Europäischer Gerichtshof Urteil, 07. Aug. 2018 - C-115/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:651
07.08.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

7. August 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 – Falsche Erklärungen oder Täuschungshandlungen, um Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch zu erlangen – Änderung der Verordnung Nr. 1964/82, mit der die Gewährung von Ausfuhrsondererstattungen ausgedehnt wurde – Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes – Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C‑115/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 23. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2017, in dem Verfahren

Administration des douanes et droits indirects,

Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

gegen

Hubert Clergeau,

Jean-Luc Labrousse,

Jean-Jacques Berthellemy,

Alain Bouchet,

Jean-Pierre Dubois,

Marcel Géry,

Jean-Paul Matrat,

Jean-Pierre Paziot,

Patrice Raillot

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Clergeau, Herrn Labrousse, Herrn Bouchet und Herrn Matrat, vertreten durch P. Spinosi und B. Paillard, avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und D. Bianchi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Administration des douanes et droits indirects (Behörde für Zölle und Verbrauchsteuern, im Folgenden: Zollverwaltung) (Frankreich) und dem Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (Nationale Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse, im Folgenden: FranceAgriMer) (Frankreich) auf der einen sowie Hubert Clergeau, Jean-Luc Labrousse, Jean-Jacques Berthellemy, Alain Bouchet, Jean-Pierre Dubois, Marcel Géry, Jean-Paul Matrat, Jean-Pierre Paziot und Patrice Raillot (im Folgenden: Angeklagte des Ausgangsverfahrens) auf der anderen Seite wegen deren strafrechtlicher Verantwortlichkeit für falsche Erklärungen oder Täuschungshandlungen, durch die ein Vorteil bei der Ausfuhr erlangt werden sollte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. 1982, L 212, S. 48) legte die Bedingungen fest, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr für bestimmte Fleischqualitäten gewährt werden konnten.

4

Im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung hieß es:

„Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. …“

5

Zu diesem Zweck bestimmte Art. 1 der Verordnung:

„Für die aus frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

…“

6

Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Der Handelsbeteiligte legt den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird.“

7

Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 wurden mit Wirkung vom 19. Januar 1998 durch die Verordnung (EG) Nr. 2469/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung Nr. 1964/82, der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. 1997, L 341, S. 8) geändert.

8

Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2469/97 lautete:

„Infolge der Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde sollte man über eine Regelung verfügen, die eine bessere Ausrichtung auf diejenigen Rindfleischerzeugnisse ermöglicht, die vorzugsweise in Drittländer ausgeführt werden sollen. Die Einführung einer Sondererstattung für entbeinte Teilstücke von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder dürfte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Daher ist die derzeitige Regelung der Verordnung … Nr. 1964/82 auf diese Erzeugnisse auszudehnen.“

9

Art. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 in der durch die Verordnung Nr. 2469/97 geänderten Fassung sah vor:

„Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

…“

10

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. 2007, L 304, S. 21) wurde die Verordnung Nr. 1964/82 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben und ersetzt.

11

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1359/2007 lautet:

„Wegen der Marktlage, der wirtschaftlichen Lage des Rindfleischsektors und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte seiner Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse gewährt werden können. Insbesondere sind solche Bedingungen für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen, die aus der Entbeinung von Vierteln männlicher Rinder stammen.“

12

Die Art. 1 und 2 dieser Verordnung geben den Wortlaut von Art. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 in der durch die Verordnung Nr. 2469/97 geänderten Fassung im Wesentlichen wortgleich wieder.

Französisches Recht

13

Art. 426 des Code des douanes (Zollgesetzbuch) bestimmt:

„Als Einfuhr oder Ausfuhr verbotener Waren ohne Anmeldung gelten

4.

unrichtige Erklärungen oder Täuschungshandlungen, durch die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr in vollem Umfang oder teilweise eine Erstattung, eine Befreiung, eine Ermäßigung der Abgaben oder ein wie auch immer gearteter Vorteil erzielt werden soll oder erzielt wird, mit Ausnahme der Verstöße gegen Vorschriften über die Qualität oder die Verpackung, wenn durch diese Verstöße keine Erstattung, Befreiung, Ermäßigung der Abgaben oder ein finanzieller Vorteil erzielt werden soll oder erzielt wird;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14

Am 21. Dezember 1990 eröffnete der Procureur de la République de La Rochelle (Staatsanwaltschaft von La Rochelle, Frankreich) ein Ermittlungsverfahren gegen X wegen der Straftat falscher Erklärungen oder Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs. Dieses Ermittlungsverfahren betraf Ereignisse, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Clergeau SA ereignet haben sollen, die insbesondere Fleisch an- und verkauft, transportiert, ein- und ausführt sowie Schlachtungen vornimmt.

15

Am 25. Mai 2010 schloss die Chambre de l’instruction der Cour d’appel de Poitiers (Ermittlungskammer des Berufungsgerichts Poitiers, Frankreich) dieses Ermittlungsverfahren ab und erhob gegen die Angeklagten des Ausgangsverfahrens Anklage vor dem Strafgericht.

16

Den Angeklagten wird im Wesentlichen vorgeworfen, von 1987 bis 1992 Handlungen vorgenommen zu haben, die dazu führten, dass Clergeau ihr nicht zustehende Ausfuhrsondererstattungen im Sinne der Verordnung Nr. 1964/82 erlangte, indem sie Fleischteile als „aus … Hintervierteln [von ausgewachsenen männlichen Rindern] stammende … entbeinte … Stücke“ im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung deklarierte, die dieser Definition nicht entsprachen. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens hätten nämlich im Wesentlichen aus Vordervierteln stammende Stücke in ein zugelassenes Ausfuhrlager geliefert, obwohl nur Stücke aus Hintervierteln für die Gewährung solcher Erstattungen in Frage gekommen seien.

17

Mit Urteil des Tribunal correctionnel de La Rochelle (Strafgericht von La Rochelle, Frankreich) vom 3. Dezember 2013, das mit Urteil der Cour d’appel de Poitiers (Berufungsgericht Poitiers) vom 12. März 2015 im Berufungsverfahren bestätigt wurde, wurden die Angeklagten des Ausgangsverfahrens freigesprochen.

18

Die Zollverwaltung und FranceAgriMer legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein. Dieses ist der Ansicht, dass der erste von FranceAgriMer geltend gemachte Kassationsbeschwerdegrund eine unionsrechtliche Frage nach der Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes aufwerfe.

19

Zur Stützung dieses Kassationsbeschwerdegrundes trägt FranceAgriMer im Wesentlichen vor, die Cour d’appel de Poitiers (Berufungsgericht Poitiers) habe die Regeln über die zeitliche Anwendung des Strafrechts verkannt, da sie im Ausgangsverfahren die Änderung der Auswahlkriterien für die ursprünglich in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Ausfuhrsondererstattungen rückwirkend angewandt habe. Diese Änderung werde nämlich vom Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nicht erfasst, da sie nicht an den Tatbestandsmerkmalen der Straftat erfolgt sei und den im Ausgangsverfahren fraglichen Straftatbestand nicht geändert habe.

20

Das vorlegende Gericht weist vorab darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1964/82 die Gewährung von Ausfuhrsondererstattungen für von Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammende entbeinte Stücke vorgesehen habe. Jedoch sei diese Verordnung nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ereignissen durch die Verordnung Nr. 1359/2007 ersetzt worden, die diese Erstattungen auf Stücke aus Vordervierteln ausgedehnt habe. Somit stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Änderungen nach dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes auf das Ausgangsverfahren anzuwenden seien.

21

In diesem Zusammenhang führt die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) zunächst aus, dass dieser Grundsatz mit dem Gedanken verbunden sei, dass die Straftatbestände und die Strafen nur angeordnet werden dürften, wenn sie notwendig erschienen. Die Beurteilung dieser Notwendigkeit weise aber eine Besonderheit hinsichtlich der naturgemäß Änderungen unterliegenden wirtschaftlichen Regelung auf. In dieser Hinsicht bedeute der Umstand, dass eine Maßnahme angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht mehr notwendig sei, nicht, dass ihre Missachtung in der Vergangenheit nicht mehr geahndet werden dürfe.

22

Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs setze die aus Art. 4 Abs. 3 AEUV folgende Pflicht, Personen zu bestrafen, die dank falscher Erklärungen oder Täuschungshandlungen Ausfuhrerstattungen erhielten, auf die sie keinen Anspruch hätten, in das französische Recht um. Diese nationale Bestimmung, die die Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung im Ausgangsverfahren darstelle, sei in der Zeit nicht geändert worden.

23

Schließlich hätte die Anwendung des Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zur Folge, die Verfolgung von Beeinträchtigungen der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schwächen. Somit könnte die Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 der Charta genannten Grundsatzes der Einhaltung von Art. 4 Abs. 3 EUV entgegenstehen.

24

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 49 der Charta dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass eine Person wegen Ausfuhrerstattungen, die sie durch Täuschungshandlungen oder durch falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr tatsächlich ausgeführten Waren aufgrund einer nach der Tatbegehung eingetretenen Änderung der Regelung erstattungsfähig geworden sind?

Zur Vorlagefrage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta verankerte Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes dahin auszulegen ist, dass er es ausschließt, dass eine Person wegen in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehener Ausfuhrsondererstattungen, die sie durch Täuschungshandlungen oder falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr ausgeführten Waren infolge einer nach Begehung der beanstandeten Tat erfolgten Änderung dieser Verordnung erstattungsfähig geworden sind.

26

Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes, wie er in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankert ist, zum Primärrecht der Union gehört. Bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, nach dem die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten folgt und dementsprechend zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen hat (Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 25).

27

Daher steht der Umstand, dass sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Jahren von 1987 bis 1992, d. h. vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009, ereignet hat, als solcher der Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta verankerten Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes im vorliegenden Fall nicht entgegen.

28

Außerdem finden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 55).

29

Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass die Angeklagten des Ausgangsverfahrens nach den Angaben des vorlegenden Gerichts auf der Grundlage von Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs wegen der Abgabe falscher Erklärungen oder wegen Täuschungshandlungen verfolgt werden, durch die in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehene Ausfuhrsondererstattungen erlangt wurden. Diese Bestimmung des Zollgesetzbuchs bezwecke gemäß den den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 325 AEUV auferlegten Verpflichtungen somit u. a., die Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union verhindern.

30

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der in Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs vorgesehene Straftatbestand und das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Strafverfahren in den Anwendungsbereich der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fallen, so dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, im Rahmen dieses Verfahrens die Beachtung des in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta verankerten Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C‑387/02, C‑391/02 und C‑403/02, EU:C:2005:270, Rn. 69).

31

Gleichwohl ist, um auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, darauf hinzuweisen, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tatbegehung durch die Verordnung Nr. 2469/97 mit Wirkung vom 19. Januar 1998 geändert worden ist, die die Gewährung von in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Ausfuhrsondererstattungen auf Stücke aus Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, wie sie Gegenstand der den Angeklagten im Ausgangsverfahren zur Last gelegten falschen Erklärungen oder Täuschungshandlungen sind, ausgedehnt hat. Diese Änderung wurde sodann in Art. 1 der Verordnung Nr. 1359/2007 übernommen, die die Verordnung Nr. 1964/82 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 kodifiziert und ersetzt hat.

32

Es ist daher zu prüfen, ob der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta verankerte Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes unter Berücksichtigung der Änderung der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Auswahlkriterien dem entgegensteht, dass eine Person unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens wegen der Abgabe falscher Erklärungen oder der Vornahme von Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs verurteilt wird.

33

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des milderen Strafgesetzes notwendigerweise bedeutet, dass es sich um zeitlich aufeinanderfolgende Rechtsvorschriften handelt, und sie auf der Feststellung beruht, dass der Gesetzgeber entweder hinsichtlich der strafrechtlichen Qualifikation der Handlungen oder der für eine Straftat zu verhängenden Strafe seine Ansicht geändert hat (Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a., C‑218/15, EU:C:2016:748, Rn. 27).

34

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass – wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt – der französische Gesetzgeber den in Art. 426 Nr. 4 des Zollgesetzbuchs vorgesehenen Straftatbestand seit der Begehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Straftat nicht geändert hat. Falsche Erklärungen oder Täuschungshandlungen, durch die ein mit der Ausfuhr verbundener Vorteil erlangt wird, wie eine in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehene Ausfuhrsondererstattung, bleiben daher in derselben Weise strafbar wie zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens.

35

Somit ist mit der Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass es im vorliegenden Fall zu keinerlei Änderung der Einschätzung des französischen Gesetzgebers über die strafrechtliche Qualifikation der beanstandeten Tat oder die für die den Angeklagten des Ausgangsverfahrens zur Last gelegte Straftat zu verhängende Strafe gekommen ist.

36

Zum anderen ist in Bezug auf die Änderung, die im Rahmen der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Unionsregelung erfolgt ist, darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2469/97 hervorgeht, die Einführung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von aus Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücken der Anpassung dieser Regelung an die sich wandelnden Gegebenheiten des Fleischmarkts, und insbesondere an eine auf die Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen folgende veränderte Situation auf dem Weltmarkt diente.

37

Daher ist die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Auswahlkriterien zu ändern, auf eine rein wirtschaftliche und technische Bewertung der Situation des gesamten Fleischmarkts gestützt.

38

Es ist somit festzustellen, dass der Gesetzgeber durch diese Änderung in keiner Weise in Frage stellen wollte, wie die zuständigen nationalen Behörden die Strafe, die auf Verhaltensweisen anzuwenden ist, durch die die in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Ausfuhrsondererstattungen zu Unrecht erlangt werden, wie die den Angeklagten des Ausgangsverfahrens zur Last gelegten falschen Erklärungen oder Täuschungshandlungen, strafrechtlich einstufen und zumessen.

39

Im Übrigen ist, wie insbesondere die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ferner hervorzuheben, dass die im Rahmen der Unionsregelung erfolgte Änderung die Tatbestandsmerkmale der den Angeklagten des Ausgangsverfahrens zur Last gelegten Straftat nicht geändert hat.

40

Da diese Straftat falsche Erklärungen oder Täuschungshandlungen betrifft, durch die die in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehenen Ausfuhrsondererstattungen erlangt werden, kann der Umstand, dass die zur Erstattung angemeldeten Waren nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tatbegehung erstattungsfähig geworden sind, als solcher die Strafwürdigkeit dieser falschen Erklärungen oder Täuschungshandlungen nicht beeinträchtigen.

41

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta verankerte Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes dahin auszulegen ist, dass er nicht ausschließt, dass eine Person wegen in der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehener Ausfuhrsondererstattungen, die sie durch Täuschungshandlungen oder durch falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr ausgeführten Waren infolge einer nach Begehung der beanstandeten Tat erfolgten Änderung dieser Verordnung erstattungsfähig geworden sind.

Kosten

42

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes ist dahin auszulegen, dass er nicht ausschließt, dass eine Person wegen in der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch vorgesehener Ausfuhrsondererstattungen, die sie durch Täuschungshandlungen oder falsche Erklärungen zur Art der zur Erstattung angemeldeten Waren zu Unrecht erhalten hat, verurteilt wird, obwohl die von ihr ausgeführten Waren infolge einer nach Begehung der beanstandeten Tat erfolgten Änderung dieser Verordnung erstattungsfähig geworden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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