Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. Aug. 2017 - C-271/17
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Art. 4a Abs. 1, eingefügt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Haftbefehl – Begriff ‚Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat‘ – Verfahren, in dem zuvor verhängte Strafen geändert wurden – Entscheidung, durch die eine Gesamtstrafe gebildet wurde – Entscheidung, die erlassen wurde, ohne dass der Betroffene persönlich erschienen ist – Verurteilte Person, die weder im ersten Rechtszug noch im Rechtsmittelverfahren zu der Verhandlung im Rahmen ihrer ursprünglichen Verurteilung persönlich erschienen ist – Person, die im Rechtsmittelverfahren von einem Rechtsbeistand verteidigt wurde – Haftbefehl, der dazu keine Informationen enthält – Konsequenzen für die vollstreckende Justizbehörde“
In der Rechtssache C‑271/17 PPU
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen
Sławomir Andrzej Zdziaszek
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Sławomir Andrzej Zdziaszek, vertreten durch Rechtsanwälte M. Bouwman und B. J. Polman, |
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des Openbaar Ministerie, vertreten durch K. van der Schaft und U. E. A. Weitzel als Bevollmächtigte, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort und M. Bulterman als Bevollmächtigte, |
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Irlands, vertreten durch J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von C. Noctor, BL, |
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der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Nowak und K. Majcher als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 2017
folgendes
Urteil
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Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden, der vom Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig, Polen) gegen Sławomir Andrzej Zdziaszek zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen ausgestellt wurde. |
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
EMRK
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Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) bestimmt: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
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Unionsrecht
Charta
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Die Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gehören zu Titel VI („Justizielle Rechte“). |
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In Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta heißt es: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. …“ |
6 |
In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) (im Folgenden: Erläuterungen zur Charta) wird darauf hingewiesen, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht. |
7 |
Weiter heißt es dort zu Art. 47 der Charta: „Im Unionsrecht gilt das Recht auf ein Gerichtsverfahren nicht nur für Streitigkeiten im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen. Dies ist eine der Folgen der Tatsache, dass die Union eine Rechtsgemeinschaft ist, wie der Gerichtshof [im Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166),] festgestellt hat. Mit Ausnahme ihres Anwendungsbereichs gelten die Garantien der EMRK jedoch in der Union entsprechend.“ |
8 |
Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta lautet: „(1) Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“ |
9 |
In den Erläuterungen zur Charta heißt es dazu: „Artikel 48 entspricht Artikel 6 Absätze 2 und 3 EMRK … … Nach Artikel 52 Absatz 3 hat dieses Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht.“ |
10 |
Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta bestimmt in Abs. 1: „Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union …“ |
11 |
In Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta heißt es: „(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. … (3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. … (7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.“ |
Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2009/299
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Die Erwägungsgründe 5, 6, 8, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lauten:
…
…
…
…“ |
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Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“ |
14 |
Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennen die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann. |
15 |
Der Rahmenbeschluss 2009/299 nennt die Gründe, aus denen die vollstreckende Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn die betroffene Person nicht zu der Verhandlung erschienen ist. Seine Erwägungsgründe 1, 2, 4, 6 bis 8, 14 und 15 lauten:
…
…
…
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Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2009/299 sieht vor: „(1) Die Ziele dieses Rahmenbeschlusses bestehen darin, die Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu stärken, zugleich die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags einschließlich des Verteidigungsrechts von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt (3) In diesem Rahmenbeschluss werden gemeinsame Regeln geschaffen für die Anerkennung und/oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat (Ausstellungsmitgliedstaat) im Anschluss an ein Gerichtsverfahren, zu dem die betroffene Person nicht erschienen ist, ergangen sind, durch einen anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsmitgliedstaat) …“ |
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Art. 4a („Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 wurde durch Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2009/299 eingefügt. Sein Abs. 1 lautet: „Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls auch verweigern, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die Person im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats
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18 |
Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet: „Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:
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Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen. (2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist. (3) Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“ |
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Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt. (2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen. (3) In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen. (4) Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden. …“ |
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In Buchst. d des einheitlichen Musters für den Europäischen Haftbefehl im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es: |
Niederländisches Recht
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Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die Overleveringswet (Übergabegesetz) vom 29. April 2004 (Stb. 2004, Nr. 195, im Folgenden: OLW) in niederländisches Recht umgesetzt. |
23 |
Art. 12 OLW lautet: „Die Übergabe ist nicht zulässig, wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung eines Urteils dient und der Verdächtige zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass der Verdächtige im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats
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Buchst. d des Anhangs 2 des OLW („Muster für den … Europäischen Haftbefehl“) entspricht Buchst. d des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2002/584. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Der Vorlageentscheidung zufolge wurde das vorlegende Gericht, die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) am 17. Januar 2017 mit einem Antrag des Officier van justitie bij de Rechtbank (Staatsanwaltschaft bei der Rechtbank) auf Vollstreckung eines am 12. Juni 2014 vom Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig, Polen) ausgestellten Europäischen Haftbefehls (im Folgenden auch: Haftbefehl) befasst. |
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Dieser Haftbefehl bezweckt die Festnahme und Übergabe des polnischen Staatsangehörigen Herrn Zdziaszek, der in den Niederlanden wohnhaft ist, zur Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen in Polen. |
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Dazu wird in dem Haftbefehl auf ein Urteil des Sąd Rejonowy w Wejherowie (Rayongericht Wejherowo, Polen) vom 25. März 2014 verwiesen, durch das eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Dieses Urteil bezieht sich auf fünf mit den Zahlen 1 bis 5 bezeichnete Taten, die fünf von Herrn Zdziaszek begangene Verstöße gegen das polnische Recht darstellten. |
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In diesem Urteil hat das Sąd Rejonowy w Wejherowie (Rayongericht Wejherowo) von Amts wegen
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Was die für die Taten 1 und 2 verhängte Freiheitsstrafe betrifft, hat das vorlegende Gericht durch Entscheidung vom 11. April 2017
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Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist nur die für die Straftaten 3 bis 5 verhängte Freiheitsstrafe. |
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Buchst. d des fraglichen Europäischen Haftbefehls enthält die Angabe, dass Herr Zdziaszek in dem Verfahren, das zu der justiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die von ihm zu verbüßende Strafe endgültig festgesetzt wurde, nicht persönlich erschienen sei. |
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In diesem Buchst. d kreuzte die ausstellende Justizbehörde nur das Kästchen von Nr. 3.2 an, die wie folgt lautet: „[D]ie Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden“. |
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Weiter machte die ausstellende Justizbehörde in Buchst. d Nr. 4 zur Begründung ihrer Auffassung, dass die in Nr. 3.2 genannte Voraussetzung erfüllt sei, folgende Angabe: „Die Mitteilung über die Anberaumung der Verhandlung wurde [Herrn Zdziaszek] gemäß den Bestimmungen der polnischen Strafprozessordnung ordnungsgemäß zugestellt. Die Zustellung erfolgte an die Anschrift, die die verurteilte Person während des Zeitraums der Vorbereitung der Verhandlung angegeben hatte. Der Betroffene wurde über die Konsequenzen der Unterlassung der Information der Justizbehörden über eine Änderung seines Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet. Für die Verhandlung wurde für [Herrn Zdziaszek] im Rahmen der Rechtshilfe ein Rechtsbeistand bestellt, der sowohl in der Verhandlung als auch bei der Verkündung des Urteils anwesend war.“ |
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Nach den von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten zusätzlichen Informationen
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Aufgrund dieser Angaben der ausstellenden Justizbehörde meint das vorlegende Gericht, dass die Voraussetzungen des Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584, der Buchst. d Nr. 3.2 des einheitlichen Musters für den Europäischen Haftbefehl im Anhang dieses Rahmenbeschlusses entspricht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, da aus diesen Angaben weder hervorgehe, dass die Person, um deren Übergabe ersucht werde, „Kenntnis [von] der anberaumten Verhandlung“ gehabt habe, noch, dass sie „ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu verteidigen“. |
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Das vorlegende Gericht fragt zunächst, ob Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf eine Entscheidung wie das Urteil vom 25. März 2014 anwendbar ist, durch das eine Gesamtstrafe in der Weise gebildet wurde, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe, zu der der Betroffene zuvor rechtskräftig verurteilt worden war, zu seinen Gunsten abgeändert wurde, und durch das mehrere Freiheitsstrafen, zu denen er zuvor rechtskräftig verurteilt worden war, zu einer einzigen Freiheitsstrafe zusammengefasst wurden, sofern die Frage, ob der Betroffene die in Rede stehenden Straftaten begangen hat, nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung ist. |
37 |
Im Fall der Bejahung dieser Frage könnte das vorlegende Gericht die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnen, dass die Voraussetzung des Art. 4a Abs. 1 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses nicht erfüllt sei. |
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Das Gericht meint jedoch, dass diese Frage zu verneinen sei, und zwar hauptsächlich aufgrund des Wortlauts der Buchst. c und d des Art. 4a Abs. 1, in denen auf ein Verfahren Bezug genommen werde, „bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden … kann“. |
39 |
Aus dieser Formulierung ergebe sich, dass diese Bestimmung auf den Fall abstelle, dass das Strafgericht über den Sachverhalt urteile in dem Sinne, dass es entscheide, ob sich der Betroffene der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht habe, und ihn gegebenenfalls für diese Straftat zu einer Strafe verurteile. Dies treffe jedoch nicht auf ein Urteil wie das des Sąd Rejonowy w Wejherowie (Rayongericht Wejherowo) vom 25. März 2014 zu, durch das eine Gesamtstrafe gebildet worden sei, denn in einem derartigen Verfahren werde die Frage der Schuld des Betroffenen nicht mehr erörtert. |
40 |
Die polnische ausstellende Justizbehörde scheine jedoch im Gegenteil der Meinung zu sein, dass eine derartige Entscheidung sehr wohl unter Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle, denn diese Behörde erteile in Buchst. d des Europäischen Haftbefehls lediglich Informationen über das Verfahren, das zu dem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt habe, nicht dagegen über die Verfahren, die zu dem diesem Urteil zugrunde liegenden Schuldspruch geführt hätten. |
41 |
Im Fall der Verneinung dieser ersten Frage hält sich das vorlegende Gericht für verpflichtet, zu prüfen, ob der Betroffene persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu dem Schuldspruch geführt hat, der die Grundlage für das eine Gesamtstrafe enthaltende Urteil bildet, und falls nicht, ob einer der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Fälle vorliegt. |
42 |
Zu dem Urteil, das dem die Gesamtstrafe bildenden Urteil zugrunde liege, hätten die polnischen Justizbehörden auf Ersuchen der niederländischen Staatsanwaltschaft zusätzliche Informationen erteilt, wonach der Betroffene zu keinem der Verhandlungstermine, in denen der Sachverhalt erörtert worden sei, persönlich erschienen sei, und zwar weder im ersten Rechtszug noch in der Rechtsmittelinstanz. |
43 |
Zum Vorliegen eines der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Fälle stellt das vorlegende Gericht fest, dass die ausstellende Justizbehörde Nr. 2 in Buchst. d des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl nicht angekreuzt und auch die zutreffende Fallgruppe nach Buchst. d Nr. 3 dieses Formblatts nicht angegeben habe. |
44 |
Somit stelle sich die Frage, ob es die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aus diesem Grund ablehnen könne. |
45 |
Es gebe Anhaltspunkte, die für eine Bejahung dieser Frage sprächen. |
46 |
So lasse sich aus den Worten „es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass“ im einleitenden Satz des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entnehmen, dass die das Vorliegen eines der in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung genannten Fälle betreffenden Informationen grundsätzlich in Buchst. d des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl oder doch in Anlehnung an die Formulierung der dort beschriebenen Fallgruppen erläutert werden müssten. |
47 |
Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den von diesem Rahmenbeschluss verfolgten Zielen, nämlich erstens sicherzustellen, dass die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in der festgesetzten Frist getroffen werde und die Fälle, in denen Ersuchen um zusätzliche Informationen erforderlich seien, auf ein Mindestmaß beschränkt würden, zweitens einen genauen und einheitlichen Ablehnungsgrund vorzusehen und drittens die vollstreckende Justizbehörde in die Lage zu versetzen, sich auf einfache und transparente Weise der tatsächlichen Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu vergewissern. |
48 |
Es gebe jedoch auch Anhaltspunkte für die Gegenmeinung. Die ausstellenden Justizbehörden hielten es offensichtlich allgemein nicht für nötig, sich an die in Buchst. d Nr. 3 des Formblatts für den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Fallgruppen zu halten. |
49 |
Zudem würde eine Bejahung dieser Frage wahrscheinlich zu häufigeren Ablehnungen und folglich zu weniger Übergaben führen, was dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung widersprechen würde. |
50 |
Im Fall der Verneinung der ersten beiden Fragen müsse das vorlegende Gericht weiter prüfen, ob der Schuldspruch, der die Grundlage für das eine Gesamtstrafe bildende Urteil darstelle, von einem der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Fälle erfasst werde. |
51 |
Nach den zusätzlichen Informationen der ausstellenden Justizbehörde habe das erstinstanzliche Verfahren, das zur Verurteilung des Betroffenen am 10. April 2012 geführt habe, sowie das Rechtsmittelverfahren, in dem diese Verurteilung nicht geändert worden sei, in Polen stattgefunden. |
52 |
Zum Verfahren im ersten Rechtszug habe die ausstellende Justizbehörde folgende Angaben gemacht:
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53 |
Aus diesen Angaben lässt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht entnehmen, dass Herr Zdziaszek in dem Verfahrensabschnitt, in dem er einen Pflichtverteidiger gehabt habe, im Sinne des Art. 4a Abs. 1 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 „Kenntnis [von] der anberaumten Verhandlung“ gehabt habe. |
54 |
Etwas anderes gelte jedoch für den Verfahrensabschnitt, in dem der von ihm gewählte Rechtsbeistand erschienen sei, denn aus diesem Umstand ergebe sich, dass Herr Zdziaszek in diesem Verfahrensabschnitt im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich „Kenntnis [von] der anberaumten Verhandlung“ gehabt habe und dass er diesem Rechtsbeistand „ein Mandat … erteilt [habe, ihn] bei der Verhandlung zu verteidigen“. |
55 |
Aus den von der ausstellenden Justizbehörde gegebenen Informationen folge jedoch nicht, dass Herr Zdziaszek „bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden“ sei, sondern nur, dass dieser zu den Terminen im erstinstanzlichen Verfahren erschienen sei. Zudem werde für die 27 Termine, die in diesem Verfahren stattgefunden hätten, nicht präzisiert, zu welchen von ihnen der von dem Betroffenen gewählte Rechtsbeistand erschienen sei und welche Fragen in diesen erörtert worden seien. Folglich könne allein aus diesen Informationen nicht entnommen werden, dass dieser Rechtsbeistand zu den Terminen erschienen sei und den Betroffenen dort tatsächlich verteidigt habe. |
56 |
Das vorlegende Gericht ist deshalb der Ansicht, dass der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat, erschienen sei und dass dieses Verfahren von keinem der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Fälle erfasst werde. |
57 |
Zum Rechtsmittelverfahren habe die ausstellende Justizbehörde folgende Angaben gemacht:
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58 |
Das vorlegende Gericht schließt aus den von der ausstellenden Justizbehörde erteilten zusätzlichen Informationen, wonach Herr Zdziaszek und sein Rechtsbeistand von dem Inhalt des Urteils vom 10. April 2012 in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die Person, um deren Übergabe ersucht werde, „Kenntnis [von] der [in der Rechtsmittelinstanz] anberaumten Verhandlung“ gehabt habe und dass sie ein „Mandat … erteilt [habe], sie bei der Verhandlung zu verteidigen“. Da in der Rechtsmittelinstanz nur ein Termin stattgefunden hat, folgert das Gericht aus denselben Informationen, wonach dieser Rechtsbeistand bei dem Termin in der Rechtsmittelinstanz erschienen sei, dass Herr Zdziaszek bei dieser Verhandlung „von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist“. |
59 |
Angesichts dieser Gegebenheiten stelle sich die Situation unterschiedlich dar, je nachdem, ob man auf das Verfahren im ersten Rechtszug oder auf das Rechtsmittelverfahren abstelle, unterstellt, dass der Sachverhalt dort geprüft worden sei. |
60 |
Vor einem an die ausstellende Justizbehörde zu richtenden Ersuchen um Klärung dieses letzten Punkts stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Rechtsmittelverfahren erfasst. |
61 |
Mehrere Argumente sprächen für eine Bejahung dieser Frage. |
62 |
Das Gericht beruft sich insoweit auf den Wortlaut dieser Bestimmung, der ihren Anwendungsbereich nicht auf das Verfahren im ersten Rechtszug beschränke, da in ihren Buchst. c und d ausdrücklich auf eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ sowie auf „ein Berufungsverfahren“ Bezug genommen werde. Im polnischen Recht umfasse das Rechtsmittelverfahren eine erneute Prüfung des Sachverhalts. |
63 |
Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016,Dworzecki (C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten. |
64 |
Die Verteidigungsrechte seien nämlich Teil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta, so dass ein Mitgliedstaat, in dem ein Rechtsmittelverfahren vorgesehen sei, sicherstellen müsse, dass der Betroffene in diesem Verfahren in den Genuss der in diesen Bestimmungen genannten grundlegenden Garantien komme. Auch wenn es ihm freistehe, auf seine Verteidigungsrechte zu verzichten, könne das Strafgericht, das erneut über seine Schuld zu befinden habe, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Entscheidung fällen, ohne eine direkte Würdigung der Beweise vorzunehmen, die der Angeklagte persönlich dafür beigebracht habe, dass er die angeblich eine Straftat darstellende Handlung nicht begangen habe. Deshalb reiche es in einem solchen Fall für die Erfüllung der Anforderungen des Art. 6 EMRK und des Art. 47 der Charta nicht aus, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte im ersten Rechtszug habe ausüben können. |
65 |
Wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung im Rechtsmittelverfahren erschienen ist und wenn in diesem Verfahren der Sachverhalt geprüft und der Betroffene erneut verurteilt oder seine Verurteilung im ersten Rechtszug bestätigt wurde, entspricht es nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts der Zielsetzung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass dieses Verfahren in dessen Anwendungsbereich fällt. |
66 |
Diese Auslegung werde allerdings von einer Reihe anderer Mitgliedstaaten nicht geteilt, nach deren Auffassung ein Rechtsmittelverfahren für die nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorzunehmende Kontrolle nicht relevant sei. Es könnte nämlich eingewandt werden, dass – wenn feststehe, dass die Verteidigungsrechte des Betroffenen im erstinstanzlichen Verfahren uneingeschränkt beachtet worden seien – gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen sei, dass die Organe des ausstellenden Mitgliedstaats in etwaigen anderen Verfahren nicht gegen die vom Unionsrecht anerkannten Grundrechte verstoßen hätten. Der Gerichtshof habe zu dieser Frage allerdings noch nicht Stellung genommen. |
67 |
Deshalb hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zum Eilverfahren
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Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. |
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Zur Begründung seines Antrags hat es darauf hingewiesen, dass sich der Betroffene derzeit bis zur Entscheidung über die Vollstreckung des von den zuständigen Behörden der Republik Polen gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden in Haft befinde. |
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Es könne insoweit keine Entscheidung erlassen, bevor der Gerichtshof über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen entschieden habe. Die Antwort des Gerichtshofs auf die gestellten Fragen sei somit für die Dauer der Haft des Betroffenen in den Niederlanden im Hinblick auf seine eventuelle Übergabe in Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls von unmittelbarer und entscheidender Bedeutung. |
71 |
Erstens ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht. |
72 |
Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihre Freiheit entzogen ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
73 |
Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt seine Freiheit entzogen war. Zum anderen hängt seine weitere Inhaftierung vom Ausgang des Ausgangsverfahrens ab, da seine Inhaftierung nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet wurde. |
74 |
Deshalb hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs am 8. Juni 2017 auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur dritten Frage
75 |
Die erste und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 so auszulegen ist, dass sie das Rechtsmittelverfahren und/oder ein Verfahren, in dem eine oder mehrere zuvor verhängte Freiheitsstrafen abgeändert worden sind, wie das. das zu dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat, erfasst. |
76 |
Zur Beantwortung dieser Fragen in ihrer umformulierten Fassung ist erstens festzustellen, dass entsprechend den Ausführungen in den Rn. 81, 90 und 98 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C‑270/17 PPU) die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ bei der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 so zu verstehen ist, dass, wenn das Verfahren mehrere Instanzen umfasst hat, die zu aufeinanderfolgenden Entscheidungen geführt haben, von denen mindestens eine in Abwesenheit ergangen ist, nur das Rechtsmittelverfahren erfasst, sofern der Betroffene durch die Entscheidung, die nach Abschluss dieser Instanz erlassen wurde, nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde. |
77 |
Zwar enthält eine solche Verurteilung grundsätzlich zwei verschiedene, aber miteinander zusammenhängende Aspekte, nämlich den Schuldspruch und die Verhängung einer Strafe, hier einer Freiheitsstrafe (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C‑270/17 PPU, Rn. 78 und 83). |
78 |
Gleichwohl bleibt die nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz erlassene Entscheidung, auch wenn die verhängte Strafe wie im Ausgangsverfahren in einem nachfolgenden Verfahren neu bemessen wird, für die von der vollstreckenden Justizbehörde nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 durchzuführenden Nachprüfungen relevant, sofern sie die in Rn. 76 dieses Urteils genannten Merkmale aufweist. |
79 |
Denn aus denselben Gründen wie denen, die in den Rn. 83 und 84 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C‑270/17 PPU) dargelegt worden sind, betrifft der rechtskräftige Schuldspruch nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz die Situation der betroffenen Person unmittelbar, umso mehr, als er die Rechtsgrundlage für die von ihr zu verbüßende Freiheitsstrafe bildet. |
80 |
Deshalb ist es wichtig, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte vor dem endgültigen Schuldspruch uneingeschränkt ausüben kann. |
81 |
Außerdem ist das Rechtsmittelverfahren, wie sich ebenfalls aus den Rn. 85 und 86 des heute verkündeten Urteils Tupikas (C‑270/17 PPU) ergibt, im Rahmen des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 umso entscheidender, als die uneingeschränkte und tatsächliche Achtung der Verteidigungsrechte in diesem Verfahrensabschnitt einer etwaigen Verletzung dieser Rechte in einem früheren Abschnitt des Strafverfahrens abhelfen kann. |
82 |
Im Hinblick auf diesen Aspekt der ersten und der dritten Frage ist die in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthaltene Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ somit dahin auszulegen, dass sie das Rechtsmittelverfahren erfasst, das zu der Entscheidung geführt hat, durch die der Betroffene nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe wie einer freiheitsentziehenden Maßregel verurteilt wurde, auch wenn die verhängte Strafe durch eine spätere Entscheidung neu bemessen wurde. |
83 |
Zweitens ist zu prüfen, ob eine in einem späteren Stadium des Verfahrens ergangene Entscheidung wie das die Gesamtstrafe bildende Urteil im Ausgangsverfahren, durch die eine oder mehrere zuvor verhängte Freiheitsstrafen neu bemessen wurden, unter Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fällt. |
84 |
Zunächst ändert ein solches Urteil, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, auch wenn es erlassen wurde, nachdem der Betroffene durch eine oder mehrere Entscheidungen zu einer oder mehreren Strafen verurteilt wurde, nichts an dem in diesen früheren Entscheidungen enthaltenen Schuldspruch, so dass dieser endgültig ist. |
85 |
Ferner enthält ein solches Urteil eine Neubemessung der verhängten Strafe oder Strafen. Deshalb müssen derartige Maßnahmen von Maßnahmen unterschieden werden, die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beziehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Fragen der Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, namentlich auf Fragen der vorläufigen Haftentlassung, nicht anwendbar ist (vgl. EGMR, 3. April 2012, Boulois/Luxemburg, CE:ECHR:2012:0403JUD003757504, § 87). |
86 |
Schließlich führt ein Verfahren, in dem eine Entscheidung wie das im Ausgangsverfahren erlassene, eine Gesamtstrafe bildende Urteil ergeht, durch die eine oder mehrere zuvor gegen den Betroffenen verhängte Strafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammengefasst werden, notwendigerweise zu einem günstigeren Ergebnis für diesen. So kann z. B. die Strafe nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes, das die betreffende Straftat weniger streng bestraft, herabgesetzt werden. Oder es können mehrere durch verschiedene Urteile verhängte Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, die niedriger ist als die Summe der jeweiligen, sich aus verschiedenen früheren Entscheidungen ergebenden Strafen. |
87 |
Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Garantien des Art. 6 EMRK nicht nur für den Schuldspruch, sondern auch für die Strafzumessung gelten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 23). So impliziert ein faires Verfahren das Recht des Betroffenen, an den Diskussionen teilzunehmen, die bedeutende Konsequenzen für die Höhe der gegen ihn zu verhängenden Strafe haben können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. September 1993, Kremzov/Österreich, CE:ECHR:1993:0921JUD001235086, § 67). |
88 |
Dies gilt für ein besonderes Verfahren der Gesamtstrafenbildung, wenn dieses keine einfache arithmetische Rechnung darstellt, sondern dem Gericht ein Ermessen bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung u. a. der Situation oder der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder mildernder oder erschwerender Umstände einräumt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Juli 1982, Eckle/Deutschland, CE:ECHR:1983:0621JUD000813078, § 77, und vom 28. November 2013, Dementyev/Russland, CE:ECHR:2013:1128JUD004309505, § 25 und 26). |
89 |
Unerheblich ist insoweit, ob das betreffende Gericht befugt ist, die zuvor verhängte Strafe zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 26. Mai 1988, Ekbatani/Schweden, CE:ECHR:1988:0526JUD001056383, § 32, und vom 18. Oktober 2006, Hermi/Italien, CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, § 65). |
90 |
Folglich ist ein Verfahren, das wie im Ausgangsverfahren zu einem Urteil führt, durch das die zuvor verhängten Freiheitsstrafen im Wege der Bildung einer Gesamtstrafe neu bemessen werden, für die Anwendung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 relevant, wenn es dem zuständigen Organ insoweit ein Ermessen im Sinne der Rn. 88 des vorliegenden Urteils einräumt und wenn es zu einer Entscheidung führt, durch die die Strafe endgültig festgesetzt wird. |
91 |
Denn da in diesem Verfahren die Höhe der Strafe, die der Betroffene letztlich zu verbüßen haben wird, festgesetzt wird, muss er in der Lage sein, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben, um die insoweit zu treffende Entscheidung günstig zu beeinflussen. |
92 |
Dass die neu bemessene Strafe normalerweise für den Betroffenen günstiger ist, ist unerheblich, denn die Höhe der Strafe steht nicht von vornherein fest, sondern hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das zuständige Organ ab, und für die betroffene Person ist gerade die letztlich festgesetzte Höhe der zu verbüßenden Strafe von entscheidender Bedeutung. |
93 |
Aus diesen Gründen ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem im Anschluss an ein Rechtsmittelverfahren, in dem der Sachverhalt erneut geprüft wurde, eine Entscheidung ergangen ist, durch die die betroffene Person rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Höhe jedoch durch eine nachfolgende Entscheidung des zuständigen Organs geändert wurde, bei deren Erlass dieses die Strafe in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens endgültig festgesetzt hat, bei der Anwendung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf beide Entscheidungen abzustellen. |
94 |
Wie sich aus den Rn. 76 bis 80 und 90 bis 92 des vorliegenden Urteils ergibt, muss die Achtung der Verteidigungsrechte nämlich sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch in Bezug auf die endgültige Strafzumessung gewährleistet sein; wenn diese beiden Aspekte, die im Übrigen eng zusammengehören, getrennt sind, müssen die beiden insoweit ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen gleichermaßen Gegenstand der Prüfung anhand dieser Bestimmung sein. Denn diese bezweckt gerade die Stärkung der Verfahrensrechte der betroffenen Personen dadurch, dass die Achtung ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C‑270/17 PPU, Rn. 58 und 61 bis 63). Diese Forderungen gelten, wie in Rn. 87 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, sowohl für den Schuldspruch als auch für die Strafzumessung. |
95 |
Diese Auslegung bringt auch keine praktischen Nachteile mit sich, denn wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen im Formblatt nach dem einheitlichen Muster für den Europäischen Haftbefehl im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 Informationen sowohl über den einen als auch über den anderen Aspekt erteilt werden. Folglich wird die Aufgabe der ausstellenden Justizbehörde durch diese Auslegung nicht erschwert. |
96 |
Nach alledem sind die erste und die dritte Frage wie folgt zu beantworten: Die Wendung „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Instanz erfasst, in der die Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, wenn mit dieser Entscheidung die betroffene Person nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts rechtskräftig für schuldig befunden wurde, sondern auch ein nachfolgendes Verfahren, das wie im Ausgangsverfahren zu einem eine Gesamtstrafe bildenden Urteil geführt hat und nach dessen Abschluss die Entscheidung erlassen wurde, durch die die ursprünglich verhängte Strafe endgültig neu bemessen wurde, sofern das betreffende Organ beim Erlass dieser Entscheidung über ein Ermessen verfügte. |
Zur zweiten Frage
97 |
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass er die vollstreckende Justizbehörde ermächtigt, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur deshalb abzulehnen, weil weder das Formblatt nach dem einheitlichen Muster für den Europäischen Haftbefehl im Anhang dieses Rahmenbeschlusses noch die gemäß Art. 15 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses von der ausstellenden Justizbehörde eingeholten Informationen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d dieses Rahmenbeschlusses aufgeführten Fälle enthalten. |
98 |
Im Interesse einer sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass sich die nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorzunehmenden Prüfungen grundsätzlich auf die letzte Instanz beziehen müssen, in der der Sachverhalt geprüft und der Betroffene rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C‑270/17 PPU, Rn. 81, 90 und 91). In dem im Rahmen der Beantwortung der ersten und der dritten Frage geprüften besonderen Fall, in dem die ursprünglich verhängte Strafe in einem neuen Verfahren, das einer Ermessensausübung verbunden war, endgültig neu bemessen wurde, ist insoweit, wie sich aus den Rn. 93, 94 und 96 des vorliegenden Urteils ergibt, auf beide Verfahren abzustellen. |
99 |
Somit muss die ausstellende Justizbehörde die in Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezeichneten Informationen für das erste dieser Verfahren oder gegebenenfalls für diese beiden Verfahren erteilen. |
100 |
Dementsprechend muss die vollstreckende Justizbehörde ihre Prüfung bei der Anwendung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Verfahren beschränken. |
101 |
Unter Berücksichtigung des Aufbaus dieser Bestimmung kann, wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die betroffene Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat, es sei denn, aus dem Europäischen Haftbefehl geht hervor, dass die in den Buchst. a, b, c oder d dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. |
102 |
Somit ist die vollstreckende Justizbehörde beim nachweislichen Vorliegen einer der in den Buchst. a bis d vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet, den Europäischen Haftbefehl ungeachtet der Abwesenheit des Betroffenen bei der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, zu vollstrecken (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C‑270/17 PPU, Rn. 50, 55 und 95). |
103 |
Falls diese Justizbehörde der Ansicht ist, dass sie nicht über genügend Anhaltspunkte verfügt, um rechtsgültig über die Übergabe der betroffenen Person entscheiden zu können, hat sie die Pflicht, die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um die unverzügliche Übermittlung der zusätzlichen Informationen zu ersuchen, die sie als für ihre Entscheidung über die Übergabe für notwendig erachtet. |
104 |
Wenn die vollstreckende Justizbehörde in diesem Stadium immer noch nicht die notwendigen Zusicherungen betreffend die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person im relevanten Verfahren erhalten hat, kann sie die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen. |
105 |
Diese Behörde darf nämlich keine Verletzung der Grundrechte hinnehmen und muss außerdem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Einhaltung der in Art. 17 dieses Rahmenbeschlusses für die Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl festgelegten Fristen achten, so dass nicht von ihr verlangt werden kann, erneut auf Art. 15 Abs. 2 zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97). |
106 |
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind (vgl. in diesem Sinne das heute verkündete Urteil Tupikas, C‑270/17 PPU, Rn. 50 und 96). |
107 |
Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51). |
108 |
Somit hindert der Rahmenbeschluss 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde nicht, sich unter Berücksichtigung aller Umstände des ihr vorliegenden Sachverhalts einschließlich der Informationen, über die sie möglicherweise selbst verfügt, der Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu vergewissern. |
109 |
Aufgrund dieser Erwägungen ist die zweite Frage wie folgt zu beantworten: Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann, wenn der Betroffene nicht persönlich zu der Verhandlung oder – gegebenenfalls – den Verhandlungen erschienen ist, auf die für die Anwendung des Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses abzustellen ist, und wenn weder die in dem Formblatt nach dem einheitlichen Muster für den Europäischen Haftbefehl im Anhang dieses Rahmenbeschlusses erteilten Informationen noch die gemäß Art. 15 Abs. 2 desselben Rahmenbeschlusses eingeholten Informationen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Fälle enthalten. |
110 |
Dieser Rahmenbeschluss hindert diese Justizbehörde jedoch nicht, alle Besonderheiten der ihr unterbreiteten Rechtssache zu berücksichtigen, um sich der Achtung der Verteidigungsrechte des Betroffenen in dem oder den relevanten Verfahren zu vergewissern. |
Kosten
111 |
Für die Verfahrensbeteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. Aug. 2017 - C-271/17
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