Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2017 - 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16
Gründe
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Der Kläger reiste im September 1989 aus der ehemaligen DDR in das Bundesgebiet aus. Seine damalige Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder folgten ihm im November 1989, nachdem sie das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück ...straße ... in ... mit Überlassungsvertrag vom 14. November 1989 an die Eheleute E. veräußert hatten. Im August 1990 meldete Rechtsanwältin Dr. W. unter Vorlage der Kopie einer von dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau unterzeichneten Vollmacht vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks an. Im April 1991 zeigten Rechtsanwälte Dr. Fr. & Partner an, sie seien nunmehr von dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau mit der Vertretung beauftragt. Eine Vollmacht legten sie nicht vor. Im November 1993 zeigte Rechtsanwalt B. an, er vertrete den Kläger und seine frühere Ehefrau. Eine Vollmacht legte er nicht vor. Im Februar 1994 übersandte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. den Entwurf der beabsichtigten Entscheidung an Rechtsanwalt B. Dieser erbat sich Fristverlängerung, kündigte an, es werde eine Kanzlei vor Ort mit der Angelegenheit beauftragt und wies darauf hin, dass eine Kontaktaufnahme mit der Partei zurzeit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 5. April 1994 wandte sich Rechtsanwalt F. an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. Dem Schreiben war eine Vollmacht "in Sachen ... wegen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz auf die Liegenschaft ..., ...straße ..., ..." beigefügt. Die Vollmacht war lediglich von der früheren Ehefrau des Klägers unterschrieben. In dem Schreiben heißt es weiter:
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"... der als Anlage beiliegenden Originalvollmacht können Sie entnehmen, dass Frau ... und Herr ... mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o.b. Angelegenheit beauftragt haben. Ich bin neben dem bisher in dieser Sache tätigen Kollegen B. als vor Ort ansässiger Kollege von Herrn und Frau ... beauftragt worden. Bitte richten Sie sämtlichen Schriftverkehr zukünftig ausschließlich an meine o.a. Adresse."
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Am 18. Mai 1994 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks ...straße ..., ... ab. Den Ablehnungsbescheid stellte es am 25. Mai 1994 durch die Post mit Zustellungsurkunde an Rechtsanwalt F. zu.
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Am Montag, den 27. Juni 1994, erhob Rechtsanwalt F. "namens meiner Mandanten" Widerspruch. Nachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, begründete Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 14. Juni 1995 den "namens unserer Mandantin eingelegten" Widerspruch gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... weiter. Am 6. Februar 1997 teilte Rechtsanwalt F. telefonisch mit, er habe "nur für" die ehemalige Ehefrau des Klägers Widerspruch eingelegt. Mittlerweile habe er das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 6. März 1997 bestätigte Rechtsanwalt F. gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ..., "dass von uns lediglich Frau ... (jetzt verehelicht ...) anwaltlich vertreten wurde". Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1997 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... den Widerspruch der früheren Ehefrau des Klägers zurück und stellte den Widerspruchsbescheid am 23. April 1997 an diese zu. Eine Entscheidung über einen Widerspruch des Klägers erging nicht.
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Im Dezember 1996 zeigte Rechtsanwalt S. die Vertretung des Klägers gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. an und bat um Sachstandsmitteilung. Auf Anregung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen M. übersandte Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 16. Juni 1997 eine vom Kläger unterzeichnete Originalvollmacht und bat, diese an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... weiterzuleiten. Der Bitte entsprach das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. und teilte Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 26. Juni 1997 mit, dass zwischenzeitlich ein Widerspruchsbescheid erlassen worden sei. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen M. teilte Rechtsanwalt S. am 19. November 1997 mit, das Grundstück sei durch Bescheid vom 18. Mai 1994 nicht an die Antragsteller zurückgewährt worden. Der Bescheid sei mit Datum vom 24. Mai 1997 bestandskräftig. Auf Anfrage von Rechtsanwalt S. übersandte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... diesem mit Schreiben vom 7. April 1998 den Widerspruchsbescheid vom 19. März 1997, informierte ihn mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 1998 unter Übersendung von Aktenkopien über seine Rechtsauffassung und regte an, sich im Übrigen hinsichtlich der Vertretungsfrage an Rechtsanwalt F. und an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. zu wenden, weil sich die Altakte inzwischen dort befinde. Mit Schreiben vom 11. Mai 1998 widersprach Rechtsanwalt S. daraufhin gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. der Rechtsauffassung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ... und verlangte Zusendung eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheids. Rechtsanwalt F. habe für seinen Mandanten jedenfalls wirksam Widerspruch erhoben, der bisher nicht zurückgenommen sei. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
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Am 9. August 2011 wandte der Kläger sich an den Landkreis S. (als Rechtsnachfolger des Landkreises M.) und bat um Mitteilung, wie über seinen Restitutionsantrag hinsichtlich des Grundstücks ...straße ..., ... entschieden worden sei. Der Landrat des Landkreises S. übersandte ihm daraufhin eine Kopie des Bescheids vom 18. Mai 1994, worauf der Kläger am 1. September 2011 Widerspruch erhob. Den Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 als unbegründet zurück. Mit Urteil vom 30. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zustellung des Bescheids vom 18. Mai 1994 wirke auch gegen den Kläger. Rechtsanwalt F. sei auch für ihn als bestellter Bevollmächtigter anzusehen. Im Übrigen könne dahinstehen, ob Rechtsanwalt F. für den Kläger Widerspruch erhoben habe. Denn jedenfalls sei ein solcher Widerspruch mit dem Schreiben vom 6. März 1997 konkludent zurückgenommen worden.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es die Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere §§ 68 bis 70, 74 VwGO i.V.m. § 36 VermG, § 8 VwZG a.F. fehlerhaft einschätze und die Zulässigkeit der Klage daher fehlerhaft verneine. Der Bescheid vom 18. Mai 1994 sei dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG a.F. hätte an Rechtsanwältin Dr. W. zugestellt werden müssen, da diese eine Originalvollmacht vorgelegt habe. Jedenfalls sei das dem Beklagten im Bereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG a.F. eingeräumte Verfahrensermessen von diesem fehlerhaft zugunsten einer Zustellung an Rechtsanwalt F. ausgeübt worden. Dem Beklagten hätten sich in Ansehung der nur von seiner ehemaligen Ehefrau unterzeichneten Vollmacht, die Rechtsanwalt F. beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. eingereicht habe, Zweifel an dessen wirksamer Bevollmächtigung aufdrängen müssen. Jedenfalls habe Rechtsanwalt F. wirksam Widerspruch für den Kläger eingelegt und diesen in der Folgezeit nicht zurückgenommen.
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Die Beschwerde hat Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung getroffen hat, sondern davon ausgegangen ist, die Klage sei unzulässig. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil der Bescheid vom 18. Mai 1994 dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden und daher kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei, ist rechtlich unzutreffend.
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1. Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>), wenn dem eine fehlerhafte Anwendung prozessualer Vorschriften zugrunde liegt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Kein Verfahrensmangel liegt dagegen vor, wenn bei Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft beurteilt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die nach dem Prozessrecht zu beantwortende Frage, ob formelle Bestandskraft und damit die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids eingetreten ist, fehlerhaft bejaht.
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a) Rechtsanwalt F. war für den Kläger nicht empfangsbevollmächtigt, weil eine bloße Vertretungsanzeige gegenüber einer Behörde jedenfalls im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren nicht genügt, um eine Empfangsvollmacht zu begründen (aa) und eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt F. durch den Kläger oder der Rechtsschein einer solchen Bevollmächtigung vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich ist (bb).
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aa) Im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren genügt eine bloße Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts nicht, um eine Empfangsvollmacht für ihn zu begründen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich das tatsächliche Bestehen einer vom Vertretenen erteilten hinreichenden Vollmacht oder der von dem Vertretenen zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer solchen. Im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits ausdrücklich verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 6; ebenso zu § 80 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 3 AO: BFH, Urteil vom 25. September 1990 - IX R 84/88 - BFHE 162, 4 <11>).
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Für Zustellungen im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren kann nichts anderes gelten. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1986 - IV R 72/85 - (BFHE 146, 206 <209>), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht zitiert, ausgeführt, es genüge für die Annahme einer Empfangsvollmacht, dass sich jemand unangefochten zum Bevollmächtigten bestellt habe, auch wenn seine Vollmacht möglicherweise (insoweit) nicht wirksam sei (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2004 - IV B 180-183/03 - NVwZ-RR 2005, 72 <72>). Dass dies allenfalls für Zustellungen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz in Rechtsbehelfsverfahren gelten kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallkonstellationen betreffen Fälle von Zustellungen im Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren. Die vom Bundesfinanzhof zur Begründung seiner Entscheidungen herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 - BGHZ 61, 308 <310 f.> und vom 23. November 1978 - II ZB 7/78 - HFR 1979, 445 <446>) bezieht sich nur auf Konstellationen, in denen ein vollmachtloser Vertreter im gerichtlichen Verfahren aufgetreten ist. Der Bundesgerichtshof verweist zur Rechtfertigung seiner Rechtsprechung, dass die bloße Vertretungsanzeige im Zivilprozess - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - eine wirksame Empfangsvollmacht für Zustellungen in diesem Prozess begründet, auf Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 16. Dezember 1896 - V 201.96 - RGZ 38, 406 <408 f.>). Dort wird die Begründung einer Empfangsvollmacht durch bloße Anzeige des (vermeintlich) Bevollmächtigten gegenüber dem Gericht damit gerechtfertigt, dass der Mangel der Vollmacht im Anwaltsprozess nach den Regelungen der Zivilprozessordnung nur auf entsprechende Rüge des Gegners vom Gericht überprüft werden könne (vgl. § 88 ZPO) und im Übrigen § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dem vollmachtlos Vertretenen ermögliche, ein dennoch gegen ihn ergangenes Urteil zu beseitigen. Im Verwaltungsverfahren gilt aber weder § 88 ZPO noch § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. § 51 VwVfG benennt nur die in § 580 ZPO und nicht auch die in § 579 ZPO geregelten Fälle als Wiederaufnahmegrund. Daher kann es anders als im gerichtlichen Verfahren geschehen, dass der vollmachtlos Vertretene am Inhalt eines gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Bescheids festgehalten und auf einen möglicherweise nicht liquidierbaren Schadensersatzanspruch gegen seinen vollmachtlosen Vertreter verwiesen ist. Eine Rechtfertigung für einen derart weiten Schutz des Vertrauens der Behörden in eine Vertretungsanzeige ist nicht ersichtlich.
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bb) Eine Vollmacht des Klägers für Rechtsanwalt F. hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat die Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt F. bestritten. Die bei den Akten befindliche Vollmachtsurkunde hat der Kläger nicht unterschrieben. Rechtsanwalt F. hat im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, er habe nur die frühere Ehefrau des Klägers vertreten und auf spätere Nachfrage des Beklagten ausgeführt, er könne nicht (mehr) weiterhelfen. Die Unterlagen zu dem Vorgang seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist längst vernichtet. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht für Rechtsanwalt F. hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten.
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b) Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids vom 18. Mai 1994 auch dann fehlerhaft angenommen, wenn man im Verwaltungsverfahren, wie im gerichtlichen Verfahren eine Vertretungsanzeige für das Entstehen einer Empfangsvollmacht ausreichen lässt. Denn die ihr vom Verwaltungsgericht zugemessenen Wirkungen kann eine solche Vertretungsanzeige nur dann entfalten, wenn keine besonderen Umstände Anlass dazu geben, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 - BVerwGE 71, 20 <23 f.>). Solche Umstände bestanden im vorliegenden Fall aber. Rechtsanwalt F. hatte in seinem Bestellungsschreiben ausdrücklich erwähnt, er sei von dem Kläger und seiner Ehefrau bevollmächtigt worden und zum Beweis auf die beigefügte Originalvollmacht verwiesen. Diese Vollmachtsurkunde bestätigte die behauptete Bevollmächtigung auch durch den Kläger aber wegen dessen fehlender Unterschrift auf der Vollmachtsurkunde gerade nicht. Dieser Widerspruch hätte die das Schreiben empfangende Behörde zu einer entsprechenden Nachfrage veranlassen müssen. Die Vertretungsanzeige durch Rechtsanwalt F. konnte daher keine Empfangsvollmacht für den Kläger auslösen.
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2. Das Verwaltungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent -offen gelassen, ob der Kläger sein Recht auf Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zum Zeitpunkt der Einlegung am 1. September 2011 verwirkt hat. Eine Verwirkung ist anzunehmen, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343 f.> und vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158 S. 55). Diese Grundsätze gelten im Vermögensrecht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen kann derzeit mit Blick auf ein eventuelles besonderes Vertrauen der Beigeladenen nicht festgestellt werden, ob der Kläger sein Widerspruchs- bzw. Klagerecht verwirkt hat. Allerdings hat er die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Restitution des Streitgrundstücks über längere Zeit nicht wahrgenommen. Diese Möglichkeit bestand, nachdem das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. dem damals vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt S. im November 1997 mitgeteilt hatte, das streitgegenständliche Grundstück sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Mai 1994 nicht an ihn zurückgewährt worden und weder das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen M. noch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ... auf die zuletzt im Mai 1998 vorgebrachte Bitte des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts reagierten, einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu übersenden.
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Der Umstand, dass der Kläger seine Rechte erst im August bzw. September 2011 und damit dreizehn Jahre nach Beginn der Möglichkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung weiter geltend machte, reicht für die Annahme einer Verwirkung aber nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 12 m.w.N.). Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen der Betroffene einen derart langen Zeitraum abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, das Verstreichen des Zeitraums unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Rechtsfriedens für die Annahme einer Verwirkung ausreichen lassen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 26. Februar 2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl. 2013, 629 <629 ff.>
und Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 Rn. 18 ). Vorliegend sind aber weder Gründe des Rechtsfriedens noch sonstige Gründe erkennbar, von einem solchen Ausnahmefall bereits nach Verstreichen eines Zeitraums von dreizehn Jahren auszugehen.
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Besondere Umstände, die die weitere Verfolgung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten oder den Beigeladenen als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 8 C 9.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 55 Rn. 24 ff.), sind nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und der Aktenlage nicht festgestellt. Es liegt kein bestimmbares (positives) Verhalten des Klägers vor, aus dem der Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger seine Ansprüche nicht weiterverfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 12). Insoweit trifft es zwar zu, dass der im Jahr 1996 vom Kläger bestellte Rechtsanwalt S. über den damaligen Verfahrensstand informiert wurde. Daraufhin haben der Kläger und sein Bevollmächtigter die Rechtsverfolgung aber nicht eingestellt, sondern durch die Übersendung einer Originalvollmacht zunächst versucht, in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen zu werden und sodann sowohl gegenüber der Widerspruchsbehörde als auch gegenüber der Ausgangsbehörde die Empfangsberechtigung von Rechtsanwalt F. und die Wirksamkeit der von der Widerspruchsbehörde angenommenen Rücknahme des Widerspruchs bestritten. Zuletzt hat Rechtsanwalt S. nach Aktenlage mit Schreiben vom 11. Mai 1998 die Übersendung eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheids verlangt, was keinesfalls den Eindruck erwecken kann, die angemeldeten Ansprüche sollten nicht weiterverfolgt werden.
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3. Dem Kläger war unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung hat, wie oben dargelegt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2017 - 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16
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Urteil einreichenBundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Jan. 2017 - 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
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bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
Tenor
I.
Ziff. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2012 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Ziff. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2012 wird abgeändert. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gründe
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.