Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2010 - 4 B 69/09

bei uns veröffentlicht am22.02.2010

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen.

3

a) Die Beschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung den Rechtssatz, dass sich die Frage, ob das Gericht die Streitsache bei einem auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG (= § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) gestützten Wiederaufgreifensantrag im Sinne eines "Durchgriffes" auf die Sachentscheidung im wiederaufgegriffenen Verfahren spruchreif machen muss, nur von Fall zu Fall beantworten lasse. Er widerspricht nach ihrer Ansicht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11), wonach sich in den Fällen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG mit der Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, im Bereich der gebundenen Verwaltung regelmäßig ergebe, wie in der Sache zu entscheiden sei; in diesen Fällen führe bei einer Weigerung der Behörde, das Verfahren wiederaufzugreifen, die Klage mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des unanfechtbaren Verwaltungsakts zur abschließenden Entscheidung im gerichtlichen Verfahren.

4

Die behauptete Divergenz besteht nicht. Abgesehen davon, dass sich die wiedergegebene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs auf die Frage der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezieht, die der Verwaltungsgerichtshof mit der wiedergegebenen Formulierung erkennbar wegen fehlender Verallgemeinerungsfähigkeit verneinen will (UA Rn. 78), würde das von der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof unterstellte Erfordernis einer Einzelfallprüfung der Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, dem wiedergegebenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht widersprechen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat das darin zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Voraussetzung für das Vorliegen eines Regelfalls verneint und somit einen Ausnahmefall angenommen, weil sich mit der Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, hier gerade noch nicht ergebe, wie in der Sache zu entscheiden sei. Selbst wenn - wie die Beschwerde geltend macht - diese Annahme nicht zuträfe, könnte sich hieraus kein Zulassungsgrund der Divergenz ergeben, weil das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts hierfür nicht ausreicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

5

b) Darüber hinaus macht die Beschwerde geltend, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1992 (a.a.O.) aufgestellte Rechtssatz, die Behörde (und im Streitfall das Gericht) sei bereits im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Beweiserhebung verpflichtet, widerspreche dem vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz, wonach die Behörde zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet sei.

6

Auch insoweit besteht keine Divergenz. Mit dem wiedergegebenen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Behörde bzw. das Gericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der Frage, ob das Beweismittel eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, nicht auf eine Schlüssigkeitsprüfung der Eignung zu einer solchen günstigeren Entscheidung beschränken darf, sondern - insoweit - zur Beweiserhebung verpflichtet ist. Ob sich die Verpflichtung zur Beweiserhebung auch auf Tatsachen bezieht, die ausschließlich für die Entscheidung in der wiederaufgegriffenen Sache bedeutsam sind, richtet sich nach dem unter a) zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Gesagten danach, ob ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem sich mit der Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, noch nicht ergibt, wie in der Sache zu entscheiden ist. Da sich der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs auf einen solchen Fall bezieht, besteht kein Widerspruch zum Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts.

7

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

8

a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde zunächst folgenden Fragen bei:

(1) Hat für den Fall, dass die nach erfolgreichem Wiederaufgreifensantrag eröffnete Sachentscheidung im Ermessen der Behörde steht, im gerichtlichen Verfahren gleichwohl eine Aufhebung der Genehmigung zu erfolgen, wenn - wie hier - feststeht, dass es bei der Genehmigung jedenfalls mit dem bisherigen Inhalt nicht bleiben kann?

(2) Was ist bei Nachbarklagen unter einer "abschließenden Entscheidung" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 (a.a.O.) zu verstehen?

(3) Kann der Nachbar bei einer Weigerung der Behörde, das Verfahren wiederaufzugreifen, im Rechtsstreit die Aufhebung einer bestandskräftigen (immissionsschutz- oder) baurechtlichen Genehmigung verlangen, wenn feststeht, dass (a) das Verfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG wiederaufzugreifen ist und (b) die Genehmigung unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt?

(4) Ist es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn das Gericht von einer Aufhebung eines den Kläger belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakts absieht, obwohl feststeht, dass (a) das Verfahren gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG wiederaufzugreifen ist und (b) der Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt?

9

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Dabei kann sich die Prüfung auf Frage 3 beschränken. Denn die ersten beiden Fragen betreffen lediglich Teilaspekte jener Frage, und die letzte fügt ihr nur ein weiteres Begründungselement hinzu. Frage 3 ist, soweit sie nicht schon grundsätzlich geklärt ist und soweit ihr Entscheidungserheblichkeit zukommt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte im Sinne der Vorinstanz zu verneinen.

10

Wie bereits oben (1.) dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Gericht im Falle einer erfolgreichen Klage auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Regelfall sogleich auch in der Sache zu entscheiden hat (Urteil vom 21. April 1982 a.a.O.). Damit wird nicht lediglich der Prozessökonomie Rechnung getragen, sondern auch verhindert, dass eine bestandskräftig festgestellte Rechtslage beseitigt wird, ohne dass gleichzeitig ein neuer Bescheid ergeht und mithin eine regelungslose Zwischenzeit entsteht. Dieser Gesichtspunkt ist auch dann von Bedeutung, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem sich mit der Entscheidung, das Verfahren wiederaufzugreifen, noch nicht ergibt, wie in der Sache zu entscheiden ist, so dass das Gericht - wie hier - die Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet. Denn ein regelungsloser Zustand bis zum behördlichen Erlass des neuen Bescheides entstünde auch hier, wenn das Gericht, wie die Beschwerde meint, verpflichtet wäre, den bestandskräftigen Verwaltungsakt aufzuheben. Das ist aber jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn es sich um eine Nachbarklage handelt und - wie hier nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrensbeschwerde angegriffenen und deswegen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - feststeht, dass die bisherige Baugenehmigung der Beigeladenen lediglich unzureichend ist, d.h. nicht aufgehoben, sondern durch strengere Nebenbestimmungen ergänzt werden muss. Denn auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, auf das sich die Beschwerde für ihre gegenteilige Ansicht bezieht, kann sich in dieser Konstellation auch die Beigeladene berufen. In ihre Rechtsposition würde aber im Falle einer Aufhebung der Genehmigung unverhältnismäßig weit eingegriffen, weil die Kläger im Ergebnis lediglich eine Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen verlangen können, was eine Aufhebung der Genehmigung nicht voraussetzt. Ebenso wie die Behörde aber das Wiederaufgreifen eines Verfahrens nicht zum Anlass für beliebige Änderungen des bestandskräftigen Bescheids nehmen darf, sondern nur für solche, die mit dem Wiederaufnahmegrund in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24 S. 11), dürfen auch prozessual keine Konsequenzen gezogen werden, die über das Ziel des Wiederaufgreifens hinausgingen. Das wäre aber der Fall, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit der Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zugleich auch die Aufhebung der bestandskräftigen Baugenehmigung ausgesprochen und den Klägern damit eine Rechtsposition zuerkannt hätte, auf die sie materiellrechtlich keinen Anspruch haben und die sie nicht benötigen, um den ihnen zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Ergänzung der Baugenehmigung zu erstreiten und durchzusetzen.

11

b) Darüber hinaus will die Beschwerde geklärt wissen,

ob eine bestandskräftige (immissionsschutz- oder) baurechtliche Genehmigung auf Antrag des Nachbarn bereits deshalb gemäß Art. 48 BayVwVfG aufzuheben ist, weil der Bauherr (oder Betreiber) diese Genehmigung mit betrügerischen Mitteln (hier: durch eine Vielzahl von Falschangaben zu Lasten des Nachbarn) erschlichen hat.

12

Auch diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, dass der Bauherr die Baugenehmigung "mit betrügerischen Mitteln erschlichen" hat. Soweit die Beschwerde mit dieser Formulierung lediglich ihre eigene Bewertung zum Ausdruck bringt und die Frage in Wahrheit auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen will, dass die Baugenehmigung auf unrealistischen Angaben der Beigeladenen und einem unzutreffenden Lageplan beruht (UA S. 18 f.), die Mängel also dem Verhalten des Bauherrn zuzurechnen sind, zeigt sie einen über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich der von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (= Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) eingeräumte Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nur dann zu einem Anspruch auf Rücknahme verdichtet, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. etwa Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5 m.w.N.). Von Umständen des Einzelfalles abhängige Fragen sind aber einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Das Vorbringen der Beschwerde lässt auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach zum einen die unzutreffenden Angaben im Ergebnis lediglich zu einer Verschärfung der Schutzauflagen zugunsten der Kläger führen, zum anderen den Klägern bis dahin keine unzumutbaren Wohnverhältnisse drohen, einen weitergehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf jedenfalls nicht erkennen.

13

3. Die Verfahrensrügen der Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.

14

a) Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit dem klägerischen Vortrag, die Baugenehmigung sei mit betrügerischen Mitteln erschlichen worden, woraus sich ein Anspruch aus Art. 48 BayVwVfG ergebe, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht befasst.

15

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen muss. Daher ist es grundsätzlich verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelnen Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hat, etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens der Beteiligten nicht eingeht, sofern dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom 18. August 2008 - BVerwG 8 B 46.08 - juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

16

Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das wiedergegebene Vorbringen der Kläger nicht nur zur Kenntnis genommen (UA S. 11), sondern sich damit auch inhaltlich auseinandergesetzt, indem er es in seinem die Beweisanträge der Kläger ablehnenden Beschluss vom 29. Mai 2009, auf den das angefochtene Urteil verweist (UA S. 11), als nicht entscheidungserheblich bezeichnet hat (BA S. 10 zu Ziffer 12). Aus dem Umstand, dass diese Erörterung im Zusammenhang mit Art. 51 BayVwVfG steht, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht erkannt, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen (auch) einen Anspruch aus Art. 48 BayVwVfG geltend machen wollten. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof zu dieser Norm (UA S. 15; vgl. auch schon BA S. 3) lassen erkennen, dass es nach der Rechtsauffassung des Gerichts für die danach maßgebliche Frage, ob die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung "schlechthin unerträglich" wäre, ausschließlich auf die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeit gegenüber den Klägern, nicht jedoch auf das Verhalten der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren ankommt und dem Vorbringen der Kläger auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit fehlt.

17

b) Wegen des zuletzt genannten Umstandes geht auch die Rüge der Beschwerde fehl, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht weiter erforscht, den die Kläger mit ihrem im bereits genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (BA S. 8 zu Ziffer 5) behandelten Beweisantrag thematisiert haben. Denn der Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58 m.w.N.). Auf dieser Grundlage kam es auf die Frage, ob bei den von der Beigeladenen angegebenen Frequenzzahlen für Kraftfahrzeuge ein wirtschaftlicher Betrieb der Tankstelle möglich sei, nicht an. Deswegen liegt in der von der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten Nichtberücksichtigung dieses Vortrages durch den Verwaltungsgerichtshof auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsauffassung zu Art. 48 BayVwVfG und mithin zu dem hierauf gestützten Antrag auf Aufhebung der Baugenehmigung bereits in seinem Beschluss vom 29. Mai 2009 geäußert hat (BA S. 8), konnte sich der Inhalt des Urteils vom 30. Juli 2009 für die Kläger entgegen ihrer Auffassung insoweit auch nicht als überraschend darstellen.

18

c) Dasselbe gilt für die gleichgelagerten Verfahrensrügen zu dem Vorbringen der Kläger, das sie mit den im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 unter II. Ziffer 7, 9, 10 und 12 (BA S. 9 f.) abgehandelten Beweisanträgen thematisiert haben.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

(1a)Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1.
mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
2.
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
3.
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
4.
mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
5.
mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,
6.
mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. Das Messgerät nach Satz 2 muss den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat. Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung finden Anwendung. Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können vorbehaltlich des Satzes 5 von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden. Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen

1.
für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7 333,113 Gigawattstunden und
2.
für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26 022,555 Gigawattstunden.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

1.
monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,
2.
die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 7 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,
3.
die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich des Satzes 2 die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25 900,00 Gigawattstunden.

(1e) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 erlöschen die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 mit Ablauf des 15. April 2023. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Anlage 3 Spalte 2 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 jeweils aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für diese Anlagen ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt worden ist. Für den weiteren Leistungsbetrieb nach Satz 1 sind nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen. Auf die in Satz 1 genannten Kernkraftwerke ist § 19a Absatz 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die Befugnisse der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden nach den §§ 17 und 19 unberührt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind. Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen, soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.