Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juni 2013 - 6 PB 18/12

bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Gründe

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Im Hinblick auf den Antrag, festzustellen, dass bis zum 21. November 2010 auch im Einzugsgebiet im Sinne des § 2a Abs. 1 SächsTGV wohnende Mitglieder des Antragstellers einen Anspruch auf Erstattung der durch die Tätigkeit im Lehrerhauptpersonalrat entstehenden Fahrtkosten haben, war das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten einzustellen; § 95 Satz 4 i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Insoweit sind die vorinstanzlichen Entscheidungen unwirksam.

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Im Hinblick auf die übrigen, von den Teilerledigungserklärungen unberührten Feststellungsbegehren hat die Beschwerde keinen Erfolg.

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1. Im Hinblick auf den Antrag,

"festzustellen, dass die Mitglieder des Antragstellers bei der Erstattung von Reisekosten von anfallenden Steuern und Sozialabgaben freizustellen sind, insbesondere nicht auf eine nachträgliche Erstattung von abgeführten Steuern verwiesen werden dürfen, sowie auch von Steuern und Sozialabgaben freizustellen sind, die auf gezahlte Ausgleichsbeiträge entfallen",

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

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a. Das Oberverwaltungsgericht hat diesem Antrag das Feststellungsinteresse abgesprochen. Die Feststellungsklage sei nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage ohne konkreten Hintergrund gedacht. Sie müsse ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben. Der Beteiligte habe dargelegt, dass auf Grundlage des Erlasses des Staatsministeriums der Finanzen eine Abrechnung im Einklang mit der Rechtsprechung vorgenommen werde (BA S. 10).

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b. Soweit der Antragsteller hierin eine Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 28. Juni 2002 - BVerwG 6 P 1.02 - (Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 1) sieht (Beschwerdebegründung S. 7 f.), kann er hiermit keinen Erfolg haben. Der Senat hat in diesem Beschluss einen Bedarf an gerichtlicher Klärung hinsichtlich von Fallgestaltungen verneint, die zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen (a.a.O. S. 2). Auf eben diese Maßgabe zielt der angefochtene Beschluss mit seiner Aussage, eine "abstrakte Rechtsfrage ohne konkreten Hintergrund" begründe kein Feststellungsinteresse. Hiermit war ersichtlich gemeint, ein Feststellungsinteresse setze voraus, dass das Bestehen oder der Umfang personalvertretungsrechtlicher Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten tatsächlich im Streit befindlich ist. Auch der Antragsteller versteht den angefochtenen Beschluss wohl in diesem Sinne (Beschwerdebegründung S. 8). Die von ihm angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit sog. Globalanträge (Überblick bei Widmaier, in: Ilbertz/ders./Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 83 Rn. 23) betrifft die anders gelagerte Frage, inwieweit die Anerkennung eines Feststellungsinteresses voraussetzt, dass ein - tatsächlich bestehender - Streit zwischen den Beteiligten sich auf einen manifest gewordenen bzw. noch aktuell fortwirkenden einzelnen Lebenssachverhalt bezieht. Diese Frage ist hier nicht von Interesse, da das Oberverwaltungsgericht schon das Bestehen rechtlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten verneint hat.

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c. Auch die vom Antragsteller erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat bei Verneinung des Feststellungsinteresses keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers unberücksichtigt gelassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Als Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Geht ein Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - BVerfGK 1, 259 <263>; stRspr).

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Im Lichte dieser Maßgaben ist dem Oberverwaltungsgericht nicht als Gehörsverstoß anzulasten, dass es das Vorliegen eines Streits zwischen den Verfahrensbeteiligten und demzufolge ein Feststellungsinteresse verneint hat, ohne hierbei ausdrücklich auf das Monitum des Antragstellers einzugehen, zum Ausgleich der Steuer- und Sozialabgabenpflichtigkeit von Leistungen zur Reisekostenerstattung gezahlte Beträge seien ihrerseits mit Steuern und Sozialabgaben belegt worden bzw. der Ausgleich tatsächlich eingetretener Abgabenbelastungen sei erst verspätet erfolgt (Schriftsatz vom 5. Juli 2011 - GA II 265; siehe auch Schriftsatz vom 31. August 2010 - GA II 217 f. - sowie die Niederschrift über die Anhörung vom 12. Juli 2011 - GA II 275). Der Antragsteller hat als konkreten Beleg für den von ihm in diesen Punkten unterstellten Dissens zum Beteiligten lediglich auf eine um den Jahreswechsel 2009/2010 gegenüber seinem Vorsitzenden praktizierte Verfahrensweise verwiesen (Schriftsatz vom 31. August 2010 - GA II 217 f.; Bezugnahme hierauf im Schriftsatz vom 5. Juli 2011 - GA II 265). Der Beteiligte hat ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vom 12. Juli 2011 ausdrücklich nicht bestritten, dass freigestellten Mitgliedern der Personalvertretungen bei den Reisekostenabrechnungen die Steuern und Sozialabgaben zu erstatten seien (a.a.O.). Zuvor hatte er bereits unter Verweis auf einen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006 (GA II 225 ff.) vorgetragen, der Anspruch des Antragstellers werde nicht bestritten, so dass kein Feststellungsinteresse bestehe (Schriftsätze vom 5. Juli 2010 - GA II 205 f., vom 16. Februar 2011 - GA II 224 und vom 24. März 2011 - GA II 240 f.). Diesem Erlass ist zu entnehmen, dass die Staatsregierung die Gefahr einer Veranlagung von Ausgleichsbeträgen durchaus erkannt hat und ihr durch eine Verfahrensweise begegnet, welche die Ausgleichsleistung im Berechnungswege steuerlich bzw. abgabenrechtlich neutralisiert ("Nettolohnversteuerung"), d.h. im Ergebnis sicherstellt, dass der Erstattungsbetrag ohne Zeitverzug in ungeschmälerter Höhe dem Berechtigten zufließt und dort verbleibt. Dass der Antragsteller die durch den Erlass vorgegebene Verfahrensweise dem Grunde nach akzeptiert und in Wahrheit im Rahmen des Beschlussverfahrens nicht mehr als ihre Anwendung in einem Einzelfall kritisiert hat, wird durch seinen Schriftsatz vom 31. August 2010 (GA II 217) bestätigt; dort heißt es, der monatliche "Mehrbelastungsausgleich" führe "im Rahmen des rechnerisch Möglichen zu einer weitgehenden Entlastung der Personalratsmitglieder"; es sei allerdings im Hinblick auf seinen Vorsitzenden im Dezember 2009 zu einer "abweichenden Verfahrensweise" gekommen.

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Vor diesem Hintergrund durfte das Oberverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Vorgaben zur steuer- bzw. abgabenrechtlichen Handhabung der Erstattung von Reisekosten sich zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht generell im Streit befinden, und den gegenteiligen Vortrag des Antragstellers als unbelegte Pauschalbehauptung und mithin als offensichtlich unsubstantiiert werten. Eines vorherigen Hinweises hierauf bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Antragsteller im Lichte des Vortrags des Beteiligten damit zu rechnen hatte, dass das Gericht hierauf gestützt sein Feststellungsinteresse verneinen könnte. Eine solche Erwartung lag für den Antragsteller nahe, weil der hier in Rede stehende Antrag zu 2 nicht etwa darauf gerichtet war, einer konkreten Benachteiligung seines Vorsitzenden abzuhelfen, sondern auf eine abstrakte Feststellung zugunsten aller seiner ganz oder überwiegend freigestellten Mitglieder abzielte. In dieser Hinsicht war der zitierte Erlass vom 23. November 2006 aber darauf angelegt, dass der Erstattungsbetrag - ganz im Sinne des mit dem Antrag zu 2 verfolgten Anliegens - tatsächlich vollständig, d.h. von Steuern und Sozialabgaben ungeschmälert, zur Verfügung stand.

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2. Die in Bezug auf die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Ablehnung des Antrags,

festzustellen, dass die überwiegend freigestellten Personalratsmitglieder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Fahrten mit dem privaten PKW vom Wohnsitz zum Sitz des Antragstellers in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer haben,

vom Antragsteller erhobenen Grundsatzrügen greifen nicht durch.

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a. Der Antragsteller sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zum einen im Hinblick auf die Frage, ob freigestellte bzw. überwiegend freigestellte Mitglieder des Personalrats eine typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 SächsRKG - der einen Entschädigungssatz von 0,30 €/Kilometer vorsieht - wahrnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage verneint und im vorliegenden Fall auf eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SächsRKG (0,25 €/Kilometer) erkannt.

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Die Grundsatzrüge greift schon deshalb nicht durch, da sich die gestellte Frage auf Basis des Gesetzeswortlauts und vorliegender Rechtsprechung des Senats eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet. § 5 Abs. 3 SächsRKG gilt ausweislich seines Satzes 1 für "typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeiten". Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird eine Tätigkeit typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit der Mitglieder von Personalvertretungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind.

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Eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 SächsRKG ist nicht im Lichte des in der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsatzes geboten, wonach bei Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen über die Fahrtkostenerstattung aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 8 SächsPersVG) zu vermeiden ist, dass Mitglieder von Personalvertretungen mandatsbedingte, unvermeidbare Aufwendungen selbst tragen und auf diese Weise als Folge des Personalratsamts einen Teil ihres Einkommens "zuschießen" müssen (vgl. hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 28. November 2012 - BVerwG 6 P 3.12 - juris Rn. 16 ff., vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14 f.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 P 1.09 - (Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1) im Detail ausgeführt, dass die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 SächsRKG a.F., die in ihrem Kern in § 5 Abs. 2 SächsRKG überführt worden ist, auf einen pauschalisierten Aufwendungsersatz zielt, der die durchschnittlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung voll, dagegen diejenigen der Kraftfahrzeughaltung nur anteilig abdecken soll (a.a.O. Rn. 31). Demgegenüber zielt die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG a.F., an die § 5 Abs. 3 SächsRKG wertungsmäßig anknüpft, auf die volle Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs, schließt also auch die Betriebskosten übersteigende Kosten wie beispielsweise diejenigen für Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer und Garage ein (vgl. a.a.O. Rn. 32). Die vergleichsweise geringere Höhe des Entschädigungssatzes nach § 6 Abs. 1 SächsRKG a.F. bzw. § 5 Abs. 2 SächsRKG folgt der Erwägung, dass ein privates Kraftfahrzeug ungeachtet seiner periodischen Nutzung zu dienstlichen Zwecken seinem Halter regelmäßig privaten Nutzen stiftet, der es rechtfertigt, diesem einen Teil der Haltungskosten zu belassen (vgl. a.a.O. Rn. 31). Ausgehend hiervon begegnet es keinen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht mit § 5 Abs. 2 SächsRKG diejenige Regelung für anwendbar gehalten hat, die für sämtliche Bediensteten gilt, die aus triftigen Gründen - d.h. aus dringenden dienstlichen oder in Ausnahmefällen dringenden persönlichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG) - Dienstfahrten mit privaten Kraftfahrzeugen zurücklegen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern Mitgliedern von Personalvertretungen entgegen § 8 SächsPersVG spezifisch mandatsbedingte Nachteile gegenüber anderen Bedienstetengruppen zugefügt werden könnten, wenn die Fahrtkostenerstattung wie im Falle gewöhnlicher Dienstfahrten der Maßgabe folgt, dass im Gegensatz zu den durch die Fahrt verursachten Betriebs- und Instandhaltungskosten, die vollständig abgedeckt werden, die anteilig auf die Wegstrecke berechneten Haltungskosten, bei denen es sich in wesentlichen Teilen um Fixkosten handelt, nicht in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Diese Maßgabe erscheint insbesondere auch nicht geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Ämter abzuhalten (vgl. hierzu Beschluss vom 28. November 2012 a.a.O. Rn. 18).

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich ferner nicht aus dem von der Beschwerde angesprochenen Beschluss des Senats vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - (Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1); ebenso wenig ergibt sich hieraus eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Der Senat hat dort für den Fall, dass dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch ausscheidet, die auf einen Entschädigungssatz in Höhe von 0,30 €/Kilometer zielende Regelung des § 5 Abs. 2 BRKG - anders als die mit § 5 Abs. 1 BRKG eröffnete Regelungsalternative (0,20 €/Kilometer) - für geeignet angesehen, entsprechend den Vorgaben des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots den Beschäftigten vor der Tragung von Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratmandats nicht vermeiden kann (a.a.O. Rn. 19). Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, Entschädigungssätze unterhalb dieser Höhe würden dieses Gebot verletzen. Welche konkrete Höhe Entschädigungssätze der hier in Rede stehenden Art aufweisen müssen, um Bediensteten entstehende Fahrtkosten hinreichend auszugleichen, obliegt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers, der bei Erlass reisekostenrechtlicher bzw. trennungsgeldrechtlicher Vorschriften über beträchtliche Einschätzungs- und Typisierungsspielräume verfügt. Daher ist auch hinzunehmen, dass bundesweit keine einheitlichen Sätze gelten.

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Soweit die Beschwerde eine uneinheitliche Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen moniert, legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern sich hieraus - in Bezug auf die Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG - rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte.

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b. Zum zweiten macht der Antragsteller unter verschiedenen Aspekten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Regelung in § 2a Abs. 2 SächsTGV geltend, wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten ist, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Der Senat hat zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2009 ausgeführt, dieser Regelvermutungstatbestand stelle auf die Benutzbarkeit regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel ab und greife in der atypischen Konstellation nicht, dass das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzureichend sei (a.a.O. Rn. 29 f.). Stehen öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung oder sind solche nur zu unangemessenen Bedingungen verfügbar - was der Fall ist, wenn der mit ihrer Benutzung einhergehende Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht -, ist einem Bediensteten die tägliche Rückkehr unter Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs zuzumuten, wenn hierdurch die durch die Norm gesetzten zeitlichen Grenzen eingehalten werden (a.a.O. Rn. 30). Ausgehend von dieser Maßgabe hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Beschäftigten H. angenommen, diesem sei die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort nicht zuzumuten, da die lange Fahrtdauer nicht aus einer unzulänglichen Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern aus der Länge der Wegstrecke (150 KM) resultiere.

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Die Beschwerde setzt an dieser Annahme der Vorinstanz an und zielt darauf, im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens die genannte Maßgabe aus dem Beschluss des Senats vom 12. November 2009 anhand verschiedener Fallgruppen - keine tägliche Präsenz am Dienstort, Existenz familiärer Pflichten am Wohnort - auszudifferenzieren und darüber hinaus das Kriterium zu präzisieren, wonach der mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehende Zeitaufwand in einem angemessenen Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke stehen muss. Sie kann hiermit deshalb keinen Erfolg haben, weil die insoweit aufgezeigten Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung haben. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12. November 2009 hervorgehoben, dass die Frage, wann eine atypische Konstellation vorliegt und demzufolge der in Rede stehende Regelvermutungstatbestand nicht greift, von den Tatsacheninstanzen anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (a.a.O. Rn. 31). Der Senat hält daran fest, dass die vom Antragsteller erwünschten Konkretisierungen auf einer fallübersteigenden Ebene nicht möglich sind.

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Im Hinblick auf den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfenen Fall des Beschäftigten W. sind die genannten Fragen schon nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht insoweit ein Feststellungsinteresse verneint hat.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bundesreisekostengesetz - BRKG 2005 | § 5 Wegstreckenentschädigung


(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter St

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

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(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.