Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 9 C 27/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U9C27.14.0
09.12.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage A.straße im Gemeindegebiet der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des aus den Flurstücken ..6 und ..7 bestehenden Grundstücks A.straße ... Das insgesamt 1514 m² große Grundstück ist mit einem zu einem Wohnhaus umgestalteten ehemaligen Bahnhof bebaut. Auf dem nördlich angrenzenden, dem Kläger früher ebenfalls gehörenden Grundstück (Flurstück 9..) steht ein Garagengebäude, das sich über die Grundstücksgrenze erstreckt. Die Zufahrt zu den Garagen führt ausschließlich über das Grundstück A.straße ... Auf diesem Grundstück und dem nördlich angrenzenden Grundstück 9.. ruht eine Baulast, wonach bei baulichen Anlagen und Einrichtungen auf den Flurstücken das öffentliche Baurecht so einzuhalten ist, "wie wenn die aneinandergrenzenden Teil-/Flurstücke zusammen ein einziges Grundstück bildeten (Vereinigungsbaulast)". Mit Schenkungsvertrag vom 19. Juli 2012 übertrug der Kläger das 1741 m² große Flurstück 9.. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Zur Verdeutlichung der örtlichen Situation wird auf die folgende Darstellung verwiesen.

3

Die A.straße verläuft in nördlicher Richtung zunächst als Teil der Kreisstraße 15 auf dem Straßenflurstück 822. In Höhe des Grundstücks des Klägers macht die K 15 einen nahezu rechtwinkligen Knick und verläuft in westlicher Richtung auf dem Straßenflurstück 81 als N. Weg. In nördlicher Richtung wird die A.straße auf den Straßenflurstücken 980 und 865 als Gemeindestraße fortgeführt. Die Grenze des im Eigentum des Kreises stehenden Straßenflurstücks 822 mit dem Straßenflurstück 980 der Beklagten verläuft schräg in nordöstlicher Richtung. Der auf die Zeit der Nutzung des klägerischen Grundstücks als Bahnhof zurückgehende unregelmäßige Grenzverlauf der beiden Straßenflurstücke führt dazu, dass das Grundstück des Klägers ausschließlich an das Straßenflurstück 822 angrenzt.

4

Der als Gemeindestraße gewidmete Teil der A.straße liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 45 "A.straße" (3. Änderung). Die südliche Bebauungsplangrenze stimmt mit dem unregelmäßigen Grenzverlauf der Flurstücke 822 und 980 überein. Die Ausbauplanung für die A.straße geht über diese Grenze hinaus und sieht eine Herstellung der Anlage bis zu einer zur Straßenachse rechtwinklig verlaufenden Linie etwa in Höhe der nördlichen Grenze des N. Wegs (Flurstück 81) vor. Die Ausbauplanung wurde am 28. Juni 2012 durch die Ratsversammlung der Beklagten beschlossen. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Ausbaupläne in einer Anliegerversammlung vor und bot den Abschluss von Ablösungsverträgen an. Für den Fall, dass es nicht zu einer Ablösung komme, kündigte sie an, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Mit dem Kläger kam für das Grundstück A.straße .. keine Ablösungsvereinbarung zustande. Nach vorheriger Anhörung zog ihn die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 23 656,26 € heran.

5

Unter dem 18./21. Februar 2013 traf die Beklagte mit dem Kreis S. eine Straßenbaulastvereinbarung über das durch den unregelmäßigen Grenzverlauf des Straßenflurstücks 822 gebildete Teilstück der A.straße nördlich der Einmündung des N. Wegs. Danach gehen die Planung, Bauausführung und der spätere Unterhalt sowie die Kostentragung betreffend das Teilstück auf die Beklagte über. Am 28. Februar 2013 beschloss die Beklagte eine Abweichungssatzung, wonach die A.straße abweichend von den Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten endgültig hergestellt ist, ohne dass die Gemeinde Eigentümerin dieses - in dem oben wiedergegebenen Plan dargestellten - Teilstücks sein muss.

6

Die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Verwaltungsgericht stützte sein Urteil vom 24. Juni 2013 darauf, dass es an einer Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Heranziehung zu einer Vorausleistung fehle. Das Berufungsgericht wies die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung mit Beschluss vom 16. April 2014 mit der Begründung zurück, eine Heranziehung des Klägers als unmittelbarer Anlieger des ausgebauten Teilstücks der Kreisstraße 15 scheitere daran, dass es sich insoweit nicht um eine beitragsfähige Erschließungsanlage handele. Die gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen für eine Erschließung könnten nicht durch die mit dem Kreis abgeschlossene Straßenbaulastvereinbarung erweitert werden. Das Grundstück des Klägers sei auch nicht als Hinterliegergrundstück von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. Es fehle an der erforderlichen Eigentümeridentität.

7

Die Beklagte rügt mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision als Verfahrensmangel, das Oberverwaltungsgericht hätte über die Berufung nicht gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen, da sie unter Beweisantritt behauptet habe, das fragliche Teilstück der Parzelle 822 sei nicht als Kreisstraße gewidmet worden. Der angegriffene Beschluss habe im Übrigen zu Unrecht die Hinterliegereigenschaft des Grundstücks A.straße .. wegen fehlender Eigentümeridentität verneint. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein einheitliches Bauwerk auf dem durch die Baulast vereinigten Baugrundstück errichtet worden sei.

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Die Beklagte beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Juni 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil für die abschließende Sachentscheidung noch Tatsachenfeststellungen zu treffen und landesrechtliche Bestimmungen auszulegen sind.

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1. Ob die Rüge der Beklagten berechtigt ist, das Berufungsgericht habe das aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgende Anhörungserfordernis und damit das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass es dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2014 gestellten Beweisantrag nicht nachgehen werde, kann dahinstehen. Denn das Urteil erweist sich aus materiell-rechtlichen Gründen als fehlerhaft.

13

2. Das Berufungsgericht ist tragend davon ausgegangen, eine die Erhebung einer Vorausleistung rechtfertigende (zukünftige) Beitragspflicht nach § 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauGB könne nicht entstehen, da es sich bei dem nördlichen Teilstück der Kreisstraße K 15 nicht um eine Erschließungsanlage handele, die von der Beklagten in Erfüllung einer ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungsaufgabe hergestellt worden sei. Dies ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

14

a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach § 123 Abs. 1 BauGB die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Erschließung Aufgabe nicht nur der Gemeinde, sondern insbesondere auch der Länder oder des Bundes sein kann, die ihrerseits - wie § 127 Abs. 1 BauGB zeigt - zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht berechtigt sind. Obliegt die örtliche Erschließung - ausnahmsweise - nicht der Gemeinde, so erfüllt diese, wenn sie gleichwohl Erschließungsmaßnahmen durchführt, nicht eine gesetzlich ihr obliegende Aufgabe. Das führt dazu, dass auch die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht zulässig ist. Denn aus § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 BauGB ist zu entnehmen, dass die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen nur erheben darf, sofern ihr die Erschließung als eigene Aufgabe obliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 1975 - 4 C 2.73 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 13 S. 3 und vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22 S. 15 f.). Aus dem dargestellten Zusammenhang zwischen § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 BauGB folgt auch, dass es der Gemeinde verwehrt ist, die Herstellung einer nicht in ihrer Baulast stehenden Anliegerstraße durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger zu einer eigenen, in der Folge Beitragspflichten auslösenden Erschließungsaufgabe zu machen. Eine derartige vertragliche Übernahme von nicht durch die Straßenbaulast begründeten Erschließungsaufgaben würde zu einer vom Baugesetzbuch nicht gedeckten und deshalb unzulässigen Belastung der Anlieger mit Erschließungsbeiträgen führen (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22 S. 17).

15

b) Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist jedoch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die dargestellten Grundsätze würden durch die zwischen dem Kreis S. und der Beklagten unter dem 18./21. Februar 2013 geschlossene Straßenbaulastvereinbarung umgangen. Das Oberverwaltungsgericht übersieht, dass die Beklagte in der Vereinbarung mit dem Kreis S. nicht nur die Herstellung des dort beschriebenen Straßenstücks, sondern in § 5 ausdrücklich auch die Straßenbaulast übernommen hat. Eine solche vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Baulast hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 10.81 - (Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22) nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde nicht die Straßenbaulast, sondern lediglich die Herstellung der Anliegerstraße vertraglich übernommen. Dass § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 BauGB hingegen dann, wenn die Gemeinde nicht kraft Gesetzes Trägerin der Straßenbaulast ist, der Übernahme einer "fremden" Baulast kraft öffentlich-rechtlichen Vertrages und einer daraus folgenden Erschließungsbeitragserhebung nicht generell entgegenstehen, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1975 - 4 C 2.73 - (Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 13 S. 4 f.). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Übertragung der gesetzlich dem Bund zugewiesenen Baulast für einen außerhalb der Ortsdurchfahrt liegenden Teil einer Bundesstraße und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde hierfür nicht schlechthin als unzulässig angesehen, sondern die damals zwischen dem Bund und der Gemeinde geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Baulast wegen Nichteinhaltung zwingend vorgeschriebener Zuständigkeitserfordernisse für unwirksam erachtet. Solche Hindernisse bestehen im vorliegenden Fall nicht.

16

§ 45 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -, den das Revisionsgericht auslegen und anwenden kann, da das Berufungsgericht diese landesrechtliche Norm seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1984 - 4 C 3.82 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 121 S. 8, vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 65 und vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <82>), regelt vielmehr ausdrücklich, dass die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes über die Straßenbaulast (§§ 43, 44 StrWG NRW) nicht gelten, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt. Derartige Verpflichtungen können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ergeben, mit denen verschiedene Straßenbaulastträger Vereinbarungen über die Straßenbaulast treffen. Mit Abschluss der Vereinbarung wird die übernehmende Körperschaft Trägerin der Straßenbaulast mit allen Rechten und Pflichten, ohne dass es zu einer Änderung der Eingruppierung der Straße und deren Widmung kommt (vgl. Fickert/Schmidt, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 45 Rn. 6). Erschließungsbeitragsrechtlich ist allein maßgeblich, dass die Straße überhaupt gewidmet ist, es sich damit um eine "öffentliche" Straße handelt (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Eine bereits als Landes- oder Kreisstraße gewidmete Straße bleibt mithin Landes- oder Kreisstraße, die insoweit lediglich in der Baulast der Gemeinde liegt, wie dies nach § 44 Abs. 1 StrWG NRW bezüglich von Ortsdurchfahrten in Gemeinden von mehr als 80 000 Einwohnern bereits kraft Gesetzes der Fall ist. Die (fortbestehende) Einstufung einer Straße als Straße von regionaler bzw. überörtlicher Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 2 und 3 StrWG NRW) steht auch nicht ihrer Bestimmung zum Anbau und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 48). § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB stellt insoweit sicher, dass die Anlieger an einer solchen Straße nur mit den für die Erschließung der Bauflächen erforderlichen Straßenbaukosten belastet werden (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 11.99 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 52 S. 14; vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 12. Aufl. 2014, § 128 Rn. 43).

17

c) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob aus § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 BauGB Einschränkungen für die erschließungsbeitragsrechtliche Berücksichtigung vertraglicher Straßenbaulastvereinbarungen folgen oder ob die Anlieger insoweit bereits durch die Beschränkung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor nicht gerechtfertigten Kosten, wie sie etwa beim Ausbau einer in erster Linie dem überörtlichen Verkehr dienenden Straße auftreten können, hinreichend geschützt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 - 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 17 f.). Denn vorliegend handelt es sich um eine bloße Grenzkorrektur der Straßenbaulast, die die unterschiedlichen Verkehrsfunktionen von Kreisstraße und Gemeindestraße in deren Einmündungsbereich nachvollzieht und damit zu einer den örtlichen und verkehrlichen Verhältnissen entsprechenden Aufteilung der Straßenbaulast führt. Dies ist auch mit Blick auf die zukünftige Unterhaltungslast im Einmündungsbereich sachgerecht und liegt im Interesse der Anlieger der Gemeindestraße an einer einheitlichen technischen und baulichen Gestaltung der Anbindung des gemeindlichen an das überörtliche Straßennetz.

18

Ob das den Gegenstand der Baulastübertragung bildende Teilstück von der Widmungsverfügung für die Kreisstraße K 15 umfasst war, ist für die Wirksamkeit der vertraglichen Baulastübertragung ohne Belang. Auch wenn dies trotz des im Straßenrecht geltenden Grundsatzes der Elastizität der Widmung (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010 Kap. 8 Rn. 24) nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Kreis als Eigentümer der Straße und als faktischer Träger der Straßenbaulast (zur der der Widmung vorausgehenden Straßenbaulast vgl. Tegtbauer, in: Kodal, Straßenrecht 7. Aufl. 2010, Kap. 13 Rn. 1) berechtigt gewesen, die Vereinbarung mit der Beklagten über den Übergang der Baulast abzuschließen.

19

d) Der Heranziehung des Klägers im Wege der Vorausleistung steht nicht entgegen, dass die Straßenbaulast erst nach Erlass des Vorausleistungsbescheides auf die Beklagte übertragen worden ist und diese auch erst nach dem genannten Zeitpunkt ihre Abweichungssatzung erlassen hat.

20

aa) Aus der Natur der Vorausleistung als einem Vorfinanzierungselement auf den Erschließungsbeitrag folgt, dass im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung bei dem Grundstück alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die bei späterer Herstellung der Erschließungsanlage die Beitragspflicht entstehen lassen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - 4 C 62.71 - juris Rn. 13 [insoweit in Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 45 und BVerwGE 42, 269 nicht abgedruckt]; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 133 Rn. 28). Daran fehlt es etwa dann, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung nicht bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Indes betrafen die bei Erlass des Vorausleistungsbescheides noch fehlende Straßenbaulast und die fehlende Abweichungssatzung keine an die Bebaubarkeit oder sonstige erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit des Grundstücks zu stellenden gesetzlichen Voraussetzungen für das (spätere) Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht, sondern Voraussetzungen, die - wie das Fehlen einer gültigen Satzung oder Widmung - lediglich dazu führen, dass die Beitragspflicht noch nicht entstehen kann.

21

bb) Der im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte Einwand des Klägers, es handele sich bei der nachträglichen Übertragung der Straßenbaulast und der Abweichungssatzung um eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter ("Lex K."), die ausschließlich darauf ziele, ihn unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundstück A.straße .. in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, greift nicht durch. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte die Beitragspflicht des Grundstücks A.straße .. zunächst mit dessen Hinterliegereigenschaft und der einheitlichen Nutzung mit dem damals ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück 9.. begründete, den Kläger später aber als unmittelbaren Straßenanlieger heranzog, nicht die Annahme, es sei ihr darum gegangen, den Kläger "um jeden Preis" mit dem Erschließungsaufwand zu belasten. Denn erst nachdem der Kläger - offensichtlich in Reaktion auf die angekündigte Heranziehung als Hinterlieger - das Anliegergrundstück 9.. mit Vertrag vom 19. Juli 2012 im Wege der Schenkung auf seinen Sohn übertragen hatte, bestand für die Gemeinde Veranlassung zu prüfen, ob das Grundstück nunmehr als Anliegergrundstück zu den Kosten des Ausbaus der A.straße heranzuziehen ist. Anders als der Kläger vermutet, ist auch das Ausbauprogramm der Gemeinde für den Kreuzungsbereich nicht nachträglich darauf zugeschnitten worden, ihn noch einbeziehen zu können. Der Kläger übersieht, dass die das fragliche Teilstück einbeziehende Ausbauplanung für den Ausbau der A.straße vom N. Weg bis O. vom 2. Mai 2012 stammte und am 28. Juni 2012 und damit zeitlich vor Abschluss des Schenkungsvertrags vom Gemeinderat beschlossen worden ist (vgl. die Angaben im erstinstanzlichen Urteil des VG Münster vom 24. Juni 2013).

22

3. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil noch tatsächliche Feststellungen zu treffen und landesrechtliche Bestimmungen auszulegen sind.

23

a) § 125 Abs. 1 BauGB macht die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Anbaustraße vom Vorhandensein eines wirksamen Bebauungsplans abhängig. Der Gesetzgeber hat mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sicherstellen wollen, dass insbesondere die Anbaustraßen in Übereinstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur der Gemeinde angelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1989 - 8 C 27.88 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG/BauGB Nr. 25 S. 10). Der Bebauungsplan entfaltet daher die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte Wirkung auch bei geringfügigen Planabweichungen. Unter dem Blickwinkel des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses scheitert die Rechtmäßigkeit einer Straßenherstellung weder, wenn im Einzelfall die durch den Plan für diese Herstellung vorgesehene Fläche tatsächlich nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist, noch, wenn nicht alle Teile dieser Fläche so ausgebaut worden sind, wie es seinerzeit geplant war; derartige Abweichungen sind vielmehr ebenso wie geringfügige Planüberschreitungen kraft des bundesrechtlichen Erschließungsrechts noch durch den Bebauungsplan gedeckt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <71 f.> und vom 30. Mai 1997 - 8 C 6.96 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 36 S. 18 f.)

24

Voraussetzung für eine Heranziehung bei einem planabweichenden Ausbau ist allerdings, dass die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und - im Falle des planüberschreitenden Ausbaus - die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet sowie die Nutzungen der betroffenen Grundstücke durch die Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Durch die geringfügige Planüberschreitung wird im vorliegenden Fall die in der Verkehrserschließung nach dem Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Konzeption erkennbar nicht berührt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72 f.>). Jedoch ist durch den flächenmäßig über das im Bebauungsplan Festgesetzte hinausgehenden Ausbau der Erschließungsanlage mit Mehrkosten zu rechnen, deren Höhe in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat streitig geblieben ist. Hinzu kommt, dass es an einer Erklärung der Beklagten, auf die entstehenden Mehrkosten zu verzichten, fehlt. Eine solche wäre nur dann entbehrlich, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Vorausleistung (deutlich) hinter dem endgültigen Erschließungsbeitrag zurückbliebe. Hierzu fehlt es ebenfalls an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des Berufungsgerichts. Der Bescheid selbst enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Vorausleistung auf einen Teilbetrag des voraussichtlichen endgültigen Erschießungsbeitrags beschränkt wurde. Es spricht nach Aktenlage vielmehr einiges dafür, dass - anders als in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten dargestellt - die Beklagte die Vorauszahlung "bis zur Höhe" des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags festgesetzt hat.

25

Der Erhebung der Vorausleistung steht allerdings nicht entgegen, dass nach Aktenlage der Plan zur Abweichungssatzung nicht mit dem Ausbauplan der Gemeinde übereinstimmt, sondern flächenmäßig dahinter zurückbleiben dürfte. Denn die fehlende Eigentümerstellung und damit das Fehlen eines satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmals ist Voraussetzung nur für das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht, nicht jedoch für die Erhebung von Vorausleistungen auf den zukünftigen Beitrag.

26

b) Sieht die entsprechende Satzung - wie hier die der Beklagten - eine Erhebung von Vorausleistungen nicht zwingend, sondern nur als Möglichkeit vor, steht die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde. Dieser Ermessensakt muss eindeutig zumindest in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. zum Ausdruck kommen. Weitergehende formelle Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Er wird regelmäßig kundbar gemacht durch entsprechende Heranziehungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67 - 69.82 - BVerwGE 68, 48 <56> zur Kostenspaltung; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 8 B 171.95 - juris LS zur Vorausleistung). Ob sich derartige Äußerungen den Akten entnehmen lassen, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - offengelassen. Es ist daher auch nicht der Frage nachgegangen, ob die Anforderung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag ein so genanntes Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - ist oder ob es hierzu eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf (für laufendes Geschäft: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 1988 - 9 A 11/87 - NVwZ 1989, 582 <583>, VGH Mannheim, Beschluss vom 25. August 1995 - 2 S 971/95 - VBlBW 1996, 30 und OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 W 10/05 - juris Rn. 20 f.; verneinend OVG Koblenz, Urteile vom 13. September 1983 - 6 A 66/82 - AS RP-SL 18, 236 <237 ff.> und vom 16. Juli 1992 - 12 A 11309.91 - NVwZ-RR 1993, 50; ebenso Wansleben, in: Held/Winkel, GO NRW, 2. Aufl. 2009, Anm. 4, S. 241 und von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, Stand Juni 2015, § 41 S. 14; unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 13. September 1972 - 3 A 919/71 - KStZ 1973, 123 zu § 28 GO NRW a.F.). Diese tatsächlichen und rechtlichen Fragen wird das Berufungsgericht zu klären haben.

27

4. Ist danach die Heranziehung des Klägers als Anlieger der A.straße dem Grunde nach nicht zu beanstanden, ist eine Entscheidung der Frage, ob er trotz der bestehenden (kompletten) Eigentümerverschiedenheit zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück als Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks zu Vorausleistungen hätte herangezogen werden können, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geboten, weil sie nur innerhalb nicht bindender rechtlicher Hinweise erfolgen könnte.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 03. Apr. 2017 - 9 B 44/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 271/16) gegen den Vorauszahlungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.10.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgeg

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(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.813,11 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2005 - 11 F 7/05 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7.10.2004 anzuordnen, mit dem der Antragsgegner von den Antragstellern als den Eigentümern des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung  A., Flur , Parzelle Nr.  (A-Straße), eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der F-straße in Höhe von 15.252,45 Euro verlangt hat. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung vom 8.8.2005 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergeben sich nämlich daraus im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 – 1. Alternative - VwGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung.

a) Die Antragsteller wiederholen in ihrer Beschwerdebegründung die Auffassung, der Antragsgegner habe für die Herstellung der F-straße am 7.10.2004 keine Vorausleistung mehr erheben dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beitragsanspruch bereits durch Verjährung untergegangen gewesen sei. Das greift nicht durch.

Richtig ist, dass die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vor-ausgehende Leistung darstellt

ebenso Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 21 Rdnr. 30.

Deshalb bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass eine Vorausleistung für ein Grundstück nur verlangt werden kann, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Erst recht verbietet sich daher die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - schon erloschen ist. Davon, dass der Fall so läge, kann indes vorliegend keine Rede sein. Vielmehr ist mit Blick auf die  F-straße die Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße - (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - hier: der F-straße - mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „öffentlich“ erst entstehen kann, wenn die Anlage im straßenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 SStrG) gemeingebräuchlich ist

allgemeine Meinung; vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, KStZ 1986, 91, und Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 22.

Dazu bedarf es regelmäßig der formalisierten Widmung (§ 6 Abs. 1 SStrG). Eine solche Widmung ist unstreitig bezüglich der  F-straße bisher nicht erfolgt.

Die Antragsteller meinen, vorliegend greife die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 6 SStrG ein, weil die F-straße im gleichnamigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1998 dargestellt, technisch vollständig hergestellt und seit Jahren dem Verkehr übergeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SStrG gilt eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau der Straße unanfechtbar angeordnet ist; die Behörde, die die Widmung verfügt, hat nach § 6 Abs. 6 Satz 2 SStrG den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Zum Verständnis dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 24.10.1986

- 2 R 278/86 -, SKZ 1987, 68,

folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S. 1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

2. Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S.2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.“

Die genannte Entscheidung ist mit Blick auf den Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift und deren Sinnzusammenhang ausführlich begründet, wobei auch auf die Rechtslage in anderen Bundesländern eingegangen wurde. In der Folge wurde die erwähnte Gesetzesauslegung vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mehrfach bestätigt

vgl. Urteil vom 20.2.1990 - 1 R 258/88 - und Beschlüsse vom 29.4.1988 - 1 W 125 - 132/88 - und vom 27.2.1997 - 1 W 5 - 13 sowie 15 und 16/97-, SKZ 1997, 269 Leitsatz 7.

Der saarländische Gesetzgeber, der seit der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 24.10.1986 das Saarländische Straßengesetz mehrfach geändert hat, sah nie Veranlassung, § 6 Abs. 6 SStrG umzuformulieren. Das spricht eindeutig dafür, dass der saarländische Gesetzgeber die aufgezeigte Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes billigt. Vor diesem Hintergrund stellt der Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 8.8.2005, der sich zu einem wesentlichen Teil auf die Interpretation der § 6 Abs. 6 SStrG ähnelnden Normen im hessischen, nordrhein-westfälischen und baden-württembergischen Recht verhält, die Richtigkeit des dargestellten Verständnisses des hier allein interessierenden § 6 Abs. 6 SStrG nicht in Frage.

b) Die Antragsteller bringen im Weiteren vor, ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag sei deswegen rechtswidrig, weil der Gemeinderat von A-Stadt keinen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.

Sowohl das Bundesrecht (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB) als auch das einschlägige Ortsrecht (§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Kleinblittersdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.11.1995) besagen lediglich, dass „die Gemeinde“ Vorausleistungen verlangen kann. Damit bestimmt es sich nach dem Landeskommunalrecht, ob die Heranziehung zu Vorausleistungen eines Beschlusses des Gemeinderates bedarf oder vom Bürgermeister ohne Befassung des Rates erfolgen kann. Das wiederum richtet sich danach, ob es sich bei der Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (§ 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt vgl. dazu BGH, Urteile vom 6.3.1986 - VII ZR 235/84 -, NJW 1986, 1758, und vom 6.5.1997 - KZR 43/95 -, NVwZ-RR 1997, 725, Beschluss des Senats vom 12.2.1998 - 1 Q 67/97 -, KStZ 1998, 138; Lehné-Weirich, Saarländisches Kommunalrecht - Stand: März 2004 -, § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Auflage, Rdnr. 179.

Gemessen daran spricht alles dafür, die Anforderung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Hat nämlich eine Gemeinde - wie hier die Gemeinde Kleinblittersdorf - die Herstellung einer bestimmten Anbaustraße beschlossen sowie die erforderlichen Mittel hierfür in ihrem Haushalt zur Verfügung gestellt und werden sodann die entsprechenden Arbeiten in Angriff genommen sowie nach und nach durchgeführt, fällt der Gemeinde zwangsläufig die Aufgabe zu, die Refinanzierung des ihr durch die Erschließungsmaßnahme entstandenen Aufwandes durchzuführen. Dabei hat der Gesetzgeber in § 127 Abs. 1 BauGB die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Gesetz und Satzung erhoben werden müssen. Insoweit gibt es also keinen Entscheidungsfreiraum. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt im Weiteren, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinde Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangen darf. Ob von der entsprechenden Befugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht allerdings im gemeindlichen Ermessen. Indes wird der damit eröffnete Entscheidungsfreiraum durch die angespannte Finanzlage der saarländischen Städte und Gemeinden, auch der Gemeinde Kleinblittersdorf, weitgehend im Sinne der frühzeitigen Anforderung von Vorausleistungen eingeschränkt, um so die Vorfinanzierungslast der Gemeinde möglichst gering zu halten. Dies bedenkend besteht in der Sache kein nennenswerter Entscheidungsfreiraum. Das spricht dann mit Gewicht dafür, die Anforderung von Vorausleistungen nicht von einem Ratsbeschluss abhängig zu machen, sondern als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen

so generell für die Erhebung von Kommunalabgaben Lehné-Weirich, a.a.O., § 59 Anmerkung 3.1, und Wohlfarth, a.a.O., Rdnr. 179; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 8.11.1988 - 9 A 11/87 -, OVGE 41, 327; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.8.1995 - 2 S 971/95 -, VBlBW 1996, 30; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 32, und Vogel in Brügelmann, BauGB-Stand: Februar 2005 -, § 133 Rdnr. 50; anderer Ansicht OVG Koblenz, Urteile vom 13.9.1983 - 6 A 66/82 -, AS 18, 236, vom 25.6.1991 - 6 A 12559/90 -, AS 23, 230, vom 31.10.1991 - 12 A 11345/91 -, KStZ 1992, 76, und vom 16.7.1992 - 12 A 11309/91 -, KStZ 1992, 195.

Aber selbst wenn man mit der gegenteiligen Meinung die Anforderung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einstuft, ist für die Antragsteller nichts Entscheidendes gewonnen. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinen Urteilen vom 13.9.1983

a.a.O., S. 239,

und vom 25.6.1991

a.a.O., S. 231,

überzeugend ausgeführt hat, bedarf es nämlich dann nicht unbedingt eines - wie zu betonen ist - ausdrücklichen Beschlusses des Gemeinderates, dass Vorausleistungen verlangt werden sollen. Vielmehr genügt, dass der Rat im Zusammenhang mit einem anderen, sich auf die gleiche Materie beziehenden Beschluss zu erkennen gibt, mit der Erhebung von Vorausleistungen einverstanden zu sein. So liegt der Fall.

Ausweislich der Behördenakten hat der Antragsgegner mit Vorlage vom 28.10.2003 zunächst den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Raumordnung, Liegenschaften und Umwelt und sodann den Gemeinderat ausführlich über die Abrechnung der Erschließungsmaßnahme „ F-straße“ informiert und vorgeschlagen, zur Ermöglichung einer interessengerechten Abrechnung den einschlägigen Bebauungsplan für einen Teilbereich zu ändern, dort eine Umlegung durchzuführen, bis zu deren Abschluss die Abrechnung zurückzustellen, deshalb so lange das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht zu verhindern und zunächst - ausdrücklich als Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnet - Vorausleistungen zu erheben. Dieses Konzept hat der Rat am 17.12.2003 unter Punkt 19 seiner Tagesordnung gebilligt. Zwar wurde damals ausdrücklich nur die Anordnung der Umlegung, die Beauftragung des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit der Durchführung der Umlegung und die Änderung des Bebauungsplanes „ F-straße“ beschlossen. Dies schloss unter den gegebenen Umständen indes die Zustimmung zur Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der  F-straße ein.

c) Schließlich sehen es die Antragsteller als Ermessensfehlgebrauch an, dass vorliegend Vorausleistungen verlangt werden, obwohl durch Widmung der  F-straße die endgültige Beitragspflicht zur Entstehung gebracht und die Beitragspflichten endgültig berechnet werden könnten. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

Dahinstehen kann, ob durch die geplante Änderung des Bebauungsplans und die Durchführung der Umlegung in einem Teil des Abrechnungsgebietes tatsächlich die Höhe der Beitragspflichten noch verändert werden können. Jedenfalls zielt diese Vorgehensweise ausschließlich darauf, die Beitragspflicht unter anderem der Antragsteller zu Lasten der Eigentümer der im Umlegungsgebiet neu zu bildenden Grundstücke zu mindern. Wieso dadurch gerade die Antragsteller in ihren Rechten verletzt seien könnten, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich, dass Vorausleistungen nur so lange erhoben werden dürfen, als die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist. Diese zeitliche Grenze ist hier eingehalten. Über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehend es auch als unstatthaft anzusehen, Vorausleistungen zu erheben, wenn die endgültige Beitragspflicht allein wegen des Unterlassens der Widmung noch nicht entstanden ist

so OVG Koblenz, Urteil vom 1.4.2003 - 6 A 10778/02 - KStZ 2003, 199;

die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang weiterhin ins Feld geführten Entscheidungen - BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 -, KStZ 1999, 116, und VGH München, Urteil vom 4.10.1991 - 23 B 88.2143 -, BayVBl. 1992, 401 - sind zu dem angeführten Problem unergiebig,

überzeugt nicht. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, die Gemeinden seien - und das zudem im Interesse der potentiellen Beitragspflichtigen - gehalten, möglichst schnell auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinzuwirken, um die Anlage endgültig abrechnen zu können. Vielmehr stehen Vorausleistung und endgültiger Beitrag nebeneinander, wobei die Vorausleistung so lange erhoben werden darf, bis die endgültige Beitragspflicht entstanden ist

wie hier Driehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 4.

Damit bleibt es mit Blick auf die Beschwerdebegründung dabei, dass - gemessen an § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - keine Veranlassung besteht, den Vollzug des Bescheides vom 7.10.2004 auszusetzen. Somit muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.