Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2014 - 2 B 94/13

bei uns veröffentlicht am07.03.2014

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2

Die Klägerin war als Gerichtsvollzieherin (Besoldungsgruppe A 8) tätig. Seit 2002 stellte der Direktor des Amtsgerichts erhebliche Unzulänglichkeiten bei der Führung der Dienstgeschäfte fest. Eine deswegen erlassene Disziplinarverfügung hob das Verwaltungsgericht mit der Begründung auf, die Klägerin habe zwar die für die Aufgabenerfüllung geltenden dienstlichen Vorschriften in erheblichem Maß nicht eingehalten, ihr könne aber kein Vorsatz nachgewiesen werden. Sie sei womöglich dauerhaft überfordert gewesen. Im September 2004 ordnete der Direktor des Amtsgerichts die vorläufige Verwendung der Klägerin im mittleren Justizdienst an; im März 2006 versetzte sie der Präsident des Oberlandesgerichts in das Amt einer Justizhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8). Inzwischen befindet sich die Klägerin im Ruhestand.

3

Ihre Klagen mit den Anträgen, die Rechtswidrigkeit von vorläufiger Verwendung und statusändernder Versetzung festzustellen, sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die Maßnahmen seien durch dienstliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei fraglich, ob hierfür personenbezogene Gründe für sich genommen ausreichten. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch aufgrund der Amtsführung der Klägerin ein dringender Bedarf an einer organisatorischen Änderung ergeben. Dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Gerichtsvollzieheraufgaben habe nur durch eine Entbindung der Klägerin von diesen Aufgaben Rechnung getragen werden können. Die gerichtliche Disziplinarentscheidung stehe nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Amtsführung über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe.

4

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Rechtsfragen, die die Klägerin nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als rechtsgrundsätzlich aufgeworfen hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, nicht erfüllt:

5

a) Die Frage, ob dienstliche Gründe für eine statusändernde Versetzung und eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG auch personenbezogene Gründe oder nur erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn umfassen, kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden.

6

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalmaßnahmen nicht schon deshalb zu einem Mittel der Bestrafung und Disziplinierung des Betroffenen werden, wenn sie im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung an ein bestimmtes dienstliches Verhalten anknüpfen (Urteile vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6 S. 27 f., vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65 <72 f.> und vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 41.80 - BVerwGE 65, 270 <278>).

7

Zwischen einer unzulänglichen Amtsführung, d.h. dem dienstlichen Verhalten des Gerichtsvollziehers, und den sich daraus ergebenden organisatorischen Schwierigkeiten besteht ein untrennbarer Zusammenhang, der aus den Besonderheiten der Laufbahn und der Dienstgeschäfte der Gerichtsvollzieher folgt. Deren Ämter gehören zu einer eigenen Laufbahn mit eng umschriebener Fachrichtung, die eine Verwendung außerhalb des Gerichtsvollzieherdienstes ausschließt. Gerichtsvollzieher sind für die ihnen obliegenden Aufgaben in einem örtlich begrenzten Bezirk ausschließlich zuständig; sie nehmen diese Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr (Urteil vom 29. April 1982 a.a.O. S. 273 f.).

8

Davon ausgehend liegt auf der Hand, dass ein dienstlicher Grund im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG an der anderweitigen Verwendung oder statusändernden Versetzung eines Gerichtsvollziehers besteht, wenn eine derartige Maßnahme erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherwesens in einem Bezirk aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Funktionsfähigkeit durch die Amtsführung des amtierenden Gerichtsvollziehers, d.h. durch Gründe, die in seiner Person liegen, erheblich beeinträchtigt wird. Ist aufgrund der bisherigen Amtsführung die Annahme gerechtfertigt, der amtierende Gerichtsvollzieher sei auch künftig aller Voraussicht nach nicht imstande, die ihm obliegenden Aufgaben in wesentlichen Teilen ordnungsgemäß zu erfüllen, liegt eine dauerhafte organisatorische Schwierigkeit vor, die nur durch eine Entbindung des Gerichtsvollziehers von seinen Aufgaben gelöst werden kann. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit setzt die Versetzung in ein gleichwertiges Amt der Laufbahn des mittleren Justizdienstes voraus, dass die weitere Verwendung als Gerichtsvollzieher aufgrund der bisherigen Amtsführung objektiv unmöglich erscheint. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

9

b) Die Frage, ob ein Gerichtsvollzieher wegen seiner Amtsführung anderweitig verwendet und versetzt werden kann, obwohl das Verwaltungsgericht eine deswegen erlassene Disziplinarmaßnahme wegen fehlenden Verschuldens aufgehoben hat, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, eine objektiv unzulängliche Amtsführung, die in der Disziplinarentscheidung festgestellt worden sei, könne berücksichtigt werden, durch Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts, nämlich des hier noch anwendbaren § 121 Abs. 2 der Sächsischen Disziplinarordnung (SächsDO) über die Bindungswirkung von Disziplinarentscheidungen, gewonnen. Dieses inzwischen außer Kraft getretene Gesetz unterliegt im Gegensatz zum nunmehr geltenden Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren zuständige Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgebern durch § 187 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit eröffnet, den Verwaltungsgerichten Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit zu übertragen und dabei die Besetzung und das Verfahren zu regeln. Die Landesgesetzgeber können sich auf den Erlass einiger von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichender Verfahrensregelungen beschränken, etwa eine Revisionsinstanz für Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz ausschließen. Zugleich sind sie nach Art. 99 GG berechtigt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht für die Auslegung und Anwendung des Landesdisziplinarrechts zu begründen. In der Regel lässt die Begründung dieser Zuständigkeit den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber das Landesdisziplinarrecht für revisibel erklärt hat (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 34.11 - NVwZ 2012, 514 Rn. 4).

12

Nach § 82 SächsDO wurden die Beschlüsse des beim Oberverwaltungsgericht eingerichteten Disziplinarsenats mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig. Damit war die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren nach der Sächsischen Disziplinarordnung ausgeschlossen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem Gesetz um nicht revisibles Landesrecht gehandelt hat. Demgegenüber hat der Landesgesetzgeber nunmehr durch das Sächsische Disziplinargesetz die Revisionsinstanz eröffnet und somit dieses Gesetz für revisibel erklärt (§§ 70, 71 SächsDG). Dies ändert nichts an der fehlenden Revisibilität der Sächsischen Disziplinarordnung.

13

Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass eine vom Disziplinargericht festgestellte objektiv unzulängliche Amtsführung eines Gerichtsvollziehers bei Entscheidungen über seine anderweitige Verwendung und Versetzung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes berücksichtigt werden kann, um die Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes sicherzustellen. Die gesetzlichen Regelungen über die Bindungswirkung von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen schließen in aller Regel die nochmalige Prüfung von nicht festgestellten Tatsachen, nicht aber die Verwertung festgestellter Tatsachen aus.

14

c) Die Frage, ob die anderweitige Verwendung eines Gerichtsvollziehers und dessen Versetzung in den mittleren Justizdienst auf eine dauerhafte Geschäftsüberlastung gestützt werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

15

Eine dauerhafte Geschäftsüberlastung berechtigt den Gerichtsvollzieher, seine Aufträge nach Dringlichkeit zu ordnen und seinen Geschäftsbereich planvoll anwachsen zu lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 - ZBR 2008, 389 <390>). Daher ist der überlastete Gerichtsvollzieher verpflichtet, eine nachvollziehbare, an der Dringlichkeit ausgerichtete Planung für die Aufgabenerledigung zu erstellen. Die Überlastung berechtigt ihn nicht, die hierfür geltenden Dienstpflichten außer Acht zu lassen.

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, wurden die anderweitige Verwendung der Klägerin und deren statusändernde Versetzung nicht auf eine dauerhafte Geschäftsüberlastung, sondern auf länger anhaltende erhebliche Verstöße gegen Dienstpflichten, etwa die unzulängliche Führung des Schuldnerverzeichnisses, gestützt. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, einen Plan für den Umgang mit einer Überlastung erstellt zu haben.

17

d) Die Frage, ob das Verwaltungsgericht Versetzung und anderweitige Verwendung auf das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG stützen darf, wenn die Behörde den Verfügungen ein dienstliches Bedürfnis zugrunde gelegt hat, kann aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet werden. Danach obliegt dem Verwaltungsgericht die Prüfung, ob die Entscheidung aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn die von der Behörde gegebene Begründung für eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung nicht zutrifft. Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsentscheidung auf eine andere als die von der Behörde angegebene Rechtsgrundlage zu stützen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (stRspr; vgl. Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 38).

18

2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen gelten auch für eine Divergenz zwischen Oberverwaltungsgerichten im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt (Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 6). Die Klägerin hat eine Divergenz offensichtlich nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt; im Einzelnen:

19

Die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen zu Umfang und Reichweite einer gesetzlich angeordneten Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinargerichte sind nicht zu § 121 Abs. 2 SächsDO ergangen, der zudem nicht revisibel ist. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht weder in dem Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG 2 C 38.65 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 7) noch in dem Beschluss vom 17. Januar 1990 - BVerwG 1 DB 35.89 - (DVBl 1990, 642) einen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, das vom Disziplinargericht festgestellte objektive Fehlverhalten dürfe in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Beamten kein Verschulden zur Last fällt.

20

Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 - (ZBR 2008, 389) ab, weil dieser Beschluss keine Aussage zu den tragenden Rechtssätzen des Berufungsgerichts enthält. Dieses hat bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Geschäftsüberlastung und einen darauf bezogenen Plan der Klägerin festgestellt.

21

Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 856) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (LKV 2012, 236) ab, weil keines dieser Obergerichte den Rechtssatz aufgestellt hat, erhebliche organisatorische Schwierigkeiten des Dienstherrn könnten keinen dienstlichen Grund für eine Personalmaßnahme darstellen, wenn sie auf das dienstliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sind.

22

Das Berufungsurteil weicht offensichtlich nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2007 (NVwZ-RR 2007, 478) ab, weil das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt hat, dass die Klägerin kein Verschulden an der objektiv unzulänglichen Amtsführung und an der dadurch hervorgerufenen erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes trifft. Auf ein Verschulden kommt es für das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1 SächsBG nicht an.

23

Schließlich liegt eine Abweichung von dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 (a.a.O.) auch insoweit nicht vor, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für ein "Auswechseln" der Rechtsgrundlage der angegriffenen Personalmaßnahmen lägen vor. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern die Voraussetzungen für ein "Auswechseln" in dem von ihm entschiedenen Fall nicht für gegeben gehalten. Im Übrigen scheidet eine Divergenz nach § 127 Nr. 1 BRRG hier schon deshalb aus, weil zu dieser Frage Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist (vgl. oben Rn. 17).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. März 2014 - 2 B 94/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 99


Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 187


(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte an

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.