Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09

bei uns veröffentlicht am16.12.2010

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Finanzbeamtin im Landesdienst. Sie ist teilzeitbeschäftigt und bezieht für ihre drei Kinder das Kindergeld. Ihr Ehemann ist in Vollzeit als Angestellter bei den Wirtschaftsbetrieben der Stadt D. beschäftigt. Ab Oktober 2005 erhielt er seine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Da der TVöD keine Regelungen zu kinderbezogenen Entgeltbestandteilen enthält, kürzte der Beklagte den bis dahin ungekürzt gezahlten kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechend dem Beschäftigungsumfang der Klägerin ab 1. April 2006.

2

Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Berufungsgericht erfolgreich. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG sei gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nicht anwendbar. Der TVöD enthalte zwar keine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung, jedoch sei eine solche in der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA zu sehen. Unerheblich sei, dass der Ehemann, weil er im September 2005 nicht kindergeldberechtigt gewesen sei, tatsächlich keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage gehabt habe, da nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG eine fiktive Prüfung zu erfolgen habe.

3

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2007 zurückzuweisen.

4

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf den Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen für ihre Kinder nicht gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu kürzen ist. Diese Kürzungsvorschrift findet gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG keine Anwendung.

7

Für den Fall, dass neben dem betroffenen Beamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zustünde, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages demjenigen Beamten gewährt, der berechtigt das Kindergeld erhält (§ 40 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BBesG). Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BBesG steht dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. § 6 BBesG findet auf den zu zahlenden Betrag unter anderem dann keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt ist (§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

8

a) § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BBesG setzt voraus, dass dem Ehemann der Klägerin eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BBesG zustünde. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält keine familienbezogenen Entgeltbestandteile mehr, die dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entsprechen könnten. Um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung handelt es sich jedoch bei der sog. Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA; vgl. schon Beschlüsse vom 18. September 2007 - BVerwG 2 B 27.07 - und vom 25. September 2008 - BVerwG 2 B 104.07 -, jeweils juris).

9

Der mit "Kinderbezogene Entgeltbestandteile" überschriebene § 11 TVÜ-VKA ordnet in Absatz 1 Satz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Fortzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT als Besitzstandszulage an. Die Zulage nimmt an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teil (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA). Dass der Ortszuschlag gemäß § 29 BAT nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem Familienzuschlag nach §§ 39, 40 BBesG entspricht, hat der Senat bereits entschieden (für die kinderbezogenen Anteile: Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 S. 12<14>). Der Bewertung als dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung steht auch nicht der in § 11 TVÜ-VKA mehrfach verwendete Begriff der "Besitzstandszulage" entgegen. Denn es kommt weder auf die Bezeichnung der Leistung an, noch ist deren Höhe maßgeblich (Urteile vom 1. September 2005 a.a.O. und vom 15. November 2001 - BVerwG 2 C 69.00 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29).

10

Im Übrigen unterstützt - entgegen der Auffassung der Revision - schon der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-VKA dieses Ergebnis. In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT "als" Besitzstandszulage fortgezahlt werden. Damit ist der entscheidende Bezugspunkt die insoweit fortgeltende Regelung des BAT. Der Begriff des Besitzstandes knüpft nur an einen Personenkreis an, der zum genannten Stichtag einen bestimmten Besitzstand erreicht haben musste, ohne den Charakter der fortgeltenden Regelungen des BAT zu ändern (vgl. auch BAG, Urteile vom 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - ZTR 2009, 639 Rn. 30 - 32 und vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - ZTR 2010, 306 Rn. 12 und - 6 AZR 877/08 - juris Rn. 12). Weil die Regelungen über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT über § 11 TVÜ-VKA insgesamt fortgelten, es sich also um eine Rechtsgrundverweisung handelt, enthält der Überleitungstarifvertrag auch keine eigenständige Bestimmung der Person des Anspruchsberechtigten und keine Konkurrenzklausel, denn diese sind bereits im BAT enthalten.

11

Für diejenigen, denen die Besitzstandszulage zusteht, ist es unerheblich, dass sie nur dem in § 11 TVÜ-VKA genannten Personenkreis gewährt wird, so dass auf Dauer kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gänzlich abgeschafft werden. An dem Rechtscharakter der weiterhin gewährten Leistungen vermag dies nichts zu ändern. Weil die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA an den allgemeinen Entgeltanpassungen teilnimmt, sichert sie nicht nur das bisherige Entgeltniveau, sondern dynamisiert für die von ihr erfassten Kinder den aus sozialen Gründen gewährten kinderbezogenen Entgeltbestandteil weiterhin, lediglich ihre Bezeichnung hat sich geändert (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - juris Rn. 13).

12

b) Nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung findet keine anteilige Kürzung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile des Beamten, der das Kindergeld erhält, statt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 34) genügt es, wenn beide Anspruchsberechtigten zusammen mindestens eine Vollzeitbeschäftigung erreichen (vgl. § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG in der aktuellen Fassung). Die Regelung des § 40 Abs 5 Satz 3 BBesG soll bewirken, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kein Nachteil daraus erwächst, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist.

13

§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG stellt dabei auf die Anspruchsberechtigung nach Satz 1 ab. Wer Anspruchsberechtigter nach Satz 1 ist, beurteilt sich für den neben dem betroffenen Beamten stehenden Ehegatten danach, ob ihm ebenfalls für das Kind ein Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung "zustünde". Unerheblich ist, dass der Ehemann der Klägerin, weil er im September 2005 nicht das Kindergeld bezogen hat, tatsächlich keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA hat. Denn die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach regelt in Bezug auf die kinderbezogene Leistung nicht § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA, der lediglich eine Rechtsgrundverweisung ist, sondern weiterhin § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT.

14

Dieses bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgende Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG. Der kinderbezogene Familienzuschlag oder die entsprechende Leistung soll immer nur einem der möglichen Anspruchsberechtigten zustehen. Hierfür enthalten bzw. enthielten das Bundesbesoldungsgesetz wie auch die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (hier der über § 11 TVÜ-VKA weiterhin anwendbare § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT) Konkurrenzregelungen, die sicherstellen sollen, dass der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags oder die entsprechende Leistung aus öffentlichen Kassen für ein Kind nur einmal gezahlt wird. Dies wird im Besoldungsrecht über § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG dadurch erreicht, dass die Zahlung - und zwar in voller Höhe des Zuschlags - ausschließlich an einen der möglichen Berechtigten erfolgt, und zwar an denjenigen, der das Kindergeld erhält. Deshalb kann sich der Verweis in § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nur auf denjenigen Ehegatten beziehen, der neben dem auch von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG erfassten Anspruchsinhaber dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist, aber die Erfüllung des Anspruches sich gegenüber nicht verlangen kann.

15

Dem entsprechen die Tarifregelungen. Nach der hier über § 11 TVÜ-VKA weiterhin anwendbaren Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ist die Bestimmung des Kindergeldempfängers generell außer Acht zu lassen. Damit kommt es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist deshalb auch nach dem Tarifvertragsrecht, dass der Ehemann der Klägerin die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA erhielte, wenn er zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Da der Ehemann der Klägerin nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, besteht die Konkurrenzsituation, die der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT zugrunde liegt, fort (vgl. BAG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - Rn. 15 und - 6 AZR 877/08 - Rn. 15 sowie vom 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - jeweils a.a.O.). Gerade diese Konkurrenzsituation bewirkte und bewirkt, dass er keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage hat. Sie kann deshalb nicht zusätzlich dazu führen, dass es außerdem zu einer der Teilzeitbeschäftigung entsprechenden anteiligen Kürzung der kinderbezogenen Leistung kommt, die § 40 Abs. 5 BBesG nach seinem ausdrücklichen Gesetzeszweck gerade verhindern will. Dies wäre eine gegen den Gesetzeszweck stehende unzulässige doppelte Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation. Die doppelte Berücksichtigung derselben Konkurrenzsituation bei tarifvertraglichen und besoldungsrechtlichen Ansprüchen darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem Gesetzeszweck des § 40 Abs. 5 BBesG widerspricht.

16

Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 11 TVÜ-VKA. Dieser soll als Vertrauensschutzregelung die Rechtsstellung Betroffener sichern. Zwar sollen über den Verweis auf die insoweit fortgeltenden Regelungen des BAT weiterhin öffentliche Kassen durch die Einschränkungen bei Leistungen kinderbezogener Entgeltanteile zugunsten von Tarifbeschäftigten entlastet werden. Den Tarifvertragsparteien kann aber mangels Regelungskompetenz nicht der Wille unterstellt werden, öffentliche Kassen auch von an Beamte zu zahlenden Leistungen zu entlasten. Diesen Sinn würde man ihm aber geben, wenn man allein aus dem Wirksamwerden dieser Tarifvertragsbestimmung - wie der Beklagte - die Rechtsfolge ableiten würde, dass bei im Übrigen unveränderten Voraussetzungen auf Seiten des Beamten ein in voller Höhe bestehender Leistungsanspruch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Bezugsberechtigten zu kürzen wäre.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09 zitiert 5 §§.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 39 Grundlage des Familienzuschlages


(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 2 C 42/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - 6 AZR 809/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - 6 AZR 877/08

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2008 - 7 Sa 92/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklag

Referenzen

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 179,55 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat Mai 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Juni 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Januar bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis Januar 2008.

2

Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum Ortszuschlag ua.:

        

㤠29 Ortszuschlag.

        

A. Grundlage des Ortszuschlages

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

…       

                 
        

B. Stufen des Ortszuschlages

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

        

1. verheiratete Angestellte,

        

…       

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

…“   

3

Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. In einem Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab Mai 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 131,65 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Januar bis April 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 143,64 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für Mai 2006 ein.

4

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:

        

㤠11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1) 1 Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2 Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

        

...“

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.

6

Der Kläger hat beantragt:

        

1.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 179,55 Euro seit dem 31. Mai 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 30. Juni 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. Juli 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. August 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 30. September 2006 und aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. Oktober 2006 zu zahlen.

        

2.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008 und seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben.

10

I. Dem in den Monaten Januar bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis Januar 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung.

11

1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu.

12

2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.

13

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten Besitzstandszulagen nicht der „Charakter kinderbezogener Entgeltbestandteile“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund).

14

b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.

15

3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern auch darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre.

16

4. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 27. Juni und 29. Dezember 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O, § 37 TV-L).

17

5. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate Mai bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.

18

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2008 - 7 Sa 92/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 175,91 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat April 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Mai 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis März 2008.

2

Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum Ortszuschlag ua.:

        

§ 29 Ortszuschlag.

        

A. Grundlage des Ortszuschlages

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

…       

                 
        

B. Stufen des Ortszuschlages

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

        

1. verheiratete Angestellte,

        

…       

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

…“   

3

Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für die beiden noch berücksichtigungsfähigen Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. Mit der Bezügemitteilung für April 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab April 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 142,43 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 150,78 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für April 2006 ein. Mit Schreiben vom 10. September 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Korrektur der erfolgten Kürzung und machte ab dem 12. März 2006 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag in voller Höhe geltend.

4

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:

        

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1) 1 Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2 Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

        

...“

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.

6

Der Kläger hat beantragt:

        

1.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 175,91 Euro seit dem 30. April 2006 sowie aus jeweils 25,13 Euro seit dem 31. Mai 2006, 30. Juni 2006, 31. Juli 2006, 31. August 2006, 30. September 2006 und 31. Oktober 2006 zu zahlen.

        

2.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 427,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008 und seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu. Folglich finde auch die Bestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ebenso wie bei einem Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft keine Anwendung mehr. Die Auslegung des Klägers sei auch nicht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche rückwirkend erst ab dem 12. März 2006 geltend gemacht, weshalb Ansprüche für die vorherigen Zeiträume verfallen seien.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben.

10

I. Dem in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis März 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung.

11

1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu.

12

2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.

13

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten Besitzstandszulagen nicht der „Charakter des Familienzuschlags“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund). Entgegen der Auffassung des Beklagten wird also nicht nur das bisherige Entgeltniveau unabhängig davon, durch welche Entgeltbestandteile es erreicht worden ist, gesichert, sondern für die von der Regelung des § 11 der Überleitungstarifverträge erfassten Kinder wird der aus sozialen Gründen gewährte kinderbezogene Entgeltbestandteil dynamisiert - wenn auch als Besitzstandszulage bezeichnet - weiterhin gewährt.

14

b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.

15

3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Beklagten angeführten Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft. Die Ehefrau des Klägers ist nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, die der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O zugrundeliegende Konkurrenzsituation besteht dem Grunde nach fort.

16

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten zwingt vorstehende Auslegung ihn nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Zwar erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Beklagten, dessen Ehegatte nach dem 1. Oktober 2005 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet hat, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag bzw. die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder nur zeitanteilig gekürzt. Es handelt sich dabei jedoch um nicht vergleichbare Sachverhalte, denn in dem vom Beklagten herangezogenen Fall bestand die Konkurrenzsituation, die § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O auflösen sollte, zu keiner Zeit.

17

5. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 10. September 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O, § 37 TV-L). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 10. September 2006 zwar „rückwirkend ab dem 12.03.2006“ den ungekürzten Ortszuschlag geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger die vor dem 12. März 2006 entstandenen Rückstände nicht geltend machen wollte. Der Beklagte hatte mit der Bezügeabrechnung für April 2006 - zu Unrecht - wegen der von ihm angenommenen Überzahlung 150,78 Euro vom Bruttoentgelt des Klägers für April 2006 einbehalten. Die Rückzahlung dieses einbehaltenen Entgelts hat der Kläger im September 2006 und damit fristgerecht geltend gemacht.

18

6. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate April bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.

19

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

        

        

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 179,55 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat Mai 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Juni 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Januar bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis Januar 2008.

2

Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum Ortszuschlag ua.:

        

㤠29 Ortszuschlag.

        

A. Grundlage des Ortszuschlages

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

…       

                 
        

B. Stufen des Ortszuschlages

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

        

1. verheiratete Angestellte,

        

…       

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

…“   

3

Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. In einem Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab Mai 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 131,65 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Januar bis April 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 143,64 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für Mai 2006 ein.

4

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:

        

㤠11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1) 1 Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2 Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

        

...“

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.

6

Der Kläger hat beantragt:

        

1.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 179,55 Euro seit dem 31. Mai 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 30. Juni 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. Juli 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. August 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 30. September 2006 und aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. Oktober 2006 zu zahlen.

        

2.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008 und seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben.

10

I. Dem in den Monaten Januar bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis Januar 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung.

11

1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu.

12

2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.

13

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten Besitzstandszulagen nicht der „Charakter kinderbezogener Entgeltbestandteile“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund).

14

b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.

15

3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern auch darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre.

16

4. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 27. Juni und 29. Dezember 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O, § 37 TV-L).

17

5. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate Mai bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.

18

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

        

        

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. September 2008 - 7 Sa 92/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 175,91 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat April 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Mai 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis März 2008.

2

Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es zum Ortszuschlag ua.:

        

§ 29 Ortszuschlag.

        

A. Grundlage des Ortszuschlages

        

(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

        

…       

                 
        

B. Stufen des Ortszuschlages

        

…       

        

(2) Zur Stufe 2 gehören

        

1. verheiratete Angestellte,

        

…       

        

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

        

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

        

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

        

…“   

3

Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für die beiden noch berücksichtigungsfähigen Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. Mit der Bezügemitteilung für April 2006 teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab April 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 142,43 Euro brutto und behielt den sich für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 150,78 Euro brutto von der Vergütung des Klägers für April 2006 ein. Mit Schreiben vom 10. September 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Korrektur der erfolgten Kürzung und machte ab dem 12. März 2006 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag in voller Höhe geltend.

4

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:

        

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1) 1 Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2 Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.

        

...“

5

Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten. Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.

6

Der Kläger hat beantragt:

        

1.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 326,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 175,91 Euro seit dem 30. April 2006 sowie aus jeweils 25,13 Euro seit dem 31. Mai 2006, 30. Juni 2006, 31. Juli 2006, 31. August 2006, 30. September 2006 und 31. Oktober 2006 zu zahlen.

        

2.   

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 427,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 25,13 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem 1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007, seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem 1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem 1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008, seit dem 1. Februar 2008, seit dem 1. März 2008 und seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu. Folglich finde auch die Bestimmung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O ebenso wie bei einem Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft keine Anwendung mehr. Die Auslegung des Klägers sei auch nicht mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche rückwirkend erst ab dem 12. März 2006 geltend gemacht, weshalb Ansprüche für die vorherigen Zeiträume verfallen seien.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit mit Recht stattgegeben.

10

I. Dem in den Monaten Oktober 2005 bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis März 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung.

11

1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zu.

12

2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.

13

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten Besitzstandszulagen nicht der „Charakter des Familienzuschlags“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund). Entgegen der Auffassung des Beklagten wird also nicht nur das bisherige Entgeltniveau unabhängig davon, durch welche Entgeltbestandteile es erreicht worden ist, gesichert, sondern für die von der Regelung des § 11 der Überleitungstarifverträge erfassten Kinder wird der aus sozialen Gründen gewährte kinderbezogene Entgeltbestandteil dynamisiert - wenn auch als Besitzstandszulage bezeichnet - weiterhin gewährt.

14

b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.

15

3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern darauf, ob es ihr ohne Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Beklagten angeführten Wechsel des Ehegatten in die Privatwirtschaft. Die Ehefrau des Klägers ist nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, die der Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O zugrundeliegende Konkurrenzsituation besteht dem Grunde nach fort.

16

4. Entgegen der Auffassung des Beklagten zwingt vorstehende Auslegung ihn nicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Zwar erhält ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Beklagten, dessen Ehegatte nach dem 1. Oktober 2005 ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet hat, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag bzw. die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder nur zeitanteilig gekürzt. Es handelt sich dabei jedoch um nicht vergleichbare Sachverhalte, denn in dem vom Beklagten herangezogenen Fall bestand die Konkurrenzsituation, die § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O auflösen sollte, zu keiner Zeit.

17

5. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit besteht, mit seinen Schreiben vom 10. September 2006 sowie seinen Klageanträgen die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O, § 37 TV-L). Der Kläger hat in dem Schreiben vom 10. September 2006 zwar „rückwirkend ab dem 12.03.2006“ den ungekürzten Ortszuschlag geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt daraus jedoch nicht, dass der Kläger die vor dem 12. März 2006 entstandenen Rückstände nicht geltend machen wollte. Der Beklagte hatte mit der Bezügeabrechnung für April 2006 - zu Unrecht - wegen der von ihm angenommenen Überzahlung 150,78 Euro vom Bruttoentgelt des Klägers für April 2006 einbehalten. Die Rückzahlung dieses einbehaltenen Entgelts hat der Kläger im September 2006 und damit fristgerecht geltend gemacht.

18

6. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate April bis Oktober 2006 geltend gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats zu entrichten.

19

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

        

        

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.