Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2014 - 6 PB 39/13

bei uns veröffentlicht am20.02.2014

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

2

1. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob der Dienststellenleiter in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen kann, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen. Diese Frage ist anhand bereits vorliegender Senatsrechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

3

Für gewöhnlich hat der Personalrat, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein bestimmtes Sachanliegen - etwa die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - verfolgt, keinen Anlass, in diesem Verfahren zugleich die Feststellung zu beantragen, dass die Dienststelle zur Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Nach der dazu ergangenen Senatsrechtsprechung hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im Beschlussverfahren unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09 - Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 ff., vom 29. April 2011 - BVerwG 6 PB 21.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 5 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37). Der Personalrat kann daher im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Dienststelle ihn nach Abschluss des Verfahrens von den Anwaltskosten freistellt, falls nicht ohnehin bereits vor Einleitung des Verfahrens eine entsprechende Kostenzusage erteilt wird. Eines zusätzlichen auf Kostenerstattung gerichteten Antrages bedarf es daher regelmäßig nicht.

4

Anders liegt es freilich, wenn die Dienststelle bereits vor Einleitung des Verfahrens die Kostenübernahme abgelehnt hat oder eine entsprechende Erklärung während des Verfahrens abgibt. In einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, sein Sachanliegen - etwa Feststellung eines Mitbestimmungsrechts - mit einem weiteren Antrag zu verbinden, welcher auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichtet ist (vgl. Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 9 und 37). Für ein solches Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zur Klärung der Kostentragungspflicht in den genannten Fällen eine gerichtliche Entscheidung unvermeidlich ist. Einen dahingehenden weiteren Antrag zuzulassen, ist im Übrigen ein Gebot der Prozessökonomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen kann, ob der Kostenübernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 19. September 2012 a.a.O. Rn. 38 f.). Es entspricht ebenfalls dem Grundsatz der Prozessökonomie und zudem der prozessualen Waffengleichheit, ein korrespondierendes negatives Feststellungsbegehren des Dienststellenleiters im Wege des Widerantrages zuzulassen, wenn der antragstellende Personalrat von einem positiven auf Kostenübernahme gerichteten Antrag absieht (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 14. Januar 2010 - BVerwG 6 P 10.09 - juris Rn. 28 m.w.N., insoweit bei BVerwGE 136, 29 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 nicht abgedruckt).

5

Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.09 - (Buchholz 251.6 § 83 NdsPersVG Nr. 2), auf welchen der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Februar 2014 nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen hat, steht nicht entgegen. Dort ist lediglich klargestellt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum ist für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Gemeint ist damit die Nebenentscheidung des Gerichts über Kosten, wie sie sonst im Zivil- oder Verwaltungsprozess üblich ist (vgl. Beschluss vom 11. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 22). Dass der materielle Kostenerstattungsanspruch des Personalrats aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Wege eines eigenständigen Antrages mit dem Antrag des primären Anliegens verbunden werden kann, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwischen den Beteiligten streitig ist, wird damit nicht ausgeschlossen.

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2. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung darin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit wird den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht Rechnung getragen (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG).

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung


Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründ

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 33 K 1693/16.PVB

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Soweit Antragsteller und Beteiligter das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte nicht verpflichtet ist, die Kosten des Antragstellers fü

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.