Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - 3 C 16/09

bei uns veröffentlicht am25.02.2010

Tatbestand

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Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ihr wurde in Deutschland mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten die Fahrerlaubnis entzogen, zuletzt durch Urteil vom 27. März 2002, mit dem sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 2,32 Promille) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie durch Urteil vom 22. Dezember 2004, mit dem gegen sie eine Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (BAK von über 1,1 Promille) verhängt wurde; die im zweiten Urteil festgelegte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lief am 21. Juni 2005 ab.

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Am 2. November 2005 erwarb die Klägerin in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in Polen angegeben. In Deutschland ist die Klägerin seit Mai 1994 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz in W. (Kreis S., NRW) gemeldet.

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Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in Szczecin/Polen die von dort erbetene Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister zur Klägerin erteilt und zugleich darauf hingewiesen habe, dass sie in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze und nur aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis erhalten könne. Auf einen möglichen Verstoß hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses sei bereits hingewiesen worden. Trotz dieser Hinweise sei der Klägerin dort eine Fahrerlaubnis erteilt worden.

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Der Beklagte forderte die Klägerin am 23. März 2006 auf, ihre Fahreignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

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Daraufhin erkannte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Er gab ihr zugleich auf, den Führerschein abzugeben, damit er über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde übersandt werden könne. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung heißt es, es habe ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht auf ihre fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem sie das angeforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde nicht beschieden.

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Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 26. Juli 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die Rechtslage in den Fällen noch nicht geklärt, in denen - wie hier - Zweifel an der Fahreignung fortbestünden und in denen es zugleich Hinweise auf eine Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung gebe. Mit der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG sei der Annahme des Europäischen Gerichtshofes die Grundlage entzogen, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei als Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz eng auszulegen. Die bestehenden Zweifel an ihrer Fahreignung habe die Klägerin nicht ansatzweise ausgeräumt.

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2009 den Bescheid aufgehoben, soweit der Klägerin aufgegeben wurde, den Führerschein abzugeben, ihr ein Zwangsgeld angedroht und eine bestimmte Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde; im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Zur Begründung heißt es: Der Beklagte habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung der Klägerin schließen dürfen, da sie das medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, dessen Vorlage er wegen ihres früheren Alkoholkonsums zu Recht von ihr gefordert habe. Der Fahrerlaubnisentziehung stehe die Richtlinie 91/439/EWG nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass das Wohnsitzerfordernis in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (auch) die Funktion habe, den Führerscheintourismus zu bekämpfen. Die Führerscheinrichtlinie verpflichte einen Mitgliedstaat nicht zur Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Das Gleiche müsse gelten, wenn aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund ihm zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis geschlossen werden könne. Der Europäische Gerichtshof habe die Unbestreitbarkeit der Informationen als gleichrangiges Kriterium neben deren Herkunft aus dem Ausstellermitgliedstaat gestellt. Es gebe keinen Grund, bei einem offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip danach zu differenzieren, ob sich die Offenkundigkeit aus einem Dokument des Ausstellermitgliedstaates oder aus Verlautbarungen oder Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers ergebe. Das Wohnsitzerfordernis diene dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Rechtsgüter hätten ein solches Gewicht, dass der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz dahinter zurücktreten müsse. Die Schutzwürdigkeit von Führerscheintouristen, die einen Scheinwohnsitz im Ausstellermitgliedstaat angegeben hätten, sei nicht höher, sondern geringer als die derjenigen, die gegenüber der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ehrlich gewesen seien und deshalb nur einen Führerschein mit Angabe eines deutschen Wohnsitzes erhalten hätten. Bei der Klägerin liege der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund ihrer eigenen Einlassungen und ihres Verhaltens deutlich zutage. Maßgeblich hierfür seien insbesondere die dem Senat vorliegenden melderechtlichen Erkenntnisse, die auf ihren Angaben gegenüber den Meldebehörden beruhten und ihr daher als eigene Verlautbarungen zurechenbar seien. Danach sei die Klägerin seit 1994 ununterbrochen mit alleinigem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie habe trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht dargetan, in Polen einen Wohnsitz begründet zu haben. Dagegen sprächen auch die familiären Bindungen der Klägerin in ihrem Heimatort. Dass die Klägerin zwischenzeitlich ihre Fahreignung wiedererlangt haben könnte, sei nicht erkennbar. Begründet sei die Klage, soweit sich die Klägerin gegen die ihr im Bescheid vom 9. Mai 2006 auferlegte Verpflichtung wende, ihren Führerschein binnen drei Tagen beim Beklagten abzugeben, damit er an die ausstellende Behörde zurückgesandt werden könne. Bereits nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV spreche viel dafür, dass im Falle eines Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nur die Vorlage zur Eintragung dieses Verbots verlangt werden könne; jedenfalls ergebe sich eine solche Beschränkung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Rechtswidrig seien dementsprechend auch die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Herausgabepflicht und die Gebührenfestsetzung, soweit der Beklagte die zu vergütende Amtshandlung auch in der Aufforderung zur Herausgabe des Führerscheins und in der Zwangsgeldandrohung gesehen habe.

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Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Die vom Beklagten verfügte Aberkennung sei rechtswidrig, denn sie habe die Untersuchungsaufforderung zu Recht nicht befolgt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom Anerkennungsgrundsatz abgewichen werden könne, lägen in ihrem Fall nicht vor. Es habe keine aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über eine Verletzung des Wohnsitzprinzips gegeben. Es widerspreche dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens und dem Territorialitätsprinzip, wenn das Berufungsgericht dem Aufnahmemitgliedstaat eine Überprüfung erlaube, ob im Ausstellermitgliedstaat die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung vorgelegen hätten. Der Aufnahmemitgliedstaat sei darauf verwiesen, ihm vorliegende Informationen dem Ausstellermitgliedstaat zu übermitteln; gegebenenfalls könne er ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin das Recht zum Gebrauchmachen von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis aberkennen dürfen, weil sie ihr nach ihren eigenen Angaben unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hat (vgl. zuletzt EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217). Die Entscheidung des Berufungsgerichts würde sich jedoch im Ergebnis als richtig darstellen (§ 144 Abs. 4 VwGO), falls Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben sollten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht noch zu treffen.

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1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hier also des Bescheides vom 9. Mai 2006 (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Art. 8a der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl I S. 988). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 S. 1). Dagegen ist die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar.

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2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts der Klägerin, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV vorliegen. Auch die Klägerin selbst stellt dies nicht in Abrede.

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Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber nicht seine Annahme, dass die Fahrerlaubnisbeschränkung auch mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in Einklang steht.

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a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So muss nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden; außerdem hängt die Ausstellung des Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ab (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt nach Art. 9 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

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Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 39 f.; Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - Rn. 76 f., vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - Slg. 2008, I-4635 = NJW 2008, 2403 Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006, I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. 2006, I-98 Rn. 27).

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Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30). Ein Zugriffsrecht des Mitgliedstaates besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Richtlinie geregelten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Ein Mitgliedstaat darf es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - a.a.O. Rn. 53 ff.).

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b) Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es allein aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers und aufgrund ihm als eigener Verlautbarung zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen hat. Damit greift das Berufungsgericht auf andere als die in den Urteilen vom 26. Juni 2008 abschließend genannten Beweismittel zurück. Zudem ebnet das Oberverwaltungsgericht die Unterscheidung zwischen aus dem Aufnahme- und dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ein, wenn es sich zur Begründung einer Eignungsprüfungs- und Aberkennungsbefugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden auf die Angaben der Klägerin gegenüber den deutschen Meldebehörden, das Fehlen substanziierter Angaben zu ihrem polnischen Wohnsitz sowie auf die familiären Bindungen der Klägerin in ihrem Heimatort gestützt hat, wie sie sich aus einem in Deutschland gegen sie ergangenen Strafurteil ergäben. Die Notwendigkeit einer Differenzierung nach der Herkunft der Informationen hat der Europäische Gerichtshof im Beschluss vom 9. Juli 2009 jedoch gerade noch einmal hervorgehoben. Schließlich müssen nach seinen Entscheidungen vom 9. Juli 2009 und vom 26. Juni 2008 die Informationen über den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl "unbestreitbar" sein als auch "aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren". Es reicht somit nicht aus, dass es sich - ungeachtet ihres Ursprungs - um unbestreitbare oder unbestrittene Informationen handelt, wie das Berufungsgericht angenommen hat.

18

c) Dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 ist außerdem zu entnehmen, dass auch die Begründung, die der Klageabweisung in der ersten Instanz zugrunde lag, nicht tragfähig ist. Der Europäische Gerichtshof hat - ungeachtet der 3. EU-Führerscheinrichtlinie und damit entgegen der Erwartung des Verwaltungsgerichts - erneut bekräftigt, dass nur unter den engen und von ihm abschließend bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz gemacht werden dürfen. Danach führen nicht bereits die Absicht des Fahrerlaubnisinhabers, die strengeren Erteilungsvoraussetzungen seines Heimatstaates zu umgehen, und der daran geknüpfte Einwand des Rechtsmissbrauchs dazu, dass der Aufnahmemitgliedstaat ohne Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht die Anerkennung der im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis verweigern kann.

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3. Allerdings kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dazu bedarf es aber weiterer tatsächlicher Feststellungen.

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a) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Juli 2009 ausdrücklich gebilligt, dass die zuständigen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates Informationen vom Ausstellermitgliedstaat darüber einholen, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (a.a.O. Rn. 58). Der Aufnahmemitgliedstaat ist danach nicht auf solche Informationen beschränkt, die ihm ohnehin vorliegen (z.B. unmittelbar aus dem ausländischen Führerschein ersichtlich sind) oder die ihm unaufgefordert zugehen. Er ist vielmehr berechtigt, den Ausstellermitgliedstaat, namentlich die dortigen Meldebehörden, um Auskunft zu ersuchen; der Ausstellermitgliedstaat ist aufgrund seiner gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) zur zeitnahen Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dabei ist - wie dem Beschluss vom 9. Juli 2009 ebenfalls zu entnehmen ist - mit dem Gemeinschaftsrecht auch vereinbar, dass solche Erkundigungen gegebenenfalls erst vom Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rechtsstreites über die Fahrerlaubnisentziehung eingeholt werden. In Beantwortung der Vorlagefragen werden in Tenor und Begründung des Beschlusses ausdrücklich auch solche Informationen als verwertbar bezeichnet, die durch Ermittlungen von Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates - und damit nach dem Erlass der Aberkennungsverfügung - gewonnen wurden.

21

Ergeben sich durch solche Nachforschungen vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen, die beweisen, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, ist es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, für sein Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung einer Person abzulehnen, der er eine frühere Fahrerlaubnis mangels Kraftfahreignung entzogen hatte (a.a.O. Rn. 63). Dabei weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich dessen Gerichten die Prüfung zu, ob die unter diesen besonderen Umständen erlangte Information die genannten Kriterien erfüllt (a.a.O. Rn. 60). Er schließt nicht aus, die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaates erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen; dagegen sind bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen keine Informationen, die das genannte doppelte Kriterium erfüllen (a.a.O. Rn. 61).

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b) Auch das innerstaatliche Recht hindert eine solche nachträgliche Einholung von Informationen im Ausstellermitgliedstaat, sei es durch die Fahrerlaubnisbehörden selbst oder das Verwaltungsgericht, und deren Verwertung als Beweismittel für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht.

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Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. Das besagt nur, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen. Dementsprechend kommt es - unter anderem - darauf an, dass zum genannten Zeitpunkt der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz der Beschränkung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht entgegenstand. Soweit der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in Rede steht, kommt es auf den Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis an; auf diesen Zeitpunkt müssen sich demgemäß die beim Ausstellermitgliedstaat zu erhebenden Informationen beziehen. Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich das Gericht bei seiner Entscheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Fahrerlaubnisbehörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben. Dabei ist hier allerdings zu berücksichtigen, dass aus den dargestellten Gründen des Gemeinschaftsrechts auch insoweit nur unbestreitbare Informationen verwertbar sind, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren.

24

c) Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde (§ 24 VwVfG) oder des Verwaltungsgerichts (§ 86 VwGO) zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz allerdings nicht "ins Blaue hinein", sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. Im vorliegenden Fall sind ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren trotz Nachfrage keine substanziierten Angaben zu ihrem angeblichen Wohnsitz in Polen gemacht und auch gegenüber den deutschen Meldebehörden nur einen Wohnsitz in Deutschland angegeben hat; weitere Zweifel ergeben sich aus ihren familiären Bindungen im Bundesgebiet.

25

Da das Berufungsgericht bislang keine Informationen des Ausstellermitgliedstaates zum damaligen Wohnsitz der Klägerin eingeholt hat - etwa durch eine Nachfrage bei den polnischen Einwohnermeldebehörden - und dem Revisionsgericht eine solche Sachverhaltsaufklärung verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann noch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aberkennung entschieden werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachgeholt werden.

26

Es kann hier zunächst offenbleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein in diesem Sinne berechtigtes Auskunftsersuchen trotz der gemeinschaftsrechtlichen Kooperationspflicht unbeantwortet bleibt. Es liegt nicht fern, dass in einem solchen Fall die Handlungsmacht der deutschen Behörde im Angesicht ernstlicher Zweifel an der Fahreignung auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht auf Dauer beschränkt sein kann. Gemeinschaftsrechtlich unbedenklich dürfte jedenfalls eine vorläufige Aberkennung des Rechts sein, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bis die Wohnsitzfrage geklärt ist. Eine solche vorläufige Maßnahme kennt das deutsche Recht jedoch bisher nur bei dem dringenden Verdacht einer Verkehrsstraftat (§ 111a StPO). Es ist daher Sache des deutschen Gesetzgebers zu regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrerlaubnisbehörden zu derartigen vorläufigen Maßnahmen befugt sein sollen.

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(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).