882/EU der Kommission vom 20. November 2013 über die staatliche Beihilfe SA.16237 (C 58/2002) (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der SNCM (ABl. 2014, L 357, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichteten Anträge der Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T‑1/15 zurückgewiesen hat.

2

Außerdem beantragt Cap Actions, seinem Antrag auf Zulassung als Streithelfer stattzugeben.

3

Die Europäische Kommission hat am 7. September 2015 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen.

Zum Rechtsmittel

4

Gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person einem bei den Gerichten der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei einem der Unionsgerichte anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen kann.

5

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2013:83, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angenommen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 61, Schenker/Air France und Kommission, C‑589/11 P[I], EU:C:2012:332, Rn. 14 und 15, sowie Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 4 und 11).

7

Mit seinem Rechtsmittel wirft Cap Actions dem Gericht vor, Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs unrichtig ausgelegt zu haben. Dieses Rechtsmittel gliedert sich in fünf Gründe:

Erstens habe das Gericht bei der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Rechtsfehler begangen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass, vor Erlass des streitigen Beschlusses, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der [SNCM] (ABl. 2009, L 225, S. 180) durch das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415) keine Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stattgefunden habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es festgestellt habe, dass die Tatsache, dass Cap Actions das kollektive Interesse der Beschäftigten, die im Besitz von Aktien der SNCM seien, vertrete, für sich genommen nicht geeignet sei, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse von Cap Actions am Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs zu begründen.

Drittens habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, weil es festgestellt habe, dass Cap Actions nicht nachgewiesen habe, dass das auf nationaler Ebene laufende Sanierungsverfahren im Fall der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ausgesetzt würde.

Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es die Interessen des Hauptaktionärs, Transdev, der beabsichtige, sich aus dem Seeverkehr zurückzuziehen, mit denen der von Cap Actions vertretenen Beschäftigten, die im Besitz von Aktien seien, an der Sicherung ihres Vermögens und am Erhalt ihres Arbeitsplatzes gleichgesetzt habe.

Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es festgestellt habe, dass sich das Interesse von Cap Actions am Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht von dem der SNCM unterscheide.

8

Zunächst ist der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen, dann, zusammen, der zweite und der fünfte Rechtsmittelgrund, die sinngemäß dieselbe Rechtsfrage aufwerfen, und schließlich, nacheinander, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

9

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Cap Actions geltend, das Gericht hätte in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigen müssen, dass, vor Erlass des streitigen Beschlusses, im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611 durch das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415) durch das Gericht keine Wiederaufnahme des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV stattgefunden habe.

10

Aufgrund dieser Nichtberücksichtigung sei es beim Zugang zu Verfahren wegen staatlicher Beihilfen zu einer Ungleichbehandlung zweier Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer gekommen, nämlich Corsica Ferries France (im Folgenden: Corsica Ferries), die in der Rechtssache T‑1/15 die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt habe, auf der einen, und Cap Actions, der in derselben Rechtssache die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der SNCM beantragt habe, auf der anderen Seite. Cap Actions unterstreicht insoweit, dass sich das Gericht in Rn. 9 des Beschlusses SNCM/Kommission (T‑1/15, EU:T:2015:487), mit dem es Corsica Ferries als Streithelferin zugelassen habe, nämlich auf den Umstand bezogen habe, dass sich diese, eine Konkurrentin der SNCM, an dem Verwaltungsverfahren vor der Kommission beteiligt habe. Die Möglichkeit, dasselbe zu tun sei Cap Actions dadurch genommen worden, dass sich die Kommission trotz der entsprechenden von der Französischen Republik und der SNCM an sie gerichteten Anträge im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611 geweigert habe, das förmliche Prüfverfahren wiederaufzunehmen.

11

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, könnte sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, obwohl sie über die Anhaltspunkte verfügte, dies zu tun, und sich dieses Angriffsmittel nicht auf einen der vom Gericht in seinem Beschluss angeführten Gründe bezieht, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile Langnese-Iglo/Kommission, C‑279/95 P, EU:C:1998:447, Rn. 55, und Pêra-Grave/HABM, C‑249/14 P, EU:C:2015:459, Rn. 24).

12

Das Vorbringen von Cap Actions, das in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasst worden ist, geht von der Prämisse aus, dass Cap Actions an dem förmlichen Prüfverfahren teilgenommen hätte, wenn dieses Verfahren im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611 durch das Gericht wiederaufgenommen worden wäre. Gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) sind es die Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abgeben können. Cap Actions beruft sich also vor dem Gerichtshof stillschweigend, aber zwangsläufig, darauf, dass ihm im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wegen der staatlichen Beihilfen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, diese Eigenschaft zugekommen sei.

13

Es ist jedoch festzustellen, dass sich Cap Actions vor dem Gericht nicht auf seine angebliche Eigenschaft als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV berufen hat. Daher kann er sich vor dem Gerichtshof nicht zulässigerweise auf diese Eigenschaft stützen, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen.

14

Cap Actions rügt vor dem Gerichtshof zwar eine angebliche Ungleichbehandlung ihm gegenüber dadurch, dass Corsica Ferries mit dem Beschluss SNCM/Kommission (T‑1/15, EU:T:2015:487) in der Rechtssache T‑1/15 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission insbesondere deswegen zugelassen worden sei, weil sie an dem förmlichen Prüfverfahren im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, aktiv teilgenommen habe.

15

Allerdings kann der Umstand, dass das Gericht in einem Verfahren den Streitbeitritt einer Antragstellerin auf der Grundlage ihres Vorbringens vor dem Gericht zugelassen hat, für sich genommen keinen Einfluss auf die Entscheidung über den Antrag eines Dritten haben, im selben Verfahren als Streithelfer zugelassen zu werden, wenn dieser sich in einer anderen Situation befand und er sich vor dem Gericht zur Stützung seines Antrags auf andere Argumente berufen hat als die Person, die als Streithelferin zugelassen wurde.

16

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum fünften Rechtsmittelgrund

17

Im Rahmen seines zweiten Rechtsmittelgrundes, der Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses betrifft, weist Cap Actions darauf hin, dass er die Interessen der Beschäftigten der SNCM vertrete, die Inhaber von Aktien dieser Gesellschaft seien, deren Wert durch den streitigen Beschluss unmittelbar beeinflusst werde. Diese Beschäftigten hätten daher als Anteilseigner ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits. Die Zulassung von Cap Actions als Streithelfer vermeide eine Vielzahl individueller Beitritte. Aus diesem Grund vertrete der Gerichtshof in Bezug auf Vereinigungen eine weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt. Zur Stützung seines Vorbringens führte er den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs National Power und PowerGen/Kommission (C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66) an. Nach Ansicht von Cap Actions hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ungeachtet dieser Umstände festgestellt hat, dass er kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des fraglichen Rechtsstreits habe.

18

Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund, der die Rn. 14 bis 16 des angefochtenen Beschlusses betrifft, widerspricht Cap Actions der Feststellung des Gerichts, wonach er keinen konkreten und belegten Gesichtspunkt vorgetragen habe, der geeignet sei, sein Interesse von dem der SNCM zu unterscheiden. Cap Actions betont, dass er über eine gegenüber SNCM eigenständige Rechtspersönlichkeit verfüge und dass sein Interesse im Schutz des Vermögens der von ihm vertretenen Beschäftigten, die Inhaber von Aktien seien, bestehe. Diese sähen sich aufgrund der bei den Unionsgerichten anhängigen Verfahren betreffend die der SNCM gewährten staatlichen Beihilfen, und insbesondere der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑1/15, in der er seine Zulassung als Streithelfer beantrage, unmittelbar einem Verfall des Wertes ihrer Aktien gegenüber.

19

Zwar können die finanziellen Interessen der Beschäftigten, die Inhaber von Aktien sind und die von Cap Actions vertreten werden, ebenso wie dessen eigene Interessen als juristische Person, vom Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits, in dem SNCM Hauptpartei ist, erheblich beeinträchtigt werden. Der Ausgang dieses Rechtsstreits kann nämlich beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzlage der SNCM und somit auf den Wert der über Cap Actions gehaltenen Aktien haben.

20

Allerdings kann eine solche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Aktionäre einer Gesellschaft, die Hauptpartei in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit ist, sowie der Interessen des Investmentfonds, über den bestimmte Investoren ihre Aktien an dieser Gesellschaft halten, selbst wenn sie erheblich ist, nicht als unmittelbare Beeinträchtigung der Interessen dieser Aktionäre und dieses Fonds im Sinne der in den Rn. 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung angesehen werden, da sie deren Rechtsstellung nicht verändert. Diese Interessen fallen nämlich mit denen der Gesellschaft selbst zusammen, die in dem in Rede stehenden Rechtsstreit Hauptpartei ist, und werden durch den Ausgang dieses Rechtsstreits, über die Auswirkungen, die dieser Ausgang auf die Hauptpartei hat, nur mittelbar beeinträchtigt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs AITEC u. a./Kommission, C‑97/92, C‑105/92 und C‑106/92, EU:C:1993:954, Rn. 15).

21

Daraus folgt, dass das Gericht weder in Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses noch in den Rn. 14 bis 16 dieses Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass die von Cap Actions vor ihm geltend gemachten Interessen vom Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht unmittelbar beeinträchtigt würden und daher nicht die in Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen erfüllten.

22

Der zweite und der fünfte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

23

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses betrifft, macht Cap Actions geltend, das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, weil es festgestellt habe, dass er nicht nachgewiesen habe, dass das laufende Sanierungsverfahren im Fall der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ausgesetzt würde. Cap Actions beharrt darauf, dass das Schicksal dieses Sanierungsverfahrens vom Ausgang der bei den Unionsgerichten anhängigen Verfahren betreffend die der SNCM gewährten staatlichen Beihilfen, und insbesondere der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑1/15, abhänge. Diese Verfahren seien nämlich der Grund dafür, dass der Hauptaktionär der SNCM, das staatliche Unternehmen Transdev, das Sanierungsverfahren eingeleitet habe. Nach Ansicht von Cap Actions hätte ohne diese Verfahren das Defizit der SNCM durch eine Unternehmensumstrukturierung aufgefangen werden müssen.

24

Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (vgl. u. a. Urteil Bavaria/Kommission, C‑445/11 P, EU:C:2012:828, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass SNCM an mehreren beim Gerichtshof anhängigen Verfahren beteiligt sei und dass die in dem streitigen Beschluss in Rede stehenden Beträge folglich nur einen Teil der Beträge darstellten, die im jetzigen Stadium vom Empfänger der Beihilfe zurückzuzahlen seien. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Gericht entschieden, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass das bei den nationalen Gerichten anhängige Sanierungsverfahren im Fall der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ausgesetzt würde.

26

Cap Actions beschränkt sich vor dem Gerichtshof hierzu aber auf das Vorbringen, dass gemäß den von ihm dem Gericht vorgelegten Beweismitteln der Hauptaktionär Transdev aufgrund der auf Unionsebene anhängigen Verfahren wegen staatlicher Beihilfen beschlossen habe, das Sanierungsverfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten. Diese Argumente können nicht die materielle Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen belegen, auf denen Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses beruht.

27

Daher ist festzustellen, dass sich Cap Actions damit, dass er die vom Gericht in Rn. 12 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Tatsachenwürdigung beanstandet, ohne nachzuweisen, dass sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Würdigung tatsächlich falsch ist, auf unzulässige Argumente stützt.

28

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

29

Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses bezieht, wirft Cap Actions dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Interessen des Hauptaktionärs, nämlich Transdev und nicht der französische Staat als solcher, denen der von Cap Actions vertretenen Beschäftigten, die Inhaber von Aktien seien, gleichgesetzt habe. Transdev beabsichtige, sich aus dem Seeverkehr zurückzuziehen, während die Beschäftigten, die Inhaber von Aktien seien, die Sicherung ihres Vermögens und den Erhalt ihres Arbeitsplatzes anstrebten. Cap Actions habe daher ein eigenes Interesse am Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits, das sich von dem des Hauptaktionärs unterscheide.

30

Wie in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist, fallen insoweit die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Aktionäre einer Gesellschaft grundsätzlich mit denen der Gesellschaft selbst zusammen, die in einem Rechtsstreit Hauptpartei ist. Die Aktionäre, deren Interessen Cap Actions vertritt, sind im vorliegenden Fall zwar auch Beschäftigte der SNCM, allerdings ist zu unterstreichen, dass Cap Actions ihre Interessen als Aktionäre vertritt, worauf er im Rahmen seines Rechtsmittels ausdrücklich hinweist.

31

Das Gericht hat in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden, dass im Wege der Ausnahme von dem Grundsatz, auf den in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen worden ist, der Umstand, dass ein Minderheitsaktionär einer Gesellschaft Interessen hat, die sich von denen ihres Hauptaktionärs, und daher gegebenenfalls von denen der Gesellschaft selbst, unterscheiden, diesem Minderheitsaktionär gegebenenfalls ein Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits, in dem die fragliche Gesellschaft eine der Hauptparteien des Verfahren ist, verleihen kann, das sich vom Interesse dieser Gesellschaft unterscheidet. Um sich auf diese Ausnahme berufen zu können, muss der Minderheitsaktionär jedoch konkrete Gesichtspunkte dafür anführen, dass angesichts des Gegenstands des in Rede stehenden Rechtsstreits im Hinblick auf dessen Ausgang diese unterschiedlichen Interessen bestehen.

32

Das Gericht hat im vorliegenden Fall in Rn. 13 des angefochtenen Beschlusses aber entschieden, dass Cap Actions keinen konkreten Gesichtspunkt angeführt habe, der geeignet gewesen wäre, das Bestehen eines solchen Unterschieds zu belegen. Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung beruft sich Cap Actions auf unzulässige Argumente, indem sie diese Würdigung der Tatsachen beanstandet, ohne nachzuweisen, dass sich deren materielle Unrichtigkeit aus den Prozessakten ergibt.

33

Daraus folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.

34

Nach alledem greift keiner der von Cap Actions geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch. Das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

35

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Cap Actions mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Cap Actions SNCM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Französisch.

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