Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2013 - 7 B 17/13

30.07.2013

Gründe

I.

1

Das Oberverwaltungsgericht hat den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 aufgehoben, soweit darin für den Schornstein und den Kaminofen der Kläger eine zweite jährliche Kehrung festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheides sei § 17 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) - SchfHwG - in seiner nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) am 29. November 2008 in Kraft getretenen Fassung. Hier sei der Bescheid nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bei Durchführung einer Feuerstättenschau ergangen, denn bei Erlass des Bescheides habe die Feuerstättenschau vom 9. Mai 2008 schon länger zurückgelegen. Er finde auch in den nach § 17 Abs. 2 SchfHwG heranzuziehenden Daten des Kehrbuchs keine hinreichende Grundlage. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Bescheides nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erfüllt seien, obwohl bis zum 31. Dezember 2012 noch eine Feuerstättenschau durchzuführen gewesen sei. Die für die Eintragungen im Kehrbuch hier maßgeblichen Jahre 2008 und 2009 wiesen für den Schornstein nur eine einmal jährliche Kehrung aus. Der Beklagte könne die Festsetzungen im Bescheid auch nicht auf tatsächliche Erkenntnisse stützen, die er bei der Durchführung sonstiger Schornsteinfegerarbeiten erlangt haben wolle. Ob er derartige Erkenntnisse erlangt habe, könne daher offenbleiben. Der Senat weise gleichwohl darauf hin, dass hieran erhebliche Zweifel bestünden.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

3

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

4

1. Zum Verhältnis von § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 SchfHwG möchte der Beklagte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob ein Feuerstättenbescheid für eine Anlage, die bis zum 31. Dezember 2012 noch Gegenstand einer Feuerstättenschau sein konnte, ausschließlich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hätte gestützt werden dürfen und nicht auf § 17 Abs. 2 SchfHwG,

und

ob die Feuerstättenschau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG allein die turnusmäßige Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG meint und ob es bei Ausklammerung einer Anlage oder eines Anlagenteils bei der turnusmäßigen Feuerstättenschau für die ausgeklammerte Anlage oder das ausgeklammerte Anlagenteil eine weitere Feuerstättenschau im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG überhaupt geben kann.

5

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob hier die Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheides nach § 17 Abs. 2 SchfHwG auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs schon deshalb nicht vorlagen, weil bei den Klägern möglicherweise vor dem 31. Dezember 2012 noch eine Feuerstättenschau hätte durchgeführt werden können. Insoweit hat es die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SchfHwG unterstellt. Es hat die Festsetzung der zweiten jährlichen Kehrung allein deshalb beanstandet, weil ein Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG allein auf die im Kehrbuch erfassten Daten gestützt werden könne und sich hier aus den Daten des Kehrbuchs die Notwendigkeit einer zweiten jährlichen Kehrung nicht ergebe.

6

2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheides auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs möchte der Beklagte geklärt wissen,

ob der Liegenschaftsbericht Teil des Kehrbuchs im Sinne des § 19 Abs. 1 SchfHwG ist und sein Inhalt damit zu den "Daten des Kehrbuchs" gehört, auf deren Grundlage der Feuerstättenbescheid nach § 17 Abs. 2 SchfHwG erlassen wird,

ob zu den Daten des Kehrbuchs im Sinne des § 17 Abs. 2 SchfHwG Erkenntnisse zur Benutzungshäufigkeit eines Kaminofens, die anlässlich einer Kehrung gewonnen worden sind, gehören können und wenn ja, unter welche Nummer des § 19 Abs. 1 SchfHwG sie subsumiert werden können,

ob die Daten/Erkenntnisse aus Kehrungen bei Erstellung des Feuerstättenbescheides berücksichtigt werden dürfen, auch wenn sie nur Eingang in den Liegenschaftsbericht, nicht aber in das Kehrbuch im engen Sinne gefunden haben,

und

ob es dem Beklagten verwehrt ist, bei Erlass des Feuerstättenbescheides auf solche tatsächlichen Erkenntnisse zurückzugreifen, die er bei der Durchführung sonstiger Schornsteinfegerarbeiten erlangt hat.

7

Diesen Fragen kommt eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu; jedenfalls ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Auslegung von Übergangsvorschriften und von auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll nur eine für die Zukunft geltende Klärung der Rechtslage herbeiführen (Beschlüsse vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 1.12 - juris Rn. 8 und vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 145.96 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme von dieser Regel ist dann anerkannt, wenn die Klärung der Rechtsfragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin von Bedeutung ist; für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 8. August 2012 a.a.O.).

8

§ 17 Abs. 2 SchfHwG in seiner am 29. November 2008 in Kraft getretenen Fassung ist eine Übergangsregelung, die lediglich in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2012 Wirkung entfaltet hat (OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2011 - 4 A 2206/10 - juris Rn. 18; Schira/ Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2009, § 17 Rn. 1). Sie gilt nur für Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen war. Zudem ermächtigt § 17 SchfHwG allein die Bezirksschornsteinfegermeister, Feuerstättenbescheide zu erlassen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 haben sich Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister - unbeschadet der in §§ 8 bis 11 SchfG geregelten Gründe für das Erlöschen der Bestellung - in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren Bezirk umgewandelt (§ 48 Satz 1 SchfHwG). Seit dem 1. Januar 2013 können Feuerstättenbescheide nicht mehr von Bezirksschornsteinfegermeistern und damit auch nicht mehr auf der Grundlage von § 17 SchfHwG, sondern nur noch von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§§ 8 ff. SchfHwG) erlassen werden; Rechtsgrundlage hierfür ist der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene § 14 SchfHwG (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008). Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG ist der Feuerstättenbescheid bei der - vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) - Feuerstättenschau zu erlassen; der Erlass eines Feuerstättenbescheides auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs ist nicht vorgesehen. Die Befugnis der Bezirksschornsteinfegermeister, für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen war, den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen, sollte sicherstellen, dass alle Eigentümer rechtzeitig bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 einen Feuerstättenbescheid erhalten (BTDrucks 16/9237 S. 34). Dies war erforderlich, weil der Feuerstättenbescheid erst durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 eingeführt worden war. Er setzt fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Bis zum 31. Dezember 2012 durften diese Arbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 SchfHwG). Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst einen Schornsteinfegerbetrieb, der die Anforderungen des § 2 Abs. 1 SchfHwG erfüllt, aussuchen. Hierfür müssen sie wissen, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen; diesem Zweck dient der Feuerstättenbescheid (BTDrucks 16/9237 S. 34). Ihn ohne Feuerstättenschau zu erlassen, war nur während der Übergangsphase zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 und dem 31. Dezember 2012 vorgesehen.

9

Daran hat die Neufassung des § 17 Abs. 2 SchfHwG durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341 - im Folgenden: SchfHwG n.F.) nichts geändert. Durch dieses Gesetz ist die bisher in § 17 Abs. 2 enthaltene Befugnis, den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen, in Absatz 3 Satz 1 verschoben worden, Sätze 2 und 3 sind angefügt worden. § 17 Abs. 3 SchfHwG n.F. lautet nunmehr wie folgt:

Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn

1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder

2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.

Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau.

10

Diese Vorschrift ist trotz ihres erweiterten Anwendungsbereichs eine Übergangsvorschrift geblieben. Sie hat weiterhin allein die Bezirksschornsteinfegermeister ermächtigt, Feuerstättenbescheide auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erlassen; die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben eine entsprechende Befugnis nicht erhalten. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Bezirksschornsteinfegermeister nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG n.F. Feuerstättenbescheide erlassen konnten, waren vorübergehender Natur. Mit Nummer 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber auf den Wunsch zahlreicher Eigentümer reagiert, bereits vorzeitig, also bevor die Feuerstättenschau stattzufinden hätte, einen Feuerstättenbescheid zu erhalten (BTDrucks 17/5312 S. 11). Haben zum 31. Dezember 2012 alle Eigentümer einen Feuerstättenbescheid erhalten, können sie einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl mit der Durchführung der turnusmäßigen Arbeiten beauftragen; ein Bedarf für einen vorzeitigen Feuerstättenbescheid ist nicht mehr gegeben. Der in Nummer 2 geregelte Fall, dass die Eigentümer dem Bezirksschornsteinfegermeister die Durchführung der vorgeschriebenen turnusmäßigen Arbeiten verweigern, kann seit dem 1. Januar 2013 ebenfalls nicht mehr eintreten. Seither sind diese Arbeiten dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht mehr vorbehalten; die Eigentümer können die Arbeiten von einem anderen Schornsteinfegerbetrieb durchführen lassen. Für die Durchsetzung der ab dem 1. Januar 2013 dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehaltenen Feuerstättenschau ist - worauf der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hingewiesen hat (BTDrucks 17/5312 S. 13) - der Erlass eines Feuerstättenbescheides nicht erforderlich; die Bundesregierung hat sich in ihrer Gegenäußerung dieser Auffassung angeschlossen (a.a.O. S. 14).

11

Ausgehend hiervon hätte der Beklagte darlegen müssen, welche Bedeutung die aufgeworfenen Fragen für die Zukunft noch haben sollten. Dieser Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht.

12

3. Der Beklagte bezeichnet schließlich vorsorglich weitere Fragen für den Fall als rechtsgrundsätzlich, dass die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts dargelegten erheblichen Zweifel am Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse, welche die Festsetzung einer zweiten Kehrung rechtfertigen könnten, die Entscheidung selbstständig tragen sollten. Das ist jedoch - wie die Beschwerde selbst zutreffend darlegt - nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Beklagte tatsächlich Erkenntnisse erlangt hat, aus welchen auf die Notwendigkeit einer zweiten jährlichen Kehrung hätte geschlossen werden können (UA S. 11). Die aufgeworfenen Fragen wären mithin nicht entscheidungserheblich.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

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(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinf

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die

1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,

1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie
2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.