Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 WNB 9/10

bei uns veröffentlicht am26.01.2011

Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Gründe

...

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Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob die nach § 27 Abs. 1 SBG zwingend vorgeschriebene, jedoch unterlassene Anhörung der Vertrauensperson zur Rechtswidrigkeit der dennoch verhängten Disziplinarmaßnahme führt,

ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Beschluss vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 WDB 3.10 - ) und würde sich im Übrigen in dieser Allgemeinheit in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Ausweislich des eigenen Vortrags der Beschwerde und des Inhalts der vom Truppendienstgericht in Bezug genommenen Disziplinarbeschwerdeakte hat am 10. Januar 2010 vor Erlass der angefochtenen Disziplinarmaßnahme eine Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 SBG stattgefunden. Allerdings hält die Beschwerde diese Anhörung deswegen nicht für ausreichend, weil der Disziplinarvorgesetzte am 12. und 13. Januar 2010 weitere Ermittlungen angestellt habe. Zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen sei die Vertrauensperson dann nicht erneut angehört worden. Soweit die Beschwerde damit die Frage aufwirft, ob es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson bedarf, wenn nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, bedarf es - jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation - ebenfalls keiner Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt.

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Der Senat hat in dem genannten Beschluss zwar nur entschieden, dass eine unterbliebene oder unzureichende Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme zur Folge hat. Die weitere Rechtsfrage, welche Folgen es hat, wenn eine erneute Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG unterbleibt, obwohl nach der ersten Anhörung weitere Ermittlungen stattgefunden haben, ist bisher in der Rechtsprechung des Senats noch nicht behandelt worden. Sie lässt sich aber dahingehend beantworten, dass es einer erneuten Anhörung der Vertrauensperson dann nicht bedarf, wenn die weiteren Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben. Hat sich der für die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme entscheidungserhebliche Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung nicht verändert, besteht kein Bedürfnis, eine erneute Anhörung der Vertrauensperson durchzuführen (vgl. auch ZDv 10/2 Nr. 236 Abs. 4, wonach die Anhörung wiederholt werden muss, wenn sich "neue Tatsachen" ergeben). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 1 SBG ist es, dass die Vertrauensperson, nachdem sie über den Sachverhalt unterrichtet worden ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SBG), vor der Entscheidung über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß Stellung nehmen kann. Nur wenn die neuen Ermittlungen zu einem veränderten Sachverhalt oder gegebenenfalls zu neuen Erkenntnissen über die Person des Soldaten geführt haben oder wenn der Disziplinarvorgesetzte nunmehr eine andere Maßnahme verhängen will, besteht das Bedürfnis einer erneuten Anhörung. Liegt aber keiner dieser drei Fälle vor, kann es bei der ursprünglichen Anhörung verbleiben.

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So liegt der Fall hier. ... (wird ausgeführt)

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2. Da der Soldat die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich damit begründet hat, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss des Truppendienstgerichts - wie der Bundesminister der Verteidigung (PSZ I 7) meint - auf einem Verfahrensmangel beruht. Die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen müssen wenigstens so deutlich angeführt werden, dass sich für das Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres ergibt, auf welchen Zulassungsgrund oder auf welche mehreren Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO die Beschwerde gestützt wird. Dabei reicht es nicht aus, dass sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt unter Umständen ein Verfahrensmangel herleiten lässt. Vielmehr muss die Beschwerde zu erkennen geben, dass sie (auch) auf den Zulassungsgrund des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO gestützt wird und welcher nach Ansicht der Beschwerde entscheidungserhebliche Verfahrensmangel gerügt werden soll. Dies ist hier nicht geschehen. ...

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 WNB 9/10 zitiert 3 §§.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 22a Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwe

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 27 Berufsförderung


(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Berufsförderung im Sinne des Ab

Referenzen

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.