Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - 3 B 4/11

14.04.2011

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die volle Betriebsprämie für das Jahr 2005. Diese war ihm um 1 v.H. gekürzt worden, weil er die Grundanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht erfüllt habe; er habe nämlich auf drei von ihm bewirtschafteten Feldern zwei Knicks auf einer Länge von 444 m übermäßig seitlich zurückgeschnitten und damit Landschaftselemente (Biotope) teilweise beseitigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dass das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO). Das Landesrecht sieht vor, dass die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei ehrenamtliche Richter sind (§ 3 Abs. 1 AG-VwGO Schleswig-Holstein; vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Kläger meint, die beiden ehrenamtlichen Richterinnen hätten entgegen § 19 VwGO nicht "mit gleichen Rechten mitgewirkt", weil sie von der Komplexität der Sache überfordert gewesen seien. Um ihnen die Möglichkeit der gleichen Mitwirkung zu geben, hätte es ihrer gründlichen Einweisung vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung bedurft, woran es gefehlt habe.

4

Die Rüge greift nicht durch. Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter sind Laienrichter. Sie sollen sich ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung bilden, wenn eine solche wie hier stattfindet (Beschluss vom 24. September 1969 - BVerwG 3 ER 210.69 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 4). Deshalb ist nicht vorgeschrieben, sie bereits vor der mündlichen Verhandlung mit der Sache vertraut zu machen. Nach dem Gesetz genügt vielmehr, dass sie sich während der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand und den Streitstoff in Kenntnis setzen. Hierzu muss ihnen der Vorsitzende ausreichend Gelegenheit geben. Dies geschieht regelmäßig schon durch den Aktenvortrag zu Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 2 VwGO) sowie durch die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Sache während ihres Verlaufs (§ 104 Abs. 1 VwGO). Auf Wunsch muss der Vorsitzende ihnen gestatten, Fragen zu stellen (§ 104 Abs. 2 VwGO). Ferner wirken die ehrenamtlichen Richter gleichberechtigt an der Entscheidungsfindung mit, die der mündlichen Verhandlung nachfolgt und auf ihr beruht (§ 101 Abs. 1 VwGO). Hierbei ist auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass sie Rechtslaien sind. Ihnen ist deshalb die Rechtslage so zu erläutern, dass sie auch insoweit zu einem eigenständigen Urteil gelangen können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. September 1989 -6 E 158/89 - NVwZ-RR 1990, 381).

5

All dies schließt nicht aus, die ehrenamtlichen Richter bereits vor der mündlichen Verhandlung in die Sache einzuführen. Besonders bei komplexen Sachen wird sich das empfehlen, schon um den Aktenvortrag zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu entlasten (vgl. Stelkens/Panzer in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand November 2009, Rn. 18 zu § 19 VwGO). Rechtlich geboten ist es im Regelfall jedoch nicht. Ob in besonders schwierigen oder umfangreichen Sachen ausnahmsweise anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Um eine derartige Sache handelt es sich hier nicht. Daran vermögen auch ihre europarechtliche Bezüge nichts zu ändern. Im Kern ging es um eine naturschutzrechtliche Verpflichtung, deren rechtliche Begründung und tatsächliche Beurteilung auch einem juristischen Laien ohne Weiteres möglich ist. Ob die mit der Sache befassten ehrenamtlichen Richter tatsächlich überfordert waren, wie der Kläger meint, ist angesichts dessen ohne Belang. Im Übrigen hat der Vorsitzende Richter das in seiner dienstlichen Äußerung nicht bestätigt.

6

2. Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungsgericht sich seine Überzeugung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf der Grundlage der vom Beklagten im Herbst 2005 gefertigten Lichtbilder gebildet hat. Damit greift er in erster Linie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an; dadurch wird ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Soweit sich seinem Vortrag gleichwohl die Behauptung eines solchen Mangels entnehmen lässt, erweisen sich die Rügen als unbegründet.

7

Der Kläger behauptet, das Berufungsgericht habe seine Einwände gegen die Beweistauglichkeit der Lichtbilder übergangen, die er vornehmlich daraus hergeleitet habe, dass die Bilder nachträglich bearbeitet und damit verändert worden seien. Darin könnte die Rüge zu sehen sein, das Gericht habe das Gebot verletzt, ihm rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Vorwurf trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Einwände des Klägers vielmehr zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen (auf Seite 20 seines Urteils) auseinandergesetzt. Dass es ihnen nicht gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensmangel.

8

Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Berufungsgericht keine zusätzlichen Erkenntnismittel herangezogen habe. Damit wird eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 VwGO) nicht dargetan. Der Kläger hat keine Beweisanträge gestellt. Er teilt auch nicht mit, welche zusätzlichen Erkenntnisquellen das Gericht hätte heranziehen sollen; solche drängten sich auch nicht auf.

9

3. Der Sache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beschwerdeschrift mag immerhin entnommen werden, dass der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob Landschaftselemente wie Knicks auch dann im Sinne von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl Nr. L 270 S. 1) sowie im Sinne von § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763, 1767) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung vom 4. November 2004 (BGBl I S. 2778) "beseitigt" werden, wenn sie weiter als bis auf einen Meter an die Senkrechte zum Knickfuß heran seitlich beschnitten werden. Diese Frage betrifft nur teilweise revisibles Recht. Mit Blick auf die genannten Bestimmungen des Bundes- und des europäischen Gemeinschaftsrechts hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Beseitigung in diesem Sinne nicht nur bei einer vollständigen Entfernung oder Zerstörung des Landschaftselements, sondern auch dann vorliege, wenn der Eingriff zu einer vergleichbar nachhaltigen und erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führe (Berufungsurteil S. 17). Das ist unzweifelhaft richtig, ohne dass es zur Klärung noch der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Namentlich steht es mit § 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) im Einklang, der der Zerstörung eines gesetzlich geschützten Biotops "sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen" gleichstellt. Welche Eingriffe bei einem Knick zu einer der vollständigen Beseitigung gleichkommenden Funktionsbeeinträchtigung führen, hat das Berufungsgericht im Weiteren in Auslegung von schleswig-holsteinischem Landesrecht, namentlich unter Rückgriff auf § 15b des Landesnaturschutzgesetzes vom 18. Juli 2003 (GVOBl S. 339) entschieden. Das betrifft nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - 3 B 4/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - 3 B 4/11

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2011 - 3 B 4/11 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 104


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 9


(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet. (3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 30


(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 19


Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.

(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.

(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.