Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2015 - 7 B 25/13

bei uns veröffentlicht am08.01.2015

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standortzwischenlager B. Er ist Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks, das etwa 6 Kilometer von dem Zwischenlager entfernt liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage zum ganz überwiegenden Teil stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtene Genehmigung in mehrfacher Hinsicht mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG nicht in Einklang stehe.

II

2

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.

3

1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision greift für den - hier gegebenen - Fall, dass das Urteil der Vorinstanz in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet ist, nur dann durch, wenn im Hinblick auf jeden der tragenden Begründungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 S. 2 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 S. 15). Letzteres ist hier jedenfalls zu verneinen, soweit das Oberverwaltungsgericht den von ihm angenommenen Verstoß der angefochtenen Genehmigung gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) damit begründet hat, dass die Beklagte die Risiken des Szenarios eines terroristischen Angriffs auf das Zwischenlager mit panzerbrechenden Waffen im Genehmigungsverfahren fehlerhaft ermittelt und bewertet habe, weil sie lediglich die Auswirkungen eines Angriffs mit bis zum Jahre 1992 auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen berücksichtigt und eine Ermittlung der potentiell weitergehenden Auswirkungen moderner, zum Genehmigungszeitpunkt bereits existierender Waffen unterlassen habe.

4

Diese Begründung trägt entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen das angefochtene Urteil selbstständig. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu „temporären Maßnahmen" am Schluss seines Urteils. Dort ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese temporären Maßnahmen „die Schlussfolgerung des willkürfreien Ausschlusses des Szenarios eines Hohlladungsbeschusses jedenfalls nicht" tragen (UA Rn. 222). Im Lichte dieser Erwägung sind die vorangegangenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu sehen, nach denen die temporären Maßnahmen zwar durch einen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erlassenen Verwaltungsakt „Gegenstand der Genehmigungslage" geworden seien, aber gleichwohl keiner abschließenden Entscheidung bedürfe, ob „deshalb" - wegen ihrer Einbeziehung in die angefochtene Genehmigung durch die Beklagte - ein Aufhebungsanspruch des Klägers entfallen sein könne. Mit dieser Formulierung hat das Oberverwaltungsgericht nur von einer Beantwortung der Rechtsfrage abgesehen, ob durch derartige temporäre Maßnahmen Einfluss auf eine sich aus anderen Gründen ergebende Rechtswidrigkeit einer atomrechtlichen Genehmigung genommen werden kann. Diese Frage war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es die hier in Rede stehenden temporären Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen nicht für ausreichend erachtete.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beklagte und die Beigeladene beimessen.

6

a) Die Fragen

„Setzt die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG voraus, dass der Einsatz sämtlicher zum Genehmigungszeitpunkt auf dem Markt für Streitkräfte befindlicher Waffensysteme, die als sog. „light weapons" in der Terminologie der Vereinten Nationen gehandelt werden, durch potenzielle Täter unterstellt wird? Oder ist im Rahmen des Funktionsvorbehalts der Exekutive eine Eingrenzung der zu unterstellenden Waffensysteme nach Maßgabe der Beurteilung durch die Sicherheits- und Fachbehörden zulässig, inwieweit solche Waffensysteme für potenzielle Täter verfügbar sind, bzw. inwieweit unterstellte Waffensysteme auch neuere verfügbare Waffensysteme konservativ abdecken?"

und

„Muss vor Erteilung einer Genehmigung für ein Standortzwischenlager zur Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG vorliegt, geprüft werden, wie sich ein Angriff mit sämtlichen zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt für Streitkräfte befindlichen Waffen auswirken würde, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Waffen für Terroristen überhaupt verfügbar sind, und ohne dass der Behörde insofern ein Einschätzungsspielraum verbleibt?"

würden sich, soweit sie nicht bereits geklärt sind, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat ein zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG führendes Ermittlungsdefizit der Beklagten darin gesehen, dass diese nur die Auswirkungen eines Angriffs mit bis zum Jahr 1992 auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen berücksichtigt und eine Ermittlung der potentiell weitergehenden Auswirkungen moderner, zum Genehmigungszeitpunkt bereits existierender Waffen unterlassen habe (UA Rn. 185). Dieser Beurteilung liegt ein zutreffendes Verständnis der hier maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG zugrunde. Bei der gerichtlichen Kontrolle der Anwendung dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken für Leben oder Gesundheit des Klägers durch Beschuss der Castorbehälter mit verfügbaren panzerbrechenden Waffen gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 34). Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht angewendet. Dabei hat es eine Berücksichtigung der zum Genehmigungszeitpunkt auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen für erforderlich gehalten, unter anderem deswegen, weil hinsichtlich dieser Waffen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch terroristische Akteure sich ihrer bemächtigen könnten.

7

Bei dem Begriff der „verfügbaren panzerbrechenden Waffen" handelt es sich um ein Element des nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG maßgeblichen Prüfprogramms der Genehmigungsbehörde. Hierzu zeigen die Beschwerden keinen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Bestimmung des im Genehmigungsverfahren in den Blick zu nehmenden Waffentyps nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Denn damit würden die Grenzen des Funktionsvorbehalts verkannt, der die Verwaltungsgerichte nicht von der Aufgabe freistellt zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde die Datenbasis, auf deren Grundlage sie entschieden hat, als ausreichend ansehen durfte und ob die damit verbundenen Bewertungen ihr als hinreichend konservativ erscheinen konnten; dies setzt einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde voraus, die der angefochtenen atomrechtlichen Genehmigung zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <181>). Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, welche panzerbrechenden Waffen verfügbar sind, ersichtlich der Datenbasis für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeordnet. Hierzu hat es eine umfassende Würdigung des Vorbringens der Beteiligten einschließlich der Stellungnahmen von ihnen benannter Sachverständiger sowie zusätzlich noch allgemein zugänglicher Quellen vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte sich nicht auf Beschussversuche mit einem 1992 auf den Markt gekommenen Waffentyp hätte beschränken dürfen, da diese zum Genehmigungszeitpunkt nicht mehr repräsentativ gewesen seien. Hiermit hat es eine nicht ausreichende Datenbasis für die Genehmigung festgestellt. Die Beschwerden wenden sich in der Sache lediglich gegen diese Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im tatsächlichen Bereich, die aber nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf führt.

8

b) Die Frage

„Ist es in einer Drittanfechtungssituation hinsichtlich einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 AtG zulässig, bei Vorliegen eines berechtigten, durch eine höchstrichterliche Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO bestätigten Geheimhaltungsinteresses an für die gerichtliche Überprüfung relevanten Dokumenten den Konflikt zwischen drohendem Prozessverlust und geheimniswidriger Offenbarung einseitig zu Lasten der Behörde und der beigeladenen Grundrechtsträgerin dahingehend aufzulösen, dass das Gericht trotz erkanntermaßen fehlender Informationen seine Überzeugung auf Grundlage von Mutmaßungen trifft?"

ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung nicht auf der Grundlage von Mutmaßungen gebildet, sondern auf der Grundlage des Vorbringens aller Beteiligten sowie eigener Recherchen. Dass das Oberverwaltungsgericht hierbei auch allgemein im Internet zugängliche Quellen genutzt hat, ist für sich genommen nicht zu beanstanden.

9

c) Die Frage

„Sind die Vorschriften des untergesetzlichen Regelwerks zum Schutz von kerntechnischen Zwischenlagern an Kraftwerksstandorten (SEWD-Richtlinie nebst Lastannahmen) normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften mit der Folge, dass diese auch für die Gerichte verbindlich und wie Normen auszulegen sind?"

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Aus Sicht der Beigeladenen entfaltet das erwähnte „untergesetzliche Regelwerk" dergestalt Bindungswirkung, dass seine Vorgaben nicht nur für die Genehmigungsbehörde, sondern auch für die Verwaltungsgerichte verbindlich sind. Diese Verbindlichkeit normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften gilt indessen nur innerhalb der von der Norm gesetzten Grenzen und wird durch ihren Anwendungsbereich bzw. ihren Aussagegehalt bestimmt (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <320> und vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 30). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre daher allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn die Berücksichtigung von Waffentypen, die nach 1992 auf den Markt gekommen sind, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach den Lastannahmen ausgeschlossen - und nicht nur, wie die Beschwerde meint, nicht erforderlich -wäre. Dies lässt sich der Beschwerde jedoch nicht entnehmen. Die Betroffenen könnten überdies den Regelungsgehalt der SEWD-Richtlinie mangels Bekanntmachung nicht zur Kenntnis nehmen; dies würde jedenfalls der Außenwirksamkeit dieser Richtlinie entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 <269 f.>).

10

d) Mit den weiteren von der Beschwerde der Beigeladenen formulierten Fragen

„Sind die Gerichte bei der Kontrolle der Ermittlungen und Bewertungen von behördlichen Entscheidungen mit atomrechtlichem Funktionsvorbehalt insgesamt auf eine Willkürkontrolle beschränkt oder gilt diese Beschränkung nur für die Kontrolle der behördlichen Bewertungen?"

und

„Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Willkürlichkeit des behördlichen Handelns bei einer Entscheidung mit atomrechtlichem Funktionsvorbehalt? Genügt es insbesondere, dass die behördliche Vorgehensweise für das Gericht, nicht überzeugend' oder 'unplausibel' ist, ohne dass eine positive Feststellung weiterer Kriterien erforderlich ist?"

wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.

11

Der von den Verwaltungsgerichten bei der Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen anzuwendende Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Einwirkungen Dritter auf ein Zwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden, allein verantwortlich. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129 Rn. 25). Der Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde betrifft vor allem den Inhalt der Risikoabschätzung, der letztlich nur politisch verantwortet werden kann. Sind die Ermittlungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausreichend und hat sie die Behörde ihren Bewertungen zugrunde gelegt, so muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig sind, wegen des Funktionsvorbehalts auf eine Willkürkontrolle beschränken (BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <122> und vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 <192 f.>). Hieraus folgt, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls im Bereich der auf die Datengrundlage bezogenen Ermittlungen nicht auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt sind.

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Im Übrigen ist die Frage einer Willkürlichkeit behördlichen Handelns ersichtlich auf den Einzelfall bezogen und entzieht sich einer weiteren Klärung. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch nicht darauf beschränkt, die behördliche Vorgehensweise als „unplausibel" oder „nicht überzeugend" zu kennzeichnen, sondern diese Aussagen - wie schon dargelegt - umfangreich begründet.

13

3. Die von der Beschwerde der Beigeladenen geltend gemachten Abweichungen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300) und vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 - (BVerwGE 131, 129) sowie von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (BVerfGE 61, 82) liegen nicht vor. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass der vom Oberverwaltungsgericht formulierte Prüfungsmaßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen ist, meint aber, dass das Oberverwaltungsgericht in Wahrheit einen anderen Maßstab zugrunde lege, weil es sich hinsichtlich der von der Behörde durchzuführenden Ermittlungen nicht darauf beschränke, eine Willkürkontrolle durchzuführen. Unabhängig davon, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen genügt, ergibt sich aus diesem Vorbringen keine zur Revisionszulassung führende Abweichung. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie bereits dargelegt - den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstab hinsichtlich der gebotenen Ermittlungen nicht nur zutreffend wiedergegeben, sondern auch angewandt. Soweit im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - (BVerfGE 61, 82 <114 f.>) und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300 <317>) von „willkürfreien Ermittlungen" die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde, die ihrerseits an das für alle staatlichen Maßnahmen geltende Verbot willkürlichen Handelns gebunden ist, bedeutet aber nicht die von der Beschwerde der Beigeladenen für richtig gehaltene Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Ermittlung der Datengrundlage für die jeweilige Genehmigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Risikoermittlung und -bewertung eng miteinander verflochten sein können. Dies trifft namentlich zu, soweit Unsicherheiten über Kausalzusammenhänge bestehen, die wertender Einordnung - etwa durch Zugrundelegung konservativer Annahmen - bedürfen. Das Erfordernis derartiger Bewertungen schon im Zuge der Risikoermittlung ändert jedoch nichts daran, dass die Ermittlung der Datengrundlage als solche gerichtlich voll überprüfbar ist.

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4. Die von der Beklagten und der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Grundsatz verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Beschwerden sehen einen solchen Verstoß in der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Beklagte bei ihren Untersuchungen im Genehmigungsverfahren lediglich die Auswirkungen eines Angriffs mit bis zum Jahr 1992 auf dem Markt befindlichen panzerbrechenden Waffen berücksichtigt und eine Ermittlung der potentiell weitergehenden Auswirkungen moderner, zum Genehmigungszeitpunkt bereits existierender Waffen unterlassen habe.

16

Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach indessen eine aus Sicht der Beschwerden fehlerhafte Würdigung des dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, nicht jedoch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 9). Ausnahmefälle kommen bei einer Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht.

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Den Beschwerden lässt sich indessen weder eine Aktenwidrigkeit der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts noch eine anderweitig willkürliche Sachverhaltswürdigung entnehmen. Eine auf diese Gesichtspunkte gestützte Verfahrensrüge setzt nämlich einen „zweifelsfreien", also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Tatsachengerichts und dem Akteninhalt voraus (Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 10). Dies zeigen die Beschwerden nicht auf. Den Umstand, dass die Beklagte bei ihren Beschussversuchen eine im Jahr 1992 existierende Waffe verwendet hat, wird auch von den Beschwerden nicht in Zweifel gezogen. Sie wenden sich nur dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Existenz und Verfügbarkeit von panzerbrechenden Waffen angenommen hat, die nach 1992 auf den Markt gekommen sind und bei einem Angriff auf ein atomares Transportbehälterlager weitergehende Auswirkungen haben können. Soweit es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handelt, ist diese jedenfalls nicht aktenwidrig, aufgrund selektiver Sachverhaltswürdigung oder in sonst willkürlicher Weise getroffen worden, sondern auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Studie der Diplomphysikerin B., des Vorbringens der übrigen Beteiligten und eigener Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerden die Schlüsse, die das Oberverwaltungsgericht aus diesem Tatsachenmaterial gezogen hat, für falsch halten, begründet keinen Verfahrensfehler.

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b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Beklagten und der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Ihr Vorbringen - einschließlich von Äußerungen des Sachverständigen Dr. B. - ist seitens des Oberverwaltungsgerichts ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen worden, wie sich aus seiner zusammengefassten Wiedergabe in den Entscheidungsgründen ergibt. Die Beschwerden kritisieren der Sache nach lediglich die aus ihrer Sicht fehlerhafte Würdigung dieses Vorbringens, die aber nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen ist, weil sie den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung und nicht den äußeren Verfahrensgang betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

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c) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerden beschränken sich zur Begründung ihrer Annahme, dem Oberverwaltungsgericht habe sich eine weitere Beweiserhebung aufdrängen müssen, der Sache nach im Wesentlichen auf eine inhaltliche Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts und an dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht sich im Ergebnis nicht ihrer Einschätzung angeschlossen hat. Auch soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Sachverständige Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Durchschlagskraft der 1992 geprüften Waffe als „immer noch im vordersten Bereich" befindlich eingeordnet hat, ergab sich hieraus vor dem Hintergrund der vom Oberverwaltungsgericht im Übrigen getroffenen Feststellungen kein zwingender Anlass zu weiterer Aufklärung; denn ohne wenigstens beispielhafte Benennung konkreter Produkte, die einen solchen Entwicklungsstand bereits damals erreicht haben sollen, blieb diese Bekundung substanzlos.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Atomgesetz - AtG | § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen


(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für e

Referenzen

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.